Bereits in den zurückliegenden Jahren sind die Bewohner von Pflegeheimen mit ständig steigenden Kosten, die sie über die sogenannten Eigenanteile selbst zu tragen haben, konfrontiert worden.
Der Anstieg resultiert vor allem aus dem Tatbestand, dass die Heimkosten insgesamt aus mehreren Finanzierungsquellen gedeckt werden müssen, unter denen die Pflegeversicherung nur eine ist. Und die Pflegeversicherung ist noch nicht einmal eine Teilkaskoversicherung, wie immer wieder fälschlicherweise geschrieben oder behauptet wird, sondern eine Teilleistungsversicherung, die in Abhängigkeit von der Intensität der Pflegebedürftigkeit feste Beträge auszahlt. Wenn nun aber die zu refinanzierenden Kosten der Pflegeheime steigen, dann führt das im bestehenden System bei einer Nicht-Anpassung der fixen Beträge aus der Pflegeversicherung dazu, dass die Kosten über entsprechend anzuhebende Eigenanteile der Bewohner/innen der Heime zu tragen sind (von denen es drei gibt: Den „Einrichtungseinheitlichen Eigenanteil“, mit dem die nicht über die Pflegeversicherung gedeckten Kosten der Pflege getragen werden müssen, sowie die vollständig von den Bewohnern zu tragenden Kosten der „Unterkunft und Verpflegung“ sowie die „Investitionskosten“.
Das sollte man alles berücksichtigen, wenn man mit solchen Meldungen konfrontiert wird: AOK-Analyse: Kosten der Pflege im Heim sind im Vergleich zum Vorjahr um durchschnittlich 21 Prozent gestiegen. Nicht falsch, aber erklärungsbedürftig ist dann die Unter-Überschrift der Meldung: „Kosten der Bezahlung auf Tarifniveau belasten Pflegebedürftige zusätzlich“. Schauen wir uns die Meldung einmal genauer an:
»Die Eigenanteile der Pflegebedürftigen in der stationären Pflege sind im Zuge der seit dem 1. September 2022 bestehenden Verpflichtung zur Bezahlung des Pflegepersonals auf Tarifniveau deutlicher gestiegen als in den Vorjahren. Das zeigt eine erste Auswertung der „Echtdaten“ aus dem Pflegenavigator der AOK. Laut der Analyse des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO) liegen die sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteile (EEE) Mitte November 2022 um durchschnittlich 21 Prozent höher als rund ein Jahr zuvor. Der seit mehreren Jahren zu beobachtende Kostenanstieg in der stationären Pflege – bereits in den letzten fünf Jahren waren beim EEE jährlich Erhöhungen zwischen 11 und 14 Prozent zu verzeichnen – spitzt sich damit nochmals zu.«
Es geht hier also um einen der drei Eigenanteile, die von den Pflegebedürftigen zu tragen sind. Der EEE beinhaltet die pflegebedingten Kosten, die nicht über die Leistungen aus der Pflegeversicherung gedeckt werden können. Das war übrigens am Anfang der Pflegeversicherung, nach der Einführung der letzten großen Säule der deutschen Sozialversicherung in den 1990er Jahren, durchaus der Fall und auch das ausdrückliche Ziel der Pflegeversicherung. Allerdings hat der Realwert der Leistungen aus der Pflegeversicherung über die Jahre abgenommen und so ist es zu einer Unterdeckung der pflegebedingten Kosten gekommen.
»Im Durchschnitt liegen die monatlichen pflegebedingten Kosten laut der Auswertung aktuell bei 697 Euro. Darüber hinaus haben die Pflegedürftigen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von durchschnittlich 836 Euro sowie die Investitionskosten von durchschnittlich 468 Euro zu tragen. Sie müssen somit in der Summe durchschnittlich 2.001 Euro monatlich finanzieren.«
Aber da war doch eine groß angekündigte Entlastung der Pflegeheimbewohner bei dem Eigenanteil für die pflegebedingten Kosten? Das wird auch in der Mitteilung erwähnt: »Eine Entlastung von den pflegebedingten Kosten gibt es durch die Anfang 2022 eingeführten Leistungszuschläge, deren Höhe sich danach richtet, wie lange ein Pflegebedürftiger in einer vollstationären Einrichtung wohnt. Bewohnerinnen und Bewohner, die bis zu einem Jahr in der Einrichtung leben, zahlen dadurch nach Erhalt der Zuschläge durchschnittlich 1.135 Euro selbst, Pflegebedürftige mit einem Wohnaufenthalt von einem bis zu zwei Jahren 896 Euro, bei zwei bis drei Jahren sind es 657 Euro. Ab einem Aufenthalt von mehr als drei Jahren fallen dann nur noch 358 Euro an.« Dazu auch der Beitrag „Pflegereform“ light: Zum Versuch, einen kleinen Deckel auf den Kochtopf zu setzen. Änderungen für die Pflegebedürftigen durch das GVWG zum 1. Januar 2022, der hier am 18. Januar 2022 veröffentlicht wurde.
»Ein Blick auf die Detailergebnisse der einzelnen Bundesländer macht deutlich, dass es bei den selbst zu tragenden Pflegekosten von Bewohnerinnen und Bewohnern große regionale Unterschiede gibt. Die Spanne der pflegebedingten Kosten (nach Abzug der Leistungszuschläge) reicht laut der aktuellen WIdO-Analyse von 545 Euro pro Monat in Niedersachsen bis zu 878 Euro monatlich im Baden-Württemberg.« Wohlgemerkt: Hierbei handelt es sich nicht um die gesamten Eigenanteile der betroffenen Pflegebedürftigen, sondern nur um einen von drei.
Wenn es um Daten hinsichtlich der Höhe der Eigenanteile und ihrer Verteilung zwischen den Bundesländern geht, dann liefert der Verband der Ersatzkassen (vdek) hilfreiche Abbildungen, die auch regelmäßig aktualisiert werden (vgl. Daten zum Gesundheitswesen: Soziale Pflegeversicherung). Dort findet mit Stand Juli 2022 hinsichtlich der Eigenanteile in den einzelnen Bundesländern ohne und mit Berücksichtigung des zusätzlichen Vergütungszuschlags nach § 43 SGB XI diese Abbildung:
Man kann unschwer erkennen, dass die Eigenanteile insgesamt mittlerweile bereits im Durchschnitt auf der Bundesländerebene eine Größenordnung erreicht haben, die für viele Betroffene kaum oder gar nicht mehr zu stemmen ist. Das hat Folgen: Zum einen wird auch vor diesem Hintergrund versucht, einen Heimeintritt so lange wie möglich zu schieben, um nicht bei einer längeren Heimunterbringung zuzahlungsbedingt gezwungen zu sein, eigenes Vermögen wie ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung versilbern zu müssen, um die Pflegeheimkostenanteile tragen zu können. Zum anderen steigt die Inanspruchnahme des letzten Ausfallbürgen bei finanzieller Überforderung, also der Sozialhilfe nach SGB XII mit ihrer Leistung „Hilfe zur Pflege“ nach den §§ 61 bis 66 SGB XII. Beliefen sich die Bruttoausgaben bei der „Hilfe zur Pflege“ 2017 noch auf 3,9 Mrd. Euro, waren es 2021 bereits 5,33 Mrd. Euro. Hinsichtlich der Nettoausgaben findet man seitens des Städte- und Gemeindebundes den Hinweis auf einen Anstieg in der Größenordnung von 40 Prozent: von 3,4 Milliarden Euro im Jahr 2017 auf 4,7 Milliarden in 2021.
➔ Die ansteigenden Sozialhilfeausgaben im Bereich der „Hilfe zur Pflege“ müssen auch im Kontext mit einer sicher gut gemeinten Entlastung der Angehörigen von Pflegebedürftigen gesehen werden, die 2020 mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz, dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe vom 10. Dezember 2019. Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wurden unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Menschen zukünftig entlastet, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten: Auf ihr Einkommen wird zukünftig erst ab einem Jahresbetrag von mehr als 100.000 Euro zurückgegriffen (analog der schon seit seit vielen Jahren bestehenden Regelung bei der Inanspruchnahme von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII). Konkret wurden mit dem Gesetz Kinder von pflegebedürftigen Eltern und Eltern von Kindern mit einer Behinderung entlastet. Für eine genauere Analyse dieses Gesetzes vgl. ausführlicher den Beitrag Das bislang sozialhilferechtlich geöffnete Portemonnaie der Kinder für die Pflegekosten der Eltern als Objekt politischen Handelns: Das „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ und seine Einordnung auf der weiterhin unübersichtlichen Baustelle der Pflegefinanzierung, der hier am 2. September 2019 veröffentlicht wurde. Des einen Freud, des anderen Leid, denn die sicher von vielen bislang unterhaltspflichtigen Kindern, die bei Heimunterbringung mit teilweise erheblichen Beträgen zu den Heimkosten herangezogen wurden, begrüßte Entlastung löst ja nicht das Problem, dass dann ein anderer die Rechnung zahlen muss, die löst sich ja nicht in Luft auf. Vor diesem Hintergrund ahnt man schon, was jetzt kommt: Wenn der Bundesgesetzgeber den Rückgriff auf die allermeisten Betroffenen abschafft, dann muss das Geld ja aus einer anderen Quelle sprudeln. Das sind in diesem Fall die Kommunen mit der Sozialhilfeleistung „Hilfe zur Pflege“, auf die dann die bisherige Finanzierungskomponente der Kinder verlagert wird, sofern die sozialhilferechtlich notwendige Bedürftigkeit des Pflegebedürftigen vorliegt.
Zur Problematik der steigenden Eigenanteile und einer dadurch verursachten zunehmenden Sozialhilfebedürftigkeit der Betroffenen vgl. exemplarisch dieser Beitrag von Nikolaus Nützel: Steigende Kosten in Pflegeheimen – Immer mehr Bewohner auf Sozialhilfe angewiesen (31.10.2022). Dem Beitrag kann man neben einer Beschreibung der Grundproblematik an einem zitierten Beispielfall auch entnehmen, dass Entlastungsgesetz hin oder her, Familien dennoch oftmals zusammenhalten, aber angesichts der steigenden Kosten an ihre Grenzen stoßen: »„Also ich muss jetzt knapp 1600 Euro draufzahlen, insgesamt kostet es 4200 Euro, und da wird schon etwas bezuschusst, aber es ist eine brutale Summe.“ Tilo Porsch hat für seinen 77-jährigen Vater vor vier Jahren einen Platz in einer Pflegeeinrichtung gefunden. Dass die Betreuung dort etwas kosten muss, ist ihm klar. Doch die Summen, die inzwischen fällig werden, findet er völlig überzogen. „Also mein Vater hat 45 Jahre gearbeitet, und die Rente reicht hinten und vorne nicht aus, und wir müssen sehr viel noch draufzahlen, und es ist fast nicht mehr machbar.“ Noch kann die Familie die 1600 Euro stemmen, auch wenn sie auf die Rente des Vaters rund 600 Euro drauflegen muss. Aber bald führt kein Weg mehr daran vorbei, dass das Eigenheim, das der 77-Jährige erarbeitet hat, verkauft werden muss.«
In dem Beitrag von Nützel wird auch Ulrike Elsner vom Krankenkassenverband vdek zitiert: „Seit 2017 werden die einrichtungsbezogenen Eigenanteile ausgewiesen. Und alleine die einrichtungsbezogenen Eigenanteile haben sich um 60 Prozent erhöht.“ Und dann der Hinweis: »In den Zahlen, die der Kassenverband vdek zusammenträgt, sind dabei noch nicht alle aktuellen Erhöhungen eingerechnet.« Was damit gemeint ist?
»Seit 1. September müssen Pflegeeinrichtungen ihr Personal nach Tarif bezahlen, wenn sie mit den Kassen abrechnen wollen. Das hat bei Heimen, die vorher weniger als den Tariflohn gezahlt haben, für einen Kostenschub gesorgt. Auch die gestiegenen Preise für Strom, Heizung und Lebensmittel treiben die Eigenanteile in die Höhe.«
Da taucht das auch auf, was mit der Unter-Überschrift der AOK am Anfang dieses Beitrags bereits zitiert wurde: „Kosten der Bezahlung auf Tarifniveau belasten Pflegebedürftige zusätzlich“. Und wie bereits angemerkt: Nicht falsch, aber erklärungsbedürftig.
Im Rahmen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) ist zum 1. September die sogenannte Tariftreueregelung in Kraft getreten. Damit werden ambulante Pflegedienste und Pflegeheime, die bislang nicht nach Tarifverträgen bezahlt haben, dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten höhere Löhne zu zahlen. Die Unternehmen können dabei zwischen drei Optionen wählen: Sie können nach einem eigenen Tarifvertrag zahlen, sich an den Tarifvertrag eines Konkurrenten anlehnen oder ein sogenanntes regional übliches Entgelt zahlen – einen Lohn also, der das durchschnittliche Niveau im Bundesland widerspiegelt. Das hat offensichtlich seine Wirkung entfaltet: Je nach Bundesland seien die Löhne zwischen 10 und 30 Prozent gestiegen, wird berichtet. Das führt nun auf Seiten der Pflegedienste und hier besonders relevant der personalintensiven Pflegeheime natürlich zu einem Kostenanstieg, der dann auch noch vorangetrieben wird durch steigende Sachkosten aufgrund der Inflationsentwicklung. Diese zusätzliche Kosten müssen refinanziert werden – und im bestehenden System kann das nur über eine Anpassung der Pflegesätze und der Kosten der Unterkunft und Verpflegung passieren, wobei dann deren Anhebung voll auf Kosten der Heimbewohner gehen müssen, denn die Leistungen der Pflegeversicherung sind ja gemäß ihres Charakters als Teilleistungsversicherung als feste Beträge gedeckelt.
Insofern müsste die verkürzte Überschrift „Kosten der Bezahlung auf Tarifniveau belasten Pflegebedürftige zusätzlich“ dringend ergänzt werden, weil sonst Kurzschlüsse produziert werden können. Beispielsweise so:
„Kosten der Bezahlung auf Tarifniveau belasten Pflegebedürftige zusätzlich, weil der Gesetzgeber sich weigert, diesen von allen in Sonntagsreden geforderten Anstieg der Löhne in der Pflege nicht auf die Pflegebedürftigen abzuwälzen, sondern über höheren Leistungen der Pflegeversicherung oder über Steuermittel, weil das eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, zu finanzieren.“
Zugegeben keine knackige Überschrift, die aber insofern ehrlicher ist, weil sie die Komplexität der gegebenen Pflegefinanzierung zum Ausdruck bringt, die man nicht einfach wegdefinieren kann.
Und was macht die Politik oder was soll sie machen? Der AOK-Bundesverband, der die eingangs zitierte Meldung und die Datenaufbereitung die Eigenanteile betreffend in die Welt gesetzt hat, ist ja kein neutraler Dritter, sondern Teil des Pflegeversicherungssystems. Schauen wir uns einmal an, was von dieser Seite vorgeschlagen wird:
»Eine Entlastung kann erreicht werden, indem die Ausbildungskosten aus den Eigenanteilen der Pflegebedürftigen herausgenommen werden. Diese Maßnahme ist im Koalitionsvertrag vereinbart und sollte zeitnah umgesetzt werden.« Man kann es auch anders formulieren: Das hätte schon längst erledigt sein müssen. Aber selbst wenn man da nun in die Puschen kommt, eine große Entlastung wird das nicht bringen. Also müssen weitere mögliche Entlastungen zusammengekratzt werden.
»Vor allem … müsse die von der Ampel geplante finanzielle Übernahme der medizinischen Behandlungspflege durch die gesetzliche Krankenversicherung jetzt schnell umgesetzt werden – und zwar so, dass damit auch die steigenden Eigenanteile reduziert werden. Darüber hinaus fordert die AOK, dass die Investitionskosten der Einrichtungen, die zurzeit den Pflegebedürftigen aufgebürdet werden, als Teil der Daseinsvorsorge vollständig von den Ländern übernommen werden.«
Das wären dann schon größere Summen, die hier aufgerufen werden. Und noch etwas wird gefordert:
»Zudem sollten die Pflegeleistungen jährlich dynamisiert werden. Damit könnten die steigenden Eigenanteile der pflegebedürftigen Menschen ebenfalls verringert werden.«
Der eine oder andere wird sich daran erinnern, dass diese Punkte schon seit vielen Jahren immer wieder in der pflegepolitischen Diskussion als mögliche Maßnahmen genannt oder gefordert werden, insofern werden wir erneut Zeugen des finanzierungstechnischen Stillstandes, der von vielen beklagt wird.
Und natürlich nicht uneigennützig wird seitens des AOK-Bundesverbandes darauf hingewiesen: »Die Soziale Pflegeversicherung trägt über die Anfang 2022 eingeführten Zuschläge für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen einen Teil der zusätzlichen Belastungen, die durch die steigenden Preise entstehen.« Carola Reimann, Vorstandsvorsitzende des AOK-Bundesverbandes, wird mit diesen Worten zitiert: „Trotz des jüngsten Bundeszuschusses aus Steuermitteln erwarten wir am Jahresende ein Defizit von etwa 1,5 Milliarden Euro. Kurzfristige Darlehen aus Bundesmitteln, mit den die Löcher gerade notdürftig gestopft werden, sind keine dauerhafte Lösung, denn Einnahmen und Ausgaben gehen immer weiter auseinander.“ Und weiter: »Eine dringend notwendige Maßnahme zur Entlastung der Pflegeversicherung sei die Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge von pflegenden Angehörigen durch den Bund.« Auch hier sieht man den Flickenteppich an Einzelmaßnahmen, mit denen man vielleicht, wenn es klappt, einige Löcher wird stopfen können. Aber die große und drängender werdende Frage nach einer auf absehbare Dauer gesicherten und zugleich den Bedarfen entsprechenden Finanzierung der Langzeitpflege bleibt weiter unbeantwortet.