Der Mindestlohn und seine (potenziellen) Ausnahmen. Ab jetzt wird geredet und gefordert und verworfen

Nachdem die Große Koalition den langen Geburtskanal verlassen hat, scheint Gewissheit einzukehren: Der Mindestlohn kommt. Wie wir allerdings schon nach dem Studium des Koalitionsvertrages lernen mussten, gut Ding will Weile haben. Hierzu auch der Beitrag „Anderthalb Schritte vor, ein Schritt zurück? Die Regelungen zum flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn im Koalitionsvertrag„. Dort findet man das Fazit: „Der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn kommt – in Höhe von (dann) 8,50 Euro definitiv zum 01.01.2017. Zwischenzeitlich gibt es Abweichungsspielräume nach unten und überhaupt wird man noch über vieles reden wollen müssen.“ Also das mit dem viel reden wollen müssen haben einige sehr ernst genommen, denn heute meldet sich die CSU in Gestalt der bayerischen Wirtschaftsministerin Ilse Aigner zu Wort: „CSU dringt auf Ausnahmen beim Mindestlohn„. Die ausgesendete Botschaft lässt sich so zusammenfassen: Schüler, Studenten und Rentner sollen keinen Mindestlohn bekommen. Und Menschen im Ehrenamt auch nicht. Wie wird das begründet?

„Erstens muss das Ehrenamt zwingend vom Mindestlohn ausgenommen werden. Aufwandspauschalen für Trainer und Übungsleiter, etwa im Sportverein, sind kein Lohn, sondern Anerkennung“, so wird Ilse Aigner zitiert. Und weiter: „Zweitens sind Schüler, Studenten und Rentner, die einen Zuverdienst haben, anders zu behandeln als Arbeitnehmer, die mit einer Vollzeittätigkeit ihren Lebensunterhalt verdienen.“ Es wird nicht wenige geben, die an dieser Stelle sagen, das hört sich doch ganz plausibel an, deshalb lohnt ein Blick auf die aus einer solchen Herausnahme resultierenden Konsequenzen – und die beziehen sich dann vor allem auf die Schüler, Studenten und Rentner, wenn sie denn aus dem Anwendungsbereich eines gesetzlichen Mindestlohnes ausgenommen werden würden.

Um sich die Folgen zu vergegenwärtigen muss man sich klar werden, dass eine solche Regelung dazu führen würde, dass 42% aller ausschließlich geringfügig Beschäftigten („Minijobber“) keinen Mindestlohn bekommen müssten – das wären 2,1 Millionen Minijobber von insgesamt 5,154 Millionen, so die Befunde in der folgenden Studie des Statistischen Bundesamtes:

Körner, T. et al.: Wer sind die ausschließlich geringfügig beschäftigten? Eine Analyse nach sozialer Lebenslage. In: Wirtschaft und Statistik, Heft 1/2013, S. 42-61 (Tabelle 2: S. 50)

Es handelt sich hier also nun keineswegs um eine Randgruppe, sondern um eine erhebliche Zahl der ausschließlich geringfügig Beschäftigten.

Und eine weitere hier relevante Information kann man der Studie von Körner et al. entnehmen: Die Argumentation von Aigner stellt ja darauf ab, dass die Schüler, Studenten und Rentner deshalb anders zu behandeln sind, weil sie nicht wie andere Arbeitnehmer damit ihren Lebensunterhalt verdienen müssen. Altmodisch könnte man hier von einer „Zubrot-These“ sprechen und bei dem einen oder der anderen wird mitschwingen, die machen das irgendwie zusätzlich, vielleicht um sich einen Urlaub zu finanzieren oder sonstige Annehmlichkeiten des Lebens. Aber in der Studie konnte gezeigt werden, dass 33% der Schüler und Studierenden sowie 36% der Rentner unbedingt auf das Geld angewiesen sind, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (Körner et al. 2013: 58, Schaubild 8).

Interessant sind auch die Tätigkeits-Schwerpunkte der genannten Personengruppen: Die Schüler und die Studierenden arbeiten vor allem als Aushilfen im Einzelhandel oder in der Gastronomie oder tragen Post und Zeitschriften aus, während die Rentner vor allem bei den Auslieferungs- und Kurierdiensten sowie im Bereich der Putztätigkeiten zu finden sind, außerdem noch bei Schreib- und Buchhaltungsarbeiten (Körner et al. 2013: 59, Tabelle 15).

Und jetzt versuchen wir uns den hoch problematischen Folgen einer dermaßen weit gefassten Ausnahmeregelung vom Mindestlohn einmal gedanklich zu nähern: Kann es irgendeine Begründung geben für die Tatsache, dass in einem Supermarkt die eine Minijobberin, weil sie studiert, geringer bezahlt werden kann als eine Hausfrau, die neben ihren Familienverpflichtungen einer ausschließlich geringfügigen Beschäftigung nachgeht und Anspruch hat auf den Mindestlohn? Von der Logik fällt es schwer, hierfür eine Erklärung zu konstruieren. Und daran anschließend: Welche Anreize werden auf der Seite der Arbeitsnachfrage, also bei den Unternehmen oder einem Teil von ihnen, gesetzt? Natürlich könnte man auf den naheliegenden Gedanken kommen, dass ein Teil der Arbeitgeber die Belegschaften zu „verjüngen“ versuchen werden.

Und noch schlimmer könnte perspektivisch die Entwicklung werden bei den Rentnern. Denn angesichts der sinkenden Renten, auch aufgrund der Abschläge und des politisch gewollten Absenkend des Rentenniveaus, werden immer mehr „Ruheständler“ auf eine ergänzende Aufstockung ihrer kargen Bezüge durch eine Erwerbstätigkeit angewiesen sein. Richtig interessant werden könnte diese Gruppe, wenn die heute noch gegebene Begrenzung der Nicht-Anrechnungsfähigkeit von Erwerbseinkommen nach oben gelockert wird, also der anrechnungsfreie Hinzuverdienst zur Rente noch weiter möglich wird, denn dann kann man die „arbeitenden Alten“ auch sozialversicherungspflichtig beschäftigen, man hat dann bei ihnen auch noch den Vorteil, dass für sie keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen.

Fazit: Würde man die vorgeschlagene weite Herausnahme aus dem Anwendungsbereich eines gesetzlichen Mindestlohnes umsetzen, dann würde ein großer Niedriglohnsektor unterhalb der eigentlich flächendeckenden Mindestlohngrenze entstehen. Das kann nicht wirklich im Interesse der Glaubwürdigkeit der SPD sein, insofern wird sie hier sicher Widerstand leisten (müssen).

Trotz dieser ablehnenden Bewertung was die Generalisierung einer Herausnahme für Schüler, Studierende und vor allem Rentner angeht, wird man nicht umhinkommen, über Ausnahmetatbestände vom Mindestlohn zu sprechen und diese auch in die Welt zu setzen. Beispielsweise sollte das gelten für den gesamten Bereich der Ausbildungsvergütungen im System der dualen Berufsausbildung. Hierbei handelt es sich um eine „Hybridform“ zwischen Arbeit und Lernen und die Ausbildungsvergütungen sind tarifvertraglich geregelt.

Wie passt das zusammen? Klagen über Fachkräftemangel und Akademisierungswahn – und dann fällt die Zahl der neuen Ausbildungsverträge auf einen historischen Tiefstand. An der Passung liegt es, aber nicht nur

Das sind keine erfreulich daherkommenden Nachrichten, die das Bundesinstitut für Berufsbildung in Bonn der Öffentlichkeit mitteilen musste: „Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge fällt auf historischen Tiefstand„, so ist die Botschaft überschrieben.

Die wichtigsten Befunde in der Zusammenfassung: »(Die) Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge fiel auf einen historischen Tiefstand, den niedrigsten Wert seit der Wiedervereinigung. Zugleich nahmen die Passungsprobleme zu: ein höherer Anteil des betrieblichen Ausbildungsangebots blieb unbesetzt, und mehr Ausbildungsplatznachfrager blieben bei ihrer Ausbildungsplatzsuche erfolglos. Insgesamt verschlechterte sich die Marktlage zu Lasten der Jugendlichen, und es gelang nicht mehr im selben Ausmaß wie in den drei Jahren zuvor, ausbildungsinteressierte Jugendliche an dualer Berufsausbildung zu beteiligen.«

Natürlich stellt sich angesichts dieser Daten die völlig naheliegende Frage, wie es sein kann, dass in den Medien andauernd über fehlende Fachkräfte – dabei auch und zutreffend in den „klassischen“ Ausbildungsberufen und nicht nur bezogen auf Ärzte oder Ingenieure – sowie fehlende Azubis diskutiert wird und ebenfalls grundsätzlich zutreffend über die problematischen Auswirkungen der expandierenden Akademisierung auf das System der dualen Berufsausbildung (vgl. hierzu beispielsweise die Arbeit „Wie viel akademische Bildung brauchen wir zukünftig? Ein Beitrag zur Akademisierungsdebatte“ von Hartmut Hirsch-Kreinsen) berichtet und diskutiert wird – und dann müssen wir einen solchen Einbruch bei der Zahl der Ausbildungsverträge zur Kenntnis nehmen?

Sven Astheimer versucht sich in der FAZ an Erläuterungsversuchen: »Neben dem demographischen Wandel gibt es weitere Gründe für den Rückgang in den Lehrberufen. Zum einen sorgt der Trend zu höheren Abschlüssen dafür, dass die Zahl der Studienanfänger mit mehr als einer halben Million mittlerweile fast gleichauf mit den neuen Lehrlingen liegt.« Und weiter: »Zum anderen sprechen Fachleute vom Bundesinstitut für Berufsbildung, die die Statistik erhoben haben, von einer steigenden „Passungsproblematik“: Das bedeutet, dass das Angebot an Lehrstellen und die Jugendlichen häufig nicht mehr zusammen passen. Das kann daran liegen, dass etwa Berufe im Handwerk, der Gastronomie oder in der Landwirtschaft nicht mehr den Wünschen der Jugendlichen entsprechen. Genauso gut ist möglich, dass die Qualifikation der Bewerber nicht den Anforderungen der Arbeitgeber entspricht.«

Bereits Ende Oktober hatte Astheimer in seinem Artikel „Lehrstellen und Bewerber finden schwerer zusammen“ auf diese Passungsprobleme hingewiesen und die Debatte darüber sofort als eine des Kampfes um „Deutungshoheit“ gewertet. Damit meint er die reflexhaften Reaktionen der Gewerkschaften und der Wirtschaft auf die sich verschlechternden Zahlen vom „Ausbildungsmarkt“ (wobei die Anführungszeichen hier von mir gesetzt werden vor allem für den Terminus „Markt“, denn es handelt sich wenn überhaupt nur um einen sehr amputierten „Markt“). Während die Gewerkschaften auf die „krisenhafte“ Entwicklung abstellen und angesichts der (wieder zunehmenden) Probleme eines Teils der jungen Menschen und der beobachtbaren Reduktion der Zahl der überhaupt ausbildenden Betriebe einen „Rechtsanspruch auf eine Lehrstelle“ fordern, kontern die Wirtschaftsvertreter: „Mangelnde Ausbildungsreife lässt sich nicht durch Rechtsanspruch aus der Welt definieren“. Mit diesen Worten wird Oliver Zander, Hauptgeschäftsführer des Arbeitgeberverbandes Gesamtmetall, in dem Beitrag von Astheimer zitiert. In allen Branchen und Berufen gebe es unbesetzte Lehrstellen. Die tatsächliche Zahl liege sogar noch deutlich über den offiziellen, denn längst nicht jedes Unternehmen melde seine offenen Stellen.

Es ist wie so oft eine Spiegelbild der allgemeinen wirtschaftspolitischen Debatte: Die Gewerkschaften fokussieren ihre Kritik auf die Nachfrageseite des „Ausbildungsmarktes“, also die Unternehmen, denen man „Versagen“ bei der Aufgabe, genügend Ausbildung nachzufragen, vorwirft, während die Arbeitgeber auf der Angebotsseite des „Ausbildungsmarktes“ herumreiten, also die mangelnde „Ausbildungsreife“ oder ein spezifisches Wahlverhalten der potenziellen Azubis beklagen, das dann im Ergebnis zu nicht besetzten Ausbildungsstellen führen würde. Und wie so oft wird die Wahrheit in der Mitte dieser beiden großen Schneisen liegen.

Die Bewerber sind oft nicht dort, wo es die Stellen gibt. Dann reicht eben der Blick auf die Gesamtzahl an angebotenen und nachgefragten Ausbildungsstellen nicht aus, er führt eher auf die falsche Fährte. Die ostdeutschen Bundesländer haben das jahrelang schmerzhaft zu spüren bekommen. Natürlich gebe es eine (aber nur scheinbar) einfache Lösung dieses allgemeinen Mismatch-Problems: Die junge Leute müssen eben dahin, wo es ausreichend oder gar zu viele Ausbildungsplätze gibt. Wenn man das aus welchen Gründen auch immer nicht hinbekommt oder auch nicht hinbekommen möchte, dann muss man für einen Teil der jungen Menschen Alternativen schaffen – auch davon können die ostdeutschen Bundesländer ein Lied singen.
Die Experten des Bundesinstituts für Berufsbildung gehen differenziert an die Situation heran. Sie identifizieren unterschiedliche Problemtypen auf dem Ausbildungsmarkt, eine instruktive Übersicht findet sich in dieser aktuellen Veröffentlichung:

Joachim Gerd Ulrich, Stephanie Matthes, Simone Flemming, Ralf-Olaf Granath, Elisabeth M. Krekel: Die Entwicklung des Ausbildungsmarktes im Jahr 2013. Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge fällt auf historischen Tiefstand. BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September (vorläufige Fassung vom 12.12.2013), Bonn

Die dieser Publikation entnommene Abbildung (Ulrich et al. 2013: 12) verdeutlicht, dass das Besondere an dem „Passungsproblem“ ist, dass hier vielen erfolglosen Bewerbern zugleich viele offene Ausbildungsstellen gegenüberstehen. Regionale Mismatch-Situationen hingegen gehören oftmals zum „Versorgungsproblem“. Alle hier dargestellten Problembereiche des „Ausbildungsmarktes“ werden dann detailliert und mit aktuellen Daten bestückt analysiert.

60% aller neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge wurden im Bereich Industrie und Handel registriert. Im Handwerk – als zweitgrößtem Bereich – waren es 26,8%. Und hier sind leider die stärksten Rückgänge zu beobachten: Das Handwerk musste erneut einen deutlichen Rückgang bei den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen hinnehmen musste (bundesweit um -5.200 bzw. -3,5% auf nunmehr 142.100). Ein noch deutlicheres Minus war in diesem Jahr jedoch im Bereich Industrie und Handel zu verzeichnen, wo insgesamt nur noch 318.500 neue Ausbildungsverträge (-14.100 bzw. -4,2% im Vergleich zum Vorjahr) abgeschlossen wurden (Ulrich et al. 2013: 8).

Mit Blick auf die Zukunft: Nicht nur die offensichtlich rückläufige Ausbildungszahlen am Anfang der Ausbildungsphase sollten vor dem Hintergrund des erheblichen Ersatzbedarfs in Handwerk und Industrie auf der Ebene der Facharbeiter sowie bei den kaufmännischen Berufen zu erheblicher Besorgnis Anlass geben. Wir steuern hier immer stärker auf massive Engpassprobleme zu. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass bekanntlich nicht alle, die eine Ausbildung anfangen, diese auch mit einem Abschluss beenden. Wir sind in Teilbereichen des dualen Systems mit erheblichen Anteilen an Ausbildungsabbrechern konfrontiert:

»Im Jahr 2011 wurden im Bundesgebiet fast 150.000 Ausbildungsverträge (24,4 %) vorzeitig gelöst … Dabei gibt es zwischen den verschiedenen Ausbildungsberufen sehr große Unterschiede. Die Spannweite reicht vom Beruf Verwaltungsfachangestellte/-r mit der geringsten Quote von 3,7 % zum/zur Restaurantfachmann/ -frau mit der höchsten Quote von 51,0 %.« So die Zahlen aus der Studie von Ursula Beicht und Günter Walden: Duale Berufsausbildung ohne Abschluss – Ursachen und weiterer bildungsbiografischer Verlauf. Analyse auf Basis der BIBB-Übergangsstudie 2011 (=BIBB-Report 21/13), Bonn 2013.

Das alles hat nicht nur was mit mangelnder „Ausbildungsreife“ der jungen Menschen zu tun, sondern auch mit einer mangelhaften „Ausbildungsreife“ so mancher Betriebe- Hierzu ausführlicher:

Matthias Anbuhl und Thomas Gießler: Hohe Abbrecherquoten, geringe Vergütung, schlechte Prüfungsergebnisse – Viele Betriebe sind nicht ausbildungsreif. DGB-Expertise zu den Schwierigkeiten der Betriebe bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen, Berlin 2012

Die neuen Zahlen geben uns bedenkliche Hinweise auf die Verhasstheit des dualen Ausbildungssystems – das insgesamt unter einem doppelten Druck steht: Zum einen „von oben“, da immer mehr junge Leute, die früher hier eingemündet sind, nunmehr an die überfüllten Hochschulen strömen, zum anderen aber auch „von unten“, weil gleichzeitig aufgrund der gestiegenen Anforderungen in vielen Ausbildungsberufen eine Öffnung hin zu den „leistungsschwächeren“ Jugendlichen verbaut oder zumindest erheblich erschwert ist.

Arme Rentner heute schon und morgen viel mehr von ihnen, wenn (nicht) … Von der plausiblen Sicht auf das, was kommen wird und dem, was man eigentlich machen müsste

Die gegenwärtige Rentendiskussion erweist sich als ein echtes Minenfeld. Da wird auf der einen Seite das Bild einer unglaublichen Belastung der jungen Menschen durch die rentenpolitischen Vorhaben der derzeit noch im Geburtskanal feststeckenden Großen Koalition an die Wand gemalt, während die großen Koalitionsparteien die von ihnen geplanten Schritte wie den Ausbau der „Mütterrente“ oder die „Rente mit 63“ (nach 45 Versicherungsjahren) als „Gerechtigkeitsdurchbruch“ feiern. Und die als Fusionsergebnis aus der sozialdemokratischen „Solidarrente“ und der von der Leyen’schen „Lebensleistungrente“ in Aussicht gestellte „solidarische Lebensleistungsrente“ (ein hübsch daherkommendes semantisches Vereinigungskind) in Höhe von 850 Euro unter ganz bestimmten Voraussetzungen wird als Meilenstein der Bekämpfung der Altersarmut gefeiert. Doch unter der Oberfläche wächst das Problem und wie auf einer schiefen Ebene werden zahlreiche Menschen in die Altersarmut rutschen, wenn man a) nichts verändert und/oder b) lediglich kosmetische Korrekturen vornimmt.

Über das Thema „Altersarmut“ wird ja nun schon seit längerem diskutiert und gestritten. Aus der Flut an Veröffentlichungen hierzu seien nur einige wenige herausgegriffen: Unter der Überschrift „Immer mehr arme Alte“ erfahren wir beispielsweise:

»2012 konnten 465.000 Menschen in Deutschland nicht von ihrer Altersrente leben und mussten zusätzlich Leistungen aus der Grundsicherung beantragen … Im Vergleich zu 2005 liegt der Anstieg bei 35,6 Prozent. Aktuell sind demnach 2,7 Prozent der über 65-Jährigen aufs Sozialamt angewiesen, vor acht Jahren waren es noch 2,2 Prozent. Und wenn man die dauerhaft Erwerbsgeminderten hinzunimmt, denen die Erwerbsunfähigkeitsrente ebenfalls nicht zum Leben reicht, erhalten derzeit knapp 900.000 Menschen in Deutschland Grundsicherung – so viele wie niemals zuvor.«

Vorangestellt sei hier die Anmerkung, dass man beachten muss, dass es sich hier um die offiziellen Inanspruchnahmezahlen handelt, also die „verdeckt“ altersarmen Menschen, die aus welchen Gründen auch immer keine ihnen eigentlich zustehenden Leistungen beziehen, hier nicht auftauchen. Neben solchen Aspekten wie Scham oder Unkenntnis über die Ansprüche werden auch diskutiert die im Vergleich zum Arbeitslosengeld II strengeren Vorschriften zur Vermögensanrechnung oder auch die Definition angemessenen Wohnraums, denn möglicherweise beantragten viele bedürftige Ältere auch deshalb keine Grundsicherung, weil sie fürchten, das Amt könnte auf dem Umzug in eine billigere Wohnung bestehen. Dabei geht es um eine zu nicht zu vernachlässigende Größenordnung:

»Die Sozialwissenschaftlerin Irene Becker hat im vergangenen Jahr … den Anteil derer hochgerechnet, die im Alter aus Unkenntnis oder Scham auf die ihnen zustehende Grundsicherung verzichten. Ihr erschreckender Befund: Es handelt sich um gut zwei Drittel der Anspruchsberechtigten. Die „Quote der Nichtinanspruchnahme“ betrage, fußend auf den Daten des Sozio-Ökonomischen Panels für das Jahr 2007, etwa 68 Prozent. Von gut einer Million Menschen über 65, denen Grundsicherung zustand, hätten nur 340.000 das Geld tatsächlich bezogen.«

Schaut man bei den gegebenen Zahlen zur Altersarmut genauer hin, dann kann man erkennen: Zum einen sind von der Zunahme der Altersarmut vor allem Rentner der alten Bundesländer betroffen. Und am stärksten trifft es westdeutsche Frauen im Rentenalter. Durchaus hilfreich ist die folgende Diagnose der gegenwärtigen Altersarmut für die weitere Diskussion: »Momentan trifft das Problem der Altersarmut, das zeigen die Zahlen, vor allem Frauen, die Kinder erzogen, dadurch länger im Job pausiert und wenig in die Rentenkasse eingezahlt haben.« Diese Frauen haben in der Regel eigene Rentenansprüche in Höhe von 500 Euro oder weniger und werden in einer „prekären Zone“ der Stabilität gehalten, so lange sie mit ihrem Partner leben und man die gemeinsame Alterssicherung in einen Topf werfen kann. Oftmals rutschen die Frauen dann aber auch in die offizielle Altersarmut, wenn der Partner verstirbt und man nur noch Anspruch auf die erheblich reduzierten abgeleiteten Ansprüche hat.

Mit Blick auf das, was auf uns zukommt, ist die folgende Aussage relevant: »Die Rentenkürzungen zeigen Wirkung, die Erwerbsbiografien sind brüchiger geworden, immer mehr Menschen arbeiten in Billigjobs. Die Auswirkungen all dessen werden sich, wenn nicht gegengesteuert wird, in den nächsten Jahren und Jahrzehnten noch massiver zeigen.« Hier deutet sie sich an, die Rutschbahn für viele Menschen.
Und das liegt neben den angedeuteten Veränderungen im Sinne von Verschlechterungen auf dem Arbeitsmarkt und in den zunehmend fragmentierter werdenden Erwerbsbiografien vieler Menschen

  • zum einen an der tradierten, weil mit den genannten Veränderungen zunehmend konfligierende Konstruktionslogik der gegebenen umlagefinanzierten Rentenversicherung
  • und zum anderen und vor allem an einer politischen Grundsatzentscheidung mit erheblichen Verwüstungseffekten: Gemeint ist die drastische Senkung des Rentenniveaus um fast 20% von 53 Prozent Anfang des Jahrtausends auf perspektivisch nur noch 43 Prozent in den 2030er Jahren im Kontext der „Rentenreformen“, die von der damaligen rot-grünen Bundesregierung ins Leben gerufen und seitdem nicht in Frage gestellt wurden.

Werfen wir einen Blick auf die Mechanik der (im Grunde recht einfach gestrickten) Rentenformel zur Bestimmung der zu erwartenden Brutto-Monatsrente (die um Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner und den (im übrigen vollen) Beitrag zur Pflegeversicherung gemindert wird):

Jetzt rechnen wir mal den „Eckrentner“, diese fast schon mystische Figur
des deutschen Rentenrechts, mit 45 Beitragsjahren, in dem immer das durchschnittliche Arbeitsentgelt der in der Gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer verdient wurde und der das gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter erreicht hat, bevor er in den Ruhestand wechselt, also keine Abschläge in Kauf nehmen muss:

45 x 1 x1 x 28,14 Euro = 1.266,30 Euro/Monat

Das ist also die Brutto-Monatsrente in heutigen Werten für den „Idealtypus“ des deutschen Rentenrechts. Aber wehe den „Abweichlern“. Ganz schnell nach unten geht es für diejenigen, die unter dem Durchschnitt verdient haben, denn deren Entgeltpunkte schmelzen dahin wie Butter in der Sonne – und man darf und soll an dieser Stelle durchaus denken an die vielen, die sich in dem expandierenden Niedriglohnsektor herumschlagen müssen. Und die sind oftmals auch noch überdurchschnittlich von Arbeitslosigkeit betroffen oder müssen frühzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden, weil sie nicht mehr können. Dann ist Schicht im Schacht.

Illustrieren wir die rentenpolitische Dramatik der absehbaren, weil heute schon angelegten Rutschbahn in die Altersarmut an einem Beispiel, das deshalb herausgegriffen wird, weil es andockt an eine andere höchst konfliktäre Debatte in unserem Land: dem Mindestlohn und der diesem zugeschriebenen Funktion einer „Armutsvermeidung“. Die kann und muss man aus unterschiedlichen Perspektiven untersuchen, darunter ist auch der Blick auf die notwendige Höhe eines solchen Mindestlohnes, um eine Rente zu generieren, die das Niveau des Existenzminimums erreicht. Hierzu hat Johannes Steffen eine instruktive Ausarbeitung im April 2013 veröffentlicht: „Ein Mindestlohn für Arbeit und Rente. Erforderliche Höhe eines existenzsichernden Mindestlohns„. Hier die zusammenfassende Darstellung seiner Berechnungsergebnisse, die in der Publikation belegt und nachvollzogen werden können:

Ein Mindestlohn von derzeit 7,95 Euro – mit dem man bei Vollzeitarbeit (!) den aufstockenden Bezug von Arbeitslosengeld II bei einer alleinstehenden Person vermeiden könnte – reicht aber nicht aus, um nach 45 Beitragsjahren auch eine Altersrente in Höhe des Existenzminimums zu erreichen. Bei einer 37,7-Stunden-Woche bräuchte man derzeit bereits einen Stundenlohn von 10,40 Euro für eine existenzsichernde Altersrente. Nun muss man allerdings – was Steffen macht – berücksichtigen, dass nach der bestehenden Rechtslage das Rentenniveau weiter abgesenkt wird. Wenn man das in Rechnung stellt, dann bleibt das »nicht ohne Konsequenzen für die erforderliche Höhe des Mindestlohns. Zur Wahrung einer existenzsichernden Rente müsste dieser bis zum Jahr 2026 um 55 Prozent auf 16,12 Euro steigen.« Und damit nicht genug: »Der nach heutigen Werten fürs Alter als existenzsichernd ermittelte Mindestlohn von 10,40 Euro erwiese sich im Nachhinein – also aus Sicht des Jahres 2026 – als zu niedrig«, schreibt Steffen in seiner Analyse. »Rückblickend wäre im Jahr 2013 demnach ein Mindestlohn von 11,31 Euro erforderlich gewesen. Der Grund für den Wertverlust des aus heutiger Sicht mit 10,40 Euro noch ausreichend hohen Mindestlohns liegt in dem künftig deutlich niedrigeren Rentenniveau.«

Was tun? Das werden sich viele fragen angesichts dieser Zusammenhänge und prima facie frustrierenden Aussichten. Denn eines sollte erkennbar geworden sein: Wenn wir die Sache so laufen lassen, wie sie sich derzeit darstellt, dann rutschen Millionen Menschen in die definitive Altersarmut. Auch zu dieser Frage hat sich der Rentenexperte Johannes Steffen in einer Anfang dieses Jahres veröffentlichten Publikation geäußert: „Reformvorschläge für die Rente. Die Wirkung ausgewählter Instrumente und Maßnahmen auf die Höhe der Renten im Rentenbestand, beim Rentenzugang und für Rentenanwartschaften„. Aus dieser umfangreichen Ausarbeitung sei an dieser Stelle nur der folgende Hinweis im Kontext der Mindestlohndiskussion zitiert – wohlgemerkt aus einer Vielzahl von möglichen Maßnahmen:

»Ein einheitlicher gesetzlicher Mindestlohn kann (unabhängig von seiner konkreten Höhe) immer nur künftige Rentenanwartschaften erhöhen. Niedrige Löhne und damit niedrige Rentenanwartschaften, die in der Vergangenheit liegen, werden nicht erfasst. Ein Mindestlohn braucht also eine jahrzehntelange Vorlaufzeit, um sich auch in der Rente nachhaltig bemerkbar machen zu können.«

Deshalb braucht er ein rentenpolitisches Pendant:

»Über die sogenannte Rente nach Mindestentgeltpunkten … wird der Durchschnitt der Entgeltposition aus niedrigen Pflichtbeitragszeiten auf das 1,5-fache ihres tatsächlichen Wertes, maximal auf 75 Prozent des Durchschnittsentgelts (also maximal 0,75 EP/Jahr) angehoben. Die Regelung ist derzeit allerdings begrenzt auf vor 1992 liegende Pflichtbeitragszeiten mit einer niedrigen Entgeltposition; die Bedeutung der Regelung nimmt daher mit jedem neuen Rentenzugangsjahr ab. Eine Verlängerung des Instruments auf nach 1991 liegende Zeiten mit niedrigem Entgelt würde bei künftigen Rentenzugängen gerade die zurückliegenden Anwartschaften erfassen und gehört insoweit als zweite Seite der Medaille zwingend zu einem gesetzlichen Mindestlohn dazu. Bei einer völligen Entfristung könnten auch künftige Anwartschaften erfasst werden. Dies wäre erforderlich, sofern die Höhe eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns – bei typisierender Betrachtung einer erwerbslebenslangen, vollzeitnahen Beschäftigung – nicht zu einer Nettorente oberhalb des Existenzminimums führt.«

Eigentlich ist aber klar, dass wir aus einer grundsätzlichen Perspektive noch weiter gehen müssen: Das bisherige System der Rentenversicherung, vor allem der Finanzierung dieses Systems, kommt immer mehr an seine Grenzen. Die Finanzierung aus lohnbezogenen Beiträgen – und die auch noch begrenzt bis zur Beitragsbemessungsgrenze, was dazu führt, dass die darüber liegenden Einkommen mit keinem Cent zur Finanzierung der Rentenversicherung herangezogen werden – erweist sich als Achillesferse des Systems – im Zusammenspiel mit der politischen Entscheidung, dass Rentenniveau so drastisch abzusenken.

Im Kontext der sich verändernden Bedingungen brauchen wir dem Grunde nach dreierlei:

  • Zum einen muss eine deutliche Verbesserung der Situation der Geringverdiener im Alterssicherungssystem erreicht werden. Es darf und muss an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht werden, dass erst jüngst die OECD eine fundierte Kritik an die deutsche Adresse geschickt hat: »Eine neue OECD-Studie warnt vor der zunehmenden Altersarmut in Deutschland: Geringverdiener werden künftig prozentual so wenig Rente beziehen wie in kaum einem anderen Industriestaat«, so müssen wir es in dem Artikel „Deutschland vernachlässigt arme Rentner“ lesen. »Nach derzeitigem Stand würden „die Rentenbezüge für Menschen mit verhältnismäßig kleinem Gehalt gegen Mitte dieses Jahrhunderts so niedrig sein wie in kaum einem anderen OECD-Land“, sagte die Leiterin der Abteilung für Sozialpolitik, Monika Queisser.« Nicht umsonst haben Länder wie die Schweiz eine „Mindestrente“ innerhalb ihres Alterssicherungssystems, die letztendlich auf einem großen System der Umverteilung von oben nach unten basiert.
  • Damit eng verbunden ist ein Finanzierungssystem der Zukunft, das wir bereits heute beispielsweise in der Schweiz vorfinden können: Notwendig ist die Einbeziehung aller in ein Alterssicherungssystem der Zukunft und um die notwendige Umverteilung von oben nach unten realisieren zu können, benötigen wir zumindest eine Finanzierung aus dem gesamten zu versteuernden Einkommen und nicht nur aus dem Faktor legale sozialversicherungspflichtige Arbeit.
  • Und drittens wird die bereits heute erkennbare und funktionierende Rutschbahn nach unten für Millionen Arbeitnehmer nur dann aufzuhalten sein, wenn man die Entscheidung zur massiven Absenkung des Rentenniveaus wieder rückgängig macht. So viel können selbst Normalverdiener – also die eigentlichen Leistungsträger unseres Landes – gar nicht verdienen, um unter den gegebenen Absenkungsbedingungen eine Rente zu erwirtschaften, die deutlich über dem Grundsicherungsniveau liegen wird in der ferneren Zukunft.

Genau für solche Fragen und daran geknüpften Entscheidungen bräuchte man eine Große Koalition. Allerdings eine, die ihre historische Aufgabe erkennt, aber keine des „muddling through“.

Das Bundesarbeitsgericht verweigert sich. Definition und Sanktionierung einer nicht mehr „vorübergehenden“ Leiharbeit ist Aufgabe des Gesetzgebers. Jetzt bleibt – wie so oft – die Hoffnung

»Wie lange darf ein Unternehmen einen Leiharbeiter leihen? Dazu urteilt heute das Bundesarbeitsgericht. Von dem Urteil hängt eine Menge ab. Womöglich drohen Unternehmenspleiten.« Mit diesen düster daherkommenden Worten wurde man in dem Artikel „Gericht entscheidet über die Leiharbeit“ konfrontiert. Der Artikel orakelt weiter: »Für Leiharbeitnehmer im Dauereinsatz könnte an diesem Dienstag eine neue Ära in ihrem Arbeitsleben beginnen.« Könnte ist das Wort des Tages. Oder eben auch – vorerst – nicht. Denn das Gericht hat geurteilt. Und das eindeutig. Unter der auf den ersten Blick keine Richtung anzeigenden Überschrift „Rechtsfolge einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung“ berichtet das Bundesarbeitsgericht in seiner Pressemitteilung Nr. 73/13 mit harter Diktion:

»Besitzt ein Arbeitgeber die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers entgegen der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend erfolgt.«

Damit bleiben die weitreichenden Folgen eines von den einen erhofften und den anderen befürchteten Urteils des Bundesarbeitsgerichts aus: Hätte das BAG den Verstoß gegen die Norm einer nur „vorübergehenden“ Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG so gewertet, dass dadurch aus der Beschäftigung beim Verleihunternehmen eine (unbefristete) Beschäftigung beim Entleihunternehmen wird, dann »könnten Tausende von Leiharbeitnehmer vor Gericht darauf pochen, dass sie auf die Gehaltsliste von Unternehmen kommen, die sie niemals einstellen wollten, sondern nur „eingekauft“ haben.« Falscher Alarm, wie man nun der neuen Entscheidung des BAG entnehmen kann. Denn die Bundesarbeitsrichter finden das scharfe Schwert des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleihunternehmen nur im § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, dort für den Fall, dass das verleihende Unternehmen keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hat.

Das Gericht erläutert uns die Nicht-Übertragbarbeit auf den Fall, in dem der Verleiher über eine gültige Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügt:

»Der Gesetzgeber hat bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet. Das Unionsrecht gibt kein anderes Ergebnis vor. Die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie) sieht keine bestimmte Sanktion bei einem nicht nur vorübergehenden Einsatz des Leiharbeitnehmers vor. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Leiharbeitsrichtlinie überlässt die Festlegung wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen bei Verstößen gegen Vorschriften des AÜG den Mitgliedstaaten. Angesichts der Vielzahl möglicher Sanktionen obliegt deren Auswahl dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten für Arbeitssachen.«

Wer sich für den hinter dieser Entscheidung stehenden Sachverhalt interessiert, der wird in der Termin-Voranankündigung des BAG zum 10.12.2013 „Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung – Rechtsfolge dauerhafter Überlassung“ fündig:

»Die Beklagte zu 1. betreibt mehrere Krankenhäuser. Die Beklagte zu 2. ist eine hundertprozentige Tochter der Beklagten zu 1. Sie hat eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis und beschäftigt ca. 450 Arbeitnehmer. Einen Teil ihrer Beschäftigten überlässt sie auf der Grundlage von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen der Beklagten zu 1. Der Kläger wurde 2008 von der Beklagten zu 2. als IT-Sachbearbeiter eingestellt und ausschließlich in Einrichtungen der Beklagten zu 1. eingesetzt. Die Beklagte zu 1. kündigte den auf den Kläger bezogenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit der Beklagten zu 2. zum 31. Oktober 2011. Die Beklagte zu 1. schaltete im November und Dezember 2011 mehrere Stellenangebote für IT-System-Administratoren für den Bereich EDV/IT in einem ihrer Krankenhäuser. Dabei wies sie darauf hin, dass die Einstellung bei der Beklagten zu 2. erfolge.
Der Kläger will festgestellt wissen, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 1. ein Arbeitsverhältnis als IT-Sachbearbeiter besteht. Außerdem verlangt er Differenzvergütung für November 2011. Er meint, die Beklagte zu 2. betreibe verbotene Arbeitnehmerüberlassung und werde lediglich als „Strohfrau“ für die Beklagte zu 1. tätig. Sie sei nur Scheinverleiherin. Er sei nicht vorübergehend überlassen worden. Das habe zur Folge, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 1. ein Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Die Beklagte zu 1. habe ihn nach Entgeltgruppe E 9 TVöD zu vergüten. Daraus ergebe sich sein Anspruch auf Differenzvergütung. Die Beklagten sind der Ansicht, zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. sei kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Die Überlassung des Klägers habe geltendem Recht entsprochen. Der Kläger sei nicht dauerhaft überlassen worden. Zudem sei auch eine dauerhafte Überlassung von der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis gedeckt.«

Für alle, die eine Übersetzungshilfe brauchen, hier eine andere Darstellung: »Im aktuellen Fall hatten die Kreiskliniken im badischen Lörrach eine Tochterfirma gegründet, die 450 Beschäftigte deutlich unter Tarif bezahlte und viele von ihnen zum Dauereinsatz an die Kliniken auslieh. Der Kläger, ein IT-Sachbearbeiter, war bei der Verleihfirma angestellt und klagte nach rund dreijähriger Beschäftigung auf Festanstellung in der Klinik. Er begründete dies damit, dass die Klinik-Tochter eine verbotene Arbeitnehmerüberlassung betreibe und als „Scheinverleiherin“ eine „Strohfrau“ der Klinik sei.«

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision wollten die Beklagten das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt wissen, was ihnen nunmehr mit der Entscheidung des 9. Senats des BAG auch gelungen ist.

Warum der eine oder die andere eine andere Entscheidung des Gerichts erwartet hat, wird von Corinna Burdas in ihrem Artikel angedeutet: »Schon im Juli sorgte das Bundesarbeitsgericht für einen Paukenschlag: Dort stellten die Erfurter Richter erstmals fest, dass Unternehmen gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verstoßen, wenn sie Leiharbeitnehmer unbefristet in ihren Betrieben einsetzen. Grund dafür ist eine Gesetzesänderung, die seit nunmehr zwei Jahren in Kraft ist und seither für viele Diskussionen gesorgt hat. Sie stellt klar, dass Leiharbeitnehmer nur noch „vorübergehend“ eingesetzt werden dürfen.«

In diese Entscheidung wurde aber mehr hineininterpretiert, als man aus ihr herausziehen kann. Dies wurde in diesem Blog bereits in einem ausführlichen Hintergrund-Beitrag zur Problematik der nur „vorübergehenden“ Arbeitnehmerüberlassung am 12.09.2013 entfaltet: Da kann die vielbeschäftigte Kanzlerin auch schon mal durcheinander kommen: Zu den Untiefen der Leiharbeit und der anscheinend nicht eindeutigen Bedeutung des Wörtchens „vorübergehend“. Aber sie will sich ja „kümmern“: Seit dem 01.12.2011 sieht § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG vor, dass die Überlassung von Arbeitnehmern „vorübergehend“ zu erfolgen hat. Leider hat der Gesetzgeber nicht näher definiert, was er unter „vorübergehend“ versteht – weswegen man sich auch prima darüber streiten kann. Der Gesetzgeber hat wieder mal zu einem unbestimmten Rechtsbegriff gegriffen, um eine Klarheit der Norm zu vermeiden. Man muss sehen, dass sich die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Juli dieses Jahres – Beschluss vom 10. Juli 2013 – 7 ABR 91/11 –   auf die besondere Frage des Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bezog: »Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs kann seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen,« so das BAG in seiner damaligen Pressemitteilung „Einsatz von Leiharbeitnehmern – Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats“. Und dort findet man den entscheidenden Passus:

»Danach erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher „vorübergehend“. Die Bestimmung enthält nicht lediglich einen unverbindlichen Programmsatz, sondern untersagt die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung. Sie dient zum einen dem Schutz der Leiharbeitnehmer. Zum andern soll sie auch die dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebs in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft verhindern. Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs kann daher seine Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese im Entleiherbetrieb nicht nur vorübergehend beschäftigt werden sollen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und ggf. welche Rechtsfolgen sich aus einem Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG für das Rechtsverhältnis des einzelnen Leiharbeitnehmers zum Entleiher ergeben.«

Aber der durchaus naheliegenden Aufgabe, das Wörtchen „vorübergehend“ zu definieren, hatte sich das Bundesarbeitsgericht elegant entzogen: »Der Streitfall verlangte keine genaue Abgrenzung des Begriffs „vorübergehend“. Der Arbeitgeber beabsichtigte, die Leiharbeitnehmerin ohne jegliche zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft einzusetzen. Das ist jedenfalls nicht mehr „vorübergehend“.«

Wie dem auch sei: Hier ging es um die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei der Frage des Einsatzes von Leiharbeitern. Nicht um den unbestimmten Rechtsbegriff der „vorübergehenden“ Arbeitnehmerüberlassung. In der Kommentierung wurde in dem Blog-Beitrag ausgeführt: »… man (kann) die Richter aber auch verstehen, denn warum sollen sie wieder den Job machen, der gefälligst vom Gesetzgber zu erledigen ist.«

Und genau da stehen wir auch jetzt wieder. Der Ball wird zurückgeschossen in das Spielfeld der Politik und damit an die im Entstehen begriffene GroKo.

Also werfen wir einen Blick in den Koalitionsvertrag, der ja nun schon seit längerem vorliegt. Und wir werden fündig auf der Seite 69 unter der Überschrift „Arbeitnehmerüberlassung weiterentwickeln“:

»Wir präzisieren im AentG die Maßgabe, dass die Überlassung von Arbeitnehmern an einen Entleiher vorübergehend erfolgt, indem wir eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten gesetzlich festlegen.«

Das ist doch mal eine Präzisierung der Grenze, aber der ein Entleih nicht mehr vorübergehend wäre. Wenn da nicht wieder diese Folgesätze wären:

»Durch einen Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche oder auf Grund eines solchen Tarifvertrags in einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung können unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Stammbelegschaften abweichende Lösungen vereinbart werden.«

Nun, das schränkt das wieder ein, denn hier haben wir offensichtlich eine generelle Öffnungsklausel für die Tarifparteien, die die Unumstößlichkeit der 18 Monate wieder relativieren.
Übrigens sieht der Koalitionsvertrag eine zweite Zeitgrenze vor: »Die Koalitionspartner sind sich darüber einig, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer künftig spätestens nach 9 Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmern gleichgestellt werden« (S. 69). Bei dieser Grenze geht es um die Anwendung der „Equal Pay“-Regelung (dazu auch skeptisch das Interview „Karussell für Leiharbeiter“).

Nun wird man also abwarten müssen, wie der Gesetzgeber, wenn er sich dann mal konstituiert hat, dieses Versprechen einer klaren Zeitgrenze in das Gesetz einbauen wird. Er muss jetzt tätig werden.

Katharina Schneider bemerkt in ihrem Artikel „Arbeitsrichter enttäuschen Leiharbeiter“ zutreffend: »Bloß nicht zu weit aus dem Fenster lehnen – das war heute wohl die Devise des Bundesarbeitsgerichts. Es hätte das System der Leiharbeit in Deutschland grundlegend verändern können, verwies aber an den Gesetzgeber.«

Man darf also weiter hoffen, wenn einem an der Begrenzung des Entleihs etwas liegt. Eine grundsätzliche, radikale Reform könnte hingegen an einem ganz anderen Tatbestand ansetzen: Eine echte Umsetzung von „equal pay“ – also ab dem ersten Tag des Entleihs – würde helfen, die Leiharbeit wieder auf ihre eigentliche Funktion zu reduzieren, vorübergehende Arbeitsausfälle mit flexiblen – und das muss heißen: teureren – Personal zu überbrücken. Dann würde man sich richtig aus dem Fenster lehnen.

Hunderttausende Solo-Selbständige haben nichts vom Mindestlohn. Das ist ein Problem. Aber kein Problem des Mindestlohns

Hunderttausende haben nichts vom Mindestlohn, meldet Spiegel Online. Und weiter erfahren wir: »Der Mindestlohn kommt – doch viele werden davon nicht profitieren. Nach Berechnungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung leben schon jetzt 700.000 Solo-Selbständige von weniger als 8,50 Euro pro Stunde, zum Beispiel in der Pflege. Experten fürchten, dass die Zahl bald massiv zunimmt.«

Nun könnte diese Meldung dazu verleiten, auf den Gedanken zu kommen, dass sich erneut zeige, dass das mit dem Mindestlohn keine runde Sache ist. Dass er nicht funktionieren wird. Deshalb an dieser Stelle gleich vorweg: Das ist ein Irrtum. Denn der Mindestlohn – wenn er denn wirklich mit Beginn des Jahres 2015 scharf gestellt werden wird – bezieht sich zwangsläufig nur auf Arbeitnehmer (und bereits hier ist die Abgrenzung nicht immer einfach, beispielsweise sind Auszubildende Arbeitnehmer, aber teilweise eben auch nicht, weil in Ausbildung, also Arbeitnehmer eigener Art und es gibt mit Blick auf das duale System der Berufsausbildung gute Gründe, die Auszubildenden von einem gesetzlichen und flächendeckenden Mindestlohn von 8,50 Euro auszunehmen). Aber Selbständige sind nun mal keine Arbeitnehmer, also kann für sie eben auch ein Mindestlohn nicht gelten, man könnte theoretisch höchstens an ein Äquivalent zum Mindestlohn denken, das wäre dann eine Mindestvergütung. Was aber schnell an logische und vor allem praktische Grenzen stoßen muss. Also der Reihe nach.

Der Spiegel Online-Beitrag von Tobias Lill beginnt mit einem Fallbeispiel aus der Welt der Solo-Selbständigen: Ein 53-jähriger Dozent, der an mehreren Leipziger Sprachschulen Deutsch für Ausländer unterrichtet – auf freiberuflicher Basis. »Rechnet man die langen Vor- und Nachbereitungszeiten für diese Integrationskurse hinzu, arbeitet Kirsch nach eigenen Angaben etwa 40 bis 45 Stunden pro Woche. Vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen kommt er auf Einnahmen von knapp 1000 Euro im Monat. Das entspricht einem Bruttoverdienst von rund sechs Euro pro Stunde. Um über die Runden zu kommen, muss der alleinerziehende Vater von 16-jährigen Zwillingen seine Einkünfte mit Hartz IV aufstocken.«

Laut dem Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) gibt es mehr als 2,5 Millionen solcher Ein-Mann-Betriebe in Deutschland. Das Institut hat nun berechnet, wie hoch die Zahl der Solo-Selbständigen ist, deren Einkünfte unter dem liegen, was sie bekommen würden, wenn sie zum Mindestlohn arbeiten würden: »28 Prozent der Solo-Selbständigen hierzulande, also etwa 700.000, erzielten 2011 ein Brutto-Einkommen von weniger als 8,50 Euro in der Stunde.«
Karl Brenke vom DIW geht davon aus, dass diese Zahl von vor zwei Jahren konstant geblieben ist.

» … in vielen Branchen wie der Pflege, den Medien, dem Bildungsbereich oder der Paketzustellung zahlten die Auftraggeber oft nur klägliche Honorare. Nicht wenige dieser Freiberufler lebten deshalb „von der Hand in den Mund“. Brenke spricht von „Kümmerexistenzen“.«

Staatliche Hilfe bekommt nur ein geringer Teil dieser Freiberufler. Schätzungen zufolge bessern rund 100.000 von ihnen ihre Einkünfte mit Hartz IV auf, berichtet Tobias Lill. Dabei handelt es sich um eine Untergrenze, denn wer Rücklagen habe, muss diese erst mal aufbrauchen oder die Selbständigen wissen gar nicht, dass ihnen die Leistungen nach dem SGB II auch zustehen oder manchen ist der monatliche Nachweis der schwankenden Einkünfte zu kompliziert oder andere schämen sich, Hartz IV-Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Bereits Anfang des Jahres hatte das DIW Zahlen zu den Solo-Selbständigen veröffentlicht:

Brenke, K.: Allein tätige Selbständige: starkes Beschäftigungswachstum, oft nur geringe Einkommen, DIW Wochenbericht, Nr. 7/2013

Darin konnte man lesen: »Auch wenn ein Teil der Solo-Selbständigen hohe Einkünfte erzielt, liegt das mittlere Einkommen dieser Erwerbstätigengruppe unter dem der Arbeitnehmer. Viele kommen über Einkünfte, wie sie Arbeitnehmer im Niedriglohnsektor beziehen, nicht hinaus. Der Anteil der Geringverdiener unter den Solo-Selbständigen… liegt … immer noch bei knapp einem Drittel oder etwa 800 000 Personen.«

Die Zahl der Selbständigen ist in Deutschland in der jüngeren Vergangenheit viel stärker gewachsen als die der Arbeitnehmer. So stieg die Zahl der abhängig Beschäftigten von 2000 bis 2012 um fünf Prozent, die der Selbständigen dagegen um 14 Prozent. »Die Expansion der Selbständigkeit ist nahezu ausschließlich auf Selbständige ohne Arbeitnehmer zurückzuführen. Dieser Personenkreis stellt inzwischen die Mehrheit der Selbständigen«, so das DIW.

Interessant sind die Ergebnisse zu den Bereichen, wo es überdurchschnittlich viele Solo-Selbständige gibt oder wo deren Anteil besonders stark angestiegen ist (vg. hierzu Brenke 2013: 8):

»Hohe Anteile an allen Selbständigen zeigen sich bei künstlerischen Berufen, Lehrern/Dozenten (darunter auch solche für Erwachsenenbildung), Dolmetschern, Publizisten, Psychologen, pflegerischen Berufen, Kosmetikern und Heilpraktikern … Die zahlenmäßig meisten Solo-Selbständigen sind indes als Händler und Vertreter sowie in landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Berufen tätig; hier hat die Zahl der Solo-Selbständigen allerdings deutlich abgenommen. Bei den Zuwächsen in absoluten Zahlen stehen Bauberufe an der Spitze; allein auf die Ausbauberufe entfiel knapp ein Zehntel des gesamten Erhöhung der Zahl der Solo-Selbständigen von 2000 bis 2011. Stark zum Wachstum beigetragen haben auch Lehrer und Dozenten, bildende Künstler, Steuer- und Wirtschaftsberater sowie IT-Kräfte und Personen in Pflegeberufen. Auffallend ist zudem ein starker Zuwachs an Hausmeistern unter den Solo-Selbständigen. Anzunehmen ist, dass dies weniger an einer Ausweitung des zu betreuenden Gebäudebestandes liegt, als vielmehr daran, dass Immobilienbesitzer solche Funktionen an Selbständige auslagerten.«

Dieser differenzierte Blick auf die Entwicklungen innerhalb des heterogenen Feldes der Solo-Selbständigen eröffnet zugleich den notwendigen Raum für eine Diskussion über arbeitsmarktpolitische (=> Verdrängungs- bzw. Substitutionsprozesse bislang abhängiger Beschäftigung => Problem der Scheinselbständigkeit) wie auch potenzieller gravierender sozialpolitischer (=> Altersarmut durch mangelnde oder gar völlig fehlende Altersvorsorge der „Kümmerexistenzen“) Folgen der zunehmenden Solo-Selbständigkeit in unserer Gesellschaft.

An dieser Stelle abschließend wieder zurück zu dem Artikel von Lill: Dort wird Gunter Haake zitiert, Geschäftsführer der Ver.di-Selbständigenberatung Mediafon: Ein großer Teil der Solo-Selbständigen sei „nur auf dem Papier selbständig und in Wahrheit scheinselbständig“. Er »fürchtet, dass viele Arbeitgeber vor Inkrafttreten des Mindestlohns fest angestellte Mitarbeiter zwingen werden, sich formal selbständig zu machen, um so die Lohnuntergrenze zu umgehen.« Auch Brenke sieht hier bei einigen Unternehmen eine große „Kreativität“.

Damit wären wir bei einem möglichen und kritisch zu verfolgenden Zusammenhang zwischen Mindestlohn und Solo-Selbständigkeit, also eine Verdrängung der bisher abhängig ausgeübten Beschäftigung in den Bereich der Selbständigkeit hinein, die sich dann allerdings im Regelfall als eine „Schein-Selbständigkeit“ darstellt.

Das ist allerdings rechtlich nicht so einfach. Verdeutlichen kann man sich dies aktuell an Beispielen aus dem Gesundheitswesen: »Honorarkräfte in Kliniken und Pflege hadern mit dem Vorwurf der Scheinselbstständigkeit. Die Deutsche Rentenversicherung erschwert mit ihren Maßstäben immer mehr Honorarärzten und anderen Freiberuflern in Klinik und Pflege den Arbeitsalltag«, so die Ärzte Zeitung in dem Artikel „Damoklesschwert Rentenpflicht„. Die Deutsche Rentenversicherung wertet Honorarkräfte als Scheinselbstständige, weil sie in die Organisation der Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen eingebunden und hinsichtlich Arbeitszeit, -ort, -dauer und -ausführung weisungsgebunden seien. Das gilt nicht nur für Pflegefachkräfte, sondern auch für Honorarärzte.

Was wird an Lösungsansätzen diskutiert?

»Gewerkschafter Haake fordert gesetzliche Honoraruntergrenzen für Freiberufler, damit der Mindestlohn für Festangestellte nicht „untertunnelt“ werde.« Man darf an dieser Stelle ergänzend anmerken, dass es durchaus selbständige Tätigkeiten gibt, die mit Honorarunter- und Obergrenzen verbunden sind, man denke hier an die vielen Honorarordnungen bei Freiberuflern. Allerdings ist der Vorschlag des Gewerkschafters nicht nur ein sehr weitreichender Vorschlag, sondern auch einer, der kaum Realisierungschancen hat. Der Einwand von Karl Brenke gegen diesen Ansatz kommt pragmatisch daher: „In vielen Branchen wird ja für eine bestimmte Leistung, etwa für einen Text oder eine Grafik, und nicht stundenweise bezahlt.“ Dies lasse sich kaum objektiv messen, so der DIW-Ökonom. Darüber hinaus muss man sehen, dass es auch bei Vorliegen einer ausreichenden Mindestvergütung immer noch sein könnte, dass der Selbständige am Hungertuch nagen muss, schlichtweg weil zu wenig Aufträge da sind. Dieses Problem ist aber ein systemisches der Selbständigkeit, ihr inhärentes Risiko, das mit der Drohung oder dem Vollzug der Insolvenz belegt ist.

Wesentlich mehr Realisierungschancen muss man wohl diesen Ansatz zusprechen:

»Derweil werden Stimmen laut, schlecht bezahlten Freiberuflern den Zugang zu den Sozialsystemen zu erschweren. Das Bundesland Sachsen-Anhalt machte sich gerade erst dafür stark, den Anspruch auf Hartz IV „bei unrentabler Selbständigkeit“ auf zwei Jahre zu begrenzen.« Aus der CSU werden noch weitergehende Vorschläge laut, hier will man »bereits nach eineinhalb Jahren überprüfen lassen, ob ein Geschäftsmodell tragfähig sei. Ansonsten müsse man die aufstockende Leistung von Hartz IV verweigern.« So wird es wahrscheinlich – wenn überhaupt – kommen. Nur muss man sich natürlich darüber klar sein, dass das mit erheblichen administrativen Aufwand in den Jobcentern verbunden sein wird.

Man kann es drehen und wenden wie man will: Die stark gestiegene Zahl der Solo-Selbständigen ist ein Problem, weniger – so meine These – hinsichtlich eines möglichen Unterlaufens des Mindestlohns, wenn denn die Schein-Selbständigkeit ordentlich verfolgt wird, sondern vielmehr mit Blick auf die generellen, erheblichen Sicherungslücken vieler solo-selbständiger Existenzen, vor allem mit Blick auf die definitive Altersarmut, in der viele von ihnen landen werden. Aber all das ist weniger bzw. gar kein Problem des Mindestlohns, denn der gilt nun mal nur für Arbeitnehmer. Es ist hier ein Problem des lohnbezogenen sozialen Sicherungssystems angesprochen, dessen grundlegende Weiterentwicklung bzw. Reform ein Thema für eine Großen Koalition sein könnte. Konjunktiv II ist hier passend. Dass sie es (noch?) nicht gemacht hat, wäre ein eigenes Thema.