Ein befristetes bedingungsloses Corona-Krisen-Grundeinkommen oder eine bedingungsarme Grundsicherung oder gar nichts davon?

Jetzt ist das bedingungslose Grundeinkommen auch im Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages auf- oder eingeschlagen. Auslöser ist diese Petition vom 14. März 2020: Einführung eines Bedingungslosen Grundeinkommens. Die Mitzeichnungsfrist lief bis zum 17. April 2020 und in diesem Zeitraum wurde die Petition von 176.134 Menschen online unterzeichnet, so dass das für eine Befassung des zuständigen Ausschusses erforderliche Quorum von mindestens 50.000 mehr als erreicht wurde. Um was genau geht es dabei?

Hier der Text der Petition im Original (➞ Text und Begründung):

»Mit der Petition wird gefordert, dass aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona Pandemie und der damit verbundenen Einkommensausfälle für viele Bürgerinnen und Bürger, kurzfristig und zeitlich begrenzt, aber solange wie notwendig, ein Bedingungsloses Grundeinkommen für alle Bürgerinnen und Bürger eingeführt wird. Das Grundeinkommen muss existenzsichernd sein und die gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Vorstellbar ist ein Betrag von 1000 € pro Person.«

Am 26. Oktober 2020 hat sich nun der Petitionsausschuss des Bundestages der Sache angenommen – danach ging es dann um die Anhebung der Altersgrenze für die Teilnahme im Mammographie-Screening-Programm zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen in Deutschland von 69 auf 75 Jahre sowie der Forderung nach einer besseren medizinischen und pflegerischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen.

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Jenseits der Dönerladen-Ökonomie? Neue Befunde über die Selbstständigkeit von Migranten in Deutschland

Seien wir ehrlich: Wenn man eine Umfrage machen würde, was die Menschen mit demThema Migranten als Selbstständige verbinden, dann werden viele Bilder von Dönerläden oder Gastronomie-Unternehmen im Kopf haben. Und tatsächlich gibt es mit der üblichen regionalen Schwankungsbreite ja auch zahlreiche solcher Geschäfte in unserem Land. Mancher wird dann noch darauf verweisen, dass viele der migrantischen Unternehmen wohl nur funktionieren (können), weil sie als Familienunternehmen über Selbstausbeutung geführt werden.

Bereits 2017 wurde in einer Studie auf die Besonderheiten migrantengeführter Familienunternehmen, zu denen jedes zehnte Familienunternehmen in Deutschland gehört, hingewiesen – mit einer erheblichen Erweiterung der Perspektive auf migrantische Selbstständigkeit: »Obwohl sie im Durchschnitt kleiner und jünger sind als nicht-migrantengeführte Familienunternehmen, leisten migrantengeführte Familienunternehmen einen wertvollen volkswirtschaftlichen Beitrag. So beschäftigen sie überdurchschnittlich häufig Personen mit Migrationshintergrund und haben damit eine bedeutende Integrationsfunktion am Arbeitsmarkt. Entgegen landläufiger Wahrnehmung sind sie überdurchschnittlich häufig in wissensintensiven Bereichen sowie in Freien Berufen tätig, innovationsstark und in ihrer Geschäftstätigkeit international ausgerichtet.«

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Der „vereinfachte Zugang“ zur Grundsicherung nach SGB II wird verlängert – (vorerst) bis zum 30. September 2020

»Der Zugang zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Hilfe zum Lebensunterhalt und zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie zur existenzsichernden Leistung nach dem Bundesversorgungsgesetz wurde bereits mit dem Sozialschutz-Paket I erleichtert. Ursprünglich waren diese Regelungen bis 30. Juni 2020 begrenzt. Doch die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sind weiterhin erheblich. Deshalb hat das Bundeskabinett heute die entsprechenden Regelungen bis zum 30. September 2020 verlängert«, so das zuständige Bundesarbeitsministerium in einer Pressemitteilung vom 17. Juni 2020 unter der Überschrift Kabinett verlängert vereinfachten Zugang zur Grundsicherung.

»Die Erleichterungen in der Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung (VZVV) betreffen insbesondere die befristete Vereinfachung der Vermögensprüfung, die befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie Vereinfachungen bei der Bewilligung einer vorläufigen Entscheidung«, so das BMAS.

Diese Erleichterungen galten bislang für alle Anträge, die im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. Juni 2020 gestellt wurden oder noch werden. Und diese Frist wird nun nach hinten verlängert.

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