Überraschung über die (nicht wirklich) „überraschend“ positive Finanzentwicklung der Rentenversicherung und einige vorsichtige Hinweise auf das, was getan werden sollte

Am 7. Dezember 2017 fand in Berlin die Sitzung der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund statt. Hört sich technokratisch an, meint aber das Treffen des obersten Gremiums der Selbstverwaltung der Gesetzlichen Rentenversicherung und betrifft mehr als 54 Mio. Versicherte und mehr als 20 Mio. Rentner in unserem Land.

Rentenversicherung überraschend im Plus, zeigt sich das Handelsblatt überrascht, hatte man doch offensichtlich die „Rote-Zahlen-Prognosen“ der Vergangenheit für bare Münze genommen: »Manchmal geschehen Wunder – auch bei der Rente: Jahrelang sind Experten davon ausgegangen, dass die Rente mit 63 und die Mütterrente die Rentenversicherung ins Minus treiben. Doch bei den Prognosen wurde eines übersehen.« Was da „übersehen“ wurde, kann man bereits seit einigen Jahren auf dem Arbeitsmarkt beobachten – die (für die Sozialversicherungen) „gute Lohn- und Beschäftigungsentwicklung“ wirft alle negativen Prognosen über den Haufen. Die wurden in die Welt gesetzt, weil die 2014 eingeführte Rente ab 63 sowie die „Mütterrente“ die Rentenversicherung mit rund zehn Milliarden Euro im Jahr belasten. „Nach allen Prognosen müsste sie als Folge längst rote Zahlen schreiben“, behauptet Peter Thelen in seinem Artikel. Und nun das: „Bereits das sechste Jahr in Folge haben sich die Einnahmen aufgrund der anhaltend starken Zunahme der Beschäftigung und steigender Löhne besser entwickelt als erwartet. Gleichzeitig sind die Rentenausgaben niedriger als noch im Frühjahr geschätzt“, so wird Alexander Gunkel zitiert. Der Arbeitgeber-Vertreter ist zur Zeit Vorsitzender des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Die Beitragseinnahmen lagen im Zeitraum von Januar bis November um 4,3 Prozent über den Vorjahreswerten. Die gute Einnahmenentwicklung hat Folgen:

»Die Nachhaltigkeitsrücklage lag im November bei 32,9 Milliarden Euro oder 1,59 Monatsausgaben. Dabei soll es auch im Dezember bleiben. Statt wie erwartet zu sinken dürfte die Rücklage daher zum Jahresende um 500 Millionen Euro über dem Niveau der Vorjahres (32,4 Milliarden Euro) liegen.«

Und für die Beitragszahler kommt diese frohe Botschaft: »Für die Versicherten bedeutet das, dass ihr Rentenbeitrag zum 1. Januar um 0,1 Prozentpunkte auf 18,6 Prozent gesenkt werden kann, so Gunkel.« Und dann kommt schon wieder eine dieser Prognosen: Er bleibe nach den Vorausberechnungen bis 2022 konstant und werde dann 2023 auf 18,7 Prozent erhöht werden müssen – also auf den Stand von heute zurück.

Und manche geben nicht auf, noch tiefer in die Glaskugel zu schauen, sicher auch, um keinesfalls zu gute Gefühle aufkommen zu lassen, wofür man dann Hiobsbotschaften benötigt. Also versucht Arbeitgeber-Vertreter Gunkel mit seiner Rede, Wasser in den Rentenversicherungsfinanzwein zu gießen:

»Die langfristige Perspektive sollte dennoch nicht aus den Augen verloren werden. Die geburtenstarken Jahrgänge stehen derzeit noch überwiegend im aktiven Arbeitsleben und bescheren den Sozialkassen ein Zwischenhoch. Diese erfreuliche Situation wird sich jedoch in ihr Gegenteil verkehren, wenn diese stark besetzten Jahrgänge in Rente gehen und damit als Beitragszahler ausfallen und zu Leistungsempfängern werden. Zudem haben die Leistungsausweitungen aus dem Rentenpaket 2014 ihre volle Ausgabenwirkung noch nicht entfaltet, und es wurden mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz und dem Erwerbsminderungs-Leistungsverbesserungsgesetz zwei weitere gesetzliche Regelungen auf den Weg gebracht, deren finanzielle Belastungen für die Rentenversicherung sich erst in den nächsten Jahren bemerkbar machen werden.«

Und der angesprochene tiefe Blick in die Glaskugel fördert dann solche sehr konkreten Werte zu Tage, über die Peter Thelen in seinem Artikel berichtet: »Bis 2030 ist dann aber doch ein Anstieg des Beitragssatzes auf 21,6 Prozent zu erwarten. Grund sind die geburtenstarken Jahrgänge, die ab 2024 verstärkt in Rente gehen. „Die vom Gesetzgeber vorgegebenen Grenzen für den Beitragssatz – 20 Prozent im Jahr 2020 und 22 Prozent im Jahr 2030 – werden damit aber aller Voraussicht nach eingehalten“, so Gunkel weiter. Auf längere Sicht würden diese Werte jedoch deutlich überschritten. Auf Basis der Annahmen der Bundesregierung ist mit einer Erhöhung auf 23,2 Prozent bis zum Jahr 2045 zu rechnen.«

Selbst und gerade wenn man sich intensiver mit dem komplexen Rechenwerk der Rentenversicherung beschäftigt, ist man dann doch immer wieder erstaunt, über die so genau daherkommende Vorausberechnung der Beitragssatz- und sonstigen Entwicklungen bis zu einem Zukunftspunkt wie 2045. Nicht, dass hier grundsätzliche gegen solche Rechenversuche polemisiert werden soll, aber wie bei den Bevölkerungsvorausberechnungen der Statistiker in der Demografie-Debatte sollte mittlerweile a) Demut eingekehrt sein und b) als Lernresultat mindestens in zwei oder drei möglichen Szenarien gerechnet werden, die c) unterschiedliche (mögliche) Rahmenbedingungen abbilden, die eintreten könnten. Noch nicht einmal auf kurze Sicht sind verlässliche Prognosen möglich bzw. müssen Korrekturen gemacht werden. Beispiel Beitragseinnahmenentwicklung: Gunkel  erläutert in seiner Rede, dass die Bundesregierung noch im Herbst 2016 »für das laufende Jahr 2017 von einem Anstieg der Zahl der Beitragszahler um 1,2 Prozent ausgegangen. In ihrer aktuellen Herbstprojektion hat sie ihre damalige Einschätzung um 0,5 Prozentpunkte auf 1,7 Prozent korrigiert.« Und 0,5-Prozentpunkte bedeutet bei einer Zahl an Arbeitnehmern im zweistelligen Millionenbereich eine ganz erhebliche Differenz, in diesem Fall zugunsten der Einnahmenseite der Rentenversicherung.

»Dieser starke Zuwachs an Beitragszahlern ist ein Grund für die hohen Beitragseinnahmen des laufenden Jahres. Daneben sorgt … die gestiegene Anzahl der unter Dreijährigen in der Bevölkerung für höhere Beitragseinahmen aus Kindererziehungszeiten.« Und das soll anhalten: »Auch für die kommenden beiden Jahre hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer Herbstprojektion ihre Wirtschaftsannahmen kräftig erhöht. In den Jahren 2018 und 2019 rechnet sie mit einem Anstieg der Pro-Kopf-Löhne um 2,6 bzw. 2,8 Prozent … Die Zahl der Beitragszahler erhöht sich nach der aktu- ellen Projektion im Jahr 2018 um 1,3 Prozent und im Jahr 2019 um 1,0 Prozent.«

Und der angesprochene Blick in die Glaskugel wird noch vertieft. Alexander Gunkel »möchte … einen Blick in die fernere Zukunft wagen« – und damit natürlich auch politische Botschaften transportieren. »Die vom Gesetzgeber vorgegebenen Grenzen für den Beitragssatz – 20 Prozent in 2020 und 22 Prozent in 2030 – und das Nettorentenniveau vor Steuern – 46 Prozent in 2020 und 43 Prozent in 2030 – werden aller Voraussicht nach eingehalten. Für das Jahr 2030 werden ein Beitragssatz von 21,6 Prozent und ein Rentenniveau vor Steuern von 45,0 Prozent erwartet. Längerfristig betrachtet werden diese Werte jedoch deutlich über- bzw. unterschritten. Bis zum Jahr 2045 ergeben sich auf Basis der Annahmen der Bundesregierung ein Anstieg des Beitragssatzes auf 23,2 Prozent und ein Rückgang des Nettorentenniveaus auf 42,2 Prozent.«

Mit Blick auf das (nicht nur) politisch höchst umstrittene Thema „Rentenniveau“ (wobei man aufpassen sollte, worüber man hier spricht – vgl. dazu genauer den Beitrag Das große Durcheinander um Rentenniveau, Niveau der Renten, Rente als Wahlkampfthema. Und eine rechnerische Gewissheit mit fatalen Folgen vom 8. Oktober 2016) kann man den Ausführungen eine für eine mögliche Jetzt-doch-GroKo „beruhigende“ Botschaft entnehmen (hinsichtlich der Perspektive, auch die nächsten vier Jahre irgendwie so weiterzumachen wie bisher). Das fasst Thelen so zusammen: Das Rentenniveau »wird wegen der guten Beschäftigungsentwicklung in den kommenden Jahren stabil bleiben und bis 2030 nicht unter die gesetzliche Untergrenze von 43 Prozent fallen. Für das Jahr 2030 würden hier 45 Prozent erwartet, so Gunkel. Das ist nur ein Prozentpunkt weniger, als die SPD in der vergangenen Legislaturperiode durch das Rentenkonzept von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles dauerhaft sicherstellen wollte.«

Aber die SPD hat doch in ihrem Wahlprogramm eine Stabilisierung auf heutigem Niveau gefordert, wird der eine oder andere fragend einwerfen. Dieses wäre für die nächsten Jahre auch ohne kostspielige neue Eingriffe ins Rentenrecht erreichbar, zumindest bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode. Aber: Bis 2045 würde aber nach der aktuellen Prognose das Niveau ohne Änderungen des Rentenrechts auf  42,2 Prozent sinken. Für Thelen resultiert daraus mit Blick auf die demnächst beginnenden Verhandlungen über eine Reanimation der Großen Koalition:

»Denkbar ist daher, dass man sich bei Koalitionsverhandlungen mit der SPD nur auf eine mittelfristige Stabilisierung des Niveaus verständigen und über die langfristige Entwicklung eine Rentenkommission entscheiden lassen wird.«

Und sonst? Was sagt beispielsweise die Präsidentin der Deutschen Rentenversicherung Bund, Gundula Roßbach, zu den rentenpolitischen Herausforderungen? Auch sie muss konstatieren: »Insgesamt ist die Entwicklung der Rentenversicherung in den vergangenen 10 Jahren deutlich positiver verlaufen als zuvor erwartet«, was uns erneut sensibilisieren sollte, was Prognosen angeht.

Sie beginnt ihren aktuellen rentenpolitischen Ausflug mit einem Punkt, bei dessen Bewertung die deutsche Rentenversicherung eine klare und eindeutige Position hat – es geht um die sogenannte „Mütterrente“:

»Die Forderung, für Geburten vor 1992 ein weiteres Jahr Kindererziehungszeit rentenrechtlich anzurechnen. Im Rahmen der „Mütterrente“ aus dem Rentenpaket von 2014 ist hier bekanntlich die Kindererziehungszeit für Geburten vor 1992 bereits von zuvor einem auf zwei Jahre ausgedehnt worden. Insbesondere die CSU drängt in ihrem „Bayern-Plan“ nun darauf, für diesen Personenkreis ein weiteres Jahr Kindererziehungszeit anzuerkennen und Geburten vor 1992 insoweit mit jenen ab 1992 gleichzustellen.«

Das würde weitere zusätzliche Ausgaben von rund 7 Mrd. Euro jährlich bedeuten. Unabhängig davon, ob man so eine Ausweitung begrüßt oder ablehnt:

»Völlig unstrittig ist jedoch aus Sicht der Rentenversicherung, dass diese Mehrausgaben keinesfalls den Beitragszahlern aufgebürdet werden dürfen. Es handelt sich dabei eindeutig um Leistungen, für deren Erwerb keine Beiträge gezahlt wurden und die daher sachgerecht auch nicht aus Beitragsmitteln zu finanzieren sind. Wir haben schon bei der Mütterrente des Jahres 2014 immer wieder auf diese Fehlfinanzierung hingewiesen.«

Es geht also um die klare Forderung nach einer Steuerfinanzierung dieser Leistungen.

Und dann spricht sie auch die seit langem höchst umstrittene, zugleich als drängende sozialpolitische Frage verhandelte Alterssicherung der Selbständigen an. Es sei inzwischen weitgehend unstrittig, dass bei Selbständigen das Risiko einer späteren Altersarmut deutlich höher ist als bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Der Wille zur Einbeziehung aller Selbständigen in obligatorische Alterssicherungssysteme sei deshalb fast schon allgemeiner Konsens, meint Frau Roßbach. Nur zwischen theoretischer Einsicht und praktischem Tun klaffen bekanntlich oftmals und in der Sozialpolitik ganz besonders große Lücken. Und sie weist darauf hin, dass bei allem Konsens über die Art und Weise der Umsetzung Differenzen bestehen – eine Versicherungspflicht, der die Selbständigen in einem Sicherungssystem ihrer Wahl nachkommen können, oder aber eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung markieren hier die beiden Pole der Debatte.
Keine wirkliche Überraschung – Frau Roßbach plädiert für eine Einbeziehung der bislang nicht obligatorisch gesicherten Selbständigen in die gesetzliche Rentenversicherung.

Aber auch hier – das führt sie dann nicht weiter aus – darf man gespannt sein, wie eine solche Einbeziehung praktisch ausgestaltet werden kann, damit die betroffenen auch wirklich Leistungen erwirtschaften können, mit denen sie vor der Altersarmut geschützt werden können. Das nun ist bekanntlich schon bei langjährigen Pflichtversicherten, die das Pech hatten, unterdurchschnittlich entlohnt zu werden, schon nach einem sehr langen Erwerbsarbeitsleben immer weniger bis gar nicht der Fall (vgl. hierzu auch den Beitrag Zwangsläufig, weil systembedingt: Geringverdiener und viele Frauen bleiben im deutschen Rentensystem auf der Strecke vom 5. Dezember 2017), so dass man gespannt sein darf auf die Antwort, wie hoch denn die Beiträge sein müssen, damit das anvisierte sozialpolitisch nachvollziehbare und anstrebenswerte Ziel erreicht werden kann. Man muss und sollte das auch im Kontext der Diskussion sehen, dass gerade für die armen Selbständigen derzeit intensiv und aus sozialpolitischer Sicht auch dringend erforderlich über angemessene Beiträge für die Absicherung in der Krankenversicherung gestritten wird (vgl. hierzu weiterführend den Beitrag Wie lange noch warten? Überforderte Solo-Selbständige und die Diskussion über eine Absenkung des Mindestbeitrags an die Krankenkassen vom 24. Oktober 2017). Beiträge für die Krankenversicherung, Beiträge für eine möglichst angemessene Alterssicherung – man muss das zusammen denken und verhandeln.

Und die Präsidentin der Rentenversicherung spricht auch ein weiteres „sehr komplexes Thema“ an – die Frage nach sinnvollen Mindestsicherungsleistungen in jenen Fällen, in denen trotz langjähriger Beitragszahlung die gesetzliche Rente sehr niedrig ausfällt. Und durchaus richtig ist ihr Hinweis, dass wir es mit zwei Zielsetzungen zu tun haben: »Einerseits werden entsprechende Maßnahmen als Instrument zur Vermeidung von Altersarmut diskutiert, andererseits sollen sie die Legitimation der Rentenversicherung stärken.«

Hinsichtlich einer angestrebten Vermeidung von Altersarmut stellt Roßbach  die Zielgenauigkeit von in der Rentenversicherung angesiedelte Mindestsicherungsleistungen in Frage. Ihre Argumentation:

»Da im Rentenrecht der Haushaltszusammenhang keine Rolle spielt, werden Mindestsicherungsleistungen in der Rentenversicherung in vielen Fällen Personen begünstigen, die – etwa aufgrund entsprechend hoher Einkünfte ihrer Ehepartner – weit davon entfernt sind, Grundsicherungsleistungen beanspruchen zu müssen. In anderen Fällen wird es zwar eine Erhöhung der gesetzlichen Rente geben, die aber dennoch nicht ausreicht, den individuellen Grundsicherungsbedarf zu decken, so dass die Betroffenen trotz der höheren Rente im Grundsicherungsbezug bleiben. Und schließlich sollte man auch eines nicht vergessen: Ein Viertel der aktuellen Grundsicherungsempfänger bezieht überhaupt keine gesetzliche Rente; hier kann keine Veränderung im Rentenrecht die Menschen aus der Altersarmut holen.«

Grundsätzlich spricht sie damit ein Problem an, über das man sich bewusst sein muss: Die auch in der politischen und Medien-Diskussion oftmals dominierende Fokussierung auf die einzelne Rente berücksichtigt erst einmal nicht den Haushaltskontext, in dem sich die betroffenen Menschen bewegen. Also eine an sich mickrige Rente bedeutet natürlich nicht automatisch, dass die Menschen altersarm sein müssen, wenn man berücksichtigt, dass sie (möglicherweise) mit einem anderen zusammenleben oder noch andere Alterseinkommensquellen vorhanden sind. Aber natürlich kann auch ein vor Armut schützender Haushaltskontext von einem Moment auf den anderen zerbröseln, was gerade viele Frauen schmerzhaft zu spüren bekommen.

Aber da ist ja noch die zweite, die Rentenversicherung im engeren Sinne betreffende Zielsetzung: »Mindestleistungen in der Rentenversicherung werden teilweise … auch gefordert, damit die Versicherten trotz Beitragszahlung im Alter nicht schlechter gestellt sein sollen als Personen, die keine Beiträge gezahlt hat. Zielsetzung ist dann also nicht die Bekämpfung von Altersarmut, sondern der Erhalt der Legitimation und der Akzeptanz der Rentenversicherung. Das ist zweifellos ein für die Rentenversicherung elementar wichtiges Ziel.«

Aber auch hier streut Roßbach Zweifel an einer möglichen Umsetzung in der Rentenversicherung – und sie verbindet das mit dem Aufzeigen möglicher neuer Gerechtigkeitsprobleme, die man sich dann durch die Umsetzung in Form von Mindestsicherungsleistungen schafft:

»In vielen der derzeit diskutierten Vorschläge sollen Mindestsicherungselemente innerhalb der Rentenversicherung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden, etwa an das Vorliegen einer bestimmten Anzahl von Beitragsjahren. Das bedeutet aber, dass Versicherte, die eine ausreichende Zahl von Beitragsjahren mit einer Teilzeitbeschäftigung und entsprechend geringen Beiträgen erfüllen, durch die Mindestleistung unter Umständen eine höhere Rente erhalten als Versicherte, denen ein Beitragsjahr fehlt, die aber immer Vollzeit gearbeitet und damit letztlich weitaus mehr Beiträge gezahlt haben.«

Man sollte solche „Schnittstellen-Probleme“, die sich in der Realität ergeben würden, nicht unterschätzen. Davon zu trennen ist aber diese rhetorische Frage der Rentenversicherungspräsidentin:

»Halten die Menschen es für gerecht, dass durch solche Regelungen Versicherte mit deutlich höheren Beitragszahlungen eine geringere Rente bekommen als Versicherte mit viel geringeren Beitragszahlungen?«

Hier nun muss man ihr zurufen: Ja, wenn man den Menschen erklären würde, dass in allen Ländern, in denen die Geringverdiener und auch viele Frauen mit Teilzeitarbeit und durchlöcherten Erwerbsbiografien besser abgesichert sind wie in Deutschland, selbstverständlich eine Umverteilung von oben nach unten geben muss, denn anders lässt sich eine halbwegs armutsfeste Absicherung gar nicht finanzieren. Und dass man zur Realisierung dieses Umverteilungsziels auch bei denen mit höheren Beiträgen in einem definierten Rahmen beispielsweise über fixierte Höchstrenten, die dann einen Teil der Rentenbeiträge abkoppeln von dem individuellen Auszahlungsversprechen, eine „geringere“ Rente produziert, als sie relativ gesehen zur Beitragsleistung anfallen würde, dass wird die Betroffenen möglicherweise wurmen, aber wäre in der Gesellschaft durchaus vermittelbar und wird von vielen auch seit langem eingefordert.

Frau Roßbach will in dieser wichtigen Frage offensichtlich auf Zeit spielen, wenn sie ausführt, dass »diese Thematik grundsätzlich und unter Einbeziehung des Sachverstandes aus Wissenschaft, Verwaltung und Politik in einer Reformkommission zu diskutieren (wäre), wenn diese denn zustande kommen sollte.« Der informierte Leser wird sich aber daran erinnern, dass die angesprochene Rentenreformkommission nach den Vorstellungen der Union Gedankenspielereien für die Zeit nach 2030 machen soll. Das schiebt das Thema nur auf eine lange Bank. Und es ist bezeichnend, dass die Chefin der Rentenversicherung kein einziges Wort verliert beispielsweise über Instrumente der Umverteilung, die es schon mal in der Rentenversicherung gegeben hat, also beispielsweise der „Rente nach Mindesteinkommen“.

Unabhängig davon – diesen Punkt der Frau Roßbach kann man unstrittig unterschrieben: »Wie immer jedoch Mindestleistungen im Alter letztlich konzipiert werden sollten, eines ist aus Sicht der Rentenversicherung klar: Es handelt sich bei solchen Leistungen um Ansprüche, die nicht aufgrund von Beitragszahlungen entstanden sind. Diese Ansprüche dürfen dann aber auch nicht von den Beitragszahlern finanziert werden. Wenn die Politik derartige Leistungen einführen sollte – in welcher Weise letztlich auch immer – dann sind die dafür erforderlichen Mittel aus dem Bundeshaushalt aufzubringen.«

Die alte Tante gesetzliche Rentenversicherung als renditeträchtige Anlageoption? Mehr Rente durch Zusatzeinzahlungen

Man hatte sich schon so daran gewöhnt – die gesetzliche Rentenversicherung als Dinosaurier des deutschen Sozialstaats, seit Mitte der 1990er Jahre sturmreif geschossen von interessierten Kreisen, die sich dann mit dem rentenpolitischen Paradigmenwechsel Anfang der 2000er Jahr auch faktisch durchsetzen konnten. Mittlerweile ist die Gehirnwäsche so weit vorangeschritten, dass eine spontane Umfrage unter jungen und mittelalten Menschen sicher eindeutige Werte für die Position ergeben würde, dass man in Zukunft nichts mehr erwarten sollte aus der gesetzlichen Rente.

Und dann wird man in Nullzinszeiten und einem flächendeckenden Anlagenotstand für die normalen Sparer, was die Idee eines Ausweichens auf rentierliche private Altersvorsorgeprodukte zu einem mehr als frustrierenden Unterfangen werden lässt, mit solchen Meldungen über die angeblich alte Tante gesetzliche Rentenversicherung konfrontiert: »Wegen hoher Erträge nutzen offenbar immer mehr Wohlhabende die gesetzliche Rentenversicherung zur Geldanlage. Für die Versichertengemeinschaft ist das nicht unproblematisch, findet die Linke«, berichtet Rainer Woratschka in seinem Artikel Rentenversicherung: Mehr Rente durch Zusatzeinzahlungen – Linke empört. Eine Anfrage der Linken an die Bundesregierung habe ergeben, dass sich in der gesetzlichen Rentenversicherung in der aktuellen Niedrigzinsphase immer mehr Wohlhabende mit freiwilligen Beiträgen „satte Gewinne“ sicherten, so wird der Bundestagsabgeordnete Ralph Lenkert zitiert.

Nun ist das, worum es hier geht, nicht neu. Bereits im Oktober des vergangenen Jahres konnte man unter der Überschrift Gesetzliche Rentenversicherung: Durch freiwillige Zuzahlungen zur Rendite lesen: »Wer zusätzlich in die gesetzliche Rentenkasse einzahlt, bekommt auf seinen Einsatz eine beachtliche Rendite – plus Inflationsschutz und Staatsgarantie. Bloß weiß das kaum jemand«, so Andreas Oswald damals. Er sprach von einem „ganz legalen Trick“, eine Bezeichnung, der irgendwie doch eine unseriöse Note in den Kleidern hängt.

»Rechtlich ist es möglich, mit 63 Jahren vorzeitig in Rente zu gehen. Normalerweise führt das zu einer Minderung der Rente. Um das auszugleichen, können Arbeitnehmer einen bestimmten Betrag freiwillig in die Rentenkasse einzahlen. Wenn der Arbeitnehmer dann zum 63. Geburtstag seine Lebensplanung ändert und doch bis zum regulären Rentenbeginn mit 65 oder 66 Jahren weiterarbeitet, wirken sich die zusätzlich gezahlten Beträge entsprechend rentensteigernd aus. Und die Rendite dieses Vorgehens ist enorm: Sie enthält zusätzlich einen impliziten Inflationsausgleich und schlägt vergleichbare Anlagemöglichkeiten um Längen … Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung eine Möglichkeit geschaffen, die Arbeitnehmern eine staatlich gesicherte profitable Anlageform bietet.«

Es ist in solchen Fällen immer aufschlussreich, die Sache mit einem Beispiel (und gerundeten Werten) zu illustrieren, was auch Oswald versucht hat:

»Ein lediger Angestellter bekäme bei einer Rente mit 63 eine geminderte Rente von 1.750 Euro monatlich. Um die Minderung von 205 Euro auszugleichen, verlangt die gesetzliche Rentenversicherung von ihm die Einzahlung von 51.000 Euro. Auf diese 51.000 Euro bezahlt ihm die Rentenkasse pro Jahr 12 mal 205 Euro, das sind 2.460 Euro. Das sind 4,82 Prozent von 51.000 Euro.«

Wenn man von diesen Werten ausgeht, wird rechnerisch schnell ersichtlich, dass man im Grunde mehr als 20 Jahre lang Rente beziehen muss, um aus der Anlage des einmaligen Betrags eine Rendite erwirtschaften zu können. Wenn man vor den 20 Jahren verstirbt, dann hat man draufgezahlt, wer hingegen lange lebt, der profitiert. Die Verzinsung gibt es aber auch bei vergleichbaren privaten Rentenversicherungen nur bis zum Tod. Aber nicht vergessen werden sollte dieser höchst relevante Unterschied zwischen gesetzlicher und privater Rente:

»Anders bei Verheirateten, da wirkt sich die Rentensteigerung auch für Hinterbliebene aus. Wenn jemand einen sehr viel jüngeren Partner hat, wird es teuer für die Rentenkasse: Denn der Hinterbliebene kann noch viele Jahre länger erheblich profitieren.«

Und bereits damals wurde auf die Pole-Position der gesetzlichen Rentenversicherung im unmittelbaren Vergleich der Alternativen hingewiesen: »Die Stiftung Warentest hat Beispiele verglichen und kam zu dem Schluss, dass selbst günstige Rürup-Versicherungen etwa 20 Prozent weniger im Monat auszahlen als die gesetzliche Rentenversicherung. Hier würde es deutlich länger dauern, bis sich die Investition lohnt. Private Rentenversicherungen könnten zwar Überschüsse erwirtschaften, das ist aber schwierig, vor allem angesichts der niedrigen Zinsen, die die Kapitalmärkte hergeben.«

Man muss sich in einem Zwischenfazit verdeutlichen, um was es hier geht: Wir bewegen uns im Feld der Spekulation. Man spekuliert zum einen auf ein langes Leben (nach dem Renteneintritt) und zum anderen offensichtlich auf die Sicherheit der gesetzlichen, umlagefinanzierten Rentenversicherung. Und eine dritte Spekulationsdimension sollte nicht unerwähnt bleiben: Man muss bei dieser Anlageform davon ausgehen, dass die Renten in den vor uns liegenden Jahren nicht gesenkt werden, um entsprechende Auszahlungsgegenwerte realisieren zu können.

Allein die erste Annahme für ein gewinnträchtiges Geschäft – ein langes Leben nach dem Renteneintritt  – führt im Zusammenspiel mit der ebenfalls nicht banalen Voraussetzung, dass man heute über größere Geldbeträge verfügen muss, um sich das kaufen zu können – dazu, dass dieses Anlagemodell sicher keine Option für Niedriglöhner oder die meisten Durchschnittsverdiener ist.

Dem einen oder anderen wird vor diesem Hintergrund die folgende Formulierung des linken Bundestagsabgeordneten Ralph Lenkert in der aktuellen Berichterstattung verständlicher: „Mit dieser speziellen Form der Geldanlage bereichern sich vor allem westdeutsche Männer auf Kosten der Versichertengemeinschaft“, so wird er zitiert.

Ein Blick in die Daten, um welche Größenordnungen es hier geht: Nach Angaben der Bundesregierung »haben im Jahr 2015 von den insgesamt 287.359 freiwillig Rentenversicherten 5.045 Personen den Höchstbetrag von derzeit 1.187,45 Euro im Monat eingezahlt. Von diesen „Sparern“ sind nur sieben Prozent Ostdeutsche und nur 86 Frauen. Im Durchschnitt betrug der Monatsbeitrag der freiwilligen Einzahler knapp 128 Euro … Zwischen 2010 und 2015 stieg die Zahl der freiwillig Versicherten, die den Höchstbeitrag einzahlten, von 1586 auf 5045 Personen. Allein von 2014 auf 2015 gab es einen Anstieg um rund 33 Prozent. Zahlen für 2016 liegen noch nicht vor. Es steht aber zu vermuten, dass die Zahl weiter stark steigt.«

Und der eine oder andere wird jetzt sicher erstaunt sein, dass beispielsweise auch Beamte von diesem Modell profitieren (können). Haben die nicht ihr eigenes Alterssicherungssystem mit den Pensionen und demzufolge in der gesetzlichen Rentenversicherung nichts zu suchen? Grundsätzlich ist das auch so. Aber dazu Rainer Woratschka in seinem Artikel:

»Seit 2010 können Beamte und berufsständisch Versicherte, beispielsweise Anwälte, Ärzte oder Architekten, auch ohne vorherige Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit freiwillige Beiträge für die Rentenkasse leisten, um sich so den Anspruch auf eine Regelaltersrente zu sichern. Dank hoher Rentenanpassungen verzinsen sich diese Beiträge seit Jahren besser als vergleichbar sichere Geldanlagen.«

Der Rentenexperte Johannes Steffen hat sich dem Thema und seinen Untiefen in diesem Hintergrund-Artikel angenommen: Sozialpolitisch ambivalenter Rückkauf von Rentenabschlägen. Für Ost-Versicherte zurzeit ein »doppeltes Schnäppchen«. Grundlage für die Zahlung zusätzlicher Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen ist § 187a SGB VI (Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters).

Vor dem Hintergrund der bereits zitierten Zahlen der Bundesregierung über die mit 7 Prozent kaum vorhandene Inanspruchnahme der Option in Ostdeutschland ist dieser von Steffen herausgearbeitete Aspekt besonders relevant: Mit Blick auf die Ost-Versicherten spricht Steffen in seinem Papier von einem „doppelten Schnäppchen“ für diese Personengruppe: »Zum einen ist der „Kurs“ für den Ausgleich von Abschlägen im Osten derzeit günstiger als im Westen und zum anderen können aktuell im Osten Pflichtversicherte – vor allem mittleren und jüngeren Alters – mehr Rentenpunkte zurückkaufen als sie infolge der Abschlagsregelung voraussichtlich verlieren.« Stellt sich die Frage, ab wann man das machen kann mit dem Rückkauf der zu erwartenden Abschläge. Dazu Steffen: »Beitragszahlungen nach § 187a SGB VI können Versicherte seit Juli bereits ab vollendetem 50. Lebensjahr leisten – bei Vorliegen eines berechtigten Interesses aber auch schon (weit) früher; ein berechtigtes Interesse liegt wegen des derzeit günstigen »Kurses« für den Rückkauf bei Ost-Versicherten zweifellos vor. So kann selbst ein heute erst vierzigjähriger Versicherter, der 2040 mit 63 Jahren eine um vier Jahre vorgezogene Altersrente beanspruchen will, die günstigen Konditionen für sich beanspruchen.«

An dieser Stelle muss das nächste Fass aufgemacht werden: »Je größer aber der Zeitraum zwischen Beitragszahlung und Rentenbeginn ausfällt, umso mehr greift ein weiterer Effekt Platz: Die Überkompensation der Abschläge.« Das bedeutet: Wer heute die maximal möglichen Beiträge leistet, kauft also mehr Entgeltpunkte zurück als bei dem unterstellten weiteren Erwerbseinkommensverlauf tatsächlich als Abschlag anfallen können.

Welche Schlussfolgerungen ergeben sich daraus? Dazu bilanziert Johannes Steffen zutreffend:

»Sozialpolitisch ist die in Ost wie West faktisch weit vor Rentenbeginn gegebene Möglichkeit zur Zahlung zusätzlicher Beiträge eine fragwürdige Angelegenheit. Vor dem Hintergrund perspektivisch steigender Beitragssätze müssen die zusätzlich erworbenen Anwartschaften später von allen Versicherten finanziert werden. Der Gewinn des Einzelnen ist Ergebnis einer vergleichsweise risikoarmen Spekulation gegen das pflichtversicherte Kollektiv. Für Versicherte mit entsprechendem Finanzpolster wird die Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung damit zu einem Teil individuell gestaltbar und zeitlich »verzerrt«. Um diesen instrumentell bedingten »Spekulations-Gewinn« zu begrenzen, sollte die Möglichkeit zur Zahlung zusätzlicher Beiträge nach § 187a SGB VI ausnahmslos auf rentennahe Altersgruppen begrenzt werden.«

Auch Rainer Woratschka hat in seinem Artikel auf diese Problematik hingewiesen: »Experten verweisen darauf, dass diese Einzahler der Versichertengemeinschaft schadeten. Sie warnen vor einer zusätzlichen Belastung späterer Generationen, die dann auch noch für die Zusatzrenten freiwillig Versicherter aufkommen müssten. Zudem können freiwillige Einzahler ihre Beitragszahlungen einstellen wenn sich für sie das Beitrags-Leistungs-Verhältnis beziehungsweise die Beitragsrendite verschlechtere. Diese Möglichkeit hätten Pflichtversicherte, die später per Umlage für die Zusatzrenten der freiwillig Versicherten aufkommen müssten, nicht.«

Vor diesem Hintergrund erscheint die von ihm zitierte Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung – nun ja – „unterkomplex“, denn die »findet die freiwilligen Einzahlungen „fair und nicht zu beanstanden“. Schließlich orientierten sich die späteren Renten allein an den zuvor geleisteten Beiträgen, sagte ein Sprecher.« Wenn es denn so einfach wäre. Ist es aber nicht.

Foto: © Stefan Sell

Schaumschläger jenseits einer diskussionswürdigen Kritik an der bereits auf dem absteigenden Ast befindlichen „Rente mit 63“

Ach, die „Rente mit 63“. Wir erinnern uns – neben der „Mütterrente“ (für die tatsächlichen oder angeblichen) Unionswähler war die abschlagsfreie Rente mit 63 mit Blick auf die (tatsächlichen oder angeblichen) SPD-Wähler ein Herzensanliegen der Sozialdemokratie in der nunmehr beendeten Großen Koalition. Sie wurde durch die großen Industriegewerkschaften in den Koalitionsvertrag transportiert und von der sozialdemokratischen Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles exekutiert. Nun wurde das immer schon mit einer gehörigen Portion Kritik garniert, meistens mit dem Vorwurf, hier würde eine Art „billige“ Klientelpolitik betrieben, die anderen teuer zu stehen kommt.

Neben einer grundsätzlichen Ablehnung gab und gibt es auch eine eher systematisch angelegte Kritik, die darauf abstellt, dass das deshalb kritisch zu sehen sei, weil es sich nur um eine temporäre Besserstellung einiger weniger Jahrgänge handelt und das eigentliche Problem, also die schrittweise Verlängerung des gesetzlichen Renteneintrittsalters auf 67 Jahre für alle, keineswegs rückgängig gemacht wurde, sondern weiter läuft, was dazu führt, dass auch das vorübergehend und unter bestimmten Bedingungen abgesenkte Eintrittsalter in die abschlagsfreie Rentenbezugsmöglichkeit von 63 schrittweise (wieder) auf 65 Jahre ansteigt. Man entlastet also einige (überschaubare) Rentenjahrgänge vom Damoklesschwert der Abschläge, aber für die danach geht es weiter so wie vorher. Und es erfolgt keine systematische Differenzierung der an das gesetzliche Renteneintrittsalter gekoppelten Abschläge nach der im Einzelfall vorliegenden Zeit der Einzahlung in die Gesetzliche Rentenversicherung.

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Merkel als Spielverderberin für die Anhänger der „Rente mit 70“? Aber die lassen nicht locker

Über das „TV-Duell“ zwischen Bundeskanzlerin Merkel und dem SPD-Herausforderer Martin Schulz, das eher als TV-Duett daherkam, ist in den vergangenen Tagen schon eine Menge geschrieben worden. Immer wieder wurde beklagt, dass sozialpolitische Themen so gut wie gar nicht angesprochen wurden. Armut, Pflege – Fehlanzeige. Auch die Rententhematik wurde nur en passant erwähnt, aber da landete die ansonsten im Ungefähren verweilende Kanzlerin ein Aussage mit Deutlichkeitswert: »Es sei „schlicht und ergreifend falsch“, sagte Merkel beim TV-Duell mit entschlossen klingender Stimme, dass die Union die Rente mit 70 propagiere – wie SPD-Kanzlerkandidat Martin Schulz gerade behauptet hatte. Es gebe keinen Beschluss eines CDU-Gremiums dazu. „Das ist falsch.“ Und es habe nichts zu bedeuten, „wenn irgendeine Untergruppe oder irgendein Flügel“ so etwas fordere.« So die Darstellung bei Kerstin Gammelin, die ihren Artikel so überschrieben hat: Merkel brüskiert Parteifreunde mit Absage zur „Rente mit 70“. Offensichtlich ist das dann noch nicht so eindeutig in der Union.

Denn das sind nicht irgendwelche Hinterbänkler der CDU, die sich in der zu Ende gehenden Legislaturperiode für ein späteres Renteneintrittsalter ausgesprochen haben.
Finanzminister Wolfgang Schäuble und der selbsternannte Hoffnungsträger der Union, Jens Spahn, gehören dazu. Und Carsten Linnemann, der Vorsitzende der Mittelstandsvereinigung der CDU/CSU, des Wirtschaftsflügels der Union. Auch der ehemalige baden-württembergische Ministerpräsident und jetzige EU-Kommissar Günther Oettinger vertritt das offensiv. Besonders aktiv in dieser Angelegenheit sind immer wieder Funktionäre der Jungen Union, die offensichtlich ganz scharf sind auf die Anhebung des Renteneintrittsalters.

Wie dem auch sei – Die Bundeskanzlerin ahnt, welche Sprengkraft das Thema hat bzw. bekommen könnte und angesichts ihrer Prämisse, dass in den kommenden Jahren eigentlich nichts zu tun sei an der Rentenfront (frühestens ab 2030 und dazu will sie dann eine Kommission einsetzen, die sich mal Gedanken machen kann), hat sie schlichtweg keine Lust, sich so ein Thema ins Wahlkampfnest legen zu lassen. Später kann man dann ja immer noch die Koordinaten wieder ändern.

In den Medien wurde dieser Punkt hingegen sofort aufgegriffen. Die FAZ stellt die eher rhetorisch gemeinte Frage Keine „Rente mit 70“ – geht das überhaupt? Und Spiegel Online sekundiert weiterführend und die Sache an sich gar nicht infragestellend: Warum die Rente mit 70 kommt – aber anders heißen wird.

Und auf der gleichen Seite konnte man schon einige Stunden vorher diese unmissverständliche Botschaft zur Kenntnis nehmen: Top-Ökonomen kritisieren Merkels Nein zur Rente mit 70: »Hochrangige Experten halten das nicht für tragfähig. Die deutsche Altersvorsorge werde so auf Dauer kaum zu finanzieren sein.« Also wenn „Top-Ökonomen“ das sagen, dann muss die Kanzlerin sich aber warm anziehen. Nur als redaktionelle Fußnote: Als „hochrangige Rentenexperten“ werden uns Michael Hüther, seines Zeichens Chef des arbeitgeberfinanzierten Instituts der deutschen Wirtschaft, sowie Marcel Fratzscher, Präsident des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) und sozialdemokratischer Vorzeige-Ökonom, verkauft. Noch vor kurzem hieß es in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung schon mit der Artikel-Überschrift über Marcel Fratzscher vernichtend: Claqueur der SPD: »DIW-Chef Marcel Fratzscher hat sich ganz der SPD verschrieben. Das beschädigt seine Glaubwürdigkeit als Ökonom, hat aber Methode«, so Rainer Hank in dem Artikel. Aber bei der „Rente mit 70“ kann man ihn natürlich wieder als Top-Ökonom reanimieren.

In diesem Zusammenhang als Nebenasspekt relevant der Hinweis auf eine Debatte, die Norbert Häring in seinem Blog-Beitrag Der DGB sollte den Sachverständigenrat sehr ernst nehmen aufgegriffen hat. Dort geht es um die vor kurzem gegen die abweichenden Meinungen des „schwarzen Schafes“ (bzw. in diesem Fall besser als „rotes Schaf“) der Wirtschaftsweisen, Peter Bofinger, der auf dem „Gewerkschaftsticket“ in das Gremium gekommen ist. Der wird von den vier anderen gerade massiv und unterirdisch angegriffen. Anfang 2019 wird es einen Nachfolger für Bofinger geben müssen und Häring schreibt dem DGB ins Stammbuch: »Wohin die Reise nach Vorstellung des marktliebenden Ökonomenmainstream gehen soll, hat Ifo-Ökonom Niklas Potrafke in seinem Angriff auf Bofinger in der FAS deutlich gezeigt. Er argumentierte ganz explizit, dass gewerkschaftsnominierte Sachverständigenratsmitglieder keine echten Ökonomen seien, und lies dies in dem Vorschlag an den DGB gipfeln, DIW-Chef Marcel Fratzscher als Nachfolger von Bofinger zu nominieren. Fratzscher hat sich als Hofökonom von Sigmar Gabriel redlich bemüht, mit Ungleichheitsrhetorik sozialdemokratischen Stallgeruch anzunehmen. Das sollte aber keinen im DGB darüber hinwegtäuschen können, dass er daraus fast genau die gleichen Folgerungen zieht, wie marktliberale Ökonomen. Das ist vor allem bessere Bildung und frühkindliche Förderung, garniert mit ein klein bisschen Umverteilung. Nach der jüngsten Fernsehdiskussion von Merkel und Schulz rügte Fratzscher ebenso wie IW-Chef Michael Hüther die Kanzlerin dafür, dass sie der Rente mit 70 eine Absage erteilt hatte.«

Womit wir wieder beim hier besonders interessierenden Thema „Rente mit 70“ wären. Und wieder wird von vielen Medien der Eindruck transportiert, „die“ Ökonomen seien für die Rente mit 70. Was natürlich großer Humbug ist, denn erstens gibt es nicht „die“ Ökonomen und zweitens gibt es durchaus welche, die dagegen sind (vgl. dazu nur als Beispiel den Beitrag Rente mit 70: Pro und Contra des WDR5-Wirtschaftsmagazins „Profit“, in der neben Hüther als Anhänger der Idee auch Gustav Horn, Direktor des gewerkschaftsnahen Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung, zu Wort kommt, der das ablehnt).

Aber Spiegel Online berichtet über „die“ Ökonomen:

»Wirtschaftswissenschaftler kritisieren die Festlegungen der Parteien. Von „Wahltaktik“ spricht Michael Hüther vom Institut der deutschen Wirtschaft (IW). Die Rente mit 70 auszuklammern, schade der deutschen Gesellschaft. Marcel Fratzscher vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) sieht das genauso: „Die demografische Entwicklung, die verlängerte Lebenszeit, machen ein späteres Renteneintrittsalter notwendig. Anders kann das System nicht finanziert werden.“«

Nun könnte ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass in diesem Blog bereits vor kurzem, am 16. August 2017, dieser Beitrag veröffentlicht wurde: Vorwärts zur „Rente mit 70“? Eine große Koalition von „Top-Ökonomen“ und die Untiefen der Rasenmähermethode.  Oder auf den aufschlussreichen Beitrag Ein großer Teil der Antwort würde viele Arbeitnehmer beunruhigen. Zur Frage nach dem Sinn einer weiteren Erhöhung des Renteneintrittsalters vom 28. Juli 2016. Und um das alles abzurunden sei hier auch noch auf diesen Beitrag verwiesen: Rente mit 70(+)? Warum die scheinbar logische Kopplung des Renteneintrittsalters an die steigende Lebenserwartung unsinnig ist und soziale Schieflagen potenziert. Er wurde am 22. April 2016 veröffentlicht.

Man muss sich klar machen, was das bedeuten würde, wenn das gesetzliche Renteneintrittsalter auf 70 Jahre angehoben werden würde – für viele Menschen eine enorme Rentenkürzung. Das kann man nur verstehen, wenn man sich etwas auskennt in der Mechanik des bestehenden Rentensystems. An das gesetzliche Renteneintrittsalter sind die Abschläge gekoppelt, die man lebenslang bei seiner Rente in Kauf nehmen muss, wenn man vorzeitig in Rente geht oder gehen muss.

Der Abschlag beträgt pro Monat vorzeitiger Inanspruchnahme 0,3 Prozent, pro Jahr 3,6 Prozent. Dies gilt nicht nur für vorzeitig in Anspruch genommene Altersrenten, sondern auch für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Seit 2012 wird die Altersgrenze von 63 Jahren für diese Renten schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Der maximale Abschlag beträgt hierbei 10,8 Prozent. Denn für die Menschen mit dem Baujahr 1964 wird die „Rente mit 67“ gelten, die ja trotz des temporären Ausflugs in die (unter bestimmten Voraussetzungen) abschlagsfreie „Rente mit 63“ für einige wenige Jahrgänge nicht aufgehoben wurde.

Eine weitere Anhebung wird nun immer wieder mit dieser Argumentation begründet: Die steigende Lebenserwartung mache das Unterfangen einer Anhebung des Renteneintrittsalters unabdingbar: »In den Sechzigerjahren hatte ein 65-jähriger Mann im Schnitt noch rund zwölf Jahre zu leben, heute sind es 18 Jahre. Prognosen gehen davon aus, dass sich diese Entwicklung fortsetzen wird, auch dank des medizinischen Fortschritts. Bisher führte diese Entwicklung dazu, dass die Zeit des Rentenbezugs steigt, auf zuletzt durchschnittlich rund 20 Jahre (1957 waren es neun Jahre).«

Eine schematische Erhöhung des Renteneintrittsalters wäre für bestimmte Menschen ein doppelter Schlag ins Gesicht. Zum einen haben wir eine erhebliche Spannweite der Lebenserwartung dergestalt, dass die unteren Einkommensgruppen (also die mit den in der Regel eben auch niedrigen Renten) um Jahre kürzer leben als die oberen Einkommensgruppen, die nicht nur höhere Renten bekommen, sondern diese auch länger in Anspruch nehmen können. Und hinzu kommt, dass eine weitere Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters gerade für die unteren Einkommensgruppen eine weitere Rentenkürzung bedeuten würde, denn viele von den Menschen hier arbeiten in Berufen, die man definitiv nicht bis in diese hohen Altersgruppen ausüben kann bzw. man wird vorher von den Arbeitgebern entsorgt und durch andere, jüngere Arbeitskräfte ersetzt und findet dann keine andere Beschäftigung mehr.

Warum ist das eigentlich so schwer zu verstehen – alles ist ungleich verteilt, das sollten Ökonomen eigentlich wissen.

Und wer sich wissenschaftlich fundiert mit dem Thema auseinandersetzen möchte, dem sei an dieser Stelle diese Studie empfohlen:

Gerhard Bäcker, Andreas Jansen und Jutta Schmitz (2017): Rente erst ab 70? Probleme und Perspektiven des Altersübergangs. Gutachten für den DGB Bundesvorstand. IAQ-Forschung 2017-02, Duisburg 2017

Darin heißt es – neben einer detaillierten Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse – hinsichtlich der als Automatismus an „die“ steigende Lebenserwartung ausgestalteten Forderung nach einer weiteren Anhebung des Renteneintrittsalters, dass das »an der Frage vorbei (geht), ob die Arbeitnehmer/-innen hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Konstitution und ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit auch tatsächlich in der Lage sind, länger zu arbeiten. Zudem ist es ungewiss, wie sich der Arbeitsmarkt über 2030 hinaus entwickelt. Auf einen Automatismus, der sicherstellt, dass die Unternehmen immer Arbeitsplätze in ausreichender Zahl für die (weiterarbeitenden) Älteren bereitstellen, kann nicht gesetzt werden. Zu berücksichtigen sind nicht nur die Unwägbarkeiten auf der Angebotsseite hinsichtlich der Größenordnung von Zuwanderung und Erwerbsbevölkerung, sondern auch auf der Nachfrageseite des Arbeitsmarktes hinsichtlich der Entwicklung von Zahl und Struktur der Arbeitsplätze. Von maßgebender Bedeutung für die Arbeitsnachfrage in den nächsten Jahren und Jahrzehnten ist die gesamtwirtschaftliche Entwicklung: Welches Wachstum ist zu erwarten, in welche Richtung weisen die Digitalisierung der Arbeitswelt und die Arbeitsproduktivität?

Diese Ungewissheiten verbieten es, die Regelaltersgrenze an die Entwicklung der Lebenserwartung automatisch anzukoppeln. Die Anhebung des Rentenalters wäre dann nicht mehr das Ergebnis eines konkreten politischen Willensbildungsprozesses, sondern würde wie ein Mechanismus funktionieren. Die Politik hat sich jedoch laufend mit den Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt zu befassen und muss entsprechend reagieren. Durch eine vorgegebene automatische Anpassung könnte den Besonderheiten der Alterssicherung und der jeweiligen demografischen und ökonomischen Entwicklung nicht mehr Rechnung getragen werden.«

Das Bundessozialgericht und die „Rente mit 63“

Gerade in unserer aktualitätsfixierten Zeit ist es immer wieder interessant, wenn man mal nachschaut, was aus einem Vorstoß geworden ist. Beispielsweise aus einer bestimmten Kritik an der „Rente mit 63“, die neben der „Mütterrente“ 2014 am Anfang der jetzt (vorerst) auslaufenden Großen Koalition ins Leben gerufen wurde.

Die abschlagfreie Rente ab dem 63. Lebensjahr trat zum 1. Juli 2014 in Kraft. Nach dieser – zeitlich befristeten, weil gleichzeitig die Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre beibehalten wurde – Regelung können Versicherte, die mindestens 45 Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, ohne Abschläge bereits mit 63 Jahren in den Rentenbezug gehen. Immer wieder wurde in den vergangenen Jahren darauf hingewiesen, dass diese Regelung, von der vor allem (überwiegend männliche) langjährig beschäftigte Arbeitnehmer und damit typische Gewerkschaftsmitglieder profitieren, auf Bestreben vor allem der Industrie-Gewerkschaften über die SPD in den Koalitionsvertrag und dann in die gesetzgeberische Umsetzung eingeflossen sind.

Vor diesem Hintergrund mag es den einen oder anderen überrascht haben, als am 9. Januar 2015 in diesem Blog davon berichtet wurde: Die Rentendiskussion ist sicher: Die IG Metall will gegen die „Rente mit 63“ klagen. Warum waren gerade die auf einmal unzufrieden mit „ihrem Geschenk“?

Dazu muss man einen genaueren Blick werfen auf die gesetzgeberische Konkretisierung: Wie so oft ging und geht es um die in gesetzlichen Bestimmungen notwendigerweise vorzunehmenden Abgrenzungen, die in bestimmten Fallkonstellationen als „Ungerechtigkeit“ wahrgenommen werden (können). Und genau um ein solche Unwucht bei der Operationalisierung der zu erfüllenden Zugangskriterien geht es im nun wieder aufzurufenden Fall:
Die IG Metall sah in einem Teil des Gesetzes eine willkürliche Ungleichbehandlung von Arbeitslosen und hatte damals angekündigt, Musterverfahren gegen die Rente mit 63 vorzubereiten. Es geht um Ausnahmeregelungen, die im letzten Moment in das Gesetz aufgenommen wurden, um die Union zu besänftigen. Wo genau lag und liegt das Problem?

Die Rente ab 63 ohne Abzüge vom Altersgeld erhält, wer 45 Beitragsjahre in der Rentenversicherung nachweisen kann. Dabei werden auch Zeiten anerkannt, in denen Arbeitslosengeld I (nicht Hartz IV) bezogen wurde. So weit, so scheinbar eindeutig. Damals gab es seitens der Kritiker aber die Befürchtung, dass diese Regelung eine neue Frühverrentungswelle auslösen können, da bei einer Nicht-Begrenzung der Arbeitslosengeld I-Berücksichtung faktisch eine „Rente mit 61“ realisiert werden können, also dadurch, dass die Arbeitnehmer, die abschlagsfrei mit 63 in Rente gehen wollen,  schon vorher in den Arbeitslosengeld I-Bezug gehen, da der ja anerkannt wird bei den Zugangsvoraussetzungen.
Folglich hat der Gesetzgeber eine Ausnahme in die Zugangsvoraussetzungen eingebaut: Bei den letzten zwei Jahren vor dem jeweiligen Rentenbeginn werden Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht angerechnet, um Frühverrentungen mit 61 zu vermeiden. Problem gelöst – oder doch nicht?

In meinem Blog-Beitrag vom 9. Januar 2015 kann man dazu diesen Passus finden:

»Durch die Ausnahmeregelung die letzten beiden Jahre vor Eintritt in die abschlagsfreie Rente bei der Anrechnungsmöglichkeit von Arbeitslosengeld I-Bezug schien man das „Problem“ beseitigt zu haben – und hatte gleichzeitig ein neues zum Leben erweckt, denn die Regelung mag das Ausgangsproblem einer bewusst herbeigeführten Frühverrentung blockieren, aber was ist mit den Fällen, in dem der betroffenen Arbeitnehmer gegen seinen Willen den Arbeitsplatz verloren hat, also unfreiwillig? Und dem beispielsweise gerade ein oder zwei Jahre fehlen, um die 45 Beitragsjahre erfüllen zu können, die ihm einen Zugang zum abschlagsfreien Bezug der Altersrente ermöglichen würde?«

Natürlich wurde dieses Problem erkannt und man versuchte, dem mit einer neuen Sonderregelung innerhalb der Sonderregelung zu begegnen. Für die erste Ausnahmeregelung wurde eine zweite Ausnahme ins Gesetz geschrieben: Ist die Arbeitslosigkeit vor Rentenantritt durch die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers – etwa wegen einer Insolvenz – bedingt, so ist die Zeit der Arbeitslosigkeit bis zu zwei Jahre vor Rentenantritt doch anzurechnen. Damit sollte Arbeitnehmern Gerechtigkeit widerfahren, die ohne eigenes Verschulden ihren Job verlieren.

Nun aber alles in Ordnung – oder?

Natürlich nicht, wenn man weiß, dass in der Juristerei der Teufel seine Heimat gefunden hat. In den jeweiligen Tiefen und Untiefen der semantischen Detaillierung. Die Rentenversicherung musste die gesetzgeberische Vorgabe der Ausnahme konkretisieren und hat das dann in den Arbeitsanweisungen so gemacht: Eine „vollständige Geschäftsaufgabe“ ist danach nur gegeben, wenn Unternehmen „ihre gesamte Betriebstätigkeit auf Dauer einstellen“, nicht aber, wenn lediglich einzelne Unternehmensteile stillgelegt werden.

In der damaligen Zeit war gerade die mittlerweile vollzogene Schließung des Opel-Werks in Bochum auf der Tagesordnung (die Produktion im Werk Bochum wurde im Dezember 2014 nach 52 Jahren Fahrzeugproduktion eingestellt, vgl. hierzu Opel beendet Autoproduktion in Bochum). Und an dem Beispiel kann man das Problem mit der (eingeschränkten) Ausnahmeregelung illustrieren, was Stefan Sauer in seinem Artikel Gewerkschaften bereiten Klage gegen Rente mit 63 vor gemacht hat:

»Opel-Mitarbeiter, die mit der Schließung des Werks in Bochum ihre Stellen verloren, würden bei der Beitragszeitanrechnung benachteiligt, weil zwar ihr Werk, aber nicht Opel als ganzes Unternehmen dicht gemacht wurde. Dabei ist unstrittig, dass die Bochumer Opelaner den Jobverlust gewiss nicht willentlich herbeiführen oder auch nur beeinflussen konnten. Sie sind ebenso schuldlos an ihrer Arbeitslosigkeit wie zum Beispiel Kollegen eines Zuliefererbetriebs, die aufgrund der Opel-Werksschließung ihren Job verlieren. Ginge ihr Betrieb pleite,  würde ihnen aber die Arbeitslosigkeit vor Rentenantritt angerechnet. Plausibel ist das nicht.«

Fakt ist: Arbeitnehmer, die ihren Job nicht freiwillig verlieren, werden höchst unterschiedlich behandelt, weil die Deutsche Rentenversicherung in ihren Arbeitsanweisungen den Willen des Gesetzgebers dergestalt konkretisiert, dass der Begriff der vollständigen Geschäftsaufgabe „eng auszulegen“ sei.

Zurück in die Gegenwart: In dem Beitrag Bundessozialgericht billigt Regelung für Rente ab 63 berichtet Thorsten Blaufelder über eine neue Entscheidung des BSG:

»Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat gegen die abschlagfreie Rente ab 63 für besonders langjährige Versicherte keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass für den Rentenanspruch Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur ausnahmsweise bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe berücksichtigt werden, urteilte am Donnerstag, 17.08.2017, der 12. BSG-Senat (AZ: B 5 R 8/16 R und B 5 R 16/16 R).« (Anmerkung: Nach den Angaben des BSG handelt es sich tatsächlich nicht um den 12., sondern um den 5. Senat, so zumindest BSG, Terminbericht Nr. 39/17 vom 17.08.2017).

Konkret ging es um zwei Fälle, über die die Bundessozialrichter zu entscheiden hatten. Schauen wir uns die Sachverhalte aus dem realen Arbeits- und Versichertenleben einmal genauer an, man kann auch wieder viel lernen, wie komplex die sozialrechtliche Wirklichkeit sein kann. Dazu wieder ein Blick in den Beitrag von Thorsten Blaufelder:

Fall 1: »Im ersten vom BSG entschiedenen Fall ging es um einen Versicherten aus Niedersachsen, der im Alter von 62 Jahren die Kündigung erhielt. Der Arbeitgeber hatte diese mit einer drohenden Insolvenz begründet. Nur zwei Monate nach der Kündigung ging das Unternehmen auch tatsächlich pleite. Der Mann meldete sich arbeitslos und wollte nach Inkrafttreten der neuen Altersrente für besonders langjährige Versicherte mit 63 Jahren abschlagfrei in Rente gehen.

Der Rentenversicherungsträger lehnte den Antrag ab. Der Versicherte habe die 45 Beitragsjahre nicht erreicht. Die Arbeitslosigkeitszeit kurz vor Rentenbeginn könne nicht berücksichtigt werden. Ihm sei bereits vor Stellung des Insolvenzantrags gekündigt worden, so die Begründung. Damit fehlten ihm für die abschlagfreie Rente noch sieben Beitragsmonate.

Ohne Erfolg verwies der Kläger darauf, dass doch die Insolvenz gedroht habe und diese kurze Zeit später auch tatsächlich eingetreten war.«

Fall 2: »Auch im zweiten Fall wurde dem Kläger die abschlagfreie Rente ab 63 verwehrt, da Zeiten der Arbeitslosigkeit kurz vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt wurden. Hier hatte der Kläger, ein früherer Autoverkäufer der Daimler AG, mit seinem Arbeitgeber aus gesundheitlichen Gründen einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und war damit arbeitslos geworden.

Solch ein Grund der Arbeitslosigkeit müsse ebenfalls ausreichen, um bei den 45 Beitragsjahren berücksichtigt zu werden, so der Kläger. Er habe ja nicht freiwillig, sondern aus gesundheitlichen Gründen das Arbeitsverhältnis beendet. Dass nur Zeiten der Arbeitslosigkeit nach Insolvenz oder Geschäftsaufgabe, nicht aber vergleichbare Gründe berücksichtigt werden, sei willkürlich und stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes dar. Der Gesetzgeber dürfe nicht Gleiches ungleich behandeln, betonte der vom Sozialverband VdK vertretene Kläger.«

Aber auch dieses Begehren wurde vom BSG zurückgewiesen. Nur bei Arbeitslosigkeit bedingt durch eine Insolvenz oder Geschäftsaufgabe sei eine Anrechnung auf die 45 zu erfüllenden Beitragsjahre möglich. »Maßgeblich sei hier die Stellung eines Insolvenzantrags. Allein eine drohende Insolvenz reiche nicht aus. Anderenfalls bestehe eine Missbrauchsgefahr. Arbeitgeber und Arbeitnehmer könnten die Insolvenzgefahr für eine abschlagsfreie Rente vortäuschen«, so der Hinweis bei Blaufelder.

Aber auch zur Frage nach einer – möglichen – Verfassungswidrigkeit äußern sich die Bundessozialrichter. Ausweislich BSG, Terminbericht Nr. 39/17 vom 17.08.2017 haben sie diese Position bezogen:

»Ein erweiterndes Verständnis der Norm in dem Sinn, dass jede unfreiwillige und unverschuldete Beendigung der Beschäftigung ausreichen könnte, ist mit deren Wortlaut und ihrem engen Ausnahmecharakter als Regelung allein aus der Sphäre des Arbeitgebers stammender bestimmter Gründe im Rahmen der Missbrauchsabwehr unvereinbar. Gegen dieses Verständnis bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG). Dem Gesetzgeber, dem es im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit frei stand, bestimmte Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen auf die 45‑jährige Wartezeit anzurechnen, war es ‑ vergleichbar der Rechtslage bei Stichtagsregelungen ‑ nicht verwehrt, von dieser Grundregel zur Verhinderung einer missbräuchlichen Frühverrentung für die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn Ausnahmen zu machen.«

Der unterlegene Kläger im Fall 2 hat bereits angekündigt, vor das Bundesverfassungsgericht ziehen zu wollen. Er wird sich bestimmt motiviert fühlen zu diesem über Kassel und das BSG hinausreichenden Schritt aufgrund der Diskussionen über eine (mögliche) Verfassungswidrigkeit der Zugangsregelungen zur Rente mit 63, an der sich in der Vergangenheit auch die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages beteiligt haben.

Bereits 2014 hat der Wissenschaftliche Dienst diese Ausarbeitung veröffentlicht:

Die rollierende Stichtagsregelung für die Altersrente an besonders langjährig Versicherte. Zulässigkeit der Privilegierung der durch Insolvenz und vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingten Arbeitslosigkeit, WD 6 – 3000 – 133/14, 3. Juli 2014.

Darin findet man auf Seite 11 dieses Fazit:

»Die unterschiedliche Behandlung von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn einer Altersrente an besonders langjährig Versicherte bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers einerseits und anderen zur Arbeitslosigkeit führenden Gründen andererseits gemäß § 51 Abs. 3a SGB VI dürfte wohl gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, da sie zwar aus anderen Gründen, aber ebenfalls unfreiwillig, beispielsweise aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung, arbeitslos gewordene Personen unverhältnismäßig stark benachteiligt. Eine abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bleibt dessen ungeachtet dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten.«

Und 2016 meldete sich der Wissenschaftliche Dienst noch mal zu Wort:

Vollständige und teilweise Geschäftsaufgabe im Zusammenhang mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte, WD 6 – 3000 – 028/16, 11. Februar 2016

Darin ging es um den Prüfauftrag, ob die unterschiedliche Behandlung von vollständiger und teilweiser Geschäftsaufgabe im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen für eine Altersrente an besonders langjährig Versicherte – der sogenannten Rente mit 63 – verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügt. Das Fazit dazu findet man auf der Seite 6 der Ausarbeitung:

»Wenn … bereits die unterschiedliche Behandlung von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers einerseits und anderen zur Arbeitslosigkeit führenden Gründen andererseits als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG angesehen und damit für verfassungswidrig gehalten wird, muss dies folgerichtig auch für den Fall einer nur teilweisen Geschäftsaufgabe gelten.

Aufgrund einer nur teilweisen Geschäftsaufgabe arbeitslos gewordener Personen werden durch die eine volle Geschäftsaufgabe voraussetzende gesetzliche Regelung unverhältnismäßig stark benachteiligt. Eine abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit muss dessen ungeachtet dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten bleiben.«

Wie immer auf hoher See und vor Gericht bedeutet die beim Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages erkennbare Positionierung der Regelung als verfassungswidrig nicht zugleich, dass das Bundesverfassungsgericht das auch so sehen wird. Kann sein, muss aber nicht. Das Bundessozialgericht zumindest kann eine Verfassungswidrigkeit nicht erkennen, gesteht dem Gesetzgeber mal wieder einen weiten Gestaltungsspielraum zu – aber richtig überzeugend, warum das denn nun kein Verstoß ist gegen die Verfassung erschließt sich dem Leser nicht auf den ersten Blick. Also muss dann doch in Karlsruhe mal eine Entscheidung getroffen werden.

Wie gesagt – wie das ausgeht, steht in den Sternen. Es gibt allerdings durchaus skeptische Stimmen beim Blick nach Karlsruhe: Kaum Chancen für die Kläger, so ziemlich eindeutig hat Markus Grabitz bereits im Januar 2015 seinen Artikel dazu überschrieben. Darin führte er aus: »Beobachter gehen davon aus, dass eine Klage in Karlsruhe wenig Aussichten auf Erfolg hat. So hätten die Verfassungsrichter dem Gesetzgeber im Sozialrecht traditionell einen hohen Gestaltungsspielraum eingeräumt. Es gebe so gut wie keine rentenpolitische Entscheidung, die jemals vom höchsten deutschen Gericht wieder gekippt worden sei. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass es für einige wenige Jahrgänge schon einmal die Möglichkeit gab, mit 63 abschlagsfrei in Rente zu gehen. Dies war Anfang der 2000er Jahre. Seinerzeit habe es dagegen auch Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe gegeben. Bezeichnenderweise habe sich das höchste deutsche Gericht damals sogar geweigert, die Verfassungsbeschwerde auch nur anzunehmen.«

Warten wir also ab.

Foto: © Stefan Sell