Aufatmen bei vielen verbunden mit der Gefahr einer Überbewertung. Der Europäische Gerichtshof und seine Entscheidungen. Diesmal hat man sich einer jungen Rumänin in Leipzig angenommen

Der Europäische Gerichtshof hat erneut eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung gefällt. Das Urteil bewegt sich in einem aufgeheizten Umfeld, noch vor einigen Monaten beispielsweise hier in Deutschland durch eine teilweise nur als hysterisch zu bezeichnende Debatte über „Armutszuwanderung“ bzw. „Sozialtourismus“, immer wieder wurde und wird der Begriff des „Missbrauchs“ verwendet – vor allem mit Blick auf Menschen aus Rumänien und Bulgarien. Eine mehr als heikle Thematik, wobei auf der Basis der bislang vorliegenden Erkenntnisse von einem nennenswerten Problem in toto nicht gesprochen werden kann. Aber das Empörungspotenzial des Themas kann gar nicht überschätzt werden. Nunmehr hat also der EuGH zum einen einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen vor dem Hintergrund einer spezifischen Fallkonstellation verneint, was in vielen Medienberichten verallgemeinernd aufgegriffen wird, nach dem man Zuwanderern aus EU-Staaten Sozialhilfeleistungen vorenthalten kann. Doch wie immer im Leben gilt auch hier – so einfach ist es nicht. Schauen wir uns ein einem ersten Schritt den konkreten Fall an, über den die Richter nun entschieden haben.

Unter der viel zu allgemein gehalten Überschrift Haben EU-Bürger Anspruch auf Hartz IV? erfahren wir Details:

»Im konkreten Fall geht es um die 25-jährige Rumänin Elisabeta Dano, die mit ihrem fünfjährigen Sohn bei ihrer Schwester in Leipzig wohnt. Die junge Frau lebt bereits seit 2010 in Deutschland, ernsthaft nach Arbeit gesucht hat sie aber wohl nie. Das Jobcenter in Leipzig hat deshalb ihren Antrag auf Hartz IV abgelehnt. Dano wollte das nicht hinnehmen und klagte. Aber auch das Leipziger Sozialgericht stufte Dano als nicht arbeitssuchend ein.«

Bereits im Mai hatte der europäische Generalanwalt das Vorgehen des deutschen Jobcenters abgesegnet. Das Leipziger Jobcenter dürfe in diesem Fall Hartz IV verweigern, weil die Klägerin keine echte Verbindung zu Deutschland habe, sondern nur wegen der Sozialleistungen eingereist sei, hieß es damals in dem Gutachten. Dieser Argumentation hat sich nun der EuGH angeschlossen. Dies kann man schon der Überschrift der Pressemitteilung des EuGH zu seinem Urteil (Az: C-333/13) entnehmen: »Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von Sozialhilfe zu kommen, in einen anderen Mitgliedstaat begeben, können von bestimmten Sozialleistungen ausgeschlossen werden.« Kürzer geht es wirklich nicht, um unzulässige Verkürzungen zu vermeiden.

Der entscheidende Punkt: Es geht hier konkret um einen Fall, in dem die Klägerin offensichtlich eine bestimmte Sozialleistung beziehen möchte, ohne die als Anspruchsvoraussetzung definierte Arbeitssuche erfüllen zu wollen.

Der EuGH erläutert auch, mit welchen unterschiedlichen (Nicht-)Anspruchsebenen wir es zu tun haben. Grundsätzlich gilt, dass der Aufnahmestaat nicht verpflichtet ist, während der ersten drei Monate des Aufenthalts Sozialhilfe zu gewähren. Dann kommt die nächste, gerade für den vorliegenden Fall einschlägige Argumentation:

»Bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten, aber weniger als fünf Jahren (wie im vorliegenden Fall), macht die Richtlinie das Aufenthaltsrecht u. a. davon abhängig, dass nicht erwerbstätige Personen über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen. Damit soll verhindert werden, dass nicht erwerbstätige Unionsbürger das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch nehmen. Ein Mitgliedstaat muss daher die Möglichkeit haben, nicht erwerbstätigen Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machen, in den Genuss der Sozialhilfe eines Mitgliedstaats zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts verfügen, Sozialleistungen zu versagen; insoweit ist jeder Einzelfall zu prüfen …«.

Dadurch wurde im vorliegenden Fall die Entscheidung einfach, zugleich haben wir hier aber auch einen wichtigen Punkt, an dem man verdeutlichen kann, dass man das heutige Urteil des EuGH nicht überbewerten sollte – denn die Formulierung hinsichtlich des Zeitraums nach den drei Monaten und bis zu fünf Jahren muss eben auch so gelesen werden, dass nach den ausgeschlossenen drei Monaten sehr wohl ein Leistungsinanspruchnahmerecht besteht, wenn der oder die Betroffenen beispielsweise arbeitet, aber nicht über ausreichende eigene Existenzmittel verfügt, so dass er oder sie beispielsweise  im deutschen Grundsicherungssystem einen aufstockenden Anspruch auf SGB II-Leistungen hat. Diesen Anspruch wird man nicht ausschließen können – so auch meine Argumentation in einem Interview zum EuGH-Urteil am 11.11.2014 (Phoenix). Das bedeutet im Klartext eben auch: Wenn der EU-Bürger nach Deutschland kommt und hier in einer geringfügigen oder selbständigen Tätigkeit nachgeht, dann kann er unter Berücksichtigung der genannten Fristen selbstverständlich die gleichen Leistungen in Anspruch nehmen wie ein deutscher Staatsbürger. Das erklärt dann auch – neben ganz normaler Beschäftigung und nachfolgender Arbeitslosigkeit -, dass es Hartz IV-Leistungen beziehende EU-Bürger gibt, die auch in Zukunft auf diese Leistungen werden zurückgreifen können.

Allerdings hat die Politik hier in Deutschland jüngst durch eine vom Bundestag abgesegnete Verschärfung der Aufenthaltsbestimmungen für EU-Ausländer neue Hürden errichtet. Danach verliert sein Aufenthaltsrecht wieder, wer nach sechs Monaten keine Arbeit gefunden hat und seinen Lebensunterhalt nicht eigenständig bestreiten kann. Das nun ist eine ganz neue Baustelle, die vom heutigen Urteil des EuGH gar nicht erfasst wird bzw. werden kann.

Insofern ist Christian Rath schon bei der Überschrift seines Artikels zuzustimmen: Ein Urteil mit begrenzter Wirkung: »Die Wirkung des Urteils dürfte allerdings begrenzt sein. Denn es gilt ausdrücklich nicht für „Arbeit suchende“ EU-Bürger. Wer also nach Deutschland kommt und sich nicht nur arbeitslos meldet, sondern auch nachweisbar um Stellen bewirbt, kann weiter auf Hartz IV hoffen.« Und weiter: »Wie die Rechtslage bei Arbeit suchenden EU-Bürgern aussieht, wird der EuGH im Fall einer schwedischen Staatsbürgerin entscheiden, der das Jobcenter in Berlin-Neukölln Hartz IV verweigert hat. Ihren Fall hat das Bundessozialgericht im Dezember 2013 dem EuGH vorgelegt.«

Allerdings kann man auch hier ein für die Politik erfreuliches Urteil erwarten, soweit man das von außen überhaupt vorhersagen kann. Zumindest, wend er EuGH sich treu bleibt bei der Feststellung, was die ersten drei Monate betrifft. Denn hier geht es um den folgenden Sachverhalt: »Seit Anfang 2012 schließt das Sozialgesetz in Paragraf 7, Absatz 2 EU-Bürger in den ersten drei Monaten nach ihrer Einreise von Hartz IV-Leistungen aus, wenn sie noch auf Jobsuche sind. Bis dahin hatten Zuwanderer der 18 Staaten, die das Europäische Fürsorgeabkommen von 1953 unterzeichnet hatten, das gleiche Recht auf Sozialleistungen, wie es den Deutschen zusteht. Das Bundessozialgericht hat Zweifel, ob diese Ausschlussklausel mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar ist und deshalb im vergangenen Jahr den EuGH angerufen.«

Aber auch wenn das nächste Urteil im Sinne der Bundesregierung ausfallen würde, kann das nichts ändern an den anderen Tatbeständen, die zu einem Leistungsbezug führen können.

Wie aber sind die Daten, vor allem, was die beiden Länder Rumänien und Bulgarien angeht? Hierzu wird man fündig im „Zuwanderungsmonitor Rumänien und Bulgarien“ des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit. Die neueste Ausgabe steht unter dem Titel:  Günstige Beschäftigungsentwicklung, aber auch steigender Leistungsbezug. Die Befunde verweisen auf eine erkennbare „Polarisierung“, die man so beschreiben kann:
Im August 2013 gab es 157.430 Beschäftigte aus Rumänien und Bulgarien in Deutschland, für den August 2014 werden 253.124 ausgewiesen. Das ist ein Anstieg von mehr als 60%. Zugleich aber hat auch die Zahl derjenigen Menschen aus Rumänien und Bulgarien zugenommen, die Hartz IV-Leistungen beziehen – von 37.862 im Juli 2013 auf 66.491 im Juli 2014. Und mit über 70% anteilig gesehen stärker als bei den Beschäftigten. Was aber auch kein Wunder ist, wenn man sich in Erinnerung ruft, dass viele Menschen aus diesen beiden Ländern eher im Bereich der Helfer oder anderer nicht so qualifizierter Tätigkeiten gelandet sind, die auch mit einem hohen Arbeitslosigkeitsrisiko verbunden sind.

Zutreffend in diesem Zusammenhang die Schlussfolgerung von Christian Rath in seinem Artikel:

»Es bleibt aber auf jeden Fall dabei, dass arbeitende und selbstständige EU-Bürger, die wenig verdienen, ihre mickrigen Einnahmen mit Hartz-IV-Leistungen aufstocken können. Hier sieht das deutsche Recht keinen Ausschluss vor, und der wäre auch kaum mit EU-Recht vereinbar. Schon ein kleiner Verdienst genügt, dass jemand als Arbeitnehmer gilt.«

Abschließend gerade vor dem Hintergrund der zuweilen mehr als schrillen Debatte über einen (angeblich) „Sozialtourismus“ eine die Relationen etwas gerade rückende Zahl: Derzeit sind lediglich 4,7% aller Hartz IV-Empfänger in Deutschland EU-Bürger, also wohlgemerkt aus allen EU-Staaten zusammen. Und viele dieser Menschen haben einen Grundsicherungsanspruch, weil sie vorher hier schon gearbeitet haben.

Neue Zahlen zur Verfestigung der Langzeitarbeitslosigkeit im Grundsicherungssystem. Und in der Arbeitsmarktpolitik wird das „Programmhopping“ für einige wenige fortgeschrieben

Wissenschaftler der Hochschule Koblenz haben eine neue Untersuchung vorgelegt – mit erschreckenden Zahlen zur Verfestigung und Verhärtung der Langzeitarbeitslosigkeit im Grundsicherungssystem, von der Hunderttausende Erwachsene (und Kinder) betroffen sind:

Obermeier, Tim; Sell, Stefan und Tiedemann, Birte: Es werden mehr. Aktualisierte Abschätzung der Zielgruppe für eine öffentlich geförderte Beschäftigung aus der sich verfestigenden Langzeitarbeitslosigkeit. Remagener Beiträge zur Sozialpolitik 15-2014, Remagen, 2014

Mehr als 480.000 Menschen in Deutschland haben nahezu keine Chance am Arbeitsmarkt. Das ist das Ergebnis einer Studie der Hochschule Koblenz. Trotz guter Arbeitsmarktlage ist ihre Zahl im Vergleich zum Vorjahr noch gestiegen. In den Familien dieser Menschen leben über 340.000 Kinder unter 15 Jahren – ebenfalls deutlich mehr als noch im Vorjahr.

Der deutsche Arbeitsmarkt scheint besonders aufnahmefähig. Die Arbeitslosenzahlen sinken und die Zahl der Beschäftigten steigt kontinuierlich. Doch bietet der robuste Arbeitsmarkt allen eine Perspektive auf Beschäftigung? Eine Berechnung der Forscher von der Hochschule Koblenz auf Basis der aktuellen Daten des Panels Arbeitsmarkt und Soziale Sicherung (PASS) 2012 zeigt: Nein! Denn mehr als 480.000 Menschen in Deutschland sind zwar erwerbsfähig, aber gleichzeitig so „arbeitsmarktfern“, dass ihre Chancen auf Arbeit gegen Null tendieren. Ebenfalls von der Lage ihrer Eltern betroffen sind 340.000 Kinder unter 15 Jahren, die in den Haushalten der besonders benachteiligten Arbeitslosen leben.

Besonders alarmierend: Die Lage der Arbeitsmarktfernen verschlechtert sich zusehends. Bereits im Vorjahr hatten die Wissenschaftler der Hochschule Koblenz ihre Zahl berechnet und waren noch zu deutlich geringeren Werten gekommen. Mit 435.000 Menschen gab es 2011 noch zehn Prozent weniger Betroffene. Und auch die Zahl der Kinder ist gestiegen. 2011 lebten 305.000 unter 15-Jährige in den Haushalten der Arbeitsmarktfernen, 11,5 Prozent weniger als 2012.

In Anlehnung an die sehr restriktive Bestimmung der Zielgruppe für eine öffentlich geförderte Beschäftigung durch den Gesetzgeber definieren die Wissenschaftler Personen als arbeitsmarktfern, wenn sie in den letzten drei Jahren nicht beschäftigt waren und mindestens vier Vermittlungshemmnisse aufweisen. Dazu gehören ein Alter über 50 Jahre, alleinerziehend zu sein, Angehörige zu pflegen, ein Migrationshintergrund, geringe Deutschkenntnisse, ein fehlender Schul- und/oder Ausbildungsabschluss, schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen und ein durchgängiger Arbeitslosengeld II-Bezug von mindestens 12 Monaten. Diese Merkmale führen vor allem in ihrer Kombination nachgewiesenermaßen dazu, dass Arbeitgeber die Betroffenen schlichtweg nicht mehr einstellen.

Die vorliegende Studie hat – im Wissen um die problematische Diskussionswürdigkeit des Begriffs „arbeitsmarktferne Personen“ – einen inhaltlich fundierten Ansatz vorgestellt, mit dem die Größenordnung einer restriktiv im Sinne von „arbeitsmarktfern“ abgegrenzten Personengruppe ermittelt werden kann, die als Grundgesamtheit für Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung zugrunde gelegt werden könnte – wenn man das will. Die quantitative Abschätzung bewegt sich in einem Bereich von mehr als 480.000 Menschen.

Immer offensichtlicher wird die Tatsache, dass die Politik diese Personengruppe in den vergangenen Jahren schlichtweg „vergessen“ bzw. bewusst in Kauf genommen hat, dass es zu einer dauerhaften Exklusion dieser Menschen aus dem Erwerbsleben kommt. Die Mittel für Eingliederungsmaßnahmen im SGB II-Bereich sind erheblich reduziert worden und gleichzeitig hat der Gesetzgeber förderrechtlich die bestehende „Lebenslüge der öffentlich geförderten Beschäftigung“ sogar noch verschärft und damit die Möglichkeit für angemessene Angebote weiter eingeengt.  Im Ergebnis sehen wir eine massive „Verfestigung“ und „Verhärtung“ der Langzeitarbeitslosigkeit im Grundsicherungssystem – und das in Jahren, in denen wir mit positiven Rahmenbedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt konfrontiert waren. Wie wird dann erst die Entwicklung sein, wenn wir wieder mit schlechteren Nachfragebedingungen auf dem Arbeitsmarkt konfrontiert sein sollten?
Nun gibt es schon seit längerem zahlreiche Reformvorschläge für eine sinnvollere öffentlich geförderte Beschäftigung, die aus dem Fachdiskurs stammen und die mittlerweile auch in die politischen Konzeptionen eingeflossen sind und dort vor allem unter dem Begriff „Sozialer Abeitsmarkt“ thematisiert werden.

Es kann an dieser Stelle nur darauf hingewiesen werden, dass man die Begrifflichkeit „Sozialer Arbeitsmarkt“ auch sehr kritisch sehen kann und eigentlich wäre eine andere Terminologie erforderlich, denn sie verführt zu einer verengten und letztendlich kontraproduktiven Sichtweise auf das, was mit einer substanziell reformierten öffentlich geförderten Beschäftigung erreicht werden soll. Wenn man Menschen befragt, was sie sich vorstellen unter einem „sozialen Arbeitsmarkt“, dann werden oftmals Arbeiten genannt in sozialen Einrichtungen (wie Kitas oder Pflegeheimen) oder die Vorstellung geäußert, es handelt sich um irgendwelche „Schonarbeitsplätze“ ganz weit weg vom „normalen“ Arbeitsmarkt. Dabei geht es im Kern des echten Konzepts eines „sozialen Arbeitsmarktes“ gerade darum, die öffentlich geförderte Beschäftigung möglichst im oder am „ersten“, „normalen“ Arbeitsmarkt realisieren zu können, weshalb ja die Forderung nach Wegfall der Restriktionen wie Zusätzlichkeit und Wettbewerbsneutralität aufgestellt wird – zugleich kann man dann auch verstehen, warum man eine mögliche Zielgruppe für eine solche Subventionierung auch durchaus restriktiv abgrenzen muss hinsichtlich ihrer Förderbedürftigkeit.

Was man leider rückblickend konstatieren muss ist eine „Entleerung“ der Instrumente öffentlich geförderter Beschäftigung in dem Sinne, dass es immer weniger bis gar nicht mehr möglich ist, höherwertige Formen der Beschäftigung realisieren zu können, also in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zu arbeiten. Zugespitzt formuliert: Die Optionen öffentlich geförderter Beschäftigung wurden eingedampft auf die Arbeitsgelegenheit nach der Mehraufwandsentschädigungsvariante, also dem, was umgangssprachlich als „Ein-Euro-Jobs“ bekannt ist. Diese Entwicklung ist zu kritisieren und zu beklagen – unabhängig davon hätte auch in einem neuen System der öffentlich geförderten Beschäftigung die Arbeitsgelegenheit nach der Mehraufwandsentschädigung ihren berechtigten Platz, nur eben nicht als der Regel- oder sogar ausschließliche Fall einer Förderung. Angesichts der erheblichen Heterogenität der Menschen im Grundsicherungssystem brauchen wir nicht ein Förderinstrument, sondern ein Spektrum an ineinander greifenden Förderoptionen, bei denen die AGH mit Mehraufwandsentschädigung durchaus ihren Platz hätten. Aber wir brauchen dann auch innerhalb eines profes-sionellen Settings an Beschäftigungsangeboten die Möglichkeit, die Betroffenen „aufsteigen“ zu lassen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Und auch für die Menschen, die über einen sehr langen Zeitraum in einer öffentlich geförderten Beschäftigung untergebracht werden (müssen), weil sie aus welchen einzelnen Gründen auch immer keinen Zugang zum ersten Arbeitsmarkt finden (können), brauchen wir Beschäftigungsangebote, die sich in dem Normalitätsrahmen unseres Arbeitsmarktes bewegen. Aber um dahin zu kommen, muss eine Grundsatzentscheidung getroffen werden: Wollen wir eine teilhabeorientierte Ausgestaltung der Arbeitsmarktpolitik oder wollen wir den „harten Kern“ der Langzeitarbeitslosen im passiven Transferleistungsbezug auf Dauer „stilllegen“. Denn genau das wäre die „Alternative“, die man offen aussprechen sollte.

Die Vorlage der neuen Zahlen „passt“ in die aktuelle arbeitsmarktpolitische Diskussion – denn gerade hat die Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) Vorschläge in die Öffentlichkeit gegeben, was sie gegen Langzeitarbeitslosigkeit machen möchte: Eine gute Übersicht dazu findet sich in dem Artikel Zuschüsse und öffentlich finanzierte Jobs als Hilfe von Karl Doemens. Darin findet sich eine Bewertung der Arbeitsmarktexpertin der Grünen im Bundestag, der viele Praktiker und Experten leider werden zustimmen müssen: „Das Programmhopping geht weiter“. 
Vielleicht können die nunmehr vorliegenden Zahlen über die Größenordnung der besonders betroffenen Langzeitarbeitslosen doch noch in der Politik das Nachdenken über Lösungen anregen, die nicht auf der kosmetischen Ebene der Aktivitätssimulation stehen bleiben. Die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt.

„Entschärfter“ sanktionieren beim Existenzminimum? Das Bundesarbeitsministerium streut ein „Diskussionspapier“ über mögliche Veränderungen bei den Hartz IV-Sanktionen

Es kommt Bewegung in die Debatte über ein hoch kontroverses Thema: Sanktionen im Grundsicherungssystem. Für die einen sind sie von zentraler Bedeutung für das „Fordern“ im Hartz IV-System, um Druck auszuüben und auch um zu „bestrafen“, wenn man sich nicht regelkonform verhält. Für die anderen gibt es nur den Weg einer Abschaffung der Sanktionen und sie argumentieren, es kann nicht sein, Menschen das Existenzminimum zu entziehen. Irgendwo dazwischen sind diejenigen, die zwar keine grundsätzliche Abschaffung von Sanktionen unterstützen, aber mit guten empirischen Argumenten darauf hinweisen, dass die Sanktionspraxis durch eine erhebliche Streuung zwischen den Jobcentern (und sogar innerhalb von Jobcentern) charakterisiert ist, die nicht durch entsprechende Unterschiede zwischen den Personengruppen erklärt werden kann und insofern deutliche Hinweise auf eine willkürliche Ausgestaltung vorliegen. Hinzu kommt: Zahlreiche Sanktionen werden von den Sozialgerichten wieder einkassiert und waren demnach offensichtlich rechtlich nicht fundiert (dazu Hohe Erfolgsquoten bei Klagen und Widersprüchen gegen Sanktionen). Um welche Dimension es hier geht, verdeutlicht ein Blick auf die Zahlen: »Gut eine Million Mal haben die Jobcenter im vergangenen Jahr Leistungen gekürzt, in mehr als zwei Dritteln aller Fälle, weil Arbeitslose Termine unentschuldigt platzen ließen. Im Durchschnitt wurden 2013 fast 9000 Personen pro Monat die Zahlung ganz gestrichen«, so Thomas Öchsner in seinem Artikel Nahles will Hartz-IV-Sanktionen entschärfen. Auch der von vielen Medien immer wieder aufgegriffene Zuwachs an Sanktionen in den vergangenen Jahren basiert fast ausschließlich auf so genannten Meldeversäumnissen (dazu Mehr Sanktionen gegen „Hartz IV“-Bezieher wegen Arbeitsverweigerung?). Auch hier wurde schon grundsätzlich über den Streit über den (Un-)Sinn der Sanktionen berichtet (Das große Durcheinander auf der Hartz IV-Baustelle).

Öchsner berichtet in seinem Artikel, dass die strengeren Sonderregeln für unter 25-Jährige besonders umstritten sind. Denn den Jüngeren dürfen die Vermittler schon nach dem ersten gravierenden Verstoß gegen die Auflagen das Arbeitslosengeld II komplett für drei Monate kappen. Nach der zweiten Pflichtverletzung kann es auch vorübergehend kein Geld mehr für Miete und Heizung geben – mit der Folge, dass durch solche Maßnahmen Wohnungs- und Obdachlosigkeit vorprogrammiert sind. Union und SPD haben deshalb in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt, zumindest die Sanktionsregeln für unter 25-Jährige „auf ihre Wirkung und möglichen Anpassungsbedarf hin“ zu überprüfen.

Zu dieser Frage gibt es neben vielen normativen Stellungnahmen auf neuere Forschungsbefunde, von denen hier beispielhaft zwei zitiert werden sollen:

  • Zum einen die Expertise Sanktionen im SGB II. Verfassungsrechtliche Legitimität, ökonomische Wirkungsforschung und Handlungsoptionen von Oliver Ehrentraut et al. (2014). »Sie geben einen Überblick über den Umfang und die Entwicklung der Sanktionen im Bereich der Grundsicherung, über unterschied- liche Positionen und Standpunkte, über die zentralen Argumente in der juristischen Debatte sowie über die Wirkungen von Sanktionen und die Schwierigkeiten bei der Interpretation der Ergebnisse. So weisen beispielsweise eine Reihe von Untersuchungen nach, dass Sanktionen im SGB II Auswirkungen auf die Beschäftigungsaufnahme haben. Allerdings wäre es verkürzt, dies schon als Beleg für den „Erfolg“ von Sanktionen zu werten. Die vertiefte Analyse lässt nicht nur einen lückenhaften Forschungsstand zu bestimmten Fragen erkennen, sondern nicht selten zudem eine ausschließlich auf quantitative Wirkungen verengte Forschungsperspektive. Sogenannte „nicht-intendierte“ Effekte wie z.B. gesundheitliche Folgen, Verschuldung oder Rückzug vom Arbeitsmarkt werden eher selten in die Untersuchungen einbezogen. Diese verengte Perspektive schränkt nicht nur die Interpretationsmöglichkeiten, sondern auch die Ableitung von Konsequenzen für die Gesetzgebung und die Verwaltungspraxis erheblich ein. Über Alternativen zu Sanktionen – so der Eindruck aus den vorliegenden Befunden – wird kaum nachgedacht«, so Ruth Brandherd im Vorwort zu der Expertise (Ehrentraut et al. 2014: 5).
  • Anlässlich einer Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2014 hat sich auch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit zu dem Thema geäußert: Joachim Wolff: Sanktionen im SGB II und ihre Wirkungen, Nürnberg 2014. Erkennbar ist eine „Sowohl-als-auch“-Positionierung des BA-eigenen Instituts: »Die Befunde einiger quantitativer Studien weisen darauf hin, dass Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG) II aufgrund einer Leistungsminderung verstärkt in Beschäftigung übergehen. Eine Befragung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Nordrhein-Westfalen liefert ferner Anhaltspunkte dafür, dass ein Teil der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten den im Sozialgesetzbuch II festgelegten gesetzlichen Pflichten ohne die Sanktionsmöglichkeit nicht nachkommen würde. Verschiedene Befragungsstudien verdeutlichen allerdings, dass sehr hohe Leistungsminderungen in Höhe von 60 Prozent des Regelsatzes, Wegfall des Regelsatzes bis hin zur „Totalsanktion“ besondere Einschränkungen der Lebensbedingungen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit sich bringen können. Darunter fallen unter anderem verschärfte seelische Probleme, eingeschränkte Ernährung, Sperren der Energieversorgung und in Einzelfällen Obdachlosigkeit. Die Erkenntnisse sprechen nicht für ein generelles Aussetzen der Sanktionen im ALG-II-Bezug. Bei einer Reform der Sanktionsregeln sollte es vielmehr darum gehen, sehr starke Einschränkungen der Lebensbedingungen durch Sanktionen zu vermeiden und gleichzeitig eine Anreizwirkung der Sanktionen im Blick zu behalten« (Wolff 2014: 4). 

Und was tut sich nun aktuell auf der Ebene der Regierungspolitik? »Das von Andrea Nahles (SPD) geführte Bundesarbeitsministerium will … in Zukunft unnötige Härten vermeiden, das Strafsystem vereinfachen und die Sanktionen teilweise lockern. Dies geht aus dem Konzept des Ministeriums „zur Weiterentwicklung des Sanktionenrechts“ in der staatlichen Grundsicherung hervor«, so Öchsner in seinem Artikel. Und konkretisierend erfahren wir:

»Bislang wird den Hartz-IV-Empfängern der Regelsatz von derzeit 391 Euro für einen Alleinstehenden nach einem bestimmten Prozentsatz gekürzt, beim ersten Meldeversäumnis zum Beispiel um zehn Prozent. Dies hält das Ministerium für „verwaltungsaufwendig“ und „fehleranfällig“. Künftig sollen die Mitarbeiter in den Jobcentern den Hartz-IV-Satz pauschal um zum Beispiel 50 oder 100 Euro mindern können. Die strengeren Sonderregeln für unter 25-Jährige sollen ganz entfallen. Es wird also nicht mehr nach Lebensalter entschieden, was einige Verfassungsrechtler schon lange als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kritisieren. Rechte und Pflichte sollen künftig „für alle Leistungsberechtigten in gleicher Weise“ gelten, heißt es in dem Regierungspapier …«.

Also das bedeutet vor allem eine „Entschärfung“ des Verwaltungsaufwandes für die Jobcenter, die offensichtlich davon entlastet werden sollen, einen bestimmten Prozentsatz von einem konkreten Leistungsbetrag ausrechnen zu müssen. „Entschärfter“ sanktionieren mit einer Pauschale, so muss man das wohl zusammenfassen. Der Wegfall der Sonderregelungen für Jugendliche und junge Erwachsene wäre allein rechtssystematisch längst überfällig.
Aber es geht weiter – mit einer wichtigen „guten“ Botschaft für die Betroffenen und einer erneuten Verwaltungsentlastungsinaussichtstellung für die Jobcenter aus dem Hause Nahles:

»Das Arbeitsministerium will künftig auch vermeiden, dass Hartz-IV-Empfänger auf Grund von Sanktionen auf der Straße landen können. Die staatliche Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung werde „nicht mehr von den Sanktionen erfasst“, schreiben Nahles‘ Beamte. „Damit wird auch die Gefahr von Wohnungsverlusten auf Grund von Sanktionen vermieden.“ Weiterer Vorteil: Die Mitarbeiter in den Jobcentern müssen weniger rechnen, weil in einem Hartz-IV-Haushalt mit mehr als einer Person die nach einer Kürzung übrig gebliebenen Ausgaben für die Miete und Heizung nicht mehr auf die übrigen Bewohner aufzuteilen sind. Am Prinzip der Lebensmittelgutscheine, die es nach Sanktionen auf Antrag im Wert von maximal 196 Euro pro Monat gibt, will das Ministerium aber offensichtlich festhalten: Auch künftig seien „zur Sicherung des Existenzminimums Sachleistungen zu erbringen, deren Höhe angemessen sein muss“, heißt es in dem Papier.«

Es muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass es sich um ein „Diskussionspapier“ handelt, erst im Herbst dieses Jahres soll ein Referentenentwurf vorgelegt werden. Wie sich die Union dazu positioniert, ist noch nicht bekannt.

Aus der Opposition kommt bedenkenswerte Kritik, aber zugleich auch ein Hinweis, warum die Bundesregierung offenbar bereit ist, die schärferen Sonderregelungen für junge Menschen abzuschaffen – wieder einmal wohl weniger aufgrund von Einsicht, als denn aus Angst vor den Männern und Frauen aus Karlsruhe:

„Der Grundbedarf muss immer gesichert sein. Das ist auch in dem Konzept des Bundesarbeitsministeriums nicht der Fall“, sagt Wolfgang Strengmann-Kuhn, sozialpolitischer Sprecher der Grünen im Bundestag. Das Bundesarbeitsministerium wolle nur einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu den Sondersanktionen für unter 25-Jährige zuvorkommen, die verfassungsrechtlich fragwürdig seien. Der Grünen-Politiker fordert, die Sanktionen grundsätzlich zu überprüfen und sie vorerst durch ein Moratorium außer Kraft zu setzen.