Wenn private Pflege-Unternehmen die Altenpflege frei von einem allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag halten wollen und vor Gericht ziehen, dann gibt es auch ein Urteil. In diesem Fall für die Gewerkschaft

Man muss sie erneut in Erinnerung rufen – die schmerzhafte Erfahrung, dass es nichts wird mit einem allgemeinverbindlich erklärten flächendeckenden Tarifvertrag für die Altenpflege. Dabei war über längere Zeit alles vorbereitet worden, um das Problem, dass eine „normale“ Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags aufgrund des Widerstands der Arbeitgeber-Seite in der Altenpflege nicht darstellbar war, mit einem „Umgehungstrick“ lösen zu können. Der angedachten Trick war die Allgemeinverbindlichkeit nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG). Eine Rechtsverordnung auf Basis des Entsendegesetzes wäre in der Tat eine Alternative zum Weg über das Tarifvertragsgesetz. Der Vorteil aus Sicht der Gewerkschaft: Das Arbeitsministerium könnte die Allgemeinverbindlicherklärung auch gegen den Willen der Arbeitgeber durchsetzen.

So hatte man sich das gedacht. Der Rückgriff auf das AEntG wäre mit einigen juristischen Verrenkungen vielleicht möglich (gewesen). Aber spätestens dann stellt sich die im Fall der Altenpflege eben nicht triviale Frage: Welcher Tarifvertrag denn? Es gibt schlichtweg keinen halbwegs relevanten Tarifvertrag in diesem tariffreien Gelände (und zugleich aufgrund des „dritten Weges“: In den kirchlich gebundenen Einrichtungen und Diensten gibt es zwar Arbeitvertragsrichtlinien, aber eben keine klassischen Tarifverträge, die zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ausgehandelt werden).

Also hatten sich einige Akteure auf den Weg gemacht, dieses Problem „aus der Welt zu schaffen“, in dem auf der gemeinnützigen Seite extra ein eigener Arbeitgeberverband ins Leben gerufen wurde (der BVAP – Bundesvereinigung der Arbeitgeber in der Pflegebranche), der dann mit der Gewerkschaft ver.di Tarifverhandlungen geführt hat für die Altenpflege. Mit dem Ziel, ein Tarifwerk zu schaffen, dass dann seitens des Bundesarbeitsministeriums bzw. der Bundesregierung genutzt werden sollte für eine Allgemeinverbindlicherklärung auch gegen den Widerstand der in zwei Arbeitgeberverbänden zusammengeschlossenen privatgewerblichen Anbieter (zum einen der bpa Arbeitgeberverband und zum anderen der AGVP – Arbeitgeberverband Pflege). Die hatten im Vorfeld bereits massiven Widerstand angekündigt, u.a. wollten sie gegen den Versuch einer offensichtlich erwarteten Allgemeinverbindlichkeit klagen, nachdem im Januar 2021 bekannt wurde, dass sich der BVAP mit ver.di über einen Tarifvertrag verständigt hatte.

➔ Die interessierten Beobachter werden wissen, wie die Geschichte mittlerweile ausgegangen ist. Die angestrebte Allgemeinverbindlicherklärung des ausgehandelten Tarifvertrages zwischen der sehr überschaubaren Gruppe an Arbeitgebern mit der Gewerkschaft ver.di ist gescheitert. Pikanterweise an der katholischen Caritas, die gemeinsam mit der evangelischen Diakonie hätte zustimmen müssen, was aber die „Dienstgeber“-Seite der Caritas zu verhindern wusste (und die Diakonie, die einen Tag später hätte Farbe bekennen sollen, konnte sich elegant in die Büsche schlagen und auf die ablehnende Entscheidung der katholischen Brüder und Schwestern verweisen). Ausführlicher dazu der Beitrag Was für ein unheiliges Desaster: Die katholische Caritas blockiert den Weg zu einem allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag für die Altenpflege, die Verbände der privatgewerblichen Arbeitgeber freuen sich und die Pflegekräfte ganz unten bleiben unten vom 7. März 2021.

Aber schauen wir noch einmal zurück zu der Abwehrfront, die von den beiden Arbeitgeberverbänden der privatgewerblichen Anbieter aufgebaut wurde.

Über die erste Drohkulisse wurde hier bereits am 30. März 2019 in dem Beitrag Viele haben die Absicht, Tarifverträge in der Altenpflege allgemeinverbindlich zu erklären (wenn es welche geben würde)? Feuer frei von Seiten der privaten Arbeitgeber berichtet. Der Aufbau einer Drohkulisse läuft üblicherweise so, dass man den politisch Verantwortlichen mit Klagen gegen eine geplante Maßnahme droht und diese Drohung mit einer bezahlten Auftragsstudie zu untermauern versucht. Den Job hatte der bpa Arbeitgeberverband übernommen. Der hatte sich ein Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit von Allgemeinverbindlichkeitserklärungen in der Pflege erstellen lassen. Mit dem nicht wirklich überraschenden Ergebnis: „Die Instrumente der Allgemeinverbindlichkeitserklärung und die Erstreckung von Tarifverträgen sind ungeeignet und zur Erreichung sozial- und gesundheitspolitisch erstrebter Ziele verfassungswidrig“, so auftragsgemäß Gutachter Udo Di Fabio, ehemaliger Richter am Bundes­verfassungsgericht (BVerfG), vor der Presse. Es wäre jetzt natürlich schön, wenn man erfahren dürfte, wie der Auftragsgutachtenersteller Di Fabio zu diesem ex cathedra verkündeten Befund kommt, dass das alles verfassungswidrig sei. Ansonsten wäre man ja auf den reinen Glauben an die Verkündigungsqualität eines Ex-Verfassungsrichters zurückgeworfen. Aber dabei ist es bis heute geblieben. Das Gutachten wollte der bpa Arbeitgeberverband bis zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu der geplanten gesetzlichen Vorlage unter Verschluss halten. Wie praktisch für die Auftraggeber, denen es offensichtlich nur darum ging, eine Überschrift in den Medien zu platzieren und Kritiker am ausgestreckten Arm verhungern zu lassen, da die überhaupt nicht überprüfen konnten und können, auf welcher Grundlage der Herr Auftragsgutachter zu seinem Befund gekommen ist.

Und hier kommt dann die zweite Drohkulisse, die allerdings nicht nur eine Drohung blieb. Nachdem im Januar 2021 bekannt wurde, dass sich der BVAP mit ver.di über einen Tarifvertrag verständigt hatte, drohte der andere Verband, der AGVP – Arbeitgeberverband Pflege, mit einer Klage gegen einen der Tarifakteure. Nun hätte man sich dafür die wirklich sehr überschaubare BVAP aussuchen können, die tatsächlich nur sehr wenige Pflege-Arbeitgeber unter ihrem Dach vereinigt (die Arbeiterwohlfahrt (AWO), der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), die Volkssolidarität und als Besonderheit der Diakonische Dienstgeberverband Niedersachsen). Aber die Arbeitgeber-Seite hat sich die Gewerkschaft ver.di vorgeknöpft. Die hat zum einen in der Altenpflege tatsächlich auch ein Repräsentationsproblem, der Organisationsgrad in der stationären und ambulanten Altenpflege ist hundsmiserabel niedrig. Zugleich wollte man sicher auch ein Zeichen setzen, dass die Gewerkschaft in der immer stärker werdenden privatgewerblichen Altenpflege auch weiterhin keinen Fuß auf den Boden bekommen wird, vor allem dann nicht, wenn man das vom Gericht bekommt, was man ins Auge gefasst hatte: eine Bestätigung, dass die Gewerkschaft ver.di mangels Masse in der Altenpflege nicht tariffähig sei, womit der eigentliche Existenzzweck der Gewerkschaft, also Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen, weggefallen wäre. Das wäre sicher kein Anreiz für die Mitgliedergewinnung gewesen.

Der Gewerkschaft fehle es an Tariffähigkeit in der Altenpflege, da sie „keine Durchsetzungskraft in der Branche für sich in Anspruch nehmen kann“, so der Entwurf eines Antrags des Arbeitgeberbandes Pflege an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Besonders interessant ist die damalige Pressemitteilung des Arbeitgeberverbandes, denn die war so überschrieben: Arbeitgeberverband Pflege klagt mit Unterstützung der Evangelischen Heimstiftung auf Nichtigkeitsfeststellung des Tarifvertrags ver.di/ BVAP. Da wird sich der eine oder andere die Augen gerieben haben: Mit Unterstützung der Evangelischen Heimstiftung, einem der ganz großen kirchlichen Träger in Baden-Württemberg? Einem diakonischen Unternehmen bzw. besser: Konzern? Auch die evangelischen „Dienstgeber“ hätten so abgestimmt wie ihre katholischen Brüder im Geiste, also gegen die Ermöglichung einer Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags (der übrigens nur Mindestbedingungen geregelt hätte, um das hier nochmals in Erinnerung zu rufen). Mit diesem Anliegen ist man nun also vor das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg gezogen

Das LAG Berlin-Brandenburg hat den klagenden Pflegearbeitgebern geantwortet. Aber nicht so, wie die sich das gedacht haben

Nun ist einige Zeit ins Land gezogen, die Spreu wurde vom Weizen getrennt und die juristischen Mühlen haben gemahlt. Hier das Ergebnis:

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat Anträge des Arbeitgeberverbands Pflege zur Feststellung fehlender Tariffähigkeit der Gewerkschaft ver.di zurückgewiesen (LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.6.2021 – 21 BVL 5001/21).

➔ Wer die Entscheidung des LAG in voller Pracht und Länge im Original lesen möchte, der wird hier mit dem Volltext des Beschlusses fündig: LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.6.2021 – 21 BVL 5001/21.

Um in Umrissen bereits zu verstehen, warum die Klage der Arbeitgeber-Vereinigung zurückgewiesen wurde, muss man sich nur die beiden Leitsätze des Beschlusses anschauen:Die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft ist bezogen auf die Organisation als Ganzes und nicht beschränkt auf einzelne Organisationsbereiche zu prüfen. Die Prüfung erfolgt im Verfahren nach § 97 ArbGG.

1.) Die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft ist bezogen auf die Organisation als Ganzes und nicht beschränkt auf einzelne Organisationsbereiche zu prüfen. Die Prüfung erfolgt im Verfahren nach § 97 ArbGG.
2. ) Die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) ist tariffähig.

So geht das also. Die Gewerkschaft ver.di ist ja nun wirklich eine der der ganz großen Gewerkschaften und damit, so die Richter, per se tariffähig. An dieser Stelle ist der Gewerkschaft offensichtlich angesichts der wirklich bescheidenen Mitgliederzahlen in der Altenpflege und der Nicht-Existenz von Tarifverträgen in diesem Bereich die schiere Größe in Verbindung mit dem ausgeprägten „Bauchladen“-Charakter von ver.di mit Blick auf die unglaubliche Vielzahl an Berufen und Tätigkeiten in zahlreichen Branchen, die sich unter dem großen, weiten ver.di-Dach versammelt haben, auf der Tariffähigkeitsseite gutgeschrieben worden.

Es ist interessant, mit welchen Überschriften in der Berichterstattung über die Entscheidung des LAG berichtet wurde. Beispiele: Verdi auch in Altenpflege tarifberechtigt, so die Online-Ausgabe der Ärzte Zeitung oder Gewerkschaft ver.di tariffähig auch für Pflege außerhalb von Krankenhäusern: »Mit seinem noch während der Auseinandersetzungen über die mögliche Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrags beim Landesarbeitsgericht eingereichten Antrag hat der AGVP eine fehlende Tariffähigkeit der Gewerkschaft ver.di für Pflegebetriebe, die Pflegeleistungen außerhalb von Krankenhäusern erbringen, geltend gemacht. Zur Begründung hat der AGVP ausgeführt, jedenfalls wegen der heterogenen Zuständigkeit von ver.di sei für die Prüfung der Tariffähigkeit auf die einzelnen Branchen abzustellen. In der Pflegebranche verfüge ver.di nicht über die für eine Tariffähigkeit erforderliche Durchsetzungsfähigkeit. Die Lage in der Pflegebranche unterscheide sich hier von der Lage in Krankenhäusern. Im Laufe des Verfahrens hat der AGVP hilfsweise die Tariffähigkeit von ver.di insgesamt infrage gestellt. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen.«

Und wie hat das Gericht das begründet?

»Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, Voraussetzung für die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung sei, dass sie sozial mächtig und von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sei, die ihr gestellten Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen. Abzustellen sei auf die Durchsetzungskraft und organisatorische Leistungsfähigkeit in einem zumindest nicht unbedeutenden Teil des von der Arbeitnehmervereinigung beanspruchten Zuständigkeitsbereichs. Es gebe keine partielle, auf bestimmte Regionen, Berufskreise oder Branchen beschränkte Tariffähigkeit. Vielmehr sei die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung für den beanspruchten Zuständigkeitsbereich einheitlich zu beurteilen. Es sei davon auszugehen, dass eine in erheblichen Teilen des von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereichs durchsetzungsfähige Arbeitnehmervereinigung sich auch in den Bereichen, in denen es ihr an Durchsetzungskraft fehle, beim Abschluss von Tarifverträgen nicht den Forderungen der Arbeitgeberseite unterwerfe.
Daher habe eine etwa fehlende Durchsetzungskraft von ver.di im Bereich der Pflegebranche für sich genommen auch nicht zur Folge, dass ver.di insgesamt tarifunfähig sei. Als Gesamtorganisation sei ver.di im Sinne der Anforderungen an die soziale Mächtigkeit offensichtlich organisations- und durchsetzungsfähig sowie in der Lage, hinreichenden Druck auf den sozialen Gegenspieler aufzubauen.«

Damit wäre das also geklärt.

Nicht ganz, denn: Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Ob das noch weitergetrieben wird, bleibt abzuwarten. Aber auch vom Bundesarbeitsgericht wäre kaum ein bedeutsam abweichendes Urteil zu erwarten. Soweit man das mit Blick auf Gerichte überhaupt so sagen kann.

Wenn die Frage der grundsätzlichen Tariffähigkeit also geklärt ist bzw. sein sollte, dann bleibt nur noch die Aufgabe, auch genügend Beschäftigte in den oftmals kleinteiligen Altenpflegestrukturen zu finden, die bereit sind, mit der Gewerkschaft die Tarifbindung auszubauen.