Am Gelde hängt es, wie so oft. Die eigentlich von allen gewollte Entlastung doppelverbeitragter Betriebsrentner im Schwebezustand

Erst am 22. Januar 2019 wurde hier unter der Überschrift Schwarzer-Peter-Spiel oder das Hoffen auf den Reise-nach-Jerusalem-Effekt? Die Große Koalition und die Entlastung der doppelverbeitragten Betriebsrentner über die sich zäh wie Kaugummi gestaltende Behandlung des Problems der „Doppelverbeitragung“ von Betriebsrenten berichtet. Endlich scheint Bewegung in die Sache zu kommen und eigentlich sind sich alle darüber einig, dass eine Korrektur dieser 2004 – damals als klassischer Verschiebebahnhof zur Stabilisierung der klammen Krankenkassen in die Welt gesetzten – Regelung längst überfällig ist. Nicht nur zum Abbau einer teilweise erheblichen Zusatzbelastung der Betriebsrentner, sondern auch mit Blick auf das Ziel, die Säule der betrieblichen Altersvorsorge stärken zu wollen.

Aber der letzte Beitrag zu diesem Thema endet so: »Bleibt weiter die offene Finanzierungsfrage. Also muss man sich auf den Verschiebebahnhöfen umschauen: »Als mögliche Kompromisslinie gilt, die Mindereinnahmen der Krankenkassen bei den Betriebsrenten mit zusätzlichem Steuergeld für die Versorgung von Hartz-IV-Empfängern auszugleichen. So würden Union und SPD auch einen Punkt aus dem Koalitionsvertrag abräumen: Die Bundesregierung hat sich nämlich zum Ziel gesetzt, die bislang nicht kostendeckenden Beiträge für die Krankenversicherung von Hartz-IV-Beziehern zu erhöhen.« Dass nun das eine mit dem anderen nichts zu tun hat, wird offensichtlich auch in der GroKo so gesehen und für problematisch erachtet. Wie es weitergeht? Wir wissen es (noch) nicht.« Da können und müssen wir nun nahtlos anschließen.

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Arme Kassenpatienten, gepamperte privat Krankenversicherte? Eine Studie behauptet das Gegenteil. Aber die eigentliche Problematik ist eine andere

Die Diskussion über das – im weltweiten Vergleich ziemlich einmalige – duale Krankenversicherungssystem in Deutschland, wo die große Mehrheit der Menschen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und gut zehn Prozent in der Privaten Krankenversicherung (PKV) abgesichert sind, wird seit vielen Jahren geführt. Ob es nun um den großen Alternativentwurf – Stichwort „Bürgerversicherung“ – ging oder um partielle Verbesserungen für die (angeblich) wartezeitgeschädigten Kassenpatienten – immer wieder wurde und wird man mit der Behauptung konfrontiert, dass die privat Krankenversicherten gleichsam auf der Sonnenseite des Gesundheitssystems leben, während die große Masse an Kassenpatienten mit einer minderwertigen Versorgung abgespeist wird.

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Ein Lehrbuchbeispiel für das Verheddern der Bürokratie: Man will die Sozialgerichte entlasten und legt sie im Ergebnis lahm und weite Teile der Versorgung von Schlaganfallpatienten fallen dem Minutendiktat zum Opfer

Jedes Jahr erleiden bundesweit rund 200.000 Menschen eine Apoplexie, auch als Schlaganfall bekannt, ausgelöst durch eine Störung der Blutversorgung im Gehirn. Bei etwa einem Drittel der Patienten bleiben dauerhaft Schäden zurück, darunter Lähmungen, Koordinationsstörungen oder kognitive Einschränkungen. Wichtig ist deshalb in der Akutsituation schnell und richtig zu handeln. Das ist völlig unstrittig.

Erleidet ein Patient einen Schlaganfall, dann muss er innerhalb von 30 Minuten in eine Spezialklinik eingeliefert werden, so die entsprechende gesetzliche Regelung. Dafür bekommt das abgebende Krankenhaus eine entsprechende Vergütung von den Krankenkassen. Das hört sich eindeutiger an, als es offensichtlich ist. Man muss kein Jurist sein um zu erkennen, dass in der Vorgabe „eine halbe Stunde“ eine Menge Konfliktstoff liegen kann, wenn nicht eindeutig klar ist, wann diese halbe Stunde beginnt und wann sie aufhört. Eine erst einmal unbestimmte Zeitvorgabe, die der Konkretisierung bedarf.

Bislang erhielten die beteiligten Krankenhäuser eine Vergütung, wenn die Zeit zwischen Beginn und Ende eines Rettungstransports 30 Minuten nicht überschritt. Aber im Juni 2018 hat das Bundessozialgericht (BSG) dieser Abgrenzung ein Ende bereitet. Dem BSG zufolge beginnt die Frist nunmehr mit der Entscheidung des behandelnden Arztes zur Verlegung in eine Neurochirurgie und endet mit der Übergabe an die Ärzte dieser Abteilung. Das hat enorme Folgen.

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