Ein Sowohl-als-auch-Urteil. Das Bundesverfassungsgericht, die Begrenzung der bislang möglichen Sanktionierung und eine 70prozentige minimale Existenz im Hartz IV-System

Nun endlich also ist es da, das seit Jahren erwartete Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu der im wahrsten Sinne des Wortes existenziellen Frage, ob die Sanktionen im Hartz IV-System mit der Verfassung vereinbar sind – oder eben nicht.

Die Richter des Sozialgerichts Gotha haben hier ein Stück Rechtsgeschichte geschrieben. 2015 wurde ein Vorlagebeschluss an das höchste deutsche Gericht adressiert: Mit Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 26.05.2015 (Az.: S 15 AS 5157/14) stellte die 15. Kammer die Unvereinbarkeit von SGB-II-Sanktionen mit dem Grundgesetz fest. Dabei sahen die Gothaer Richter in der Regelung des § 31a i.V.m § 31 und § 31b SGB II insbesondere eine Verletzung der Menschenwürde und des Grundrechts auf Berufsfreiheit. Das Verfahren wurde dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur abschließenden Entscheidung vorgelegt.

Das hat sich anfangs zu sträuben versucht und wollte den Fall gar nicht erst auf den Tisch bekommen – aber in einem zweiten Anlauf wurde dann das Verfahren doch angenommen. Am 5. November 2019 wurde nun die Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts verkündet. Viele Menschen haben teilweise sehnsuchtsvoll darauf gewartet – in der Hoffnung auf eine Klatsche der Verfassungsrichter für die Politik, die über eine vom BVerfG festgestellte Verfassungswidrigkeit der Sanktionen endlich in die Schranken gewiesen werden würde.

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Kurz vor der Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen im Hartz IV-System: Ein Blick auf das Eigenleben von 3 Prozent

Heute ist es nach Jahren des Wartens also soweit: Um 10 Uhr wird das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe seine Entscheidung zu der Frage verkünden, ob die Sanktionen im Hartz IV-System (SGB II) verfassungsgemäß sind oder (teilweise) nicht. Das Interesse ist groß, auch die Erwartungen bei vielen Betroffenen. Möglicherweise werden die enttäuscht werden. Keiner kann derzeit eine halbwegs sichere Prognose das Urteil betreffend abgeben, wir bewegen uns im spekulativen Raum. Nicht ohne Grund aber hat sich das höchste deutsche Gericht so lange Zeit gelassen mit der Entscheidung, denn das Thema ist nicht nur eine wahrhaft existenzielle Angelegenheit für die (potenziell) Betroffenen, sondern auch eine verfassungsrechtlich harte Nuss, die kaum zu knacken sein wird. Über den Stand der Diskussion über die Sanktionen wurde in diesem Blog in den vergangenen Jahren immer wieder und ausführlich berichtet.

In diesem Beitrag soll es um einen speziellen, von der Wirkung her gesehen aber nicht zu unterschätzenden Aspekt gehen: Um 3 Prozent. Eine Zahl, die in der Berichterstattung ein interessantes Eigenleben entwickelt hat – und bei der es sich lohnt, einmal genauer hinzuschauen.

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Das kann weg!? Vollsanktionierte Hartz IV-Empfänger, ein Bestätigungsstempel vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen für 100-Prozent-Sanktionen und das Warten auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Das Thema Sanktionen gegen Hartz IV-Empfänger ist ein Dauerbrenner in der Debatte über die Ausgestaltung der – eben nicht-bedingungslosen – Grundsicherung nach SGB II. Während für die einen die Sanktionierung, also der in Prozentsätzen gestufte Entzug eines Teils der Hartz IV-Leistungen oder der gesamten Geldleistungen aufgrund von Pflichtverletzungen des Leistungsbeziehers, eine notwendige Maßnahme darstellt, um die Mitwirkung des Hilfeempfängers sicherzustellen (oder eben die Nicht-Mitwirkung zu bestrafen), laufen seit Jahren Betroffene und zahlreiche Organisationen Sturm gegen die Absenkung dessen, was das „sozio-kulturelle Existenzminimum“ eines Menschen sicherstellen soll. Und schon vor Jahren ist die Grundsatzfrage, ob Sanktionen an sich gegen das Verfassungsrecht verstoßen, per anfangs zurückgewiesener, dann doch in einem erneuten Anlauf angenommener Richtervorlage seitens des Sozialgerichts Gotha dem höchsten Gericht unseres Landes, also dem Bundesverfassungsgericht, vorgelegt worden.

Das laufende Jahr wurde mit einer großen Anhörung zum Thema Sanktionen beim Bundesverfassungsgericht eröffnet: Am 15. Januar 2019 hat diese in Karlsruhe stattgefunden – mit einem umfangreichen Fragenkatalog des Gerichts (vgl. dazu Verhandlungsgliederung in Sachen „Sanktionen im SGB II“). Und seitdem ist wieder Stille eingekehrt – seit 2016 warten wir nun auf die ausstehende Entscheidung des hohen Gerichts zu dieser im wahrsten Sinne des Wortes existenziellen Frage.

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Vorschläge für eine Reform der Berechnung der „angemessenen“ Unterkunftskosten in der Grundsicherung. Auch der Bundestag kreist um ein echtes Dilemma

Wenn in dieser Zeit über „Hartz IV“, also die Grundsicherung nach SGB II diskutiert wird, dann drehen sich fast alle Beiträge um den „Regelsatz“ dieser Sozialhilfeleistung, also die derzeit 424 Euro pro Monat, die ein alleinstehender Erwachsener für die Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums bekommt. Dann wird heftig gestritten, ob das nun „zu wenig“ sei, wie viele Betroffene und auch kritische Experten beklagen, um halbwegs über die Runden kommen zu können – oder eher „zu viel“, wie vor allem diejenigen behaupten, die den Blick auf den großen Niedriglohnsektor gerichtet haben, wo Millionen Arbeitnehmer teilweise Einkommen für harte und lange Arbeit bekommen, die aber nur an oder wenig über dem liegen, was an Leistungen an Hartz IV-Bezieher ausgereicht wird, so dass hier die Gefahr von „Anreizproblemen“ gesehen wird.

Aber da gibt es noch eine zweite große Säule der Leistungen im Grundsicherungssystem – die von ebenfalls existenzieller Bedeutung ist: die „Kosten der Unterkunft und Heizung“ (KdU). Dazu der § 22 SGB II: »Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.« Das liest sich einfacher, als es in der Praxis daherkommt, denn der Teufel steckt in dem unbestimmten Rechtsbegriff „angemessen“. Um die Frage, wann Kosten für eine Wohnung und die Heizung derselben (nicht mehr) angemessen sind, kreisen seit Jahren intensive Debatten und zahlreiche Widersprüche und Klagen vor den Sozialgerichten beziehen sich auf diesen Bereich des Hartz IV-Systems. Und wir sprechen hier über eine richtig große Nummer. So liegen die Ausgaben der Jobcenter für die Kosten der Unterkunft bei deutlich über 14 Milliarden Euro pro Jahr.

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Aus der Welt der Jobcenter: 60 Millionen Euro Kosten für 18 Millionen Euro auf der Haben-Seite. Und einen Schüler-PC gibt es nicht vom Amt

Jobcenter müssen auch kleine Beträge von Hartz-IV-Empfängern zurückfordern. Das verursacht einen enormen Verwaltungsaufwand. Den kann man jetzt beziffern: 2018 wurden insgesamt 18 Millionen Euro an Kleinbeträgen bis 50 Euro zurückgefordert. Gekostet aber hat das rund 60 Millionen Euro. Das berichtet Henrike Roßbach auf der Basis von Daten der Bundesagentur für Arbeit, die der CDU-Bundestagsabgeordnete Kai Whittaker erfragt hat. Und im Zeitverlauf scheint es immer schwieriger und teurer zu werden, die Kleinbeträge bei den Betroffenen wieder einzusammeln: 2016 war das Verhältnis von Aufwand und Ertrag noch nicht ganz so ungünstig, wenn auch damals schon tiefrot: Forderungen von zwölf Millionen Euro standen damals Verwaltungskosten von rund 26,2 Millionen Euro gegenüber.

Und Roßbach berichtet in ihrem Artikel Jobcenter geben 60 Millionen Euro aus, um 18 Millionen einzutreiben: »Je geringer die Beträge sind, um die es geht, desto größer ist das Missverhältnis: 2018 summierten sich Forderungen von bis zu 20 Euro auf 4,6 Millionen Euro und verursachten einen fast neunmal so hohen Verwaltungsaufwand von 40,6 Millionen Euro.« Der Bundestagsabgeordnete Whittaker, der auch Mitglied im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales ist, wird mit diesen Worten zitiert: „Hartz IV verwaltet sich selbst und verliert sich in Kleinigkeiten. Dann geht es wirklich nicht mehr um die Menschen, sondern um die Bürokratie.“

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