Verloren in den Tiefen und Untiefen des Rechts auf Teilzeit und dessen (Nicht-)Inanspruchnahme

Über den Sinn und vor allem Unsinn der jüngsten Teilzeit-Debatte wurde hier ausführlich berichtet in dem Beitrag Trigger-Alarm: Diesseits und jenseits der „Lifestyle-Teilzeit“- Debatte. Und warum am Ende sogar mehr Teilzeitarbeit und nicht weniger davon sinnvoll sein kann. Aber es lohnt sich, noch einmal genauer hinzuschauen, was da eigentlich genau (nicht) gefordert wurde. Wir bekommen frei Haus ein Beispiel geliefert, dass man zuweilen auf Schlachtfelder geschickt wird, auf denen aber kaum jemand unterwegs ist.

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Trigger-Alarm: Diesseits und jenseits der „Lifestyle-Teilzeit“- Debatte. Und warum am Ende sogar mehr Teilzeitarbeit und nicht weniger davon sinnvoll sein kann

Am Ende des ersten Monats des Jahres 2026 bekommen wir zum einen frei Haus ein Lehrbuch-Beispiel geliefert für einen Begriff, der viele Menschen „triggert“:1 „Lifestyle-Teilzeit“. Allein diese Begrifflichkeit hat eine enorme Resonanzwelle ausgelöst und wird möglicherweise (in Kombination mit anderen Verunsicherungen bzw. Aufreger-Aussagen) seine Spuren hinterlassen bis hin zu den in diesem Jahr anstehenden Landtagswahlen.

Aber der Reihe nach.

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Die Teilzeitarbeit (nicht nur) in der Pflege, die Überstunden und die monetären Zuschläge für die Mehrarbeit. Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung grundlegend geändert

Bereits vor einigen Jahren konnte man lesen, dass das Bundesarbeitsgericht, konkreter: der 6. Senat, seine bisherige Rechtsprechung aufgeben habe. Zur Vorgeschichte: Dieser Senat hatte im Jahr 2013 (BAG, Urt. v. 25.4.2013, Az. 6 AZR 800/11) eine Differenzierung zwischen „geplanten und ungeplanten Überstunden“ entwickelt. Danach gelten bei Wechselschicht- oder Schichtarbeit nur solche Arbeitsstunden als Überstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden. In der weiteren Entwicklung dieser Rechtsprechung schloss sich die Folgefrage an: Ist es zulässig, Überstundenzuschläge an Teilzeitbeschäftigte erst ab dem Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten zu zahlen?

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