„Pflegereform“ light: Zum Versuch, einen kleinen Deckel auf den Kochtopf zu setzen. Änderungen für die Pflegebedürftigen durch das GVWG zum 1. Januar 2022

Bei vielen Menschen gibt es eine absolut verständliche Sehnsucht nach guten Nachrichten, nicht nur in diesen sowieso belastenden coronalen Zeiten, in denen man nach gut zwei Jahren nicht nur kein Licht am Ende des Tunnels erkennen kann, sondern den Tunnel selbst aus den Augen verloren hat.

Und gerade, wenn es um die Langzeit- bzw. Altenpflege geht, dominieren nicht erst seit der Corona-Pandemie die negativen Schlagzeilen. Es mangelt hier offensichtlich an vielen und allem und dann wird man auch noch mit ständigen Kostensteigerungen konfrontiert. Besonders die Situation der vielen Menschen, die in Pflegeheimen untergebracht sind, wird dabei immer wieder mit Angst machenden Botschaften beschrieben: Immer größer werden die Beträge, die man als „Eigenanteile“ zuzahlen muss, um dann nicht selten mit einer fragwürdigen, zuweilen katastrophal schlechten Versorgung konfrontiert zu werden. Und die große Mehrheit der Pflegebedürftigen, die zu Hause lebt und versorgt werden muss, kann in vielen Regionen froh sein, wenn es überhaupt irgendeinen ambulanten Pflegedienst gibt, der noch bereit und in der Lage ist, ein- oder zweimal am Tag vorbeizukommen.

Da ist man dankbar, wenn aus den heiligen Hallen des Bundesgesundheitsministeriums hoffnungsvolle Botschaften unter das Volk gebracht werden, so wie diese hier: „Entlastung für Pflegebedürftige bei den Eigenanteilen“ wurde für den Jahresbeginn 2022 versprochen und tatsächlich auch eingehalten. Und auch für diejenigen, die auf ambulante Pflege angewiesen sind, soll und gibt es mehr Geld. Das hört sich doch endlich mal gut an, also schauen wir genauer hin.

Konkret geht es um die „Pflegereform“ (der Begriff steht deshalb in Anführungszeichen, weil hier nicht „die“ Pflege reformiert wird, sondern punktuelle Interventionen vor allem in das Pflegeversicherungssystem gemacht werden), die von der im vergangenen Herbst abgewählten Koalition aus CDU/CSU und SPD kurz vor Toresschluss in einer „Light“-Variante verabschiedet wurde (die ursprünglichen Planungen des ehemaligen Bundesgesundheitsministers Jens Spahn waren teilweise durchaus ambitionierter). Dieses Reförmchen kommt unter einem mehr als sperrigen Titel daher, bei dem sich die Regierungsjuristen offensichtlich mal wieder austoben durften: Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG). Das enthält zum einen eine Menge (kostenträchtiger) Versprechungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Pflege. Dazu nur zwei Beispiele aus dem Feld der Langzeitpflege:

➞ Ab dem 1. September 2022 werden nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif oder kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen bezahlen oder mindestens in Höhe eines Tarifvertrags oder einer kirchenarbeitsrechtlichen Regelung entlohnen. Die Bezahlung nach Tarif wird vollständig refinanziert. Für Einrichtungen, die nicht tarifgebunden sind, wird eine Refinanzierung bis zur Höhe von 10 Prozent über dem Durchschnitt der regional geltenden Tariflöhne gewährleistet.

➞ In Pflegeheimen wird künftig ein bundeseinheitlicher Personalschlüssel gelten: Mit einem neuen Personalbemessungsverfahren wird anhand der jeweiligen Bewohnerstruktur für jedes Heim der Personalbedarf berechnet. Ab 1. Juli 2023 werden bundeseinheitliche Personalanhaltszahlen vorgegeben, die die Einstellung von weiterem Personal ermöglichen.

Aber konzentrieren wir uns auf das, was sich bereits mit Beginn des neuen Jahres handfest geändert hat und was in konkreten Euro-Beträgen dokumentierter ist.

Was gibt es mehr für die Pflege zu Hause?

Auch wenn in der öffentlichen Berichterstattung ganz überwiegend die stationäre Pflege dominiert, so muss man zur Kenntnis nehmen, dass „nur“ eine Minderheit der Pflegebedürftigen in Alten- und Pflegeheimen untergebracht sind: Von den 4,13 Millionen Pflegebedürftigen befanden sich zum Ende des ersten Halbjahres 2020 rund 731.000 Menschen in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Die große Mehrheit lebt also zu Hause und wird dort in unterschiedlichen Arrangements versorgt. Das Verhältnis der Empfänger von ambulanten und stationären Pflegeleistungen beträgt rund 80% zu 20%.

Und offensichtlich wollte die alte Bundesregierung was tun für diese vielen Menschen. Also scheinbar für diese vielen Menschen, denn wie immer muss man genauer hinschauen. Das Bundesgesundheitsministerium teilt uns dazu mit:

➔ »Es werden gesetzlich starke Anreize für den Ausbau der Kurzzeitpflege gesetzt. Um die Pflegebedürftigen nicht zu belasten, wird der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege zudem um 10% angehoben.«
➔ »In der ambulanten Pflege werden die Sachleistungsbeträge um 5 % erhöht, um auch dort den steigenden Vergütungen Rechnung zu tragen.«

In der Leistungsübersicht der Pflegeversicherung sieht das dann so aus:

Anmerkung: Nicht in dieser Übersicht aus dem Jahr 2021 enthalten ist eine Verbesserung, die mit dem GVWG eingeführt wurde (da sie nicht im SGB XI, sondern im SGB V normiert ist): Neu ist der Anspruch auf eine bis zu zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus je Krankenhausbehandlung (§ 39e SGB V) als neue Leistung der GKV. Sie kann genutzt werden, falls im Anschluss an eine Krankenhausversorgung eine Pflege im eigenen Haushalt oder einer Kurzzeitpflege oder Pflegeleistungen nach SGB XI nicht sichergestellt werden kann. Sie hat in dem Krankenhaus stattzufinden, in dem auch die Krankenhausbehandlung erfolgt ist. Die Übergangspflege umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung.

Also immerhin 5 Prozent mehr für die Pflegesachleistungen, die von den ambulanten Pflegediensten erbracht werden. Aber man muss an dieser Stelle Wasser in den Wein kippen, womit wir bei den scheinbaren Verbesserungen für die große Zahl der Pflegebedürftigen sind, die zu Hause versorgt werden:

Der eine oder andere wird sich erinnern, dass diese 5 Prozent im vergangenen Jahr schon mal eine Rolle gespielt haben, bei der „Gegenfinanzierung“ der Kosten, die mit der „Pflegerform light“ durch das GVWG verbunden sind. Dazu bereits der Beitrag Wenn aus 1,4 Milliarden Euro mehr am Ende 400 Millionen weniger werden. Pflegepolitik am Ende (der Legislaturperiode) vom 19. Juni 2021: Hinsichtlich der Leistungen der Pflegeversicherung, die ja nur eine Teilleistungsversicherung und noch nicht einmal eine Teilkaskoversicherung ist (wie leider immer wieder fälschlicherweise geschrieben wird), gibt es diesen § 30 SGB XI mit der einschlägigen Überschrift „Dynamisierung“, also der regelmäßigen Anpassung der Leistungshöhen. Im Absatz 1 heißt es:

»Die Bundesregierung prüft alle drei Jahre, erneut im Jahre 2020, Notwendigkeit und Höhe einer Anpassung der Leistungen der Pflegeversicherung. Als ein Orientierungswert für die Anpassungsnotwendigkeit dient die kumulierte Preisentwicklung in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren; dabei ist sicherzustellen, dass der Anstieg der Leistungsbeträge nicht höher ausfällt als die Bruttolohnentwicklung im gleichen Zeitraum. Bei der Prüfung können die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit berücksichtigt werden.«

Das hat die Bundesregierung auch gemacht – das Ergebnis findet man in dieser Bundestags-Drucksache 19/25283 vom 09.12.2020: „Bericht der Bundesregierung über die Dynamisierung der Leistungen der Pflegeversicherung“. Dieser Bericht besteht nur aus zwei Absätzen und das Ergebnis der Prüfung findet man in diesem Satz:

»Der kumulierte Anstieg des Verbraucherpreisindexes in den Jahren 2017 bis 2019 betrug 4,8 Prozent. Die Bruttolohn- und -gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmer stieg im gleichen Zeitraum um 8,9 Prozent. Vor diesem Hintergrund erscheint aus Sicht der Bundesregierung ein Anstieg der Leistungsbeträge um 5 Prozent angemessen.«

Und wir wurden dann (2020!) mit diesem Satz in das damals neue Jahr 2021 entlassen: »Die Bundesregierung wird zeitnah über die Umsetzung der Dynamisierung entscheiden.« Das hat man dann auch gemacht – beschlossen wurde, dass die Pflegepauschalen doch nicht generell erhöht werden – und damit nicht einmal der Preisanstieg von 2017 bis 2019 ausgeglichen wird. Wir sprechen hier von einem veritablen Realwertverlust. Lediglich für Sachleistungen in der ambulanten Pflege und für die Kurzzeitpflege soll es ein bisschen mehr Geld geben – was auch passiert ist, wie in diesem Beitrag bereits dargestellt wurde. Wegen des Verzichts auf eine generelle Anhebung der Pflegeleistungen sparen die Kassen laut Gesundheitsministerium jährlich 1,8 Milliarden Euro.

Und als Anreiz, immer genau zu lesen, was da so verkauft wird, hier nochmals die Ausführung aus dem Bundesgesundheitsministerium zur Anhebung der Pflegesachleistung um 5 Prozent:

»In der ambulanten Pflege werden die Sachleistungsbeträge um 5 % erhöht, um auch dort den steigenden Vergütungen Rechnung zu tragen.«

Eigentlich sollte die Anhebung den Realwertverlust der zurückliegenden Jahre ausgleichen – aber die Bundesregierung verfrühstückt diese Anhebung für etwas, das in der Zukunft liegt, denn auch die Personalkosten in der ambulanten Pflege werden steigen müssen, wenn die mit dem GVWG ab September 2022 geplante tarifliche oder vergleichbare Vergütung zu höheren Personalkosten bei den ambulanten Pflegediensten führen wird. Das könnte man auch als Taschenspielertrick oder umgangssprachlich „Frechheit siegt“ bezeichnen.

Und es kommt noch frustrierender: Die 5 Prozent-Erhöhung gibt es nur für die Pflegesachleistung, nicht aber für die Leistung Pflegegeld – eine Leistung für Pflegepersonen, die die häusliche Pflege übernehmen. Die aber ist weitaus bedeutsamer bezogen auf die Gesamtzahl der zu Hause versorgten Pflegebedürftigen. Für den Jahresdurchschnitt 2020 weist das BMG 167.369 Empfänger/innen von Pflegesachleistungen aus, 544.186 mit einer Kombination von Pflegesachleistung und Pflegegeld, aber 2.076.329 Leistungsempfänger von Pflegegeld (Quelle: Leistungsempfänger nach Leistungsarten und Pflegegraden im Jahresdurchschnitt 2020). Fazit: Die große Mehrzahl bekommt gar keine Anhebung der Leistungsbeträge und die Anhebung der Beträge für die Pflegesachleistungen ist noch nicht einmal ein Inflationsausgleich für zurückliegende Jahre.

Aber wenigstens die Pflegeheimbewohner werden entlastet von den hohen Zuzahlungen, die sie leisten müssen

Nach diesem frustrierenden Exkurs in die Welt der ambulanten und häuslichen Pflege schauen wir erwartungsvoll in die Heime, denn dazu berichtete das Bundesgesundheitsministerium:

»Um Pflegebedürftige vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu schützen, zahlt die Pflegeversicherung bei der Versorgung im Pflegeheim ab dem 1. Januar 2022 neben dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag einen Zuschlag. Er steigt mit der Dauer der Pflege: Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5 % des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 %, im dritten Jahr 45 % und danach 70 %. Diese Zuschläge werden zusätzlich zu dem bereits nach Pflegegraden differenzierten Leistungsbetrag gezahlt. Pflegezeiten in vollstationärer Pflege vor dem 1. Januar 2022 werden bei der Ermittlung der Verweildauer mitgezählt.«

Es geht hier um eine der großen Baustellen der bisherigen Finanzierung von stationärer Pflege. In den vergangenen Jahren haben sich die Berichte über ständig steigende und viele Betroffene überfordernde Zuzahlungen bei einer Heimunterbringung vervielfacht Offensichtlich hat die alte Bundesregierung dieses Problem erkannt und will hier gegensteuern. Wirklich?

Man muss zum besseren Verständnis darauf hinweisen, dass es nicht „den“ Eigenanteil gibt, sondern genauer gesagt drei Eigenanteile: den „Einrichtungseinheitlichen Eigenanteil“ (EEE) für die nicht über den Pauschalbetrag aus der Pflegeversicherung gedeckten pflegebedingten Kosten (darunter fallen dann beispielsweise die Personalkosten im Pflegeheim, deren Anstieg – z.B. durch die ebenfalls im GVWG vorgesehene tarifliche Vergütung ab September 2022 – im bestehenden System einer gedeckelten Festbetragsfinanzierung aus Mitteln der Pflegeversicherung vollständig über die Eigenanteile der Pflegebedürftigen selbst finanziert werden muss, außer man hebt die Beträge aus der Pflegeversicherung entsprechend an) sowie die ausschließlich von den Pflegebedürftigen zu finanzierenden Eigenanteile für Unterkunft und Verpflegung sowie für die Investitionskosten.

Der nunmehr eingeführte Entlastungsbetrag bezieht sich ausschließlich auf den Eigenanteil für die pflegebedingten Kosten. Die beiden anderen Eigenanteile bleiben davon unberührt.

Um die Größenordnungen der einzelnen Eigenanteile zu verdeutlichen, lohnt der Blick auf diese Darstellung der Werte aus dem Sommer des vergangenen Jahres:

Die Entlastung durch den neuen Zuschlag, der mit dem GVWG gekommen ist, bezieht sich also ausschließlich auf die im Bundesdurchschnitt 873 Euro von den Zuzahlungen in Höhe von 2.125 Euro ingesamt. Und bezogen auf die 873 Euro EEE, die bereits auf der Ebene der Bundesländer im Schnitt von 641 Euro in Sachsen-Anhalt bis 1.167 Euro in Baden-Württemberg variieren, sind die „Entlastungen“ im wahrsten Sinnen des Wortes überschaubar:

  1. Jahr: 5 Prozent (41,55 Euro)
  2. Jahr: 25 Prozent (207,75 Euro)
  3. Jahr: 45 Prozent (373,95 Euro)
  4. Jahr: 70 Prozent (581,47 Euro)

Zur Einordnung dieser Beträge muss man wissen, dass die durchschnittliche Verweildauer im Pflegeheim in den vergangenen Jahren gesunken ist: So waren es 2015 noch 840 Tage und 2018 nur noch 702 Tage, also weniger als 24 Monate. Im Durchschnitt erleben die Bewohner der Pflegeheime nur die ersten zwei Entlastungsstufen, so Margit Winkler in ihrem Beitrag Was die neue Pflegereform wirklich bringt.

Man muss jetzt nicht wirklich rechnen können, um sich vorstellen zu können, welche begrenzte „Entlastungswirkung“ der Zuschlag zu den Eigenanteilen hat aufgrund seiner Konstruktion als prozentualer Zuschuss, der vor allem in den relevanten ersten beiden Jahren des Heimaufenthalts niedrig dimensioniert ist. Dies vor einem doppelten Hintergrund:

➔ Man stelle sich einmal vor, was passiert, wenn die Löhne für die Pflegekräfte tatsächlich deutlich angehoben werden sollten. Im bestehenden System müssten diese Zusatzkosten vollständig refinanziert werden von den Pflegebedürftigen über den EEE, denn die Leistung der Pflegeversicherung ist ja begrenzt auf einen Fixbetrag pro Pflegegrad. Das würde bedeuten, dass allein der zusätzliche Eigenanteil durch steigende Löhne bei den Pflegekräften den Entlastungsbetrag zumindestens im ersten Jahr um ein Mehrfaches übersteigen würde und auch im 2. und 3. Jahr würde die Entlastung schnell aufgefressen sein.

➔ Und wenn man rückblickend zur Kenntnis nimmt, dass die Zuzahlungen der Pflegebedürftigen allein in den vergangenen Jahren von 2018 bis 2021 im Durchschnitt um ein Fünftel gestiegen sind (konkret: jedes Jahr um 100 Euro mehr pro Monat), dann wird klar erkennbar, dass auch die mit dem GVWG präsentierte „Entlastung“ letztendlich ein Taschenspielertrick ist.

„Da der allergrößte Teil der Pflegeheimbewohner im dritten Jahr bereits verstorben ist, hat die Pflegereform so gut wie keine Wirkung auf die hier explodierenden Ausgaben“, wird Eugen Brysch von der Deutschen Stiftung Patientenschutz zitiert. Und er fügt an: Wenn die neue Bundesregierung die Gehaltslücke für Altenpflegekräfte im Vergleich zur Krankenpflege schließen wolle, müsse sie auch erklären, wie die Mehrausgaben für höhere Gehälter zu stemmen seien.

Und abschließend das Fazit von Margit Winkler: »Diese Reform verspricht eine Erhöhung von Leistungen und Entlastung der Pflegebedürftigen. Doch bei genauer Betrachtung handelt es sich um eine Verteuerung des tatsächlichen Eigenanteils im Pflegeheim und zuhause erhalten die pflegenden Angehörigen – meist Frauen – auch diesmal nichts. Zudem bringt die Erhöhung der Pflegesachleistungen, die letztmals 2017 angepasst wurde, noch nicht einmal den Inflationsausgleich.«

Also muss man bilanzieren: Weiterwarten bis zur nächsten, vielleicht einmal echten Reform. Denn Reform war früher selbstverständlich verbunden mit der Verbesserung eines überkommenen Zustandes. Davon kann bei vielen Reformen der jüngeren Vergangenheit keine Rede sein, auch bei diesem Reförmchen nicht. Ganz im Gegenteil, es folgt dem leider viel zu oft zu beklagenden Muster einer Verschlimmbesserung dessen, was aus gutem Grund reformiert gehört.