Ein „Doppelpack“ vom Bundesverfassungsgericht zugunsten des Streikrechts der Gewerkschaften

Das mit dem Streikrecht ist in Deutschland so eine Sache. Immer wieder wird auf unsere Verfassung verwiesen, konkret auf Artikel 9 Grundgesetz, der diesen Absatz 3 enthält: »Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.« Das war’s dann auch schon mit dem, was die Verfassung zu einem Streikrecht ausführt. In Deutschland gibt es kein Streikgesetz und auch kein ausdrücklich so genanntes „Recht auf Streik“, doch in langjähriger Rechtsprechungspraxis hat sich das faktische Streikrecht durch die Entscheidungen der Gerichte – vor allem des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts – etabliert und konkretisiert. Wir haben es in diesem Bereich vor allem mit Richterrecht zu tun. Wichtig dabei: Ein Streik muss von einer Gewerkschaft ausgerufen werden und zudem bestimmte Kriterien erfüllen, um nicht rechtswidrig zu sein.

Vor diesem Hintergrund sind zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu lesen, mit denen ausdrücklich das Streikrecht auf Seiten der Arbeitnehmer gestärkt wird.

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Aus der mal nicht eindeutigen Welt der Leiharbeit. In der Pflege. Oder: Wenn ausnahmsweise Arbeitgeber vor Leiharbeitern geschützt werden sollen

Ach, die Welt ist eben nicht nur schwarz oder weiß. Nehmen wir als ein Beispiel die Leiharbeit. Jahrelang gab es ganz überwiegend einen kritischen Tenor in der Berichterstattung über diese besondere Form der Beschäftigung: Leiharbeit als Instrument des Lohndumping seitens der entleihenden Arbeitgeber und Leiharbeitsfirmen, die Gewinne aus dem Handel mit menschlicher Arbeitskraft ziehen sowie auf der anderen Seite Leiharbeiter, die in mehrfacher Hinsicht ausgebeutet werden und schlechter gestellt sind als die Stammbeschäftigten, also nicht nur hinsichtlich des deutlich niedrigeren Lohneinkommens, sondern auch mit Blick auf gesundheitliche Gefährdungen oder dem Risiko, mit oft wiederkehrenden Arbeitslosigkeitsphasen konfrontiert zu sein. Auch als Folge dieser Berichterstattung in den Medien sowie zahlreichen politischen Vorstößen kann man für die zurückliegenden Jahre durchaus eine schubweise Re-Regulierung der Arbeitnehmerüberlassung erkennen, der zu einer teilweise erheblichen Verteuerung des Instruments für die entleihenden Arbeitgeber geführt hat (nicht zu verwechseln mit deutlichen Lohnsteigerungen bei den betroffenen Arbeitnehmern).

Dieses nachvollziehbar schlechte Bild von Leiharbeit wurde in den vergangenen Monaten aber durch eine sicher viele Beobachter erst einmal irritierende Berichterstattung erschüttert, bei der auf einmal hinsichtlich der Arbeitnehmer von einer „Flucht in die Leiharbeit“ und deutlich besseren Arbeitsbedingungen als für die Stammbeschäftigten der entleihenden Unternehmen gesprochen wurde. Konkret geht es dabei um Pflegekräfte.

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Leiharbeiter bekommen mehr Geld. In den nächsten drei Jahren. Zur Tarifeinigung zwischen der DGB-Tarifgemeinschaft und den Arbeitgeberverbänden der Arbeitnehmerüberlassung

Mehr als 750.000 Beschäftigte können sich Hoffnung machen. Tarifabschluss für Beschäftigte der Leiharbeit erzielt, meldet der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Und die Erwartungen werden befeuert, wenn man die Worte von Stefan Körzell, Stefan Körzell, DGB-Vorstandsmitglied und Verhandlungsführer, zur Kenntnis nimmt: „Es waren harte Verhandlungen. Wir haben wesentliche Verbesserungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Leiharbeitsbranche durchgesetzt. Neben der Entgelterhöhung gibt es künftig mehr Urlaubstage und ein höheres Urlaubs- und Weihnachtsgeld für alle Beschäftigten. Dies ist ein weiterer wichtiger Schritt zur Angleichung der Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten dieser Branche.“ Die Leiharbeit ist die einzige Branche, in der alle acht Mitgliedsgewerkschaften als DGB-Tarifgemeinschaft Leiharbeit Tarifverhandlungen führen. Mit der Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ), in der sich die beiden großen Arbeitgeberverbände der Zeitarbeit, der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) und der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) zusammengeschlossen haben. Und die geben natürlich das von sich, was man von ihnen erwartet: »Der Verhandlungsführer der VGZ, … Sven Kramer, betont, man sei mit dem Abschluss bis an die Schmerzgrenze gegangen.«

Also haben die Gewerkschaften ihre 8,5 Prozent mehr bekommen – und zwar für eine Laufzeit von 12 Monaten? Das war deren Forderung, nachdem die Entgelttarifverträge fristgerecht zum 31.12.2019 gekündigt worden sind. Auch wenn sich das für manche nach viel anhören wird – 8,5 Prozent mehr bei dem bestehenden Lohngefüge in der Leiharbeit wären nicht einmal ein Euro mehr pro Stunde. Nun wird der eine oder andere an dieser Stelle schon zwei Anmerkungen machen: Zum einen ist es doch bekannt, dass man so gut wie nie mit dem heraus kommt, womit man in Verhandlungen reingegangen ist. Folglich werden es weniger sein. Und zum anderen könnte man erstaunt bis irritiert zur Kenntnis nehmen, dass bereits einen halben Monat vor dem 31.12.2019 ein neuer Tarifvertrag ausgehandelt werden konnte. 

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