Richter als Sozialpolitiker. Von der Menschenwürdigkeit eines geschrumpften Existenzminimums und dem Elternunterhalt in der Sozialhilfe

Es sollte unstrittig sein, dass Sozialpolitik in Deutschland in einem nicht geringen Umfang hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung Richterrecht ist. Denn die Sozial- und Verwaltungsgerichte fällen eine Vielzahl an Urteilen, die für die Betroffenen wie auch für die Institutionen des Sozialstaats von großer Bedeutung und oftmals mit dem Bild des Daumen rauf oder eben runter gut zu beschreiben sind.

Zwei neue Entscheidungen höchster Gerichte in unserem Land mögen das verdeutlichen. Zum einen geht es um die im wahrsten Sinne existenzielle Frage, ob das Schrumpfen des Existenzminimums und damit ein Teil-Existenzminimum (noch) zulässig ist – eine Frage, die ja auch bei einem der großen Konflikte innerhalb der Grundsicherung eine zentrale Rolle spielt und in der vor uns liegenden Zeit auch vom Bundesverfassungsgericht zu entscheiden sein wird, also bei den Sanktionen im SGB II-System. Und die andere neue Entscheidung betrifft die angesichts der rein quantitativen Entwicklung absehbar an Bedeutung gewinnenden Frage nach dem Elternunterhalt im Rahmen der Hilfe zur Pflege, die nach SGB XII und damit aus Mitteln der kommunal zu finanzierenden Sozialhilfe gewährt werden kann bzw. muss. Beiden Fällen gemein ist, dass man konkreten Menschen etwas weg nehmen will, wogegen die sich zur Wehr gesetzt haben. Mit unterschiedlichem Ausgang. Zugleich ist das alles ein kleines Lehrstück, mit welchen konkreten Lebenslagen sich Sozialpolitik beschäftigen muss und wie stark – wenn auch gerne unter den Teppich gekehrt – die normative Dimension höchstrichterlicher Entscheidungen daherkommt.

Die erste hier zu besprechende Entscheidung erreicht uns aus dem Bundessozialgericht (BSG). Das hat die Pressemitteilung zu der Entscheidung (Az.: B 14 AS 20/15 R) überschrieben mit Aufrechnung in Höhe von 30% mit der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar! Mit einem Ausrufezeichen ist die Überschrift versehen, was in einer Gerichtsmitteilung einem wahren Gefühlsausbruch nahekommt. Es geht hier offensichtlich um ein wichtiges Thema, folgt man solchen Überschriften: Jobcenter dürften Hartz IV jahrelang kürzen.

Hartz IV? Ist das nicht das von Amts wegen gewährte Existenzminimum? Wie und warum kann man das jahrelang kürzen? Einen ersten Hinweis bringt zumindest der Hinweis unter dieser Überschrift: 400 Euro Hartz IV, 120 Euro Abzug – das ist rechtens: »Wer bei Hartz IV betrügt, muss mit hohen Strafen leben. Einem Mann wurde drei Jahre lang das Geld vom Staat um 30 Prozent gekürzt. Das Bundessozialgericht entschied nun: Das ist rechtens.« In diesem Artikel finden wir auch eine verständliche Zusammenfassung des Sachverhalts. der zu dem Verfahren vor dem BSG geführt hat:

»Geklagt hatte ein Hartz-IV-Bezieher aus Osnabrück. Der 1961 geborene Mann steht seit 2005 im Arbeitslosengeld-II-Bezug. Im Jahr 2007 hatte er allerdings Einkünfte verschwiegen, so dass er eigentlich kein Hartz IV hätte beanspruchen dürfen. Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte den Mann deshalb rechtskräftig wegen Betruges. Das Jobcenter forderte die überzahlte Hartz-IV-Leistung zurück, insgesamt 8.352 Euro. Da der Arbeitslose über keine Mittel verfügte, sollte er drei Jahre lang den Betrag abstottern. Jeden Monat wurde ihm sein Arbeitslosengeld II um 30 Prozent gekürzt. Von monatlich 404 Euro Hartz IV sollte er 121,20 Euro abzahlen.«

Hier taucht sie auf, die zum einen konkrete Frage des vorliegenden Falls, zum anderen aber weit darüber hinausreichend, denn das Begehren des Klägers, also des Arbeitslosen, ist durchaus relevant für andere Fallkonstellationen im Grundsicherungssystem, vor allem bei den Sanktionen.
»Der Arbeitslose hielt das für rechtswidrig. Er habe zwar in der Vergangenheit betrogen, trotzdem stehe ihm ein menschenwürdiges Existenzminimum zu.«

Und was sagt das BSG dazu?

»Die gesetzliche Ermächtigung zur Aufrechnung in Höhe von 30% des Regelbedarfs über bis zu drei Jahre ist mit der Verfassung vereinbar. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz) ist als Gewährleistungsrecht auf die Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angelegt. Gegenstand dieser Ausgestaltung sind nicht nur die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und das Verfahren ihrer Bemessung, sondern können auch Leistungsminderungen und Leistungsmodalitäten sein. Die Aufrechnung nach § 43 SGB II, die die Höhe der Leistungsbewilligung unberührt lässt, aber die bewilligten Geldleistungen nicht ungekürzt dem Leistungsberechtigten zur eigenverantwortlichen Verwendung zur Verfügung stellt, ist eine verfassungsrechtlich zulässige Ausgestaltung des Gewährleistungsrechts. Dies gilt zumal für die Aufrechnung in Höhe von 30% des maßgebenden Regelbedarfs. Denn diese knüpft an eine vorwerfbare Veranlassung des Erstattungsanspruchs durch den Leistungsberechtigten und damit an seine Eigenverantwortung als Person an, die Teil der Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz zugrunde liegenden Vorstellung vom Menschen ist.«

Man kann es auch so zusammenfassen:

»Das Bundessozialgericht indes hält die gesetzlichen Bestimmungen, wonach das Jobcenter im Falle eines Erstattungsanspruchs das Arbeitslosengeld II um 30 Prozent kürzen darf, mit dem Grundgesetz für vereinbar. Die Behörde habe einen Erstattungsanspruch, und es liege in der Eigenverantwortung des Hartz-IV-Beziehers, die Kürzung zu vermeiden.«

An dieser Stelle sind wir an dem entscheidenden Punkt angelangt: Wenn der normale Hartz IV-Satz der Sicherstellung des sozio-kulturellen Existenzminimums dient, wie kann man dann eine über Jahre vollzogene Kürzung ebendieses Existenzminimums rechtfertigen? Dazu das BSG:

»Zudem enthalten die gesetzlichen Regelungen … mit der möglichen Bewilligung ergänzender Leistungen während der Aufrechnung bei besonderen Bedarfslagen hinreichende Kompensationsmöglichkeiten, um verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Härten im Einzelfall zu begegnen.«

Anders ausgedrückt: Der Arbeitslose könne in besonderen Bedarfslagen beim Jobcenter einen Zuschuss beantragen., also ein Darlehen, das er oder sie natürlich zurückzahlen muss.

Es geht hier nicht um eine Akzeptanz oder gar Rechtfertigung des in diesem konkreten Fall vorliegenden Betrugs seitens des Leistungsempfängers. Sondern um die Folgen hinsichtlich des Existenzminimums in Form einer über lange Zeit laufenden Absenkung auf ein Sub-Existenzminimums, denn auch der Verweis des Gerichts auf die Darlehens-Inanspruchnahme führt ja im Ergebnis dazu, dass man diese Beträge auch zurückzahlen muss, was dann den Abzug auf Dauer stellen würde.

Der über den Einzelfall hinausreichende Aspekt ist darin zu sehen, dass diese Entscheidung auch ausstrahlen wird auf das generelle Thema, inwieweit Sanktionen und die daraus abgeleitete Kürzung des Hartz IV-Satzes rechtmäßig sind. Damit beschäftigt sich das Bundesverfassungsgericht und das wird in den nächsten Monaten dazu aufgrund der Vorlage durch ein Sozialgericht eine Grundsatzentscheidung treffen müssen (vgl. dazu den Beitrag Hartz IV: Sind 40% von 100% trotzdem noch eigentlich 100% eines „menschenwürdigen Existenzminimums“? Ob die Sanktionen im SGB II gegen die Verfassung verstoßen, muss nun ganz oben entschieden werden vom 27. Mai 2015)

Im Hartz IV-System geht es um existenzielle Beträge. Um Geld für so etwas geht es auch im zweiten Fallbeispiel, das aus der Welt der Pflege und hierbei vor allem aus den Kelleretagen der Pflegefinanzierung stammt. Rabatt nur im Ausnahmefall, so hat Christian Rath seinen Artikel dazu überschrieben. Und er liefert uns gleich eine Beschreibung des Sachverhalts, der dem Verfahren zugrunde lag:

»Das Verfahren hatte ein heute 74-jähriger Mann aus Berlin ausgelöst, der seit 2010 in seiner Wohnung von einem Pflegedienst betreut wird. Rente und Pflegeversicherung reichten nich, um die erhaltene Pflege zu finanzieren. Die restlichen Kosten übernahm das Sozialamt, das versuchte, sich das Geld vom Sohn des alten Mannes zurückzuholen. Dieser zahlte aber nicht, weil er sich nicht leistungsfähig genug fühlte. Der Sohn, ein 44-jähriger Softwareentwickler, lebt inzwischen in Bayern. Mit seiner Freundin, einer Physiotherapeutin, hat er eine siebenjährige nichteheliche Tochter. Der Programmierer verdient rund 3.300 Euro monatlich. Nach Abzug von Selbstbehalt, beruflichen Aufwendungen, Altersvorsorge und Unterhalt für die Tochter verurteilte ihn das Oberlandesgericht Nürnberg zur Zahlung von 270 Euro monatlich an die Berliner Sozialbehörde.«

Dagegen ist der Betroffene zu Felde gezogen. Er beklagt eine Ungleichbehandlung von Ehegatten und nichtehelichen Paaren.

»Da er nicht verheiratet ist, war bei ihm ein Selbstbehalt von heute nur 1.800 Euro pro Monat berücksichtigt worden. Zusammen mit einer Ehefrau hätte er jedoch einen Familienselbstbehalt von 3.240 Euro geltend machen können – und hätte dem Sozialamt nichts zahlen müssen. Sein Anwalt Thomas Plehwe berief sich auf den Schutz der Familie im Grundgesetz, der auch für nichteheliche Familien gelte.«

Man könnte an dieser Stelle vermuten, dass der Bundesgerichtshof (BGH) der Trennung zwischen ehelich und eben nicht-ehelich folgt und dementsprechend urteilt, dass der nicht-ehelich gebundene Mensch halt Pech hat, denn er hätte sich ja ehelich binden können. In der Pressemitteilung des BGH scheint das auch so zu sein:

»Zwar kann sich der Unterhaltspflichtige, auch wenn er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt und für den gemeinsamen Unterhalt aufkommt, nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen.«

Also grundsätzlich gilt: Den Familienselbstbehalt gebe es nur für Ehegatten, weil auch nur diese rechtlich füreinander einstehen müssen, so der Vorsitzende Richter Hans-Joachim Dose. Wenn aber ein „zwar“ auftaucht, dann muss es auch noch etwas anderes geben. So auch in diesem Fall, denn im nächsten Satz erfahren wir:

»Eine eventuelle Unterhaltspflicht ist allerdings als sonstige Verpflichtung im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB vorrangig zu berücksichtigen.«

Anders formuliert: »Im konkreten Fall könne der Softwareentwickler aber immerhin einen Unterhaltsanspruch seiner Partnerin geltend machen, so der BGH. Die Mutter verzichte ja teilweise auf eigene Berufstätigkeit, um das gemeinsame Kind zu betreuen, wenn es aus der Schule kommt«, so Christian Rath in seinem Artikel.

Nun wird der eine oder andere Eingeweihte einwerfen, dass der Anspruch auf Betreuungsunterhalt normalerweise nur bis zum dritten Lebensjahr eines Kindes gilt.
Normalerweise. Hier die Argumentation des BGH:

»Ist das gemeinsame Kind, wie hier, älter als drei Jahre, steht dem betreuenden Elternteil nach § 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB dann weiterhin ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind kind- und elternbezogene Gründe zu berücksichtigen. Da hier keine kindbezogenen Verlängerungsgründe festgestellt sind, kamen lediglich elternbezogene Gründe in Betracht. Solche können bei zusammenlebenden Eltern auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.«

Diese Gestaltung des familiären Zusammenlebens kann, so der BGH, auch dem Sozialamt als Leistungsminderung entgegengehalten werden. Die vom BGH aufgezeigte und von den Vorinstanzen übersehene Lösung dürfte zwar seine Zahlungspflicht gegenüber dem Sozialamt nicht beseitigen, aber doch reduzieren, so die zutreffende Zusammenfassung von Christian Rath.

Man könnte jetzt natürlich die Folge-Frage aufwerfen, was das eigentlich bedeutet im Kontext der unterschiedlichen Pflichten und Rechte, die mit dem Status „ehelich“ oder eben „nicht-ehelich“ verbunden sind. Das ist ja auch ein grundsätzliches Thema beispielsweise im Familienrecht.

Ganz offensichtlich wird mit diesem Urteil seitens des BGH eine bisherige Trennlinie niedergerissen und eine faktische Gleichstellung statuiert. An diesem Beispiel kann man die mittel- und langfristig durchaus wirksame Gestaltungskraft richterlicher Entscheidungen erkennen, die zum einen der wahrgenommenen Lebenswirklichkeit in Verbindung mit dem Schutz von Wahlfreiheit entspricht, zum anderen aber auch systematische Fragen an die Sinnhaftigkeit der asymmetrisch ausgestalteten Rechte und Pflichten zwischen Ehe und nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft aufwirft und zuspitzen wird.

Entbürokratisierung des SGB II und mehr Luft für die Jobcenter? Von Luftbuchungen, Mogelpackungen und einem trojanischen Pferd

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles will die Bürokratie in den Jobcentern abbauen. Die sollen Spielraum bekommen, damit sie sich besser um Langzeitarbeitslose und Flüchtlinge kümmern können. Den Jobcentern soll „mehr Luft“ bleiben für die Vermittlung der Hartz IV-Empfänger. So die Tonlage in vielen Artikeln, in denen über ein Gesetzentwurf aus dem Hause Nahles berichtet wurde. Es geht um das „Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung“, so heißt das Vorhaben ganz korrekt im Amtsdeutsch. Die Koalition stellt Bürokratieabbau in Jobcentern in Aussicht, so ist einer der vielen Artikel überschrieben, die nicht nur begrifflich Hoffnung säen, denn Hand aufs Herz: Wer kann gegen Bürokratieabbau sein? Das ist per definitionem eine gute Sache. Einige Journalisten haben sich gar dazu hinreißen lassen, die Option einer „Entbürokratisierung“ durch das neue Gesetz in greifbare Nähe zu rücken, so beispielsweise Uwe Ritzer: »Arbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) will die Jobcenter entbürokratisieren«, schreibt er in seinem Artikel Wie Nahles die Jobcenter-Bürokratie zerschlagen will. Da wird man vor dem Hintergrund dessen, was wir über das Bürokratiemonster, mit denen die Jobcenter heute konfrontiert sind, fast schon elektrisiert und man muss unbedingt einen genaueren Blick darauf werfen, was denn da für eine – angeblich – formidable Gesetzesvereinfachung vorgelegt worden ist.

Beginnen wir ganz formal mit einigen Anmerkungen zum Stand der Dinge, wie sich das bei gesetzgeberischen Vorhaben so gehört: Der Gesetzentwurf wurde am 3. Februar 2016 vom Bundeskabinett verabschiedet, soll am 18.03.2016 erstmals im Bundesrat beraten und am 14.04.2016 in erster Lesung dem Bundestag vorgelegt werden. Nach derzeitiger Planung soll das Gesetz am 09.06.2016 im Zuge der zweiten und dritten Lesung beschlossen und am 08.07.2016 dem Bundesrat zur Entscheidung vorgelegt werden. In Kraft treten sollen die SGB-II-Änderungen nach dem Willen des Ministeriums für Arbeit und Soziales zum 01.08.2016. Nun muss man wissen, dass dieser Entwurf eine längere Vorgeschichte hat.

Bereits im November 2012 hatte die Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales (ASMK) die Einrichtung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des passiven Leistungsrechts im SGB II beschlossen. Diese AG Rechtsvereinfachung gab es von Juni 2013 bis Juni 2014 und sie hat eine ganze Reihe an Vorschlägen erarbeitet, von denen nun ein Teil vom Gesetzgeber umgesetzt werden soll. Es wurden 124 Vorschläge in die AG eingebracht und letztendlich hat man sich auf 36 verständigen können (vgl. Bericht über die Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des passiven Leistungsrechts – einschließlich des Verfahrensrechts – im SGB II (AG Rechtsvereinfachung im SGB II) vom 02. Juli 2014, Seite 2).

Die Materialien zum Gesetzgebungsprozesses, also vom Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe über die Referenten- und Gesetzentwürfe bis hin zu dem Kabinettsbeschluss findet man hier. Zu den konkreten Inhalten gibt es eine detaillierte Übersicht und Kommentierung von Bernd Eckhardt: Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung. Geplante Rechtsänderungen im SGB II – Regierungsentwurf vom 3.2.2016. Eine erste Darstellung und Kommentierung, in: Sozialrecht Justament, Heft 1/2016, S. 5-32.

Wenn man sich mühsam durch die im Entwurf normierten Änderungen am SGB II durcharbeitet, dann wird man – von wenigen kleinteiligen Verbesserungen abgesehen – durchaus die Bewertung von Bernd Eckhardt teilen müssen: Der Gesetzentwurf atmet überall den Geist der „Krämerseele“, so hat er das ausgedrückt (S. 31): »Hier werden 15,33 Euro Werbungspauschale gestrichen, da wird der Mehrbedarf Behinderter in BVB-Maßnahmen gestrichen, dort werden Aufrechnungen auf 30 % der Höhe nach begrenzt, aber zur Dauereinrichtung.«

Nein, die Beschäftigten in den Jobcenter (und damit natürlich die betroffenen Hilfeempfänger) dürfen sich keine Hoffnung machen, dass es wirklich zu dem kommen wird, was als Ziel der Öffentlichkeit vorgegaukelt wurde und wird – also endlich mehr Ressourcen in den heute schon völlig überlasteten Jobcentern freizumachen für eine Betreuung und Vermittlung der erwerbsfähigen Hartz IV-Empfänger. Und der vielen neuen „Kunden“, die ab dem Sommer in das Grundsicherungssystem kommen werden, also aus den Reihen der Flüchtlinge, wenn deren aufenthaltsrechtliche Klärung den Übergang in die Zuständigkeit des SGB II und damit der Jobcenter auslöst. Die hier seitens der Regierung genannten ursprünglich mal 200.000 sind mittlerweile auf 300.000 bis 420.000 zusätzlichen Hilfeempfängern angewachsen, die man erwartet. Aber – gewissermaßen eine zynische Randnotiz – je schneller das BAMF die Asylentscheidungen hinbekommt, was ja von ihr erwartet wird, um so größer wird die Zahl der Neukunden für die Jobcenter.

Dabei zeigen die immer wieder in den Medien vorgetragenen Beispiele aus den Tiefen und Untiefen des Leistungsrechts mehr als eindrücklich die Absurdität eines hypertrophiert daherkommenden Systems. Als Beispiel sei hier Uwe Ritzer zitiert, der in seinem Artikel schreibt:

»Da ist zum Beispiel die Sache mit dem Warmwasserboiler. Hartz-IV-Empfänger, die sich getrennt von ihrer Heizung mit Warmwasser versorgen, erhalten dafür seit Jahresbeginn monatlich zu ihrem Regelsatz von 404 Euro obendrauf 9,29 Euro. Das gilt für Erwachsene, Kinder und Jugendliche erhalten weniger. Der Boiler-Zuschlag ist in sechs Staffeln aufgesplittet. Kinder bis zu sechs Jahren erhalten 1,90 Euro pro Monat. Am siebten Geburtstag erhöht sich der Satz auf 3,24 Euro. Für diese zusätzlichen 1,34 Euro muss das zuständige Jobcenter eigens einen Bescheid erlassen … Pausenlos kommen neue, immer pedantischere Vorschriften hinzu, die sie beachten müssen. Mal geht es um einen Sonderaufschlag für orthopädische Hausschuhe, mal um Wandfarbe extra für die Wohnungsrenovierung, um Tapetenkleister, Umstandskleidung oder zwei Euro mehr pro laufendem Meter Fußleisten, wenn diese in einer Wohnung fehlen. Die durchschnittliche Akte eines Hartz-IV-Empfängers umfasst 650 Seiten.«

Und man könnte noch viele weitere Beispiele nennen und beklagen. Damit nähern wir uns dem eigentlichen Kern des Problems, der aber nicht mal ansatzweise durch den neuen Gesetzentwurf adressiert wird: Das System Hartz IV ist ins Leben gerufen worden unter dem Dach einer Philosophie der Pauschalierung, schon damals unter dem Primat einer angeblichen effektivitäts- und effizienzsteigernden Wirkung im Sinne einer Entbürokratisierung, teilweise verbunden mit dem Ziel, die Betroffenen durch die „Einpreisung“ der meisten damaligen einmaligen Leistungen in die neue Pauschale davon zu „befreien“, wegen jeder Kleinigkeit zum Sozialamt zu müssen, um das dort dann zu beantragen.

Dazu Ritzer: »Statt viele an den jeweiligen Fall angepasste Einzelleistungen aus unterschiedlichen Sozialhilfe-Töpfen sollte es eine pauschale Grundsicherung geben. Sie sollte alle Ansprüche abdecken, übersichtlich sein für die Betroffenen, aber auch einfach für die mit ihrer Bewilligung befassten Mitarbeiter. Sie sollten schließlich mehr Zeit dafür haben, Hartz-IV-Empfänger in Arbeit zu bringen, anstatt nur ihre Fälle zu verwalten. So war der Plan.«

Mit den Plänen ist das ja immer so eine Sache. Letztendlich – aus der Perspektive einer angestrebten umfassenden Pauschalierung – ist Hartz IV als Tiger gesprungen und ziemlich krachend als Bettvorleger gelandet. Wenn man ausgehend von den beiden extremen Endpunkten, also vollständige Pauschalierung hier und einzelfallbezogene Leistungsgewährung auf der anderen Seite, das SGB II heute bewerten muss, dann passt das in diese Formel: Nicht Fisch, nicht Fleisch. Auf der einen Seite tatsächlich mehr Pauschalierung als in der alten Sozialhilfewelt des BSHG, aber zugleich immer mehr Sonderregelungen, auch durch eine einzelfallbezogene Rechtsprechung der Sozialgerichte bedingt.

Die Anerkenntnis dieses nicht-auflösbaren Dilemmas verweist dann auch auf das, was man eigentlich tun müsste, um wirklich einen befreienden Sprung nach vorne machen zu können: Wenn man wirklich eine spürbare Entbürokratisierung hinbekommen wollte, dann müsste man radikal pauschalieren, mit nur ganz wenigen Ausnahmen für besondere begründungspflichtige Einzelfälle – wenn man das aber tun würde, dann müsste die Pauschale großzügig bemessen sein, um möglichst viele abweichende Fallkonstellationen darüber auch einfangen zu können.

Das nun wiederum fürchtet die Politik wie der Teufel das Weihwasser, denn eine großzügiger bemessene Regelleistung im SGB II-System hätte enorme Mehrausgaben im Haushalt zur Folge, wobei nicht nur die höheren Leistungen relevant wären, sondern auch Auswirkungen bis in das Steuerrecht hinein in Rechnung zu stellen wären, beispielsweise beim steuerfrei zu stellenden Existenzminimum.

Aus dieser – institutionenegoistisch durchaus nachvollziehbaren – Verweigerungshaltung (und wir haben noch gar nicht die polit-psychologischen Widerstände gegen höhere Hartz IV-Leistungen einbezogen) resultiert aber leider auch zugleich eine Potenzierung des zentralen Problems des Hartz IV-Systems: Gemeint ist hier der faktische Charakter der Grundsicherung als ein eben nicht-bedingungsloses Grundeinkommen, zumindest für viele Betroffene. Die Illusion vieler Beteiligter bei der Konstruktion dessen, was dann als Hartz IV über uns gekommen ist, war die Annahme, dass ein Verbleib in diesem System nur von vorübergehender Natur sein würde, wobei durch den professionellen Einsatz des Waffenarsenals des „Forderns und Förderns“ die Zeitspanne bis zu einem Ende der Hilfsbedürftigkeit immer kürzer werden würde.

Nun reden wir aber über ein System, aus dem derzeit fast 4,3 Mio. erwerbsfähige Hilfeempfänger sowie mehr als 1,7 Mio. Kinder unter 14 Jahren Leistungen erhalten. Und nicht wenige beziehen seit vielen Jahren diese Leistungen und bei vielen ist auch nicht absehbar, ob und wann sie jemals vollständig aus dem Grundsicherungssystem katapultiert werden können. Wenn wir aber über ein letztes Auffangnetz in unserer Gesellschaft reden, auf das Millionen Menschen eben nicht nur für eine begrenzte, überschaubare Zeit angewiesen sind, sondern möglicherweise auf Dauer, dann wird natürlich die Unterdimensionierung der Pauschale, aus dem die laufenden Kosten des Lebensunterhalts gedeckt werden müssen, für die Betroffenen zu einem richtig großen Problem.

Aber an diese Kernproblematik geht man schlichtweg nicht ran. Der vorliegende Gesetzentwurf würde im Ergebnis – das ist gleichsam eine doppelte Dramatik – nicht nur nicht die versprochene Entbürokratisierung für die Jobcenter bringen, er führt, wie gleich noch zu zeigen sein wird, quasi über die Hintertür einen Mechanismus ein, der die Schlinge um den Hals der von einer an sich schon fragwürdig niedrig bemessenen Grundsicherungsleistung bereits geplagten Hilfeempfänger weiter anzuziehen in der Lage ist. Gemeint ist die Sanktionierung mit der Folge einer Absenkung des eigentlich als Existenzminimums deklarierten Geldbetrages.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wird keine spürbaren positiven Auswirkungen auf die Arbeit in den Jobcenter haben – dieser Aspekt wurde auch schon in einigen kritischen Presseberichten vorgetragen, beispielsweise in dem Artikel Verloren im Dschungel der Paragrafen von  Bernhard Walker oder in dem Beitrag Ein bisschen weniger Bürokratie von Peter Hermann. Aber warum können die Mitarbeiter in den Jobcenter nicht auf eine deutliche Entlastung hoffen? Man könnte diese bei den Betroffenen sicher drängende Frage mit einem Verweis auf den Gesetzentwurf abtötend beantworten: Im Kabinettsentwurf für das sogenannte „Rechtsvereinfachungsgesetz“ findet sich ganz vorne eine mehr als entlarvende Formulierung: »Der Erfüllungsaufwand der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende reduziert sich durch die Neuregelungen um rund 39 Millionen Euro jährlich.« Das offenbart die ganze Fragwürdigkeit des Unterfangens – denn gerade mal um ein Prozent (!) der gegenwärtigen Verwaltungskosten würden die Jobcenter entlastet werden. Dafür überhaupt ein Gesetzgebungsverfahrens auf die Schiene zu setzen ist an und für sich ein Fall für den Rechnungshof.

Wie es zu dieser katastrophal niedrigen Entlastungssumme kommen kann, lässt sich an einem Beispiel (von vielen) illustrieren: In vielen Medienberichten wurde als konkrete Maßnahme für eine Entlastung der Jobcenter darauf hingewiesen, dass man in Folge der Gesetzesänderung statt alle sechs Monate nur noch einmal im Jahr eine Bewilligung verschicken müsse. Prima. Nun sollte man wissen, dass es hier um die Regelung des Regelfalls geht, von dem auch bislang schon abgewichen werden konnte. Was die meisten Jobcenter längst tun. Beispiel Jobcenter Leipzig: Dort wurden bisher schon 80 Prozent aller Bewilligungen für ein Jahr ausgesprochen. So viel zum „großen Wurf“. Das muss man eine Luftbuchung nennen. Insgesamt haben wir es mit einer echten Mogelpackung zu tun.

Allerdings werden wir nicht mit einer Mogelpackung konfrontiert, wenn es um weitere Restriktionen für die „Kunden“ des Jobcenters geht. Hier nur ein Hinweis, eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Thematik ist einem eigenen Blog-Beitrag vorbehalten: Gemeint sind die Kürzungen der Leistungen in Folge von Sanktionen. Dazu muss man rückblickend wissen, dass ein ursprünglicher Vorschlag darauf zielte, bei den hoch umstrittenen Sanktionen eine Verbesserung herzustellen, in dem die heute gegebene Situation eines deutlich schärferen Sanktionsregimes für die Unter-25jährigen im SGB II durch eine Gleichstellung mit den Sanktionsvorschriften für die Erwachsenen für die betroffenen jungen Menschen etwas zu entschärfen. Aber die CSU als Verfechterin einer „schwarzen Pädagogik“ hat das kategorisch verweigert, so bleibt es bei dem Sanktionsgefälle. Insofern eine Niederlage vor allem der SPD, die eine Entschärfung gefordert hat. Aber damit nicht genug. Gleichsam über die Hintertür wird jetzt für alle eine Verschärfung der Sanktionsfolgen in das Gesetz gehoben, das ja ein sozialdemokratisch geführtes Ministerium zu verantworten hat. Man hat offenbar ein trojanisches Pferd in den Gesetzesentwurf eingeschmuggelt.

Dazu beispielsweise der Artikel Bundesregierung will Hartz-IV-Sanktionen verschärfen. Und das soll so gehen: Sanktionen gegen Hartz-IV-Bezieher, die eine Arbeit aufgeben oder nicht antreten, können sich über einen Zeitraum von vier Jahren erstrecken. Konkret geht es um Ersatzansprüche bei »sozialwidrigem Verhalten«. Man achte auf die Terminologie.

»Wer etwa aus personenbezogenen Gründen gekündigt wird, soll nicht nur mit der bisher üblichen dreimonatigen Zahlungssperre belegt werden, sondern auch einen Kostenersatz leisten »wegen sozialwidrigem Verhalten für eine unbestimmte Zeit für alle gezahlten SGB II Leistungen«, wie der Sozialrechtler Harald Thomé in seiner Stellungnahme schreibt.«

Fabian Lambeck hat diesen Aspekt in seinem Artikel Hartz holt auch noch das Letzte raus vertieft. Bislang gilt bei Ablehnung einer Arbeit oder einer Kündigung aus personenbezogenen Gründen eine einmalige Sanktion für drei Monate. Wer sich unauffällig verhält, der bekommt danach wieder den vollen Regelsatz. Mit der vorgesehenen Neuregelung würde, so Harald Thomé, faktisch eine zusätzliche Sanktion eingeführt. Es geht also um das angesprochene „sozialwidrige Verhalten“, ein an sich mehr als diskussionsbedürftiger Terminus aus alten Zeiten. Bislang galt hier eine Ersatzpflicht nur in Ausnahmefällen, etwa bei kriminellen Handlungen. Neu wäre ein erhebliche Ausweitung dieser Ersatzpflicht, etwa bei »Erhöhung oder Aufrechterhaltung der Hilfebedürftigkeit«, zum Beispiel durch selbst verschuldeten Jobverlust.

Was sagt das Ministerium dazu? Lambeck zitiert einen Sprecher des BMAS,  der auf den entsprechenden Paragrafen 34 SGB II verwies. Dort steht tatsächlich, dass vom Amt ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann, »wenn eine Beschäftigung ohne wichtigen Grund abgelehnt wird und dadurch die Hilfebedürftigkeit aufrechterhalten bleibt oder in denen der Wechsel in eine günstigere Steuerklasse verweigert wird«.

Und wenn wir schon dabei sind, dann gibt es noch einen oben drauf:

»Die Ausweitung des Ersatzanspruches gilt auch für Sachleistungen, also Lebensmittelgutscheine, die Sanktionierte vom Jobcenter erhalten, damit sie nicht hungern müssen. Würde der Änderungsvorschlag aus dem Bundesarbeitsministerium umgesetzt, dann wäre so ein Lebensmittelgutscheine »nicht mehr geschenkt, sondern muss dem Amt durch großzügige Aufrechnung von 30 Prozent des Regelbedarfes zurückgezahlt werden«, wie Thomé schreibt.«

Auch aus den Reihen der Wohlfahrtsverbände gibt es (nicht nur) hier deutliche Kritik, so seitens des Paritätischen in der Pressemitteilung Kürzungen und Sanktionen: Massive Kritik des Paritätischen an Hartz-IV-Verwaltungsreform vom 03.02.2016 – zugleich wird hier darauf hingewiesen, dass es nach der „Reform“ sogar zu mehr Sozialgerichtsverfahren kommen wird als bislang schon:

»Bei den Wohnkosten sind weitere Verschlechterungen absehbar. Entgegen der ursprünglichen Intention, Sanktionen zu entschärfen, sollen nun sogar zusätzliche Möglichkeiten der Verhaltenskontrolle und Sanktionierung eingeführt werden, so Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbandes … Der Verband kritisiert insbesondere die völlig unpraktikable Pauschalierung der Heizkosten. „Bereits 2014 blieben Hartz-IV-Bezieher bundesweit auf 620 Millionen Euro Wohnkosten sitzen, die nicht übernommen wurden. Dies ist einer der Hauptgründe der großen Zahl von Widersprüchen und Klagen vor den Sozialgerichten. Mit der zusätzlichen Pauschalierung der Heizkosten wird die Zahl der Klagen mit Sicherheit zunehmen“, prognostiziert Schneider. Den gleichen Effekt sagt der Verband bei der Einführung so genannter „Ersatzansprüche“ bei sozialwidrigem Verhalten voraus … „Die Sozialgerichte werden ordentlich zu tun bekommen.“

Es sollte deutlich geworden sein, was von diesem Reförmchen statt Reform zu halten ist. Nichts.

Hartz IV: Neue Regeln, zusätzliche Bürokratie. Keine Familienmitversicherung mehr für jugendliche Hartz IV-Empfänger. Eine Neuregelung mit Tücken

Seit Jahresbeginn gelten für Hartz-IV-Bezieher neue Regeln, die zusätzliche Bürokratie bedeuten. Konkret geht es um die Familienmitversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Man kann es paragrafenlastig so darstellen: »Aufgrund der am 01.01.2016 in Kraft tretenden Teile des „GKV-Finanzstruktur- und Qualitätsentwicklungsgesetz“ endet die bisherige Familienversicherung für ALG II Bezieher zum 31.12.2015. ALG II Bezieher (ab 15 Jahren; § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II), welche bisher aufgrund § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V i.V. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V beitragsfrei in der gesetzlichen Familienversicherung versichert waren (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder und Kindeskinder von Mitgliedern), werden ab 01.01.2016 selbst versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.« Susan Bonath hat ihren Artikel dazu so überschrieben: Schluss mit Familienversicherung. Krankenkassen: Neues Sonderrecht für jugendliche Hartz-IV-Bezieher. Experten warnen vor Tücken. Besonders betroffen von der Neuregelung »sind Jugendliche ab dem vollendeten 15. Lebensjahr beziehungsweise ihre Eltern. Egal ob die jungen Leute noch zur Schule gehen oder eine Ausbildung machen – sie müssen sich von nun an selbst krankenversichern. Denn der Vorrang der Familienversicherung bei den Krankenkassen gilt für Hartz-IV-Bezieher nicht mehr.«

Angeblich will man durch diese Neuregelung den Prüfaufwand der Jobcenter reduzieren und auch für die nun selbst zu versichernden Personen wird der Mindestbeitrag übernommen. Aber: Das dürfte zum einen weitaus höhere Kosten verursachen als bisher. Und zum anderen birgt die neue Sonderregel für Leistungsbezieher erhebliche Tücken.

Für die Krankenkassen stellt sich die Neuregelung ambivalent dar: Zum einen bekommen sie nun so einige neue Versicherte und damit mehr Einnahmen, auf der anderen Seite wurde gleichzeitig der monatliche Pauschalbeitrag pro Kopf abgesenkt, von »etwa von 120 bis 140 auf unter 100 Euro«, so wird eine Sprecherin des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) in dem Artikel zitiert.

Aber wo liegen denn nun mögliche Tücken, wenn doch – unabhängig von der für die Kassen relevanten Frage einer Kostendeckung durch die konkrete Höhe des Pauschalbetrags – der jugendliche Hartz IV-Empfänger selbst versichert sein muss, der Beitrag aber von den Jobcentern übernommen wird?

»Solange ein Leistungsberechtigter Hartz IV auch bekomme, müsse er sich keine Sorgen machen. Kritisch werde es aber, wenn etwa ein Jugendlicher zu 100 Prozent sanktioniert wird. Das kann unter 25jährige seit 2007 bereits beim zweiten »Fehlverhalten« treffen.«

Und diese Fälle gibt es durchaus (vgl. dazu den Beitrag Durch alle Netze gefallen, vergessen und jetzt ein wenig angeleuchtet: Der Blick auf die „entkoppelten Jugendlichen“ vom 11.06.2015).

Und was dann? Claudia Mehlhorn wird in dem Artikel von Bonath mit diesen Worten zitiert: »Ich kann jedem Betroffenen nur raten, sofort zum Jobcenter zu gehen und mindestens einen Lebensmittelgutschein pro Monat zu beantragen«. Denn nur in diesem Fall setze das Amt die Zahlung der Beiträge wieder in Gang. Werden die Essensmarken nicht beantragt, dann meldet das Amt Betroffene einfach bei der Krankenkasse ab.

Abr es gibt doch die 2013 vom Gesetzgeber eingeführte „obligatorische Anschlussversicherung“, die dann automatisch greift?

Im Prinzip ja, aber:

»Die Kassen schicken Betroffenen nach der Abmeldung einen Einkommensfragebogen, den sie zwingend ausfüllen müssen, auch wenn sie vom Betteln oder Flaschensammeln leben«, erläuterte Mehlhorn. Nur so werde ein Anspruch auf Familienversicherung geprüft. Liegt dieser nicht vor, etwa bei Alleinstehenden oder elternlosen Jugendlichen, müssten die Sanktionierten den Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte von rund 165 Euro selbst aufbringen. Noch viel drastischer treffe es jene, die nicht auf das Schreiben mit dem Fragebogen reagieren, sagte die Expertin. »Sie werden mit dem Höchstbeitrag eingestuft, das sind um die 700 Euro.« Sei man erst einmal in ein Mahnverfahren gerutscht, käme man aus der Nummer nicht wieder heraus.«

Und wenn man die Betroffenen schon mal in die Untiefen der Sozialbürokratie schickt, dann „richtig“. Harald Thomé weist auf das (mögliche) Problem steigender Zusatzbeiträge hin. Wenn diese über dem Durchschnittswert – 2015 waren das laut GKV-Spitzenverband 0,83 Prozent – liegen, dann übernimmt das Jobcenter die Mehrkosten nicht. Wenn Betroffene das Geld nicht vom Regelsatz abzweigen wollen/können, müssten sie sich nach einer neuen, günstigeren Krankenkasse umsehen. Das muss man natürlich auch alles wissen und mitbekommen, wann welche Schwellenwerte überschritten werden.

Zyniker werden an dieser Stelle einwerfen: Zeit genug haben die Betroffenen ja.

Ganz weg, ein wenig weg, so lassen, wie es ist oder noch härter auch für die Älteren. Sanktionen im Hartz IV-System vor dem Arbeits- und Sozialausschuss des Bundestages

Eines der am heftigsten umstrittenen Themen im Grundsicherungssystem sind die Sanktionen. Für die einen ein Ding der Unmöglichkeit, dass man das Existenzminimum weiter beschneidet bis hin zu einer „Totalsanktionierung“. Von Totalsanktionen waren im vergangenen Jahr 7.500 Hartz-IV-Bezieher betroffen, davon knapp 4.000 unter 25 Jahren. Die andere Seite sieht in den Sanktionen ein notwendiges Element, mit dem der notwendige Druck aufgebaut werden kann, sich regelkonform im Sinne des Grundsicherungssystems zu verhalten. Diese Lagerbildung mit einigen Grautönen dazwischen wurde erneut deutlich bei einer Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages im Kontext der Forderungen nach einer generellen Abschaffung der Sanktionen durch die Fraktion Die Linke (18/3549, 18/1115) sowie seitens der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen nach einem Sanktionsmoratorium, außerdem sollen die Kürzungen künftig auf höchstens zehn Prozent des Regelsatzes begrenzet werden (18/1963).

Mehr als eine Million Sanktionen wurden im vergangenen Jahr gegen Hartz-IV-Bezieher verhängt – weil sie einen Termin im Jobcenter versäumten, eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme verweigerten oder einen angebotenen Job ablehnten – wobei man darauf hinweisen muss, dass der größte Anteil der verhängten Sanktionen – also Leistungskürzungen – auf den Tatbestand eines Meldeversäumnisses zurückzuführen ist, nicht etwa auf die Ablehnung eines Stellenangebots. Und auch die Verweigerung einer Maßnahme kann ja durchaus – wie Praktiker wissen – nicht nur in einer allgemeinen Unlust des Leistungsbeziehers begründet sein, sondern durchaus auch in dem, was als „Maßnahme“ gemacht werden soll.

Wie dem auch sein: »Bei einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales … sprach sich eine Mehrheit der geladenen Experten für die Beibehaltung von Sanktionsmöglichkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) aus. Vertreter aus dem Bereich der Wirtschaft nannten das System der Sanktionen ausgewogen. Auch Landkreistag und Städtetag sprachen sich – ebenso wie der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) gegen eine generelle Abschaffung oder ein Moratorium der Sanktionen aus«, berichtet der Pressedienst des Bundestages in seinem Bericht Streit um SGB II-Sanktionen. Es gab aber auch davon abweichende Stellungnahmen.

Eine klare Ablehnung der Sanktionsregelungen kam von der Diakonie Deutschland. In deren Stellungnahme zur Anhörung heißt es mehr als deutlich:

»Das Grundrecht auf ein soziokulturelles Existenzminimum darf nicht beschnitten werden. Sanktionen führen zunehmend in existenzgefährdende Armut und Wohnungslosigkeit. Zudem gibt es keinen wissenschaftlichen Beleg für positive Effekte von Sanktionen auf die Leistungsberechtigten. Daher setzt sich die Diakonie Deutschland für die Abschaffung von Sanktionen im SGB II, eine Verringerung von Sanktionsinstrumenten und bessere Hilfen für Langzeitarbeitslose ein. Jede Begrenzung der bisherigen Sanktionspraxis ist bereits ein wichtiger Fortschritt im Vergleich zu einer Situation, in der sämtliche existenzsichernden Leistungen gestrichen werden können und Menschen in existenzbedrohliche Not geraten. Die Diakonie Deutschland begrüßt den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 26. Mai dieses Jahres, das Bundesverfassungsgericht zur Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit von Sanktionen anzurufen.«

Soweit wie die evangelische Konkurrenz wollte die katholische Seite, vertreten durch die Caritas, dann nicht gehen. Die Caritas fokussiert neben partiellen Abmilderungen bestehender allgemeiner Sanktionsregelungen vor allem auf die besondere Situation der jungen Menschen unter 25, für die es im SGB II ein verschärftes Sanktionsregime gibt: Diese verschärften Sanktionen für Jugendliche seien nicht vertretbar. Sie könnten durchaus kontraproduktiv wirken, wenn etwa durch einen Verlust der Wohnung die Jugendlichen in kriminelle Bereiche abrutschen. In ihrer Stellungnahme schreibt die Caritas unter Nummer 1 der Forderungen: »Die Sonderregelungen für Jugendliche sind noch in dieser Legislaturperiode abzuschaffen. Zu scharfe Sanktionierung wirkt bei Jugendlichen kontraproduktiv. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass ein Teil der Jugendlichen bei scharfer Sanktionierung das Vertrauen zu den Jobcentern verliert. Der Kontakt zu ihnen geht verloren und sie „verabschieden“ sich aus der Förderung. Eine Basis für wirksame Zusammenarbeit mit jungen Menschen besteht nicht mehr.«

Diese Ausführungen haben offensichtlich Stefan von Borstel, der als einer der wenigen über die Anhörung berichtet hat, offensichtlich zu seiner fragend ausgestalteten Überschrift inspiriert: Führen Hartz-IV-Sanktionen zu Straftaten?  Seine Wahrnehmung aus der Anhörung: »Viele Experten plädierten aber für eine Entschärfung der Sanktionen – insbesondere für Arbeitslose unter 25 Jahren. Gerade bei Jugendlichen könnten harte Sanktionen dazu führen, dass sie sich vollständig zurückzögen und in die Kriminalität abtauchten, um sich das Lebensnotwendigste zu besorgen. Nach einer aktuellen Studie sind rund 20.000 junge Menschen komplett aus der Betreuung von Jobcenter oder Jugendamt herausgefallen. Über ihren Verbleib weiß man nichts.« Dazu auch der Blog-Beitrag Durch alle Netze gefallen, vergessen und jetzt ein wenig angeleuchtet: Der Blick auf die „entkoppelten Jugendlichen“ vom 11.06.2015.

Von mehreren Seiten wurde auch diese Forderung vertreten: Die Gelder für die Unterkunft sollten im Sanktionsfall nicht gekürzt werden, damit die Hartz-IV-Empfänger nicht auch noch ihre Wohnung verlieren und in die Obdachlosigkeit abrutschten, so Sozialverbände, Kommunen und Bundesagentur für Arbeit.

Irgendwo in der Mitte hat sich der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) verortet. »Für eine stärkere Gewichtung des Förderns im System des „Forderns und Förderns“ sprach sich der Vertreter des DGB aus. Die Eingliederungsvereinbarungen müssten individueller als bisher auf den Einzelnen zugeschnitten seien. Außerdem sollten Leistungskürzungen nach Ansicht des DGB auf maximal 30 Prozent beschränkt werden«, berichtet der Pressedienst des Bundestages.

Erwartbar anders die Position der Arbeitgeber, auch hinsichtlich der Forderung nach einer Abschwächung des rigiden Sanktionsregimes für die Unter-25-Jährigen. Dazu der Pressedienst des Deutschen Bundestages in seinem Bericht über die Anhörung:

»Aus Sicht der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA) sind die „großen Erfolge“ bei der Integration Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt auch auf die Sanktionen zurückzuführen. Diese seien ein Kernelement des Prinzips von „Fördern und Fordern“, hieß es von der BDA ebenso wie vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH). Die Regelung, wonach Unter-25-Jährige härtere Sanktionen befürchten müssen als Über-25-Jährige, ist nach Meinung der Vereinigung der Bayrischen Wirtschaft angemessen. Auch die BDA vertrat die Ansicht, dass diese Sanktionen zu einer stärkeren Kooperation der Arbeitssuchenden mit den Jobcentern führen würden. Von einer Abschwächung solle daher abgesehen werden, sagte die BDA-Vertreterin.«

Aber wer jetzt denkt, die Arbeitgeber gerieren sich am radikalsten hinsichtlich der Sanktionsfrage, der hat nicht mit den kommunalen Spitzenverbänden gerechnet – ein echtes Trauerspiel, wenn man bedenkt, dass in deren Beritt auch die Jugendhilfe fällt und man einfach mal mit seinen eigenen Leuten vor Ort hätte sprechen müssen, wie denn so die harten Sanktionen „wirken“ bei den jungen Menschen:

»Sowohl der Deutsche Städtetag als auch der Deutsche Landkreistag kritisierten die unterschiedliche Behandlung von jungen und älteren Arbeitslosen. Schon im Interesse der Verwaltungsvereinfachung sollten künftig auch für die Älteren die strengeren Regelungen der Unter-25-Jährigen gelten, forderte die Vertreterin des Städtetages. BDA und ZDH schlossen sich der Forderung an.«

Also nicht die härteren Regelungen für die Jugendlichen runter fahren, sondern die für die Erwachsenen entsprechend nach oben anpassen. Das kann man beim besten Willen nur durch eine funktionärsbedingte erhebliche Eintrübung der Sicht auf die Realitäten vor Ort erklären.

Alle schriftlichen Stellungnahmen wurden in der Ausschussdrucksache 18(11)394 veröffentlicht.

Nichts Neues, alte Positionierungen werden hier aufgewärmt, vgl. dazu beispielsweise nur den Blog-Beitrag Das große Durcheinander auf der Hartz IV-Baustelle.  Sanktionen verschärfen oder ganz abschaffen, mit (noch) mehr Pauschalen das administrative Schreckgespenst Einzelfallgerechtigkeit verjagen oder den „harten Kern“ der Langzeitarbeitslosen aus dem SGB II in das SGB XII „outsourcen“? vom 19.06.2014, also vor genau einem Jahr.

So wird das nichts, wenn einem an der entscheidenden Grundsatzfrage gelegen ist: Sanktionen im Grundsicherungssystem ja oder nein? Diese Grundsatzfrage berührt ein zentrales Konstruktionsprinzip des auf dem SGB II basierenden Grundsicherungssystems: Es handelt sich um ein „nicht-bedingungsloses Grundeinkommen“, zumindest für nicht wenige unter den Hartz IV-Empfänger, für die der Leistungsbezug nicht nur eine überschaubare transitorische Lebensphase ist. Das ist unvermeidlich: Würde man, wie das die Linke fordert, generell alle Sanktionen abschaffen, dann wäre das ein erheblicher Schritt in Richtung auf ein „bedingungsloses Grundeinkommen“. Tragende Säulen der bestehenden Hartz IV-Architektur würden zusammenbrechen, deshalb auch der Widerstand der Arbeitgeber, aber auch – so die These hier – die vorsichtige Positionierung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) irgendwo zwischen Baum und Borke.

Einen weiterführenden Schritt wird es wohl erst geben, wenn sich das Bundesverfassungsgericht der Grundsatzfrage annimmt bzw. annehmen muss, gibt es nun doch den Vorlagenbeschluss S 15 AS 5157/14 des Sozialgerichts Gotha an das Bundesverfassungsgericht, in dem explizit die Verfassungswidrigkeit der Sanktionsregelung postuliert und eben zur Prüfung vorgelegt wird. Dazu auch ausführlicher der Blog-Beitrag: Hartz IV: Sind 40% von 100% trotzdem noch eigentlich 100% eines „menschenwürdigen Existenzminimums“? Ob die Sanktionen im SGB II gegen die Verfassung verstoßen, muss nun ganz oben entschieden werden.
Wir werden uns noch gedulden müssen in dieser Angelegenheit.

Nachtrag (03.07.2015):
Eine Teilnehmerin an der Anhörung des Ausschusses hat mich per Mail darauf hingewiesen, dass eine Aussage, die dem Artikel des Pressedienstes des Bundestags entnommen und hier zitiert wurde, nicht stimmen könne – hinsichtlich der verschärften Sanktionen für die Unter-25-Jährigen.
Offensichtlich ist den Verfassern des Beitrags in einer ersten Version – aus der ich zitiert habe – ein Fehler unterlaufen. Die Passage, die ich dieser ersten Variante entnommen und in meinem Beitrag (s.o.) zitiert habe, ging so:


»Sowohl der Deutsche Städtetag als auch der Deutsche Landkreistag kritisierten die unterschiedliche Behandlung von jungen und älteren Arbeitslosen. Schon im Interesse der Verwaltungsvereinfachung sollten künftig auch für die Älteren die strengeren Regelungen der Unter-25-Jährigen gelten, forderte die Vertreterin des Städtetages. BDA und ZDH schlossen sich der Forderung an.«


Wenn man die gleiche Quelle jetzt anschaut, dann findet man diese (inhaltlich richtige) Variante:


»Sowohl der Deutsche Städtetag als auch der Deutsche Landkreistag kritisierten die unterschiedliche Behandlung von jungen und älteren Arbeitslosen. Schon im Interesse der Verwaltungsvereinfachung sollten künftig auch für die Jüngeren die Regelungen der Über-25-Jährigen gelten, forderte die Vertreterin des Städtetages.«


Damit wäre klar gestellt, dass die kommunalen Spitzenverbände keineswegs eine Übertragung des schärferen Sanktionsregimes auf die älteren Hartz IV-Empfänger fordern, sondern umgekehrt eine „Abschwächung“ für die Jüngeren befürworten. Man hätte sich vom Pressedienst des Bundestages allerdings gewünscht, dass er auf die zwischenzeitlich offensichtlich vorgenommene Korrektur wenigstens in Form einer Fußnote offenlegt, so muss man den Eindruck bekommen, dass die jetzt vorhandene Formulierung von Anfang an so da drin stand. Dem war nicht so.

Durch alle Netze gefallen, vergessen und jetzt ein wenig angeleuchtet: Der Blick auf die „entkoppelten Jugendlichen“

Man stelle sich folgende Situation vor: Auf einer Veranstaltung eines Jobcenters in einer westdeutschen Großstadt wird über Fördern und Fordern berichtet. Mit einem gewissen Stolz verkündet die Führungskraft, dass es gelungen sei, „unberechtigten Leistungsbezug“ im Hartz IV-System energisch zu bekämpfen. Beispielsweise bei den jungen Menschen unter 25, die Grundsicherungsleistungen beantragt haben. Wenn die sich melden, dann werden sie gleich am Folgetag in eine Maßnahme geschickt, die jederzeit in der Lage ist, neue Teilnehmer aufzunehmen. Nichts anspruchsvolles, vielleicht sogar etwas anstrengend ausgestaltet. Und das Ergebnis? Mehr als 30 Prozent der jungen Menschen wurden in den darauffolgenden Tagen nicht mehr gesehen, nicht mehr in der Maßnahme und auch nicht im Jobcenter. Schluss und Hoffen auf große Zustimmung. Und dann eine Frage aus dem Plenum: Ob er denn wisse, was aus den jungen Menschen geworden sei? Wo sind die jetzt? Wovon leben die? Ratlose Gesichter auf dem Podium, Schulterzucken. Darüber wisse man nichts. Die sind halt weg.

Das gilt auch oft für die, die man schon im System hatte, die dann aber in die Sanktionsmaschinerie geraten sind. Nun muss man wissen, dass die Sanktionen in der Grundsicherung für die „U 25“, kein deutsches U-Boot, sondern das Kürzel für die unter 25-Jährigen, nach der gegenwärtigen Gesetzeslage strenger sind als für die „Normal-Kunden“. So kann man dem § 31a unter der Überschrift „Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen“ entnehmen: »Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung nach § 31 auf die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen beschränkt. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig.« Hier die Variante in einfacher Sprache: Wenn der junge Mensch beispielsweise eine „zumutbare Maßnahme“ – die das Jobcenter definiert – abbricht (auch wenn es gute Gründe dafür geben mag), dann wird ihm nicht nur etwas von seinen Hartz IV-Leistungen gestrichen, sondern sofort alles bis auf die Leistungen für für Unterkunft und Heizung. Geld fürs Leben? Weg. Und macht er dann noch mal Ärger, dann wird ihm auch das gestrichen. Rien ne va plus. Außer Lebensmittelgutscheine, wenn er oder sie die beantragen würde und nicht schon irgendwohin abgetaucht ist. 

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