Auf ganz dünnem Eis: Sterben und Tod als Gegenstand gesetzgeberischen Handelns. Zuerst das Hospiz- und Palliativgesetz, direkt danach der Regelungsversuch der Sterbehilfe

Das ist kein Thema, über das sich einfach reden und schreiben lässt: Es geht um die letzte Station im Leben eines Menschen, um das Sterben und die „Hilfe“ dabei – bis hin zu einem möglichen Zwang dazu. Auf der einen Seite ist das Sterben eine zutiefst individuelle Angelegenheit, eine Einzigartigkeit wie jeder Mensch eben selbst, die sich der Verallgemeinerung und Kategorisierung mit guten Gründen widersetzt. Das gilt letztendlich auch für die Frage nach einem – selbstbestimmten!? – Umgang damit. Auf der anderen Seite geht es hier nicht nur um das unaufhebbare Einzelne, sondern immer auch um die Frage nach dem gesellschaftlichen Umgang mit dem Sterben und den Bedingungen, unter denen es sich vollzieht. Und das bezieht sich auf das „Wo“ (z.B. Klinik, Heim, zu Hause) und kann eben auch das „Wann“ und „Wie“ umfassen, wenn der Tod nicht schlagartig über den Menschen kommt. Das alles ist angstbesetzt bei jedem von uns, es löst Abwehrreflexe und Fluchtgefühle aus, aber dennoch ist es hundertausendfache Realität in unserem Land jedes Jahr und der Umgang mit den Sterbenden und dem Tod sagt eine Menge aus über den Zustand einer Gesellschaft.

Eine in diesem Zusammenhang bewegende Woche liegt hinter uns. Zuerst hat sich der Bundestag mit dem von der Bundesregierung eingebrachten Hospiz- und Palliativgesetz beschäftigt und dieses mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der Fraktion Die Linke verabschiedet – ein Abstimmungsergebnis, das jedem signalisiert, dass hier eine große Übereinstimmung bestanden haben muss. „Ein großer Schritt in die richtige Richtung“, so ist ein Interview mit Winfried Hardinghaus, dem Vorsitzenden des Deutschen Palliativ- und Hospizverbands (DHPV) überschrieben. Schon weitaus profaner die Überschrift des Artikels von Florian Staeck: Mehr Geld und neue Leistungen für Ärzte. »Die Aufwendungen für palliative Leistungen beliefen sich bisher GKV-weit nur auf ein Promille der gesamten Ausgaben – rund 200 Millionen Euro pro Jahr. Die genauen jährlichen Mehrkosten des Gesetzes für die Kassen sind unklar, das Gröhe-Ministerium geht von einem „unteren bis mittleren dreistelligen Millionen-Euro-Betrag“ aus.«

Begleitet wurdedie Endphase des Gesetzgebungsverfahrens durch eine Veröffentlichung der Bertelsmann-Stiftung: Palliativversorgung. Leistungsangebot entspricht (noch) nicht dem Bedarf – Ausbau erfordert klare ordnungspolitische Strategie. Daraus einige zentrale Befunde:

Die meisten Deutschen möchten zu Hause sterben, doch fast jeder Zweite stirbt im Krankenhaus. Nur jeder Dritte erhält am Lebensende die notwendige Palliativversorgung. Palliativ behandelt werden überwiegend Patienten mit Krebserkrankungen. Die ambulante Versorgung kommt den Wünschen der Bevölkerung am nächsten und sollte deshalb verstärkt ausgebaut werden.

Die Stoßrichtung der Bertelsmann-Argumentation ist eindeutig, wie man bereits der Überschrift ihrer Pressemitteilung entnehmen kann: Medizinische Versorgung am Lebensende noch zu häufig im Krankenhaus. »So sei nur wenigen Menschen bewusst, dass eine gut organisierte ambulante Palliativversorgung zu weniger Krankenhauseinweisungen kurz vor dem Tod führt«, schreibt die Stiftung. So einen Satz kann man gleichsam reformerisch lesen, im Sinne eines Plädoyers, den Wünschen und Bedarfen der Menschen besser zu entsprechen, man kann allerdings auch die Vermutung vortragen, hier geht es erneut am Ende nur darum, die mit dieser „Fehleinweisung“ in das Krankenhaus die dort anfallenden höheren Kosten zu senken.Aber es gibt auch aus der möglichen Betroffenen-Sicht Zweifel an der Ambulantisierungsforderung der Stiftung:

»Nicht immer ist die ambulante Versorgung Todkranker der stationären vorzuziehen – auch wenn es die Bertelsmann-Stiftung suggeriert«, so Adelheid Müller-Lissner  in ihrem Artikel Hilfe am Lebensende. Auf der einen Seite bestätigt sie die Thesen der Stiftung: »Dass bundesweit nur 30 Prozent der Sterbenskranken palliativmedizinisch versorgt werden, spricht auf jeden Fall für eine deutliche Unterversorgung. Und Berlin schneidet hier in der Datensammlung der Stiftung besonders schlecht ab.«Dann aber weist sie am Beispiel Berlin auf einen (scheinbaren) Widerspruch hin:

»Denn bei der Spezialisierten Ambulanten Palliativ-Versorgung (SAPV), auf die Kranke ein Anrecht haben, wenn ihr Leiden in absehbarer Zeit zum Tod führen wird und seine Behandlung besondere Fachkompetenz erfordert, steht Berlin recht gut da. Und hier war die Hauptstadt auch Vorreiter. Schon 1992 wurde die häusliche Versorgung unheilbar Krebskranker als Pilotprojekt in einer onkologischen Schwerpunktpraxis eingeführt. Der gemeinnützige Verein Home Care Berlin organisiert und berät seit fast 23 Jahren unermüdlich. „Wir stoßen allerdings mit der Versorgung in Berlin an unsere Grenzen, weil die Patientenzahl ständig steigt“, sagt die Geschäftsführerin Simona Blankenburg.

Waren es im Jahr 2011 noch 4.304 Sterbenskranke, die in Berlin von 87 Ärzten mit SAPV-Zulassung zu Hause behandelt wurden, so sind es im letzten Jahr schon 5.622 gewesen, aber nur fünf Ärzte mehr. Auch Pflegekräfte, die sich mit der ambulanten Palliativpflege fachlich auskennen, sind rar und angesichts ihrer anspruchsvollen Aufgaben und des 24-Stunden-Bereitschaftsdienstes schlecht bezahlt. „Wir haben jeden Tag Anrufer am Telefon, die nicht versorgt werden können“, sagt Blankenburg. „Unsere Mitarbeiter sind an der Leistungsgrenze.“«

Interessanterweise verweist die Geschäftsführerin des SAPV-Vereins darauf, dass sie den Verweis auf die Klinik als Plan B, weil man die Menschen wegen der Überlastung nicht ambulant betreuen kann, mittlerweile mit einem wesentlich besseren Gefühl machen kann: „Hier hat sich in den letzten Jahren wirklich etwas zum Guten verändert.“ »In den Palliativstationen, die häufig den Abteilungen für Krebsmedizin zugeordnet sind, sind die Zimmer wohnlicher als im übrigen Gebäude, alle modernen Therapien stehen bei Bedarf zur Verfügung, die Ärzte und Pflegekräfte sind auf die Bedürfnisse von Menschen in der letzten Lebensphase spezialisiert, die Angehörigen dürfen rund um die Uhr da sein.«

Wie immer im Leben gibt es weitaus mehr als Schwarz oder Weiß. »„Es gibt Krankheits-Verläufe und persönliche Umstände, die es schwierig oder sogar unmöglich machen, die letzte Lebensphase im häuslichen Umfeld zu verbringen“, sagt die Anästhesistin und Schmerzspezialistin Myriam Kaiser, die im Vivantes-Klinikum Spandau auf der Palliativstation arbeitet. Wer in gesunden Tagen befragt werde, könne sich das oft noch nicht vorstellen. Ihrer Erfahrung nach fühlen sich einige Sterbenskranke durchaus in der Rund-um-die-Uhr-Sicherheit des Krankenhauses geborgen und empfinden es für sich als passender, dort statt zu Hause gepflegt zu werden. Oder sie möchten in der letzten Lebensphase in einem Hospiz betreut sein.«

Letztendlich geht es doch um eine möglichst gute palliativmedizinische Versorgung der Sterbenden. Die kann allgemein-ambulant zu Hause erfolgen (also in Begleitung des Hausarztes), spezialisiert-ambulante durch Profis der SAPV, in einem Hospiz, einem Pflegeheim oder Krankenhaus. Der Ort ist das eine, wohl weitaus bedeutsamer ist die Frage, ob die palliativmedizinische Versorgung wirklich alle Potenziale ausschöpfen kann, die sich grundsätzlich heute zur Verfügung hat. Dazu gehört selbstverständlich – oder leider eben nicht – eine würdevolle Sterbebegleitung mithilfe der schmerzlindernden Medikamente, die man zur Erfüllung hat. Leider wird immer noch berichtet, dass manche Ärzte aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen zu restriktiv sind bei der Nutzung dieser wichtigen Begleitung. „Wir haben in Deutschland noch immer ein gestörtes Verhältnis zu Schmerzmitteln“, so der Präsident der Bundesärztekammer, Frank Ulrich Montgomery, berichtet Rainer Woratschka in seinem Artikel Ärztepräsident warnt vor Euthanasie. Darüber sollte viel mehr diskutiert werden.

Nur einen Tag nach der Befassung mit dem Hospiz- und Palliativgesetz stand dann eines der großen gesellschaftspolitischen Themen auf der Tagesordnung des Bundestages – die Neuregelung der Sterbehilfe. Das Ringen um den selbstbestimmten Tod, so ist einer der Artikel vor der parlamentarischen Auseinandersetzung über mehrere – fraktionsübergreifende – Anträge überschrieben worden, in dem man eine Übersicht über die unterschiedlichen Anträge findet. Monatelang haben Ethiker, Mediziner, Verbände und Abgeordnete über Parteigrenzen hinweg diskutiert, kritisiert und an Entwürfen gefeilt. Zur Diskussion und Abstimmung standen vier Gruppenanträge. Sie reichen vom generellen Verbot der Sterbehilfe bis zu einer weitgehenden Straffreiheit.

Ausgangspunkt: Die bisherige Rechtslage stellt Beihilfe zum Suizid in Deutschland nicht unter Strafe. Über »alle Parteigrenzen hinweg (ist) unumstritten, dass die Neuregelung das Geschäft mit dem Sterben in Deutschland verhindern soll. Das betrifft vor allem Organisationen oder Vereine wie den des ehemaligen Hamburger Senators Roger Kusch, der mit Sterbehilfe beabsichtigt, Geld zu verdienen. Zwar ist aktive Sterbehilfe in Deutschland nicht erlaubt. Dazu gehört etwa, einem Patienten ein todbringendes Mittel einzuflößen. Aber die Assistenz zum Suizid ist legal – wer einem Kranken hilft, sich ein tödliches Mittel zu verschaffen, wird nicht bestraft.«

Über den angesprochenen Roger Kusch mit seinem Verein Sterbehilfe Deutschland wurde bereits am 13. Juni 2015 in dem Beitrag Die Schweiz als letztes Asyl für Sterbehelfer auf der Flucht vor Verfolgung in Deutschland? Oder geht es um todbringende Geschäftemacher, die ihr Business retten wollen? berichtet.

Nunmehr ist die Entscheidung im Bundestag gefallen: Bundestag legt Sterbehilfevereine an die Kette, hat Florian Staeck nach der Abstimmung getitelt und fügt gleich an: »Mit klarer Mehrheit votiert der Bundestag für ein Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe. Spannend wird die Rechtsanwendung dieses Gesetzes werden.« Offensichtlich scheint es ein Problem zu geben. Das kann eigentlich nicht darin bestehen, dass man „gewerbsmäßige Sterbehilfe“ unter Strafe stellen will – wer kann dagegen etwas haben? Man kann nicht ernsthaft legalisieren, eine Geschäftsmodell mit dem Tod zu ermöglichen.

Der Entwurf der Abgeordneten Michael Brand (CDU) und Kerstin Griese (SPD) hatte sich bereits in der zweiten Lesung mit 309 Stimmen klar gegen die anderen drei Gesetzentwürfe durchgesetzt. Damit ist das „Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ verabschiedet.

Im neuen Paragrafen 217 Strafgesetzbuch heißt es künftig: „Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Und wo soll jetzt ein Problem liegen? »Juristen wie Katarina Barley (SPD) wiesen darauf hin, dass Staatsanwaltschaften auch bei nur einmaliger Sterbehilfe durch einen Arzt nach dem Gesetz ermitteln müssten. Das wurde von anderen Rednern in Abrede gestellt«, berichtet Staeck in seinem Artikel. Aber selbst der Hinweis, dass sich die Strafverfolgung seitens des Staates doch nur auf „aggressive Sterbehilfevereine“ beziehen würde, ging dem einen oder anderen Parlamentarier zu weit: So die Abgeordnete Dagmar Wöhrl (CDU), die betonte, »Bürger empfänden ein Verbot der organisierten Sterbehilfe als „illegitimen Übergriff des Staates“. Sie bezweifelte, dass Abgeordnete überhaupt das Recht hätten, „ohne Not“ in die Entscheidung Todkranker einzugreifen.«

Aber auch wenn man nicht so eine weitreichende Position vertritt – bereits im Vorfeld gab es verfassungsrechtliche Bedenken auch gegen den nunmehr erfolgreichen Entwurf einer gesetzlichen Regelung des Verbots der „gewerbsmäßigen Sterbehilfe“ seitens der Juristen des Bundestags selbst. Ende August wurde man mit solchen Meldungen konfrontiert: Bundestagsjuristen beanstanden Gesetzentwürfe. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags sieht einen möglichen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes. Denn es werde nicht klar, wie die geplante Unterscheidung zwischen einer verbotenen geschäftsmäßigen Suizidhilfe mit Wiederholungsabsicht und einer erlaubten Sterbehilfe im Einzelfall aus selbstlosen Motiven getroffen werden könne. Hier muss man also wieder einmal, wie so oft bei juristischen Fragen, um die Ecke denken:»Die Juristen verweisen demnach dabei auf Palliativmediziner in Hospizen sowie Ärzte auf Intensivstationen. Diese Ärzte „könnten regelmäßig aus einem ohnehin bestehenden Behandlungsverhältnis dazu übergehen, ihre Patienten auch hinsichtlich der Sterbehilfe zu beraten und Medikamente zu verschreiben“. Sofern diese Ärzte „auf die Wünsche ihrer Patienten eingingen, wäre schnell die Schwelle erreicht, bei der auch das Leisten von Sterbehilfe zu einem wiederkehrenden Bestandteil ihrer Tätigkeit würde“ … Somit wäre es unmöglich, bei diesen Ärzten zwischen dem erlaubten Einzelfall und der strafbaren Wiederholungsabsicht zu unterscheiden, lautet … die Warnung der  Bundestagsjuristen.«

Das Problem liegt also beim Wort „geschäftsmäßig“. Das Wort meint auf Wiederholung angelegtes, organisiertes Handeln von Vereinen und Einzelpersonen. Das Verbot würde also auf Gewinn orientierte, gewerbsmäßige Suizidbeihilfe erfassen – sich aber nicht auf diese beschränken. Und das könnte ein Problem werden, je nach Rechtsanwendung.

Das Thema wurde auch wieder kurz vor der Abstimmung im Bundestag von den Medien aufgegriffen, so beispielsweise von Tobias Peter in seinem Artikel Wird Sterbehilfe für Ärzte strafbar? Er zitiert den Gesundheitspolitiker Karl Lauterbach von der SPD, der davor warnt, »wenn der Entwurf von Brand und Griese Gesetz würde, dann werde kein Arzt mehr solchen Patienten helfen. Fraglos sei das Handeln eines Arztes geschäftsmäßig in dem Sinn, dass es sich wiederholen könne.«

Zum jetzigen Zeitpunkt kann man auf diese mögliche Fallgrube nur hinweisen – es wird auf die Rechtsauslegung ankommen. Hier sind wir – wie auf hoher See – auch vor Gericht bekanntlich in Gottes Hand.

Natürlich gibt es auch Kommentatoren, die sich daran stören, dass der Gesetzgeber eine Unterscheidung machen will zwischen „guter“ und eben „schlechter“, weil gewerbsmäßiger Sterbehilfe macht. Beispielhaft dafür die Position von Christian Geyer-Hindemith: Selbstbestimmung und Tötungsaffekt, so hat er seinen Beitrag überschrieben. Er sieht überall aus seiner Perspektive problematische „Paternalismen“ wirken:»Aber warum soll sich die Verwerflichkeit der Suizidbeihilfe eigentlich an ihrer Geschäftsmäßigkeit festmachen? Warum soll in einer Gesellschaft, die sich einer liberalen, auf Qualitätssteigerung ausgerichteten Marktwirtschaft verschreibt, die Suizidbeihilfe – sofern man sie als solche gutheißt – nicht kommerzialisiert und organisiert werden? … Warum etwa soll Suizidbeihilfe, einmal erlaubt, nur bei einer unheilbaren, zum Tode führenden Erkrankung zulässig sein? Spricht aus dieser Restriktion nicht eine Fremdbestimmung, die man gerade vermeiden will? Was ist mit psychischen Leidenszuständen? Mit welchem Recht will man sie von einer Suizidbeihilfe ausschließen, die man prinzipiell befürwortet?«

Wir bewegen uns auf ganz dünnem Eis bei diesem Thema. Im Umfeld der Abstimmung im Bundestag ist eine Vielzahl von Artikeln erschienen, die sich ablehnend mit dem ganzen Ansatz eines wie auch immer legalen assistierten Suizids beschäftigt haben. Nur drei Beispiele: Lasst die Finger davon, ein Gastbeitrag in der FAZ, in dem Thomas Sören Hoffman die These aufstellt: »Eine Tötungslizenz wäre die letzte biopolitische Enthemmung.« Stephan Sah hat seinen Beitrag überschrieben mit Ein unmoralisches Angebot. Mit Blick auf die Befürworter der ärztlichen Beihilfe zum Suizid behauptet er: Oft erweist sich genau das Gegenteil dessen als richtig, was auf den ersten Blick keinen Widerspruch duldet.« Und Jürgen Kaube hat sich mit einem Artikel unter der Überschrift Kein Wille geschehe zu Wort gemeldet: »Schmerz, Qual, Krankheit und Tödlichkeit hängen in vielen Fällen nicht zusammen. Der Wunsch nach Selbsttötung bleibt etwas Furchtbares. Es gibt hier kein kleineres Übel.«

Nachdenkliche Stimmen kommen aus der Hospizbewegung: »Die Vorstellung eines schmerzfreien Todes ist naiv. Der assistierte Suizid könne „ein Werk der Barmherzigkeit“ sein«, schreibt Joachim Frank in seinem Artikel Das „schöne Sterben“ ist eine Illusion. Praktiker aus der Hospizarbeit warnen vor übertriebenen Hoffnungen auf die Palliativmedizin, womit wir wieder und abschließend beim Eingangsthema dieses Beitrags angekommen wären. Der Vorsitzende des Hospizvereins Leverkusen, Peter Cramer, wird mit diese Worten zitiert: „Zur Achtung der Menschenwürde gehört es auch, sich dem Sterbewunsch eines Patienten – und Möglichkeiten ärztlicher Begleitung – nicht kategorisch zu verweigern.“ Der assistierte Suizid könne „ein Werk der Barmherzigkeit“ sein, so Cramer weiter, der als engagierter Katholik an der Spitze des überkonfessionellen Hospizvereins steht. „Es gibt Patienten, bei denen wir angesichts ihrer Schmerzen darum beten, dass sie bald von ihren Leiden erlöst werden. Die rigoristische Position zum assistierten Suizid, wie sie teils auch von den Kirchen vertreten wird, ist unhaltbar.“

Und eine langjährige Sterbebegleiterin eines kirchlichen Hospizes: »Die Vorstellung vom „schönen Sterben“ im Hospiz unter der Obhut der Palliativmedizin sei eine Illusion. „Auch bei uns sterben Menschen unter größten Qualen, auch bei uns schreien Patienten stundenlang aus Panik und Angst vor dem Tod, bis am Ende ein Arzt kommt und ihnen so starke Medikamente gibt, dass sie kurz danach sterben.“ Darüber werde öffentlich aber kaum geredet.«

Wie gesagt, wir bewegen uns auf ganz dünnem Eis.

Das ist kein Thema, über das sich einfach reden und schreiben lässt: Es geht um die letzte Station im Leben eines Menschen, um das Sterben und die „Hilfe“ dabei – bis hin zu einem möglichen Zwang dazu. Auf der einen Seite ist das Sterben eine zutiefst individuelle Angelegenheit, eine Einzigartigkeit wie jeder Mensch eben selbst, die sich der Verallgemeinerung und Kategorisierung mit guten Gründen widersetzt. Das gilt letztendlich auch für die Frage nach einem – selbstbestimmten!? – Umgang damit. Auf der anderen Seite geht es hier nicht nur um das unaufhebbare Einzelne, sondern immer auch um die Frage nach dem gesellschaftlichen Umgang mit dem Sterben und den Bedingungen, unter denen es sich vollzieht. Und das bezieht sich auf das „Wo“ (z.B. Klinik, Heim, zu Hause) und kann eben auch das „Wann“ und „Wie“ umfassen, wenn der Tod nicht schlagartig über den Menschen kommt. Das alles ist angstbesetzt bei jedem von uns, es löst Abwehrreflexe und Fluchtgefühle aus, aber dennoch ist es hundertausendfache Realität in unserem Land jedes Jahr und der Umgang mit den Sterbenden und dem Tod sagt eine Menge aus über den Zustand einer Gesellschaft. 

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Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen werden passend gemacht: Für den Mindestlohn keine Arbeitnehmer, für die Statistik sehr wohl

Mit Beginn dieses Jahres haben wir gelernt: Es gibt eine gesetzliche Lohnuntergrenze, den Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde, für alle Arbeitnehmer. Nun ja, für fast alle. Also ein paar sind ausgenommen oder bekommen erst etwas später die 8,50 Euro auf die Hand. Aber grundsätzlich für alle. Vor diesem Hintergrund wird man aufmerksam, wenn man mit solchen Meldungen konfrontiert wird: Urteil: Kein Mindestlohn für behinderte Menschen in Behindertenwerkstatt. Oder dieser Bericht hier: Beschäftigte in Behinderten-Werkstätten sind grds. keine Arbeitnehmer – Kein Mindestlohnanspruch. Ausgangspunkt beider Artikel ist eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel (Arbeitsgericht Kiel 19.6.2015, 2 Ca 165 a/15). Die Kernaussage des Urteils: »Behinderte Menschen können für ihre Arbeit in einer Werkstatt für Behinderte nicht den gesetzlichen Mindestlohn beanspruchen. Denn diesen können nur Arbeitnehmer, nicht aber arbeitnehmerähnliche Beschäftigte verlangen, entschied das Arbeitsgericht Kiel in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 19. Juni 2015.«

Auf der anderen Seite wurden die Beschäftigten in den Werkstätten für behinderte Menschen – immerhin sprechen wir hier deutschlandweit von mehr als 300.000 Menschen – im vergangenen Jahr explizit als „sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in die Statistik mit aufgenommen und haben dadurch (zusammen mit mehr als 30.000 Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder etwa Berufsbildungswerken beschäftigt sind, sowie knapp 80.000 meist junge Leute, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten) die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten um 350.000 Personen nach oben gehoben. Wie praktisch, denn: »Ohne die zusätzlichen Personengruppen wäre nach dem neuen Konzept die sozialversicherte Beschäftigung absolut sogar um 67.000 Personen gesunken. Nun aber wird das Beschäftigungsniveau rein rechnerisch um 347.000 Personen höher ausfallen«, so der DGB im vergangenen Jahr: Geänderte BA-Statistik: Plötzlich 414.000 Beschäftigte mehr.  Dazu auch die methodischen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit (BA).

Aber werfen wir zuerst einen Blick auf das neue Urteil den Nicht-Mindestlohnanspruch der Beschäftigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen betreffend. Die dem Verfahren zugrundeliegende Fallkonstellation erläutert der Sozialverband VdK in seinem Artikel so:

»Geklagt hatte ein unter Betreuung stehender Schwerbehinderter, der in einer Werkstatt für Behinderte im Gemüseanbau und der Verpackung tätig war. Außerdem belieferte er zweimal wöchentlich Kunden auf einer festen Fahrtour mit Lebensmittelkisten. Laut Werkstattvertrag erhielt er zuletzt für eine 38,5-Stunden-Woche eine Nettovergütung in Höhe von monatlich 216,75 Euro. Der Kreis Rendsburg Eckernförde hat als Träger der Eingliederungshilfe die Kosten für die teilstationäre Betreuung des Klägers in der Werkstatt übernommen.
Der Kläger meinte, dass die Vergütung viel zu gering sei. Wegen seiner Leistungsfähigkeit und seiner positiven Persönlichkeitsentwicklung habe sich das arbeitnehmerähnliche Arbeitsverhältnis in ein reguläres Arbeitnehmerverhältnis umgewandelt. Er habe letztlich aber nur einen sittenwidrigen Stundenlohn von 1,49 Euro erhalten.
Für das Jahr 2014 müsse ihm daher ein „angemessener Lohn“ von mindestens sechs Euro gezahlt werden. Ab Januar 2015 greife der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro.
Doch das Arbeitsgericht urteilte, dass dem Schwerbehinderten weder für 2014 eine „angemessene Vergütung“ noch ab 2015 der gesetzliche Mindestlohn zustehe. Eine „angemessene Vergütung“ könne nach dem Gesetz nur verlangt werden, wenn die Entlohnung im Vertrag nicht geregelt oder sittenwidrig ist.
Hier sei der Werkstattvertrag nicht sittenwidrig. Die darin enthaltene Vergütung orientiere sich an den gesetzlichen Bestimmungen für in einer anerkannten Werkstat tätige behinderte Menschen.«

Aber was ist mit dem gesetzlichen Mindestlohn ab dem 1. Januar 2015 für alle Arbeitnehmer mit Ausnahme derjenigen, die explizit ausgenommen worden sind (wozu die WbM-Beschäftigten erst einmal nicht gehören)? Dazu wieder der VdK:

»Der Kläger sei auch kein Arbeitnehmer. „Im Gegensatz zu einem Arbeitsverhältnis, welches ein Austauschverhältnis zwischen weisungsgebundener Arbeit und Vergütung ist, kommt in einem Werkstattverhältnis als maßgeblicher zusätzlicher Aspekt noch die Betreuung und Anleitung des schwerbehinderten Menschen hinzu“, stellte das Arbeitsgericht klar.
Nur weil der Kläger ein Mindestmaß an verwertbarer Arbeitsleistung erbringt, bestehe noch kein Arbeitsverhältnis. Außerdem sei bei dem Schwerbehinderten eine sozialversicherungsrechtliche Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden. Der Bericht der Werkstatt über die Entwicklung des Klägers zeige zudem, dass dieser weiterhin auf Förderung angewiesen sei. Dies spreche gegen eine „wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung als Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses“, urteilte das Arbeitsgericht.«

Um es juristisch noch genauer zu fassen, lohnt ein Blick in die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel, denn die rekurriert auf eine Unterscheidung zwischen einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis iSd. §§ 136 ff. SGB IX und einem Arbeitsverhältnis. Und das geht dann so:

»Im Gegensatz zu einem Arbeitsverhältnis, welches ein Austauschverhältnis zwischen weisungsgebundener Arbeit und Vergütung ist, kommt in einem Werkstattverhältnis als maßgeblicher zusätzlicher Aspekt noch die Betreuung und Anleitung des schwerbehinderten Menschen hinzu. Eine Werkstatt für behinderte Menschen ist gemäß § 136 Abs. 1 S. 1 SGB IX eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das selbige. Sie stellt ein Angebot für behinderte Menschen dar, die aufgrund ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, diese dennoch zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis zu beschäftigen … Dabei ist der Umstand, dass ein schwerbehinderter Mensch ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbringt, kein Kennzeichen für ein Arbeitsverhältnis, sondern Aufnahmevoraussetzung für die Werkstatt nach § 136 Abs. 2 S. 1 SGB IX. Ein Arbeitsverhältnis liegt erst dann vor, wenn der schwerbehinderte Mensch wie ein Arbeitnehmer auch in quantitativer Hinsicht wirtschaftlich verwertbare Leistungen erbringt, also der Hauptzweck seiner Beschäftigung das Erbringen wirtschaftlich verwertbarer Leistung ist und nicht der vorgenannte Zweck des § 136 Abs. 1 SGB IX im Vordergrund steht.«

Zugegeben – schwere Kost. Aber die Richter setzen noch einen drauf:

»… gegen eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung als Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses spricht neben der sozialversicherungsrechtlich festgestellten Erwerbsunfähigkeit auch ausdrücklich der aktualisierte Entwicklungsbericht, wonach der Kläger gerade der weiteren arbeitspädagogischen Begleitung und Förderung bedarf.«

Die Sondersituation ergibt sich also aus Sicht der Richter aus der „sozialversicherungsrechtlich restgestellten Erwerbsunfähigkeit“ – der aufmerksame Leser wird an dieser Stelle sogleich aber daran denken, dass doch arbeitsmarktstatistisch genau diese Menschen seit 2014 zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gezählt werden. Ja, so ist das. Man kann sich seinen Teil denken.

Die Grundproblematik wurde in diesem Blog bereits am 25.10.2014 aufgerufen mit dem Beitrag Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen und Bundesfreiwillige als Budgetbremse für die Rentner? Ein Exkurs über die faktische Kraft der Statistik in der realen Sozialpolitik. Damals ging es darum, dass die Rentenerhöhung 2015 für die gut 20 Millionen Rentner niedriger ausfallen musste aufgrund der Aufblähung der Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die zudem noch – Beschäftigte in WfbMs und Buftis – mit sehr niedrigen Einkommen in die Statistik eingeflossen sind.

Fazit:  Man muss an dieser Stelle darauf hinweisen, dass diese (im Jahr 2014) zusätzlich rund 400.000 Personen als sozialversicherungspflichtig beschäftigt gelten, nicht nur irgendwie als erwerbstätig, was ja auch Selbständige, geringfügig Beschäftigte oder Beamte sind. Also irgendwie „richtige“ Arbeitnehmer. So werden sie auch gezählt. Aber beim Mindestlohn gilt das dann wieder nicht, dann sind sie keine „richtigen“ Arbeitnehmer. Das Thema und die dahinter liegende Problematik ist nicht  trivial. Dazu beispielsweise die Veröffentlichung Zwischen Entgelt und Geltung: Zur Problematik von Lohnsystemen in Werkstätten für Menschen mit Behinderung von Caroline Richter und Alexander Bendel aus dem August 2014. Ihre Zusammenfassung verdeutlicht bereits das Minenfeld, in dem wir uns hier bewegen:

»Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) ermöglichen Beschäftigung zu einem der Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis, so schreibt es § 136 Abs. 1 S. 1 im Sozialgesetzbuch (SGB) IX bereits seit 2001 vor. Während das „Ob“ der leistungsgerechten Ent­geltgestaltung gesetzlich vorgegeben ist, muss das „Wie“ hingegen durch die Werkstätten selbst konkretisiert und bemessen werden. Der rechtliche Rahmen gibt lediglich vor, dass das Entgelt der Beschäftigten – neben einem festgelegten Grundbetrag – auf Basis der individuellen Leistung, Menge und Güte der erbrachten Arbeit zu entrichten ist (§ 138 Abs. 2 S. 2 SGB IX). In den vergangenen 13 Jahren wurden bundesweit in mehr als 700 WfbM geeignete Ansätze zur Bemessung individueller Arbeitsleistung und zur Gestaltung geeigneter Entgeltordnungen gesucht, die Ergebnisse aber kaum thematisiert. Die Suche nach Orientierung bleibt vakant und wird durch aktuelle Entwicklungen brisanter: Wie kann die individuelle Arbeitsleistung, Arbeitsmenge und Arbeitsgüte in einem Tätigkeitsfeld bemessen werden, in dem der rehabilitative Auftrag wichtiger als die ökonomische Rationalität ist?«

Berliner Signal an die Wohnungspolitik: Wenn schon die Mietpreisbremse nicht so wirklich funktioniert, dann wenigstens die Kappungsgrenze bei Mietsteigerungen im Bestand?

Über ein neues Urteil mit grundsätzlicher Bedeutung für die Wohnungspolitik wird berichtet: Berlin darf Mieten überall begrenzen: Die deutschen Städte bekommen einen weiten Spielraum, um die Mietsteigerung zu bremsen. Die Deckelung der Mieten ist rechtens, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Vgl. dazu auch die Mitteilung des BGH: Bundesgerichtshof bestätigt Rechtmäßigkeit der Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin. »Vermieter in Berlin können die Miete nur in kleinen Schritten erhöhen. Die Steigerung darf 15 Prozent innerhalb von fünf Jahren nicht überschreiten. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil entschieden, mit dem er die Rechtslage in Berlin bestätigte (Az.: VIII ZR 217/14). Dort begrenzt die „Kappungsgrenzen-Verordnung“ Mietsteigerungen – und zwar für alle Stadtteile gleichermaßen.«

Diese Entscheidung eröffnet den Kommunen in Deutschland einen weiten Gestaltungsspielraum, um in die Mietentwicklung einzugreifen. Dazu, so Corinna Budras in ihrem Artikel, »hat die Politik in den vergangenen Jahren vor allem zwei Instrumente geschaffen: die Kappungsgrenzen für schon bestehende Mietverhältnisse, um die es in dem aktuellen Fall ging; seit Juli haben die Städte zudem die Möglichkeit, auch für neue Mietverträge eine Mietpreisbremse zu erlassen.« Über das neue Instrumentarium der Mietpreisbremse und den derzeitigen erheblichen Problemen, es mit Leben zu füllen vor allem angesichts der in vielen Kommunen fehlenden Mietpreisspiegel, wurde im Blog-Beitrag Der „Wohnungsmarkt“. Von ungebremsten Preisspiralen über Schlupflöcher in einem vielleicht gut gemeinten Gesetz bis hin zur neuen Konkurrenz ganz unten vom 04.11.2015 ausführlich berichtet.Gegen das andere Instrument, also die Kappungsgrenze für bereits bestehende Mietverhältnisse, hatte sich ein Eigentümer gewehrt, der die Miete seiner Wohnung in Berlin-Wedding um 45 Euro im Monat und damit gleich um 20 Prozent erhöhen wollte. Er hielt die Verordnung für unwirksam, weil sie für das gesamte Stadtgebiet gilt, ohne zu unterscheiden, ob der Wohnungsmarkt in dem betroffenen Bezirk tatsächlich besonders angespannt ist.

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Der „Wohnungsmarkt“. Von ungebremsten Preisspiralen über Schlupflöcher in einem vielleicht gut gemeinten Gesetz bis hin zur neuen Konkurrenz ganz unten

Das gehört an den Anfang einer jeden Auseinandersetzung mit dem „Wohnungsmarkt“: Wir sprechen hier nicht über die Frage, ob man sich mehr oder weniger von etwas leisten kann. Ob es heute oder vielleicht erst morgen oder übermorgen finanzierbar ist. Wir sprechen über eine existenzielle Angelegenheit. Ein Dach über dem Kopf. Einen warmen Ort. Ein Rückzugsgebiet. Zugleich ist selbst das in der Umlaufbahn der alles umschlingenden Marktkräfte mit ihren Eigenheiten von Angebot und Nachfrage, die man nicht wegdefinierten kann, was man besonders dann schmerzhaft zu spüren bekommt, wenn die Relationen zwischen Angebot und Nachfrage ins Ungleichgewicht rutschen und sich dort häuslich einrichten. Das ist natürlich ein echtes Problem für diejenigen, die sich aus welchen Gründen auch immer nur billigen Wohnraum leisten können oder deren tatsächliche oder unterstellte Merkmale zu einem Ausschluss bei den Vermietern führen, die also einfach nicht zum Zuge kommen können. Aber auch die, denen (noch) eine bezahlbare Wohnung vergönnt ist, stehen unter echtem Druck, denn jede Veränderung würde in vielen Städten zu einer erheblichen Kostensteigerung führen. Genau an dieser Stelle hat der Gesetzgeber ein Einsehen gehabt und zwischenzeitlich das Instrumentarium der „Mietpreisbremse“ eingeführt, um den Prozess der beobachtbaren Mietsteigerungen zwar nicht aufzuhalten , aber wenigstens abzubremsen. 

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Über den Wolken muss die Freiheit der Ausbeutung annähernd grenzenlos sein. Der Billigflieger Ryanair mal wieder

Wenn man über Billigflieger sprechen muss, dann assoziieren das viele Menschen mit dem irischen Unternehmen Ryanair. Und das sicher nicht grundlos. Seit 1993 wird diese Fluglinie von  Michael O’Leary geführt, der sich durch seine extravaganten Auftritte und Eskapaden den Ruf des „enfant terrible“ der Luftfahrtbranche „erarbeitet“ hat. Er hat die ursprüngliche Strategie der Gründerfamilie Ryan nicht fortgesetzt, sondern von Anfang an voll auf das Billigflug-Konzept (niedrigste Preise und keine Extras) gesetzt, das er von der der US-amerikanischen Fluggesellschaft Southwest Airlines kopierte. Unrentable Strecken wurden eingestellt und man hat sich auf nur einen Flugzeugtyp fokussiert. Ryanair dreht an vielen Stellschrauben, um als Kosteneffizienzmaschine der Konkurrenz zuzusetzen. Und das Unternehmen ist „wirtschaftlich“ (in einem sehr begrenzten Verständnis davon) mehr als erfolgreich. Und zwar so erfolgreich, dass derzeit in Deutschland die nächste Angriffswelle gegen die Konkurrenz anzulaufen beginnt: Ryanair eröffnet einen neuen Preiskampf, muss man beispielsweise gerade in diesen Tagen in der Presse lesen. Nachdem Ryanair in Ländern wie Spanien, Italien und Großbritannien stark gewachsen ist, hat man sich nun offensichtlich den deutschen Markt besonders herausgegriffen – sicher auch, weil man die Schwächen und Schieflagen der heimischen Linien wie Lufthansa und Air Berlin Geiselhaft zur Kenntnis genommen hat. Das Unternehmen hat eine neue Basis in Berlin eröffnet (also nicht mehr auf irgendeinem abseitigen und hoch subventionierten Regionalflughafen, fast 400 zusätzliche Jets bestellt und will den Marktanteil in Deutschland mittelfristig auf 20 Prozent steigern. 

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