Eine „versteckte“ Kürzung? Zur Kritik an der Regelbedarfsanpassung in der Grundsicherung und eine juristische Lanze in Richtung verfassungswidrige Unterdeckung des menschenwürdigen Existenzminimums

Nach der Bundesregierung hat nun auch der Bundesrat der „Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlagen zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022“ zugestimmt. Das Wortungetüm hat die – immer noch unhandliche – Abkürzung Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 – RBSFV 2022.

Bevor jetzt jemand das Weiterlesen verweigert, weil es sich scheinbar um irgendein hyperkompliziertes Verordnungsdetail handelt, sei hier darauf hingewiesen, dass von dem, was dort fortgeschrieben wird, Millionen Menschen in unserem Land betroffen sind. Es geht um die Höhe der Leistungen für Hartz IV-Empfänger nach SGB II (5,3 Mio. Menschen) sowie für die Menschen, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII (über 1,1 Mio. Menschen) beziehen, außerdem ist das auch für das Asylbewerberleistungsgesetz relevant.

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Von einem Kellner mit Leistungskürzung, weil er eine kostenlose Mahlzeit bei der Arbeit hätte essen können, zu den „Aufstockern“ im Hartz IV-System allgemein

Aus dem ganz eigenen Hartz IV-Universum, in dem sich Millionen Menschen bewegen müssen, kommen tonnenweise Urteile der Sozialgerichtsbarkeit. Entscheidungen wie diese: »Einem als Hartz-IV-Aufstocker staatlich unterstützten Berliner Kellner darf die Unterstützung gekürzt werden, weil ihn sein Arbeitgeber an jedem Arbeitstag mit Essen versorgt.« Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden und wies damit die Revision gegen eine entsprechende Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zurück. »Demnach stellt das im Arbeitsvertrag zugesicherte Essen des Kellners ein Einkommen dar. Dieses dürfe folglich bei der Berechnung der Hartz-IV-Leistungen mit berücksichtigt werden. Der sogenannte geldwerte Vorteil liegt demnach auch dann vor, wenn der Hartz-IV-Bezieher das bereitgestellte Essen gar nicht in Anspruch nimmt.« In dem Artikel Kostenlose Mahlzeit bei der Arbeit darf von Hartz IV abgezogen werden, in dem über diese Entscheidung berichtet wird, findet man zu dem Sachverhalt:

»Im konkreten Fall ging es um eine Berliner Familie mit drei Kindern. Der Mann arbeitete als Kellner, konnte aber mit seinem Einkommen nicht den Lebensunterhalt decken. Das Jobcenter gewährte der Familie daher aufstockendes Arbeitslosengeld II. Laut Arbeitsvertrag stand dem Mann neben seiner regulären Vergütung auch an jedem Werktag eine Mahlzeit an der Arbeit zu. Der Arbeitgeber rechnete dies in Höhe von 3,17 Euro pro Arbeitstag als „Sachbezug“ ab. Das Jobcenter sah in der bereitgestellten Verpflegung ein auf das Arbeitslosengeld II mindernd anzurechnendes Einkommen. Es handele sich um „Einnahmen in Geldeswert“. Entsprechend der Arbeitslosengeld-II-Verordnung berücksichtigte die Behörde die Verpflegung als Einkommen in Höhe von monatlich 30,18 Euro. Ohne Erfolg verwies die Familie darauf, dass der Mann die Verpflegung gar nicht in Anspruch nehme.« Auch andere Artikel haben das Thema aufgegriffen: Kellner darf kostenloses Essen von Hartz-IV-Unterstützung abgezogen werden oder dieser Beitrag: Staat darf kostenloses Essen für Arbeitnehmer mit Hartz IV verrechnen. Daraus dieser Hinweis zum Sachverhalt: »Laut dieses Urteils hatte der 1962 geborene Kläger von 2008 bis 2018 in Berlin in Vollzeit als angestellter Kellner im Schichtdienst gearbeitet. Jeden Tag stellte ihm der Arbeitgeber demnach kostenfrei Getränke und Verpflegung zur Verfügung. Zugleich bezog der Mann zusammen mit seiner Frau und den drei Kindern staatliche Unterstützung nach Sozialgesetzbuch II … (2017) zog der Mann vor das Berliner Sozialgericht … Er nehme die kostenlose Verpflegung gar nicht in Anspruch, sondern esse lieber mit seiner Familie. Seine Tochter sei behindert, er wolle so viel Zeit wie möglich mit ihr verbringen, zitiert das Urteil den Kläger: „Ein tatsächlicher Zufluss des Sachbezugs sei mithin nicht gegeben.“ Die Klage blieb sowohl vor dem Sozialgericht als auch in der nächsthöheren Instanz ohne Erfolg.« Und landete nun schlussendlich vor dem Bundessozialgericht.

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Im Mahlwerk der „Häppchen“-Zuteilung: Eine „planwidrige Regelungslücke“ kann die Bundesregierung beim „Kinderfreizeitbonus“ nicht erkennen, was an der offensichtlich also geplanten Lücke nichts ändert

Es kann jedem von uns bei ehrlicher Arbeit passieren, dass man was vergisst, dass man unbeabsichtigt Fehler macht, dass man unter Zeitdruck das eine oder andere schleifen lässt und hinterher erkennen muss, dass man hätte anders handeln sollen.

So ist das auch bei der Gesetzgebungstechnik. Die vielen handwerklichen Fehler, die man als langjähriger Beobachter und Begleiter der dahinter stehenden Maschinerie in gefühlt zunehmenden Maße zur Kenntnis nehmen muss, betreffen nun aber nicht irgendwelche Außenseiter oder Einzelfälle, sondern oftmals geht es – gerade im sozialpolitischen Bereich – um (Nicht-)Leistungen für sehr viele Menschen. Menschen, die nicht nur jeden Euro, sondern jeden Cent gut gebrauchen können. Darunter sind auch viele Kinder, die in materiell hochgradig belasteten Verhältnissen aufwachsen müssen. Über die Kinderarmut, wie schlimm das alles ist und dass man viel mehr für die Kleinen machen müsste, wird gerne in den Sonntagsreden schwadroniert. Entscheidend ist, ob und was bei den Familien ankommt.

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