Billige schnelle Brüter. Hilfspolizisten (nicht nur) als Menetekel einer betriebswirtschaftlich reduzierten Gestaltung innerer Sicherheit

Fragen der inneren Sicherheit – so mag der eine oder andere denken – haben doch nun wirklich nichts verloren in der sozialpolitischen Fachdiskussion. Genau dem wird hier vehement widersprochen, nicht allein schon mit Blick auf das Erbgut vieler sozialpolitischer Maßnahmen, die immer auch, zuweilen sogar primär sicherheitspolitischen Überlegungen geschuldet waren. Darüber hinaus kann und muss man argumentieren, dass in der Praxis oftmals ein Ressourcenkonflikt zwischen den Anliegen der einen und der anderen Seite zu beobachten ist (also holzschnittartig formuliert: mehr Sozialarbeiter oder mehr Polizisten) – wobei die andere Seite dieser Medaille darin besteht, dass man zumindest graduell mit sozialpolitischen Arrangements die innere Sicherheit befördern kann. Hinzu kommt, bewusst positiver formuliert: Innere Sicherheit ist mindestens genau so gewichtig wie eine ausreichende Versorgung mit Kita-Plätzen oder Beratungsstellen. Das wird jeder nachvollziehen können, der in Gegenden mit einer hoher Kriminalitätsbelastung leben muss. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit, die Nicht-Selbstverständlichkeit körperlicher Unversehrtheit und die Ängste, die damit verbunden sind, belasten mindestens genau so wie zu geringe Sozialleistungen.

Und wenn es um innere Sicherheit geht, dann muss man über die Polizei reden – besser: über die Polizeien, denn es gibt eben nicht „die“ Polizei, sondern das ist eine der wenigen noch verbliebenen originären Aufgaben der Bundesländer. Hinzu kommt dann noch die Bundespolizei. Wir haben es hier also mit einem höchst komplexen föderalen Gebilde zu tun und das bedeutet eben auch eine damit einhergehende sehr breit angelegte Unterschiedlichkeit bei Fragen der Ausbildung, vor allem aber der Ausstattung und des zur Verfügung stehenden Personals.

Und das Personal war in den vergangenen Monaten immer wieder Gegenstand heftiger öffentlicher Debatten. Gerade nach den Ereignissen der Silvesternacht in Köln diskutierte Deutschland (wieder einmal) über die personelle Ausstattung der Polizei (vgl. beispielsweise die DLF-Hintergrundsendung Die Polizei – zwischen Besserwissern und Bürgerwehren vom 15.01.2016). Es verging kein Tag, an dem nicht mehr Einsatzkräfte gefordert wurden und werden. Hinsichtlich der Ausgangslage muss hingegen generell festgehalten werden: Die meisten Bundesländer haben bei der Polizei Personal abgebaut (vgl. dazu beispielsweise Die Landkarte der Sicherheit). Auch viele Politiker haben sich vor diesem Hintergrund dazu hinreißen lassen, der Bevölkerung tatkräftig mehr Polizisten zu versprechen, doch die Analyse des Ist-Zustands gibt keinen Grund, daran umfassend zu glauben, so beispielsweise die Kernaussage dieses Artikels von Leon Scherfig: Umfrage: Viele Bundesländer sparen auch 2016 bei Polizei.

»Fast überall stagniert die Zahl der Stellen, in vielen wird sogar noch im Jahr 2016 eisern gespart. Besonders schwach ausgestattet sind die Behörden in den östlichen Bundesländern: Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg haben in den vergangenen Jahren den Polizeiapparat immer mehr ausgedünnt. Aber auch in Rheinland-Pfalz und im Saarland schrumpfte die Mannschaftsstärke in den vergangenen Jahren. Zahlen des Statistischen Bundesamts belegen, dass in den vergangenen zehn Jahren massiv Stellen bei der Polizei eingespart worden sind.« Ausnahmen wie Bayern bestätigen die Regel.

Aber die Erkenntnis, dass a) angesichts der faktischen Aufgabenfülle für die Polizei und vor allem b) der Tatsache, dass innere Sicherheit gerade in einer strukturell gealterten Bevölkerung einen wachsenden Stellenwert bekommt, hat dazu geführt, dass in den meisten Bundesländern zahlreiche Turnübungen veranstaltet werden, um die Botschaft, man verbessere jetzt die Situation der Polizei, an den Mann und die Frau bringen zu können.

Und so hat Leon Schorfig in seinem Artikel bereits das angesprochen, was in diesem Beitrag im Mittelpunkt stehen soll:

Sachsen »reagierte auf den Personalnotstand mit speziellen Wachpolizisten, die in nur zwölf Wochen ausgebildet werden. Die Ausbildung eines Polizisten dauert in der Regel drei Jahre. Zu den Aufgaben der Wachpolizisten sollen vor allem der Objekt- und Personenschutz gehören – also auch die Bewachung von Flüchtlingsheimen.

Eine ähnliche Strategie verfolgt das Saarland: Hier plant die Behörde einen sogenannten Polizeilichen Ordnungsdienst (POD), eine Art Hilfspolizei. Nach einer dreimonatigen Ausbildung wie in Sachsen sollen Anfang Juli insgesamt 30 dieser Hilfspolizisten zum Einsatz kommen. „Hierzu werden dem POD polizeiliche Standardbefugnisse wie zum Beispiel Platzverweis, Identitätsfeststellung, Anwendung einfachen unmittelbaren Zwanges ohne Waffen übertragen“, heißt es aus dem saarländischen Innenministerium.«

Konrad Litschko hatte diese Entwicklung bereits im Dezember 2015 in seinem Artikel Schnellkurs zum Polizeihelfer aufgegriffen: »Dienstwaffe inklusive: Mehrere Bundesländer setzen verstärkt auf Hilfspolizisten, vor allem für die Bewachung von Asylunterkünften.«
Er hat sich mit den ersten 50 Wachpolizisten in Sachsen beschäftigt. Nach einer dreimonatigen Ausbildung geht es in den Einsatz. 50 haben angefangen, 550 Wachpolizisten sollen es einmal werden.

»Ihre vorrangigste Aufgabe: der Schutz von Flüchtlingsunterkünften. Sachsen ist mit diesem Weg nicht allein. Mehrere Bundesländer setzen inzwischen auf Polizeihelfer – vor allem angesichts der gestiegenen Flüchtlingszahlen und Unterkünfte.«

Die neuen sächsischen „Wachpolizisten“ dürfen auch Pistole tragen. Für die Grünen sind die „schlecht ausgebildeten Wachpolizisten mit entsprechender Bewaffnung nichts weiter als ein weiteres personifiziertes Sicherheitsrisiko“.
Sachsen steht in dieser Frage nicht allein:

»Auch in Hessen gibt es 450 freiwillige Polizisten. In Baden-Württemberg sind es 760, hier ebenfalls mit Pistole am Gürtel. Dort allerdings will man keine neuen Helfer mehr. Der Grund seien die „gestiegenen Anforderungen“ an den Polizeidienst und mehr Gewalt gegen Beamte, heißt es aus dem Innenministerium in Stuttgart.«

Die Bayern wollen dem Ländle an dieser Stelle nicht folgen: »790 Mitglieder zählt dort die „Sicherheitswacht“, unbewaffnet, aber mit der Erlaubnis, Personalien zu kontrollieren und Platzverweise auszusprechen. Bis zu 1.000 Freiwillige sollen es künftig werden.«

»Und auch Sachsen-Anhalt beschloss im Dezember, Hilfspolizisten einzuführen. 250 Stellen sollen dafür geschaffen werden, die ersten 100 bis Ende 2016. Auch diese Leute sollen nach einer dreimonatigen Ausbildung Flüchtlingsunterkünfte bewachen, aber auch Verkehrskontrollen durchführen – mitsamt Dienstwaffe.«

Da haben wir in den vergangenen Jahren zu Recht eine Debatte und in vielen Bundesländern auch tatsächlich eine inhaltliche Aufwertung der Polizei-Ausbildung erlebt (so die Anhebung der Ausbildung der Polizeibeamten auf Fachhochschulniveau) – und dann so was. Man kann durchaus zu dem ersten Fazit kommen, dass wir hier mit einem – wie immer schleichend beginnenden – Prozess des Qualifikations-Dumping konfrontiert werden.

Das Thema „Wachpolizei“ ist also, wie die wenigen Ausführungen gezeigt haben, keineswegs neu, bekommen diese Tage aber einen weiteren Schub durch die Ausführungen des Bundesinnenministers Thomas de Maizière (CDU) in einem Interview mit der Rheinischen Post, das bezeichnenderweise so überschrieben wurde: Mit Hilfspolizisten gegen Einbrecher. Man muss das im Kontext sehen der vielen Wohnungseinbrüche, die es auch in eine Titelgeschichte des SPIEGEL geschafft haben (Heft 21/2016): „Nicht zu fassen. Alle drei Minuten wird in Deutschland in eine Wohnung eingebrochen. Der Staat scheint machtlos.“

In dem Interview der Rheinischen Post mit dem Bundesinnenminister findet man diese Passage:

»Sehr nützlich ist eine so genannte Wachpolizei, die besetzt ist mit Kräften, die über eine Kurzausbildung verfügen und begrenzte Befugnisse haben, aber Uniform und Waffe tragen. Sie können als Wache in besonders belasteten Vierteln eingesetzt werden. Sie würden die Präsenz der Polizei erhöhen und können Meldungen machen. Sachsen hat die Wachpolizei bereits eingeführt – das ist ein zukunftsweisendes Modell.«

Diese Ausführungen des Bundesinnenministers haben viel Kritik ausgelöst. 
So beispielsweise eine sehr ablehnende Bewertung seitens des Kriminologen Christian Pfeiffer in dem Deutschlandfunk-Interview „Das würde die Kultur der Polizei in Deutschland massiv gefährden“:

»Die sollen einen Schusswaffe kriegen, und das geht überhaupt nicht! Denn Schusswaffe darf nur in Besitz haben und dienstlich verwenden, der sorgfältigst ausgewählt ist. Die Polizei macht eine ganz strenge Persönlichkeitskontrolle, die müssen Tests durchlaufen, damit sie zur Gruppe derer gehören, denen man zutraut, dass sie die Souveränität besitzen, in einer Krisensituation, unter Stress mit der Waffe richtig zu hantieren, und dann kommt das technische Training.
Aber das psychologische Training ist von entscheidender Bedeutung, das hätten diese schnell ausgebildeten Hilfspolizisten nicht, diese Möchtegernsheriffs, die dann Schlange stehen, dass sie diesen tollen Job kriegen mit Uniform und Waffe. Da träumen viele von, aber sie werden überwiegend abgewiesen, die, die sich bewerben, weil nur die genommen werden, denen man das zutraut. Da ist Deutschland vorbildlich, deswegen haben wir so einen Rückgang der Schusswaffendelikte durch Polizeibeamte, weil sie so bestens geschult sind. Und das würde die Kultur der Polizei in Deutschland massiv gefährden.«

Jahrelang sind in Deutschland Stellen bei der Polizei abgebaut worden. Noch immer verfügt die Staatsmacht Fachleuten zufolge über 10.000 Beamte weniger als im Jahr 2000. Die Aufgaben der Ordnungshüter sind hingegen gewachsen. Das ist die Ausgangslage, die Jörg Diehl in seinem Kommentar Geiz ist gefährlich aufgreift:

»Nun sollen ausgerechnet im Schnellverfahren ausgebildete Amateurschupos dabei helfen, Rechtsstaatlichkeit dort zu sichern, wo Profis fehlen? Die Idee ist ein Offenbarungseid der inneren Sicherheit. Es ist Flickschusterei, wo eine Strategie nicht (mehr) erkennbar ist … soll nun McPolizei die Lösung sein.«

»Um die Versäumnisse der vergangenen Jahre, das wenig vorausschauende Wirtschaften der Innenministerien aufzufangen, wird die reguläre Polizei in Bund und vielen Ländern derzeit aufgestockt. Die Folge ist, dass vielerorts die Einstellungskriterien bereits aufgeweicht werden mussten, um überhaupt noch genügend Bewerber zu finden. Teilweise gibt es kaum noch eine Auslese: Wer sich bewirbt, wird Polizist. Das alleine ist schon schwierig genug.

Hilfspolizisten aber sind ein hochgefährliches Placebo. Sie tragen Uniform, repräsentieren den Rechtsstaat und suggerieren Sicherheit – etwa indem sie sich vor Botschaften die Füße platt stehen und bestenfalls entschlossen dreinschauen.«

Hier werden die aus einer systematischen Sicht zentralen Problemstellen angesprochen. Die Politik gerät zunehmend unter Druck, im Bereich der inneren Sicherheit Handlungsfähigkeit zu demonstrieren – und sei es durch die Simulation von Problemlösungen. Zugleich muss man sehen, dass die für die „normale“ Polizei zuständigen Bundesländer vor erheblichen Haushaltsproblemen stehen, die mit der Schuldenbremse verschärft werden, wenn sich am bestehenden Finanzsystem nichts ändern sollte. In der Logik dieses Systems ist es konsequent, dann nach Lösungen Ausschau zu halten, die eine quantitative Ausweitung der Zahl der Polizisten mit weniger Finanzmittel (und dann auch noch schneller, als wenn man normal, also mindestens drei Jahre lang ausbildet) ermöglicht. Da liegt der Weg über Hilfs- oder Wachpolizisten nahe.

Und auch wenn jetzt gesagt wird, die würden ja nur in einem ganz eng begrenzten Bereich eingesetzt werden, wo sie die „richtigen“ Polizisten bei niederen Tätigkeiten entlasten sollen (was übrigens selbst aus den Reihen der Polizei gefordert wird, vgl. dazu beispielsweise das Statement des Vorsitzenden der mit der DGB-Gewerkschaft der Polizei (GdP) konkurrierenden Deutschen Polizeigewerkschaft, Rainer Wendt: „Tausende Polizisten erfüllen Aufgaben, für die sie gar nicht ausgebildet sind“, der darauf hinweist, man habe den Bundesinnenminister vorgeschlagen, »tausend sogenannte bundespolizeiliche Unterstützungskräfte einzustellen. Das sind befristet tätige Angestellte, die man schnell ausbilden und in die Verwendung bringen kann. Die können die Vollzugsbeamten kurzfristig entlasten: Für administrative Tätigkeiten, für das Ausfüllen von Listen, für die Eingabe von Daten in irgendwelche Statistiken« und auch die GdP differenziert bei ihrer deutlichen Ablehnung der Vorschläge des Bundesinnenministers (vgl. dazu Mehr Wachpolizei ist Flickschusterei auf Kosten der inneren Sicherheit), wenn sie darauf verweist, dass sie durchaus der Auffassung sei, dass die Wachpolizei eine wichtige Rolle innerhalb der Sicherheitsarchitektur spielen könne, so beispielsweise in der Hauptstadt Berlin mit ihrem Regierungsviertel, vielen Botschaften und zahlreichen weiteren gefährdeten Gebäuden), dann sollte man immer vor Augen haben, dass solche Prozesse so ablaufen, dass man klein anfängt und dann den Raum immer größer macht. So muss man dann wohl auch diese Ausführungen des sächsischen Innenministers Markus Ulbig (CDU) verstehen, die man dem Artikel Weitere Aufgaben für Sachsens Wachpolizisten – Ulbig will „prüfen“ entnehmen kann:  Bisher sind sächsische Wachpolizisten nur beim Objektschutz an Asylunterkünften und bei der Personenbewachung im Einsatz. Nun wolle man prüfen, ob das Aufgabenfeld der Wachpolizei entsprechend der vielen sonstigen Aufgaben im Sicherheitsbereich angepasst werden muss oder sogar erweitert werden kann.

Dann ahnt man schon, wohin die Entwicklung gehen könnte. Für die Diskussion über und die in den vergangenen Jahren bereits begonnene Professionalisierung der Polizeiausbildung sind das Rückschritte, die sich nochmal als sehr gefährlich in der Zukunft erweisen können. Außer man will in die Richtung marschieren: US-Polizei mangelt es an qualifiziertem Nachwuchs, so ein Kommentar von Sacha Batthyany: Die Rekrutierungsprobleme in der Polizei haben Folgen, denn es »werden Anforderungen gesenkt. Häufig genügt ein Highschool-Abschluss, und die Grundausbildung kann, je nach Staat, nur mal 18 Wochen dauern.« Das kann nicht wirklich der anstrebenswerte Zielpunkt einer möglichen Entwicklung sein, die mit dem Bewachen irgendwelcher Gebäude beginnt und bei einer nach Unternehmensberater-Maßstäben umgebauten Polizei enden wird, bei denen zwar betriebswirtschaftlich alles scheinbar günstiger wird, aber die Qualität auf der Strecke bleibt. Und dann reden wir nicht von irgendwelchen schlecht montierten Möbelstücken, sondern vom Herzstück der inneren Sicherheit, die eben immer auch soziale Sicherheit ist.

Der EuGH und das Kindergeld: In Großbritannien gibt es das nur für EU-Bürger, die rechtmäßig auf der Insel existieren. Und in Deutschland gibt es es eine Wohnsitzfiktion für Nicht-Anwesende

Es wird an vielen Stellen immer offensichtlicher: Wer sich mit Sozialpolitik, die in weiten Bereichen eben auch Sozialrecht ist, beschäftigt, der kommt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht vorbei. Viele formatierende Entscheidungen kommen mittlerweile aus Luxemburg und selbst höchste deutsche Gerichte legen dem europäischen Gericht bestimmte Fragen zur Klärung vor. Man denke nur an die Entscheidungen den Sozialleistungsbezug von EU-Ausländern betreffend  in den vergangenen Monaten (vgl. dazu nur die Blog-Beiträge vom 25.02.2016, vom 02.01.2016 oder vom 06.12.2015, um nur die letzten Einträge zu zitieren. Dabei geht es vordergründig um Sozialleistungen wie die Grundsicherung (Hartz IV) in Deutschland, es geht aber auch um Leistungen wie das Kindergeld. Und dann geht es immer wieder um Großbritannien, bei denen wir derzeit besonders sensibilisiert sind angesichts der anstehenden Volksabstimmung über einen „Brexit“, also einem Austritt aus der EU. Die EU-Gegner auf der Insel beziehen sich immer wieder auf eine (angebliche) „Zuwanderung in das Sozialsystem“, vor allem natürlich seitens der EU-Mitbürger aus den Armenhäusern der Union, also Bulgarien und Rumänien.

mehr

Seine Anhebung als Gesamtabwägung oder Excel-Aufgabe. Bei Langzeitarbeitslosen läuft es nicht. Und dann auch noch der „Praktikumskiller“. Die Rede ist vom gesetzlichen Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn ist derzeit mal wieder Thema und die Diskussion wird aus ganz unterschiedlichen Richtungen gespeist. Da ist zum einen die bis Ende Juni abzugebende erste Empfehlung der Mindestlohnkommission, ob und in welcher Höhe die gesetzliche Lohnuntergrenze für (fast) alle zum 1. Januar 2017 angehoben werden soll. Dann gibt es nun auch eine wissenschaftliche Unterfütterung für die schon während des Gesetzgebungsverfahrens vorgetragene Argumentation, dass die seitens der Union in das Mindestlohngesetz (MiLoG) als symbolisches Bauernopfer reingedrückte Ausnahmemöglichkeit von Langzeitarbeitslosen keinen Sinn macht und nicht funktionieren wird. Und dann sind da ganz handfeste Folgen der praktischen Umsetzung des Mindestlohnvorschrifen, man denke hier nur an das erste Mindestlohnurteil des Bundesarbeitsgerichts, mit dem die Verrechnung bisheriger Sonder- oder Zusatzleistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld abgesegnet wurde (vgl. dazu Der Mindestlohn ist eben nur eine Lohnuntergrenze, die man auch erreichen kann, wenn man das Zusätzliche zum Mindesten macht vom 25. Mai 2016) oder auf der anderen Seite die große Klage über den „Praktikumskiller“ Mindestlohn, der vielen jungen Menschen jetzt eine glanzvolle Karriere beispielsweise bei den Werbeagenturen verbauen wird, weil sie nicht mehr wie früher monate-, wenn nicht jahrelang im Niemandsland des Praktikanten verharren dürfen, immer in der Hoffnung auf irgendwann mal irgendeine „richtige“ Anstellung.

mehr

„Integrationsarbeit“ statt „80 Cent-Arbeitsgelegenheiten“? Und die Untiefen des Versuchs einer integrationsgesetzlichen Abbildung der Lebenswirklichkeit

Das Bundesarbeitsministerium bewirbt
auf der ministerialen Website
das anstehende Integrationsgesetz mit großen
Versprechungen: »Es fördert den schnellen Zugang zum Arbeitsmarkt und die
Integration durch Arbeit. Dafür wird das Angebot an Integrations- und
Sprachkursen verbessert und ausgebaut.  Der Weg in eine Berufsausbildung
wird durch eine gezieltere Förderung und mehr Aufenthaltssicherheit eröffnet.
Zusätzliche 100.000 Arbeitsgelegenheiten für Berechtigte nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz ermöglichen erste Einblicke in den deutschen
Arbeitsmarkt.« Die in dem Konzept enthaltenen zusätzlichen 100.000 Arbeitsgelegenheiten
wurden in dem Beitrag „Nirwana-Arbeitsgelegenheiten“
zwischen Asylbewerberleistungsgesetz und SGB II. Eine dritte Dimension der
„Ein-Euro-Jobs“ und die dann auch noch 20 Cent günstiger?
vom 12.
Juni 2016 bereits kritisch auseinandergenommen. In diesem Zusammenhang stellt
sich natürlich die Anschlussfrage, was man denn alternativ machen sollte und
könnte, um die Arbeitsmarktintegration der Flüchtlinge zu fördern. Da gibt es
dann beispielsweise den Vorschlag der „Integrationsarbeit“ in expliziter
Abgrenzung zu dem geplanten Einsatz des Instrumentariums der
Arbeitsgelegenheiten. Dieser Vorschlag ist auch deshalb genauer anzuschauen,
weil er nicht etwa aus der Ecke der „üblichen Verdächtigen“ kommt, denen es vor
allem um Förderung und Ausweitung der arbeitsmarktpolitischen Aktivitäten geht.
Denn der Verfasser, Steffen J. Roth, ist seit 2002 Geschäftsführer des die
Fahne der Ordnungspolitik hochhaltenden Instituts
für Wirtschaftspolitik an der Universität zu Köln
. Roth hat 2002 promoviert
zum Thema „Beschäftigungsorientierte Sozialpolitik. Gemeinnützige Beschäftigung
als Brücke zwischen Sozialsystem und Arbeitsmarkt“ und daran schließen seine
aktuellen Überlegungen die „Integrationsarbeit“ betreffend an.

Roth hat sich jetzt unter dem vielversprechenden Titel Wie
die Integration der Flüchtlinge gelingen kann
in einem Gastbeitrag in der
FAZ zu Wort gemeldet. Ausgangspunkt seiner Überlegungen ist diese sicher von
vielen geteilte Diagnose:

»Ein großer Teil der Flüchtlinge wird dauerhaft bleiben oder
zumindest vorübergehend geduldet werden. Die wenigsten werden einen schnellen
Zugang zum Arbeitsmarkt finden. Wenn wir in der Integrationspolitik keine neuen
Wege gehen, werden Hunderttausende leistungsfähiger und leistungswilliger
Menschen über Jahre hinweg Leistungen aus den Sozialsystemen beziehen werden,
ohne sich selbst und der aufnehmenden Gemeinschaft helfen zu können.«

Damit sind natürlich erhebliche Kosten verbunden und man
kann nun versuchen, auf der Ausgabenseite Mittel einzusparen oder aber »auf der
Ertragsseite Wege … erschließen, dank derer die Zuwanderer ihren Hilfebedarf
aus eigener Kraft reduzieren und der aufnehmenden Gesellschaft etwas
zurückgeben können.« Der letzte Punkt ist sein konzeptioneller
Anknüpfungspunkt.

Und dass wir Handlungsbedarf haben, begründet Roth auch mit
Bezug auf Argumentationslinien, die in der Arbeitsmarktpolitik seit Jahrzehnten
vorgetragen werden, um Investitionen beispielsweise in öffentlich geförderte
Beschäftigung eines Teils der Arbeitslosen zu legitimieren:

»Aus sozialwissenschaftlicher Sicht ist außerdem zu
erwarten, dass eine anhaltende Untätigkeit der Flüchtlinge negative Folgen auf
deren Integrations- und Beschäftigungsfähigkeit hat. Anhaltende unfreiwillige
Untätigkeit wirkt sich negativ auf die psychische und physische Gesundheit der
Betroffenen aus und bewirkt Resignationseffekte … Studien zeigen darüber
hinaus signifikante Effekte auf Persönlichkeitsveränderungen, die einer
zukünftigen Beschäftigung entgegenstehen können.«

Man muss sich einfach mal jenseits aller sicherlich
hilfreichen Studien vorstellen, man wäre in ein fremdes Land geflüchtet, in
einer Sammelunterkunft untergebracht, Monate darauf wartend, überhaupt einen
Asylantrag stellen zu können, der dann noch bearbeitet werden muss. Und den
ganzen Tag nichts zu tun zu haben. Die Zeit totschlagen zu müssen. Man kann
sich selbst vorstellen, dass das ein nicht selten im wahrsten Sinne des Wortes
krank machendes Setting ist.
Deshalb muss man alles versuchen, um die Betroffenen so
schnell wie möglich in Beschäftigung zu integrieren, so die Argumentation von
Roth, der dann von „Integrationsarbeit“ spricht – auch, aber nicht nur, als »Möglichkeit,
die zermürbende und lähmende Zeit des untätigen Abwartens zu beenden«. Was soll
„Integrationsarbeit“ sein?

»Sie bietet arbeitsfähigen Flüchtlingen eine breite Palette
Tätigkeiten, erschließt ihnen unmittelbar sinnstiftende und
integrationsfördernde Arbeit im Dienste der sie aufnehmenden Gemeinschaft. Da
die Tätigkeiten der Integrationsarbeit im schlechtesten Fall kostenneutral für
die öffentlichen Haushalte sein sollen und bestenfalls sogar Ersparnisse oder
Einnahmen generieren, können alle arbeitsfähigen Flüchtlinge an solchen
Maßnahmen teilhaben. Im Kern geht es darum, den Betroffenen Tätigkeiten zu
eröffnen, in denen ein Wert geschaffen wird, für den auch eine
Zahlungsbereitschaft der Bevölkerung besteht. Da die Versorgung der Flüchtlinge
durch Sach- oder Geldleistungen im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes,
durch Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe gewährleistet wird, sollen die in
der Integrationsarbeit erwirtschafteten Leistungen und Entgelte prinzipiell
nicht den Teilnehmern persönlich, sondern der sie unterstützenden Gemeinschaft
zukommen.«

Nun könnte man an dieser Stelle einwerfen, dass das doch
auch mit den geplanten Arbeitsgelegenheiten (AGH) angestrebt wird, sogar mit
dem Unterschied, dass die Teilnehmer an den AGH noch eine
Mehraufwandsentschädigung von 80 Cent bekommen sollen, in dem Modell von Roth
sind die nicht vorgesehen. Aber der erste Blick täuscht, denn wie bereits in
dem kritischen
Beitrag vom 12.06.2016
dazu ausführlich dargelegt, leiden die
Arbeitsgelegenheiten als Instrument unter dem bestehenden restriktiven
Förderrecht mit seinen Anforderungen wie Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse
und vor allem der Wettbewerbsneutralität.
Genau diese seit vielen Jahren in der
arbeitsmarktpolitischen Fachdiskussion zu Recht kritisierten Begrenzungen mit
ihren teilweise kontraproduktiven Effekten auf eine echte
Arbeitsmarktintegration werden auch von Steffen J. Roth aufgegriffen und in
Frage gestellt.
Dazu trägt er in seinem Beitrag einen interessanten
Gedankengang vor, der darauf abstellt, in welchen Blockaden wir uns derzeit
bewegen:

»Nehmen wir an, ein Flüchtling erfährt die Hilfsbereitschaft
einer Anwohnerin seiner Unterkunft, die ihn ehrenamtlich bei Behördengängen und
beim Erwerb der deutschen Sprache unterstützt. Nehmen wir weiterhin an, dieser
Flüchtling würde bei einem Spaziergang bemerken, wie sich ebenjene hilfsbereite
Person mit schweren Einkaufstaschen abmüht. Er entscheidet ohne zu zögern, der
Frau zu helfen, und bringt ihren Einkauf nach Hause. Sie bedankt sich
freundlich, bietet ihm einen Tee an, man unterhält sich. Im Gespräch erfährt
der Flüchtling, dass es der Frau schwerfällt, den Rasen zu mähen. Er bietet an,
diese Arbeit zu übernehmen. Die Frau willigt ein und freut sich zu beobachten,
wie emsig der junge Mann die Aufgabe erledigt. Bei der Verabschiedung drückt
ihm die Frau zehn Euro in die Hand. Der junge Mann lehnt höflich ab.
Schließlich wollte er sich für die zuvor erfahrene Hilfsbereitschaft
erkenntlich zeigen. Die Frau wiederum will die Tatkraft des jungen Mannes nicht
ausnutzen. Die beiden einigen sich schließlich darauf, dass die Frau die zehn
Euro dem Flüchtlingsnetzwerk vor Ort spenden wird.«

Und genau an dieser Stelle der bis hierher schönen
Geschichte betreten die bekannten Einwände die Bühne des Geschehens:

»Ein unromantisch-kritischer Geist wird … mahnend auf
eventuelle unerwünschte gesellschaftliche Folgen aufmerksam machen: Wieso
unterrichtet die Anwohnerin Deutsch und hilft bei Behördengängen? Verdrängt
solche ehrenamtliche Tätigkeit nicht professionelle Deutschlehrer und Anwälte
oder Sozialarbeiter? Und kann die Anwohnerin diese Tätigkeiten überhaupt auf
einem ausreichend hohen Niveau ausüben? Welche Folgen hat es, wenn der
Flüchtling der Frau beim Einkauf oder Rasenmähen hilft? Schließlich bietet der
örtliche Supermarkt einen kostenpflichtigen Heimlieferservice an. Vom Angebot
kommerzieller Gärtner ganz zu schweigen. Wieso bietet die Frau dem jungen Mann
ein Entgelt an? So ein entgeltlicher Leistungsaustausch kann als Schwarzarbeit
und Sozialversicherungsbetrug angesehen werden. Wieso lehnt der Flüchtling das
angebotene Geld ab? Unterwirft er sich nicht menschenunwürdig, wenn er
unentgeltlich arbeitet, und drückt er nicht das allgemeine Lohnniveau?«

Bei den Arbeitsgelegenheiten (z.B. bei den nach § 16d SGB
II) hat man diese Einwände institutionalisiert in Form der einschränkenden
förderrechtlichen Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit die möglichen
„Kollisionen“ mit dem „normalen“ Arbeitsmarkt oder Verdrängungseffekte auf dem
Arbeitsmarkt der Kommunen verhindert oder zumindest vermieden werden sollen,
wofür man allerdings einen hohen Preis zu zahlen hat hinsichtlich der
Sinnhaftigkeit und der Werthaltigkeit der dann noch verbleibenden
Einsatzfelder. Das hat Konsequenzen, auch Roth kritisiert die am Beispiel der
geforderten „Zusätzlichkeit“ mit der Schlussfolgerung, diese bedinge »ein
systematisches Verbot produktiver Einsätze. Je mehr eine Arbeit wertgeschätzt
wird, umso weniger genügt sie dem gesetzgeberischen Anspruch.«
Er plädiert für eine ganz andere Sichtweise auf
Zusätzlichkeit:

»Zusätzlich im volkswirtschaftlichen Sinne wäre im Gegenteil
jede Arbeitsleistung, die der Gesellschaft einen höheren Nutzen stiftet, als
sie an Kosten verursacht … Je produktiver die Teilnehmer in ihrer Tätigkeit
sind, desto höher der Zusatznutzen für die Gemeinschaft. Aus
gesamtwirtschaftlicher Sicht verdrängen die Maßnahmenteilnehmer keine reguläre
Beschäftigung, sie ermöglichen zusätzliche Leistungen.«

Auch die im bestehenden Recht verankerte Begrenzung auf kommunale
und steuerrechtlich als gemeinnützig eingestufte Träger wird von ihm
kritisiert.
Wie will Roth nun seine – im Vergleich zu den heute gegebenen
Arbeitsgelegenheiten deutlich erweiterte – „Integrationsarbeit“ umsetzen? Er
greift dabei auf einen Ansatz zurück, den wir schon seit vielen Jahrzehnten
kennen, in der alten Welt der Bundesanstalt für Arbeit waren das beispielsweise
die „ABM-Ausschüsse“ und heute gibt es im SGB II die „örtlichen Beiräte“ (nach
§ 18d SGB II):

Er plädiert dafür, dass ein »kommunales Gremium aus lokalen
Vertretern der Politik, der Gewerkschaften, der Unternehmen, der Kammern und
der Arbeitsagenturen über die Einsatzmöglichkeiten der Flüchtlinge bestimmen.
Je nach Struktur der Kommune können weitere Interessenvertreter aufgenommen
werden. Deren Kenntnisse der lokalen Begebenheiten können genutzt werden, um
Bedarfe zu identifizieren, die durch den Einsatz von Flüchtlingen gedeckt
werden können, ohne größere Verwerfungen zu provozieren.«
Die Kommunen sollten möglichst freie Hand haben, wie sie die
Integrationsarbeit konkret umsetzen. »Die Akteure vor Ort werden dabei mit
Augenmaß vorgehen und erkennbare Beeinträchtigungen etablierter Unternehmen vor
Ort genauso vermeiden wie wiederholte Arbeitseinsätze bei denselben
Auftraggebern gegen zu geringe Verleihgebühren. Es kann vor Ort darüber
entschieden werden, ob die Teilnehmer zusätzliche Anreize in Form von
Zertifikaten zur Dokumentation ihrer Tätigkeiten sowie privilegierten oder über
Bildungsgutscheine subventionierten Zugang zu weiterführenden Sprachkursen
erhalten.«
Das klingt natürlich für den einen oder anderen reichlich
ungenau und wenig normiert, aber das ist auch in anderen Konzepten ein
wesentliches Element für einen möglichst flexiblen und nicht die Luft
abschnürenden Förderrahmen (vgl. dazu beispielsweise die Vorschläge in Stefan
Sell: Hilfe zur
Arbeit 2.0. Plädoyer für eine Wiederbelebung der §§ 18-20 BSHG (alt) in einem
SGB II (neu)
. Remagener Beiträge zur Sozialpolitik 19-2016, Remagen 2016).

Aus einer systematischen Sicht wäre das zu ergänzen um die
grundsätzliche Frage nach der Sinnhaftigkeit der bestehenden institutionellen
Vielgestaltigkeit der Zuständigkeiten für Flüchtlinge, Asylbewerber,
Asylberechtigte, Geduldete usw. Dazu bereits mein Hinweis in dem Beitrag vom
12.06.2016: »Am Ende landen die meisten Flüchtlinge alle im Hartz IV-System,
also im Rechtskreis des SGB II, außer sie können sich als anerkannte
Asylbewerber auf dem Arbeitsmarkt alleine finanzieren, was einigen, sicher in
den nächsten Jahren aber nicht vielen gelingen wird. Warum also nicht die
Jobcenter von Anfang an für die arbeitsmarktliche Betreuung und Begleitung der
Flüchtlinge zuständig machen? Das wäre konsequent und man vermeidet die
zahlreichen Probleme, die sich allein aus dem Rechtskreiswechsel und der heute
schon vorhandenen und nun auch noch auszubauenden Teil-Zuständigkeit der BA mit
ihren Arbeitsagenturen ergeben.«
Und warum das so wichtig ist, dass man flexible und nicht zu
detailliert ausgestaltete Regelungen braucht, kann man auch an einem anderen,
benachbarten Beispiel aus dem großen Themenfeld Integration von Flüchtlingen in
Arbeit besichtigen. Konkret geht es um die Ermöglichung und Absicherung des
Zugangs von Flüchtlingen zu einer gerade auf dem deutschen Arbeitsmarkt so
wichtigen Berufsausbildung. Das geplante Integrationsgesetz der Bundesregierung
geht hier offensichtlich in die von vielen geforderte Richtung: Asylbewerber,
die bald nach ihrer Ankunft eine Berufsausbildung beginnen, sollen nicht durch
eine Abschiebung aus der Ausbildung herausgerissen werden. So hatten es
Wirtschaftsvertreter immer wieder gefordert, und so sieht es das geplante neue
Integrationsgesetz nun auch im Grundsatz vor. Denn ansonsten wären viele
Betriebe nicht bereit, Asylbewerber auszubilden, bevor ihre Bleibeperspektive
rechtssicher geklärt ist. Hinzu kommt: Wer erfolgreich seine Prüfung macht,
soll noch für zwei Jahre hierzulande in seinem Ausbildungsberuf arbeiten
dürfen. So positiv beginnt der Artikel Streit
über Abschiebeschutz für Lehrlinge
, dessen Überschrift aber schon andeutet,
dass es dann doch nicht so einfach kommt wie gedacht:

»Gewerkschaften, Arbeitgeber und Grüne halten die geplante
Neuregelung für nicht praxistauglich und fordern daher eine Nachbesserung. Sie
sieht vor, dass betroffene Lehrlinge unabhängig vom Grund des
Ausbildungsabbruchs sofort abgeschoben werden. Betriebe müssen den Abbruch der
Ausländerbehörde melden. Falls sie dies versäumen, droht ihnen ein Bußgeld von
30.000 Euro.«

Das grundsätzliche Problem lässt sich hier leicht erkennen:
Wenn man regelt, dass eigentlich aus anderen Gründen abzuschiebende Personen,
weil sie eine Ausbildung machen, nicht abgeschoben werden dürfen, stellt sich
sogleich die Folgefrage, wie denn mit dem Fall umgegangen werden soll, dass der
Betroffene die Ausbildung abbricht und damit der eigentliche Schutzgrund
wegfällt.
Die Arbeitgeber halten grundsätzlich eine Meldepflicht als
Vorkehrung gegen einen möglichen Missbrauch des Abschiebeschutzes für Auszubildende
für nachvollziehbar, stören sich aber an der im Gesetzentwurf vorgesehenen
Bußgeldandrohung. Eine bußgeldbewehrte Meldepflicht der Betriebe hingegen werde
das Verhältnis zwischen Ausbilder und Lehrling unnötig belasten und von einer
Ausbildung von Asylbewerbern und Geduldeten abschrecken.
Auch der DGB verneint nicht grundsätzlich, dass ein
Ausbildungsabbruch auch Folgen für den Abschiebeschutz haben solle, weist aber
darauf hin:

»Mit der geplanten Regelung werde aber nicht ausreichend
berücksichtigt, dass „ein Abbruch der Ausbildung häufig aufgrund schlechter
Bedingungen oder mangelnder Ausbildungsqualität erfolgt“. Deswegen sei
zumindest klarzustellen, dass sich ein Wechsel in einen anderen
Ausbildungsbetrieb nicht negativ auf die Duldung auswirke.«

Die arbeitsmarktpolitische Sprecherin der Grünen im
Bundestag, Brigitte Pothmer, wird mit dem Vorschlag zitiert, »Abbrechern eine
Frist von sechs Monaten einzuräumen, in denen sie sich um eine Ersatzausbildung
bemühen können. Pothmer weist darauf hin, dass schon bisher jede vierte
Berufsausbildung vorzeitig ende – aus vielfältigen Gründen, die auch mit dem
Ausbildungsbetrieb und der Berufswahl zu tun haben könnten.«
Dieses Beispiel zeigt erneut, dass der Teufel im Detail
versteckt ist und je genauer man bestimmte Fallkonstellationen zu regeln
versucht, um so mehr Folgeprobleme tun sich auf. Am 20. Juni 2016 wird es im
Bundestag eine Anhörung zum Integrationsgesetzentwurf geben und man darf
gespannt sein, ob man das beschriebene Problem einer Lösung und wenn ja,
welcher, zuführen kann. 

„Nirwana-Arbeitsgelegenheiten“ zwischen Asylbewerberleistungsgesetz und SGB II. Eine dritte Dimension der „Ein-Euro-Jobs“ und die dann auch noch 20 Cent günstiger?

Immer wenn man denkt, noch kleinteiliger, gesetzestechnisch hypertrophierter und inhaltlich korinthenkackerhafter geht es nicht in der Sozialpolitik, wird man eines Besseren belehrt. Bereits der als Rechtsvereinfachung gestartete und als Rechtsverschärfung und -verkomplizierung gelandete Versuch eines gegenwärtig im Bundestag liegenden 9. SGB II-Änderungsgesetzes wäre hier einzuordnen (vgl. dazu den Blog-Beitrag Entbürokratisierung des SGB II und mehr Luft für die Jobcenter? Von Luftbuchungen, Mogelpackungen und einem trojanischen Pferd vom 14. Februar 2016). Aber nun hat man sich die „Arbeitsgelegenheiten“ – umgangssprachlich als „Ein-Euro-Jobs“ bezeichnet – vorgenommen. Und offensichtlich ist man bestrebt, hinsichtlich des Komplexitätsgrades wie auch mit Blick auf die inhaltliche Fragwürdigkeit einen veritablen Quantensprung hinzulegen.
Es geht um das geplante „Integrationsgesetz“ die Flüchtlinge betreffend (vgl. hierzu Gesetzentwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drucksache 18/8615 vom 31.05.2016).

Das neben dem Bundesinnenministerium federführende Bundesarbeitsministerium verkündet unter der Überschrift Das neue Integrationsgesetz fördert und fordert: »Zusätzliche 100.000 Arbeitsgelegenheiten für Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ermöglichen erste Einblicke in den deutschen Arbeitsmarkt.« Das nun überrascht den einen oder anderen, vor allem aber den sachkundigen Beobachter der arbeitsmarktpolitischen Landschaft, denn die „Arbeitsgelegenheiten“ – im SGB II die letztendlich einzige verbliebene Form der öffentlich geförderten Beschäftigung – haben von ihrer Anlage bzw. ihrem vom Gesetzgeber gewollten Zuschnitt nun eher nicht die Aufgabe, dem deutschen Arbeitsmarkt irgendwie nahezukommen, sondern aufgrund der förderrechtlichen Anforderungen (vgl. hierzu § 16d SGB II, nach dessen Absatz 1 erwerbsfähige Leistungsberechtigte in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden können, »wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind.«) müssen sie sogar möglichst weit weg sein von dem, was in der „normalen“ Wirklichkeit des Arbeitsmarktes passiert, damit sie nicht gegen die Wettbewerbsneutralität (§ 16d Abs. 4 SGB II) verstoßen.

Und der Blick in das Gesetz belehrt uns auch darüber, dass es gar nicht das Ziel dieser Maßnahmen sein soll (und kann), die Teilnehmer möglichst schnell und direkt in den Arbeitsmarkt einzugliedern, so Absatz 1 des § 16 d SGB II: »Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden.«

Der entscheidende Punkt ist die Zielvorgabe „Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit“, also gleichsam eine der Integration in den „normalen“ Arbeitsmarkt vorgelagerte Aufgabe, die Heranführung, Vorbereitung und Unterstützung einer später mal hoffentlich stattfindenden Integration in Arbeit.

Immer wieder werden die „Ein-Euro-Jobs“ in Medienberichten kritisiert, dass die mit ihnen verbundenen Integrationsquoten sehr niedrig seien, folglich das Instrument als gescheitert anzusehen sei. Die Bundesagentur für Arbeit hingegen schreibt hierzu in ihrer Eingliederungsbericht 2014 zutreffend: »Die geringe Eingliederungsquote von Arbeitsgelegenheiten lässt sich auch darauf zurückführen, dass eine sofortige Integration in den ersten Arbeitsmarkt nicht das primäre Ziel dieser Maßnahme ist. Die Zielsetzung von Arbeitsgelegenheiten ist vielmehr die (Wieder-) Herstellung und Aufrechterhaltung der Beschäftigungsfähigkeit von arbeitsmarktfernen Personen.« (S. 10).
Vor diesem konzeptionellen Hintergrund der Arbeitsgelegenheiten ist die Erwartung des BMAS, die geplanten 100.000 Plätze würden „erste Einblicke in den deutschen Arbeitsmarkt“ ermöglichen, nur als weltfremd zu bezeichnen.

Offensichtlich werden wir in diesem Bereich der Arbeitsmarktpolitik von allen Seiten mit massiven Wissenslücken konfrontiert. Zwei Beispiele: Unter der Überschrift „Geflüchtete engagieren sich bereits“ findet man ein Interview mit Bernd Mesovic, stellvertretender Geschäftsführer von Pro Asyl. Darin wird er u.a. mit diesen Worten zitiert: »Es ist noch nicht klar, wo diese Beschäftigungen angeboten werden sollen. Für die Privatwirtschaft könnten sie eine Möglichkeit sein, den Mindestlohn zu unterlaufen. Doch eine solche „Billiglohnabteilung Flüchtlinge“ wollen wir nicht.« Das könnte man mit guten Gründen nicht wollen, aber es erübrigt sich dahingehend, dass Arbeitsgelegenheiten gerade nicht in der Privatwirtschaft durchgeführt werden dürfen. In einem anderen Artikel – Neuer Billiglohnsektor in Planung – wird die Linke-Politikerin Sevim Jagdelen dahingehend zitiert, »mit den geplanten 100.000 Ein-Euro-Jobs werde ein Billiglohnsektor geschaffen, durch den die Lohnspirale weiter nach unten gehe. Flüchtlinge würden in Konkurrenz zur einheimischen Bevölkerung gesetzt.« Nein, das werden sie nicht. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn man den Mindestlohn für Flüchtlinge aussetzen würde. Aber nicht durch AGHs.  Noch schlimmer kommt so eine Einschätzung daher: In dem Artikel über den Entwurf eines Integrationsgesetzes unter der Überschrift Was halten Experten von den Reformen? wird auch Carola Burkert, immerhin die Leiterin der Arbeitsgruppe „Migration und Integration“ am Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit so zitiert: »Den Vorschlag, niedrigschwellige Arbeitsgelegenheiten (sogenannte Ein-Euro-Jobs) aus Bundesmitteln zu finanzieren, sehe ich dagegen kritisch … solche Jobs (wurden) für Personen geschaffen, die keine Chancen haben, eine nicht-geförderte Stelle am sogenannten ersten Arbeitsmarkt zu erlangen. Das erhoffte Ziel, dass es diesen Personen dann gelingen würde, im „ersten Arbeitsmarkt“ Fuß zu fassen, wurde jedoch nicht erreicht. Deshalb wurden die Ein-Euro-Jobs als Maßnahme zur Arbeitsmarkintegration abgeschafft.« Nein, das wurden sie nicht und eine Arbeitsgruppenleiterin im Forschungsinstitut der Bundesagentur für Arbeit sollte das auch wissen.

Angesichts der eklatanten Wissenslücken in diesem Bereich überrascht es denn auch nicht, dass in der bisherigen Berichterstattung der eigentliche Skandal nicht erkannt und vorgetragen wurde: Die neuen Arbeitsgelegenheiten eigener Art, wie sie mit dem Integrationsgesetz geplant werden, machen überhaupt keinen Sinn. Da werden 100.000 Plätze geplant, die man eigentlich nicht oder nur mit einer sehr kleinen Zahl besetzen kann. Darauf wurde bereits in diesen beiden Blog-Beiträgen kritisch hingewiesen: Die Bundesarbeitsministerin fordert „Ein-Euro-Jobs“ für Flüchtlinge. Aber welche? Und warum eigentlich sie? Fragen, die man stellen sollte vom 13. Februar 2016 sowie Die Bundesarbeitsministerin macht es schon wieder: „Ein-Euro-Jobs“ für Flüchtlinge ankündigen, die noch nicht im Hartz IV-System sind. Was soll das? vom 23. März 2016.

Um zu verstehen, dass der Bund gerade dabei ist, „Nirwana-Arbeitsgelegenheiten“ zu schaffen, muss man sich leider mit den Zuständigkeiten befassen:

Für die Flüchtlinge am Anfang ist das SGB II, also das Hartz IV-System und mit ihm die Jobcenter, gar nicht relevant. Die Flüchtlinge schlagen erst dann im Hartz IV-System auf, wenn sie als Asylberechtigte anerkannt sind. Am Anfang sind bzw. wären sie theoretisch Asylbewerber – theoretisch deshalb, weil viele von ihnen  Monate warten müssen, bis sie überhaupt einen Asylantrag stellen können beim BAMF, bis dahin sind sie noch nicht einmal Asylbewerber. Da gilt dann aber das Asylbewerberleistungsgesetz. Und für die Unterbringung und Versorgung der Flüchtlinge beispielsweise in den Erstaufnahmestellen und vor Ort in den Unterkünften sind die Bundesländer und Kommunen zuständig, wobei der Bund an der Finanzierung beteiligt ist, da er den Bundesländern dafür Gelder zur Verfügung stellt, die diese dann in ganz unterschiedlicher Form und Umfang an die Kommunen weiterleiten (sollen).

Nun gibt es im  im § 5 Asylbewerberleistungsgesetz einen Paragrafen, der genau so überschrieben ist wie der § 16 d SGB II: Arbeitsgelegenheiten.
Eingedenk der Ausführungen, die hier schon zu den Anforderungen an Arbeitsgelegenheiten im SGB II gemacht wurden, achte man genau auf die Ausformulierung des § 5 AsylbLG:

»In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und in vergleichbaren Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden … Im übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.«

Der aufmerksame Leser wird sofort gemerkt haben, dass was fehlt. Genau, die Wettbewerbsneutralität der Arbeitsgelegenheiten ist hier eben nicht verankert, was bedeutet, dass man durchaus wesentlich mehr machen kann als im SGB II aufgrund der dort eingebauten restriktiven Bedingungen. Also machen könnte, wenn man denn wollte, handelt es sich doch um keine Leistung mit Rechtsanspruch. sondern um eine Ermessensleistung. Und machen könnten das die Kommunen, denn die sind am Anfang für dieFlüchtlinge, die ihnen zugewiesen werden, zuständig und das Jobcenter erst dann, wenn die in den anerkannten Status wechseln, was aber ziemlich lange dauern kann, wie wir gesehen haben. 
Nun kann man durchaus so argumentieren: Viele Flüchtlinge leiden darunter, dass sie in den ersten Monaten hier bei uns keiner Arbeit nachgehen können. Insofern wäre Beschäftigung zu organisieren eine wichtige, wenn nicht zentrale Aufgabe, auch mit Blick auf die Folgekosten, die ein Nichtstun hier generieren können.  Vgl. dazu als ein Beispiel den Artikel Flüchtlinge: Gute Medizin allein reicht nicht zur Integration von Susanne Werner in der Ärzte Zeitung. Darin geht es primär um die schleppend bis gar nicht realisierte Gesundheitskarte für Flüchtlinge (vgl. zu diesem Thema den Blog-Beitrag Die Flüchtlinge und ihre gesundheitliche Versorgung zwischen Behandlungsschein und Karte vom 15, Mai 2016). Bei Werner findet sich dieses Zitat:

„Wenn Asylsuchende zu lange von jeglicher Arbeit ausgeschlossen werden und nicht in die Gesellschaft integriert werden, macht sie das seelisch kaputt“, sagte Professor Barbara John vom Paritätischen Wohlfahrtsverband.

Das sind alles Argumente für einen Ausbau der Beschäftigungsangebote. Insofern kann man doch nur ja sagen zu 100.000 AGH-Stellen für die Flüchtlinge. Aber neben der Tatsache, dass es sich in der heute dominierenden und durch das Förderrecht auch determinierten Verfasstheit des Instruments um eines handelt, das für viele Flüchtlinge eher kontraproduktiv ist, muss man verstehen, dass die Art und Weise, wie Berlin das umsetzen will, kontraproduktiv für eine möglichst gelingende Integration ist und zudem schwerwiegende Zuständigkeitsfragen aufwirft bzw. diese einfach negiert.

Wir haben derzeit zwei Formen von Arbeitsgelegenheiten – die nach § 5 AsylbLG und die nach § 16 d SGB II, also im Hartz IV-System. Die letzteren werden von den Jobcentern gemanagt. Bei den Kommunen gibt es hier und da AGHs für Flüchtlinge, in vielen gar keine, andere hingegen haben das Potenzial erkannt. In Frankfurt sind z.B. über 200 Beschäftigungsplätze von der Kommune geschaffen worden. Und seitens der Jobcenter ist die Zahl der AGHs in den vergangenen Jahren nach unten gefahren worden. Im Mai 2016 wurden deutschlandweit gerade einmal etwas mehr als 80.000 Beschäftigte in Arbeitsgelegenheiten gezählt. Vor diesem Hintergrund wären dann 100.000 zusätzliche AGH-Beschäftigte, wie jetzt vom Bund geplant, eine vergleichsweise sehr große Hausnummer. Gerade dann muss die Frage interessieren, für wen die geschaffen werden sollen und wer das umsetzt.

Und das eigentliche Problem ist eines dieser für Deutschland so typischen Schnittstellenprobleme: Wenn der Flüchtling als (noch nicht) anerkannter Asylbewerber oder im Vorstatus des noch nicht Asylantragsstellers unter den Fittichen der Kommunen ist, dann könnten die das heute schon vorhandene Instrumentarium des AsylbLG auch nutzen. Wenn sie das aber tun, dann können sie Maßnahmen machen, die teilweise weit über das hinausreichen, was die Jobcenter aufgrund der SGB II-Rechtslage machen können (beispielsweise kann man auf der Basis des bestehenden Rechts durchaus ie Beschäftigung mit Sprachschulungs- oder anderen Qualifizierungselementen kombinieren), was wiederum zu einem echten Problem wird, wenn der Betroffene während der Laufzeit der AGH (nach AsylbLG) in den Rechtskreis SGB II wechselt, denn die dürfen eigentlich nicht so weitgehend fördern wie derzeit im kommunalen Raum. Wenn sich die Jobcenter an die enge Gesetzesinterpretation halten würden, müssten viele Maßnahmen abgebrochen werden, weil sie nicht den Anforderungen entsprechen (können), die wir in dem kommunalen Rechtskreis haben.

Das grundlegende Problem der neuen, geplanten 100.000 „Bundes-AGH-Teilnehmer“ ist nun, dass die

a) für eine Klientel geplant werden, die es eigentlich nicht oder zumindest immer weniger geben wird und
b) dass mit der Durchführung nicht die Kommunen bzw. die Jobcenter (also die zuständigen Institutionen für die heute schon bestehenden AGHs) beauftragt werden sollen, sondern die Bundesagentur für Arbeit (BA) soll das machen.

Man will also ganz offensichtlich eine dritte Dimension der AGHs schaffen. Diese verwunderliche Regelung nennt man „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM)“, die als ein Arbeitsmarktprogramm des Bundes von der BA abgewickelt werden sollen.

Man muss sich über die Konsequenzen klar vor Augen führen – würde das so umgesetzt, dann bekommen wir einen Wachstumsschub in den bürokratischen Strukturen. Warum?
Die Zuweisung (und auch die eventuelle Sanktionierung) der Flüchtlinge in die Maßnahmen soll über die kommunalen Sozialämter erfolgen, die das AsylbLG administrieren. Zur Umsetzung müssten bei der BA entsprechende behördliche Strukturen aufgebaut, Einkaufsprozesse geplant und umgesetzt, Kontrollsysteme installiert werden. Bei den kommunalen Sozialämtern müssten für die Kommunikation mit der BA, die Zuweisung und die Sanktionierung ebenfalls Strukturen geschaffen werden.

Und mit Blick auf die (potenziellen) Teilnehmer an diesen „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“: Es dürfen ausschließlich Asylantragsteller sein, aber unter Ausschluss derjenigen, die aus „sicheren Herkunftsstaaten“ kommen und derjenigen, die zur Ausreise aufgefordert sind. Das nun wiederum hat fast schon den Charakter eines Schildbürgerstreichs, denn diese Gruppe müsste nach allem, was angekündigt wurde und wird, immer kleiner werden, hat das BAMF doch die Devise ausgegeben, die Anträge immer schneller abzuarbeiten und zu bescheiden, so dass auch der Rechtskreiswechsel vom AsylbLG in das SGB II immer schneller erfolgen wird/müsste.

Man plant also Maßnahmen für eine Gruppe, die angeblich derzeit abgeschafft wird.

Aber es kommt noch heftiger: Ein-Euro-Jobs für Flüchtlinge sind nur 80-Cent-Jobs, so hat Thomas Öchsner seinen Artikel überschrieben über eine geplante Regelung, die aus dem bereits skizzierten Absurdistan ein bürokratisches Absurdistan hoch zwei machen würde:

»Derzeit bekommen die mehr als 80 000 Ein-Euro-Jobber in Deutschland meist 1,05 Euro pro Stunde. In Einzelfällen können es auch knapp zwei Euro sein. Gezahlt wird dabei eine „Mehraufwandsentschädigung“, das Geld gilt nicht als Arbeitslohn oder Taschengeld. Auch Asylbewerber mit so einer auf maximal sechs Monate befristeten Arbeitsgelegenheit bekamen bislang 1,05 Euro. Der von Nahles und Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) vorgelegte Entwurf für das Integrationsgesetz sieht nun aber vor, asylsuchenden Teilnehmern künftig nur noch 80 Cent zu zahlen. Ausnahme: Der Ein-Euro-Jobber kann „höhere notwendige Aufwendungen“ im Einzelnen nachweisen«, so Öchsner.

Aber warum eine Kürzung von 20 Prozent bei der Mehraufwandsentschädigung? Sowohl bei der Begründung wie aber auch bei den aus so einer Regelung resultierenden Konsequenzen für die vor Ort, die das umsetzen müssten, werden wir Zeuge, was eine außer Kontrolle geratene Ministerialbürokratie anrichten kann, wenn sich ihr kleinteiliges Denken Bahn bricht:

»Die Bundesregierung argumentiert dabei so: Die allermeisten Asylbewerber werden in ihren Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften eingesetzt. Sie reinigen dann zum Beispiel Gemeinschaftsräume oder helfen bei der Essensausgabe. Dabei würden ihnen in der Regel nur geringe Mehrausgaben entstehen, „da die erforderlichen Arbeitsmittel, zum Beispiel Arbeitskleidung oder -geräte, von den Trägern der Einrichtungen gestellt werden und Fahrtkosten oder Kosten für auswärtige Verpflegung nicht anfallen“, heißt es im Entwurf für das neue Gesetz. Deshalb sei es gerechtfertigt, den pauschal ausgezahlten Beitrag auf 80 Cent je Stunde zu senken. Arbeite der Asylbewerber aber außerhalb solcher Einrichtungen und habe tatsächlich höhere Aufwendungen, etwa für Fahrtkosten oder spezielle Arbeitskleidung, könne er sich einen höheren Betrag auf Antrag auszahlen lassen.«

Abgesehen von dem enormen Verwaltungsaufwand, der ausgelöst wird durch die Regelung, bei allen abweichenden Fällen den höheren Betrag „auf Antrag“ auszahlen zu lassen – die Bundesregierung schlägt hier eine lächerliche Kapriole, denn sie definiert einen Ausnahmefall und macht den an anderer Stelle aber zum Normalfall. Eben hat sich zur Begründung der Kürzung ja noch argumentiert, dass die allermeisten Asylbewerber in den Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften eingesetzt werden im Rahmen der AGH. Aber zum neuen Programm erfahren wir:

Laut »der Richtlinie zum 100.000-Job-Programm ist aber geplant, dass maximal 25 Prozent der neuen Arbeitsgelegenheiten in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft anzubieten sind. Mindestens 75 Prozent sollen hingegen außerhalb solcher Unterkünfte ablaufen.«

Man widerspricht sich also selbst. Für diesen offensichtlich hanebüchenen Befund kann es nur zwei Erklärungsansätze geben: Entweder haben die Gesetzesentwurfsverfasser selbst den Überblick verloren und je nach Regelungsgegenstand potenzieren sie ihre kleinteiligen Regelungsversuche, so dass wir mit den Folgeschäden einer außer Kontrolle geratenen Ministerialbürokratie konfrontiert wären.

Oder aber jemand hat aus politischen Gründen die Ansage gemacht, man brauche vor dem Hintergrund des Aufstiegs der AfD und der Kritik an Flüchtlingsmaßnahmen eine Regelung, die beispielsweise bei dem, was die Betroffenen bekommen, erkennen lässt, dass Flüchtlinge dann in der Welt der Maßnahmen eine eigene, zweite Klasse an AGH-Beschäftigten sind.

Man muss sich den Wahnsinn einmal ausmalen: Wir bekommen dann drei Arten von Arbeitsgelegenheiten (AGH nach AsylbLG, AGH nach SGB II und neu die AGH nach Bundesprogramm), drei zuständige Institutionen (kommunale Sozialämter, Jobcenter und neu die Arbeitsagenturen).

Unterm Strich werden hier eklatante Vermögensschäden seitens der öffentlichen Hand durch den enormen und sinnlosen Bürokratieschub produziert.

Und was bei diesem ganzen Kuddelmuddel vergessen wird: Eigentlich liegt ein grundlegender Lösungsansatz auf der Hand, der aber noch nicht einmal diskutiert wird. Am Ende landen die meisten Flüchtlinge alle im Hartz IV-System, also im Rechtskreis des SGB II, außer sie können sich als anerkannte Asylbewerber auf dem Arbeitsmarkt alleine finanzieren, was einigen, sicher in den nächsten Jahren aber nicht vielen gelingen wird. Warum also nicht die Jobcenter von Anfang an für die arbeitsmarktliche Betreuung und Begleitung der Flüchtlinge zuständig machen? Das wäre konsequent und man vermeidet die zahlreichen Probleme, die sich allein aus dem Rechtskreiswechsel und der heute schon vorhandenen und nun auch noch auszubauenden Teil-Zuständigkeit der BA mit ihren Arbeitsagenturen ergeben.

Wenn man das verbinden würde mit einer radikalen Instrumentenreform im SGB II, die es den Jobcentern endlich ermöglichen würde, das sinnvolle Arsenal an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen flexibel und ohne die hypertrophierten förderrechtlichen Begrenzungen und den vielen hyperkomplexen Sonderprogrammen für extrem selektiv definierte „Zielgruppen“, die wir heute haben, umzusetzen, dann wäre eine deutliche Verbesserung erreichbar (vgl. zu der angesprochenen radikalen Instrumentenreform die Vorschläge in Stefan Sell: Hilfe zur Arbeit 2.0. Plädoyer für eine Wiederbelebung der §§ 18-20 BSHG (alt) in einem SGB II (neu). Remagener Beiträge zur Sozialpolitik 19-2016, Remagen).