Zwischen Ebbe und Flut. Der schwierige Zugang zur Durchsetzung sozialer Rechte und zugleich eine mit dem Rücken zur Wand stehenden Sozialgerichtsbarkeit

Eine neue Expertise zeigt einen alarmierenden Anstieg sozialrechtlicher Auseinandersetzungen: Im laufenden Jahr 2026 haben Widersprüche und Klagen gegen Bescheide der Jobcenter deutlich zugenommen, die Zahl gerichtlicher Eilverfahren hat sich binnen eines Jahres sogar mehr als verdoppelt.

»Bundesweit wurden 2025 rund eine halbe Million Widersprüche gegen Jobcenter-Entscheidungen eingelegt. 2026 hat sich die Dynamik noch einmal verschärft: Von Januar bis Juli stieg die Zahl der Widersprüche gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 31 Prozent, die der Klagen um rund 19 Prozent. Beim gerichtlichen Eilrechtsschutz1 beträgt der Anstieg sogar 125 Prozent. In allen 16 Bundesländern wurden mehr Eilverfahren registriert, in zwölf Ländern hat sich ihre Zahl mehr als verdoppelt«, kann man der gemeinsamen Pressemitteilung von Tacheles, Sanktionsfrei und dem Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) entnehmen.

»Dabei sind Betroffene mit ihrer Gegenwehr häufig gänzlich oder zumindest zu Teilen erfolgreich. 2025 führten etwa jedes dritte bis vierte abgeschlossene Widerspruchs- und jedes dritte Klageverfahren zu einer vollständigen oder teilweisen Korrektur der angegriffenen Entscheidung. Bei rund der Hälfte der erfolgreichen Widersprüche (51 %) waren Fehler oder Versäumnisse der Verwaltung ausschlaggebend für die Korrektur.«

Die in der Sozialberatung und Hilfestellung für Betroffenen engagierten Vereine wie Tacheles, Sanktionsfrei oder auch Angehörige des RAV schlussfolgern: Einer unabhängigen Beratung außerhalb der Jobcenter komme eine besondere Bedeutung zu.

➔ “Wir erleben, wie immer mehr Menschen um existenzsichernde Leistungen kämpfen müssen. Und wir sehen: Effektiver Rechtsschutz braucht mehr als soziale Rechte auf dem Papier und die formale Möglichkeit, Widerspruch einzulegen oder ein Gericht anzurufen. Es braucht eine Infrastruktur, die Menschen dabei unterstützt, ihre Rechte tatsächlich wahrzunehmen und durchzusetzen”, so Harald Thomé vom Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles.

➔ Und Helena Steinhaus von Sanktionsfrei ergänzt: „Es ist im Sanktionsfrei-Support mittlerweile an der Tagesordnung, dass wir durch Ausgleichszahlungen Menschen vor Obdachlosigkeit bewahren. Wir sind erschüttert, wie hart Jobcenter inzwischen entscheiden, offenbar ohne Rücksicht auf Verluste. Den Betroffenen und ihren Kindern kann mit einem Bescheid der Boden unter den Füßen weggerissen werden.”

Kritisiert wird, dass die wachsende Nachfrage nach Unterstützung vielerorts auf eine Beratungslandschaft trifft, die selbst unter finanziellem und personellem Druck steht und an Kapazitätsgrenzen kommt. Insbesondere die Suche nach Anwälten gestalte sich vielfach schwierig.

➞ An dieser Stelle sei auf die höchst problematische Entwicklung hingewiesen, dass sich die Zahl der Fachanwälte für Sozialrecht seit Jahren rückläufig ist und es immer schwieriger wird, anwaltlichen Beistand zu finden. Vgl. dazu ausführlicher bereits den Beitrag Armes Sozialrecht? Die Zahl der Fachanwälte für Sozialrecht ist seit einigen Jahren auf dem Sinkflug, der hier am 29. März 2025 veröffentlicht wurde.

Die angesprochene Expertise findet man im Original hier:

➔ Gwendolyn Stilling (2026): Recht haben? Reicht nicht. Eine Expertise zu Hürden beim Zugang zu sozialen Rechten und unabhängiger Beratung, Berlin: GKS Consult – Gesellschaft für Kommunikation und Soziales, September 2026

Die Expertise untersucht die Entwicklung von Widersprüchen, Klagen und Eilverfahren im SGB II sowie Hürden bei der Durchsetzung sozialer Rechte. Besonders auffällig ist der starke Anstieg des gerichtlichen Eilrechtsschutzes. Als mögliche Erklärung wird unter anderem zunehmender materieller Druck auf Menschen mit niedrigen Einkommen genannt.

Weiter heißt es in der Stellungnahme von Harald Thomé zu der neuen Expertise:

»Effektiver Rechtsschutz bedeutet, dass Menschen ihre Rechte nicht nur theoretisch auf dem Papier haben, sondern sie tatsächlich und wirksam vor einem Gericht durchsetzen können. Die zentrale Grundlage dafür ist Art. 19 Abs. 4 GG. Danach steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Gerade bei existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II und SGB XII hat dieser Grundsatz eine besondere Bedeutung.«

Thomé schlägt acht konkrete Schritte vor, die man aus seiner Sicht machen sollte, um das Ziel eines effektiven Rechtsschutzes erreichen zu können:

1. Zugang zur Beratungshilfe vereinfachen: »Jedes Amtsgericht muss sicherstellen, dass in der Rechtsantragstelle Beratungshilfescheine zeitnah beantragt und erteilt werden können. Geschlossene oder faktisch nicht erreichbare Rechtsantragstellen müssen wieder geöffnet bzw. zugänglich gemacht werden und Ausstellung ohne Hürden für Beratungsscheine muss zeitnah erfolgen.«

2. Einführung der Beratungshilfe in allen Bundesländern2

3. Beratungshilfesätze deutlich anheben: «Bei einer bloßen Rechtsberatung erhält ein Rechtsanwalt im Rahmen der Beratungshilfe lediglich 42 € aus der Staatskasse. Übernimmt er die außergerichtliche Vertretung des Mandanten gegenüber einer Behörde, beispielsweise durch die Einlegung eines Widerspruchs oder die Stellung eines Überprüfungsantrags, beträgt die Geschäftsgebühr lediglich 102 €. Diese Gebührensätze sind viel zu niedrig. Sie müssen deutlich angehoben, mindestens aber verdoppelt werden.«

4. Sozialrechtsmandate müssen sich für Anwältinnen und Anwälte wieder rechnen: »Ein Rechtsanwalt, der im Sozialrecht außergerichtlich tätig wird, erhält eine Geschäftsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens von 65 € bis 837 € (nach Nr. 2302 VV RVG). Bei durchschnittlichen Angelegenheiten spielt insbesondere die Schwellengebühr von 391 € eine wichtige Rolle. Hinzu kommen regelmäßig 20 € Post- und Telekommunikationspauschale sowie 19 % Umsatzsteuer. Dafür muss der Anwalt unter Umständen mehrere Gespräche mit dem Mandanten führen, umfangreiche Unterlagen sichten, Akteneinsicht nehmen und teilweise Aktenbestände von Hunderten oder sogar Tausenden Seiten prüfen. Hinzu kommen die Auseinandersetzung mit dem Jobcenter oder einem anderen Sozialleistungsträger und gegebenenfalls sogar Streitigkeiten über die Erstattung der anwaltlichen Gebühren selbst. Dass Anwältinnen und Anwälte bei diesen Vergütungssätzen nicht besonders daran interessiert sind, aufwendige Sozialrechtsmandate zu übernehmen, liegt auf der Hand. Daher müssen die Gebührensätze im Sozialrecht deutlich angehoben werden.«

5. Deutliche Anhebung der Gebühren in Eilverfahren: »Für ein sozialgerichtliches Eilverfahren ohne Termin erhält ein Rechtsanwalt bei Ansatz der Mittelgebühr eine Verfahrensgebühr von 413,00 €. Hinzu kommen 20 € Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer, insgesamt also 515,27 €. Kommt es zusätzlich zu einem gerichtlichen Termin und fällt eine Termingebühr von 366,50 € an, ergibt sich einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ein Gesamtbetrag von 951,41 €. Ein Eilverfahren bedeutet für einen Rechtsanwalt regelmäßig erheblichen Zeit- und Arbeitsdruck. Der Sachverhalt muss kurzfristig vollständig ermittelt, rechtlich geprüft und dem Gericht aufbereitet werden. Auf Nachfragen des Gerichts und Stellungnahmen der Behörde muss häufig innerhalb kürzester Fristen reagiert werden. Gleichzeitig geht es regelmäßig um Mandantinnen und Mandanten, deren Existenz unmittelbar bedroht ist. Die anwaltliche Vergütung für sozialrechtliche Eilverfahren muss deshalb deutlich, aus meiner Sicht mindestens auf das Doppelte, angehoben werden.«

6. Verlässliche öffentliche Finanzierung behördenunabhängiger Sozialberatungsstellen

7. Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG): »Der Kreis der nach § 8 RDG zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugten öffentlichen und anerkannten Stellen sollte auf geeignete Sozialberatungsstellen erweitert werden. Qualifizierte Beratungsstellen sollten darüber hinaus – ähnlich wie Rentenberaterinnen und Rentenberater – die Möglichkeit erhalten, Leistungsberechtigte auch vor den Sozial- und Verwaltungsgerichten zu vertreten. Entsprechend wären insbesondere das Sozialgerichtsgesetz (SGG) und die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzupassen.«

8. Einrichtung niedrigschwelliger Bürgerbüros der Sozialleistungsträger: »Dort müssen Bürgerinnen und Bürger Anträge, Nachweise und sonstige Unterlagen weiterhin analog und persönlich einreichen können. Gleichzeitig muss dort praktische Unterstützung bei der Antragstellung angeboten werden. Digitalisierung darf nicht dazu führen, dass Menschen, die digitale Angebote nicht nutzen können oder wollen, faktisch vom Zugang zu Sozialleistungen ausgeschlossen oder bei der Wahrnehmung ihrer Rechte behindert werden.«

Aber selbst, wenn man die Vorschläge in Gänze bzw. zumindest teilweise umsetzen würde – wirklichen Rechtschutz findet man dann letztendlich nur, wenn die Sozialgerichtsbarkeit einen solchen gewährt. Und aus diesem im wahrsten Sinne des Wortes existenziellen Bereich der Rechtsprechung kommen zunehmend Alarmmeldungen dergestalt, dass die Arbeitsfähigkeit massiv beeinträchtigt wird

Gleichzeitig saufen viele Sozialgerichte in einem KI-generierten Rauschen ab

»Immer öfter nutzen Bürger künstliche Intelligenz, um Sozialleistungen wie die Grundsicherung einzuklagen. Die Sozialgerichte bringt das an ihre Grenzen.« Mit diesem Zitat begann der Beitrag Und täglich grüßt die „KI-Schleife“? Künstliche Intelligenz (KI) bewegt die Sozialgerichte, der hier am 17. Juli 2026 veröffentlicht wurde.

Die Klagen aus der Welt der Sozialgerichtsbarkeit über diese neuere Entwicklung reißen nicht ab: »Dutzende Seiten, erfundene Urteile, oft kein plausibler Grund für Eilanträge: Die Sozialgerichte in Nordrhein-Westfalen3 werden von KI-generierten Schriftsätzen überschwemmt«, so der Beitrag „Wir stehen mit dem Rücken zur Wand“.

»Die Sozialgerichte in Nordrhein-Westfalen beklagen eine zunehmende Schwemme von mit Künstlicher Intelligenz (KI) produzierten Anträgen und Klagen, die die Justiz an den Rand ihrer Leistungsfähigkeit bringen. Die vielfach 20 oder mehr Seiten langen Anträge seien oft weitschweifig, unpräzise und zitierten halluzinierte oder für den Sachverhalt nicht passende Urteile.« So wird der Präsident des Landessozialgerichts (LSG) mit Sitz in Essen, Jens Blüggel, zitiert.

Interessant ist der Appell des LSG-Präsidenten: „Sprecht einfach mit uns, und wenn wir Nachfragen haben, seid bitte erreichbar und antwortet auch.“ Anträge an die Sozialgerichte bräuchten keine langen Begründungen. Die Gerichtsbarkeit zu existenziellen Fragen wie Bürgergeld, Krankenversicherung oder Rente sei niedrigschwellig und ohne Prozesskosten angelegt.

„Die wesentlichen Fakten auf zwei Seiten reichen – wenn’s nicht anders geht, auch handschriftlich“, so Blüggel. 

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat als Hilfsangebot für Betroffene einen Formulierungsvorschlag für solche Klagen auf der Homepage eingestellt (vgl. dazu: Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Eilantrag)). 

➔ »Bei den acht NRW-Sozialgerichten ist die Zahl der Eilverfahren, die in der Regel in wenigen Wochen oder bei Bedarf sogar noch schneller entschieden werden, von rund 1.400 im ersten Quartal 2025 auf 3.600 im Vergleichszeitraum 2026 förmlich explodiert. Beim LSG als Beschwerdeinstanz im Eilverfahren verdoppelte sich der Verfahrenseingang annähernd. Ein Großteil der Anträge sei „offensichtlich KI-produziert“ … Die Gerichte gerieten durch die Klageflut erheblich unter Druck, zumal KI größtenteils zu Eilverfahren rate. Dadurch blieben die regulären Hauptsacheverfahren anderer Kläger länger liegen … Oft fehle es dabei an stichhaltigen Gründen, wieso die Klage eilbedürftig sein soll.«

Interessant ist aber auch diese Feststellung zu diesem relativ neuen Phänomen: Wie erfolgreich die KI-Klagen im Endeffekt seien, müsse noch evaluiert werden, die Erfolgsaussichten von KI-generierten Schriftsätzen können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht wirklich eingeschätzt oder gar quantifiziert werden.

Aber auch der LSG-Präsident legt den Finger auf die bereits hervorgehobene Problematik einer rückläufigen Zahl an Fachanwälten für Sozialrecht:

»Teil des Problems ist laut dem LSG-Präsidenten auch die deutlich rückläufige Zahl von Anwälten, die sich auf Sozialrechtsverfahren spezialisiert haben – zum Teil eine Folge der vergleichsweise geringen Honorare in diesem Gerichtszweig. Mit den Gebühren könne man nicht vernünftig arbeiten, so Blüggel. Das ist seiner Ansicht nach ein Missstand. Ohne den Rat der Anwälte würden Anträge oft nicht kanalisiert – oder gelegentlich durch fachlichen Rat gar nicht erst gestellt.«

Wichtig der abschließende Hinweis darauf, dass der Präsident des Landessozialgerichts NRW keine generelle KI-Schelte betreiben möchte:

»Schließlich seien existenzsichernde Sozialleistungen oft die letzte Verteidigungslinie des Sozialstaates. Er verstehe, dass Kläger in für sie existenziellen Fragen Hilfe suchten. Der Weg zum Recht funktioniere vielfach aber auch ohne aufgeblähte Schriftsätze. „Denn auch bei Gericht sitzen echte Menschen“, so der Gerichtspräsident.«

  1. Der gerichtliche Eilrechtsschutz kommt zum Einsatz, wenn zeitlicher Druck besteht und nicht bis zum Abschluss eines regulären Verfahrens vor Gericht gewartet werden kann. Heißt hier also: Die gerichtlichen Entscheidungen müssen zügig gefällt werden, da existenzsichernde Leistungen ausbleiben können. ↩︎
  2. Dieser Punkt adressiert zwei Sonderfälle: »In zwei Bundesländern gibt es keine Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG): in Hamburg und Bremen. Dort wird die Beratungshilfe durch eine öffentliche Rechtsberatung ersetzt. Rechtsgrundlage dafür ist § 12 Abs. 1 BerHG. Berlin ist anders: Dort besteht nach § 12 Abs. 2 BerHG ein Wahlrecht zwischen öffentlicher Rechtsberatung und der regulären Beratungshilfe. Auch in Hamburg und Bremen sollte ein entsprechendes Wahlrecht eingeführt werden. Hilfesuchende müssen die Möglichkeit erhalten, zwischen öffentlicher Rechtsberatung und anwaltlicher Beratungshilfe zu wählen.« ↩︎
  3. Nordrhein-Westfalen (NRW) ist mit Abstand das Bundesland mit den meisten Sozialgerichtsverfahren. Etwa jede vierte deutsche Sozialgerichtsentscheidung fällt in diesem Bundesland. ↩︎