Rettungsdienst: Blaulicht dauerhaft an für den Honorararzt an Bord, eine (mögliche) Sozialabgabenpflicht wird gesetzlich ausgeschlossen

Da gab es in den vergangenen Monaten eine Menge Aufregung: »Die vor allem in ländlichen Regionen verbreitete Beschäftigung von Honorar-Notärzten auf Rettungswagen ist nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes so künftig nicht mehr möglich«, konnte man beispielsweise diesem Artikel entnehmen: Honorar-Notärzte auf Rettungswagen nicht mehr erlaubt: »Die Richter in Kassel bestätigten ein Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern, das die Beschäftigung als Scheinselbstständigkeit eingestuft hatte (Az: L7R60/12 und B12R19/15B). Im konkreten Fall geht es um den Rettungsdienst des Deutschen Roten Kreuzes im Nordosten. Nach Angaben des Rechtsvertreters des DRK, BDO Legal, dürfen damit ab sofort in dem Bundesland keine Honorar-Notärzte mehr beschäftigt werden. Sie müssten sozialversicherungspflichtig angestellt werden. Fraglich sei, ob die Ärzte, die den notärztlichen Rettungsdienst bisher neben ihrem eigentlichen Job übernähmen, dazu bereit sind. Auch seien Konflikte mit dem Arbeitszeitgesetz zu befürchten.« Allerdings ist die Materie weitaus komplexer als sich das nach dem Zitat anhört. Siehe dazu den Beitrag Scheinselbständige „Pioniere in Weiß“? Wenn der Notarzt auf Honorarbasis arbeitet, bleibt das Blaulicht aus. Nicht nur in Mecklenburg-Vorpommern droht ein Kollaps vom 13. September 2016.

Denn es gab schon damals andere Bewertungen der immer wieder zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts. Hinsichtlich der Einschätzung der Anwälte des in Mecklenburg-Vorpommern unterlegenen DRK, dass das BSG klar gemacht habe, wie es in anderen Fällen entscheiden würde (also für die Einstufung als Scheinselbständigkeit), vertritt Martin Wortmann in dem Artikel Aufregung um Scheinselbstständigkeit von Ärzten unnötig eine andere Auffassung:

»Das BSG hat in der Sache gar nicht entschieden. Das stellte das Bundessozialgericht am Donnerstag auf Anfrage der „Ärzte Zeitung“ klar. Es habe vor kurzem lediglich einen Nichtzulassungsbeschluss aus rein formalen Gründen gegeben … Zwar habe man die Revision gegen ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Mecklenburg-Vorpommern nicht zugelassen. Eine inhaltliche Entscheidung sei damit aber nicht verbunden bekräftigte BSG-Sprecher Olaf Rademacker.
Das BSG habe nur die formalen Voraussetzungen für eine Revisionszulassung geprüft und verneint. „Die Frage, ob die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz richtig ist, ist nicht Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde.“«

Dennoch hat das alles weitere Kreise gezogen. Beispiel Rheinland-Pfalz: Der SWR meldet am 20.09.2016 unter der Überschrift: Urteil führt zu längeren Wartezeiten:

»Patienten müssen im Land künftig wohl länger auf den Notarzt warten. Grund ist ein Urteil des Bundessozialgerichtes: Es geht um Scheinselbständigkeit der Ärzte. Erste Kliniken ziehen Konsequenzen. Der Vorsitzende der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. , Gerald Gaß, hält es sogar für möglich, dass Notarztstandorte geschlossen werden müssen … Ein Beispiel ist das Krankenhaus in Daun in der Eifel. Es hat dem SWR mitgeteilt, dass es ab sofort keine Honorarärzte mehr einsetze. Die Folge: Das Krankenhaus hat weniger personelle Optionen – und Patienten müssen künftig möglicherweise länger auf den Notarzt warten.«

Aber in dieser Meldung wurde auch schon ein Hinweis auf eine mögliche Problemlösung gegeben:

»Ein ähnliches Problem hatte auch Österreich. Dort wurde per Gesetz festgelegt, dass die Arbeit der Notärzte nicht scheinselbstständig ist. Eine solche Lösung befürwortet laut Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler auch die Landesregierung. Sie werde sich zusammen mit anderen Ländern dafür bei der Bundesregierung einsetzen. Der Bund ist zuständig für eine solche Gesetzesänderung.
Auch Experten befürworten eine Lösung wie in Österreich. Carsten Lott, rheinland-pfälzischer Landesvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Südwestdeutscher Notärzte e.V., sprach sich auf SWR-Anfrage für eine solche Regelung aus: „Die Politik ist jetzt gefordert. Inhaltlich würde ein Gesetz wie in Österreich eine gute Lösung darstellen.“«

Das wurde dann im Oktober aufgegriffen: »Neben Mecklenburg-Vorpommern hat sich auch Rheinland-Pfalz der Problematik angenommen. Beide Bundesländer brachten … einen Entschließungsantrag „zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung im ländlichen Raum“ ins Bundesratsplenum ein, mit dem die Bundesregierung aufgefordert wird, nach dem Vorbild Österreichs die Sozialversicherungspflicht von nebenberuflichen Honorarärzten im Notdienst ausdrücklich auszusetzen. Der Antrag wurde angenommen und an die Ausschüsse für Gesundheit, Arbeit und Soziales sowie den Innenausschuss überwiesen«, konnte man am 30.11.2016 diesem Artikel entnehmen: Nebentätigkeit Notdienst: Vorschlag in der Schublade.

Den österreichischen Weg hat man jetzt offensichtlich beschritten, um die sich ausbreitende Verunsicherung (und die damit verbundenen negativen Schlagzeilen) zu beenden. Koalition kippt Sozialabgaben für Honorarärzte, berichtet Christoph Winnat. Eine grundsätzliche Lösung wird aus dem Bundestag berichtet: Ab März kommenden Jahres dürfte für Rettungsdienste bundesweit Rechtssicherheit darüber bestehen, dass sie für nebenberuflich und auf Honorarbasis beschäftigte ärztliche Mitarbeiter keine Sozialabgaben abführen müssen. Eine entsprechende Vorgabe haben die Koalitionsfraktionen per Änderungsantrag zum Heil- und Hilfsmittelversorgungsstärkungs-Gesetz (HHVG) in den Gesundheitsausschuss des Bundestages eingebracht. Laut Gesetzgebungsfahrplan soll das HHVG Mitte Februar abschließend im Bundestag beraten werden und könnte dann bereits im März in Kraft treten:

»Konkret heißt es in dem vorgeschlagenen Passus zur Änderung des vierten Sozialgesetzbuches, dass „Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst“ dann „nicht beitragspflichtig sind“, wenn daneben
„einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes“ nachgegangen wird,
oder wenn eine „Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung“ ausgeübt wird.
Zugleich wird mittels einer Änderung am siebten Sozialgesetzbuch festgehalten, dass Honorarärzte im Rettungsdienst gesetzlich unfallversichert sind.«

Hartz IV: Wenn das Einfamilienhaus nicht nur rechnerisch geschrumpft wird. Von 144 über 130 auf 110 Quadratmeter. Oder: Kinder weg – Haus weg

Viele Geschichten aus der Hartz IV-Welt tragen ein Aktenzeichen. In diesem Fall sogar eine höchstrichterliche Signatur: Az: B 4 AS 4/16 R. Hinter diesem Aktenzeichen verbirgt sich ein neues Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel: Hartz-IV-Familien mit Eigenheim müssen auf längere Sicht ihr Haus aufgeben, wenn es nach Auszug der Kinder zu groß geworden ist. Denn das Eigenheim gilt dann als verwertbares Vermögen.

Hartz-IV-Familie muss nach Auszug der Kinder Haus aufgeben. So oder ähnlich sind die Meldungen zu dem Urteil überschrieben worden. Zum Sachverhalt kann man dem Artikel Hartz-IV-Familie muss nach Auszug der Kinder Eigenheim verkaufen entnehmen: Konkret ging es um die Klage einer Familie aus dem Landkreis Aurich in Niedersachsen.

»Ihr Eigenheim hat 144 Quadratmeter Wohnfläche. Die Eltern wohnten dort ursprünglich mit ihren vier Kindern. Nachdem drei der Kinder ausgezogen waren, hatte das Jobcenter das Haus für unangemessen groß erklärt.
Es könne auch nicht mehr als geschütztes Schonvermögen angesehen werden. Für vier Bewohner seien noch 130 Quadratmeter geschützt gewesen, zuletzt für drei Personen aber nur noch 110 Quadratmeter. Das Haus sei daher als verwertbares Vermögen anzusehen.«

Auch wenn die Familie bereit wäre, das Haus zu verkaufen – jeder kann sich vorstellen, dass das nicht von heute auf morgen geht, dass man Zeit braucht und in manchen Gegenden ist es auch mehr als schwierig, überhaupt einen Käufer zu finden.

Das allerdings löst einen zweiten harten Schlag aus: Die Betroffenen sind nicht nur gezwungen, ihr selbst gebautes Einfamilienhaus, das ja mal durchaus „angemessen“ war, als die Kinder noch alle im Haushalt gelebt haben, zu „verwerten“ und als Vermögen zur Abdeckung der eigenen Bedürftigkeit zu nutzen.
Sondern das Jobcenter zahlte aufgrund der Tatsache, dass das eben nicht sofort geht mit der Veräußerung weiter Hartz IV-Leistungen aus – allerdings als Darlehen. Dagegen hat sich die Klage gerichtet, die nun aber vor dem Bundessozialgericht gescheitert ist.

Die verlieren ihr Haus und wenn sie es denn mal loswerden sollten, dann sitzen sie auf einem Schuldenberg durch die darlehensweise Gewährung der SGB II-Leistungen seit der Feststellung der „Unangemessenheit“ der 144 Quadratmeter und der darauf resultierenden fehlenden Bedürftigkeit aufgrund der Verwertbarkeit des vorher angemessenen Wohneigentums.

Man sollte neben der Tatsache, dass es hier immer auch um individuelle Schicksale geht, das grundsätzliche Dilemma erkennen, das als ein unauflösbares Dilemma im gegebenen System daherkommt: Für die Massenverwaltung rational und gleichsam zwingend ist die Notwendigkeit, mit Durchschnitten und Grenzwerten zu operieren, wenn der der Gesetzgeber mit unbestimmten Rechtsbegriffen wie „angemessene Kosten“ der Unterkunft, die übernommen werden, agiert. Dann kommen beispielsweise solche Quadratmeter-Grenzen der Bedürftigkeit heraus. Es erübrigt sich angesichts der Systemlogik die Frage, warum 110 für drei Leute? Denn zu der Systemlogik gehört neben dem immer vorhandenen Impuls, die Kosten zu begrenzen, auch der Aspekt, „Missbrauch“ zu verhindern oder in „Erklärungsnot“ zu kommen, was man den Menschen über Steuermitteln finanziert (und den anderen nicht).

So kann es auch nicht wirklich überraschen, dass die Streitigkeiten über die Frage der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft eines der großen Themen vor den Sozialgerichten ist und am laufenden Band Nachschub generiert für diesen Zweig der Rechtsprechung.

Übrigens hat diese Frage, die völlig zu Recht von den Menschen angesichts der Bedeutung von Wohnen als existenzielle Bedrohung empfunden und erfahren wird, auch andere Auswirkungen, von denen „das“ System in Form niedrigerer Ausgaben profitiert, dessen Existenz aber kaum eine Rolle spielt in der Berichterstattung: Gemeint ist hier die Nicht-Inanspruchnahme eigentlich zustehender Leistungen. Gerade in der Grundsicherung für Ältere spielt das trotz Rechtsansprüche eine große Rolle und bei vielen Älteren, die eigentlich Anspruch auf Hartz IV für Ältere hätten, taucht als Argument für die Nicht-Inanspruchnahme immer wieder die Befürchtung oder das Wissen auf, dass man dann seine Wohnung, in der man vielleicht schon Jahrzehnte verbracht hat, aufgeben müsse, weil deren Kosten nach den Kriterien der Systemlogik nicht mehr „angemessen“ sind.

Ein Dilemma – und für die Betroffenen ein Abgrund.

Kopfschütteln über 80-Cent-Jobs für Flüchtlinge. Das BSG bremst die Jobcenter bei Sanktionen. Und RTL greift ganz tief nach unten

Man ist immer wieder unangenehm überrascht, was man sich in Berlin offensichtlich auszudenken in der Lage ist, um an sich schon mehr als komplexe Politikfelder noch komplizierter werden zu lassen. Im Zuge des derzeit im Bundestag behandelten „Integrationsgesetzes“ wurde bekannt, dass das Bundesarbeitsministerium in diesem Rahmen auch die Idee umsetzen will, 100.000 Arbeitsgelegenheiten für Flüchtlinge aus Bundesmitteln einzurichten. Am Anfang ging der kritische, aber wohlmeinende Beobachter noch davon aus, dass das so abläuft, dass der Bund das Geld den Kommunen gibt, denn die sind ja für die neu angekommenen Flüchtlinge und für die Asylbewerber bis zur Entscheidung über ihren Antrag zuständig und im Asylbewerberleistungsgesetz gibt es im § 5 schon die Möglichkeit, Arbeitsgelegenheiten (umgangssprachlich als „Ein-Euro-Jobs“ bezeichnet) durchzuführen, was in einigen Kommunen durchaus intensiv gemacht wurde und wird. Man hätte auch auf den schon eigentlich naheliegenden, allerdings systemüberwindenden Gedanken kommen können, dass das doch die machen können, die später sowieso für fast alle Flüchtlinge zuständig sind, also die Jobcenter, die ebenfalls Arbeitsgelegenheiten (§ 18d SG II) haben. Doch weit gefehlt.

Herausgekommen ist nun eine Metastasierung des an sich schon komplexen Gebildes, wenn der Gesetzentwurf Realität wird: »Wir bekommen dann drei Arten von Arbeitsgelegenheiten (AGH nach AsylbLG, AGH nach SGB II und neu die AGH nach Bundesprogramm), drei zuständige Institutionen (kommunale Sozialämter, Jobcenter und neu die Arbeitsagenturen)«, so meine Zusammenfassung in dem Beitrag  „Nirwana-Arbeitsgelegenheiten“ zwischen Asylbewerberleistungsgesetz und SGB II. Eine dritte Dimension der „Ein-Euro-Jobs“ und die dann auch noch 20 Cent günstiger? vom 12. Juni 2016. Und das ist schon alles schlimm genug, aber man setzt offensichtlich noch einen drauf: Die neuen „Flüchtlings-Arbeitsgelegenheiten“ sollen anders als die normalen „Ein-Euro-Jobs“ nur mit einer Mehraufwandsentschädigung von 80-Cent pro Stunde versehen werden. Der zitierte Beitrag hat den Unsinn, der sich hier Bahn zu brechen versucht, analysiert und bewertet.

Das ist jetzt auch im Bundestag aufgeschlagen, wie Claudia Kade in ihrem Artikel Kopfschütteln über Nahles‘ Pläne für Flüchtlingsjobs berichtet:

»In einer Anhörung vor dem Arbeitsausschuss des Bundestags sprach der Vertreter des Deutschen Städtetages, Helmut Fogt, von einem „unverhältnismäßigen Aufwand“, wenn über die Mehraufwandsentschädigung einzeln abgerechnet werden müsse. Der Städtetag plädiert nach dem Protokoll der Sitzung vom vergangenen Montag dafür, die allgemein üblichen 1,05 Euro zu zahlen – „weil das auch administrativ wesentlich einfacher zu handhaben ist“.
Der Deutsche Landkreistag reagierte ebenfalls mit Unverständnis: Wenn Belege von Flüchtlingen gesammelt werden müssten als Nachweis dafür, dass ihnen ein Kostenaufwand entstanden sei, der über der Entschädigung von 80 Cent pro Stunde liegt, wäre der Aufwand höher als der Nutzen. „Die Belege müssten dann entsprechend im Sozialamt geprüft werden“, sagte die Vertreterin des Landkreistags, Irene Vorholz, in der Anhörung. „Sie müssten dokumentiert werden. Es muss dann eine Entscheidung getroffen werden.“ Deswegen sei ein einheitlicher fester Betrag von 1,05 pro Stunde sinnvoll, „ohne eine Abweichungsmöglichkeit in welche Richtung auch immer“.«

Wie weit weg die politischen Entscheidungsträger von der Wirklichkeit sind, verdeutlicht dieser Passus aus dem Artikel:

»Kerstin Griese, Vorsitzende des Arbeitsausschusses, wies die Kritik zurück. „Den Vorwurf neuer Bürokratie verstehe ich nicht“, sagte die SPD-Politikerin. „Denn die gemeinnützigen Träger, die die Arbeitsgelegenheiten stellen, kennen sich mit der Abrechnung bestens aus.“ Sie machten das bei den Arbeitsgelegenheiten für Hartz-IV-Bezieher ebenfalls, wenn es Bedarf gebe. „Ich mache mir keine Sorgen um Bürokratie.“«

Hier wird wieder einmal unterschätzt, was das an Aufwand (der in keiner Relation steht zu dem, was damit erreicht werden kann) vor Ort bedeutet.

Aber unabhängig davon ist als eigentlich entscheidender Einwand darauf hinzuweisen, dass dieses geplante Programm für 100.000 Arbeitsgelegenheiten für (noch nicht anerkannte) Asylberechtigte, wenn man es denn überhaupt für sinnvoll hält, eigentlich viel zu spät kommt, denn das BAMF weist darauf hin, dass in den kommenden Monaten die Zeiträume bis zur Asylantragstellung und dann bis zur Anerkennung bzw. Ablehnung des Asylantrags massiv verkürzt werden (können). Dann stellen sich die Herausforderungen vor allem in dem System, das für die anerkannten Flüchtlinge zuständig ist, also das SGB II und damit die Jobcenter. Vor diesem Hintergrund muss man auch die angestrebte Größenordnung (100.000 AGHs für Flüchtlinge) sehen, denn im gesamten Hartz IV-System gibt es bundesweit derzeit etwa 80.000 Arbeitsgelegenheiten, wohlgemerkt für alle Hartz IV-Bezieher.
Hinzu kommt, dass die Fixierung auf die geplanten 100.000 AGHs für eine (wahrscheinlich) immer weniger werdende  Klientel die an sich notwendige Ausrichtung auf die wirklich erforderlichen arbeitsmarktpolitischen Bemühungen bei den meisten geflüchteten Menschen unnötigerweise blockieren würde, also eine Verbindung von (möglichst betriebsnah aufgestellter) Beschäftigung, Qualifizierung, Sprachförderung.

Fazit: Einfach sein lassen, was da geplant wurde.

Auch im derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen „Integrationsgesetz“ geht es um „Fordern“ und „Fördern“ analog zum SGB II und es wird an dieser Stelle viele nicht überraschen, dass die Sanktionen als ein Element des Forderns nun auch im Integrationsgesetz eine wichtige Bedeutung bekommen sollen. Die nun sind im Hartz IV-System seit langem und grundsätzlich hoch umstritten und erst vor kurzem Gegenstand einer (vorläufigen) Nicht-Befassung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Frage, ob es verfassungsrechtlich überhaupt zulässig ist, das Existenzminimum zu beschneiden.

Hierzu gibt es nun ein neues Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), mit dem den Jobcentern gewisse Schranken gesetzt werden bei der Verhängung von Sanktionen: Keine Vereinbarung von Bewerbungsbemühungen ohne Vereinbarung zur Bewerbungskostenübernahme!, so und ausdrücklich mit Ausrufezeichen versehen ist die Pressemitteilung des BSG dazu überschrieben.

Zum Sachverhalt, der eine typische Erfahrung vieler Hartz IV-Empfänger widerspiegelt:

»Der 1977 geborene, alleinstehende Kläger schloss mit dem beklagten Jobcenter in 201»1 und 2012 Eingliederungsvereinbarungen. Nach diesen war er verpflichtet, mindestens zehn Bewerbungsbemühungen pro Monat zu unternehmen und diese an einem Stichtag dem Jobcenter nachzuweisen. Das Jobcenter bot Unterstützungsleistungen zur Beschäftigungsaufnahme an; eine Regelung zur Erstattung von Bewerbungskosten des Klägers durch das Jobcenter enthielten die Eingliederungsvereinbarungen nicht. In den drei hier maßgeblichen Monatszeiträumen erfüllte der Kläger nach Auffassung des Jobcenters seine Verpflichtung zu den monatlichen Eigenbemühungen nicht, weshalb das Jobcenter jeweils feststellte, dass wegen diesen Pflichtverletzungen das Arbeitslosengeld II des Klägers für drei Monate vollständig entfällt (Dezember 2011 bis Februar 2012, Juni bis August 2012, September bis November 2012).«

Das wurde von dem Betroffenen nicht hingenommen und er hat dagegen geklagt. Das Sozialgericht hob die vom Kläger angefochtenen Sanktionsentscheidungen auf, das Landessozialgericht wies die Berufungen des Jobcenters zurück. Und es ging weiter zum BSG. Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat nun am 23. Juni 2016 die Revision des Jobcenters zurückgewiesen.

»Die Sanktionsentscheidungen sind schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger durch die Eingliederungsvereinbarungen nicht zu Bewerbungsbemühungen verpflichtet war. Die Eingliederungsvereinbarungen sind als öffentlich-rechtliche Verträge jedenfalls deshalb insgesamt nichtig, weil sich das Jobcenter vom Kläger unzulässige Gegenleistungen versprechen lassen hat. Denn die sanktionsbewehrten Verpflichtungen des Klägers zu den in den Vereinbarungen bestimmten Bewerbungsbemühungen sind unangemessen im Verhältnis zu den vom Jobcenter übernommenen Leistungsverpflichtungen zur Eingliederung in Arbeit. Diese sehen keine individuellen, konkreten und verbindlichen Unterstützungsleistungen für die Bewerbungsbemühungen des Klägers vor; insbesondere zur Übernahme von Bewerbungskosten enthalten die Eingliederungsvereinbarungen keine Regelungen. Dass gesetzliche Vorschriften die Erstattung von Bewerbungskosten ermöglichen, führt nicht dazu, dass die Eingliederungsvereinbarungen ein ausgewogenes Verhältnis der wechselseitigen Verpflichtungen von Kläger und Jobcenter aufweisen. Damit fehlte es jeweils an Verpflichtungen des Klägers zu Bewerbungsbemühungen und so bereits an den Grundlagen für die angefochtenen Sanktionsentscheidungen.«

Eine wichtige Entscheidung des BSG, wird hier doch ein Signal gegen die erkennbare und von vielen beklagte Asymmetrie im Verhältnis zwischen  den Leistungsberechtigten und den Jobcentern ausgesendet.

Zum Schluss eine zynische Thematisierung von Hartz IV: RTL: Neue Sendung mit Hartz-IV-Empfängern! Über das Vorhaben des Senders erfahren wir:

»Bei RTL wird bald die Sendung „Raus aus der Armut“ zu sehen sein. Die Teilnehmer des TV-Experiments werden Hartz-IV-Empfängern sein … Für das große TV-Experiment „Raus aus der Armut“ scoutet RTL momentan Familien, die seit längerem von Hartz IV leben, aber einen Weg aus der sozialen Abhängigkeit suchen. Interessenten können sich ab sofort bei dem Privatsender bewerben. Das Konzept der Sendung klingt jedenfalls interessant: Die Familien kriegen ihre jährliche Sozialhilfe auf einen Schlag ausgezahlt. Durchschnittlich liegt der Hartz-IV-Satz bei etwa 25.000 Euro … Mit dem Koffer voll Geld können die Familien tun und lassen, was sie wollen. Pikant: Dafür müssen sie ein Jahr auf ihre monatliche Sozialunterstützung verzichten! Ziel der Sendung soll es sein, dass sich die Kandidaten mit der hohen Geldsumme ein neues Leben aufbauen können. Am Ende sollen die Familien unabhängig von Hartz IV leben können, so RTL … Allerdings ist bereits jetzt schon abzusehen, dass „Raus aus der Armut“ vor allem die Zuschauer unterhalten soll. Es ist nicht auszuschließen, dass die Hart-IV-Familien ein Stück weit der Lächerlichkeit preisgegeben werden.«

Man kann das wirklich nur noch kopfschüttelnd zur Kenntnis nehmen, womit wir irgendwie wider am Anfang dieses Beitrags angekommen sind.