Staatsversagen und Staatsverlangen – am Beispiel des geplanten „Epidemiegesetzes“ in Nordrhein-Westfalen

Wir alle hetzen in diesen wirren Zeiten von einer Meldung zur anderen und für die politischen Entscheidungsträger ist es wahrlich keine einfache Aufgabe, im Strudel der schwer bis gar nicht einzuordnenden Zusammenhänge den Überblick zu behalten und auch noch hilfreiche Entscheidungen treffen zu können. Zuweilen aber muss man den Eindruck bekommen, dass auf der einen Seite vor allem ein Mangel an einer klaren Perspektive auf die Hotspots der Corona-Krise und daraus abgeleiteter tatkräftiger und das heißt schneller und umfassender Maßnahmen zu beobachten ist, während sich parallel dazu der große Tanker Gesetzgeber über die grundsätzlich auch mal zu lobenden beherzte Rettungsgesetzgebung auf der Ebene des Bundes und der Länder hinsichtlich der Auffanglösungen für Unternehmen und Arbeitnehmer inklusive der Bereitstellung enormer Finanzmittel zur Überbrückung der krisenbedingten Ein- und Zusammenbrüche mittlerweile in eine ganz eigene Richtung in Bewegung gesetzt hat, die weniger auf die akute Notfallbehandlung zielt, sondern schwerwiegende strukturelle Veränderungen im komplexen Rechtsgefüge unseres Landes ansteuert bzw. schon auf den Weg gebracht hat, bei dem es auch um die Einschränkung bzw. sogar Aufhebung fundamentaler Grundrechte der Menschen geht.

Der Bund ist bereits vorgeprescht mit dem „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (Bundestags-Drucksache 19/18111 vom 24.03.2020), das ein aus Sicht des Bundes offensichtliches Problem zu adressieren versucht: Das „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen“ (Infektionsschutzgesetz – IfSG) wird im Wesentlichen von den Bundesländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Die Anordnung von Maßnahmen der Verhütung sowie der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Eine ergänzende Zuständigkeit des Bundes für Maßnahmen der Verhütung und insbesondere der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten ist bislang auch für den Krisenfall nicht vorgesehen. Genau das wollte und hat man geändert.

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Aus den Untiefen der Verletzlichsten und zugleich weitgehend Schutzlos-Gelassenen: Pflegeheime und ambulante Pflegedienste inmitten der Coronavirus-Krise

Es sind für uns alle außergewöhnliche und sicher auch überfordernde Zeiten. Aber zugleich werden in diesen Tagen trotz oder vielleicht wegen des allgemeinen Durcheinanders immer wieder auch die Spaltungslinien unserer Gesellschaft schmerzhaft und zuweilen schrill sichtbar. Wenn man denn hinschaut.

Da wird in den Medien an vielen Stellen nach einigen wenigen Tagen Beschränkungen, die sicher unangenehm, aber zugleich weitaus weniger heftig sind als die Ausgangsverbote in Italien oder Frankreich, darüber diskutiert, wie lange man das noch „durchhalten“ könne und dass man nun aber bald wieder zur Normalität zurückkehren müsse. Und viele andere Berichte ventilieren die Befindlichkeiten derjenigen, die nun mehr Zeit zu Hause verbringen müssen, wobei dann meistens gerade nicht beengte, überfüllte Wohnungen ohne Balkon oder gar Terrasse mit Garten gezeigt werden, wo Eltern mit mehreren kleinen Kindern die Zeit verbringen müssen.

Und auch mit Blick auf die Gesundheitseinrichtungen geht es landauf und landab um die Situation in den Krankenhäusern und vor allem um die Intensivstationen. Dabei leben wir derzeit (noch) in einer Zwischenwelt, denn viele der frei gemachten und zusätzlich errichteten Intensivbetten sind gar nicht belegt, weil man sich auf die große Welle an behandlungsbedürftigen Patienten vorbereitet, die da kommen kann bzw. soll. Das ist alles gut und wir können dankbar sein, dass wir noch Zeit bekommen haben, uns vorzubereiten.

Aber nun wird immer deutlicher und schmerzhafter erkennbar, dass Einrichtungen und Dienste für die verletzlichsten „Risikogruppen“ in diesen Tagen der tödlichen Bedrohung durch das Coronavirus offen wie ein Scheunentor gegenüberstehen: die ambulanten Pflegedienste und die Pflegeheime.

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Die Zukunft der stationären Altenpflege zwischen Mindestlohn und wenn, dann mehr Hilfskräften? Kritische Anmerkungen angesichts einer doppelten Absenkung in einem ganz besonderen Arbeitsfeld

Seit Jahren wird immer wieder darauf hingewiesen, dass die Personalausstattung in deutschen Pflegeheimen viel zu schlecht sei und die Realität in vielen Einrichtungen dazu beitrage, dass nicht nur die Versorgung der dort lebenden Menschen leide, sondern auch viele Pflegekräfte angesichts der Zustände kapitulieren und aus der Tätigkeit in der stationären Pflege fliehen. Und immer wieder wurde ein transparentes System der Personalbemessung gefordert, mehrere Anläufe zur Entwicklung eines solchen Verfahrens sind in der Vergangenheit gescheitert. Im Zuge des Pflegestärkungsgesetzes II hat der Gesetzgeber reagiert und 2016 den § 113c in das SGB XI geschrieben: »Die Vertragsparteien … stellen … die Entwicklung und Erprobung eines wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen Maßstäben sicher. Die Entwicklung und Erprobung ist bis zum 30. Juni 2020 abzuschließen. Es ist ein strukturiertes, empirisch abgesichertes und valides Verfahren für die Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen auf der Basis des durchschnittlichen Versorgungsaufwands für direkte und indirekte pflegerische Maßnahmen sowie für Hilfen bei der Haushaltsführung unter Berücksichtigung der fachlichen Ziele und Konzeption des ab dem 1. Januar 2017 geltenden Pflegebedürftigkeitsbegriffs zu erstellen. Hierzu sind einheitliche Maßstäbe zu ermitteln, die insbesondere Qualifikationsanforderungen, quantitative Bedarfe und die fachliche Angemessenheit der Maßnahmen berücksichtigen.«

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