Die Leiharbeit mal wieder vor dem EuGH: Niedrigere Löhne per Tarifvertrag sind in Ordnung, dafür soll es aber an anderer Stelle einen Ausgleich geben müssen

»Das Arbeitnehmerüberlassungsrecht kann als überaus komplexer Bereich des Arbeitsrechts bezeichnet werden, das aufgrund seiner vielen Regularien und Sanktionen bei Verstößen besonders risikobehaftet ist. Die Komplexität rührt nicht zuletzt durch die europäischen Vorgaben in der Richtlinie 2008/104/EG vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie) her. Trotz diverser gerichtlicher Entscheidungen auf nationaler und europäischer Ebene ist die Auslegung des Arbeitnehmerüberlassungsrechts nach wie vor mit vielen Unsicherheiten verbunden.« So die zutreffende Charakterisierung von Johanna Keil in ihrem Beitrag Wie lange ist „vor­über­ge­hend“? aus dem März dieses Jahres, in dem es um eines der Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Formenkreis der Leiharbeit ging. Der EuGH musste sich mehrfach mit dieser besonderen Beschäftigungsform befassen, insbesondere mit der Auslegung von „unbestimmten Rechtsbegriffen“. Dazu gehört beispielsweise eine „vorübergehende Überlassung“ – was aber ist noch „vorübergehend“ und was nicht mehr? Der EuGH hat in seinem Urteil vom 17. März 2022 (Az. C-232/20) Auslegungshinweise für die Beurteilung dieses Merkmals gegeben, ohne jedoch letztlich Klarheit zu schaffen. Vielmehr spielte der EuGH den Ball zurück an die nationalen Gerichte.  Vgl. dazu auch ausführlicher den Beitrag Was ist (k)eine „vorübergehende Überlassung“ von arbeitenden Menschen? Der Europäische Gerichtshof fällt ein „erfreuliches“ bzw. „enttäuschendes“ Urteil zur Leiharbeit, der hier am 18. März 2022 veröffentlicht wurde.

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Immer noch 7,5 Millionen abhängig Beschäftigte, aber: der Niedriglohnsektor ist etwas geschrumpft

19 Prozent und damit fast jeder fünfte abhängig Beschäftigte in Deutschland haben im April 2022 im Niedriglohnsektor gearbeitet. Damit wurden rund 7,5 Millionen Jobs unterhalb der Niedriglohnschwelle von 12,50 Euro brutto je Stunde entlohnt. Das waren 514.000 niedrig entlohnte Jobs weniger als im April 2018 (8,0 Millionen), berichtet das Statistische Bundesamt unter der Überschrift 0,5 Millionen weniger Niedriglohnjobs im April 2022 gegenüber April 2018. Der Anteil der niedrigentlohnten Jobs an allen Beschäftigungsverhältnissen ist somit bundesweit von 21 Prozent auf 19 Prozent gesunken.

Mit Blick auf die Schrumpfung des so gemessenen Niedriglohnsektors gibt es erhebliche Unterschiede zwischen West- und Ostdeutschland – und das lässt sich auf die Anhebung des Mindestlohns in den Jahren 2018 bis zum Frühjahr 2022 zurückführen: »Der Anteil an Beschäftigten im Niedriglohnsektor sank in Ostdeutschland mit einem Rückgang von 29 % auf 23 % im Zeitraum April 2018 bis April 2022 deutlich stärker als in Westdeutschland, wo er von 20 % auf 18 % zurückging. Eine Erklärung dieser Entwicklung ist der zwischen April 2018 und April 2022 von 8,84 Euro auf 9,82 Euro gestiegene gesetzliche Mindestlohn, der die Verdienstentwicklung in Ostdeutschland stärker beeinflusste als in Westdeutschland.«

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Ist das zusammengewachsen, was zusammengehört? Einige Zahlensplitter zum Tag der Deutschen Einheit 2022

»Zusammenstehen auch in Krisenzeiten, Lösungen finden und respektvoll miteinander umgehen: Beim zentralen Festakt zum Tag der Deutschen Einheit in Erfurt klang der Wunsch nach mehr Zusammenhalt durch«, so dieser Bericht von den diesjährigen Einheitsfeierlichkeiten: „Weniger Wut und mehr Respekt“. Thüringens Ministerpräsident Bodo Ramelow sagte, insgesamt habe der Osten – an „harten Kriterien“ wie etwa der Wirtschaftskraft gemessen – einen „unglaublich guten Entwicklungsprozess genommen“. Der Landesbischof der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, Friedrich Kramer, erinnerte an die Veränderungen, die Ostdeutschen nach 1989 viel abverlangt hätten: „Für Viele hier im Osten Deutschlands und in Thüringen schmeckten die Jahre nach der Vereinigung nicht nach Milch und Honig, sondern gerade die Zeit der Deindustrialisierung und Massenarbeitslosigkeit lässt heute noch vielen hier in Thüringen die Galle aufstoßen“, sagte Kramer. Jedoch gebe es auch „viele Geschichten des gelingenden Wachsens“. Erfurts katholischer Bischof Ulrich Neymeyr sagte, dass am 3. Oktober 1990 wohl nur wenigen Menschen bewusst gewesen sei, „welch große Aufgabe vor unserem Volk lag“. Bis heute seien die Deutschen „nicht wirklich“ zu einem Volk zusammengewachsen. Vor Vertretern der Spitzen des Staates bat er um Gottes Beistand für weiteres Zusammenwachsen und ein „Wachsen an den Herausforderungen der Zeit“.

Ob Gott seinen oder ihren Beistand liefern kann und wird, muss hier dahingestellt bleiben. Schauen wir auf einige sozialpolitisch relevante Befunde, die auch im Jahr 2022 darauf hindeuten, dass der Prozess des Zusammenwachsens noch lange nicht abgeschlossen ist.

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Von einer möglichen zu einer tatsächlichen Umwälzung des deutschen Arbeitszeitrechts? Das „Stechuhr-Urteil“ des Bundesarbeitsgerichts

Am 10. August 2022 wurde hier der Beitrag Kommt sie oder kommt sie nicht? Über eine mögliche Umwälzung des deutschen Arbeitszeitrechts veröffentlicht. Im ersten Teil des Beitrags wurde eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Mai dieses Jahres behandelt, die auf Unternehmensseite für Erleichterung gesorgt hat. Um diese Entscheidung zu verstehen, muss man erinnern an den Mai 2019. Damals hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine wegweisende und heftig diskutierte Entscheidung verkündet: EU-Staaten müssen Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung verpflichten, so das Urteil des EuGH vom 14. Mai 2019 (C-55/18). Und zwar alle Mitgliedstaaten der EU. Sofort ging eine heftige, teilweise hyperventilierende Debatte in Deutschland los, was das nun bei uns bedeutet und wann das Arbeitsrecht seitens der Bundesregierung geändert wird, um die EuGH-Vorgaben umzusetzen. Nun haben wir September 2022 und nichts ist bislang dahingehend passiert. Die Bundesregierung arbeitet angeblich noch daran, die EuGH-Vorgaben von 2019 zur Einführung einer objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitszeiterfassung in deutsches Recht umzusetzen.

Das Arbeitsrecht ist in weiten Teilen Richterrecht, vor allem durch die Auslegung der „unbestimmten Rechtsbegriffe“ für die praktische Rechtsanwendung im Einzelfall. Auch das EuGH-Urteil selbst ist gespickt mit „unbestimmten“ Formulierungen, wenn es um die Aufträge an die nationalen Gesetzgeber in der EUgeht: »Es obliegt den Mitgliedstaaten, die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere der von ihm anzunehmenden Form, zu bestimmen und dabei gegebenenfalls den Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten, sogar der Größe, bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen.«

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Das „Schattenmonster“ Long Covid bekommt Umrisse. Und die sind in den USA ziemlich groß

Über das Thema Long Covid wurde hier schon mehrfach berichtet, zuletzt am 7. Juli 2022 in dem Beitrag Long Covid und die dadurch verursachten Personalausfälle. Befunde aus dem Gesundheitsreport 2022 der Techniker Krankenkasse sowie hinsichtlich der grundsätzlichen Aspekte am 2. Juli 2022 unter der Überschrift Long Covid, Post-Covid – ein „Schattenmonster“ oder doch nur ein Sturm im Wasserglas?

Nun erreichen uns aus den USA besorgniserregende Zahlen: New data shows long Covid is keeping as many as 4 million people out of work berichtet Katie Bach – und aktualisiert damit frühere Berechnungsergebnisse: Im Januar 2022 veröffentlichte Brookings Metro einen Bericht, in dem die Auswirkungen von Long Covid auf den Arbeitsmarkt bewertet wurden. Da nur wenige Daten über die Verbreitung der Krankheit vorlagen, wurde in dem Bericht anhand verschiedener Studien eine vorsichtige Schätzung vorgenommen: 1,6 Millionen Vollzeitäquivalente könnten aufgrund von Long Covid arbeitsunfähig sein sein. Angesichts von 10,6 Millionen unbesetzten Stellen zum damaligen Zeitpunkt könnte Long Covid 15 Prozent des Arbeitskräftemangels ausmachen. Nun zeigt sich, dass die Zahlen wohl zu niedrig geschätzt wurden.

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