Auf so eine klare Ansage hoffen auch heute viele Eltern und ihre Vertreter mit Blick auf die beitragsfinanzierten Sozialversicherungen: »Es ist mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden.« So das Bundesverfassungsgericht in einer wegweisenden Entscheidung aus dem Jahr 2001 (Urteil vom 03. April 2001 – 1 BvR 1629/94). Und fast 15 Jahre später hat man sich erhofft, dass das Bundessozialgericht (BSG) dieser Sichtweise der Verfassungsrichter von damals folgen würde – hinsichtlich der beitragsfinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung und darüber hinaus auch für Kranken- und erneut Pflegeversicherung, also für das gesamte Sozialversicherungssystem.
Und wirft man einen Blick in das BVerfG-Urteil aus dem Jahr 2001, dann könnte man schon auf den Gedanken kommen, dass sich Parallelen herstellen lassen. Zur Verfassungswidrigkeit eines gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrags wurde ausgeführt: »Die Erziehungsleistung versicherter Eltern begünstigt innerhalb eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems, das der Deckung eines maßgeblich vom Älterwerden der Versicherten bestimmten Risikos dient, in spezifischer Weise Versicherte ohne Kinder. Dabei ist entscheidend, dass der durch den Eintritt des Versicherungsfalls verursachte finanzielle Bedarf überproportional häufig in der Großelterngeneration (60 Jahre und älter) auftritt. Die Wahrscheinlichkeit, pflegebedürftig zu werden, nimmt mit dem Lebensalter deutlich zu. Sie steigt jenseits des 60. Lebensjahres zunächst leicht an, um dann jenseits des 80. Lebensjahres zu einem die Situation des Einzelnen maßgeblich prägenden Risiko zu werden … Wird ein solches allgemeines, regelmäßig erst in höherem Alter auftretendes Lebensrisiko durch ein Umlageverfahren finanziert, so hat die Erziehungsleistung konstitutive Bedeutung für die Funktionsfähigkeit dieses Systems. Denn bei Eintritt der ganz überwiegenden Zahl der Versicherungsfälle ist das Umlageverfahren auf die Beiträge der nachwachsenden Generation angewiesen.« (Randziffer 56). Wenn entscheidend ist, dass der eintretende Bedarf überproportional häufig in der älteren Generation eintritt – ist das dann nicht gerade in der Rentenversicherung systembedingt hoch relevant?
Dann aber kam am 30. September 2015 diese Botschaft vom BSG: Keine Beitragsentlastung für Eltern in der Sozialversicherung wegen ihres Aufwandes für Kinderbetreuung und Kindererziehung. Das hohe Gericht habe, so erfahren wir, in einem Musterverfahren entschieden, dass Eltern nicht beanspruchen können, wegen des Aufwandes für die Betreuung und Erziehung von Kindern weniger Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung zahlen zu müssen.
Vielleicht, so die naheliegende Vermutung, haben wir es mit einer ganz anderen Fallkonstellation zu tun als damals, 2001, beim Pflegeversicherungsurteil aus Karlsruhe?
➔ 2001: »Der Beschwerdeführer ist Vater von zehn Kindern, die in den Jahren 1982 bis 1995 geboren sind. Er geht einer abhängigen Beschäftigung nach und ist freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Sie betreut die Kinder und ist wie diese in die Familienversicherung einbezogen«, so das BVerfG in seiner Entscheidung (Randziffer 12).
➔ Und 2015? »Geklagt hatte ein Ehepaar mit drei Kindern. Die Kläger forderten, Beiträge nur in der Höhe der Hälfte der jetzigen „Bemessung“ (bzw unter Abzug von 833 Euro je Kind und Monat oder eines Betrages in Höhe des steuerlichen Existenzminimums) zahlen zu müssen«, berichtet das BSG. Nur am Rande als Beispiel für die Laufzeit solcher Klagen, wenn man den Instanzenweg nach oben marschieren muss: 2006 hat der Freiburger Diakon Markus Essig einen Antrag gestellt, dass seine Beiträge für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung reduziert werden und den Gang vor die Gerichte begonnen. Sein Sohn arbeitet mittlerweile, seine Töchter studieren.
Aber das BSG bezieht sich sogar explizit auf das BVerfG-Urteil aus dem Jahr 2001. Zuerst die – völlig andere – Grundrichtung der BSG-Entscheidung:
»Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Sozialversicherungsrechts einen weiten sozialpolitischen Spielraum. Er bewegt sich innerhalb der Grenzen dieses Gestaltungsspielraums, wenn er den Aufwand für die Betreuung und Erziehung von Kindern in verschiedenen Regelungen des Leistungsrechts berücksichtigt. Zu nennen sind insoweit in erster Linie die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.«
Und dann mit Blick auf die BVerfG-Entscheidung:
»Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3.4.2001 – 1 BvR 1629/94, in dessen Folge in der sozialen Pflegeversicherung ein Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 Beitragssatzpunkten eingeführt wurde, folgt nichts anderes. Es lässt sich weder daraus noch aus anderen verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf einen allgemeinen umfassenden Ausgleich der finanziellen Belastungen durch die Kinderbetreuung und -erziehung im Beitragsrecht der Sozialversicherung herleiten.«
Nun ist die Mitteilung darüber nicht wirklich befriedigend, eine genauere Begründung wird man dem Entscheidungstext entnehmen können, wenn der mal veröffentlicht ist, was zur Zeit noch nicht der Fall ist.
Mit dem Verfahren vor dem BSG hat sich natürlich auch die Presse beschäftigt. Vor der Entscheidung berichtete Thomas Öchsner in seinem Artikel Kinder bekommen – weniger Rentenbeiträge zahlen?, dass »die Prozessbevollmächtigten von Familie Essig, Thorsten Kingreen, Rechtsprofessor an der Universität Regensburg, und Rechtsanwalt Jürgen Borchert, früher Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Darmstadt« die offensichtliche Nicht-Umsetzung des Prüfauftrags für andere Zweige der Sozialversicherung, die in der BVerfG-Entscheidung von 2001 enthalten ist, kritisieren (in Randziffer 69 heißt es: »…, dass die Bedeutung des vorliegenden Urteils auch für andere Zweige der Sozialversicherung zu prüfen sein wird«). Und bei dem Verfahren vor dem BSG ging es ja um alle Zweige der Sozialversicherung. Und die Zielgröße lässt erkennen, dass es um erhebliche Summen geht, würde man der Argumentation des Klägers und seiner Vertreter folgen:
»Dass der Beitragssatz für Kinderlose in der Pflegeversicherung um 0,25 Prozentpunkte erhöht wurde, reicht ihnen nicht aus, weil bei der Bemessung des Beitragssatzes nicht die Zahl der Kinder berücksichtigt wurde. Sie fordern – wie im Steuerrecht – einen Freibetrag, um Versicherte mit Kindern zu entlasten. Gäbe es einen solchen Betrag müssten die Essigs 600 Euro weniger an Sozialbeiträgen im Monat bezahlen.«
Es leuchtet sicher unmittelbar ein, dass eine solche Entlastung auf der Beitragsseite zu Einnahme-Ausfällen in Höhe vieler Milliarden Euro führen würde. Die man dann natürlich durch deutlich höhere Beiträge für die Versicherten ausgleichen müsste, die keine mit Kindern verbundene Aufwendungen haben. Wohl vor diesem Hintergrund spricht das BSG in seiner Mitteilung zur neuen Entscheidung auch von der „Gefahr neuer Verwerfungen“.
Wie sieht es mit der inhaltlichen Begründung aus? Öchsner weist in seinem Artikel darauf hin:
»Die Kläger berufen sich auch auf eine Studie des Bochumer Sozialwissenschaftlers Martin Werding, der im Auftrag der Bertelsmann-Stiftung die finanzielle Benachteiligung von Familien in der Rentenversicherung untersuchte. Danach zahlt ein im Jahr 2000 geborenes Kind bei einem lebenslangen Durchschnittseinkommen etwa 77.000 Euro mehr in die Rentenversicherung ein, als es selbst an Rente erhalten wird. Seine Mutter erhält für die Anrechnung der Kindererziehungszeiten aber nur höchstens 8.300 Euro.«
Es geht um diese Veröffentlichung:
➔ Martin Werding (2014): Familien in der gesetzlichen Rentenversicherung: Das Umlageverfahren auf dem Prüfstand, Gütersloh 2014
»Wie die Studie zeige, glichen die zahlreichen Familienleistungen und die höheren Beiträge für Kinderlose in der Pflegeversicherung die finanziellen Benachteiligungen von Familien in den Sozialversicherungen nicht aus«, wird Martin Werding vor der Verkündigung der Entscheidung des BSG in dem Artikel So krass werden Familien bei der Rente benachteiligt zitiert. Auch hier wird eine zentrale These vorgetragen, die vom ehemaligen Sozialrichter Jürgen Borchert (vgl. zu ihm aus der Vielzahl der Berichte und Interviews nur „Ja, es stimmt: Ich bin zornig“ sowie „Familien werden systematisch benachteiligt“) seit langem und immer wieder in die Debatte geworfen wird: »Mütter, die sich um die Erziehung kümmern, sind der Studie zufolge doppelt benachteiligt: Ihre Kinder finanzieren die Renten der Kinderlosen mit, ohne dass sie dafür einen Ausgleich erhalten. Sie selbst erhalten vielmehr wegen der Kindererziehungszeiten geringere Renten als Männer und Frauen, die durchgehend berufstätig waren.«
Borchert wirft der Politik seit vielen Jahren vor, dem höchstrichterlichen Auftrag aus dem sogenannten Trümmerfrauenurteil von 1992 und dem Beitragskinderurteil von 2001 nicht nachzukommen, die Benachteiligung abzubauen. Und das wird immer wieder in den Medien aufgegriffen (vgl. nur als ein Beispiel den Beitrag Systemfehler: Familien bei Rente benachteiligt des ARD-Politikmagazins Panorama aus dem Jahr 2014).
An dieser Position gab und gibt es natürlich Kritik. Vor der Bekanntgabe der Entscheidung des BSG kommentierte Thomas Öchsner unter der Überschrift Darum verdienen Eltern keinen Rentenbonus: »Was einleuchtend und gerecht klingt, ist jedoch nicht immer richtig. Es ist notwendig, Familien beim Aufziehen ihrer Kinder besser zu unterstützen. Dies über die Rentenversicherung zu tun, ist aber der falsche Weg. Er führt sogar zu noch mehr Ungerechtigkeiten.« Wie das? Öchsner schießt eine ganze Batterie an mehr oder weniger stimmigen Einwänden ab:
»Die Höhe des Altersgelds richtet sich, vereinfacht gesagt, nach den gezahlten Beiträgen. Bonus- oder Maluspunkte je nach Kinderzahl höhlen dieses Prinzip aus, verschlechtern für die Kinderlosen die Rendite ihrer Einzahlungen und untergraben damit die Akzeptanz des Alterssicherungssystems … Eine solche Regelung wäre darüber hinaus ein Akt der Willkür. Kinderlose Rentenversicherte werden zur Kasse gebeten, Beamte oder Selbständige ohne Nachwuchs nicht, während nicht rentenversicherte Kinderreiche leer ausgehen. Wo bleibt da die Gleichheit vor dem Gesetz? Und was ist mit denen, die ungewollt ohne Jungen und Mädchen bleiben? Kinder helfen auch nicht automatisch, den Generationenvertrag zu erhalten. Arbeiten sie später im Ausland oder als Beamte, zahlen sie ihr Leben lang keinen Cent in die Rentenkasse. Außerdem würden Gutverdiener mit Kindern von niedrigen Beiträgen stärker profitieren als Beitragszahler mit geringem Einkommen. Hinzu kommt: Familien werden bereits über die Anrechnung von Kindererziehungszeiten gefördert. Dadurch erhalten sie zusätzliche Rentenansprüche, die einer Beitragszahlung von bis zu 35 000 Euro pro Kind entsprechen.«
Und Öchsner bezieht sich ebenfalls auf das eingangs zitierte Pflegeversicherungsurteil des BVerfG – und betont die Differenz zwischen Pflege- und Rentenversicherung: »Bei der Pflege sind für Leistungen aber nicht die Beiträge ausschlaggebend, sondern der Grad der Pflegebedürftigkeit. Dieses Grundsatzurteil lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres auf die Rente übertragen, die vom früheren Arbeitsleben abhängt.«
Eva Quadbeck beschäftigt sich in ihrem Artikel Der doppelte Beitrag der Familien mit dem ausgebliebenen politischen Erdbeben durch die BSG-Entscheidung. »Die Debatte über einen gerechten Familienlastenausgleich ist damit aber nicht beendet. Die Kläger kündigten an, ihren seit fast zehn Jahren dauernden Kampf fortzusetzen und vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Der frühere Sozialrichter Jürgen Borchert, der die Kläger als Anwalt vertritt, gab sich kämpferisch: „Wir werden das Urteil so nicht hinnehmen“, sagte er unserer Redaktion. „Das Gericht hat zu für die Entscheidung erheblichen Fragen mit statistischen Daten operiert, zu welchen die Beteiligten nicht gehört wurden. Das ist eine skandalöse Überraschungsentscheidung.“«
Also wird uns das Thema juristisch weiter erhalten bleiben – und Quadbeck legt den Finger auf eine offensichtliche Sozialstaatswunde:
»Schon seit Jahrzehnten überlassen es die wechselnden Regierungen daher gerne dem Verfassungsgericht, diesen gesellschaftlichen Konflikt juristisch zu entschärfen. Dass der steuerliche Freibetrag für Kinder eine realistische Größe angenommen hat, verdanken wir Karlsruhe ebenso wie die Mütterrente. Wegweisend in dieser Frage war 1992 das sogenannte Trümmerfrauen-Urteil. Eine Frau hatte nach dem Krieg neun Kinder großgezogen. Während sie selbst damals nur eine Rente von 265 D-Mark bezog, zahlten ihre Kinder zusammen mehr als 8000 D-Mark in die Rentenkasse ein.
Nach diesem Urteil wurde die Mütterrente installiert. Zunächst beschränkte sie sich auf den Gegenwert von einem Rentenpunkt pro Kind und Monat. Heute sind es für vor 1992 geborene Kinder zwei Rentenpunkte, für die jüngeren Kinder drei Rentenpunkte. Die Rentenversicherung verweist in einer Reaktion auf das aktuelle Urteil des Bundessozialgerichts darauf, dass es noch weitere Vergünstigungen für Eltern gibt: „Allein aus der Anrechnung von drei Jahren Kindererziehungszeiten, der Aufwertung von Beitragszeiten bis zum zehnten Lebensjahr eines Kindes und dem Kinderzuschlag zur Witwenrente können sich für das erste Kind zusätzliche Rentenansprüche in Höhe von mehr als 200 Euro ergeben.“«
Gerade vor diesem Hintergrund der durchaus feststellbaren familienpolitisch wegweisenden Entscheidungen aus der Vergangenheit hatte man sich vom BSG mehr erhofft. Aber nun geht es eine weitere Etage nach oben.
Grundsätzlich kann man die Problematik so zuspitzen: »Gerade die „individualistische Engführung“ der Beitragserhebung in der Sozialversicherung, die gleichsam blind ist gegenüber den Aufwendungen der Familien für ihre Kinder sowie die seit Jahren laufende Verschiebung von den direkten hin zu den indirekten Steuern haben ja zu dem beigetragen, was Borchert immer wieder anprangert: eine Überlastung der Familien und eine Umverteilung zugunsten der Kinderlosen.« So meine Zusammenfassung bereits am 18. November 2013 in dem Blog-Beitrag Die Rentenversicherung zwischen kinderzahlabhängiger Talfahrtbeschleunigung und einem schönen Blick auf die Schweizer Berge. Irgendwo dazwischen die großkoalitionäre Sparflamme. Und was kann daraus folgen?
Man kann das zum einen über die Beitragsseite im engeren Sinne auflösen, also innerhalb des gegebenen Systems. Das ist der Weg, der mit der Klage eingeschlagen wurde.
Aber es gibt auch eine andere – weiterführende – Perspektive: Im Kontext des beobachtbaren Strukturwandels stellt sich die Aufgabe, das tradierte lohnbezogene Sozialversicherungssystem grundsätzlich zu überdenken. Und Jürgen Borchert selbst plädiert nach seiner umfassenden Analyse der teilweise perversen Umverteilungswirkungen in den bestehenden Systemen am Ende seines neuen Buches („Sozialstaats-Dämmerung“, 2013) für eine „BürgerFAIRsicherung“ für die Bereiche Alter, Krankheit und Pflege – und meint damit eine Abkehr von einer Mittelgenerierung, die auf sozialversicherungspflichtige Arbeitseinkommen und die dann auch noch begrenzt bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen basiert und alle anderen relativ ungeschoren davon kommen lässt. Er spricht bei der Begründung für sein Modell bewusst den Bezug an zur Schweiz und den dort vorfindbaren Konstruktionsprinzipien einer „Alters- und Hinterlassenenversicherung“ (AHV).
»Ein Umbau der großen sozialen Sicherungssysteme müsste neben der Beseitigung der offensichtlichen Verteilungsperversitäten beispielsweise gegenüber den Familien vor allem eine zukunftsfestere Finanzierung der großen Systeme zur Absicherung von zentralen Lebensrisiken schaffen. Und das bedeutet eben konsequenterweise eine Abkehr von der Fokussierung und damit letztendlich immer stärkeren Drangsalierung eines sich schwer unter Druck befindlichen, tendenziell immer kleiner werdenden Teilstücks des volkswirtschaftlichen Kuchens namens sozialversicherungspflichtige Erwerbsarbeitseinkommen und die dann wie gesagt auch noch nach oben begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenzen.« An diesem Passus aus dem Beitrag vom 18.11.2013 hat sich nichts geändert – auch nicht an der Tatsache, dass erneut eine Große Koalition an der Regierung ist, die einen solchen großen Umbau zu ihrer Aufgabe hätte machen können. Was sie aber bekanntlich nicht getan hat.
Wie hat es der große Staatsphilosoph Peer Steinbrück mal auf den Punkt gebracht: „Hätte, hätte – Fahrradkette“.