Ein „historischer Schritt“ oder doch eher nur Reformsimulationsergebnisse? Auf alle Fälle hat die Bundesregierung das ungeliebte Thema Leiharbeit und Werkverträge (vorerst) vom Tisch. Und Arbeitgeber und Gewerkschaften geben sich gemeinsam erleichtert

Starke Worte auf allen Kanälen: »Bundesarbeitsministerin
Andrea Nahles zeigte sich als gute Verkäuferin. Die Einigung zur Regulierung
der Arbeitsverhältnisse von mehr als 900.000 Zeitarbeitern am Dienstagabend sei
ein historischer Schritt, sagte die Sozialdemokratin: „Wir haben zum ersten Mal
in der Geschichte überhaupt eine gesetzliche Regelung, die ganz eindeutig die
Rechte der Leiharbeitnehmer stärkt“,« berichtet Sven Astheimer in seinem
Artikel Nahles hat die Zeitarbeit vom Tisch, wobei die Überschrift eher darauf
hindeutet, dass man hier irgendwas endlich abgearbeitet hat, weniger nach einem
historischen Ereignis. Die sich hier abzeichnende Ambivalenz wird auch in
diesem Beitrag von Max Haerder erkennbar: »Andrea Nahles (SPD) spazierte am Dienstagabend
sichtlich gelöst aus dem Kanzleramt und vor die TV-Kameras. Sie wollte
offenkundig die erste Botschaft senden und den von ihr gewünschten Ton
vorgeben: Sie, die Arbeitsministerin, habe sich durchgesetzt. Das lange von der
CSU erbittert blockierte Gesetz zu Zeitarbeit und Werkverträgen werde nun
endlich auf den Weg gebracht, der Knoten sei geplatzt. Nahles schaute in die
milde Dämmerung und freute sich.« So beginnt ein Artikel, dessen Überschrift
allerdings nicht so ganz passen will zu der frohen Botschaft: AndreaNahles dreht bei. Auf der einen Seite der Medaille »kann Nahles alle
SPD-Versprechen des Koalitionsvertrages – Beschränkung der Zeitarbeit auf 18
Monate, gleicher Lohn für Zeitarbeiter nach 9 Monaten, bessere Definition gegen
den Missbrauch von Werkverträgen – halten.« Der Eindruck, alles wurde
erfolgreich abgearbeitet, wurde bereits in dem Blog-Beitrag Die Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) hält Wort beim Thema Leiharbeit undWerkverträge vom 16. November 2015 in die Überschrift gepackt. Und damals
ging es um den ersten Referentenentwurf,
der zwischenzeitlich noch verändert worden ist. Also doch alles gut?


Beschränken wir uns mal auf das Thema Leiharbeit, denn daran
kann man aufzeigen, was die – auslegungsfähige – Formulierung, sie habe Wort
gehalten, meint: Im Koalitionsvertrag
zwischen Union und SPD findet man unter der Überschrift
„Arbeitnehmerüberlassung weiterentwickeln“ die folgende Vereinbarung:

»Wir präzisieren im AÜG die Maßgabe, dass die Überlassung
von Arbeitnehmern an einen Entleiher vorübergehend erfolgt, indem wir eine
Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten gesetzlich festlegen. Durch einen
Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche oder aufgrund eines
solchen Tarifvertrags in einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung können unter
Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Stammbelegschaften abweichende
Lösungen vereinbart werden.
Die Koalition will die Leiharbeit auf ihre Kernfunktionen
hin orientieren. Das AÜG wird daher an die aktuelle Entwicklung angepasst und
novelliert:
Die Koalitionspartner sind sich darüber einig, dass
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer künftig spätestens nach neun Monaten
hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmern gleichgestellt
werden.
Kein Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern
als Streikbrecher.
Zur Erleichterung der Arbeit der Betriebsräte wird
gesetzlich klargestellt, dass Leiharbeitnehmer bei den
betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten grundsätzlich zu berücksichtigen
sind, sofern dies der Zielrichtung der jeweiligen Norm nicht widerspricht.«

Und was ist rausgekommen? Dazu aus dem Übersichtsbeitrag Koalitionseinigung zur Leiharbeit – Die Eckpunkte von Philip
Wiesenecker:

»Die Überlassungshöchstdauer
wird auf 18 Monate begrenzt, und kann in Einzelfällen auf bis zu 24 Monate
ausgeweitet werden; dabei wird auch klargestellt, dass die Überlassungsgrenze
pro Arbeitnehmer, nicht pro Arbeitsplatz zählt, und dass Unterbrechungen von
weniger als sechs Monaten nicht zählen (§ 1 Abs. 1b AÜG). Neu seit gestern:
Auch im nicht tarifgebundenen Unternehmen soll von einer festen Obergrenze
abgewichen werden können, also ein Einsatz auch länger als 24 Monate möglich
bleiben – wenn im Tarifvertrag eine abweichende Obergrenze durch
Betriebsvereinbarung vorgesehen ist.

Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Equal Pay nach 9, im Ausnahmefall spätestens nach 15 Monaten wird
gesetzlich kodifiziert. Neu: Zuvor waren maximal 12 Monate Ausdehnung möglich.
Letzte Klarstellung gestern: Es zählen erst Überlassungszeiten seit
Inkrafttreten des Gesetztes.

Eine rechtlich schwierige und von Anfang an kritisierte
Regelung behält der Entwurf bei, und verbietet
den Einsatz von Leiharbeitnehmern
als Streikbrecher
. Letzte Änderung gestern: Es wird klargestellt, dass eine
Beschäftigung im Streik nicht generell untersagt ist, sondern Leiharbeitnehmer
weiter eingesetzt werden können, wenn sie keine Aufgaben Streikender erledigen.«

Wie bereits erwähnt, begrüßen sowohl die Arbeitgeber wie
auch die Gewerkschaften die nun gefundene Einigung. So erfährtman beispielsweise von der IG Metall:
Der DGB und die IG Metall bewerten den Gesetzentwurf
insgesamt positiv – und als längst überfällig .Bei der Leiharbeit sieht der
Erste Vorsitzende der IG Metall, Jörg Hofmann, die Tarifvertragsparteien
gestärkt. „Die bisher erreichten tariflichen Regelungen können
weitergeführt und auf Grundlage des Gesetzes noch verbessert werden.“
Aber es gibt auch kritische Stimmen. Als ein Beispiel dafür sei
hier der Kommentar Völlig wirkungslos von Pascal Beucker zitiert: »Der Entwurf von Arbeitsministerin
Andrea Nahles ist ein halbgarer Kompromiss. Die meisten Leiharbeiter haben von den
Regelungen überhaupt nichts,« so seine zentrale These. Er argumentiert, »nicht
nur die jeweils möglichen tarifvertraglichen Ausnahmen sind problematisch. Der
noch größere Haken: Die meisten Leiharbeiter haben von beiden Regelungen
überhaupt nichts. Denn mehr als die Hälfte ihrer Beschäftigungsverhältnisse
endet bereits nach drei Monaten. Eigentlich war die Leiharbeit dazu gedacht,
kurzfristige Arbeitsspitzen möglichst einfach auffangen zu können. Tatsächlich
wurde sie jedoch in großem Umfang zum Lohndumping missbraucht.«
Zu dem Aspekt der für viele Leiharbeiter sehr kurzen
Beschäftigungsdauern schreibt die Bundesagentur für Arbeit in ihrem Bericht „Der
Arbeitsmarkt in Deutschland –  Zeitarbeit
– Aktuelle Entwicklungen“ aus dem Jahr 2015:

»Von den 605.000 im zweiten Halbjahr 2014 beendeten Arbeitsverhältnissen
in der Zeitarbeit dauerte knapp die Hälfte (46 Prozent) drei Monate oder
länger. Im Vorjahreszeitraum lag dieser Anteil bei 44 Prozent, vor zehn Jahren
bei 39 Prozent … Nach wie vor scheinen Verleiher ihren Personalbestand somit
möglichst elastisch ihrer Auftragslage anzupassen.« (S. 17)

Aber selbst für die länger beschäftigten Leiharbeiter wird
sich kaum etwas verändern, worauf auch Sven Astheimer hingewiesen
hat:

»Ein Kernbestandteil ist die gleiche Bezahlung von
Leiharbeitern und Stammmitarbeitern des Einsatzunternehmens bei annähernd
gleicher Tätigkeit, auch „equal pay“ genannt. Das ist jedoch bisher schon im
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorgeschrieben, sofern  nicht ein Tarifvertrag andere Regelungen
festlegt. Künftig muss die Gleichbezahlung nach neun Monaten erfolgen,
allerdings sind die bestehenden Tarifverträge über stufenweise
Branchenzuschläge weiterhin gültig. Da diese für nahezu alle relevanten
Branchen mit größeren Lohnlücken bestehen, dürfte sich in der Praxis wenig
ändern.«

Die Einschätzung von Markus Krüsemann aus dem Februar 2016 zu dem damals vom BAMS veröffentlichten Referentenentwurf, der jetzt noch in einigen Punkten weiter abgeschwächt werden wird nach der Einigung im Koalitionsausschuss, in seinem Beitrag Der Versuch, Leiharbeit zu begrenzen und Werkvertragsarbeit einzuhegen, ist gescheitert
kann vor diesem Hintergrund mit einiger Berechtigung heute wieder aufgerufen werden:

»Die Wirtschafts- und Unternehmensverbände können sich jetzt
schon zufrieden zurücklehnen. Es bleibt mehr oder weniger alles beim Alten. In
den Betrieben wird es weiterhin ein Drei-Klassen-System geben von relativ gut
gesicherten Stammbelegschaften, schlechter entlohnten und prekär beschäftigten
Leiharbeitern und noch schlechter entlohntem Fremdpersonal auf
Werkvertragsbasis. Schlechte Arbeit, Missbrauch und Lohndumping bleiben auf
absehbare Zeit also an der Tagesordnung.«

Und auf die Tagesordnung gesetzt werden dann weitere Fragen, die sich aus dem Umsetzung der gesetzlichen Formulierungen ergeben werden. Beispielsweise die eben nur scheinbar eindeutige Forderung, nach einer bestimmten Frist „equal pay“ zu gewährleisten. Gleicher Lohn für gleiche Arbeit – das ist nicht nur eine alte gewerkschaftliche Forderung, sondern auch die Bundesregierung behauptet, dass das mit der Neuregelung erreicht werden kann (wie wir gesehen haben, wird sich das aber in vielen Fällen als Illusion herausstellen). Aber selbst wenn – was ist denn „equal pay“ nun genau? Das muss operationalisiert werden, und hier stellen sich sofort Konkretisierungsfragen, die sicher alle vor Gericht aufschlagen werden, worauf auch hier hingewiesen wird: »… unter vielen Arbeitsrechtlern stößt der unbestimmte Begriff auf Kritik. Es sei unklar, ob darunter nur das Grundgehalt, oder auch die Zuschläge oder sogar Zuschüsse für die Stammmitarbeiter etwa zur Kantine oder zur Betriebskita zu verstehen sind. Dies alles für einen kurzen Einsatz eines Zeitarbeiters abzubilden, könnte enormen bürokratischen Aufwand verursachen.«

Die einen wachsen (scheinbar), die anderen tun sich schwer: Die Leiharbeit auf der einen und der Bundesfreiwilligendienst in der Flüchtlingshilfe auf der andern Seite

Immer diese Zahlen. Man muss einerseits genau hinschauen, andererseits kann man ihnen auch viel entnehmen. Verdeutlichen kann man das an zwei aktuellen Beispielen aus der Arbeitsmarktstatistik.
Beginnen wir mit der Leiharbeit, ein bekanntlich sehr umstrittenes Beschäftigungssegment. »Leiharbeit ist in Deutschland auf dem Vormarsch. Wie aus der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Grünen-Fraktion hervorgeht, nahm die Zahl sogenannter Verleihbetriebe in den vergangenen drei Jahren zu. Demnach zählte die Bundesagentur für Arbeit 2015 insgesamt 50.293 Betriebe, die Arbeitnehmer anderen Betrieben überlassen. Im Jahr 2013 waren es noch 46.755 solcher Firmen. Entsprechend hat sich auch die Zahl der Leiharbeiter in Deutschland erhöht: Von 867.535 vor zwei Jahren auf 961.162 Beschäftigte im vergangenen Jahr«, kann man dem Artikel Leiharbeit soll häufiger unangekündigt kontrolliert werden entnehmen. Dort bezieht man sich auf die Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Grünen Leiharbeit – Fakten und Kontrollen vom 24.02.2016. Der eine oder andere wird stutzig geworden sein bei der Zahl von 50.000 Verleihbetrieben. So auch Markus Krüsemann, der das in seinem Beitrag Warum es statt 18.000 plötzlich 50.000 Verleihbetriebe gibt thematisiert hat.

»In der Arbeitnehmerüberlassungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurde die Zahl der Verleihbetriebe jahrelang mit deutlich unter 20.000 angegeben. In aktuellen Presseberichten ist hingegen von mehr als 50.000 Betrieben die Rede, die Beschäftigte an andere Unternehmen ausleihen würden.« Das ist natürlich ein richtig heftiger Unterschied. Sollten innerhalb kürzester Zeit aus 18.000 gut 50.000 Verleihbetriebe geworden sein? Hat es einen derart großen Gründungsboom in der Arbeitnehmerüberlassung gegeben?

Ein Blick auf die Zahl der Leiharbeitnehmer in Deutschland zeigt zwar am aktuellen Rand einen Anstieg der so Beschäftigten um mehr als 100.000 innerhalb eines Jahres, aber das reicht offensichtlich für eine Ausdehnung der Leiharbeitsbranche in dem genannten Umfang nicht wirklich aus. Krüsemann geht in seinem Beitrag dieser Frage nach und klärt uns etwas auf: »Wo kommen plötzlich all die Betriebe her? … Die Antwort liegt in einer Umstellung der Statistik.« Er führt weiter aus:

»Während die Daten der Arbeitnehmerüberlassungsstatistik bis 2015 noch aus den halbjährlich versandten Meldungen der Verleihbetriebe stammten, hat die BA die Statistik zur Arbeitnehmerüberlassung auf das Meldeverfahren zur Sozialversicherung und damit auf eine andere Datenquelle umgestellt. Die Datenbasis für die neue Statistik bilden seitdem die laufenden Meldungen der Arbeitgeber im Rahmen des Meldeverfahrens zur Sozialversicherung. Die Umstellung erlaubt eine sehr viel genauere Erfassung der Beschäftigten und der Betriebe … ein Großteil der Arbeitgeber mit Verleiherlaubnis hat nicht für jeden seiner Betriebe einen gesonderten Meldebeleg abgegeben, sondern meist nur für das gesamte Unternehmen. Die genaue Anzahl der Betriebe mit mindestens einem Leiharbeitnehmer konnte so nicht erfasst werden. Klar war nur, dass sie deutlich höher liegen würde.«

Krüsemann bezieht sich auf den Methodenbericht Statistik zur Arbeitnehmerüberlassung auf Basis des Meldeverfahrens zur Sozialversicherung der Bundesagentur für Arbeit aus dem Dezember 2015.

Bei der Interpretation der alten und neuen Zahlen zu den Verleihbetrieben sollte man allerdings diesen Hinweis aus dem Methodenbericht der BA (S. 21) zur Kenntnis nehmen:
»Bei der Interpretation der statistischen Ergebnisse ist es wichtig zu beachten, dass in der Beschäftigungsstatistik Betriebe mit Leiharbeitnehmern gezählt werden. Diese Zahl ist nicht zu verwechseln mit der Anzahl der Arbeitgeber, welche eine Verleiherlaubnis besitzen. Ein solcher Arbeitgeber kann durchaus sehr viele Betriebe in verschiedenen Regionen besitzen, in der Leiharbeitnehmer beschäftigt sind. Über die Anzahl der Arbeitgeber, welche eine Verleiherlaubnis besitzen, kann die Beschäftigungsstatistik keine Aussagen machen, da eine Zuordnung von Betrieben zu Unternehmen, welche letztendlich Erlaubnisinhaber sind, nicht möglich ist.«
Wenn man allerdings de Zahl der Betriebe aus der alten und der neuen Statistik-Welt vergleicht, deren Schwerpunkt überwiegend oder ausschließlich die Arbeitnehmerüberlassung ist, dann zeigen sich keine erkennbaren Abweichungen.

Fazit: Die Erfassung der Betriebe ist genauer geworden, aber keineswegs kann man davon sprechen, dass sich die „Verleihunternehmen“ mehr als verdoppelt haben.

Es bleibt aber zum einen der Befund, dass die Zahl der Leiharbeiter zugenommen hat (und das trotz des insgesamt günstigen arbeitsmerklichen Umfelds, das dazu führt, dass der eine oder andere, der früher einen Leiharbeitsjob annehmen musste, weil es nichts anderes gab, heute bessere Auswahlmöglichkeiten hat). Das liegt auch daran, dass in immer mehr Bereichen auf das Instrument der Leiharbeit zurückgegriffen wird, was auch Auswirkungen hat auch die Zahl der Verleihbetriebe. Dazu nur ein Beispiel aus der bayerischen Provinz: In dem Artikel Leiharbeiter vom Maschinenring? wird über die Jahreshauptversammlung des Maschinen- und Betriebshilfsring Erding berichtet:

»Der Maschinen- und Betriebshilfsring Erding erschießt sich neue Arbeitsfelder, vor allem im Bereich der Betriebshilfe. Nach einer Strategiekonferenz gibt es Überlegungen, externe Kräfte auf Höfen einzusetzen, die dafür Bedarf anmelden. Mit einem solchen Service im Wege der Arbeitnehmerüberlassung würde der Ring dem Beispiel anderer Organisationen folgen: also Leiharbeit anbieten. Dazu müsse eine „Maschinenring Personaldienstleister GmbH“ gebildet werden.«

Solche Beispiele könnte man ohne Probleme  beliebig erweitern. Die Leiharbeit ist und bleibt offensichtlich ein Wachstumsfeld.

Abschließend ein Blick auf einen ganz anderen Bereich, den Bundesfreiwilligendienst. Aus dieser Welt kommt so eine Meldung zu uns: »10.000 neue Jobs im Bundesfreiwilligendienst sollten ehrenamtliche Flüchtlingshelfer entlasten. Bisher ist aber nur ein Bruchteil der Stellen vergeben«, berichtet Nils Wischmeyer in seinem Artikel Neue Freiwilligendienst-Stellen kaum besetzt.  Auch hier geht es vordergründig um nackte Zahlen, hinter denen allerdings höchst komplexe und angesichts des Themenfeldes Flüchtlingshilfe auch überaus relevante Tatbestände stehen. Die Bestandsaufnahme kommt ernüchternd daher:

»Das Ziel der Bundesregierung war klar: die erschöpften, ehrenamtlichen Helfer in der Flüchtlingshilfe entlasten. Dafür wollte das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bafza) ab dem 1. Dezember jährlich 10.000 neue Stellen im Bundesfreiwilligendienst schaffen. 50 Millionen Euro will das Bafza bis 2018 jährlich investieren. Doch mehr als drei Monate nach Beginn des Programms ist die Bilanz ernüchternd. Von den 10.000 zusätzlichen Stellen sind Anfang März gerade einmal knapp 1.800 besetzt, davon knapp 330 von Flüchtlingen.«

Dabei hieß es noch Anfang Dezember 2015: „Es gibt einen regelrechten Ansturm auf die Stellen“, so wird der Sprecher des BAFzA, Peter Schloßmacher, zitiert. Die Stellen dürfen nur von Flüchtlingen selbst oder Menschen, die Angebote für Flüchtlinge organisieren, besetzt werden.
Verteilt werden die 10.000 Stellen nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel. Dieser regelt in Deutschland auch die Verteilung der Flüchtlinge auf die Bundesländer. Nach diesem Schlüssel stehen Thüringen knapp 270 neue Stellen zu, Bayern etwa 1.500. Die Streuung zwischen den Bundesländern bei der Umsetzung ist erheblich:

»So waren Mitte Februar bereits 100 der 270 Stellen in Thüringen besetzt. Das entspricht knapp 40 Prozent. In den westlichen Bundesländern ist der Anteil an vergebenen Jobs wesentlich geringer: Das Bundesland Bayern hatte Mitte Februar gerad einmal 80 der angedachten 1.500 Stellen und damit 5,3 Prozent vergeben.«

Vor dem Hintergrund der besonderen Konzeption, bei diesen Stellen vor allem Flüchtlinge selbst zu beschäftigen, sind diese Befunde mehr als ernüchternd:

»Nur drei Prozent der Stellen – knapp 330 – wurden von Flüchtlingen besetzt.«

Wie kann das sein? Es gibt doch genügend Flüchtlinge, sollte man meinen. Warum dann nur so ein überschaubares Ergebnis?

»Der Grund dafür sei ein einfacher: bürokratische Hürden. Als schwerwiegendstes Problem sehen die Johanniter die Notwendigkeit eines gesicherten Aufenthaltstitels. Denn wollen Flüchtlinge einen Bundesfreiwilligendienst antreten, müssen sie bereits als Flüchtlinge anerkannt sein. Migranten, die bisher nur geduldet oder noch im Asylverfahren sind, werden von den Stellen ausgeschlossen. Doch viele Geduldete würden über Jahre in Deutschland bleiben und sich gerne engagieren, sagt ein Sprecher der AWO.«

Hinzu kommen weitere bürokratische Hemmnisse: »Eine Schulleiterin aus Berlin, die ihren Namen nicht in der Zeitung lesen will, berichtet, dass sie gerne einen Flüchtling engagieren würden. Doch der bräuchte dafür ein erweitertes Führungszeugnis. Bis er das hat, würden aber noch Monate vergehen. Bis dahin müsse man nun warten.«

Und natürlich – wieder einmal das Geld, denn für den Bundesfreilligendienst wird zurzeit ein sogenanntes Taschengeld von maximal 372 Euro gezahlt, das bei den Flüchtlingen aber mit den sonstigen Sozialhilfen verrechnet wird.

Man könnte aber neben aller berechtigten Kritik an den Regelungsvorgaben für diejenigen, die solche Programme (neben vielen anderen) umsetzen müssen, auch darauf hinweisen, dass das schlichtweg Zeit braucht, damit das ins Rollen kommt.

Wenn man die nicht hat, dann sollte man die Finger lassen von den vielgestaltigen Sonderprogrammen, Modellvorhaben und Einzelprojekten, sondern denen, die an der sozialpolitischen Front arbeiten, ein sehr flaches Regelwerk sowie ein an möglichst wenig Auflagen gebundenes Budget zur Verfügung stellen. Man könnte sich vorstellen, dass die in 95 Prozent der Fälle sehr gut und genau mit den Freiheitsgraden arbeiten können.

Das Gefälle der Sozialabgaben in der EU, der Europäische Gerichtshof (EuGH) und ein Kläger, den es gar nicht gibt, in einem Verfahren von grundsätzlicher sozialpolitischer Bedeutung. Mehr als peinlich

Wir sprechen hier nicht über irgendein Feld-, Wald- und Wiesen-Gericht, sondern über den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg ist das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union (EU). Und die Entscheidungen dieses Gremiums spielen auch in der Sozialpolitik eine immer bedeutsamere Rolle. Man nehme als Beleg für diese Bewertung nur die neueste Entscheidung des EuGH aus dem September 2015 zur Frage nach einem Anspruch auf Sozialleistungen von EU-Bürgern in einem anderen EU-Staat – für Deutschland nicht nur grundsätzlich von Relevanz, sondern in dem angesprochenen Fall hatte das Bundessozialgericht (BSG) selbst den EuGH angerufen mit der Bitte um eine Entscheidung (vgl. dazu ausführlicher Ist das alles kompliziert. Der EuGH über die Zulässigkeit der Nicht-Gewährung von Sozialleistungen für einen Teil der arbeitsuchenden EU-Bürger vom 15.09.2015 sowie zu den sich daran anschließenden Entscheidungen des BSG, die nun bei uns einige Verwirrung ausgelöst haben: Griechisch-rumänisch-schwedische Irritationen des deutschen Sozialsystems. Das Bundessozialgericht, die „Hartz IV“-Frage bei arbeitsuchenden „EU-Ausländern“ und eine Sozialhilfe-Antwort vom 03.12.2015). Man mag bereits an diesem Beispiel erkennen, dass wir es mit sozialpolitisch hoch brisanten Fragen zu tun haben, zu denen sich der EuGH nicht nur äußert, sondern zu dem Urteile mit handfesten Folgen gefällt werden. Wenn das so ist, dann muss man sich natürlich darauf verlassen können, dass dieses Gerichtssystem nicht missbraucht werden kann. Allerdings muss man daran einige Zweifel bekommen, wenn man sich mit dem folgenden Sachverhalt beschäftigt:

In seinem Artikel Der Kläger, der nie klagte berichtet Thomas Kirchner über einen nur auf den ersten Blick skurrilen Fall: Beim EuGH gibt es einen offiziellen Fall Namen „Chain gegen Atlanco“, doch der Pole Bogdan Chain hat nach eigener Aussage überhaupt keine Klage eingereicht.

Möglicherweise, so Kirchner, sind wir hier mit einer einzigartigen Schein-Klage konfrontiert, die um ein Haar die europäische Sozialgesetzgebung beeinflusst hätte. Und es geht nicht um irgendwelche Kleinigkeiten, sondern um die Frage, wo Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres in mehr als zwei EU-Staaten tätig sind, ihre Sozialabgaben bezahlen. Damit geht es hier um einen Sachverhalt, der etwa drei Millionen Arbeitnehmer in der EU betrifft. So viele sind im Laufe eines Jahres in mehr als zwei EU-Staaten tätig. »Wo aber zahlen sie Sozialabgaben? Um die Sache zu vereinfachen und die Mobilität der Bürger nicht zu behindern, entscheidet in der EU in diesem Fall der Registrierungsort des Arbeitgebers.«

Jeder, der auch nur eine kleine Vorstellung hat von den unterschiedlichen Abgabenniveaus innerhalb der EU, kann sich bereits an dieser Stelle vorstellen, was es bedeutet, wenn man das gegebene Gefälle bei der Sozialabgabenbelastung gezielt nutzen kann, um damit Personal in einem anderen, „hochpreisigen“ EU-Land anzubieten und einzusetzen. Auf so eine Idee ist auch das Unternehmen Atlanco gekommen – und gleich am Anfang der Geschichte werden wir Zeuge einer dieser „interessanten“ Unternehmenskonstruktionen in der EU, die natürlich einen ganz bestimmten Zweck verfolgen:

»Der irischen Leiharbeiter-Firma Atlanco passte das hervorragend: Sie war auf Zypern gemeldet, wo die Sozialabgaben sehr niedrig sind. So konnte sie ihre Leute in Nordeuropa zu konkurrenzlos günstigen Bedingungen einsetzen.
Den EU-Staaten gefällt die Regelung weniger, denn sie müssen ihren Bürger Sozialleistungen gewähren, egal wo sie eingezahlt haben. 2011 entzog Zypern den Iren ohne weitere Erklärungen die Erlaubnis, woraufhin Atlanco klagte, um sein lukratives Geschäftsmodell zu retten. Im April 2014 leiteten die zypriotischen Richter den Fall nach Luxemburg weiter, wo er die Verfahrensnummer C 189/14 erhielt.«

Was aber hat Bogdan Chain aus dem südostpolnischen Stalowa Wola mit dieser Angelegenheit zu tun? Er »hatte tatsächlich einige Jahre für Atlanco gearbeitet. Und er war mehrmals Opfer des EU-Systems geworden: Norwegen hat Sozialabgaben von ihm eingefordert, die er eigentlich schon in Zypern bezahlt hatte, und Polen weigert sich, die Arztkosten zu bezahlen, die nach einer Herzattacke Chains 2014 anfielen.« So weit, so zutreffend – aber mit der in Luxemburg anhängigen Klage hat er dennoch rein gar nichts zu tun, so dass die Annahme naheliegt, dass Atlanco sich seiner Personalakte bedient hat, um einen fingierten Fall zu konstruieren.

Irische Journalisten fanden heraus, »dass der Anwalt, der Chains Sache anfänglich auf Zypern vertrat, niemals Kontakt mit seinem Mandanten hatte; seine Instruktionen habe er vielmehr von einer Brüsseler Anwaltskanzlei erhalten. Die wiederum handelte offenbar gleichzeitig im Auftrag von Atlanco, was standeswidrig wäre.«

Über das Unternehmen und deren Lohndumping-Praktiken wurde bereits vor einiger Zeit berichtet, so beispielsweise in diesem Artikel der European Federation of Building and Woodworkers (EFBWW): Another shocking documentary on cross-border social dumping practices of Atlanco Rimec:

»Polish workers, employed via local Polish subsidiaries of Atlanco Rimec, are offered Cypriot working contracts, even if they have never been in Cyprus. This “letterbox trick” is being abused on a large scale in order to post workers to large building sites as “cheap workers”. Although the company has been subject of various investigations and has been condemned several times, it continues to exploit workers as “disposable commodities” … Unfortunately, the Atlanco Rimec case is not unique. All over Europe there are labour agencies exploiting posted workers on a massive scale. Internal estimates of the EFBWW show that approximately one million workers are exploited as posted workers annually.«

Aber nun wird ja alles gut, nachdem offensichtlich geworden ist, wie es sich in Wirklichkeit verhält. Oder? Dazu Thomas Kirchner:

»Obwohl Chain beim EuGH protestierte, gab es im März 2015 eine Anhörung. Am 21. Mai stellte sich der Generalanwalt, dem EuGH-Richter meist folgen, im Schlussantrag auf Atlancos Seite. Inzwischen hat Zypern das Verfahren beim EuGH zurückgezogen, zyprische Staatsanwälte ermitteln nun. Das offizielle Schreiben sei aber erst am 28. Mai eingetroffen, sagt ein EuGH-Sprecher. Im Übrigen müsse sich das Gericht bei „Vorabentscheidungsverfahren“ auf die Angaben nationaler Gerichte verlassen.«

Man kann nur hoffen, dass hier im letzten Moment die Notbremse gezogen wird. Unabhängig davon gehört der Ball natürlich in ein ganz anderes Spielfeld, das die Gewerkschafter von der EFBWW klar benennen – und auch das Problem:

»Although the problem is well-known at European level, there is not enough interest to resolve the problem. Yes, statements have been made by the President of the European Commission, Mr Jean-Claude Juncker, that social dumping will be combated, but virtually no effective measures are undertaken. Instead of supporting Member States to strengthen their controls and to close the existing, well-known, legal and administrative European loopholes, the European Commission continues to weaken the national control measures and to facilitate these scandalous practices.«