Vom Schmuddelkind zur Erfolgsstory? Der gesetzliche Mindestlohn, seine Vermessung und die Frage: Wie hoch darf er denn sein?

Das ist mal eine Ansage: Gewerkschaften wehren sich gegen Mindestlohn. »Die Lohnpolitik müsse den Tarifparteien vorbehalten bleiben, stellte die IG Metall klar.« Aber auch der DGB lehnt einen gesetzlichen Mindestlohn ab, kann man dem Artikel entnehmen. Bevor nun die Vertreter des ökonomischen Mainstreams in unserem Land, die immer noch ein manifestes Mindestlohn-Trauma verarbeiten müssen, weil sich die Arbeitsmarktwirklichkeit nicht an ihre negativen Modellprognosen gehalten hat, jubilieren, sei hier auf das Datum der Veröffentlichung des Artikels hingewiesen: 22. August 2004. Also kurz vor der Einführung dessen, was wir seitdem umgangssprachlich als Hartz IV bezeichnen. Und wenn man sich den Artikel anschaut, dann ist der trotz (bzw. gerade wegen des langen Zeitraums) nicht nur deshalb interessant, weil offensichtlich die Gewerkschaften damals erhebliche Abwehrreflexe hatten gegenüber dem Instrument eines gesetzlichen Mindestlohns, sondern im Kontext der aktuellen Debatte über Hartz IV und Alternativen zum bestehenden Grundsicherungssystem kann man einiges lernen darüber, was man zu einem bestimmten Zeitpunkt verpassen kann: Der Vorstoß für einen gesetzlichen Mindestlohn kam 2004 vom damaligen SPD-Vorsitzenden Franz Müntefering. Mit dieser Begründung, wohlgemerkt 2004:

»Müntefering hatte … gesagt, er sehe in einem Mindestlohn die Möglichkeit, die von den Gewerkschaften so heftig kritisierten Zumutbarkeitsregeln der Hartz-Reform zu entschärfen. Die Politik habe es versäumt, im unteren Lohnbereich für Klarheit zu sorgen, so dass es außerhalb tarifvertraglicher Regelungen zu Dumpinglöhnen komme.«

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Die Zeitungsverleger, die Große Koalition und der erfolgreiche Lobbyismus. Erneut eine fragwürdige Sonderregelung für die Verleger bei den Zeitungszustellern

Auch wenn derzeit ein Großteil der Diskussionen nach Vorlage des Koalitionsvertrages zwischen Union und SPD um die Tiefen und Untiefen politischer Erwerbsbiografien kreist, sollte man den Blick nicht ablenken lassen, sondern das 177 Seiten umfassende Kompromissergebnis der Verhandler genauer analysieren. Wenn man das tut, dann stößt man auf „interessante“ Vereinbarungen, die sich wie eine Fortsetzungsgeschichte dessen lesen, was hier schon vor Jahren thematisiert und problematisiert wurde. Da gibt es im Koalitionsvertrag vom 7. Februar 2018 ein Kapitel VII unter der wohlklingenden Überschrift „Soziale Sicherheit gerecht und verlässlich gestalten“. Und wenn man sich in die dort beschriebenen Vorhaben vertieft, dann stößt man auf diesen Passus:

»Zur Sicherung der bundesweiten Versorgung mit Presseerzeugnissen für alle Haushalte – in Stadt und Land gleichermaßen – wird bei Minijobs von Zeitungszustellerinnen und Zeitungszustellern der Beitrag zur Rentenversicherung, den die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu tragen haben, befristet für die Dauer von fünf Jahren bis zum 31. Dezember 2022, von 15 auf 5 Prozent abgesenkt.«

An dieser Stelle wird sich der eine oder andere treue Leser dieses Blogs stirnrunzelnd erinnern – da war doch schon mal was mit Sonderregelungen für die Zeitungszusteller? Richtig, wir müssen uns an dieser Stelle zurückbeamen in die Zeit, als das Mindestlohngesetz entstand und kurz vor der gesetzgeberischen Verabschiedung stand, also in das Jahr 2014.

Am 24. Juni 2014 erschien in diesem Blog der Beitrag Nothilfe für die Zeitungsverleger: Noch eine Ausnahme beim flächendeckenden Mindestlohn (eigentlich) ohne Ausnahmen? Wir befanden uns damals inmitten der Schlacht um die Ausgestaltung des gesetzlichen Mindestlohnes, dessen Einführung zum 1. Januar 2015 in Aussicht gestellt wurde. Zum einen liefen zahlreiche Mainstream-Ökonomen mit einem wahren Furor Sturm gegen den Mindestlohn als solchem und malten gigantische Jobverluste an die Wand. Wir wissen, was daraus geworden ist – nichts. Auf einer ganz anderen Baustelle waren die Lobbyisten einzelner Branchen unterwegs – sie versuchten mal offen, mal im Hinterzimmer für ihren Beritt Ausnahmeregelungen herauszuschlagen. Hier sah das Ergebnis durchaus anders aus als bei den Excel-Ökonomen.

Das wurde bereits grundgelegt mit der Formulierung im damaligen Koalitionsvertrag, dass man mit den Branchen über die Umsetzung des Mindestlohnes sprechen und verhandeln wolle, was die Tür für Ausnahmeregelungen geöffnet hatte. Die sind dann ja auch gekommen – für Jugendliche unter 18 Jahren, für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten und als Übergangslösung die Regelung, dass in Branchen, die tarifvertraglich niedrigere Löhne vereinbart hatten als die vorgesehenen 8,50 Euro pro Stunde Mindestlohn, bis Ende 2016 auf die Anwendung des eigentlich höheren Mindestlohnsatzes verzichtet werden konnte.
Und zahlreiche Branchen hatten versucht, unter das Dach der Ausnahmeregelungen zu schlüpfen – die Taxi-Branche, die Landwirte für die bei ihm beschäftigten Saisonarbeiter oder der gesamte Bereich der Gastronomie.

Mit dabei – die Zeitungsverleger. Nach Angaben des Bundesverbandes der Deutschen Zeitungsverleger (BDZV) gab es 2014 etwa 160.000 Zeitungsausträger. Die Mehrzahl davon sind geringfügig Beschäftigte, also Minijobber. Und die Verleger haben Zeter und Mordio geschrieen und sie wurden offensichtlich erhört in den heiligen Hallen des Bundesarbeitsministeriums. Zumindestens, so der Stand im Juni 2014, war man bereit,  ihnen ein Kompensationsangebot zu machen. Das sollte so aussehen, dass zwar der Mindestlohn grundsätzlich auch für die Zeitungsausträger Anwendung finden würde, gleichzeitig man aber die damit verbundenen höheren Kosten an einer anderen Stelle teilweise kompensieren will, indem den Arbeitgebern ein Teil der Sozialabgaben erlassen wird.

Bereits damals hatte man eine teilweise „Kompensation“ der Mindestlohnkosten vor Augen, die nun wieder – man schaue sich die Formulierung am Anfang dieses Beitrags aus dem neuen Koalitionsvertrag an – von den Toten auferstanden ist: Die Überlegung damals war, den Zeitungsverlegern für fünf Jahre befristet geringere Sozialabgaben für Minijobber unter den Zeitungsboten einzuräumen. Dadurch, so die damalige Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD), würden etwa 60 Prozent der Mindestlohn-Mehrkosten für die Zeitungsverleger ausgeglichen. Konkret hatte man den Zeitungsverlegern das Angebot gemacht, dass sie für fünf Jahre für Minijobber nur die geringeren Sozialabgaben wie in Privathaushalten zahlen. Das hätte einen Unterschied von rund 18 Prozentpunkten ausgemacht, denn für Minijobs im privaten Bereich fallen inklusive der Pauschalbesteuerung für Arbeitgeber 12,5 Prozent des Lohns an Abgaben an. Im gewerblichen Bereich sind es 30 Prozent.

Aber zu dieser damals schon angedachten Rabatt-Regelung bei den Minijobs ist es im Finale dann nicht gekommen. Bereits wenige Tage später, am 27. Juni 2014, wurde dann dieser Beitrag hier veröffentlicht: Die „Ausnahmeritis“ grassiert im großkoalitionären Berlin. Oder: Wie der Mindestlohn schrittweise in Richtung Schweizer Käse verhandelt wird. Zwischenzeitlich hatte es auch die Lobby der Bauern geschafft, Sonderregelungen für ihre Saisonarbeiter herauszuschlagen. Und auch die Zeitungsverleger waren erfolgreich, aber anders als ursprünglich angeboten: Statt der angepeilten Entlastung bei den Sozialbeiträgen hatte man sich auch befristete Abweichungen vom Mindestlohn an sich verständigt.

Und Anfang Juli 2014 wurde dann das Mindestlohngesetz (MiLoG) verabschiedet. Die Bemühungen der Verleger-Lobby, für die Zeitungszusteller Ausnahmeregelungen den Mindestlohn betreffend, waren durchaus erfolgreich – kurz vor Toresschluss wurde die in der Abbildung skizzierte Übergangsregelung eingebaut (vgl. dazu dann den Beitrag Die Zeitungszusteller, ihr verdünnter Mindestlohn und – nicht nur – der Lobbyismus der Verleger. Eine echte Zangengeburt mit offenem Ende vom 23. Juli 2014). Um das Besondere dieser Lex Verleger-Lösung zu verstehen, muss man sich an dieser Stelle nochmals in Erinnerung rufen, dass die Möglichkeit, übergangsweise bis 2017 von den 8,50 Euro pro Stunde nach unten abzuweichen nur für die Fälle zugelassen war, in denen die Tarifparteien eine tarifvertragliche Regelung getroffen haben. Genau das aber haben die Verleger andres als andere Arbeitgeber nun gerade nicht gemacht – und trotzdem haben sie die Übergangsregelung bekommen: Im Ergebnis haben die Verleger also ihr tarivertragsfeindliches Verhalten belohnt bekommen im Kontext eines „Tarifautonomiestärkungsgesetzes“. Das hat schon was.

Was waren denn eigentlich die offiziellen Argumente für die Sonderregelung zugunsten der Zeitungszusteller? Man glaubt es kaum, aber unter der „Pressefreiheit“ hat man es damals schon nicht gemacht: Die Zustellung ist notwendige Bedingung für das Funktionieren der durch Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes geschützten freien Presse. Die verlässliche Trägerzustellung von Zeitungen und Zeitschriften am Tag ihres Erscheinens an den Endkunden ist eine wesentliche Säule für den Vertrieb dieser Printprodukte, so konnte man es der Begründung entnehmen. Meine Einordnung dieses Versuchs einer Rechtfertigung im Jahr 2014 ging so:

»Also das ist schon reichlich skurril, denn das bedeutet, dass man offensichtlich die Pressefreiheit nur aufrechterhalten kann, wenn man denn den Austrägern sehr niedrige Vergütungen zahlt. Nur – ungeachtet der Putzigkeit dieses „Arguments“, denn eigentlich bedeutet das ja konsequent, also logisch bis zum Ende gedacht, dass Tageszeitunge, aber auch die Werbezeitungen, die es vielerorts gibt und die kostenlos an die Haushalte verteilt werden, eine Staatssubventionierung bekommen müsste, die man über eine Zeitungs-GEZ organisieren könnte 😉 – ist das eigentlich richtig? Gibt’s nicht immer wieder Berichte von Medienökonomen, die darauf hinweisen, dass nicht wenige Verlage Renditen auch im zweistelligen Prozentbereich erwirtschaften? Außerdem: Was ist eigentlich von denjenigen Verlegern zu halten, die in den letzten Jahren durch Aufspaltungen und Ausgliederungen der Zustellung in tariflose, betriebsratsfreie Sub- und Sub-Sub-Unternehmen die Löhne soweit gesenkt haben, dass heute für ganze Regionen keine Zeitungsträger mehr gefunden werden, dass Stellen nicht besetzt sind und dadurch die zuverlässige und pünktliche Zustellung akut gefährdet ist? Welchen Dienst erweisen sie der Pressefreiheit und dem Grundgesetz?«

Bereits damals wurde darüber nachgedacht, wie das mit der Besserstellung der Verleger wirklich hatte passieren können. Das Politik-Magazin „Report Mainz“ griff das Thema in diesem kritischen Beitrag im Sommer 2014 auf: Ausnahmen beim Mindestlohn: Der Sieg der Lobby. Natürlich ist die Hypothese naheliegend, dass die Politik hier gegenüber einer ganz speziellen Branche deshalb nach einer Ausnahmeregelung gesucht hat bzw. sich ihrem Lobby-Druck gebeugt hat, weil sie die Meinungsmacht und die Einflussmöglichkeiten über das, was da ausgetragen wird, fürchtet. Es soll ja Medien geben, die Politiker in Grund und Boden schreiben lassen können.

Und man soll ja nicht glauben, dass die Verleger sich mit dieser geldwerten Verbeugung vor ihrem tatsächlichen oder vermuteten Einfluss zufrieden gegen haben. Sie habe weiter auf die Tränendrüse der Existenzgefährdung durch den Mindestlohn gedrückt. Man erinnere sich an eine (in mehrfacher Hinsicht) bezeichnende Szene aus dem letzten Bundestagswahlkampf, im Jahr 2017, über die in diesem Beitrag von Marvin Schade vom 1. September 2017 berichtet wird: „Dann können Sie nicht SPD wählen“: So watschte Martin Schulz die Geschäftsführerin der Lübecker Nachrichten ab: »Der Mindestlohn für Zeitungszusteller ist vielen Verlagen ein Dorn im Auge. Deshalb versuchen fleißige Lobbyisten, die Politik von Entlastungen zu überzeugen. Wie plump das ablaufen kann, offenbarte nun Stefanie Hauer, Geschäftsführerin der Lübecker Nachrichten. Im Gespräch mit Martin Schulz winselte sie förmlich um Hilfe – zum Leidwesen anwesender Redakteure, die sich in stiller Fremdscham wanden.«

Die Verlagsgeschäftsführerin wollte von Schulz wissen, ob er als Kanzler Entlastung schaffen könne, beispielsweise indem er Verlagen geringere Sozialabgaben zusagt. Die Antwort des damaligen Kanzlerkandidaten war wie so viele seiner Aussagen scheinbar eindeutig: »Auf diesem Wege könne er … nicht helfen. Das paritätische Versicherungssystem werde er gewiss nicht anfassen.«

Na ja, mittlerweile sind wir schlauer. Der anfangs zitierte Passus ist genau das, wofür die Lobbyistin in eigener Sache noch niedergemacht wurde. Wer zuletzt lacht, der lacht am besten.
Von der Öffentlichkeit bis zum letzten Moment nicht bemerkt, haben die Unterhändler von Union und SPD in den Koalitionsvertrag eine bemerkenswerte Sonderregelung für Zeitungszusteller eingebaut. Unter Verweis auf eine „Sicherung der bundesweiten Versorgung mit Presseerzeugnissen für alle Haushalte“ soll demnach der Rentenbeitrag für Zeitungszusteller – die vielfach als Minijobber beschäftigt sind – rückwirkend ab 1. Januar 2018 für zunächst fünf Jahre „von 15 auf 5 Prozent abgesenkt“ werden.

Man sollte an dieser Stelle aufrufen, was das für Konsequenzen hat – für die betroffenen minijobbenden Zeitungszusteller:

»Damit würden die ohnehin geringen Rentenansprüche der Betroffenen nochmals deutlich reduziert. Zudem müssten sie – sofern sie bereits rentenversicherungspflichtig waren und dies auch bleiben wollen – künftig 13,6 statt bisher 3,6 Prozent ihres Verdiensts aus eigener Tasche aufbringen.« (Quelle: Verwirrung um Rentenbeitrag für Zeitungszusteller).

Und das in einem Kapitel unter der Überschrift „Soziale Sicherheit gerecht und verlässlich gestalten“. Kein Wunder ist das erst im letzten Moment in der Vertragswerk eingebaut worden. Aber eben mit Zustimmung der sozialdemokratischen Verhandler. »Wie die Sonderregel in den Koalitionsvertrag geraten ist, wissen nach Angaben der FAZ selbst die Mitglieder der Koalitions-Arbeitsgruppe Soziales nicht. Sie sei „wohl über die Chefebene eingespeist“ worden, in der Arbeitsgruppe sei dieses Thema nicht zur Sprache gekommen. Spekulationen zufolge hat der Bundesverband der Zeitungsverleger (BDZV) die geplante Neuregelung an die Verhandlungsführer herangetragen.«

So ist das. Sozialpolitik ist eine ewige Fortsetzungsgeschichte. Und mancher Lobbyismus ist überaus erfolgreich, wie wir erneut an diesem Fallbeispiel lernen müssen.

Damit auf den ersten Blick in keinem Zusammenhang steht der folgende Hinweis: »Kurz vor Ende der Verhandlungen haben Union und SPD nach Informationen des SPIEGEL die Einführung eines Lobbyregisters gestrichen«, kann man dieser Meldung entnehmen: Union und SPD streichen Lobbyregister.

»Mit einem solchen Register könnte die Identität von Lobbyisten, deren Auftraggeber, politische Ziele und Finanzierung offengelegt werden. In einem Vertragsentwurf hieß es noch: „Wir wollen mit einem verpflichtenden Lobbyregister Transparenz schaffen, ohne wirksames Regierungshandeln oder die freie Ausübung des parlamentarischen Mandats einzuschränken.“… SPD-Unterhändler Ulrich Kelber macht die CSU für die Streichung verantwortlich. Deren Widerstand sei „erstaunlich“ gewesen.«

Ein Schelm, der jetzt bestimmte Assoziationen hat.

Die konstanten Lohnfragen: Entgelte von Vollzeit-Pflegekräften, die Schere zwischen Alten- und Krankenpflege, die Unterschiede zwischen hier und da. Und die Frage: Was tun?

Am Ende des Bundestagswahlkampfs schaffte es die Pflege, vor allem die Altenpflege für einen kurzen Moment auf das Tablett der öffentlichen Aufmerksamkeit. Am 11. September 2017 hatte der Hildesheimer Krankenpflege-Azubi Alexander Jorde der CDU-Kanzlerin auf den Zahn gefühlt.  Die Würde des Menschen werde „tagtäglich tausendfach verletzt“, weil zu wenig Personal da sei. Und die Geschäftsführerin eines Lübecker Pflegeservice, Dagmar Heidenreich, bohrte bei Martin Schulz nach: Wie solle sie künftig all die offenen Stellen besetzen? Der SPD-Kandidat Schulz versprach einen „Neustart in der Pflegestruktur“ in den ersten 100 Tagen seiner (möglichen) Amtszeit. „Dazu gehören drei Dinge: mehr Personal, bessere Bezahlung des Personals und Pflegeplätze.“ Die Gehälter müssten um mindestens 30 Prozent angehoben werden. Vielen Beschäftigten ginge es gar nicht so sehr ums Geld, sondern um mehr Personal und einen einheitlichen Pflegeschlüssel.

Auch die Bundeskanzlerin hatte sich, wenn auch bedächtiger, auf den Zug gesetzt, so dieser Artikel: Merkel plädiert für bessere Bezahlung von Pflegekräften: Die derzeitige Entlohnung sei „im Hinblick auf die Belastungen, die dieser Beruf mit sich bringt, nicht angemessen“, sagte Merkel der Bild am Sonntag. Sie forderte zudem einen neuen Personalschlüssel … Ein Teil des Lohnunterschieds zwischen Männern und Frauen hänge in Deutschland auch mit der unterschiedlichen Bewertung der Berufe zusammen – „also zum Beispiel Pflegeberufe im Vergleich zu Mechatronikern oder Elektrikern“, sagte Merkel. „Wir müssen daran arbeiten, dass die Gehälter schrittweise weiter steigen.“ 

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Mindestlohn(+): Von 8,84 Euro Lohnuntergrenze und dem da geht noch mehr: Ein Vergabe-Mindestlohn von 9,54 Euro in Mecklenburg-Vorpommern beispielsweise

Ruhig ist es um ihn geworden. Der gesetzliche Mindestlohn von anfangs 8,50 Euro, mittlerweile seit Anfang 2017 auf 8,84 Euro angehoben, hat die Aufmerksamkeit der Medien verloren. Hin und wieder dringen noch Berichte an die Oberfläche, dass es hier und da Verstöße gegen die Lohnuntergrenze gibt. Zoll meldet mehr Verstöße gegen Mindestlohn, so eine Meldung aus dem September 2017: »Der Zoll hat im ersten Halbjahr 2017 die Zahl der unangekündigten Kontrollen deutlich erhöht – und deutlich mehr Lohndrücker ertappt.« Oder dieser Artikel hier: Kontrolle: Jeder zehnte Lastwagenfahrer ohne Mindestlohn. Vor dem Hintergrund des wirklich skandalösen Lohndumping-Volumens in der Paketbranche ist auch dieser Artikel interessant: Fahrer klagt gegen die Niedriglöhne der Post: »Die Post beschäftigt osteuropäische Speditionen, um Briefe und Pakete in Deutschland zu transportieren. Die Angestellten bekommen oft weniger als den Mindestlohn. Ein tschechischer Fahrer wehrt sich jetzt juristisch gegen die Bezahlung. Seine Klage könnte einen Präzedenzfall für Tausende Mitarbeiter schaffen. Denn nach Schätzungen sind rund die Hälfte der Fahrer bei sogenannten „Servicepartnern“ der Post beschäftigt.«

Aber ansonsten kann man durchaus zur Kenntnis nehmen, dass der Mindestlohn als solcher flächendeckend in den Unternehmen akzeptiert wird, sicherlich auch deshalb, weil die von interessierten Kreisen in den Raum gestellte angebliche „Beschäftigungskatastrophe“ mit hunderttausenden wegfallenden Jobs schlichtweg das geblieben sind, was sie von Anfang war – eine irrlichternde Anwendung einer sehr einseitigen ökonomischen Logik, nach der Löhne immer nur Kosten und damit eine Belastung sind und folglich zu Entlassungen führen müssen.

Nun wird bei der Mindestlohndiskussion häufig übersehen, dass es durchaus mehrere Mindestlöhne geben kann und auch gibt. Damit sind nicht die Übergangs- und Ausnahmeregelungen für bestimmte Bereiche bei der untersten Schicht, also dem gesetzlichen Mindestlohn, gemeint, die nunmehr auslaufen. Sondern die Branchenmindestlöhne. Es gibt allgemeinverbindliche Branchenmindestlöhne auf Basis des Tarifvertragsgesetzes (TVG), des Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Vgl. dazu die Übersicht Mindestlöhne auf einen Blick.

Und gleichsam als Schicht zwischen dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn und den spezifischen Branchenmindestlöhnen gibt es dann auch noch zumindest in einigen Bundesländern sogenannte Vergabe-Mindestlöhne. Deren Existenz (und umstrittene Legitimation) kann man wie so oft nur historisch verstehen, man muss dazu zurückgehen in die Zeit, bevor es einen gesetzlichen Mindestlohn als eine für alle verbindliche Lohnuntergrenze in Deutschland gab.

Ausgangspunkt waren Tariftreueregelungen der öffentlichen Hand. Seit das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2006 in einem Grundsatzurteil die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Tariftreueregelungen bekräftigt hat, haben immer mehr Bundesländer landesspezifische Vergabegesetze mit Tariftreueklauseln verabschiedet, wonach öffentliche Aufträge nur noch an solche Unternehmen vergeben werden dürfen, die sich an bestehende Tarifverträge halten. Dass diese Regelung höchst umstritten und umkämpft waren, kann man verstehen, wenn man die ökonomische Logik versteht, die hinter diesem Ansatz steht:

»Vor dem Hintergrund einer seit Mitte der 1990er Jahre rückläufigen Tarifbindung bilden Tariftreueregelungen ein ordnungspolitisches Instrument, um das Tarifvertragssystem in Deutschland zu stabilisieren. Der Staat nutzt hierbei seine Marktmacht als öffentlicher Auftraggeber, um Unternehmen zur Einhaltung von Tarifstandards zu bewegen. Ohne entsprechende Regelungen würde der Staat selbst zur weiteren Erosion des Tarifvertragssystems beitragen, da er normalerweise gezwungen ist, das günstigste Angebot anzunehmen und damit nicht-tarifgebundenen Unternehmen einen strukturellen Wettbewerbsvorteil einräumen müsste. Tariftreuegesetze verfolgen demnach das Ziel, bei der öffentlichen Vergabe gleiche Wettbewerbsbedingungen herzustellen, sodass die Konkurrenz nicht primär über die Lohn- und Arbeitskosten, sondern über die Qualität der Leistungen ausgetragen wird.« (Thorsten Schulten und Michael Pawicki: Tariftreueregelungen in Deutschland – Ein aktueller Überblick, in: WSI Mitteilungen, Heft 4/2008, S. 184)

Aber: Mit dem umstrittenen Rüffert- Urteil vom 3. April 2008 (C-346/06) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) dieser Praxis jedoch ein jähes Ende bereitet. Der EuGH sah damals in den Tariftreuevorschriften einen Verstoß gegen die europäische Entsenderichtlinie (96/71). In der Interpretation des EuGH erlaubt die Entsenderichtlinie zwar die vergaberechtliche Vorgabe allgemeinverbindlicher Tarifverträge, nicht jedoch von lediglich ortsüblichen Tarifverträgen, die keine allgemeinverbindliche Geltung haben. Darüber hinaus stellte der EuGH fest, dass Tariftreuevorgaben aus seiner Sicht auch mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit (Artikel 56 AEUV) nicht vereinbar seien.

In Reaktion auf das Rüffert-Urteil haben sämtliche Bundesländer ihre Landesvergabegesetze revidiert und verlangen seither – mit Ausnahme des Verkehrssektors, der unionsrechtlich eine Sonderstellung einnimmt – nur noch Tariftreueerklärungen, die sich auf allgemeinverbindliche Tarifverträge beziehen. Darüber hinaus hat die Mehrheit der Bundesländer vergabespezifische Mindestlöhne eingeführt und hierdurch eine Lohnuntergrenze für die Durchführung öffentlicher Aufträge festgelegt (vgl. hierzu die Darstellung bei Nassibi et al. (2016): Perspektiven vergabespezifischer Mindestlöhne nach dem Regio-Post-Urteil des EuGH).

Der „Rüffert“-Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2008 lag noch der Vertrag von Maastricht und nicht der erst Ende des Jahres 2008 in Kraft getretene Vertrag von Lissabon zugrunde, welcher der Berücksichtigung sozialer Belange eine höhere Bedeutung einräumt. Aber auch der neue Kontext hat nichts an der Rechtsprechung des EuGH geändert, was man dann 2014 zu spüren bekam, in einem durchaus pikanten Verfahren: Der Bund verklagt ein Bundesland vor dem EuGH. Hier zur Erinnerung der Sachverhalt (vgl. dazu den Beitrag EuGH kassiert Mindestlohn bei öffentlichen Aufträgen von André Siedenberg aus dem Jahr 2014):

»Auf eine Ausschreibung der Stadt Dortmund zur Aktendigitalisierung bewarb sich unter anderem die zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes stehende Bundesdruckerei. Diese wollte die Digitalisierung von einem Nachunternehmer mit Sitz in Polen durchführen lassen. Dort allerdings sei ein Stundenlohn von 8,62 Euro schlicht unangemessen hoch.

Die Stadt schloss die Bundesdruckerei daraufhin von dem Vergabeverfahren aus, und musste sich für diese Entscheidung zunächst vor der Vergabekammer Arnsberg rechtfertigen. Dort wiederum beschloss man, die Sache dem EuGH vorzulegen, wo sich das Land Nordrhein-Westfalen – als Gesetzgeber der Mindestlohnvorgabe und Beklagte – und die Bundesrepublik Deutschland – als Eigentümerin der Bundesdruckerei und Klägerin – gegenüber standen.«

Der EuGH hat mit seinem Urteil (C-549/13) entschieden, dass die streitige Regelung des TVgG – NRW der Dienstleistungsfreiheit zuwiderläuft, sofern ein Bieter auf einen öffentlichen Auftrag zur Zahlung eines Mindestlohns verpflichtet wird, wenn er beabsichtigt, den Auftrag ausschließlich durch Arbeitnehmer auszuführen, die bei einem Nachunternehmer mit Sitz im Ausland beschäftigt sind.

Die EuGH-Entscheidung aus dem Jahr 2014 wurde auch in diesem Blog ausführlich besprochen – vgl. dazu den Beitrag Mindestlohnpflicht bei öffentlichen Aufträgen? Ja, aber nicht für Subunternehmer im Ausland. Ein deutsch-polnisches Modell der Bundesdruckerei wird vom EuGH bestätigt vom 18. September 2014. Darin wurde ausgeführt, dass der EuGH gar nicht anders entscheiden konnte angesichts der hier relevanten Fallkonstellation, dass die gesamte Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU stattfinden soll. Ansonsten würde im Extremfall jeder aufgrund seiner niedrigeren Kosten günstigere Anbieter aus dem Ausland abgeblockt werden können. In der damaligen Kritik an der EuGH-Entscheidung wurde herausgestellt, dass damit der Ausbreitung des Subunternehmertums gefördert aus Steuermitteln Tür und Tor geöffnet werde. Das war einerseits überzogen, anderseits steckt natürlich auch ein Kern Wahrheit in dieser Wahrnehmung der Entscheidung, denn der vorliegende Fall ist ja auch dadurch gekennzeichnet, dass der Bieter, also die Bundesdruckerei, die eigenen Lohnkosten dadurch zu unterlaufen versucht, in dem ein Tochterunternehmen in Polen gegründet wird, über die man dann die Auftragserledigung der Stadt Dortmund zu einem Preis anbieten kann, bei dem die inländische Konkurrenten, die sich an die Bestimmungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen halten müssen, nicht mitgehen können und aufgrund des Dumpingpreises ausscheiden werden. Man könnte dies logisch gesehen nur ausschließen, in dem man die Auftragserledigung an ein bestimmtes Territorium bindet, was wiederum europarechtlich nicht funktionieren wird. Ein echtes Dilemma, vor allem mit Blick auf die Aufträge, die man tatsächlich auch vollständig auslagern kann, denn dann wird das beschriebene Ungleichgewicht im Ausschreibeverfahren nicht auflösbar sein, wenn der Preis entscheidend ist für die Vergabe. Letztendlich folgt das Modell dem Outsourcing vieler produzierender Unternehmen, die Teile der Produktion oder diese insgesamt an billigere Standorte verlagern.

Aber wieder zurück zur Situation nach dem Fall der ursprünglichen Tariftreueregelungen in den Bundesländern und dem Eindampfen auf vergabespezifische Mindestlöhne. Anfang 2016 verfügten 12 von 16 Bundesländern über einen eigenständig festgelegten vergabespezifischen Mindestlohn.

In der juristischen Diskussion war die Einführung vergabespezifischer Mindestlöhne von Beginn an stark umstritten. Unter Berufung auf das zitierte Rüffert-Urteil wurden in weiten Teilen der juristischen Literatur die vergabespezifischen Mindestlöhnen als unionsrechtswidrig abgelehnt, da sie wie die früheren Tariftreuevorgaben lediglich einen auf öffentliche Aufträge beschränkten, „partiellen“ Arbeitnehmerschutz gewährleisten.

In seinem „Regio Post“-Urteil (C–115/14) vom 17.11.2015 hat der EuGH dann grundsätzlich die unionsrechtliche Zulässigkeit von vergabespezifischen Mindestlöhnen bestätigt. Aber der Fall, der dem Urteil zugrundelegung, stammt aus einer Zeit, in der es in Deutschland noch keinen allgemeinverbindlichen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gab. Zweifel daran, dass der EuGH mittlerweile angesichts der Existenz des gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland anders entscheiden würde, verwerfen Nassibi et al. (2016) in ihrer Ausarbeitung Perspektiven vergabespezifischer Mindestlöhne nach dem Regio-Post-Urteil des EuGH. Sie kommen zu diesem Fazit:

Die »Bundesländer (haben) auch in Zukunft die Möglichkeit, über den bundesweiten gesetzlichen Mindestlohn hinaus zusätzliche landesspezifische Mindestlohnregelungen für den Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe vorzugeben. In der Praxis scheinen die meisten Landesregierungen derzeit auf diese zusätzliche Gestaltungsoption jedoch eher verzichten zu wollen. Stattdessen haben bereits mehrere Bundesländer erklärt, perspektivisch nur noch den allgemeinen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) als Kriterium bei der öffentlichen Auftragsvergabe vorgeben zu wollen.

Die faktische Aufgabe eigenständiger vergabespezifischer Mindestlöhne ist umso unverständlicher, als dass ihre Zielsetzung deutlich über die Ziele des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns hinausgeht … vergabespezifische Mindestlöhne (zielen) darüber hinaus auf die Schaffung von fairen Wettbewerbsbedingungen, indem sie die Lohnkostenkonkurrenz nicht nur zwischen bietenden privaten Unternehmen, sondern auch zwischen privaten und öffentlichen Leistungserbringern begrenzen. So wird z. B. der vergabespezifische Mindestlohn in Nordrhein-Westfalen explizit auch damit begründet, „dass sich die öffentliche Hand nicht durch Auslagerung von Aufgaben auf private Auftragnehmer ihrer Verantwortung für eine angemessene Vergütung der Beschäftigten entziehen kann, derer sie sich, wenn sie die beauftragte Leistung selbst erbringen würde, bedienen müsste.“ Um einen lohnkostenbedingten Anreiz zur Auslagerung öffentlicher Dienstleitungen an private Anbieter zu vermeiden, wurde der vergabespezifische Mindestlohn in NRW deshalb ursprünglich auf einem Niveau festgelegt, das der untersten Vergütungsgruppe im Tarifvertrag der Länder (TV-L) entsprach, so dass „die Beschäftigten der Auftragnehmer in vergleichbarer Weise entlohnt [werden] wie die Beschäftigten der Auftraggeber.“« (Nassibi et al. 2016: 5 f.; die Autoren zitieren zu NRW aus dem Entwurf eines Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen, TVgG -NRW vom 14.7.2011, Drucksache 15/2379).

Nach dieser langen, aber notwendigen Vorarbeit sind wir in der Gegenwart angekommen, in der wir mit so einer Nachricht aus Mecklenburg-Vorpommern konfrontiert werden, die sich nun besser einordnen lässt: MV führt Vergabe-Mindestlohn von 9,54 Euro ein, so der NDR: »Das Land will öffentliche Aufträge künftig nur noch an Unternehmen geben, die ihren Mitarbeitern einen höheren Mindestlohn von 9,54 Euro zahlen. Im Landtag wollen die Koalitionäre dafür das Vergabegesetz ändern. Damit würde der Einstiegs-Stundenlohn bei Arbeiten im Auftrag des Landes um 70 Cent höher als der bundesweit gültige Mindestlohn von mittlerweile 8,84 Euro. Profitieren würden unter anderem Wachdienst-Mitarbeiter. In ihrer Branche liegt der Tariflohn bei 9, 35 Euro – fast 20 Cent unter der jetzt von der Landesregierung angepeilten Mindestmarke. Dieser Betrag soll jährlich Anfang Oktober an die Lohnentwicklung angepasst werden.« Der neue, höhere Mindestlohn soll nach Aussage der Ministerpräsidentin Schwesig auch für kommunale Aufträge gelten – das wäre ein wichtiger Punkt, wenn man bedenkt, dass zwei Drittel aller Aufträge aus den Gemeinden kommen.

Aber die SPD-CDU-Koalition in Schwerin geht noch einen Schritt weiter und »will auch die Wirtschaftsförderung an bessere Löhne koppeln. Neuangesiedelte Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern bekommen eine öffentliche Förderung nur, wenn sie Tariflöhne oder tarifähnliche Bezahlung garantieren. Für kleinere Betriebe ohne Tarif gilt: Diese müssen Abstriche bei der Förderung hinnehmen. Firmen, die ihren Mitarbeiter dagegen Tarif oder mehr zahlen, können eine Bonus-Förderung erhalten.«

Ganz offensichtlich hat sich die SPD hier durchsetzen können, denn die CDU wollte das alles nicht wirklich. CDU-Fraktionschef Kokert wird so zitiert: »Mit dem Satz von 9,54 Euro liege das Land unter der in Schleswig-Holstein getroffenen Regelung. Wichtig sei, dass auch die 80 Prozent der Betriebe, die keinen Tarif zahlen, von der Wirtschaftsförderung nicht komplett ausgeschlossen seien.« Das kann man wohl als zähneknirschende Stellungnahme bezeichnen.

Aber es gibt auch Kritik von Seite der oppositionellen Linksfraktion – und die spricht einen Punkt an, dem wir in diesem Beitrag schon begegnet sind: »Schwesig habe Großes in Aussicht gestellt, jetzt gehe es aber nur im „Schneckentempo“ voran. Beim Vergabe-Mindestlohn hätte sich die Koalition an der untersten Lohngruppe des öffentlichen Dienstes orientieren sollen, die sehe einen Stundenlohn von 10,09 Euro vor. Die getroffene Regelung sei ein „fauler Kompromiss“.«

Eine vor diesem Hintergrund eher als euphemistisch zu bezeichnende Bewertung der geplanten Neuregelung findet man unter dieser Überschrift: Staatsaufträge gibt`s nur bei fairen Löhnen: »Schluss mit Billiglöhnen« kann man da lesen. Bei 9,54 Euro pro Stunde wird da so mancher eher zweifeln. Auf der anderen Seite: »Bislang gelten in acht von zehn Betrieben und für die Hälfte der Beschäftigten keine Tarifregeln. Nach Schleswig-Holstein fordert MV nun bundesweit den zweithöchsten Mindestlohn bei Staatsaufträgen ein.«

Apropos Schleswig-Holstein mit seiner „Jamaika-Koalition“ aus CDU, FDP und Grünen – da gab es um den vergabespezifischen Mindestlohn vor kurzem eine Aufregungswelle: Mindestlohn: Koalitionsinterner Ärger um Minister-Äußerung, konnte man beispielsweise lesen: »Mit Äußerungen zum Mindestlohn in Schleswig-Holstein hat Wirtschaftsminister Bernd Buchholz den grünen Koalitionspartner verärgert. Der FDP-Politiker hatte … erklärt, mit Billigung der Koalitionspartner werde der für öffentliche Aufträge geltende Mindestlohn von 9,99 Euro verschwinden … Die Grünen widersprachen: «Wir Grüne sind stark irritiert über die Äußerungen zu den Mindestlöhnen in Schleswig-Holstein», sagte der arbeitsmarktpolitische Sprecher der Landtagsfraktion, Rasmus Andresen. Schließlich pfiff die FDP-Fraktion ihren Minister zurück.«
Hier ist man offensichtlich Opfer der Komplexität des Themas geworden, denn die Koalition hat vereinbart, dass der Landesmindestlohn in den Bundesmindestlohn überführt wird, der Vergabemindestlohn, der bei öffentlicher Auftragsvergabe Grundlage ist, davon aber nicht betroffen sei. Konkret: »Im Koalitionsvertrag hatten CDU, Grüne und FDP vereinbart, den landesgesetzlichen Mindestlohn bei 9,18 Euro einzufrieren und bis 2019 auslaufen zu lassen, weil … der bundesgesetzliche Mindestlohn bis dahin aller Voraussicht nach auf dem gleichem Niveau oder höher liegen wird. Der Mindestlohn für die Vergabe öffentlicher Aufträge ist ein anderer.«

Und auch in Berlin war ein vergabespezifischer Mindestlohn Anfang des Jahres ein Thema – allerdings unter dem Niveau dessen, was Mecklenburg-Vorpommern jetzt in Aussicht stellt, wie man diesem Artikel entnehmen kann. Im Koalitionsvertrag hat die rot-rot-grüne Landesregierung festgehalten, dass Firmen, die ab einer Auftragshöhe von 500 Euro für die öffentliche Hand arbeiten, einen Stundenlohn von mindestens neun Euro zahlen müssen. Die Untergrenze soll mindestens alle zwei Jahre angehoben werden. »Die Vereinbarung soll alle Beschäftigten des Auftragnehmers, seiner Subunternehmer und Leiharbeitskräfte betreffen, die eingesetzt werden. Die Umsetzung sei „ohne landesgesetzliche Regelung“ möglich, sagte eine Sprecherin der Wirtschaftsverwaltung. Das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz enthalte eine Ermächtigungsgrundlage, wodurch der Senat den Vergabemindestlohn unabhängig vom bundesweiten Mindestlohn problemlos anheben könnte.«

Aber auch das muss man mit Blick auf Berlin zur Kenntnis nehmen: »Für viele Branchen ist der gut gemeinte Schritt … nicht relevant: Dachdecker bekommen seit dem 1. Januar 2017 einen Branchenmindestlohn von 12,25 Euro, Gerüstbauer elf Euro, ungelernte Maler und Lackierer 10,10 Euro und Wachschützer mindestens neun Euro.« Bei einigen anderen sieht das anders aus: »Profitieren werden jene, für die kein Tarifvertrag besteht. Zum Beispiel Hilfskräfte bei Caterern, die sich um das Mittagessen in Kitas und Schulen kümmern.«

Einen Mindestlohn vorzuschreiben ist das eine. Dass er eingehalten wird, das andere. Außer im Baugewerbe gibt es in Berlin kaum Kontrollen. Es soll zwar laut Koalitionsvertrag mehr Kontrolleure geben, aber zwischen Theorie und Praxis gibt es gerade in Berlin ein ziemlich großes Loch.

Ein Vorstoß zur „Entlastung“ der Arbeitgeber beim Mindestlohn – ein Vorgeschmack auf das, was von einer Jamaika-Koalition sozialpolitisch zu erwarten ist?

Es sind bereits drei Wochen vergangen seit der Bundestagswahl 2017 – und nach dem Ergebnis war und ist klar, dass es wenn, dann eine „Jamaika“-Koalition aus Union, FDP und Grünen geben muss. Aber die Sondierungsgespräche, also die Phase vor der Aufnahme offizieller Koalitionsverhandlungen, haben immer noch nicht begonnen. Zum einen musste sich die Union sammeln und interne Streitigkeiten um die unnennbare Obergrenze für Flüchtlinge semantisch befrieden, zum anderen wollte die Bundeskanzlerin offensichtlich erst einmal in aller Ruhe die Landtagswahlen in Niedersachsen abwarten, die nun am 15. Oktober stattgefunden und der Union ein weitere Problem verschafft haben, da die für klinisch tot erklärte SPD dort überraschend hat gewinnen können. Vor diesem Hintergrund muss der aufmerksame Beobachter weiter warten, was denn nun sozialpolitisch auf uns zu kommen könnte, wenn die mal richtig anfangen zu verhandeln.
In der Not gibt man sich auch mit Brosamen zufrieden und sammelt alles auf, was als Hinweis gewertet werden könnte, wohin die Reise einer „Jamaika“-Koalition gehen wird. Und da erweist es sich als hilfreich, dass es diese Koalitionsformation bereits gibt, in Schleswig-Holstein. Und von dort werden „interessante“ Aktivitäten vermeldet. Die vielleicht einen Vorgeschmack liefern können.

Dabei geht es um den gesetzlichen Mindestlohn. Was war das für eine Schlacht vor und bei seiner Einführung. Mit harten Bandagen wurde gekämpft. Und neben dem Spiel mit den angeblichen, mittlerweile bekanntlich widerlegten Jobkiller-Ängsten wurde auch heftig auf die Tränendrüse des „Bürokratiemonsters“ gedrückt. Und eigentlich müsste man im Oktober 2017 zu dem Ergebnis kommen, dass der „Schock“ des Mindestlohns und die mit ihm verbundenen Auflagen irgendwie Geschichte ist, hört man doch von „normalen“ Unternehmen diesbezüglich keine massive Kritik mehr, außer vielleicht, dass man generell beklagt, dass Löhne immer Kosten sind und stören. Also könnte man sich anderen Themen widmen, aber nein – offensichtlich wird die Kritik an bestimmten Bestandteilen des Mindestlohns bzw. seiner Umsetzung weiter vorangetrieben und sie stößt bei dem einen oder anderen Politiker auf einen entsprechenden Resonanzboden.

Dabei stand und steht nicht etwa die Lohnauszahlung an sich unter Beschuss, selbst die Höhe des Mindestlohns nicht (mehr), sondern neben den Kontrollen seitens des Zolls war und ist es die Arbeitszeitdokumentation, die von einigen als schmerzender Stachel im betrieblichen Fleisch empfunden wird. Und die seit Anbeginn des Mindestlohns Sturm laufen, um eine „Entlastung“ von diesem bürokratischen „Aufwand“ zu erreichen. Und das hat bei den meisten gar nichts mit dem Mindestlohn an sich zu tun, sondern mit der Arbeitszeit, die nun nachgehalten und für eventuelle Kontrollen vorgehalten werden muss.

Dazu bereits die Hinweise in dem Beitrag (Schein-)Welten des gesetzlichen Mindestlohns nach seiner Geburt vom 22. April 2015, in den turbulenten Wochen nach dem Inkraftreten der gesetzlichen Lohnuntergrenze. In diesem Beitrag wurde von einer Demonstration „gegen Bürokratismus und Dokumentationswahn“ des bayerischen Hotel- und Gaststättenverbands in München berichtet. Dort wurde beklagt, „das Gastgewerbe drohe unter der Last der Bürokratie zu zerbrechen“. „Gastfreundschaft statt Doku-Wahn“ und „Wirtsstube statt Schreibstube“ lauteten die Parolen, oder auch „Ich will jeden Sonntag arbeiten“ und „Ich will kochen statt dokumentieren“. Dann wurde in dem Beitrag der Finger auf die echte Wunde gelegt, denn wenn man genau hinschaut, »dann öffnet sich eine ganz andere Sichtweise auf den eigentlichen Gegenstand des Protestes. Denn der ist weniger bis gar nicht das Mindestlohngesetz und die damit verbundene Auflage, mindestens 8,50 Euro pro Stunde zu zahlen, sondern das Arbeitszeitgesetz, wobei die Verstöße gegen dieses Gesetz in der Vergangenheit oftmals und in der Regel kaschiert werden konnten, nunmehr aber durch die Stundendokumentation der beschäftigten Arbeitnehmer offensichtlich werden, wenn es denn mal eine Kontrolle geben sollte.« Und weiter: »Es geht den Hoteliers und Wirten … um die Pflicht, die geleistete Arbeitszeit minutiös Woche für Woche aufzulisten und gleichzeitig um die Arbeitszeitgrenzen nach dem schon viel länger geltenden Arbeitszeitgesetz, das maximal zehn Stunden Arbeit pro Tag festschreibt.«

Wie das mit der Arbeitszeitdokumentation geregelt ist, verdeutlicht die Abbildung am Anfang dieses Beitrags. Eine Dokumentationspflicht gibt es branchenübergreifend, also für alle Arbeitgeber (außer den Privathaushalten) nur für die geringfügig Beschäftigten, den Minijobbern. Und dann für Arbeitnehmer/innen in zehn Branchen, die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz explizit genannt werden als Branchen, in denen man es überdurchschnittlich oft mit Schwarzarbeit zu tun habe, in denen also ein Teil der Unternehmen anfällig ist für Missbrauch zuungunsten der Beschäftigten. Und für die hat man auch eine Dokumentation der Arbeitszeit vorgeschrieben.

Also eigentlich, denn zugleich hat man dem zuständigen Bundesarbeitsministerium (BMAS) gesetzlich die Möglichkeit eröffnet, durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmungspflicht des Bundesrates die Dokumentationspflicht zu erweitern – oder einzuschränken. Von der letzteren Variante hat das BMAS dann auch mit der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV)vom 29. Juli 2015 Gebrauch gemacht – um die damaligen Kritiker etwas zu beruhigen. Das wurde damals in diesem Beitrag vom 30. Juni 2015 analysiert und kommentiert: Der Mindestlohn mal wieder. Er wirkt vor sich hin und Andrea Nahles korrigiert ein paar Stellschrauben im Getriebe. Das zentrale Entgegenkommen der Ministerin Andrea Nahles (SPD) damals an die Kritiker am Mindestlohn gerade auch in den Reihen der Großen Koalition: Sie hat die Dokumentationspflicht bei der Arbeitszeit bei bestimmten Personen verkleinert. Aufzeichnungspflichten bei der Beschäftigung von Ehepartnern, Kindern und Eltern des Arbeitgebers sind mit der neuen Verordnung entfallen. Sie ist aber noch einen Schritt weiter gegangen und man hat die Schwellenwerte von brutto 2.000 (wenn die kontinuierlich während der letzten zwölf Monate geflossen sind) bzw. 2.598 Euro pro Monat eingeführt, bei deren Überschreiten man die Arbeitszeit nicht mehr dokumentieren muss. Diese Beträge sind natürlich schon auf den ersten Blick etwas willkürlich gesetzt. Zur Kritik kann man in dem damaligen Beitrag finden:

»Da fragt sich auch der dem Mindestlohn sehr zugeneigte Leser vielleicht: Warum jetzt 2.000 Euro? Ist das empirisch ermittelt worden oder hat man gewürfelt? Oder hat man die Zahl genommen, weil sie so schön rund ist? Und wenn man das irgendwie erklärt bekommt, bleibt eine weitere Frage mit Ratlosigkeitspotenzial, denn die Absenkung gilt ja nur, »wenn das Arbeitsverhältnis schon länger besteht und der Lohn in den vergangenen zwölf Monaten regelmäßig bezahlt wurde.« Ja wie? Was genau ist denn „schon länger besteht“? Geht’s noch präziser? Oder ist das dann aus dem zweiten Teil abzuleiten, wo von den vergangenen zwölf Monaten die Rede ist. Also zwölf Monate. Warum nicht 11 oder 10 oder 9? Hat man da gewürfelt?

Der arbeitsmarktpolitische Sprecher der Unionsfraktion, Karl Schiewerling (CDU), wird mit der kritischen Anmerkung zitiert, durch die Einführung einer weiteren Gehaltsschwelle werde das Gesetz für Arbeitgeber und Kontrollbehörden noch komplizierter. Das ist nicht von der Hand zu weisen. Insgesamt erscheint das nicht wirklich durchdacht, offensichtlich will Andrea Nahles den Mindestlohnkritikern in der Union und in den Wirtschaftsverbänden irgendwie entgegenkommen.«
Zwischenfazit: Bereits mit den Ausnahmeregelungen aus dem Juli 2015 wurde das Mindestlohnregime komplizierter ausgestaltet.

Aber offensichtlich ist der Phantasie hier keine Grenzen gesetzt. Denn  nun meldet sich die real existierende „Jamaika“-Koalition zu Wort, also die aus Schleswig-Holstein. Die hat den Bundesrat am 10. Oktober 2017 aufgefordert, mit einem Gesetzentwurf die Arbeitszeiterfassung beim Mindestlohn für Teilzeitkräfte „handhabbarer und praxisnäher“ zu gestalten.
Das hört sich erst einmal ganz unverdächtig an. Was genau wollen die Nordmänner und -frauen hier erreichen?

Dazu muss man einen Blick werfen in den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetzes, ein Antrag des Landes Schleswig-Holstein an den Bundesrat. Der soll in der 961. Sitzung des Bundesrates am 3. November 2017 behandelt werden.
Dort wird erst einmal behauptet: »Die Dokumentationspflicht stellt insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen einen Mehraufwand dar.«

Und weiter: »Um den Bürokratieaufwand zu reduzieren, sollen mit dem Gesetzentwurf die Dokumentationspflichten nach dem MiLoG handhabbarer und praxisnäher gestaltet werden.«

Und wie will man das erreichen?

»Die Verordnungsermächtigung des § 17 Absatz 3 MiLoG wird um eine Verpflichtung zur Abgrenzung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten ergänzt.«

In der Begründung wird ausgeführt: »So treffen die festgelegten Entgeltgrenzen keine Unterscheidung zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten. Dabei haben Teilzeitbeschäftigte aufgrund ihrer stundenreduzierten Arbeitszeit ein niedrigeres Monatseinkommen. Dadurch erreichen sie selbst bei einem Stundenlohn, der deutlich über dem derzeitigen Mindestlohn von 8,84 Euro liegt, in der Regel nicht die Schwellenwerte.«

Das ist richtig erkannt. Aber wie soll dem Abhilfe geschaffen werden? »Bei der Festlegung der Schwellenwerte ist daher die stundenreduzierte Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten zu berücksichtigen, beispielsweise indem anstelle eines Monatseinkommens eine stundenbezogene Entgeltgrenze festgelegt wird.« Das war’s. Alles andere müsse das Ministerium erledigen.

Wir müssen uns das so vorstellen: Wenn die Teilzeitkräfte (angeblich) einen Stundenlohn von 10 Euro bekommen (oder – erneut angeblich – mehr), dann muss man die Arbeitszeiten in den eingangs genannten Branchen nicht mehr dokumentieren. Mit der logischen Folge, dass das dann auch nicht mehr vom Zoll geprüft werden kann, denn wo keine Stunden dokumentiert werden, da kann man auch nicht nachweisen, dass ein gesetzlich vorgeschriebener Stundenlohn vorenthalten wurde.

Dazu schreibt der DGB in der Pressemitteilung Kein Mindestlohn mehr für Teilzeitkräfte? DGB protestiert gegen Vorstoß der Jamaika-Koalition in Kiel:

»Die Jamaika-Koalition in Kiel will nichts anderes als den Mindestlohn aufweichen. Wer arbeitet, hat einen Rechtsanspruch auf einen anständigen Lohn – ob Vollzeit oder Teilzeit. Das heißt seit 2015: mindestens den Mindestlohn. Dafür muss die Arbeitszeit erfasst werden. Es gibt keinen Spielraum, wie das „handhabbarer und praxisnäher“ gemacht werden kann. Wer die Arbeitszeit nicht dokumentieren will, will nicht weniger Bürokratie, sondern mehr Ausbeutung. Diese Pläne würden Millionen Beschäftigten in Gastronomie, Handel, Logistik treffen – und vor allem Frauen, denn sie arbeiten öfter Teilzeit.«

Letztendlich geht es auch hier wieder um das ungeliebte Kind Arbeitszeitdokumentation und den darüber verstellbaren Beweis, dass ein Arbeitgeber möglicherweise gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen hat.

Aber ist das wirklich so ein bürokratisches Monstrum? Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schreibt in der hauseigenen Broschüre Der Mindestlohn. Fragen & Antworten:

»Wenn Arbeitgeber zur Dokumentation nach dem MiLoG verpflichtet sind …, müssen sie Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeits­zeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfassen. Diese Dokumentation erfordert keine spezielle Form, sondern kann z. B. handschriftlich auf einem einfachen Stundenzettel vermerkt werden. Auch die konkrete Dauer und Lage der Arbeitspausen muss nicht gesondert ausgewiesen werden. Bei Beschäftigten, die ausschließlich mobil tätig sind und ihre Arbeitszeit flexibel und eigenverantwortlich einteilen können, genügt es, die Dauer der Arbeitszeit festzuhalten.«

Das hört sich nicht wirklich monströs an. Zudem kann man sich sogar kostenlose Apps zur Erfassung der Arbeitszeit seitens der Mitarbeiter herunterladen.

Nein, hier geht es um etwas ganz anderes. Gerade die Teilzeitbeschäftigten (zu denen natürlich auch die Minijobber gehören) sind bekanntlich diejenigen, die am ehesten ausgenutzt und überdurchschnittlich stark in Anspruch genommen werden können. Vor allem in den Branchen, die man nunmehr entlasten will.

Der ganze Vorgang verweist auf eine hoch konfliktäre Baustelle, die auf uns zukommen wird, wenn es eine „Jamaika“-Koalition geben wird. Denn Union und FDP wollen an das Arbeitszeitgesetz und die dort normierten Schutzvorschriften heran. Das mit dem Mindestlohn ist da nur ein ganz leichtes Lüftchen, das man platziert hat, um den Boden zu bereiten.