Es gibt mehr. Mehr Mindestlohn. Also wahrscheinlich etwas mehr. Und später dann ganz sicher noch mehr, wenn nicht …

Bis Ende Juni 2016 muss die Mindestlohn-Kommission darüber befinden, um welchen Betrag der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2017 – zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten – angehoben wird. Damit wären wir in Deutschland in guter Gesellschaft, denn in anderen Ländern geht es derzeit auch um teilweise deutliche Anhebungen des gesetzlichen Mindestlohns (vgl. dazu beispielsweise den Beitrag Großbritannien: Möglicherweise vor dem „Brexit“. Auf alle Fälle am Beginn einer deutlichen Mindestlohn-Anhebung vom 10. April 2016). Selbst aus den USA werden zahlreiche Mindestlohn-Bewegungen nach oben berichtet. Aber wir sind ja in Deutschland und da geht das alles seine „geordneten“ Bahnen. Und die hat man beim Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) vorsorglich gut markiert. Einschlägig hierfür ist der § 9 des MiLoG. Darin ist festgehalten: »Die Mindestlohnkommission prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Die Mindestlohnkommission orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der Tarifentwicklung. (§ 9 Abs. 2 MiLoG). Eine „nachlaufende Orientierung an der Tarifentwicklung“ ist der entscheidende Passus. Diese Formulierung kann man nun weit oder eng auslegen. Eine weite Interpretation würde heißen, man orientiert sich an der vergangenen Tariflohnentwicklung, kopiert diese aber nicht, sondern könnte, wenn man wollte, auch weitere Aspekte bei der Festlegung des Anpassungsbetrages heranziehen. Aber wir sind a) in Deutschland und b) ist die Kommission paritätisch besetzt aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern und man ahnt schon, was c) jetzt kommt. Es wird die enge Interpretation gewählt.

Dass es in diese Richtung geht und dass deshalb mit keinem wirklich großen Sprung zu rechnen sein wird, wurde bereits in dem Beitrag Der gesetzliche Mindestlohn: Wie viel darf, soll oder muss es sein? Und wer schaut eigentlich genau hin, ob er überhaupt gezahlt wird? vom 27. Februar 2016 angesprochen.

Diesen Aspekt greift Stefan Schulte in seinem Artikel Warum der Mindestlohn nicht stärker steigt auf: »Bis Ende Juni muss die Mindestlohn-Kommission eine neue Untergrenze verkünden. Sie wird mutmaßlich deutlich unter 9 Euro liegen. Daran und am Verfahren, das zu einer eher geringen Anhebung führt, entzündet sich vorab heftige Kritik.« Und er benennt das derzeit zentrale Problem, das so einige Akteuere mit dem haben, was wir spätestens Ende Juni von der Kommission serviert bekommen werden:

»Tatsächlich bleiben nach jetzigem Stand mit den Abschlüssen in der Metall- und Elektroindustrie und im öffentlichen Dienst wohl Tariferhöhungen für fast sechs Millionen Beschäftigte bei der Mindestlohn-Anpassung außen vor.«

Da wird jetzt so mancher schlucken angesichts der Abschlüsse, die hier genannt werden. An dieser Stelle müssen wir wieder erinnern an die Formulierung aus dem MiLoG mit der „nachlaufenden Orientierung an der Tarifentwicklung“. Die Kommission hat das für ihre eigene Arbeit präzisiert:

»Die Kommission hat für sich festgelegt, dafür nachwirkend den Tarifindex für Stundenverdienste ohne Sonderzahlungen heranzuziehen.«

So weit, so nachvollziehbar, wenn man das vorgegebene Korsett akzeptiert (oder akzeptieren muss). Aber das reicht noch nicht vom Detallierungsgrad, denn die Tarifabschlüsse fallen ja nicht alle auf einen Termin, sondern man muss eine Berücksichtigungsgrenze definieren – genau das hat die Kommission auch getan und das schafft jetzt Probleme:

Für »die erste Anpassung hat die Kommission entschieden, nur die Tarifentwicklung von Januar 2015 bis Juni 2016 zu berücksichtigen, obwohl eigentlich ein Zeitraum von zwei Jahren nachgezeichnet werden müsste. Das Jahr 2014 mit seinen hohen Tarifabschlüssen fällt mit der Begründung unter den Tisch, der Mindestlohn gelte ja erst seit 2015.«

Und das hat Konsequenzen mit Blick auf die Tarifergebnisse am aktuellen Rand:

»Dass nun auch die jüngsten Abschlüsse nicht einfließen, liegt am von der Politik gesetzten Termin, bis Ende Juni entscheiden zu müssen. Bis dahin spiegeln sie sich nicht im Tarifindex wider. „Wir können im Index nur tatsächlich ausgezahlte Tariferhöhungen abbilden“, heißt es vom Statistischen Bundesamt. Und das ist in den großen Branchen bisher nicht geschehen. Die Metaller erhalten ihre Erhöhung zu 1. Juli. Auf dem Bau und im Öffentlichen Dienst laufen noch die Erklärungsfristen, in denen die Tarifpartner einen Abschluss endgültig annehmen müssen. Obwohl die Tariferhöhung im Öffentlichen Dienst rückwirkend ab März gilt, können etwa die Kommunen sie frühestens im Juni auszahlen.«

Das alles hat jetzt ganz handfeste Konsequenzen, die Stefan Schulte so auf den Punkt bringt:

»Das Statistische Bundesamt wird kommende Woche den Tarifindex um die Mai-Daten aktualisieren. Dies dürfte der letzte Stand sein, den die Kommission berücksichtigen kann. Bis April ist der Index gegenüber Dezember 2014 um 3,0 Prozent gestiegen. Danach würde der Mindestlohn um 16 Cent auf 8,76 klettern, mit dem Mai könnte er an 8,80 herankommen. Hätte man die Jahre 2014 und 2015 berücksichtigt, stünde mit 8,97 Euro ein weit größerer Sprung an.«

Zwischenfazit an dieser Stelle: Man kann (und man hat ja auch) darüber streiten, ob 8,50 Euro pro Stunde überhaupt ein akzeptabler Mindestlohn sind – oder auch, was für ein Sinn eine Mindestlohnkommission macht, die man auch durch eine Excel-Tabelle substituieren könnte, wenn es nur darum geht, die Tariflohnentwicklung „nachlaufend“ abzubilden, was man über einen entsprechenden Algorithmus sicher hervorragend darstellen kann. Aber wenn wir von diesem letztendlich damals politisch gesetzten Wert in Höhe von 8,50 Euro ausgehen, dann muss man erstens mal zur Kenntnis nehmen, dass dieser Stundenlohn bis zum 1. Januar 2017 zwei Jahre lang nicht erhöht worden ist – anders als in vielen Tarifbereichen, wo es auch oft Tarifverträge gibt, die kürzer als 24 Monate laufen. Dann müsste man erwarten, dass wenigstens nachholend die bis dahin real vollzogenen Tarifabschlüsse Berücksichtigung finden. Wie wir gesehen haben, tun sie das aber nicht, weil die Anpassungsempfehlung bis spätestens Ende Juni stattfinden muss und die Daten wenn überhaupt dann maximal bis Mai des Jahres reichen, auch wenn die Abschlüsse schon fixiert sind, aber leider erst im Juni oder Juli in Kraft treten. Die bis zum 1. Januar liegenden sechs Monate sind damit tot für die Entscheidung, wie viel es denn mehr sein sollen.

Nun wird der eine oder andere einwenden, auch wenn die betroffenen Mindestlohn-Arbeitnehmer dannen der ersten Runde ihnen eigentlich zustehenden Erhöhungsbeträge verlieren, dann wird das spätestens in der nächsten Runde (wenn auch erst wieder nach zwei Jahren) nachgeholt.

Dazu schreibt Stefan Schulte – und das sollte uns alle zum Nachdenken animieren:

»Umso höher müsste – eigentlich – die zweite Anpassung ausfallen, die aber erst 2019 ansteht. Dann werden zwei volle Tarifjahre berücksichtigt, auch die nun verpassten Abschlüsse. Sollte die wirtschaftliche Lage bis dahin aber Zweifel aufkommen lassen, ob ein zu hoher Mindestlohn Arbeitsplätze gefährden könnte, muss sich die Kommission nicht an den Tarifindex halten.«

Man ahnt schon die Themenstellung für einen Beitrag im Jahr 2018.

„Gute“ und andere Flüchtlinge, diese und solche Migranten? Differenzierungen bei Immanuel Kant, in der Bevölkerung und ihre mögliche Bedeutung für die (Nicht-)Integration

Immer dann, wenn für ganz unterschiedliche Menschen und für sehr verschiedene Sachverhalte große, scheinbar eindeutige Begriffe verwendet werden, ist Vorsicht geboten. Denn nicht selten macht man sich zusätzliche Probleme, wenn man nicht wenigstens etwas differenziert, sondern alles und alle über einen Kamm zu scheren versucht. Im Kontext der Zuwanderung nach Deutschland kann man zeigen, wie unterkomplex und zugleich auch problemgenerierend das Reden von „den Flüchtlingen“ und „der Integration“ ist. Diese Verdichtung unter jeweils einen Begriff hat Folgen – auch für die medialen Verstärkungsprozesse, die sich beobachten lassen.

Ein Beispiel dazu: Überall kann man lesen oder hören, im vergangenen Jahr, also 2015, seien 1,1 Million Flüchtlinge zu uns gekommen. Diese Zahl wird abgeleitet aus den Bruttoerfassungen im sogenannten EASY-System, das der Erstverteilung von Asylbegehrenden dient. Nun ist das bekanntlich mit der Erfassung immer schon so eine Sache, besonders schwierig wird das natürlich in Ausnahmesituationen, wie wir sie im vergangenen Jahr erlebt haben, als täglich tausende Neuankömmlinge den deutschen Staatsboden betreten haben und zu registrieren waren. Dass dabei zahlreiche Fehlerquellen auftreten (können), ist jedem Praktiker sofort verständlich und auch in der Presse wurde auf die Problematik frühzeitig hingewiesen, wenn man mit den Zahlen arbeitet, vgl. hierzu beispielsweise den Artikel Nicht ganz EASY. Das muss dann zu solchen Meldungen wie beispielsweise von Pro Asyl führen: Erhebliche Unschärfen bei den Asylzahlen 2015. Letztendlich steht dahinter das Grundproblem, das wir auch aus anderen Bereichen kennen: Brutto ist nicht gleich netto. Der Migrationsforscher Herbert Brückner vom IAB hat den eben nicht trivialen Unterschied verdeutlicht an einer überschlägigen Berechnung, ausgehend von den (immer noch) genannten 1,1 Mio. Flüchtlingen, die nach Deutschland gekommen seien. Unter Berücksichtigung der nicht-erfassten Zuzüge abzüglich der Doppelzählungen, Weiterreisen sowie der unterschiedlichen Ausreisen kommt er auf eine Größenordnung von 777.000 Menschen, die man als Nettozuwachs bei der Flüchtlingsbevölkerung ansetzen könne.

Dennoch – auch wenn das jetzt die Sache weiter verkompliziert – sind durchaus deutlich mehr als eine Million Menschen nach Deutschland zugewandert. Wie das nun wieder?
Weil die ganze Diskussion der Frage, wie viele sind denn nun nach Deutschland gekommen, verengt worden ist auf „die Flüchtlinge“, vor allem die vielen Menschen, die über die sogenannte „Balkan-Route“ gekommen sind.

Aber es gibt noch andere, die gekommen sind und die muss man natürlich – vor allem aber auch, wenn es um die „Integrationsfrage“ geht – berücksichtigen. Nämlich Menschen aus anderen EU-Ländern, aus europäischer Sicht eine Art „Binnenwanderung“.

Die Nettozuwanderung aus den anderen EU-Ländern nach Deutschland erreichte 2015 mit 355.123 Menschen einen bisherigen Höchstwert. Die muss man natürlich dazu addieren. Und darunter sind nicht nur, aber auch „Armutsflüchtlinge“ aufgrund des enormen Wohlstandsgefälles innerhalb der EU, man denke hier nur an die immer wieder hochkochende und sehr reduzierte Debatte über arme Bulgaren und Rumänen, die nach Deutschland gekommen sind.

Und das ist ganz offensichtlich nicht nur ein quantitativer Aspekt, sondern das hat handfeste Auswirkungen bis hin zu gesetzgeberischen Aktivitäten, wie wir derzeit beobachten können (vgl. dazu den Blog-Beitrag Nicht nur (medialer) Missbrauch mit dem Missbrauch von Sozialleistungen. Aber wer „missbraucht“ was und wen? Und die Gesetzgebungsmaschinerie darf auch nicht fehlen vom 22. Mai 2016, in dem berichtet wird von dem Referentenentwurf ein „Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ betreffend, das aber viele real vorhandene Probleme gar nicht erreichen kann). Und dieser Punkt ist eine gute Überleitung zu dem hier interessierenden Aspekt der Unterscheidung zwischen solchen und anderen Migranten innerhalb der Bevölkerung, aber auch hinsichtlich des großen Integrationsthemas, denn die erwähnten aktuellen gesetzgeberischen Versuche müssen genau in diesem Kontext verortet werden, denn sie sind ein Reflex auf die im politischen und medialen Raum geführten Diskussionen über eine behauptete „Zuwanderung in unser Sozialsystem“.

Und wie sieht es aus mit der Differenzierung zwischen den einzelnen Migranten (und ihren Gründen, hierher zu kommen)? Dazu liegen mittlerweile neue Befunde aus der Forschung vor. 
So haben Ruth Ditlmann, Ruud Koopmans, Ines Michalowski, Anselm Rink und Susanne Veit ihre Erkenntnisse aus einer repräsentativen Umfrage mit 1.500 Teilnehmern ausgewertet, die gebeten worden sind, fiktive Profile von Flüchtlingen zu le­sen und zu entscheiden, ob Asyl und Unterkunft gewährt werden soll: Verfolgung vor Armut. Ausschlaggebend für die Offenheit der Deutschen ist der
Fluchtgrund, so haben sie ihren Beitrag in den WZB-Mitteilungen (S. 24-27) dazu überschrieben. 
Ausgangspunkt der Forscher sind Theorien zu Konflikten zwischen Gruppen. Diese Theorien »betonen, dass die Einstellungen gegenüber als fremd wahrgenommenen Menschen stark von Ängsten und dem Gefühl von Wettbewerb und Bedrohung beeinflusst werden. Dabei kann unterschieden werden zwischen eher rational­-ökonomi­schen und eher symbolisch­-kulturellen Konfliktlinien. Diese zwei Arten von potenziellen Konfliktlinien finden sich auch in Debatten über die möglichen Folgen des starken Zustroms von Asylsuchenden. Auch hier werden sowohl Sorgen über die ökonomischen Folgen ihrer Aufnahme diskutiert als auch die Sorge, dass kulturelle Unterschiede zwischen Asylsuchenden und Einheimischen zu Konflikten führen könnten.«
Zu den Ergebnissen kann man der Veröffentlichung entnehmen:

»Offensichtlich gibt es eine klare Präferenz für Asylsuchende, die aufgrund politischer Verfolgung ihr Heimatland verlassen haben. Die durchschnittliche Unterstützung des Asylgesuchs für politisch Verfolgte liegt bei 94 Prozent … dabei (ist es) vollkommen unerheblich, ob der oder die Asylsuchende gut oder schlecht ausgebildet, christlichen oder muslimischen Glaubens und männlich oder weiblich ist. Den Ergebnissen unserer Umfrage zufolge sind bei der Beurteilung des Asylanspruchs politisch Verfolgter Geschlecht, Religion und Ausbildungsgrad augenscheinlich nicht relevant. Das Bild verschiebt sich jedoch, wenn die Flucht wirtschaftliche Gründe hat. Wenn die … Person aus wirtschaftlichen Gründen ihre Heimat verlassen hat, sinkt der Wille, dieser Person Asyl zu gewähren, auf 52 Prozent … Die Einstellung gegenüber Asylsuchenden, die vor der wirtschaftlichen Lage in ihrem Land geflohen sind, variiert mit Ausbildungsniveau und Religion der fiktiven Asylsuchenden. Besser ausgebildete Asylsuchende, die mit größerer Wahrscheinlichkeit in den deutschen Arbeitsmarkt integriert werden können, werden deutlich bevorzugt. Auch wird bei Fehlen eines politischen Fluchtgrunds ein Augenmerk auf die Religion der nach Deutschland kommenden Personen gelegt: Christen werden Muslimen vorgezogen.«

Fazit der Wissenschaftler: »Der Fluchtgrund zählt: Im Vergleich zur außerordentlich positiven Haltung gegenüber politisch Verfolgten sinken die Zustimmungswerte der Befragten drastisch, wenn es sich um Menschen handelt, die vor wirtschaftlicher Not geflohen sind. Die Zustimmungswerte sinken um weitere 20 Prozentpunkte, wenn diese Personen zudem keine Berufsausbildung und dadurch schlechtere Aussichten auf dem Arbeitsmarkt haben.«

Allerdings machen die Forscher eine Anmerkung, die man berücksichtigen muss bei der Interpretation der Befunde: »Einschränkend ist anzumerken, dass die Befragung vor der Silvesternacht 2015 stattfand, in der es zu einer Reihe von sexuellen Übergriffen auf Frauen unter anderem durch Asylsuchende kam. Die daran anschließende gesellschaftliche Debatte könnte die Einstellungen im Jahr 2016 gegenüber Asylsuchenden beeinflusst haben.«

Aber wir verfügen auch über neuere, aus diesem Jahr stammende Daten. Seit Beginn 2016 untersucht das „Stimmungsbarometer zu Geflüchteten in Deutschland“ monatlich die mit dem Thema Migration verbundenen Einstellungen, Erwartungen und Befürchtungen der Bürger in Deutschland. Auf der Grundlage der dritten Welle im März 2016 berichten Jürgen Gerhards, Silke Hans und Jürgen Schupp in ihrem Beitrag über Einstellungen der BürgerInnen in Deutschland zur Aufnahme von Geflüchteten. Eine Zusammenfassung der Befunde kann man diesem Artikel entnehmen, dessen Überschrift zum Nachdenken einlädt: Die Deutschen halten es bei der Aufnahme von Flüchtlingen mit Kant: »Eine repräsentative Studie zeigt: Die Deutschen treffen feine Unterscheidungen zwischen verschiedenen Migrantengruppen.«

Und wie sehen die aus?

Zuvor muss man kurz erläutern, was denn der alte Kant mit dieser Frage zu tun hat. Dazu die Verfasser: »Kant hat vor mehr als 200 Jahren (1795) in seiner kleinen Schrift „Zum ewigen Frieden“ die zentralen Gründe für die Legitimität der Zuwanderung unterschiedlicher Gruppen formuliert. Zu unterscheiden ist demnach zwischen Kriegsflüchtlingen und Verfolgten einerseits sowie Migranten andererseits. Dieser fundamentale Unterschied bildet auch die Grundlage des momentan geltenden Rechts.«

Die Bezugnahme auf Kant legt einen wichtigen Unterscheidungspunkt offen, der in der bisherigen Debatte etwas bis völlig untergeht:

»Sowohl Flüchtende aufgrund von Krieg und Bürgerkrieg als auch Schutzsuchende wegen Verfolgung haben ein verbrieftes Recht, in einem anderen Land aufgenommen zu werden. Kant hatte dieses Recht als Weltbürgerrecht beschrieben. Es steht allen Menschen der Erde zu, die in ihrem Land verfolgt werden und hat insofern universellen Charakter. Das Recht auf Schutz und Aufnahme bedeutet aber nicht automatisch die Erlaubnis, dauerhaft zu bleiben. Entsprechend spricht auch Kant bereits von einem Besuchsrecht: „Das Weltbürgerrecht soll auf Bedingungen der allgemeinen Hospitalität eingeschränkt sein“. Ein Land ist folglich nicht verpflichtet, eine verfolgte Person weiterhin zu beherbergen, wenn der Grund der Verfolgung hinfällig geworden ist. Insofern handelt es sich um ein temporäres Recht, das an den Grund der Verfolgung gekoppelt ist. Ist abzusehen, dass der Verfolgungsgrund längerfristig bestehen wird, kann dies aus pragmatischen Gründen dazu führen, dass das Gastrecht ausgedehnt wird, um die Integration in die Aufnahmegesellschaft zu fördern. Dies tangiert aber nicht den Grundsatz der Temporalität des Aufenthaltsrechts.«

Und bereits bei Kant gab es die andere Gruppe an Migranten, die eben nicht unter dem Flüchtlings-Status gebucht werden können (und müssen):

»Von den Flüchtenden kategorial zu trennen sind diejenigen Migranten, die aus anderen Gründen als Krieg oder Verfolgung ihren Lebensmittelpunkt in ein anderes Land verlagern möchten. Sie haben weder nach dem gegenwärtig geltenden internationalen Recht noch nach Kants Vorstellungen eines Weltbürgerrechts einen universell geltenden Anspruch, in einem anderen Land aufgenommen zu werden. Ob solche Migranten von einem Land aufgenommen werden und nach welchen Kriterien die Auswahl erfolgt, obliegt allein den Nationalstaaten und dem nationalen Recht. Das universell geltende Weltbürgerrecht und das Völkerrecht werden damit ergänzt durch das nationalstaatliche Recht. Dass bei der Definition für die Auswahl von Migranten das nationale Interesse eine Rolle spielen kann und legitimer Weise darf, wird zwar von Kant und in den geltenden Rechtsordnungen nicht explizit erwähnt, ergibt sich aber aus der Rechtslogik. Nicht die Gemeinschaft aller Weltbürger bildet hier den Bezugspunkt der Rechtsetzung, sondern die Bürger eines Nationalstaates. Und diese orientieren sich in erster Linie am Wohlergehen des eigenen Landes.«

Diese im Grunde einfache, aber folgenreiche Differenzierung in Flüchtlinge und andere Migranten ist offensichtlich im gegenwärtigen Bewusstsein der Bürger in Deutschland tief verankert, wenn man denn den Ergebnissen einer im März 2016 durchgeführten repräsentativen Bevölkerungsbefragung von ca. 2.000 Personen folgt:

»81 Prozent und damit die überdeutliche Mehrheit der Befragten sind der Auffassung, dass Menschen, die wegen eines bewaffneten Konflikts aus ihrem Heimatland nach Deutschland geflohen sind, ein Bleiberecht gewährt werden sollte. Auch Personen, die unter den Schutz der Genfer Flüchtlings­konvention fallen, sollen aus der Sicht einer deutlichen Mehrheit der Bürger in Deutschland aufgenommen werden, auch wenn die Unterstützung mit 63 Prozent signifikant geringer ausfällt als bei den Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen. Zudem differenzieren die Befragten hier nach den verschiedenen Gründen für eine politische Verfolgung … So wird eine Verfolgung aufgrund eines Engagements für die Menschenrechte eher als legitimer Grund für ein Bleiberecht in Deutschland gesehen als eine Verfolgung aufgrund gewerkschaftlicher Aktivitäten. Trotz dieser Differenzierungen scheint das Weltbürgerrecht auf Zuflucht insgesamt im Bewusstsein der deutlichen Mehrheit der Bürger Deutschlands fest verankert zu sein.«

Und wenn auch die Mehrheit der Bürger die mit der Aufnahme verbundenen Risiken deutlich größer sieht als die möglichen Chancen, führt das nicht zu einer Ablehnung dieser Menschen: »Diese skeptische Sicht hat allerdings kaum Auswirkungen auf die Bereitschaft, Menschen beim Vorliegen legitimer Gründe ein Bleiberecht in Deutschland zu gewähren.«

Und wie sieht es mit dem von Kant herausgestellten „Besuchsrecht“ für die Verfolgten und Schutzbedürftigen aus, also der eben nur temporären Aufnahme?

»Lediglich 28 Prozent sprechen sich für ein dauerhaftes Bleiberecht aus, 17 Prozent sind unentschieden und 55 Prozent meinen, dass die Flüchtlinge und Verfolgten Deutschland wieder verlassen sollten, wenn der Grund für die Flucht obsolet geworden ist.«

Nun gibt es ja auch noch die anderen Migranten, die zu uns kommen, um der Armut zu entfliehen oder schlichtweg mehr aus ihrem Leben machen wollen. Auch hier scheint sich der alte Kant festgesetzt zu haben in den Köpfen der Menschen:

»Menschen, die einen auf dem deutschen Arbeitsmarkt stark nachgefragten Beruf wie zum Beispiel den der Krankenschwester ausüben, sind als Zuwanderer in Deutschland willkommen. 69 Prozent der Befragten sprechen sich für ein Bleiberecht für diese Gruppe aus. Umgekehrt verhält es sich mit Personen, die in Deutschland für sich selbst eine bessere Lebensperspektive sehen. Nur 21 Prozent der einheimischen Bevölkerung gesteht dieser Gruppe ein Recht zu, nach Deutschland kommen zu dürfen. Während im ersten Fall Nützlichkeitserwägungen und das Eigeninteresse des Nationalstaats die Gründe für die hohe Zustimmung bilden, wird das Eigeninteresse der Migranten, ihr Leben zu verbessern, gerade nicht als legitimer Grund der Zuwanderung angesehen.«

Jürgen Gerhards, Silke Hans und Jürgen Schupp konstatieren abschließend eine »offensichtliche Besonnenheit der Mehrheit der Bevölkerung in der Zuwanderungs- und Flüchtlingsfrage« und ermuntern die Politik zu einer „klugen Differenzierung“.

Aber was kann das nun wieder bedeuten angesichts der derzeit überall proklamierten „Integration“? Wenn man die Sache logisch zu Ende denkt, könnte das auch bedeuten, die „Integration“ eben nicht als ein alle und alles umfassendes Postulat einzufordern und instrumentell zu unterfüttern, sondern man könnte aus der skizzierten Argumentation durchaus vertretbar argumentieren, dass sich die Menschen, denen aus Schutzgründen legitimerweise Aufenthalt gewährt wird, zwar einzupassen haben in unsere Gesellschaft, aber dass es bei ihnen – nimmt man den Gedanken des „Besuchsrechts“ auf – nicht darum geht oder gehen muss, sie zu dauerhaften Mitgliedern unserer Gesellschaft zu machen.

Also ganz praktisch: Man gewährt den Syrern Asyl, aber geht davon aus, dass sie irgendwann einmal wieder zurück gehen (müssen), sollten sich die Schutzgründe aufgrund einer veränderten Situation in ihrem Land erübrigt haben.

Das nun hört sich einfacher an als es ist. Denn Politik (und letztendlich wir alle als Gesellschaft) stehen vor dem Problem, dass wir nicht wissen, ob und wann (und für wen) sich die Situation einstellen wird, dass man das temporäre Gastrecht wieder entziehen kann. Das kann im genannten Beispiel Syrien eine lange Zeit sein. Und dann sind ja auch noch die individuellen Schutzgründe, die auch bei einer Beseitigung der Bürgerkriegssituation fortdauern werden.

Ganz offensichtlich gibt es ein am Ende nicht auflösbares Dilemma, denn wenn man den Unterscheidungspunkt mit dem temporären Schutz wirklich so nimmt, wie er gemeint war, könnte man durchaus argumentieren, dass gerade nicht zu viele Integrationsbemühungen stattfinden sollten, um den notwendigerweise irgendwann einmal anstehenden Trennungsprozess nicht zu schwer zu machen. Wenn aber auf der anderen Seite viele der eigentlich nur temporär zu schützenden Menschen auf viele Jahre, vielleicht sogar für immer in unserer Gesellschaft bleiben werden (müssen), dann wären unterlassene Integrationsanstrengungen mit hohen Folgekosten für das Gastland verbunden.

Angesichts dieses Dilemmas kann es eigentlich nur eine Antwort geben – vor dem Hintergrund der enormen Unsicherheit muss man die Integrationsbemühungen für möglichst alle öffnen, auch wenn ein Teil von ihnen sicher nicht hier bleiben wird. Man also die mit Integration verbundenen Ressourcen versenkt hat, aber man kann eben erst hinterher wissen, ob das der Fall war.

Die Bundesregierung mit ihrer Integrationspolitik bewegt sich genau in diesem Spannungsfeld. Sie hat im Anschluss an eine Klausurtagung der Großen Koalition im Schloss Meseberg die Meseberger Erklärung zur Integration veröffentlicht, mit der die anstehende Ausgestaltung des Integrationsgesetzes beschrieben wird. Darin heißt es, um ein Beispiel für die praktischen Schwierigkeiten aufzuzeigen:

»Sprach- und Wertevermittlung sind zentrales Fundament für eine erfolgreiche Integration in die Gesellschaft sowie in Bildung, Ausbildung, Studium und Arbeitsmarkt. Daher werden wir die Zugangsmöglichkeiten für die Teilnahme an Integrationskursen verbessern. Die Möglichkeit, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte zur Teilnahme am Integrationskurs zu verpflichten, wird erweitert beziehungsweise für Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive neu geschaffen.«

Zu welchen Kapriolen das führen kann, wurde im Beitrag Die Mühen der Ebene. Integration in einem Paragrafenwerk und in den Niederungen der Sprach- und Integrationskurse. Für die soll sich was verbessern, aber nicht alle werden sie bekommen können vom 26. Mai 2016 am Beispiel der Afghanen erläutert, denn haben offiziell gemessen keine „guten Bleibeperspektiven“, denn ihre Gesamyschutzquote liegt zwar ganz knapp, aber eben unter den notwendigen 50 Prozent. Die „wirkliche“ Schutzquote ist zwar höher, wird aber nicht als Ein- oder Ausschlusskriterium herangezogen. Und man kann und muss das erweitern. Was ist mit denen, die zwar keinen Asylgrund haben, eigentlich abzuschieben sind, aber dennoch aus anderen Gründen dann doch bleiben werden als „Geduldete“?

Wenn man das alles zu Ende denkt, dann bleibt nur die – manche mögen das resignativ nennen – Konsequenz, die ganzen Unterscheidungsversuche zu unterlassen, allen einen Zugang zu Integrationsangeboten zu ermöglichen. Aber, folgt man der Differenzierung von Kant und der Mehrheit der Bevölkerung auch heute, muss man dennoch bereit sein zu sagen, dass das alles für bestimmte Menschen bedeuten kann und wird, später – trotzt vielleicht hervorragend gelungener Integration – das Land wieder verlassen zu müssen. Damit haben wir übrigens schon Erfahrungen gemacht, man denke hier an die Rückführung der Flüchtlinge im Kontext des Jugoslawien-Krieges, die teilweise mehrere Jahre hier waren.

Man sieht, wir bewegen uns hier auf schwankendem Grund. Aber man muss darüber diskutieren und auch streiten, man sollte die unterschiedlichen Akzeptanzniveaus in der Mehrheitsbevölkerung zugleich nicht aus den Augen verlieren und darüber streiten, was das für die Umsetzung einer Integrationspolitik bedeuten kann.

Die Mühen der Ebene. Integration in einem Paragrafenwerk und in den Niederungen der Sprach- und Integrationskurse. Für die soll sich was verbessern, aber nicht alle werden sie bekommen können

Jetzt geht es aus dem Notmodus der Krisenbewältigung in die Mühen der Integrationsebene. Und da braucht es ein Gesetz in unserem Land, das die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat. Am 25. Mai 2016 wurde der Gesetzentwurf eines Integrationsgesetzes von der Bundesregierung – von den beiden Ministern für Inneres und für Arbeit/Soziales gemeinsam – der Öffentlichkeit vorgestellt. Parallel wurde die Meseberger Erklärung zur Integration veröffentlicht im Anschluss an das Familientreffen der Großen Koalition auf Schloss Meseberg. Die Meseberger Erklärung umreißt die Grundlinien der Integrationspolitik der Bundesregierung und das Integrationsgesetz wird diese konkretisieren und in ein Regelwerk gießen.

Und man muss nun kein wie auch immer ausgewiesener Experte sein, um der These zu folgen, dass die Sprache eine Schlüsselrolle für eine gelingende Integration spielt. Dazu kann man der Meseberger Erklärung den folgenden Passus entnehmen:

»Sprach- und Wertevermittlung sind zentrales Fundament für eine erfolgreiche Integration in die Gesellschaft sowie in Bildung, Ausbildung, Studium und Arbeitsmarkt. Daher werden wir die Zugangsmöglichkeiten für die Teilnahme an Integrationskursen verbessern. Die Möglichkeit, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte zur Teilnahme am Integrationskurs zu verpflichten, wird erweitert beziehungsweise für Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive neu geschaffen. Der Spracherwerb soll so früh wie möglich erfolgen. Das Integrationsgesetz setzt hierfür Anreize, indem der Teilnahmeanspruch an einem Integrationskurs künftig nach einem statt nach bisher zwei Jahren erlischt. Zusätzlich werden in der Integrationskursverordnung die Voraussetzungen für höhere Kurskapazitäten, mehr Transparenz und eine effizientere Steuerung des Integrationskurssystems geschaffen. Beispielsweise werden Integrationskurse künftig schneller zustande kommen – statt bisher nach drei Monaten künftig spätestens nach sechs Wochen. Der Orientierungskurs wird von bisher 60 auf 100 Unterrichtseinheiten aufgestockt und inhaltlich stärker auf die Wertevermittlung ausgerichtet.«

Bereits im Vorfeld wurde seitens des Bundesinnenministeriums gestreut, dass sich endlich was an der allseits und völlig zu Recht als desaströs niedrig beklagten Vergütung der Lehrkräfte in den Sprach- und Integrationskursen ändern soll im Sinne einer Anhebung der Stundensätze für die meist als Selbständige agierenden Lehrkräfte. Dazu bereits der Blog-Beitrag Der Integrations-Flaschenhals Sprachkurse, die Lehrkräfte und deren schlechte Vergütung. Doch jetzt soll alles besser werden vom 16. Mai 2016.

Konkret: Die meisten Sprachlehrer müssen auf selbständiger Basis arbeiten und tragen die gesamte soziale Absicherung entsprechend auf ihren eigenen Schultern. Im vergangenen Jahr betrug ihr durchschnittliches Mindesthonorar gerade mal 20,35 Euro pro Unterricht. In der Zwischenzeit ist diese Vergütungsuntergrenze zwar auf 23 Euro angehoben worden. Damit kommt ein Sprachlehrer mit 30 Unterrichtseinheiten auf einen Verdienst von 2.800 Euro brutto im Monat.«
Wohlgemerkt – 2.800 Euro brutto für einen auf sich selbst gestellten Selbständigen, nicht für einen fest angestellten Arbeitnehmer. Das Bundesinnenministerium plädiert den Berichten zufolge für eine nennenswerte Anhebung der Vergütungsuntergrenze für Honorarlehrkräfte auf 35 Euro. Das wäre eine Anhebung um 52 Prozent.

Natürlich wird so ein Vorstoß zugunsten der Lehrkräfte nicht deshalb gemacht, weil im Bundesinnenministerium emphatische Beamte sitzen, die endlich mal was Gutes tun wollen für die Lehrkräften, sondern wie so oft im Leben ist das eine schnöde Angebots-Nachfrage-Problematik dergestalt, dass vorne und hinten die Lehrkräfte fehlen oder auf der Flucht sind in andere Arbeitsfelder angesichts der Rahmenbedingungen, unter denen sie arbeiten sollen. Man muss an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich um akademisch qualifizierte Lehrkräfte handelt.
Bislang verblieben nur 10 Prozent der Lehrkräfte, die zusätzlich zu ihrem Hochschulstudium die Zusatzqualifikation Deutsch als Fremd- /Zweitsprache erworben haben, in diesem Beruf. Die anderen 90 Prozent suchten schnell das Weite von diesem Berufsfeld mit absolut prekären Arbeitsbedingungen.

Nun sollte man meinen, das wäre doch im wahrsten Sinne des Wortes ein ordentlicher Schluck aus der Pulle und die Betroffenen können sich glücklich schätzen – wohlgemerkt, wenn die bislang nur als Vorschlag zirkulierende Anhebung Realität werden würde.

Dann sollte man einen Blick werfen auf diesen Kommentar: 35 Euro Honorar für Lehrkräfte in Integrationskurse, genug? – Weit gefehlt! Er wurde verfasst von Monika Strauß-Rolle vom Bonner Offener Kreis (BOK), einem Zusammenschluss von von DaF/DaZ-Lehrkräften in Bonn. Und es lohnt sich, einen Blick zu werfen in die Kommentierung:
Für viele überraschend ist dann sicher so ein Satz: »Für viele der Lehrkräfte in Integrationskursen stellt dies zudem absurderweise eine Verschlechterung dar.«

Hallo? Mehr als 50 Prozent im Vergleich zu dem, was jetzt ist. Und dann so eine Aussage? Lesen wir also weiter, wie diese kritische Stellungnahme begründet wird:

Die Verfasserin weist darauf hin, dass das grundlegende Problem der Nicht-Beteiligung der Auftraggeber (oftmals öffentliche Arbeitgeber) an den Sozialversicherung nicht gelöst wird, mit der Folge:

»So müssen wir Lehrkräfte auch weiterhin sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberanteile an diesen Sozialversicherungen zu 100 Prozent selbst tragen.« Fast die Hälfte des Einkommens geht dann schon mal dafür weg.

Aber dennoch, so wird der eine oder andere einwenden, bekommen die doch mehr als vorher und das ist dann doch eine Verbesserung. Oder?

»Kein Wunder also, dass bei solcherart hohen Abzügen viele der Lehrkräfte, vornehmlich Frauen, bislang vermieden haben, so viel zu verdienen, dass ihr Einkommen über der Bemessungsgrenze der Familienversicherung oder der verpflichtenden Rentenversicherung liegt. So werden diese Lehrkräfte in Zukunft einfach weniger Stunden arbeiten, um auch weiterhin nicht die hohen Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen, denn sonst lohnt sich diese Tätigkeit in keinster Weise. Dies wird zur Folge haben, dass auch zukünftig nicht genügend Lehrkräfte für die benötigte Zahl an Deutschkursen zur Verfügung stehen werden.«

Das ist ein Problem. Und es geht weiter: Selbst »mit einem Honorar von 35 Euro pro Unterrichtseinheit bleibt dieser Beruf in Bezug auf die Arbeitsbedingungen völlig unattraktiv, da das Einkommen trotz Hochschulstudium etwa ein Drittel oder die Hälfte des Einkommens einer fest angestellten Lehrkraft oder sogar einer verbeamteten Lehrkraft, an einer staatlichen Schule beträgt.«
Und apropos soziale Absicherung: »Weiterhin sind die Lehrkräfte für Deutsch als Zweitsprache auch nach jahre- und jahrzehntelanger Beschäftigung nicht arbeitslosenversichert, sondern müssen direkt Hartz IV beantragen, sobald sie keinen Kurs von ihrem Sprachkursträger zugewiesen bekommen.«

Was wird gefordert, um diese Situation aufzulösen? Dazu aus der Kommentierung von Monika Strauß-Rolle:

1.) »Festanstellung mit tariflich gebundener Eingruppierung und Arbeitsstrukturen, die denen von angestellten Lehrkräften an Schulen mit einem Stundenkontingent von 26 Wochenstunden und den an der Schule üblichen Ferienregelungen entsprechen.«
oder
2.) »Bei Freiberuflichkeit ein Honorar, das das Arbeitgeberbrutto der festangestellten Lehrkräfte um 25% übersteigt (Risikozuschlag), denn das Honorar muss das Urlaubsentgelt, eine Absicherung im Krankheitsfall, im Mutterschutz und bei Auftragsausfall enthalten.«

Auf alle Fälle und wenn es auch unendlich mühsam ist angesichts des isolierten selbständigen Status vieler Lehrkräfte in diesem Feld, beginnen die sich zu organisieren. So wurde das Bündnis DaF/DaZ-Lehrkräfte gegründet, das deren Anliegen weiter vorantreiben will.

Während da also noch einiges offen und es mit Blick auf die erforderlichen Fachkräfte keineswegs gesichert ist, dass die Angebote in dem notwendigen Umfang ausgedehnt werden können, zeigt sich an einem anderen Beispiel, zu welchen fragwürdigen und diskussionsbedürftigen Ergebnissen formale Selektionsstrategien führen können. Bundesregierung bricht Integrationsversprechen, so haben Florian Diekmann und Anna Reimann ihren Artikel dazu überschrieben.

Ein Kernelement des neuen Integrationsgesetzes lautet: Flüchtlinge mit guter Bleibeperspektive – konkret jene aus Syrien, dem Irak, Iran und Eritrea – sollen besser gefördert werden, um in Arbeit und Ausbildung zu kommen.

Doch auch Flüchtlinge mit schlechterer Bleibeperspektive müssten bereits während ihres Asylverfahrens Orientierungskurse erhalten, wird die Bundeskanzlerin Angela Merkel in dem Artikel zitiert. In ihnen werden außer der deutschen Sprache auch grundlegende Kenntnisse über die deutsche Gesellschaft und ihre Werte vermittelt. Zwar sei einkalkuliert, dass ein Teil dieser Menschen Deutschland wieder verlassen werde, so die Kanzlerin. Aber die Bundesregierung wisse, „wenn wir Menschen erst einmal eineinhalb Jahre nichts anbieten, dass dann Schäden eintreten, die nie wieder gutzumachen sind“.

Wohlfeil gesprochen. Und die Realität?

Die „Orientierungskurse“ sollen in der zweiten Jahreshälfte 2016 erst einmal in einem Pilotprojekt erprobt werden. »Betrachtet man die Ausschreibung zu diesem Pilotprojekt, könnten bei voller Auslastung der Kurse in diesem Jahr maximal 2.400 Menschen an einem solchen Orientierungskurs teilnehmen, hat die arbeitsmarktpolitische Sprecherin der Grünen-Fraktion, Brigitte Pothmer, berechnet.«

Und dann lernen wir was über die Ambivalenz scheinbar klarere Regelungen, beispielsweise der „guten Bleibeperspektive“, die den den Zugang zu den Sprach- und Integrationskursen ermöglichen soll.

»Besonders betroffen davon sind Flüchtlinge aus Afghanistan. Sie gehören nicht zu den Asylbewerbern mit „guter Bleibeperspektive“. Ob jemand diesen Status erhält, wird durch die sogenannte Gesamtschutzquote bestimmt. Diese gibt an, wie hoch der Anteil von Bewerbern aus einem Land ist, deren Anträge entweder anerkannt werden oder die bleiben dürfen, weil sie subsidiären Schutz erhalten oder die nicht in ihre Heimatländer zurückkehren können, weil die Verhältnisse dort es nicht zulassen. Liegt diese Gesamtschutzquote bei 50 Prozent oder mehr, haben Menschen aus diesem Land eine „gute Bleibeperspektive“. Für Menschen aus Afghanistan liegt sie knapp darunter, bei 47,6 Prozent.«

Und auch wieder eigentlich nicht, wenn man genauer hinschaut.

Denn »in die Gesamtschutzquote fließen auch zahlreiche Fälle ein, die sich vor einer Entscheidung des Bamf erledigt haben – etwa weil bereits in einem anderen EU-Land ein Asylantrag gestellt wurde und nach dem Dublin-Abkommen dieses dafür zuständig ist.«
Und dann der entscheidende Satz:

»Berücksichtigt man nur die Verfahren, in denen tatsächlich auch entschieden wird, erhalten 73,9 Prozent der Afghanen Schutz in Deutschland.«

Also eigentlich müssten die dürfen können. Aber man schaue nur auf den Anteilwert der „unbereinigten“ Gesamyschutzquote, selbst die liegt nahe an den erforderlichen 50 Prozent, aber eben immer noch knapp darunter, so dass es keinen schnellen Zugang zu den  Kursen geben wird.
Menschen aus Afghanistan warten im Schnitt 15 Monate auf eine Entscheidung des BAMF. In dieser Zeit bekommen sie auch keinen Zugang zu den offiziell angebotenen Kursen. Das kann und wird sich später nochmal richtig heftig auswirken.