Eine der vielen Maßnahmen zur Bewältigung der für uns alle völlig neuen und schwer einzuschätzenden Corona-Pandemie war neben der vollständigen Ausrichtung der Krankenhäuser auf eine von vielen befürchtete massive Zunahme an (intensiv) behandlungsbedürftigen COVID-19-Patienten der Schutz der Praxen niedergelassener Haus- und Fachärzte vor potenziell bzw. tatsächlich infektiösen Patienten, die für die notwendige Bestätigung ihrer Arbeitsunfähigkeit bei einer Atemwegserkrankung zu ihrem Arzt müssen, der dann nach einer entsprechenden Vorstellung die Krankschreibung vollziehen kann. Um eine mögliche Ansteckung anderer Patienten in den Wartezimmern sowie der Ärzte und ihrer Mitarbeiter in den ohne Zweifel systemrelevanten Praxen zu vermeiden, wurde am 9. März 2020 mitgeteilt: »Ärzte dürfen ab sofort in bestimmten Fällen eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU) nach ausschließlich telefonischem Kontakt ausstellen. Die AU darf maximal sieben Tage betragen. Darauf haben sich … der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) verständigt«, so das Deutsche Ärzteblatt unter der Überschrift AU-Bescheinigung ab sofort telefonisch möglich. »Die Regelung gilt für Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen.« Diese Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) war eine Reaktion auf zuvor vorgetragene Forderungen von Ärzteverbänden, die Zahl der Karenztage zu erhöhen, in denen Arbeitnehmer ohne Krankschreibung vom Arzt zuhause bleiben können.
