Großbritannien: Alte Menschen allein zu Haus – auch diesseits der Insel ein Thema, das aus dem Schatten geholt werden sollte

Lonely Britain: Tens of thousands of elderly men and women are left home and alone – so die Überschrift eines Artikels, in dem am Beispiel der Situation in Großbritannien darauf hingewiesen wird, dass sich die Isolation und die Vereinsamung vieler alter Menschen zu einem echten sozialen Notstand ausgewachsen habe.

»Trevor Lyttleton, chairman of Contact the Elderly, said the number of lonely pensioners aged 75 or older was at its worst more than any time in the almost 50 years since he founded the charity. Some go whole weeks without any human contact …« Man muss sich an dieser Stelle verdeutlichen, was die Organisation Contact the elderly anbietet: Die ehrenamtlichen Mitarbeiter organisieren monatlich an einem Sonntag Nachmittag „tea parties“ für vereinsamte Menschen über 75 Jahre. Es geht also nicht um die tägliche Pflege und Betreuung, sondern um ein Angebot aus dem „sozialen Leben“ im Monat.

Als Beispiel für die Lage wird Birmingham genannt: Dort gibt es mehr als 34.000 Menschen über 75 Jahre, die in einer sozialvereinsamten Lage leben (müssen). Aber die Organisation hat in dieser Stadt lediglich fünf Gruppen, die solche monatlichen Nachmittagstreffen an einem Sonntag organisieren können. In Durham versucht eine einzige Freiwilligengruppe etwa 21.000 allein lebende Menschen über 75 zu erreichen. Insgesamt kann die Organisation Contact of elderly derzeit auf 5.000 Freiwillige zurückgreifen.

Für die alten Menschen sind es oftmals die einzigen Angebote in ihrem Leben. Beispielsweise Sylvia Rothberg, 98, aus Maid Vale im Nordwesten von London. Sie sagt:

»My husband died 12 years ago and my son died six years ago, so I found myself with little contact with anyone. Now the volunteers come and pick me up and we go to someone’s house for tea and it’s great seeing so many people. I always look forward to it.«

Das muss in einem größeren Kontext gesehen werden. Nach einer Studie des Office for National Statistics ist die Bevölkerung in Großbritannien unter allen anderen Ländern des europäischen Kontinents am gespaltensten, vor allem hinsichtlich der sozialen Beziehungen zu anderen Menschen.
Im vergangenen Jahr wurde der Gesundheitsminister Jeremy Hunt mit den Worten zitiert, dass  »… 800,000 people suffering from chronic loneliness „a national disgrace“« seien.

Vor diesem Hintergrund muss man die Arbeit von Freiwilligen-Organisationen wie Contact the elderly wertschätzen und herausstellen. Aber natürlich kann das, was die Organisation selbst zu dem Problem und seiner möglichen Lösung sagt, nicht ausreichen: »The solution is as simple as having something to look forward to, a friendly face, human contact, a cup of tea and a chat.«
Das ist wichtig, wird aber schlichtweg nur ein Tropfen auf den heißen Stein sein.

Auch in Deutschland stehen wir vor dem gleichen Phänomen bzw. Problem. Auch bei uns vereinsamten immer mehr ältere Menschen. Und vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung wird es in den vor uns liegenden Jahren auch immer mehr alte Menschen geben, von denen die einen sicherlich sehr gut eingebettet in ihre Familien und materiell halbwegs ordentlich ausgestattet das Leben mit sich selbst werden ausmachen können. Zugleich wird aber der andere Teil der älteren Menschen, Der nicht über diese guten Lebensumstände verfügt bzw. verfügen kann, immer stärker angewiesen sein auf die Hilfestellung von Dritten bzw. schlichtweg ein wenig Sorge von anderen. Aber auch das wird in den meisten Fällen nicht (mehr) von alleine entstehen und geregelt werden können. Hier liegt eine der großen Aufgaben bzw. Baustellen einer kommunalen Altenhilfepolitik, die wir dringend brauchen, die jetzt aber entweder nur in Form von Leuchttürmen in einigen wenigen Kommunen oder aber in der Mehrheit der Gemeinden nur embryonal entwickelt ist.

Dabei könnte man aus anderen Bereichen durchaus ganz viel lernen. Man denke an dieser Stelle nur an die Erfahrung, die wir seit Jahren im Bereich der Kindertagesbetreuung machen. Wir werden uns der Vorstellung öffnen müssen, dass das, was derzeit auf die kleinen Kinder fokussiert ist, alsbald orientiert werden sollte auf die alten, vereinsamten Menschen sowie auf diejenigen unter den älteren Menschen, die am Anfang oder in der ersten Hälfte einer Demenzerkrankung stehen und deren Angehörige aber nicht den ganzen Tag zur Verfügung stehen können, weil sie selbst arbeiten müssen, so dass eine tagesstrukturierende Betreuung (nicht zwingendermaßen, aber zu erwarten) in speziellen Räumlichkeiten und durch möglichst professionell qualifizierte Kräfte notwendiger werden wird als das beispielsweise in der Vergangenheit der Fall war. Hier liegt eine gewaltige Entwicklungs-, Aufbau- und Stabilisierungsaufgabe vor uns. Zugleich gilt auch an dieser Stelle mit Blick auf die politischen Entscheidungsträger, die nur noch in Budgets denken (müssen), dass die Ausgaben für eine solche umfassende, natürlich nur in einem Mix aus professionellen und ehrenamtlichen Kräften leistbare Aufgabe gut angelegtes Geld wären, wenn man bedenkt, welche Folgekosten in den einzelnen Systemen unseres Sozialstaates ansonsten (möglicherweise) anfallen, so im Gesundheitsbereich, um nur ein Teilfeld zu benennen.

Die „Ausnahmeritis“ grassiert im großkoalitionären Berlin. Oder: Wie der Mindestlohn schrittweise in Richtung Schweizer Käse verhandelt wird

Wer kennt das nicht, die alljährlichen Grippewarnungen. Aus aktuellem Anlass muss an dieser Stelle eine – mehr als vorsorgliche – Warnung vor einer in Berlin um sich greifenden „Ausnahmeritis“ ausgesprochen werden. Es geht um einen offensichtlich grassierenden Handlungszwang, kurz vor Gesetzgebungsschluss dem Schweizer Käse-Modell nachzulaufen. Richtig, wir sprechen vom flächendeckenden und einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn, bei dem doch eigentlich vereinbart war, dass bis auf Langzeitarbeitslose, Jugendliche und bestimmte Praktikantenverhältnisse keine Ausnahmen gemacht werden sollen von der Anwendbarkeit der allgemeinen Lohnuntergrenze, in bestimmten Branchen zudem noch aufgeschoben bis Ende 2016, sofern es tarifvertraglich vereinbarte niedrigere Entgelte gibt. Die Betonung liegt auf eigentlich keine weitere Ausnahmen.

Nun wurde vor kurzem bekannt, dass die Große Mindestlohnkoalition in Berlin schwach geworden ist bei den Zeitungsausträgern. Den Verlegern soll – so die bisherigen Überlegungen – über eine hastig gezimmerte Brücke geholfen werden, indem sie kostenmäßig durch eine Absenkung der für ihre Minijobber zu zahlenden Sozialabgaben entlastet werden sollen. Das war schon irritierend.
Aber offensichtlich ist so ein Verhalten ansteckend, wenn man die aktuelle Berichterstattung verfolgt: Koalition beschließt Änderungen beim Mindestlohn, so beispielsweise die Online-Ausgabe des Handelsblatts. Und sollte sich das bestätigen, was dort berichtet wird, dann ist die „Ausnahmeritis“ akut und flächendeckend ausgebrochen in Berlin.

Spezielle Regelungen soll es nicht nur für Zeitungszusteller geben, sondern auch für Saisonarbeiter. Bei Praktikanten dürfen Arbeitgeber länger als ursprünglich geplant vom Mindestlohn abweichen.

Die mehr als merkwürdig daherkommenden Sonderregelung für die Zeitungsverleger ist in einem Blog-Beitrag bereits beschrieben worden: Nothilfe für die Zeitungsverleger: Noch eine Ausnahme beim flächendeckenden Mindestlohn (eigentlich) ohne Ausnahmen? Allerdings ist die Berichterstattung in den Medien hier widersprüchlich, denn ursprünglich war ja eine Entlastung der Verleger bei den zu zahlenden Sozialbeiträgen geplant.

»Indessen ist die ursprünglich in den Verhandlungen angestrebte Regelung, die Arbeitgeber von Zeitungszustellern bei den Sozialbeiträgen zu entlasten, offenbar gekippt. Stattdessen soll es befristete Abweichungen vom Mindestlohn geben: für 2015 um 25 Prozent und 2016 um 15 Prozent vom Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde«, so ein Artikel in der  Online-Ausgabe der WELT.

Sollte dieser Punkt zutreffen, dann muss man sich schon sehr wundern – denn mit welcher Begründung will man dann diesen Sub-Mindestlohn anderen Branchen, die sicher in der gleichen Kostenproblematik, wenn nicht noch tiefer, stecken? Wie ist es dann bei den Taxifahrern oder im Gaststättenbereich? Einen Hinweis findet man hier: »Juristen wie der frühere Bundesverfassungsrichter Udo di Fabio hatten argumentiert, der Mindestlohn für Zeitungszusteller sei verfassungsrechtlich bedenklich, weil er die wirtschaftlichen Grundlagen der Presseverlage und damit letztlich die vom Grundgesetz geschützte Pressefreiheit tangiere.«

Was ist das für eine Argumentation? Die Existenz der Tageszeitungen hängt davon ab, dass die Verleger ihren Austrägern einen Lohn zahlen, der deutlich niedriger sein muss als 8,50 Euro in der Stunde? Wenn wir mal hypothetisch davon ausgehen, die wirtschaftliche Existenz würde davon abhängen, dann wäre ein systematische – und letztendlich dauerhafte – Subventionierung wie beim Gebührenmodell für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk noch irgendwie logischer als das, was hier jetzt vorgesehen ist. Denn die Absenkung des Mindestlohns soll ja – wenn denn die Berichterstattung stimmt – nicht auf Dauer erfolgen, sondern „nur“ für eine Übergangszeit. Was macht das dann aber angesichts der schweren Keule Gefährdung der Pressefreiheit für einen Sinn? Christian Bäumler von der Christlich Demokratischen Arbeitnehmerschaft (CDA) wird mit diesen kritischen Worten zitiert: »Wenn der Gesetzentwurf Abweichungen vom gesetzlichen Mindestlohn nur bei Abschluss eines Tarifvertrages vorsieht, kann eine einzelne Branche von dieser Pflicht nicht ausgenommen werden … Es darf nicht sein dass die Zeitungsverleger dafür belohnt werden, dass sie sich weigern einen Tarifvertrag zu überdenken«. Das ist richtig – die Verleger haben sich bislang beharrlich geweigert, über einen Tarifvertrag zu verhandeln, mit dem man – wie andere Branchen auch – zeitlich befristet bis 2017 den Mindestlohn unterschreiten kann. Nunmehr sollen sie also ihr tarivertragsfeindliches Verhalten belohnt bekommen im Kontext eines „Tarifautonomiestärkungsgesetzes“ – die Welt wird immer eigenartiger.

Und wie will man den deutschen Spargel retten?

»Bei Saisonarbeitern aus dem Ausland gilt bisher die Regel, dass für sie keine Sozialbeiträge abgeführt werden müssen, wenn sie maximal 50 Tage im Jahr in Deutschland arbeiten und noch einen anderen Job in ihrer Heimat haben. Diese 50-Tages-Frist soll nach dem Koalitionskompromiss auf 70 Tage ausgedehnt werden. Außerdem sollen Arbeitgeber die Kosten für Kost und Logis der Saisonarbeiter mit dem Mindestlohn verrechnen dürfen.«

Kost- und Logis-Kosten anrechnen? Das öffnet der „kreativen Gestaltung“ seitens der Arbeitgeber Tür und Tor. Mehr muss man dazu nicht sagen.

Und die Praktikanten?

»Laut Gesetzentwurf waren bisher verpflichtende Praktika im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung komplett und freiwillige Orientierungspraktika sechs Wochen lang vom Mindestlohn ausgenommen. Diese Frist soll nun auf drei Monate verlängert werden.«

Nun kann man zum jetzigen Zeitpunkt noch sagen, vielleicht sind das auch nur voreilig gestreute Verhandlungspunkte, um die andere Seite unter Druck zu setzen. Die endgültige Fassung des Gesetzes soll ja „erst“ am 3. Juli im Bundestag verabschiedet werden. Aber an dieser eher hoffnungsvollen Position hinsichtlich möglicher Korrekturen kann man begründet zweifeln:
»Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) sagte am Freitag vor Familienunternehmern auf die Frage nach Ausnahmen für Praktikanten: „Wir lösen Ihr Problem.“ Konkrete Angaben machte er nicht. Er könne nicht in die Details zu dem gehen, was in der nächsten Woche verabschiedet werden solle«, so ein Bericht in der Online-Ausgabe der FAZ.

„Jetzt kommt der Mindestlohn doch als Schweizer Käse“. Mit diesen Worten wird die arbeitsmarktpolitische Sprecherin der grünen Bundestagsfraktion, Brigitte Pothmer, zitiert.

Das „Schlupfloch“ in der sozialpolitischen Regelungswelt – für die einen der „Schleichweg“ zu mehr Gerechtigkeit, für die anderen eine böse Sache

Es ist aber auch nicht einfach in der Sozialpolitik – komplexe und immer heterogener werdenden Lebensumstände müssen in konkrete sozialrechtliche Vorschriften gegossen werden. Neben der Tatsache, dass die daraus resultierenden Regelungen sofort ganz viel Phantasie freisetzen, wie man sie umgehen kann (das erleben wir beispielsweise derzeit im Bereich der anstehenden Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns), ist es unvermeidbarerweise immer auch so, dass Regelungen, mit denen man „mehr Gerechtigkeit“ herstellen möchte, nicht selten und oftmals als ungeplante Nebenfolge ihrer praktischen Umsetzung beispielsweise über Stichtagsregelungen neue „Gerechtigkeitslücken“ aufreißen. Wenn dann noch die Gesetzgebung aufgrund des tagespolitischen Drucks mit der heißen Nadel gestrickt werden muss, sind handwerkliche Fehler quasi nicht zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund kann es nicht wirklich überraschen, dass jetzt sukzessive auf einer der wichtigsten „Gerechtigkeitsbaustellen“, also der so genannten „Rente mit 63“, Baumängel (für die einen) bzw. „Notausgänge“ (für die anderen) erkennbar werden.

Man kann die Andeutungen konkretisieren: Es geht um die Frage, wie man verhindern kann, dass die „Rente mit 63“ in praxi die Möglichkeit eröffnet, zu einer „Rente mit 61“ zu werden. Dabei schien dieses Problem doch beim Ringen innerhalb der Großen Koalition um einen Kompromiss zum „Rentenpaket“ im vergangenen Monat eigentlich gelöst – wenn auch damals schon mit einigen erheblichen Unwuchten (vgl. hierzu den Beitrag Ein Geben und Nehmen: Die Große Koalition einigt sich auf das vorerst endgültige Design des „Rentenpakets“):
Aufgrund der vereinbarten Anrechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Bezug der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I auf die zu erfüllenden 45 Beitragsjahr, die Voraussetzung sind, damit man die Rente mit 63 ohne Abschläge in Anspruch nehmen kann, stand man vor dem Problem, dass sich die Möglichkeit eröffnete, dass ein Arbeitnehmer bereits mit 61 mit der Erwerbsarbeit aufhört, zwei Jahre lang Arbeitslosengeld I bezieht und dann in den vorgezogenen, abschlagsfreien Ruhestand wechselt. Hier vermuteten einige Gegner der „Rente mit 63“ die Gefahr, dass es zu einer neuen „Frühverrentungswelle“ kommen könne. Darauf hatte man dann bei den vereinbarten Korrekturen im Gesetzesentwurf reagiert: »Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs werden wie bereits im vorliegenden Entwurf ohne zeitliche Beschränkungen angerechnet. Um (angebliche) Missbräuche auszuschließen, hat man sich nun darauf verständigt, dass Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor der abschlagsfreien Rente mit 63 nicht mehr mitgezählt werden bei der Berechnung der erforderlichen 45 Beitragsjahre. Eine Ausnahme von diesem Ausschluss ist jedoch dann vorgesehen, wenn die Arbeitslosigkeitszeiten durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurden.«

Aber bereits damals habe ich in dem Beitrag darauf hingewiesen, dass die gefundene Regelung gewisse logische Inkonsistenzen aufweist, vor allem mit Blick auf die angestrebte „gerechte“ Lösung:

»Die Aufladung der „Rente mit 63″  mit Gerechtigkeitsüberlegungen erweist sich immer mehr als das, was es ist – eine große Illusion. Nehmen wir nur als Beispiel die neu gefundene Ausnahmeregelung, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit zwei Jahre vor dem Renteneintritt in die abschlagsfreie Rente mit 63 dann anerkannt werden können bei der Berechnung der Beitragsjahre, wenn sie aus einer Insolvenz des Unternehmens resultieren. Die Besserstellung dieses Falls wird dem Arbeitnehmer sicher nicht besonders gerecht erscheinen, der mit 61 von seinem Arbeitgeber gekündigt wurde, beispielsweise aus betriebsbedingten Gründen und dem vielleicht ein oder gerade die zwei Jahre fehlen, um die abschlagfsreie Rente mit 63 in Anspruch nehmen zu können.«

Das alles ist schon schwierig genug. Jetzt aber gibt es Neuigkeiten von der Front der – für den einen oder die andere überraschenden – „Schlupflöcher“ oder „Schleichwege“. In dem Artikel Legaler Schleichweg in die Rente berichtet Karl Doemens von folgendem Tatbestand aus der „Rente-mit 63“-Welt hinsichtlich der beschlossenen Stichtagsregelung für das Anrechnen von Arbeitslosenzeiten:

»Zwar werden dem Gesetz nach die letzten beiden Jahre vor Beginn des Ruhestands nicht berücksichtigt. Aus einer schriftlichen Antwort des Sozialministeriums geht jedoch hervor, dass diese Sperrzeit entfällt, wenn die Betroffenen für wenige Stunden in der Woche einen Minijob übernehmen … Praktisch könnte also ein Arbeitnehmer mit 61 Jahren aus dem Job ausscheiden, zwei Jahre Arbeitslosengeld beziehen, in dieser Zeit wöchentlich vier Stunden als Verkäufer oder Fahrer arbeiten und damit den Anspruch auf die abschlagsfreie Rente mit 63 erwerben.«

Das ist innerhalb des bestehenden Systems mit der staatlichen Förderung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse absolut konsequent, wenn an dieser Stelle auch von den Protagonisten nicht gewünscht. Voraussetzung bei den Minijobbern ist allerdings, dass sie nicht auf die Rentenversicherungspflicht ihrer kleinen Beschäftigungsverhältnisse verzichtet haben. Dann arbeiten sie und zahlen Beiträge – wenn auch sehr kleine – in die gesetzliche Rentenversicherung ein und erfüllen damit natürlich in den bestehenden Systemen den Tatbestand, dass sie Beitragsjahre vorweisen können.

Das hat schon Eingang gefunden in die praktische Sozialberatung. Doemens weist in seinem Artikel auf ein internes Info-Blatt der Rechtsabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) hin, in dem der Minijob ab 61 ausdrücklich als eine „Lösungsoption“ empfohlen wird, um die Beitragszeit zu erreichen. Netto-Einkünfte bis 165 Euro im Monat werden nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Arbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) sieht keinen Grund für Nachbesserungen: „Dass diese Gestaltung in der Lebenswirklichkeit tatsächlich in nennenswertem Umfang angewendet wird, erscheint wenig wahrscheinlich“, so wird das Bundesarbeitsministerium zitiert. Glaube statt Wissen, das ist sowieso ein Strukturmoment der neueren Sozialgesetzbung.

Abschließend wieder zurück zu den eigentlich Betroffenen: Für die stellt sich das teilweise ganz anders dar als auf Seiten derjenigen, die jetzt eine „Frühverrentungswelle“ befürchten. Bereits angesprochen und hier noch einmal aufgerufen: Eines der Gerechtigkeitsprobleme, das aus dem bislang gefundenen Kompromiss zur Nichtanrechnung von Arbeitslosengeld I-Zeiten nach dem 61. Lebensjahr resultiert, ist die Tatsache, dass man zugleich eine weitere Ausnahme von dieser Regelung vereinbart hat, die vorsieht, dass dieser Ausschluss dann nicht greift, wenn der Arbeitslose deshalb Arbeitslosengeld I bezieht, weil sein Betrieb Insolvenz angemeldet hat. Wenn aber das Unternehmen nicht völlig den Bach runter geht, sondern „nur“ einzelne ältere Arbeitnehmer mit 61 Jahren entlässt, dann greift wieder die Nicht-Anrechnung. Wenn wir uns so einen Fall praktisch vorstellen, dann erweist sich das jetzt aufgezeigte „Schlupfloch“ tatsächlich als ein durchaus denkbare „Schleichweg“ oben in die Rente mit 63, nämlich in den Fällen, in denen zur Erfüllung der 45 Beitragsjahre gerade ein oder zwei Beitragsjahre fehlen. Die davon betroffenen können und werden – sollte es nicht noch eine nachträgliche Änderung im Gesetzentwurf geben – von der Möglichkeit Gebrauch machen, über einen Minijob die Voraussetzungen dann doch noch erfüllen zu können. Ihnen kann man es sicherlich am wenigsten verdenken, wenn sie das dann tun.