Paketdienste: Die Weihnachtsschlacht ist geschlagen, ein weiter wachsender Berg voll Arbeit bleibt in einem „System der Ausbeutung“. Und wieder einmal: Amazon

Es wurde wieder angeliefert was das Zeug hält. Täglich waren es Millionen Pakete, die in den vergangenen vorweihnachtlichen Wochen an die Haustüren der Menschen geliefert wurden, die von Büchern bis hin zu den skurrilsten und kiloschweren Gütern des außeralltäglichen Lebens unzählige Waren im Internet bestellt haben und selbstverständlich davon ausgegangen sind, dass die ihnen an die Haustür gebracht werden.

Und während der „klassische“ stationäre Einzelhandel nunmehr die zweite, durch die Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie enttäuschende Weihnachtssaison abschreiben musste, boomt der Internet- und Versandhandel – der allerdings schon lange vor Corona abgehoben hat gemessen an der Umsatzentwicklung, während der Einzelhandel in Verkaufsräumen vor sich hinstagniert.

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Weiterhin gibt es einen konstant hohen Anteil von Niedriglöhnern. Und Millionen von ihnen würden von einem Mindestlohn von 12 Euro in der Stunde profitieren

Im April 2021 lag der Medianverdienst in der Gesamtwirtschaft (ohne Auszubildende) bei 18,41 Euro brutto je Stunde. Der Median ist der mittlere Wert einer aufsteigend geordneten Datenreihe. Ober- beziehungsweise unterhalb des Medians des Bruttostundenverdienstes liegt jeweils die Hälfte der Beschäftigungsverhältnisse. Die eine Hälfte hat also mehr, die andere weniger als die genannten 18,41 Euro brutto in der Stunde. Der Median ist weniger durch (mögliche) Ausreißereffekte verzerrt als das arithmetische Mittel, was viele normalerweise verwenden, um einen Durchschnitt auszurechnen.

Wenn man also die 18,41 Euro brutto in der Stunde verdient, dann gehört man zum Durchschnitt. Aber wann ist man soweit darunter, dass man zu den immer wieder ins Feld geführten Nedriglöhnern in diesem Land gezählt wird? Auch darauf haben die offiziellen Statistiker eine Antwort, die sie sich nicht ausgedacht haben, sondern die international Anwendung findet – so verwendet die OECD wie auch die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) den folgenden Maßstab: »Zum Niedriglohnbereich zählen alle Beschäftigungsverhältnisse, die mit weniger als zwei Drittel des mittleren Verdienstes (also 12,27 Euro brutto je Stunde im April 2021) entlohnt werden. Auszubildende sind bei dieser Analyse nicht berücksichtigt.«

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Jede Art der Hilfe zur Selbsttötung zu verbieten sei verfassungswidrig, so ein Urteil aus dem Jahr 2020. Nun wurde in Österreich ein „Sterbeverfügungsgesetz“ ins Leben gerufen

Deutschland und Österreich sind in Teilen sehr unterschiedliche Länder, aber es gibt auch interessante Parallelen. So bei dem höchst umstrittenen Thema Sterbehilfe und konkret der Suizidassistenz. Im Februar 2020 hat das deutsche Bundesverfassungsgericht eine dieser wegweisenden Entscheidungen gefällt, die wie ein Fallbeil wirken. Unter der unmissverständlichen Überschrift Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig wird über BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 berichtet: »Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Die in Wahrnehmung dieses Rechts getroffene Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.«

Der Bundestag muss nun für eine gesetzliche Neuregelung der Suizidassistenz sorgen, allerdings tun sich die Abgeordneten erkennbar schwer. In einigen Wochen werden zwei Jahre seit dem BVerfG-Urteil vergangen sein, ohne dass eine gesetzgeberische Lösung auf der Zielgeraden zu finden wäre.

Anders die Situation in Österreich.

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