Verkehrte Welten: Rente mit 69, ach was: besser 73. Als Forderung mal wieder in den Medien. Und Jobcenter schicken Arbeitslose mit 63 in die Zwangsrente

Derzeit wird mal wieder kräftig die Renteneintrittsaltersverlängerungssau durchs mediale Dorf getrieben. Die Bundesbank wird zitiert mit der Aussage, eigentlich müsste man die Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalter schrittweise über die bereits gültigen 67 auf 69 Jahre vorantreiben und das arbeitgeberfinanzierte Institut der deutschen Wirtschaft sieht gar den Bedarf, die Altersgrenze auf 73 anzuheben. In einigen Medien gibt es dann die passende Begleitmusik. Nur ein Beispiel dazu von Dyrk Scherff: Rente mit 73, so lapidar ist sein Artikel überschrieben. Darin findet man diese sprachlos machende Feststellung ex cathedra:

»Zunächst einmal ist es nicht verwerflich, längeres Arbeiten vorzuschlagen. Denn noch nie hat eine Rentnergeneration so ausgiebig ihren Ruhestand genießen dürfen wie die heutige: 20 Jahre lang, doppelt so lang wie 1960. Hinzu kommt, dass von diesen 20 Jahren ein größerer Teil als früher in guter Gesundheit verbracht wird. Die Rentner bekommen also viel gesunde Zeit geschenkt. Davon einige wenige Jahre durch einen späteren Ruhestand wieder abzugeben wäre nicht so unzumutbar, wie manche Kritiker behaupten. Es könnte die Älteren sogar glücklicher machen, etwas länger zu arbeiten. Denn sie haben ein zu optimistisches Bild vom Ruhestand, können es vorher kaum erwarten, in Rente zu gehen. Nachher sind sie oft ernüchtert.«

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Verstorbene, ihre Angehörigen und das Rentenrecht. Zwei Fälle aus dem Leben vor dem Sozialgericht

Es gibt nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) derzeit mehr als 20,8 Millionen Rentner und Rentnerinnen. Neben der Regelaltersrente gibt es noch einige andere Rentenarten – aber eine wichtige Funktion der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch die Absicherung der Hinterbliebenen. Diese Funktion wird durch die im § 46 SGB VI normierte Witwenrente und Witwerrente abgebildet. Diese Form der Hinterbliebenenversorgung hat eine ganz wesentliche sozialpolitische Dimension, denn die gesetzliche Rentenversicherung bildet ja die Erwerbsbiografie der Versicherten ab und in der Vergangenheit war es oftmals so, dass bei verheirateten Paaren einer der beiden, im Regelfall die Frau, teilweise über viele Jahre oder ganz aus dem Erwerbsleben ausgestiegen ist, um sich der Kindererziehung zu widmen. Auch der Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt ist vielen dieser Frauen oft nur in Teilzeit oder gar geringfügiger Beschäftigung gelungen. Entsprechend niedrig fallen die eigenen Rentenansprüche aus, die sich diese Frauen erarbeiten konnten im bestehenden System. Ganz offensichtlich sind diese Frauen angewiesen auf die „abgeleiteten Sicherungsansprüche“, die das Rentenrecht gegenüber dem Ehegatten eben in Form der Witwen- und deutliche seltener der Witwerrenten konstruiert. Wobei darauf hinzuweisen wäre, dass die Hinterbliebene nicht die gesamte Rente des verstorbenen Ehegatten bekommt, sondern 55 Prozent (früher 60 Prozent) bei der großen Witwenrente und eigene Einkommen der Hinterbliebenen (eigene Rente, weitere Alterseinkünfte, Erwerbseinkommen) oberhalb eines Freibetrags angerechnet werden. Detailinformationen und Berechnungsbeispiele dazu gibt es in der Broschüre Hinterbliebenenrente: Hilfe in schwerer Zeit (Stand: Juni 2016).

Im Jahr 2014 gab es 4,8 Mio. Witwenrenten und 0,6 Mio. Witwerrenten. Für den 31.12.2014 weist die Statistik der Rentenversicherung folgende monatliche Zahlbeträge bei den Witwen-/Witwerrenten aus: Westdeutschland: Männer: 273 Euro und Frauen: 584 Euro; Ostdeutschland: Männer 347 Euro und Frauen: 628 Euro.

Aber werfen wir einen vertiefenden Blick auf die gesetzliche Grundlage der Witwen- und Witwerrenten, also den § 46 SGB VI.

Von Bedeutung ist zum einen, dass die Voraussetzung für den Bezug dieser Rente der vorrangige Status der Ehe mit dem Verstorbenen ist, also unverheiratet zusammenlebende Partner haben gegeneinander keinen Anspruch.

Und der Absatz 2 spricht von „Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben“. Wenn man also erneut heiratet, entfällt die Hinterbliebenenversorgung – es sei denn, die neue Ehe wird wieder geschieden, dann gibt es nach Absatz 3 die „Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten“.

Und es gibt eine Art „Missbrauchsvorschrift“ im § 46 Absatz 2a SGB VI:

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

Mit diesen Hintergrundinformationen ist man gerüstet, sich mit dem folgenden Artikel auseinanderzusetzen, der aus dem rentenrechtlichen Alltag eines Sozialgerichts berichtet: Richter verweigern Hinterbliebenen Rente, so hat das George Stavrakis überschrieben. Er schildert zwei überaus unterschiedlich gelagerte Fälle:

Der erste Fall berührt die angesprochene „Missbrauchsvorschrift“, besser: die Abwehrnorm einer reinen „Versorgungsehe“ im Absatz 2a des § 46 SGB VI:

»Liebe allein sei kein Umstand dafür, dass einem Witwer eine Hinterbliebenenrente gewährt wird, sagt das Sozialgericht Stuttgart. Die 6. Kammer hat einem Mann, der seine Witwerrente einklagen wollte, eben diese verweigert. Es liege eine sogenannte Versorgungsehe vor, so die Richter – obwohl oder vielmehr gerade deshalb, weil das Paar 25 Jahre lang zusammenlebte. Der Mann und seine schwer an Krebs erkrankte Partnerin hatten sich nach 25 Jahren entschlossen, zu heiraten. Sie meldeten die Ehe am 25. Oktober 2013 an. Die Trauung fand am 29. Oktober in der gemeinsamen Wohnung des Paares statt, da die Frau bereits bettlägerig war. Noch am selben Tag musste sie stationär in eine Klinik aufgenommen werden. Sie starb nur vier Tage später an ihrer schweren Erkrankung.«

Ganz offensichtlich kollidiert der Einzelfall mit dem Erfordernis einer „mindestens ein Jahr“ existierenden Ehe vor dem Todesfall – zugleich ein Beispiel von so vielen aus dem Sozialrecht, wo man mit Fristen konfrontiert wird, die natürlich immer auch Gerechtigkeitsfragen aufwerfen. Was beispielsweise ist mit einer Ehe, die 11 Monate gehalten hat, aber eben nicht die geforderten 12 Monate? Allerdings hat der Gesetzgeber, wenn man den Absatz 2a des § 46 SGB VI genau liest, einen Spalt in der Tür offen gelassen („es sei denn, dass nach den besonderen Umständen …“).

Im Fall aus Stuttgart aber haben die Sozialrichter davon keinen Gebrauch gemacht:

»Die Behauptung, es habe sich um eine reine Liebesheirat gehandelt, könne die Vermutung nicht widerlegen, es liege eine reine Versorgungsehe vor. Schließlich habe das Paar ein Vierteljahrhundert zusammengelebt. In dieser Zeit habe eine Trauung aber keine Rolle gespielt, so die Richter. Das Urteil (Aktenzeichen: S 6 R 2504/14) ist nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht wird sich wohl mit dem Fall zu befassen haben.«

Interessant ist auch die zweite Fallkonstellation, von der George Stavrakis in seinem Artikel berichtet – und die bezieht sich auf den Wegfall des Anspruchs auf eine Witwenrente bei erneuter Heirat, wobei im folgenden Fall der Begriff „Heirat“ weniger eindeutig ist, als man glauben mag:

70.602,63 Euro – eine Rechnung der Rentenversicherung mit diesem horrenden Betrag fand eine heute 73 Jahre alte Frau Mitte 2014 in ihrem Briefkasten. Sie habe das Geld zurückzubezahlen, weil sie elf Jahre lang zu Unrecht Witwenrente bezogen habe. Wie das?

»Der Fall ist verzwickt. Die Frau hatte seit 1996 völlig zu Recht eine Witwenrente in Höhe von 500 Euro bezogen. Im April 2003 flog die Rentnerin mit ihrem neuen Lebensgefährten in die USA. Dort entschloss sie sich „spontan“, wie sie sagt, den neuen Mann in ihrem Leben zu heiraten. Gesagt, getan: In einer sogenannten Wedding Chapel in Las Vegas ging das Paar den Bund fürs Leben ein.
Erst im Juni 2014 erfuhr die Rentenversicherung von der Las-Vegas-Heirat. Folgerichtig stellte die Versicherung die Überweisung der Witwenrente mit sofortiger Wirkung ein. Doch nicht nur das: Die Versicherung forderte besagte 70 602,63 Euro an Witwenrente zurück, die die nun 73-Jährige seit ihrer Vermählung in den USA 2003 bezogen hatte.«

Die Frau klagte gegen diese Rückforderung – mit teilweisem Erfolg. Was bedeutet, dass auch die beklagte Rentenversicherung einen Teil-Erfolg erreichen konnte:

»Die ältere Dame argumentiert, ihre in Las Vegas geschlossene Ehe habe in Deutschland doch gar keine Wirkung. Deshalb müsse ihr die Versicherung weiterhin Witwenrente zahlen. Und deshalb müsse sie auch nichts zurückzahlen. Und tatsächlich: Die 21. Kammer des Sozialgerichts entscheidet, die Rückforderung der Rentenversicherung sei zu Unrecht erfolgt. Die Kammer habe sich einen persönlichen Eindruck von der Klägerin verschafft und sei nicht davon überzeugt, dass die Frau ihre Mitteilungspflicht gegenüber der Versicherung „grob fahrlässig“ verletzt habe. Sprich: Die Richter glaubten der Seniorin. Die Frau hatte beteuert, sie habe nicht gewusst, dass sie ihre Heirat in Las Vegas hätte melden müssen. Im anderen Punkt bekam die Versicherung Recht. Sie durfte die Zahlung nun einstellen (Aktenzeichen: S 21 R 7242/14).«

Neben den trockenen sozialrechtlichen Implikationen des Verfahrens sollte der Sachverhalt alle sentimental veranlagten Las Vegas-Reisenden auf den Boden der rentenrechtlichen Tatsachen holen. Wedding Chapels können ungeahnte Folgerisiken auslösen.

Eine kurze Erinnerung an Oswald von Nell-Breuning, dem „Nestor der katholischen Soziallehre“

Die Sozialpolitik ist nicht nur von verwirrender Vielgestaltigkeit, sondern letztendlich nur historisch zu verstehen. Und gerade in den zurückliegenden Jahrzehnten war der Einfluss einzelner Persönlichkeiten von weitaus größerer Bedeutung, als man sich das in der technokratisch bestimmten Gegenwart vorstellen kann. Nicht nur, aber auch vor diesem Hintergrund ist es durchaus berechtigt, an einzelne Persönlichkeiten zu erinnern, die wichtige Impulse für die Sozialpolitik in Deutschland gegeben haben. Und angesichts der Bedeutung, die der katholische Soziallehre mit Sicherheit zugeschrieben werden muss, soll hier an den „Nestor der katholischen Soziallehre“ erinnert werden. Heute vor 25 Jahren, am 21. August 1991, starb Oswald von Neal-Breuning (1890-1991), der die sozialpolitischen Diskussionen der jungen Bundesrepublik mitgeprägt hat, im wahrhaft biblischen Alter von 101 Jahren. Eine Erinnerung an diesen beeindruckenden Jesuiten findet man beispielsweise in diesem Beitrag: Mahner und Kämpfer: »Vieles, was in den vergangenen Jahrzehnten als soziale Errungenschaft eingeführt wurde, hatte der Jesuit vorgedacht.« Als Beispiele nennt der Artikel die Forderung, Kindererziehung bei der Rente zu berücksichtigen, die in einem 1978 von Nell-Breuning erfassten Beitrag über „Versäumnisse der Rentengesetzgebung“ nachzulesen ist.  »In 1.800 Publikationen entwickelte der Jesuit Modelle der Mitbestimmung, äußerte sich zu Währungsfragen, zur Vermögensbildung, zum Steuerrecht, zur Familien- und Lohnpolitik.«

Zu seiner Biografie (vgl. auch Kurzbiografie von Pater Oswald von Nell-Breuning SJ) erfahren wir: »Nachdem er 1908 am selben Gymnasium wie Karl Marx in Trier das Abitur abgelegt hatte, studierte Nell-Breuning in Kiel, München, Straßburg, Berlin und Innsbruck und trat 1911 im niederländischen s’Heerenberg in den damals in Deutschland verbotenen Jesuitenorden ein, zehn Jahre später wurde er Priester. 1928 erhielt er an der Frankfurter Hochschule Sankt Georgen einen Lehrstuhl für christliche Gesellschaftslehre und Ethik. Er war Mitverfasser der 1931 unter Papst Pius XI. veröffentlichten Sozialenzyklika „Quadragesimo anno“, die eine Sozialbindung des Eigentums forderte. Zwischen 1936 und 1945 bekam er Publikationsverbot, 1944 wurde er wegen „Misstrauens gegen den nationalsozialistischen Staat“ zu einer Geldstrafe und zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt, musste die Strafe aber nicht antreten.«

In den frühen Jahren der Bonner Republik beriet er Sozial- und Christdemokraten sowie Repräsentanten aus Wirtschaft und Gewerkschaften. Und er war dabei nie einseitig gebunden, er vermied es, vereinnahmt zu werden.

»Als ihm 1972 der Romano-Guardini-Preis verliehen wurde, betonte er, dass die Kirche nicht länger die Wahl von Betriebsräten verhindern dürfe. Dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) schrieb er bei der Übergabe des „Hans-Böckler-Preises“ ins Stammbuch, dass Arbeitgeber das Recht zur Aussperrung hätten.«

Nun hat Nell-Breuning wie bereits angedeutet ein umfassendes sozialpolitisches, nennen wir es besser: gesellschaftspolitisches Werk hinterlassen. Wer sich auseinandersetzen möchte mit der Frage, welchen Einfluss seine Gedanken auf die deutsche Sozialpolitik hatten (und haben), dem sei dieses im vergangenen Jahr veröffentlichte Sammelwerk zur Lektüre empfohlen:

Bernhard Emunds, Hans Günter Hockerts (Hg.): Den Kapitalismus bändigen. Oswald von Nell-Breunings Impulse für die Sozialpolitik, Paderborn 2015

Seine Gedanken und gesellschaftspolitischen Vorstellungen werden teilweise fortgeführt im Frankfurter Oswald von Nell-Breuning-Institut für Wirtschaftsethik und Gesellschaftsethik der Philosophisch-Theologischen Hochschule St. Georgen.

In dem Beitrag Oswald von Nell-Breuning zum 3. Weg der Kirchen wurde heute dankenswerterweise vom Blog caritas-verdi.blogspot.de an Stellungnahmen von ihm erinnert, die man in den offiziellen Verlautbarungen der katholischen Kirche wohl nicht finden wird. Angesichts der seit langem anhaltenden Auseinandersetzung mit dem kirchlichen Sonderrecht, von dem Millionen Arbeitnehmer in unserem Land betroffen sind, sollen diese wichtigen Standpunkte an dieser Stelle gerne zitiert werden:

„Keine noch so idealen Vorstellungen von Dienstgemeinschaft vermögen es zu rechtfertigen, Menschen, die nichts weiter wollen als rechtschaffenen Broterwerb und gutes Fortkommen im Leben, ein religiös bestimmtes Dienstverhältnis aufzunötigen, das mehr Opfer und Verzichte abverlangt und weniger Freiheit und rechtliche Absicherung gewährt als ein Arbeitsverhältnis beim Staat oder in der Wirtschaft.“(Oswald von Nell-Breuning, Kirchliche Dienstgemeinschaft, Stimmen der Zeit 1977, S. 707)

„Die Kirchen sind nicht wie die Unternehmer von Haus aus Arbeitgeber; sie sind vielmehr erst durch die Entwicklung der neueren und neuesten Zeit in diese ihnen an sich fremde Rolle hineingewachsen, ohne sich bis jetzt dieser Tatsache mit allen sich daraus ergebenden Folgewirkungen voll bewusst geworden zu sein. Daraus erklärt sich das Suchen nach dem vermeintlichen „dritten Weg“. Diesen „dritten Weg“ werden sie nicht finden; den „dritten Weg“ gibt es nicht.“ (Oswald von Nell-Breuning, Arbeitnehmer in kirchlichem Dienst, Arbeit und Recht. Zeitschrift für Arbeitsrechtspraxis, Heft 11, Januar 1979)

„Gelänge es der Kirche (den Kirchen), sich zu den Entschluss durchzuringen, auch für ihre Anstalten und Einrichtungen sich des Tarifvertrags als einer vom staatlichen Recht dargebotenen Möglichkeit „zur Wahrung und Förderung der Arbeitsbedingungen“ zu bedienen, dann würde(n) sie nach meiner festen Überzeugung nicht nur sich nicht das Allergeringste vergeben, sondern dürfte(n) sich davon einen hohen Gewinn an Ansehen und Vertrauen in breiten Kreisen der Arbeitnehmerschaft versprechen. – Die Unternehmerschaft hat lange gebraucht, um die hohen Vorzüge unseres Tarifvertragssystems zu begreifen, die selbstverständlich auch ihren Preis kosten. Mein dringender Wunsch ist, dass auch bei den Kirchen diese Einsicht sich bald siegreich durchsetzt.“ (Oswald von Nell-Breuning, Kirche(n) als Arbeitgeber,  ötv-magazin 3/1980)

Das letzte Zitat stammt aus dem Jahr 1980 – und man könnte es heute, im Jahr 2016, ohne Schwierigkeiten erneut verwenden, denn getan hat sich seitdem wenig.