Links blinken und rechts abbiegen? Der Billigflieger Ryanair beschäftigte illegal Flugbegleiter. In Deutschland haben die Behörden jetzt geholfen, das Modell zu legalisieren

Seit vielen Jahren wird auch in diesem Blog immer wieder über die Praktiken beim Billigflieger Ryanair berichtet. Es ist sicher keine Übertreibung, wenn man zu dem Befund kommt, dass dieses Unternehmen gleichsam stellvertretend für Lohndumping auf dem Rücken der Beschäftigten steht. Am 25. März 2017 wurde in einem längeren Beitrag unter der Überschrift Das moderne Prekariat sitzt nicht (nur) in sozialen Brennpunkten. Sondern auch im Cockpit und fliegt über den Wolken ausführlich darüber berichtet, wie das irische Unternehmen einen Teil seiner Piloten als angeblich Selbstständige fliegen lässt, um erhebliche Kosten zu sparen: »Das ausgeklügelte System aus britischen Personaldienstleistern, Hunderten von „irischen“ Pilotenfirmen und europäischen „Betriebsstätten“ ist auch für die Behörden nur schwer zu durchschauen.« Diese seit Jahren diskutierte und beispielsweise von der Staatsanwaltschaft Koblenz auch verfolgte undurchsichtige Praxis richtete sich nicht nur gegen Piloten, sondern auch gegen die Flugbegleiter.

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Pflege-TÜV 2.0: Noten werden abgeschafft. Also nicht in den Schulen, aber in der Pflege und dort soll schrittweise ein neues „Pflegetransparenzsystem“ eingeführt werden

Wer erinnert sich nicht an die vielen kritischen Berichte über die „Pflegenoten“ für Pflegeheime. Denn die haben den Eindruck erweckt, dass Deutschland flächendeckend ein Land der Einser-Einrichtungen sei. Dass selbst Heime, die wegen gravierender Pflegemängel in den Fokus der Berichterstattung und der Aufsichtsbehörden genommen wurden, auf dem Papier mit Bestnoten geglänzt haben. Bisher liegt die Durchschnittsnote für Deutschlands Heime bei 1,2. Und die massive Kritik an dem dahinter stehenden Bewertungssystem wurde über Jahre vorgetragen.

So beginnt der Beitrag Neuer Anlauf beim „Pflege-TÜV“: Jetzt wird aber wirklich alles besser. Oder doch nicht? vom 22. November 2018. Die Absichten bei der Einführung des Systems waren die besten. Mit einem Benotungssystem für Pflegeheime sollten „schwarze Schafe“ kenntlich gemacht, der Wettbewerb gefördert und den „Kunden“ ein verlässlicher Qualitätsüberblick geboten werden. Angesichts der Tatsache, dass mehr als 300.000 Pflegebedürftige und ihre Angehörigen suchen jedes Jahr einen Heimplatz suchen, eine ehrenwerte und wichtige Sache. Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (§ 115 Abs. 1a SGB XI) wurde seit Juli 2008 erstmals die Möglichkeit für Versicherte geschaffen, relevante Prüfergebnisse des MDK und des PKV-Prüfdienstes in der stationären Pflege laienverständlich zugänglich zu machen. Doch einige Jahre nach seiner Einführung gaben Experten dem sogenannten Pflege-TÜV selber mieseste Noten. Irgendwann hat man auch in der Politik ein Einsehen gehabt, dass es so nicht weitergeht. Der Gesetzgeber hat daraufhin im Jahr 2015 die Betreiber von Pflegeeinrichtungen und -diensten sowie die Krankenkassen verpflichtet, bis zum Frühjahr 2017 ein neues Bewertungsverfahren zu entwickeln – aber die kamen wie so oft nicht termingerecht in die Puschen.

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Der Rettungsdienst als vergaberechtliche Insel, wenn die Retter unter gemeinnütziger Flagge retten. Der EuGH und ein von manchen sehnsüchtig erwartetes Urteil

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Die Herausnahme des Rettungsdienstes aus dem kommerziellen Wettbewerb ist möglich. Unter der Überschrift Die Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe gelten nicht für die Dienstleistung des Transports von Patienten im Notfall durch gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen veröffentlichte der EuGH am 21.03.2019 diese Mitteilung mit Bezug auf die EU-Richtlinie 2014/24 über die öffentliche Auftragsvergabe:

»In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass nach Art. 10 Buchst. h der Richtlinie die klassischen Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe einschließlich der Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt nicht für öffentliche Aufträge gelten, die den Katastrophenschutz, den Zivilschutz oder die Gefahrenabwehr betreffen, wenn die doppelte Bedingung eingehalten wird, dass sie unter bestimmte CPV-Codes fallen (hier der Code für „Rettungsdienste“ oder für den „Einsatz von Krankenwagen“) und von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden. Diese Ausnahme von der Geltung der Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe enthält jedoch insofern eine Ausnahme von der Ausnahme, als dass sie nicht für den Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung gilt, für die die vereinfachten Beschaffungsregelungen gelten.«

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