Blickt man die vergangenen Jahre zurück, dann steigt sie kontinuierlich an, die Zahl der Empfänger der Sozialhilfeleistung Grundsicherung im Alter (und bei Erwerbsminderung für Menschen vor dem Erreichen der Altersgrenze) nach § 41 ff. SGV XII.

»Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine bedarfsorientierte und bedürftigkeitsgeprüfte Fürsorgeleistung. Zugang zu den Leistungen haben erwachsene Personen, deren (anrechenbares) Einkommen, (verwertbares) Vermögen und/oder (realisierbare) Unterhaltsansprüche nicht ausreichen, um den individuellen Bedarf zu decken. Hierbei bleiben Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern bzw. Eltern unberücksichtigt, sofern das jährliche Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen 100.000 Euro nicht übersteigt«, so die Kurzbeschreibung von Johannes Steffen.