Die Herstellung einer Jugendhilfe zweiter Klasse über die minderjährigen Flüchtlinge? Und wenn man schon dabei ist …

Die Kinder- und Jugendhilfe ist eine eigene Welt – auch und gerade für die Politik und die „Kostenträger“, wie das bei uns so heißt. Es handelt sich auf der einen Seite um kommunalisierte Systeme und damit allein ist schon eine erhebliche Varianz der Angebote und der Bedingungen verbunden. Die Länder spielen mit und auf der Bundesebene gibt es als großen Rahmen eines der (noch) „schönsten“ Sozialgesetzbücher. Das SGB VIII, das Kinder- und Jugendhilferecht. „Schön“ deshalb, weil hier zum einen tatsächlich anders als in anderen Sozialgesetzbüchern (noch) zahlreiche individuelle Rechtsansprüche auf bestimmte Hilfen und Leistungen normiert sind, zum anderen wegen der Konzeption als ein umfassend von den Kindern, Jugendlichen und ihren Familien ausgehendes Regelwerk, dass eben nicht nur auf einen defizitfokussierten Ansatz der Hilfe, wenn es nicht mehr anders geht, eingeengt ist. Folglich nehmen Beratung und andere Angebote einen entsprechenden Raum ein.

Das alles ist verbunden mit einer hohen Fachlichkeit, sowohl auf Seiten des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, also den Jugendämtern, wie auch bei den vielen Jugendhilfeanbietern, oftmals in freigemeinnütziger Trägerschaft, wobei auch hier und in Teilbereichen zunehmend privatgewerbliche Anbieter anzutreffen sind.

Das kostet. Und die Kosten fallen überwiegend auf der kommunalen Ebene an. Man kann sich vorstellen, dass in Verbindung mit der Tatsache, dass individuelle Rechtsansprüche eine Sperre gegen budgetbedingte Einsparungen darstellen, große Anreize gegeben sind, nach Möglichkeiten zu suchen, Aufgabenanstiege schon im bestehenden System zu begrenzen.

Das gilt natürlich erst recht, wenn neue und zusätzliche Klienten im bestehenden System aufschlagen. Und genau das ist passiert mit den „unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen“, die in den vergangenen Jahren nach Deutschland gekommen sind – und für die nun das Jugendhilfesystem zuständig ist. Mit allen (dort noch) hohen Standards und daraus resultierenden Kosten. Wir ahnen schon, wohin die Vorrede führen wird.

Denn die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, die nach Deutschland eingereist sind und nun versorgt, betreut und ggfs. auch behandelt werden müssen – und das nach den Standards der Kinder- und Jugendhilfe, die bis heute (noch) hoch sind -, kosten eine Menge Geld. Und da überrascht es nicht, wenn Kostenträger auf den Gedanken kommen, die Ausgaben für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge nach unten zu drücken – auch vor dem Hintergrund, dass die Legitimation für eine solche Absenkung bei der Gruppe der Flüchtlinge einfacher erscheint aufgrund des gesellschaftlichen Klimas, als wenn man mit einem generellen Angriff auf die Standards beginnen würde, von dem alle Kinder und Jugendlichen betroffen wären. Um das zu erreichen, muss man ihre automatische Einbettung in das bestehende Kinder- und Jugendhilfssystem aber erst einmal aufbrechen.

Genau das war das Anliegen eines Vorstoßes des Landes Bayern bei der Ministerpräsidentenkonferenz, dem Treffen aller Länderchefs, die Ende Oktober in Rostock stattgefunden hat. Und von vielen nicht erwartet hat sich Bayern offensichtlich durchgesetzt, denn hinsichtlich des Ergebnisses wird uns mitgeteilt:

»Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die Bundesregierung im Dialog mit den Ländern, rechtliche Regelungen für die Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen zu erarbeiten. Hierbei sollen die Steuerungsmöglichkeiten verbessert und die Kostendynamik begrenzt werden. Dabei soll auch die Leistungsart „Jugendwohnen“ bei den Vorschriften zur Jugendsozialarbeit nunmehr explizit beschrieben werden.« (vgl. Sellering und Haseloff informieren über Ergebnisse der MPK, 28.10.2016).

Der Beschluss wurde übrigens einstimmig gefasst.

»Die Länderchefs fordern ein Sondergesetz zur Betreuung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge. Jugendhilfe-Verbände zeigen sich empört» – so beginnt der Artikel Jugendhilfe zweiter Klasse von Kaija Kutter, die das ausgereift, was da beschlossen wurde.

Als die rund 50.000 unbegleiteten jungen Flüchtlinge im vergangen Jahr bundesweit verteilt wurden, gab es für sie vielerorts nur Provisorien und keine Unterbringung nach Jugendhilfe-Standard. Was die Länder jetzt wollen, ist eine dauerhafte Sonderregelung für diesen Personenkreis, schreibt Kutter.

Wir aber will man die Absenkung der („teuren“) Standards in der Jugendhilfe umsetzen? Der entscheidende Begriff ist das „Jugendwohnen“ – und den kann man sozialtechnokratisch und mit erheblichen praktischen Auswirkungen auch übersetzen als erhebliche Absenkung des Personalschlüssels:

»Anders als in Heimen, wo ein Fachkraft-Kind-Schlüssel von eins zu vier oder fünf die Regel ist, ist das Jugendwohnen im Rahmen der Jugendsozialarbeit schon mit einem Schlüssel von eins zu zehn oder gar eins zu 40 zulässig.«

Übrigens: Der ursprüngliche Beschlussvorschlag des Landes Bayern ging sogar noch weiter. Bayern wollte dem „Jugendwohnen“ im Rahmen der Jugendsozialarbeit im Gesetz „Vorrang“ vor anderen Hilfsangeboten einräumen. Der Vorrang-Begriff zumindest konnte verhindert werden.

Faktisch bedeutet der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz, dass für junge alleinreisende Flüchtlinge schlechtere Standards gelten sollen als für inländische Jugendliche. Sonst bräuchte man keine entsprechenden eigenen Regelungen im SGB VIII.

Und nicht vergessen werden sollte das Kleingedruckte: »Die unionsregierten Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt setzen noch eine Protokoll-Notiz hinzu … So sollten Länder die Möglichkeit bekommen, „Landesrahmenverträge mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Leistungserbringern“ zur Finanzierung von Maßnahmen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge abzuschließen. Dabei sollen die Vereinbarungen der örtlichen Träger diesen Rahmenvereinbarungen entsprechen. Und weiter: Zudem ist gesetzlich sicherzustellen, dass sich die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe „im Regelfall“ auf Minderjährige konzentrieren.«

Wo liegt der Unterschied zwischen einem 16-jährigen deutschen Jungen, der keine fürsorgenden Eltern hat, und einem allein geflüchteten aus einem anderen Land? Diese Frage stellt Kaija Kutter in ihrem Kommentar Recht nach Herkunft. Die Antwort aus fachlicher Sicht ist einfach: »Beide haben Anspruch auf geeignete Hilfe. Sei es eine gut betreute Jugendwohnung oder – falls es sie gibt – eine nette Pflegefamilie, in die er gut passt.« Genau das soll jetzt offenbar aufgebrochen werden. Dazu Kutter:

»Was die Ministerpräsidenten offenbar wollen, was aber nicht geht, ist ein abweichendes Recht je nach Herkunft der Kinder. Beispielsweise ein schlechter betreutes Jugendwohnen als billiges Angebot für junge Geflüchtete. Das verstößt gegen das Diskriminierungsverbot. Man darf gespannt sein, wie die Familienministerin ein solches Gesetz ausgestalten wird.«

Aber sie sieht selbst die mögliche „Weiterentwicklung“ des Sparkonzepts am Horizont, sollte es bei der selektiven Herausnahme der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge irgendwelche Schwierigkeiten geben: So »gibt es auch die Idee, die Ansprüche aller jungen Volljährigen zu kappen, also sowohl die der bereits hier in Deutschland geborenen, als auch die der nach Deutschland geflüchteten. Sie sollen, so die Linie der CDU-geführten Länder in der Protokollnotiz der Ministerpräsidentenkonferenz, nicht mehr regelhaft unter das Kinder- und Jugendhilfegesetz fallen.«

In diese Richtung würde auch passen, was bereits aus dem Koalitionsausschuss am 6. Oktober 2016 berichtet worden ist:

»Bei der Pressekonferenz zum Treffen des Koalitionsausschusses am 6. Oktober erklärt die Vorsitzende der CSU Landesgruppe Gerda Hasselfeldt, man habe sich aus Kostengründen darauf geeinigt, dass die Länder eine zusätzliche Kompetenz erhalten sollen, um über Inhalt und Umfang der Leistungen der Kinder – und Jugendhilfe in ihrem Bundesland zu bestimmen. Dies soll insbesondere bei Leistungen an unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sowie an junge Volljährige gelten. Damit wird der Weg für die seit langem von einigen Bundesländern geforderte Gesetzesänderung zum sog. Ländervorbehalt geöffnet.« (vgl. Jugendhilfe zweiter Klasse: Einigung zu Kosteneinsparungen bei jungen Flüchtlingen auf dem Weg, 13.10.2016)

Darum geht es wohl in Wirklichkeit – man hat ein Einfallstor gesucht und gefunden, um eine generelle weitere Föderalisierung des  Jugendhilferechts zu erreichen. Und das beißt die Maus keinen Faden ab – Kostensenkungen kann man nur erreichen, in dem man die Standards und die damit verbundenen Finanzbedarfe nach unten drückt.

Dietrich Mittler bringt das in der Überschrift seines Artikels auf den Punkt: Betreuung soll billiger werden.  Es gehe darum, „die Steuerungsmöglichkeiten zu verbessern und die Kostendynamik zu begrenzen“, wird ein Sprecher der bayerischen Staatskanzlei zitiert. Die Länder müssten die Möglichkeit bekommen, „die Kosten für die Jugendhilfe-Maßnahmen mit steuern zu können“. Bislang seien ihre Einwirkungsmöglichkeiten „äußerst begrenzt“. Technokratisch daherkommend, es geht auch handfester, so beispielsweise von Seiten der bayerischen Sozialministerin Emilia Müller:

„Wir wollen steuern können, welcher junge Mensch welche Hilfe vom Staat bekommt.“ Es gleicht einer Kampfansage, wenn sie sagt: „In vielen Fällen braucht es zum Beispiel keine heilpädagogische Rundum-Betreuung, andere Hilfsangebote sind passgenauer und weniger aufwendig.“

Da läuft er mit, der Verdacht gegen die Träger von Jugendhilfemaßnahmen,  dass Jugendhilfe-Einrichtungen auch jenen jungen Flüchtlingen das teuere Vollprogramm zugute kommen lassen, die es gar nicht brauchen. Belege für diesen Verdacht? Fehlanzeige. Und man sollte an dieser Stelle daran erinnern dürfen – nicht die Träger, sondern die Jugendämter bestimmen, wer welche Jugendhilfe-Maßnahme benötigt.

Die betroffenen Organisationen selbst legen Zahlen vor, die ihre eigene Sprache sprechen:

Unter dem Dach von evangelischen und katholischen Jugendhilfeträgern in Bayern befinden sich »gut 4.600 unbegleitete jugendliche Flüchtlinge, davon 1.793 in Wohngruppen mit erhöhtem Betreuungsaufwand. Fast 3.000 indes seien bereits in Wohnformen untergebracht, in denen die Betreuungsleistungen gering und damit kostengünstig seien. Dies sei dem Sozialministerium bekannt.« Aber wen interessieren schon Fakten.

Der Hintergrund verweist erneut aus den monetären Aspekt, wenn man berücksichtigt, dass in den kostenintensiven heilpädagogischen Wohngruppen der Betreuungsaufwand besonders hoch ist. Die dort anfallenden Kosten liegen bei 125 bis 160 Euro pro Tag, bezogen auf den Freistaat Bayern. Michael Eibe, der Vorsitzende der Katholischen Erziehungshilfe in Bayern, weis darauf hin, dass gemeinsam mit den Jugendämtern schon heute sehr sorgfältig darauf geschaut wird, welcher der unbegleiteten Flüchtlinge mehr und welcher weniger Betreuungsaufwand braucht:Viele Jugendliche bräuchten nachweislich nur geringe Betreuungsmaßnahmen, deren Kosten sich um die 40 bis 45 Euro pro Tag bewegen. Das habe man dem Sozialministerium bereits mit fundierten Zahlen im Juni belegen können«, kann man dem Artikel Sozialverbände stellen sich vor junge Flüchtlinge entnehmen.

Die Antwort des bayerischen Ministeriums ist ein Zeugnis einer – nun ja – sehr grobschlächtigen Sicht auf Menschen: „Ein junger Mensch, der Wochen, wenn nicht gar Monate oder Jahre selbständig unterwegs war, braucht eine völlig andere Form der Unterstützung als zum Beispiel ein Jugendlicher, der aus schwierigen sozialen Verhältnissen in eine Einrichtung der Jugendhilfe kommt.“
Klar, wer es bis hierher geschafft hat, ist irgendwie tendenziell top fit im Vergleich zu den Multiproblem-Luschen aus unseren Reihen.

Aber wie gesagt, es geht ja nicht wirklich um die fachlich berechtigte Frage, welche Hilfen wann und wo für wen sinnvoll sein können. Es geht ums Geld. Dazu abschließend die bayerische Sozialministerin: „Der Staat, der für ein Angebot zahlt, muss auch Möglichkeiten haben, Einfluss darauf zu nehmen, was mit staatlichen Mitteln tatsächlich an Leistungen gewährt wird.“

Fazit: Wir erleben unter dem Deckmantel einer Sonderregelung für junge Flüchtlinge einen erneuten Vorstoß gegen die in der Vergangenheit erkämpften und erarbeiteten (hohen) Standards der Jugendhilfe, die ihren Preis haben, den man aber drücken will – und wir sehen die Ausweitung auf das gesamte SGB VIII (was das eigentliche Ziel sein wird) bereits in Umrissen erkennbar vor uns, wenn man an die aktuellen Überlegungen aus der Bundesregierung hinsichtlich der anstehenden gesetzlichen Neuregelung des SGB VIII denkt.

Wer sich aus einer fachlichen und damit inhaltlichen Perspektive für das Thema „unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“ interessiert, der sei hier neben den Informationen des Bundesfachverbands unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (BumF) auf diese beiden Schwerpunktausgaben von Jugendhilfe-Fachzeitschriften verwiesen, in denen die Bandbreite der Maßnahmen aufgezeigt wird:

Jugendhilfe-aktuell, Heft 2/2016: Schwerpunktthema: jung geflüchtet

Jugendhilfe-Report, Heft 1/2016: Schwerpunktthema: Kinder und Jugendliche mit Fluchthintergrund

Abschließend noch ein kurzer Verweis auf unser Nachbarland Österreich, denn auch dort gibt es unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Und auch dort gibt es eine Diskussion über den Umgang mit den jungen Menschen. Junge Flüchtlinge nur auf dem Papier gleichberechtigt, so hat Gudrun Springer ihren Artikel überschrieben. »Minderjährige ohne österreichische Staatsbürgerschaft und Staatenlose sind österreichischen Kindern also in Bezug auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gleichgestellt – das besagt ein Gutachten von Karl Weber und Michael Ganner von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck. Laut der Hilfsorganisation SOS Kinderdorf, die das Gutachten in Auftrag gegeben und am Mittwoch präsentiert hat, liegt hier aber vieles im Argen.«

Das angesprochene rechtswissenschaftliche Gutachten findet man hier:

Karl Weber, Stephanie Jicha und Michael Ganner (2016): Gutachten zu Rechtsproblemen von SOS-Kinderdorf – Österreich mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, Innsbruck, 27.10.2016

Auch in Österreich geht es um das Geld.

SOS Kinderdorf-Geschäftsführer Christian Moser: „Auf dem Papier hat zwar das Jugendamt die Obsorge übernommen, in der Realität bleiben asylwerbende Jugendliche aber weiterhin oft nur grundversorgt.“ Dem Innenministerium zufolge befinden sich derzeit österreichweit 5.500 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) in Österreich in Grundversorgung – zwar bei höherem Tagessatz als Erwachsene, dieser entspreche laut NGOs aber weitaus nicht dem, was für österreichische Kinder in Betreuungseinrichtungen aufgewendet werde. Grundversorgungsleistungen sollten laut Gutachten „die fundamentalen Lebensbedürfnisse“ abdecken, jene der Jugendhilfe „darauf aufbauend pädagogische Zielsetzungen beinhalten“.

Und die Probleme, die aus Österreich berichtet werden, kommen uns sehr bekannt vor:

»Bei Einrichtungen für österreichische Kinder liege etwa laut SOS Kinderdorf die durchschnittliche Zahl der betreuten Kinder bei acht bis zehn, bei UMF befänden sich aber oft 40 andere asylwerbende Jugendliche im gleichen Haus. Tausende wohnen laut Moser in Großquartieren. Außerdem würden Qualitätskontrollen durch die Behörden sowie der regelmäßige Kontakt zum zuständigen Sozialarbeiter fehlen.«

Immer das gleiche Muster.

Durch alle Netze gefallen, vergessen und jetzt ein wenig angeleuchtet: Der Blick auf die „entkoppelten Jugendlichen“

Man stelle sich folgende Situation vor: Auf einer Veranstaltung eines Jobcenters in einer westdeutschen Großstadt wird über Fördern und Fordern berichtet. Mit einem gewissen Stolz verkündet die Führungskraft, dass es gelungen sei, „unberechtigten Leistungsbezug“ im Hartz IV-System energisch zu bekämpfen. Beispielsweise bei den jungen Menschen unter 25, die Grundsicherungsleistungen beantragt haben. Wenn die sich melden, dann werden sie gleich am Folgetag in eine Maßnahme geschickt, die jederzeit in der Lage ist, neue Teilnehmer aufzunehmen. Nichts anspruchsvolles, vielleicht sogar etwas anstrengend ausgestaltet. Und das Ergebnis? Mehr als 30 Prozent der jungen Menschen wurden in den darauffolgenden Tagen nicht mehr gesehen, nicht mehr in der Maßnahme und auch nicht im Jobcenter. Schluss und Hoffen auf große Zustimmung. Und dann eine Frage aus dem Plenum: Ob er denn wisse, was aus den jungen Menschen geworden sei? Wo sind die jetzt? Wovon leben die? Ratlose Gesichter auf dem Podium, Schulterzucken. Darüber wisse man nichts. Die sind halt weg.

Das gilt auch oft für die, die man schon im System hatte, die dann aber in die Sanktionsmaschinerie geraten sind. Nun muss man wissen, dass die Sanktionen in der Grundsicherung für die „U 25“, kein deutsches U-Boot, sondern das Kürzel für die unter 25-Jährigen, nach der gegenwärtigen Gesetzeslage strenger sind als für die „Normal-Kunden“. So kann man dem § 31a unter der Überschrift „Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen“ entnehmen: »Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung nach § 31 auf die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen beschränkt. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig.« Hier die Variante in einfacher Sprache: Wenn der junge Mensch beispielsweise eine „zumutbare Maßnahme“ – die das Jobcenter definiert – abbricht (auch wenn es gute Gründe dafür geben mag), dann wird ihm nicht nur etwas von seinen Hartz IV-Leistungen gestrichen, sondern sofort alles bis auf die Leistungen für für Unterkunft und Heizung. Geld fürs Leben? Weg. Und macht er dann noch mal Ärger, dann wird ihm auch das gestrichen. Rien ne va plus. Außer Lebensmittelgutscheine, wenn er oder sie die beantragen würde und nicht schon irgendwohin abgetaucht ist. 

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Was die Kinder- und Jugendhilfe (nicht) mit einer Pommesbude gemeinsam hat

»Mitarbeiter des Jugendamts Gelsenkirchen sollen Heimkinder nach Ungarn geschickt haben, um sich durch Vermittlungsgeschäfte zu bereichern. Der Fall wird aufgerollt und zeigt: Es gibt kaum Kontrollen«, so beginnt ein Artikel von Till-R. Stoldt über die Vorgänge in Gelsenkirchen (und darüber hinaus). Bereits am 2. Mai 2015 wurde auf dieser Seite in dem Beitrag Mit Kindern und Jugendlichen Kasse machen? Der Export von Heimkindern aus Deutschland nach Ungarn und in andere Länder über den Sachverhalt berichtet. Auslöser war der Fernseh-Beitrag Mit Kindern Kasse machen? Wie Heimkinder ins Ausland verbracht werden des Politikmagazins „Monitor“ (30.04.2015, ARD-Fernsehen). Mittlerweile ist im konkreten Fall einiges klarer und darüber hinaus wird erkennbar, dass wir hier mit einem strukturellen Problem in der Kinder- und Jugendhilfe konfrontiert sind: Es geht um die Frage, wer wen wann und wo und ob überhaupt kontrolliert. Wird also nach dem Rechten geschaut, was man ja wohl zwingend erwarten darf und muss, denn es geht hier nicht um eine Pommesbude oder einen sonstigen Laden, sondern um die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen, die sich in aller Regel in einer erheblichen Krisensituation befinden, außerhalb ihrer Familien.

Wir sprechen hier also über einen mehr als sensiblen Bereich, der größte Aufmerksamkeit benötigt. Zugleich handelt es sich leider um einen Wachstumsbereich: » Im Jahr 2013 haben die Jugendämter in Deutschland 42.100 Kinder und Jugendliche in Obhut genommen …. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, hat die Zahl der Inobhutnahmen in den letzten Jahren stetig zugenommen, gegenüber 2008 (32.300 Inobhutnahmen) stieg sie um 31%«, kann man beispielsweise der Meldung Mit 42.100 Inobhutnahmen neuer Höchststand im Jahr 2013 entnehmen.
Das hier zu beobachtende Grundproblem wird von Nicole Rosenbach und Anna Osius in ihrer ARD-Doku Mit Kindern Kasse machen vom Februar 2015 so auf den Punkt gebracht:

»Jeden Tag werden im Durchschnitt 100 Kinder und Jugendliche aus ihren Familien genommen und in Einrichtungen untergebracht. Die Jugendämter wollen sie vor ihren Eltern schützen und verhindern, dass sie vernachlässigt oder gar misshandelt werden. Diese „Inobhutnahmen“ sind seit 2005 um 64 Prozent gestiegen. Sie sind traumatisierend für die Seelen der Kinder. Aber nötig und sinnvoll, wenn sie zuhause wirklich in Not sind und in Heimen besser betreut werden und sich entfalten können. Die Jugendämter, die diese „Inobhutnahmen“ beschließen, sind unter Druck: Fehlentscheidungen können das Leben der Kinder und ihrer Familien zerstören. Doch sie sind allerorts überlastet. Nicht selten betreuen Mitarbeiter bis zu 90 Familien. Sie beauftragen freie Träger, sich um die Unterbringung der Kinder zu kümmern. Eine der sensibelsten Aufgaben des Staates, die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Not, ist nahezu komplett privatisiert. Der Markt der stationären Einrichtungen wächst und ist lukrativ. Ein einziger Platz in einem Heim kostet die Kommunen im Jahr rund 50.000 Euro. Doch ob dieses Geld wirklich zum Wohl der Kinder und Jugendlichen verwendet wird, wird kaum überprüft: Den Jugendämtern fehlt die Zeit und ihre Eltern sind dazu nicht in der Lage.«

Genau das muss jetzt wieder am Beispiel der Vorgänge in Gelsenkirchen leider bestätigt werden, die allerdings die Perspektive noch erweitern um den Aspekt der Tatsache, dass es offensichtlich auch keine wirklich systematische Kontrolle der Arbeit der Jugendämter gibt, denn die beiden Beschuldigten im Gelsenkirchener Fall sind der Leiter des Jugendamtes und sein Stellvertreter, also die Leitungsebene des Jugendamtes selbst. Ihnen wird vorgeworfen, dass sie über das Kinderheim Sankt Josef in Gelsenkirchen, das eng mit den beiden zusammenarbeitete, mindestens ein halbes Dutzend Kinder an ein Betreuungszentrum in Ungarn vermittelt haben. Träger desselben war die Gesellschaft „Neustart“. Und was für ein praktischer „Zufall“: Die Gesellschaft „Neustart“ wurde 2004 von den beiden Leitern des Gelsenkirchener Jugendamts gegründet und 2005 an Familienangehörige überschrieben – weil die Stadt Gelsenkirchen ihnen eine solche Nebentätigkeit nicht länger gestatten wollte. Die Stadt hat dann offensichtlich danach die drei Affen gemacht – nichts sehen, nichts hören, nichts sagen. Bis jetzt die ganze Angelegenheit an die Öffentlichkeit gespült worden ist über die Medienberichterstattung. Und damit nicht genug: »Bekannt wurde auch, dass die beiden das Geld an ihre Gesellschaft über einen Umweg fließen ließen: über den Gelsenkirchener Kinderschutzbund, in dessen Vorstand der stellvertretende Amtsleiter saß. Auch dieses Geflecht, das derzeit die Staatsanwaltschaft durchleuchtet, wurde nicht etwa durch die kommunale Selbstkontrolle aufgedeckt, sondern durch einen Medienbericht«, so Stoldt. Übrigens: Gelsenkirchen ist Modellkommune für das Vorzeige-Projekt der Landesregierung „Kein Kind zurücklassen“.

Till-R. Stoldt gießt die grundsätzliche Problemstellung, die über Gelsenkirchen hinausweist, in seinem Artikel in diese Frageform:

»Verschicken Jugendämter ihnen anvertraute Kinder … leichtfertig durch Europa? Orientiert sich die Betreuung von Heimkindern manchmal gar weniger am Kindeswohl, dafür aber umso stärker an der Aussicht auf gute Geschäfte oder schnelle, bequeme Lösungen? Und warum wurde dieser Fall ebenso wie einige andere Fälle nicht durch staatliche Kontrolleure aufgedeckt, sondern jüngst durch einen Bericht der ARD-Sendung Monitor?«

Er berichtet, dass das offensichtliche Problem die Stadtmauern von Gelsenkirchen übersprungen und die nordrhein-westfälische Landespolitik erreicht hat und seine Ausführungen führen uns zu dem Befund, dass wir es mit einem Strukturproblem und eben nicht mit einem kommunalen Einzelfall zu tun haben:

»Im Familienausschuss des Landtages konstatierten Ministerin Ute Schäfer (SPD), aber auch Sprecher aller Fraktionen nun ein verhängnisvolles Defizit an Kontrollen bei pädagogischen Maßnahmen im Ausland. Und das müsse schnell behoben werden. Schließlich scheint es kein Einzelfall zu sein, dass Jugendliche ohne therapeutischen Grund aus ihrer vertrauten Umgebung herausgerissen und in die Fremde verpflanzt werden.
Hans Meyer, Leiter des westfälischen Landesjugendamts, bestätigt, dass Ähnliches anscheinend „in einigen Fällen“ geschehen sei, weil auch anderswo nicht sofort ein Heimplatz im Inland gefunden wurde. Auch aus dem Kreis Warendorf wurden nun mehrere Fälle bekannt, in denen Platzmangel zur Exilierung der Betreuten geführt haben soll. Kein Wunder, gibt es in Westfalen doch nur 36 Plätze, in denen eine Eins-zu-eins-Betreuung angeboten wird.«

„Jedes Restaurant wird regelmäßig und unangekündigt kontrolliert, aber wenn es um das Wohl von Kindern geht, passiert nichts“, so wird die grüne Landtagsabgeordnete Andrea Asch in dem Artikel von Stoldt zitiert.

»In der Tat. Geht es um Hygiene in der Pommesbude, Lebensmittelqualität, Steuern, Schwarzarbeit, Mindestlohn oder artgemäßen Umgang mit Tieren, sind unangekündigte Prüfbesuche Bestandteil staatlicher Aufsicht.
Übernimmt der Staat aber die Fürsorge für Minderjährige und bringt sie außer Landes, sind anlassunabhängige Kontrollbesuche nicht einmal gestattet. Wird überhaupt vor Ort kontrolliert, dann nur nach Anmeldung und auf konkrete Beschwerde hin. Gründlich schaut das Jugendamt nur vorab hin, wenn ein Verein sich bewirbt, als Träger eines Betreuungsprojekts anerkannt zu werden.«

Man muss es sogar noch deutlicher formulieren – jede Pommesbude hat offensichtlich weit mehr Auflagen zu erfüllen und Kontrollen zu erwarten als eine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe. Wer sich dafür interessiert, dem sei nur beispielhaft das Fallbeispiel: Auflagen für einen Imbiss in München zur Lektüre empfohlen.

Aber man muss noch weitergehen. Wir haben es mit einem massiven institutionellen Kontroll- und damit Schutzversagen der öffentlichen Hand, zu der nicht nur die kommunale Ebene gehört, zu tun. Es geht – wie bereits angedeutet – nicht nur um die Kontrolle der Träger und der konkreten Maßnahmen durch die Jugendämter, sondern auch um eine Kontrolle der Jugendämter selbst.
Verdeutlichen wir dieses doppelte Kontrollversagen an den Auslandsmaßnahmen. Das Politikmagazin WESTPOL des WDR-Fernsehens liefert uns in seiner Sendung vom 10.05.2015 ein anschauliches Beispiel:

»Wie kann es sein, dass die Machenschaften jahrelang nicht bemerkt werden? Bei der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen werden die Jugendämter nicht kontrolliert. So bestätigt das Landesjugendamt Westfalen gegenüber WESTPOL: „Informations- oder Meldepflichten gegenüber dem Landesjugendamt bestehen nicht. Daten werden hier nicht erhoben.“ Niemand kontrolliert, welche und wie viele Kinder gerade im Ausland sind.
WESTPOL hat bei den 187 kommunalen Jugendämtern im Land nachgefragt, mehr als 70 Prozent der Behörden haben geantwortet. Ergebnis: 247 Kinder und Jugendliche sind in 22 Ländern untergebracht – mehr oder weniger über den ganzen Globus verteilt. Was dort genau geschieht, können theoretisch nur die Jugendämter wissen, die Kinder dorthin geschickt haben. Einige treffen ihre Schützlinge dort zweimal im Jahr. Andere beurteilen die Situation der Kinder nur vom Schreibtisch. Eine übergeordnete Aufsicht existiert nicht.«

Stolte berichtet in seinem Artikel sogar von 396 Kindern aus Nordrhein-Westfalen, die sich in Auslandsbetreuung befinden, ohne aber eine genauere Quelle zu nennen.

In meinem ersten Beitrag zu diesem Themenkomplex vom 2. Mai 2015 habe ich folgendes Fazit gezogen: »Wir sind erneut konfrontiert mit mehreren Anfragen an das Jugendhilfesystem, die endlich einer systematischen Beantwortung unterworfen werden müssen. Wie ist es mit der Kontrolle bzw. der in nicht wenigen Fällen und dann auch noch systematischen Nicht-Kontrolle der beauftragten Träger seitens der öffentlichen Träger der Jugendhilfe bestellt? Und sollten diese, was nicht unrealistisch ist, argumentieren, dass sie schlichtweg keine Ressourcen haben, eine entsprechende Kontrolle sicherstellen zu können – muss dann nicht ein großes Fragezeichen an die Privatisierung der Jugendhilfeträger in dem Sinne gemacht werden, ob es also angesichts fehlender oder sehr defizitärer Kontrollen seitens der Auftraggeber vertretbar ist, diese Leistungen auszulagern an Träger, die auf Gewinn gerichtet sind mit dem, was sie tun?

Aber vielleicht ist das Grundproblem ganz woanders zu verorten: Vielleicht geht es – angelehnt an die eingangs vorgetragene Redeweise „Aus dem Augen, aus dem Sinn“ darum, dass man sich drücken will vor einer wie auch immer ausgestalteten adäquaten Unterbringung und Betreuung auch der ganz schwierigen Fälle in Deutschland, auch weil man sich bei uns gegenseitig blockiert bei Fragen der geschlossenen Unterbringung und des Umgangs mit den wirklich schwierigen Fällen? Dann ist ein Export des „Problems“ und der damit verbundenen Lösungsversprechen ein überaus attraktives Verfahren, weil man scheinbar etwas tut zur Lösung, tatsächlich aber „das Problem“, also den Menschen, loswerden kann. Eine Schlussfolgerung könnte lauten: Gerade die besonders schwierigen Fälle in der Jugendhilfe dürfen nicht mehr ausgelagert werden nach Ungarn, Polen usw. – sondern sie müssen hier vor Ort, in unserem Gemeinwesen bearbeitet und betreut werden.«

Aber das reicht nicht, haben wir es hier doch offensichtlich mit einem erheblichen Kontrollversagen zu tun.

»Dass Familienministerin Schäfer und alle fünf Landtagsfraktionen nun für mehr Kontrolle streiten, klingt da nur einleuchtend. Schäfer kann sich zugutehalten, das Kontrolldefizit schon früh erkannt zu haben. Bereits im März drängte sie die Konferenz der Familienminister in Bund und Ländern, das entsprechende Bundesgesetz zu korrigieren. Vor allem müsse der Bund endlich anlassunabhängige Kontrollbesuche gestatten. Die Schließung fragwürdiger Betriebe müsse erleichtert und die Rechenschaftspflicht kommunaler Jugendämter gegenüber den Landesjugendämtern ausgebaut werden – so forderte die Ministerin schon damals.
Bis Ende des Jahres, so hofft sie, werde die Familienministerkonferenz sich auf eine Reform einigen.«

Unabhängig davon, dass dieses offensichtlich bürokratische und damit viel Zeit in Anspruch nehmende Abarbeiten eines „Vorgangs“, hinter dem aber Kinder und Jugendliche stehen, bei deren Schutz der Staat offensichtlich versagt, man das auch weiß und sich dennoch so viel Zeit nimmt, empörend ist – auch wenn es zu dieser Korrektur des Bundesgesetzes kommen sollte, öffnet sich sogleich die nächste und weitaus größere Baustelle, bei deren Beschreibung einem die Spucke wegbleibt:

»Fachleute (warnen) vor überzogenen Erwartungen. Dass örtliche Jugendämter von den Landesjugendämtern akribisch geprüft werden könnten, sei unrealistisch, sagt Hans Meyer vom westfälischen Landesjugendamt. Ihm zufolge sind in seinem Amt gerade mal sieben Mitarbeiter dafür zuständig, die Betreuung von rund 15.000 Kindern und Jugendlichen zu kontrollieren. Rechnerisch würde die Lage jedes Betroffenen etwa alle sechs Jahre geprüft. Und weil nicht das (klamme) Land, sondern die (noch klammeren) Kommunen die Landesjugendämter finanzieren, dürfte deren Personal auf absehbare Zeit auch nicht massiv aufgestockt werden.«

Man könnte an dieser Stelle geneigt sein zu schlussfolgern: Den Kindern und Jugendlichen, die von den Trägern in welchen Maßnahmen auch immer – wie? – betreut werden, wäre zu wünschen, die Anbieter würden wie Pommesbuden behandelt werden. Dann wäre die Chance, dass wenigstens durch einen Zufallstreffer etwas aufgedeckt wird, offensichtlich deutlich höher als im bestehenden System. Traurig.

Mit Kindern und Jugendlichen Kasse machen? Der Export von Heimkindern aus Deutschland nach Ungarn und in andere Länder

Es gibt die Redensart „Aus den Augen, aus dem Sinn“. An diese muss man unweigerlich denken, wenn man sich den Beitrag Mit Kindern Kasse machen? Wie Heimkinder ins Ausland verbracht werden des Politikmagazins „Monitor“ (30.04.2015, ARD-Fernsehen) anschaut. »Wenn das Jugendamt einschreitet und Kinder aus Familien heraus nimmt, schlägt die Stunde der privaten Träger, die sich um die Unterbringung der Jugendlichen kümmern sollen. Ein riesiger Markt, der offenbar kaum kontrolliert wird und der ganz neue Geschäftsmodelle schafft. Monitor-Recherchen decken ein System auf, in dem Jugendliche in dubiosen Einrichtungen im Ausland eher verwahrt statt pädagogisch betreut werden, während die Verantwortlichen in Deutschland dafür öffentliche Gelder kassieren«, so die redaktionelle Beschreibung dessen, womit sich der Beitrag beschäftigt. Und da werden konkrete Fälle präsentiert. Am Beispiel des Handelns der Jugendämter in Dorsten und Gelsenkirchen. Das schlägt jetzt so einige Wellen, man kann nur hoffen, diesmal mögen sie hoch genug schlagen.

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Ein Kleinkind wird seinem Schicksal überlassen. Zugleich die Frage, ob auch ein Afrikaner ein guter Vater sein kann. Dazu ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das dem einen eine Stimme gibt und gleichzeitig die Arbeit auf der anderen Seite erschweren wird. Ein Ausflug in die Untiefen des Kinder- und Jugendhilfesystems

Warum nur? Warum nur wird in einem Fall russisches Roulette gespielt mit dem Wohl eines Kleinkindes, das sich nicht äußern kann, das nicht in der Lage ist, sich zu wehren, wegzulaufen, Hilfe zu suchen? Das lässt sich anhand eines neuen erschütternden Falls aus Berlin wieder einmal studieren. Und warum wird in einem anderen Fall die schlichte Ablehnung eines Menschen aufgrund seiner Herkunft und seiner Hautfarbe als ausreichend erachtet, um ihm sein Sorgerecht zu entziehen? Bis das Bundesverfassungsgericht dem ein Ende setzt? Warum?

Beginnen wir auf der einen Seite:

Wieder werden wir mit einem dieser furchtbaren Berichte konfrontiert: Ein Kleinkind wird misshandelt und offensichtlich konnte die zuständige Behörde, in diesem Fall das Jugendamt, den Fall nicht verhindern, obgleich die Familie sich in ihrer Betreuung befand. Und sofort wird verständlicherweise wieder die Frage aufgeworfen, ob die Jugendämter „richtig“ vorgegangen sind, ob sie zu spät eingegriffen haben, ob das Kind nicht viel früher aus den Familien hätte herausgenommen werden müssen. Es muss an dieser Stelle aber auch daran erinnert werden, das gleichzeitig immer wieder Diskussionen geführt werden über Jugendämter als „Kinderklau-Behörden“, also der Vorwurf geäußert wird, dass die Jugendämter zu schnell und viel zu weitreichend in die Familien intervenieren. Viele Jugendämter sind hier mit einem scheinbar unauflösbaren Dilemma konfrontiert.

Ein neuer, schrecklicher Fall wird jetzt aus Berlin berichtet: »Ein Vater verletzt ein Neugeborenes lebensgefährlich. Dennoch darf die Familie weiter zusammenwohnen. Nun liegt Emilia erneut im Krankenhaus. Das Jugendamt Pankow sagt, es gebe keine absolute Sicherheit.« Schon wieder sind wir also offensichtlich mit einem Misshandlungsfall konfrontiert, bei dem Sozialarbeiter und Therapeuten die Situation einer Familie und die drohende Gefahr für das Kind offensichtlich falsch eingeschätzt haben. Der fünfundzwanzigjährige Vater wurde mittlerweile festgenommen und sitzt in Untersuchungshaft. Bei dem betroffenen Kind ist es nicht die erste bekannt gewordene Misshandlung. Schon im vergangenen Juli wurde dem damals fünf Wochen alten Baby massive Gewalt angetan, damals schwebte es in Lebensgefahr. Und schon zu diesem Zeitpunkt stand sein Vater als mutmaßlicher Täter vor dem Haftrichter, der ihn jedoch gegen Auflagen auf freien Fuß gesetzt hat. Seit September wohnt der Mann wieder mit seiner Freundin und dem Kind zusammen. Sozialdienste betreuten die Familie und beurteilten deren Entwicklung „positiv“. Bis zur jetzt eingetretenen erneuten Katastrophe. In dem Artikel Säugling misshandelt, gerettet, wieder misshandelt von Christoph Stollowsky wird darauf hingewiesen, dass das Jugendamt Pankow nicht zum ersten Mal mit einer derart gravierenden Fehleinschätzung von sich reden macht. Im Jahr 2012 war es der Tod der zweieinhalb Jahre alten Zoe, der für Schlagzeilen gesorgt hat. Die Eltern dieses Kindes wurden ebenfalls von Helfern der Jugendbehörde des Bezirks unterstützt und als „liebevoll zugewandt“ eingeschätzt – bis zur tödlichen Misshandlung durch den Vater.

Aber warum wurde im neuen Fall der Vater vom zuständigen Richter nicht in Untersuchungshaft genommen? Der Richter ließ den Vater bis zum Beginn des Strafprozesses in Freiheit, weil etliche mildernde Umstände zutrafen, die laut Gesetz für eine Haftverschonung sprechen: Er hatte stabile Wohnverhältnisse und war zuvor noch nicht strafrechtlich auffällig geworden. Also gab es keine Hinweise für eine Fluchtgefahr. Und eine Wiederholungstat war nach dieser Logik auch nicht zu befürchten. Warum aber ließ das Jugendamt zu, dass der unter Anklage stehende Vater wieder zu seiner Familie ziehen konnte? „Wir hatten den Eindruck, dass die Eltern fähig sind, ihr Kind zu erziehen“, so wird die Leiterin des Jugendamtes, Judith Pfennig, zitiert. Und dann kommt ein Satz von ihr, der zu denken geben sollte: „Vielleicht sind wir hier an unsere professionellen Grenzen gestoßen. Es gibt wohl keine hundertprozentige Sicherheit, es sei denn, wir nehmen misshandelte Kinder konsequent aus den Familien.“ Das ist der Punkt. Aber sie weist darauf hin, dass das juristisch schwer durchsetzbar sei da es genau begründet werden müsse.

Eine grundsätzlich, aber gerade in Berlin naheliegende Frage: Ob auch die Personalnot der Jugendämter zu Fehlern geführt hat? Dieser Missstand sei zwar berlinweit zu beklagen, sagt die Leiterin des Jugendamtes. Emilias Leid möchte sie darauf aber nicht zurückführen. „Das würde dem Fall nicht gerecht.“

Irgendwie hat man erneut das Gefühl, dass die wirklich Betroffenen, also die Kinder, wieder zwischen den einzelnen Systeme durchfallen, vielleicht auch deshalb, weil nicht wirklich sie ausschließlich im Zentrum der Aufmerksamkeit und des Handelns stehen, was sie aber sollten. Und ja, vielleicht ist es so, dass man einen Preis zu zahlen hat, wenn man die Kinder und ihr Wohl als den entscheidenden Bezugspunkt der Arbeit definiert: Wenn das bedeutet, dass man auch schneller zum Schutz der Kinder diese aus einer bestimmten familiären Situation und sei es vorübergehend herausnehmen muss, dann sollte man das tun, auch wenn es sicher in dem einen oder anderen Fall bedeuten kann, dass – hinterher betrachtet, wenn man immer schlauer ist – die Entscheidung vielleicht zu hart war bzw. sich als letztendlich nicht notwendig erwiesen hat. Es ist eine Frage der Prioritäten: Jedes misshandelte oder gar zu Tode gekommene Kind ist eines zu viel. Und die größte Schutzbedürftigkeit haben die Kinder. Das muss Leitlinie des Handelns sein. Alles andere ist sekundär.

Das war die eine Seite. Nun die zweite.

Sollte die Welt doch voller Stereotype sein – und zwar auf beiden Seiten des Weltenspektrums, also bei denen, die sich für fachlich besonders kompetent halten und der Ideologie der 70er Jahre nachhängen, dass die Entfernung eines Kindes aus seiner Familie grundsätzlich die schlechteste Lösung sei und auf der anderen Seite diejenigen, die sich von ihrer aus welchen Quellen auch immer gespeisten Abneigung gegen das Andere, das Abweichende leiten lassen, Urteile zu fällen über den Menschen, der dahinter steht?

Das Problem, so bitter es klingen mag, besteht darin, dass ein neues Urteil dem einen Gerechtigkeit widerfahren lässt und zugleich aber die Hürden für ein notwendiges Handeln im anderen Fall nach oben ziehen wird. Bitter, wenn es so sein sollte.

Zum besseren Verständnis hier aber erst einmal der Sachverhalt, über den das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hatte. Das Gericht hat seine Verlautbarung dazu unter die Überschrift Sorgerechtsentziehung setzt eingehende Feststellungen 
zur Kindeswohlgefährdung voraus gestellt:

»Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Entziehung des Sorgerechts für seine im Februar 2013 geborene Tochter. Er stammt aus Ghana und lebt seit Anfang 2012 in Deutschland. Die Mutter leidet unter gravierenden psychischen Erkrankungen, keines ihrer vier älteren Kinder lebt bei ihr.
Der Beschwerdeführer erkannte die Vaterschaft vorgeburtlich an, die Eltern gaben Sorgeerklärungen ab. Sie haben sich noch während der Schwangerschaft getrennt. Nach einer einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts wurde die Tochter des Beschwerdeführers kurz nach der Geburt in einer Pflegefamilie untergebracht, wo sie bis heute lebt; mit dem Beschwerdeführer finden begleitete Umgangskontakte statt. Im Ausgangsverfahren entzog das Amtsgericht beiden Eltern mit Beschluss vom 17. September 2013 die elterliche Sorge. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 6. Februar 2014 zurück.«

Das hat das Bundesverfassungsgericht jetzt aufgehoben. Warum?

»Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen Entscheidungen in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt«, so das BVerfG.
Dies wird vom BVerfG weiter erläutert (und der folgende Passus erklärt zugleich meine Einschätzung, warum sich die Jugendämter in Zukunft auch bei den Fällen schwer tun werden, sich so zu verhalten, wie sie es müssten, wenn wir an die vielen Fälle des unterlassenen Tuns denken – aus der Perspektive der rückblickenden Beurteilung): »Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt es nur dann, ein Kind von seinen Eltern gegen deren Willen zu trennen, wenn die Eltern versagen oder wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Das elterliche Fehlverhalten muss ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Dies setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.«

Im hier verhandelten Fall rügt das BVerfG, dass die bislang mit dem Fall befassten Gerichte sich ausschließlich auf ein Sachverständigengutachten gestützt haben – und das hat es in sich (das BVerfG formuliert das so: „Die Verwertbarkeit des Gutachtens unterliegt erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifeln“).

Wie das? Man lese den folgenden Passus der Verfassungsrichter, dann wird einem klar, was für eine fragwürdige „Begutachtung“ hier stattgefunden hat:

»Im Sachverständigengutachten wird die verfassungsrechtlich gebotene Frage nach einer nachhaltigen Gefährdung des Kindeswohls weder explizit noch in der Sache gestellt. Stattdessen prüft es die Erziehungsfähigkeit der Eltern in einer Weise, die nicht geeignet ist, das rechtliche Merkmal der Kindeswohlgefahr in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären. Als Kriterien zieht es unter anderem heran, ob die Eltern dem Kind vermittelten und vorlebten, dass es „sinnvoll und erstrebenswert ist, zunächst Leistung und Arbeit in einer Zeiteinheit zu verbringen, sich dabei mit anderen messen zu können und durch die Erbringung einer persönlichen Bestleistung ein Verhältnis zu sich selbst und damit ein Selbstwertgefühl aufbauen zu können“, ob die Eltern der „geistigen Entwicklung ihres Kindes größtmögliche Unterstützung und Hilfe zukommen lassen, damit die Kinder hier nach ihrem geistigen Vermögen auf eine persönliche Bestleistung hin gefördert werden und diese erbringen können“ und ob die Eltern den Kindern ein „adäquates Verhältnis zu Dauerpartnerschaft und Liebe vorleben“. Mit diesen Fragestellungen wird die Erziehungsfähigkeit des  Beschwerdeführers an einem Leitbild gemessen, das die von Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG geschützte primäre Erziehungszuständigkeit der Eltern verfehlt. Eltern müssen ihre Erziehungsfähigkeit nicht positiv „unter Beweis stellen“; vielmehr setzt eine Trennung von Eltern und Kind umgekehrt voraus, dass ein das Kind gravierend schädigendes Erziehungsversagen mit hinreichender Gewissheit feststeht. Außerdem folgt aus der primären Erziehungszuständigkeit der Eltern in der Sache, dass der Staat seine eigenen Vorstellungen von einer gelungenen Kindererziehung grundsätzlich nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellungen setzen darf. Daher kann es keine Kindeswohlgefährdung begründen, wenn die Haltung oder Lebensführung der Eltern von einem von Dritten für sinnvoll gehaltenen Lebensmodell abweicht und nicht die aus Sicht des Staates bestmögliche Entwicklung des Kindes unterstützt.«

Klare Worte des Verfassungsgerichts.

Und das Gericht muss „beeindruckt“ gewesen sein von den Vorurteilen der Gutachterin gegenüber dem aus Afrika stammenden Vater des Kindes:

»Zudem hat die Sachverständige Äußerungen und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers ebenso wie seine von der Gutachterin wiederholt in den Vordergrund gerückte Herkunft aus einem afrikanischen Land in sachlich nicht nachvollziehbarem Maße negativ bewertet. So geht sie davon aus, dass der Beschwerdeführer umfassend alle nahen zwischenmenschlichen Beziehungen – zur Mutter, Tochter und auch zur neuen Partnerin – dazu instrumentalisiere, seinen Aufenthaltsstatus zu sichern, und hält Äußerungen des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund tendenziell für  unglaubwürdig. Darüber hinaus bezeichnet die Sachverständige eine autoritäre, gewaltsame und von Unterwerfung der Kinder geprägte Erziehung als „afrikanische Erziehungsmethode“, stellt fest, die „afrikanischen Verhaltensweisen“ deckten sich nicht mit dem Recht der Kinder auf gewaltfreie Erziehung und hält „Nachschulungen“ des Beschwerdeführers im Hinblick auf „die Einsichtsfähigkeit in die europäischen Erziehungsmethoden“ für erforderlich.«

Das ist schon wirklich starker Tobak.