Bereits in der letzten schweren Rezession im Gefolge der Finanz- und Wirtschaftskrise wurde vor allem Jahr 2009 die Kurzarbeit als arbeitsmarktpolitisches Brückeninstrument intensiv eingesetzt – in der Spitze gab es im Frühjahr 2009 mehr als 1,4 Millionen Kurzarbeiter in Deutschland, im Jahresdurchschnitt 2009 waren es 1,1 Millionen. Damals wurde die Kurzarbeit vor allem in der Industrie genutzt, darunter vor allem in der Metallbranche, dem Maschinenbau und der Automobilbranche. Das ist aber kein Vergleich zum Einsatz dieses Instruments in der gegenwärtigen Corona-Krise. Für den April 2020, auf dem Höhepunkt der ersten Corona-Welle, werden von der Bundesagentur für Arbeit (BA) fast 6 Millionen Kurzarbeiter genannt, der durchschnittliche Arbeitszeitausfall lag bei 48 Prozent. Mittlerweile ist die Zahl der Kurzarbeiter nach Hochrechnungen der BA* wieder deutlich zurückgegangen.
*) Kurzarbeit gem. § 96 SGB III auf Basis der Betriebe-Abrechnungslisten. Kurzarbeiter (realisierte Kurzarbeit) für die letzten vier Monate vorläufige hochgerechnete Werte mit zwei Monaten Wartezeit.
Wir sprechen hier über ein Instrument der Krisenbewältigung, für das Milliardenbeträge aufgebracht werden müssen: So wurden von der Bundesagentur für Arbeit in den 12 Monaten von November 2019 bis Oktober 2020 insgesamt 18,49 Milliarden Euro ausgegeben.
Zur aktuellen Entwicklung berichtet die BA: »Im August 2020 bezogen nach vorläufigen hochgerechneten Daten Unternehmen für 2,58 Millionen Menschen Kurzarbeitergeld aus konjunkturellen Gründen, nach 3,32 Millionen im Juli. Im April – dem bisher am stärksten betroffenen Monat – waren es noch knapp sechs Millionen Kurzarbeiter gewesen … Der durchschnittliche Arbeitsausfall belief sich im August 2020 wie schon im Monat zuvor auf 36 Prozent. Im April hatte er noch bei fast 50 Prozent gelegen … Der Einsatz von Kurzarbeit damit im August rechnerisch Arbeitsplätze für gut 900.000 Beschäftigte gesichert und deren vorübergehende Arbeitslosigkeit verhindert.« Man muss darauf hinweisen, dass es sich bei den aktuellen Werten um Hochrechnungen der BA handelt, da die tatsächlichen Daten der Inanspruchnahme erst mit einigen Monaten Zeitverzögerung vorliegen.
Zu anderen – deutlich höheren – Zahlen kommt das ifo-Institut für Wirtschaftsforschung, die seit einigen Monaten auf der Basis der monatlichen Konjunkturumfragen auch die Zahl der Kurzarbeiter schätzen*:
*) Zu methodischen Fragen vgl. ausführlicher ➔ Sebastian Link und Stefan Sauer (2020): Monatlicher Nowcast der realisierten Kurzarbeit auf Basis von Unternehmensbefragungen. ifo Forschungsberichte 114/2020, München: ifo Institut für Wirtschaftsforschung, Juni 2020
Zur aktuellen Lage berichtet das ifo Institut: »Die Kurzarbeit ist im Oktober deutlich langsamer zurückgegangen als in den Monaten zuvor. Sie sank nach … Schätzungen und Berechnungen des ifo Instituts nur noch um rund 450.000 Beschäftigte auf knapp 3,3 Millionen. Zuvor betrug der Rückgang rund eine Million Menschen im Monat. Damit sind nun noch 10 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Kurzarbeit, nach 11 Prozent im September … Die Metallbranche liegt mit 29 Prozent der Beschäftigten (330.000) ganz vorn, zusammen mit dem Maschinenbau mit ebenfalls 29 Prozent (320.000). Die Elektrobranche folgt mit 23 Prozent (185.000) vor dem Fahrzeugbau mit 21 Prozent (240.000). Bei den Dienstleistern ist die Kurzarbeit nur von 12 auf 11 Prozent der Beschäftigten gesunken. Spitzenreiter ist hier weiterhin das Gastgewerbe mit 26 Prozent der Beschäftigten oder 290.000 Menschen. Aber auch bei den sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen, wie Zeitarbeit, Reisebüros und Reiseveranstalter sowie Messeveranstalter, sind es 17 Prozent oder 390.000 Menschen.« Und das bezieht sich auf die Situation vor dem neuerlichen Teil-Lockdown, dessen mögliche Auswirkungen sich erst in den zukünftigen Zahlen niederschlagen werden.
Der Gesetzgeber hat früh eine Menge getan, um die Inanspruchnahme der Kurzarbeit zu erleichtern
Eine wenige grundsätzliche Anmerkungen vorweg zum Charakter des Kurzarbeitergeldes: »Kurzarbeit ist eine Möglichkeit, vorübergehende Phasen mangelnder Auslastung zu überbrücken. Betroffene Unternehmen sind dadurch nicht gezwungen, ihre Mitarbeiter zu entlassen, sondern profitieren davon, dass ihnen die gut ausgebildeten und eingearbeiteten Fachkräfte erhalten bleiben. Damit sparen sie sich vor allem eine zeit- und kostenintensive Rekrutierung und Einarbeitung von neuen Fachkräften nach der schwierigen Phase.« So die Beschreibung der Bundesagentur für Arbeit (vgl. BA 2020: Inanspruchnahme konjunkturelles Kurzarbeitergeld nach § 96 SGB III, Nürnberg 2020, S. 5).
➔ Bereits inmitten der letzten großen Krise auf dem deutschen Arbeitsmarkt, im Jahr 2009, wurde dieser Hinweis gegeben: „Wir haben es … gleichsam mit einem „Wettmodell“ auf einen nur temporären Einbruch der Konjunktur zu tun, den es zu überbrücken gilt, in der Hoffnung, dass mit einem irgendwann wieder beginnenden Aufschwung die gleiche Zahl (und die gleiche Qualität) an Beschäftigten in den Unternehmen gebraucht wird. In diesem Kontext macht die massive Nutzung der Überbrückungsfunktion der Kurzarbeit durchaus Sinn, vermeidet sie doch die mit Entlassungen (und später wieder notwendigen Einstellungen) verbundenen Kosten, sowohl auf der betrieblichen wie auch auf der volkswirtschaftlichen Ebene. Damit keine Missverständnisse aufkommen – hier wird ausdrücklich die volks- und betriebswirtschaftlich innovative Doppelfunktionalität der Kurzarbeit gesehen und betont, die zudem die einzelnen Betroffenen zumindest eine Zeit lang vor dem Sturz in die formale Arbeitslosigkeit bewahrt. Insofern handelt es sich um ein wichtiges und sinnvolles Instrument der Arbeitsmarktpolitik zur Vermeidung von (offener) Arbeitslosigkeit mit der durchaus selten anzutreffenden Kombination, dass die Wirkungsvorzeichen positiv sind sowohl auf Seiten der Betriebe wie auch bei den betroffenen Arbeitnehmern.“
➞ Stefan Sell (2009): „Wo gehobelt wird, fallen auch Späne“. Zur Ambivalenz der Kurzarbeit als arbeitsmarktpolitisches Instrument. Remagener Beiträge zur Sozialpolitik 05-2009, Remagen 2009, S. 3.
Dort wurde aber auch gewarnt: »Was in den vergangenen Monaten und derzeit rund um das eigentlich sinnvolle und wichtige arbeitsmarktpolitische Instrument Kurzarbeit passiert ist wie eine „Rutschbahn nach unten“ in dem Sinne, dass die steigende Inanspruchnahme und deren Förderung durch immer attraktivere Rahmenbedingungen für die Arbeitgeber zwangsläufig zu steigenden Mitnahmeffekten und Funktionsverfehlungen führt. Das wird angesichts der Flut an Anträgen und der Ausstattung der Arbeitsagenturen, die gar nicht in der Lage sind, die Voraussetzungen für die Leistung in den Betrieben prüfen zu können, zunehmen.« (S. 11). Und bereits damals wurden die Voraussetzungen für eine Nutzung der Kurzarbeit zugunsten der Arbeitgeber gelockert. Dazu aus der Zusammenfassung: »Mit Blick auf das Instrument Kurzarbeit wird hier für eine realistische Wieder-Engführung der Ziele, die mit der Nutzung von Kurzarbeit verbunden werden, plädiert. Es geht um eine sinnvolle Überbrückungsfunktion für einige Monate. Das ist wichtig und das macht Sinn. Grundsätzlich sollte das alte Format der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme Bezugspunkt für die Ausgestaltung sein – eben auch zur Vermeidung von missbräuchlicher Inanspruchnahme durch Unternehmen, die das ansonsten nicht gemacht hätten. Das begrenzt notwendigerweise die Reichweite des Instruments. Praktisch bedeutet das aber auch eine Umkehr auf dem bisherigen Weg der Schaffung immer besserer Rahmenbedingungen für die Unternehmen bei Nutzung der Kurzarbeit.« (S. 12).
Vor dem Hintergrund der gegenwärtig um ein Vielfaches größeren Nutzung von Kurzarbeit wird der damals bereits angesprochene Aspekt eines Missbrauchs des Instruments nur punktuell angesprochen und offensichtlich in die Zeit nach der Krise verschieben. Vgl. dazu die Hinweise „Das war und ist leider zu erwarten – Gelegenheit macht Diebe“ am Ende dieses Beitrags, der am 14. April 2020 veröffentlicht wurde: Die Kurzarbeit als Sicherheitsnetz gegen einen Absturz in die Arbeitslosigkeit – mit einigen Löchern.
Um deutliche Verbesserungen einer Inanspruchnahme der Kurzarbeit für die Arbeitgeber ging es auch im Frühjahr 2020.
Die BA berichtet zu den rechtlichen Neuregelungen im Frühjahr 2020: Angesichts der Corona-Krise hat die Bundesregierung vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 befristet die Anspruchsvoraussetzungen und den Leistungsumfang für die Gewährung von Kurzarbeitergeld in den folgenden Punkten angepasst:
➞ Der Anteil der Beschäftigten, die im Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein müssen, wurde auf 10 Prozent gesenkt.
➞ Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird verzichtet.
➞ Die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern zu 100 Prozent erstattet.
➞ Der Bezug von Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer wurde ermöglicht.
➞ Im Rahmen des Sozialschutz-Paketes vom 27. März 2020 hat die Bundesregierung zudem Anreize für Bezieher von Kurzarbeitergeld geschaffen, in der arbeitsfreien Zeit eine Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen aufzunehmen. Vom 1. April bis 31. Oktober 2020 werden Zuverdienste aus solchen Beschäftigungen bis zur Höhe des vorherigen Einkommens nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Vor allem die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitgeber war und ist eine massive Entlastung der Unternehmen, wenn dort Kurzarbeit gemacht werden muss bzw. soll.
Das war die erste Runde der gesetzgeberischen Eingriffe, die zweite folgte dann mit dem Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II). Dazu bereits ausführlicher der Beitrag Neuigkeiten aus dem Land der Kurzarbeit: Über einen „hart errungenen Kompromiss der Koalition“ – und mindestens ein großes Fragezeichen vom 24. April 2020. Dort findet man diese Kurzfassung dessen, was im Rahmen des „Sozialschutz-Pakets II“ verabschiedet wurde:
»Arbeitnehmer in Kurzarbeit dürfen vom 1. Mai bis zum Jahresende mehr dazuverdienen. Zudem wird das Kurzarbeitergeld befristet angehoben: Gestaffelt nach der Bezugsdauer soll es auf bis zu 80 Prozent und für Eltern auf bis zu 87 Prozent erhöht werden. Demnach wird ab dem vierten Monat des Kurzarbeitgeldbezuges 70 oder 77 Prozent, ab dem siebten Monat 80 oder 87 Prozent des Lohnausfalls gezahlt. Derzeit zahlt die Bundesagentur für Arbeit mit dem Kurzarbeitergeld 60 Prozent und für Eltern 67 Prozent des Lohnausfalls durch die Zwangspause.«
Die prozentual und zeitlich gestaffelte Erhöhung der Lohnersatzrate beim Kurzarbeitergeld wurde befristet bis zum 31.12.2020. Nunmehr haben wir das Jahresende fast erreicht – insofern hat der Gesetzgeber Handlungsbedarf gesehen hinsichtlich einer Verlängerung dieser Regelung und hat dazu einen Gesetzentwurf vorgelegt.
Bereits am 12.10.2020 in Kraft gesetzt wurde eine Verlängerung der maximalen Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf zwei Jahre durch die „Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“ – diese Verordnung verlängert die mögliche Bezugsdauer für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021.
Das „Beschäftigungssicherungsgesetz“: Die gesetzgeberische Ermöglichung einer „beschäftigungssichernden Brücke in das Jahr 2022“
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz – BeschSiG) – BT-Drs. 19/23480 vom 19.10.2020 – ist vorgesehen, bestehende Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld, die ansonsten zum Jahresende 2020 auslaufen würden, bis Ende 2021 zu verlängern:
1.) Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
2.) Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, als Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt.*
3.) Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.
Aber auch: Keine Verlängerung der Sonderregelung beim Arbeitslosengeld I:
4.) Eine Verlängerung der ebenfalls bis zum 31.12.2020 befristeten Vorübergehenden Sonderregelung zum Arbeitslosengeld (§ 421d SGB III)**, ist hingegen nicht vorgesehen, sie würde wie derzeit vorgesehen zum Jahresende 2020 auslaufen.
*) Die Punkte 1.) und 2.) beziehen sich auf den § 421c SGB III (Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit).
**) Der § 421d SGB III besagt: Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 auf einen Tag gemindert hat, verlängert sich die Anspruchsdauer einmalig um drei Monate.
Angesichts der immer noch unklaren Perspektiven die vor uns liegende Arbeitsmarktentwicklung betreffend ist die Verlängerung der Sonderregelungen – um „eine beschäftigungssichernde Brücke in das Jahr 2022“ zu bauen (so der Gesetzentwurf) – nachvollziehbar. Diese grundsätzliche Zustimmung ändert nichts an der Ambivalenz des Instruments der Kurzarbeit vor allem hinsichtlich der Problematik einer „angemessenen“ Laufzeit dieses – für eine bestimmte Zeit überaus wirkungs- und sinnvollen – arbeitsmarktpolitischen Instruments.
Das dem Stufenmodell einer Erhöhung des Kurzarbeitergeldes innewohnende sozialpolitische Grundproblem bleibt und wird lediglich verlängert
Allerdings ist die dem aktuellen Gesetzentwurf vorgelagerte Fehlstellung zu beklagen, die mit dem nun zur Verlängerung anstehenden Stufenmodell einer Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) implementiert wurde. Die mit dem Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) vorgenommene befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeldes nach dem Überschreiten definierter Bezugsdauern muss weiterhin gerade aus sozialpolitischer Sicht als ungenügend bewertet werden.
Die sozialpolitisch höchst relevante zentrale Frage wurde bereits im damaligen Gesetzgebungsverfahren aufgerufen und sie sollte weiterhin auf der Tagesordnung bleiben: Wo bleibt die dringend erforderliche sofortige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes für die vielen Betroffenen im Niedriglohnsektor? Eine gezielte Anhebung des Kurzarbeitergeldes für die vielen, die in diesen Einkommensbereichen unterwegs sind, wäre eine Minimalerwartung, die auch heute noch an den Gesetzgeber gerichtet werden muss.
➔ Entsprechende Modelle liegen vor. In einigen europäischen Ländern gibt es eine absolute Untergrenze für das Kurzarbeitergeld, die durch den gesetzlichen Mindestlohn fixiert wird.* Bei der krisenbedingten Regelung des Kurzarbeitergeldes hat man in Österreich den Ansatz gewählt, die Höhe des Kurzarbeitergeldes (90 – 85 – 80 Prozent) an die Einkommenshöhe der betroffenen Arbeitnehmer zu knüpfen.
Das krisenbedingte Kurzarbeitergeld in Österreich orientiert sich an dem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit (inklusive Zulagen, Zuschläge und laufender Provisionen, sowie Mehrstunden und Mehrstundenzuschläge). Damit soll ein Mindesteinkommen garantiert werden. Die Ersatzraten staffeln sich in Österreich in Abhängigkeit vom Bruttoeinkommen in dieser Bandbreite:
➞ Bis zu € 1.700,- brutto vor Kurzarbeit = 90 Prozent
➞ Bis zu € 2.685,- brutto vor Kurzarbeit = 85 Prozent
➞ b € 2.686,- Bruttoentgelt vor Kurzarbeit = 80 Prozent
➞ Bei Auszubildenden = 100 Prozent.
In Österreich bekommen also die unteren Einkommen eine höhere Einkommensersatzrate (gleichsam eine solidarische Komponente), das Kurzarbeitergeld ist generell höher als in Deutschland und außerdem gilt das ab dem ersten Tag.
*) In der deutschen Diskussion gab es den Vorschlag der Christlich-Demokratischen Arbeitnehmerschaft (CDA), ein „Mindestkurzarbeitergeld“ einzuführen, was greifen würde, wenn der oder die Beschäftigte mit dem Kurzarbeitergeld kein Einkommen über dem Mindestlohn erzielen kann. Es würde sich hierbei auch keineswegs um eine „Besserstellung“ der Geringverdiener handeln – wenn man denn die bestehenden Umverteilungsaspekte berücksichtigt, da der Staat für jeden Euro, der mehr verdient wird, auch höhere Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers ausgleicht. Je höher das Einkommen liegt, desto mehr zahlt der Staat.
Bereits im Vorfeld der Konstruktion des prozentual und zeitlich gestaffelten Stufenmodells mit dem „Sozialschutz-Paket II“ wurden seitens der Opposition im Bundestag konkrete Alternativen vorgeschlagen, die leider keine Berücksichtigung gefunden haben:
➔ Aus der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ist der Vorschlag gekommen, ein „Kurzarbeitergeld Plus“ einzuführen (vgl. dazu den Antrag „Kurzarbeitergeld Plus einführen“ auf BT-Drs. 19/18704 vom 21.04.2020). Zum „Kurzarbeitergeld Plus“: Das Kurzarbeitergeld soll für kleine bis mittlere Einkommensbereiche angehoben werden. Wer Vollzeit mit Mindestlohn gearbeitet hat, soll den maximalen Zuschlag erhalten. Dieser Zuschlag sinkt dann mit zunehmendem Einkommen ab. Konkret heißt das: Bei Beschäftigten mit einem Nettoeinkommen unter 2.300 Euro wird das Kurzarbeitergeld erhöht und zwar umso stärker, von 60 Prozent auf 90 Prozent, je geringer das Einkommen ist. Den Höchstsatz von 90 Prozent erhalten Beschäftigte bis zu einem Nettoentgelt von 1.300 Euro. Für Beschäftigte mit einem Nettoeinkommen unter 2.300 Euro erhöht sich der Prozentsatz des Kurzarbeitergeldes – umso stärker je geringer das Einkommen. Den Höchstsatz von 90 Prozent erhalten Beschäftigte mit einem Nettoentgelt von bis zu 1.300 Euro. Wie beim jetzigen Kurzarbeitergeld erhalten Beschäftigte mit Kindern jeweils 7 Prozentpunkte mehr. Und: Mit Blick auf die mittlerweile eingetretenen Verwerfungen in Teilbereichen des Ausbildungsmarktes besonders relevant ist immer noch das von den Grünen geforderte Kurzarbeitergeld für Auszubildende: Für Auszubildende soll zu jedem Zeitpunkt Kurzarbeitergeld in Höhe von 100 Prozent beantragt werden können. Die Pflicht vor Antragstellung sechs Wochen lang die Ausbildungsvergütung zu tragen, soll gleichzeitig entfallen.
Die Forderung, bei der Ausgestaltung des Kurzarbeitergeldes eine Fokussierung auf die Niedriglohn-Beschäftigten vorzunehmen, kann auch durch aktuelle Forschungsbefunde gestützt werden: „Kurzarbeitergeld soll Betrieben in Krisenzeiten helfen, Entlassungen zu vermeiden, und den Lohn von Beschäftigten vorübergehend sichern. Anlässlich der Covid-19-Pandemie wurden die Konditionen beim Bezug von Kurzarbeitergeld vorübergehend großzügiger ausgestaltet. Das IAB hat Menschen, die zum Befragungszeitpunkt im Mai 2020 überwiegend sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, danach gefragt, welche Höhe des Kurzarbeitergeldes sie in bestimmten Situationen als angemessen erachten. Dabei zeigt sich, dass die als adäquat eingeschätzte Lohnersatzquote vom Einkommen abhängt und für Geringverdienende höher ist als für Personen mit einem höheren Verdienst. Bei längerem Arbeitsausfall würden die Befragten allerdings kein höheres Kurzarbeitergeld gewähren als in den ersten drei Monaten. Wenn dagegen die Betroffenen hohe Lebenshaltungskosten haben oder vom Unternehmen keinen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld bekommen, sehen die Befragten eine höhere Lohnersatzquote als angemessen an.“
➔ Christopher Osiander et al. (2020): Befragung zum Kurzarbeitergeld in Corona-Zeiten: Bei niedrigen Einkommen wird eine höhere Erstattungsquote als angemessen erachtet. IAB-Kurzbericht, 17/2020, Nürnberg, 2020
Fazit: Das hinsichtlich der für alle geltenden und wie dargelegt an sich umstrittene Stufenmodell einer Anhebung des Kurzarbeitergeldes wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nur verlängert – die angesprochenen strukturellen Defizite bei der Ausgestaltung der Leistung bleiben und werden nicht angegangen.
Hinzu kommt eine harte „Gerechtigkeitsnuss“ bzw. weniger normativ ausgedrückt ein echtes Systemproblem: Durch das nach Verabschiedung des Gesetzes auch noch verlängerte gestufte Kurzarbeitergeld werden nicht nur alle, auch die höheren Einkommen, mit einer Aufstockung der Leistung beglückt – und zwar umso mehr, je länger sie in dem 24-monatigen Bezugsdauerrahmen bleiben. Das wird vor allem im industriellen Bereich der Fall sein, wo gleichzeitig bei hoher Tarifbindung auch noch oftmals betriebliche Aufstockungen vorgenommen werden, so dass nur geringe Einkommenseinbußen bei Kurzarbeit auf die betroffenen Arbeitnehmer zukommen, die eher im mittleren und höheren Lohnbereich angesiedelt sind. Gleichzeitig haben alle Niedrigverdiener, vor allem aus den Dienstleistungsbereichen, in den ersten Monaten des Kurzarbeitergeldes nichts von der schrittweisen, erst später einsetzenden Anhebung und zugleich sind sie mit einer generell niedrigen Einkommensersatzrate (bezogen auf die Nettoentgeltdifferenz) konfrontiert, die zu sehr niedrigen Lohnersatzleistungen führen. Vor dem Hintergrund, dass das Kurzarbeitergeld eine Leistung der Arbeitslosenversicherung ist und diese eine Risikoversicherung darstellt (die ansonsten damit arbeitet, den „Schadensfall“, also normalerweise die Arbeitslosigkeit, so schnell wie möglich wieder zu beenden beispielsweise durch Vermittlungsaktivitäten und auch entsprechende Verhaltensanforderungen an die Arbeitslosen, das alles erweitert um eine Laufzeitbegrenzung der Versicherungsleistung), kann man gut argumentieren, dass die Kurzarbeitergeldleistung wenn schon gestaffelt, dann am Anfang hoch und wenn es denn sein muss, mit zunehmender Dauer des Leistungsbezugs absinkend ausgestaltet werden sollte.
Und etwas wird übrigens nicht verlängert, sondern ist demnächst Geschichte: die bis zum Jahresende 2020 befristete einmalige Verlängerung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I
Angesichts der derzeit bestehenden nachweislich deutlich schlechteren Bedingungen für Arbeitslose im Rechtskreis des SGB III, eine neue Beschäftigung finden zu können (und auch angesichts der beabsichtigten Verlängerung der Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld) erscheint der Wegfall der einmaligen dreimonatigen Verlängerung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld I zum Jahresende 2020 nicht angemessen und sollte korrigiert werden. Das auch vor dem Hintergrund, dass diejenigen, die gerade in der Krise arbeitslos geworden sind, damit von dieser überschaubaren Verlängerung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes – wir sprechen hier von lediglich drei Monaten – abgeschnitten werden. Denn gerade diejenigen, die durch und in der Corona-Krise seit dem Frühjahr 2020 ihre Arbeit verloren haben, werden bei einer normalerweise 12 Monate umfassenden Laufzeit des Arbeitslosengeld I-Anspruchs gar nicht die Möglichkeit bekommen, von der einmalig dreimonatigen Verlängerung profitieren zu können. Davon haben wenn, dann Arbeitslose bis jetzt Gebrauch machen können, die lange vor der Corona-Krise im Rechtskreis des SGB III arbeitslos geworden sind. Insofern sollte mindestens eine Synchronisation mit den geplanten Verlängerungen der Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld vorgenommen werden.
Auch der zur Öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Entwurf eines Beschäftigungssicherungsgesetzes am 16.11.2020 geladene Einzelsachverständige Peter Bofinger hat in seiner schriftlichen Stellungnahme (vgl. Ausschussdrucksache 19(11)864 vom 13.11.2020, S.33-38) den Finger auf diese offene Wunde gelegt. Er bilanziert: »Die wirtschaftspolitischen Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sind von Anfang davon geprägt gewesen, allen gesellschaftlichen Gruppen, die von der Pandemie wirtschaftlich in besonderer Weise betroffen sind, angemessene finanzielle Hilfen zukommen zu lassen. Deshalb war es konsequent, dass im Frühjahr 2020 auch die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I verlängert wurde. Aus dieser Perspektive ist es heute schwer nachvollziehbar, wieso die Bundesregierung jetzt von diesem Grundprinzip abweicht, zumal es durch den partiellen Lockdown noch schwieriger für Arbeitslose werden dürfte, wieder einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Die Erfahrungen aus den Vereinigten Staaten zeigen zudem, dass davon keine negativen Anreizeffekte für die Beschäftigungsanstrengungen von Arbeitslosen zu erwarten sind.«
Aber die Regierungsfraktionen zeigen hier ebenfalls wie bei der dringend erforderlichen Aufstockung des Kurzarbeitergeldes für die vielen Niedriglöhner nicht einmal den Hauch eines Nachdenkens.