EuGH, BVerfG und zum dritten Mal vor dem BAG: Nach fast 14 Jahren hat der „Fall Egenberger“ endlich ein Ende. Die Diakonie hat nicht diskriminiert. Das kirchliche Arbeitsrecht wurde gestärkt – und beschränkt

Bekanntlich mahlen die Mühlen der Justiz langsam, aber gründlich – allerdings kann die relative Unbestimmtheit von „langsam“ in praxi auch schon mal zu einer Verfahrensdauer von fast 14 Jahren führen, bis die Aktendeckel endlich geschlossen und der Inhalt dem Archiv zugeführt werden kann.

Hier geht es den „Fall Egenberger“, der nun aber wirklich abschließend geklärt worden ist. Moment, wird der eine oder andere an dieser Stelle einwenden: Ist das nicht bereits höchstrichterlich passiert? Konnte man nicht in diesem Blog am 4. November 2025 den Beitrag lesen: Das Bundesverfassungsgericht erweist sich (wieder einmal) als stabile Schutzmacht für das kirchliche Selbstbestimmungsrecht. Auch in arbeitsrechtlichen Fragen. Der „Fall Egenberger“? Und dort findet man diese Zwischenüberschrift: Es ist passiert: Der „Fall Egenberger“ wurde entschieden.

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Ein weiterer Fall aus der Ping-Pong-Rechtsprechung zum kirchlichen Sonderarbeitsrecht. Diesmal ging es um die Frage, ob man eine bereits Beschäftigte nach einem Kirchenaustritt kündigen darf

Seit Jahren wird auch hier immer wieder berichtet über die ganz eigene Welt des kirchlichen Sonderarbeitsrechts, das abgeleitet wird aus dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften auf der Grundlage von Art. 140 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art 137 II Weimarer Reichsverfassung (WRV). Der eine oder andere wird sich erinnern – da ging es um geschiedene Chefärzte, um Erzieherinnen und Hebammen – oder um Beratungskräfte in der Schwangerenberatung. 

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Was ist eigentlich mit sozialen Themen in den Landtagswahlkämpfen in Baden-Württemberg und in Rheinland-Pfalz? Was kommt dazu aus den Reihen der freien Wohlfahrtspflege?

Am 8. März 2026 sind zuerst die wahlberechtigten Bürger in Baden-Württemberg aufgerufen, möglichst zahlreich in die Wahlkabinen zu strömen, um einen neuen Landtag und einen neuen Ministerpräsidenten des Landes zu bestimmen. Nur zwei Wochen später, am 22. März 2026, werden dann die wahlberechtigten Bewohner des benachbarten Rheinland-Pfalz in die Wahllokale gerufen (wenn sie nicht bereits von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch gemacht und ihre Stimme abgegeben haben). Und das ist erst der Wahlauftakt in diesem Jahr. Im September wählen die ostdeutschen Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt sowie Berlin.

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