Bis Ende Juni 2016 muss die Mindestlohn-Kommission darüber befinden, um welchen Betrag der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2017 – zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten – angehoben wird. Damit wären wir in Deutschland in guter Gesellschaft, denn in anderen Ländern geht es derzeit auch um teilweise deutliche Anhebungen des gesetzlichen Mindestlohns (vgl. dazu beispielsweise den Beitrag Großbritannien: Möglicherweise vor dem „Brexit“. Auf alle Fälle am Beginn einer deutlichen Mindestlohn-Anhebung vom 10. April 2016). Selbst aus den USA werden zahlreiche Mindestlohn-Bewegungen nach oben berichtet. Aber wir sind ja in Deutschland und da geht das alles seine „geordneten“ Bahnen. Und die hat man beim Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) vorsorglich gut markiert. Einschlägig hierfür ist der § 9 des MiLoG. Darin ist festgehalten: »Die Mindestlohnkommission prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Die Mindestlohnkommission orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der Tarifentwicklung. (§ 9 Abs. 2 MiLoG). Eine „nachlaufende Orientierung an der Tarifentwicklung“ ist der entscheidende Passus. Diese Formulierung kann man nun weit oder eng auslegen. Eine weite Interpretation würde heißen, man orientiert sich an der vergangenen Tariflohnentwicklung, kopiert diese aber nicht, sondern könnte, wenn man wollte, auch weitere Aspekte bei der Festlegung des Anpassungsbetrages heranziehen. Aber wir sind a) in Deutschland und b) ist die Kommission paritätisch besetzt aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern und man ahnt schon, was c) jetzt kommt. Es wird die enge Interpretation gewählt.
Dass es in diese Richtung geht und dass deshalb mit keinem wirklich großen Sprung zu rechnen sein wird, wurde bereits in dem Beitrag Der gesetzliche Mindestlohn: Wie viel darf, soll oder muss es sein? Und wer schaut eigentlich genau hin, ob er überhaupt gezahlt wird? vom 27. Februar 2016 angesprochen.
Diesen Aspekt greift Stefan Schulte in seinem Artikel Warum der Mindestlohn nicht stärker steigt auf: »Bis Ende Juni muss die Mindestlohn-Kommission eine neue Untergrenze verkünden. Sie wird mutmaßlich deutlich unter 9 Euro liegen. Daran und am Verfahren, das zu einer eher geringen Anhebung führt, entzündet sich vorab heftige Kritik.« Und er benennt das derzeit zentrale Problem, das so einige Akteuere mit dem haben, was wir spätestens Ende Juni von der Kommission serviert bekommen werden:
»Tatsächlich bleiben nach jetzigem Stand mit den Abschlüssen in der Metall- und Elektroindustrie und im öffentlichen Dienst wohl Tariferhöhungen für fast sechs Millionen Beschäftigte bei der Mindestlohn-Anpassung außen vor.«
Da wird jetzt so mancher schlucken angesichts der Abschlüsse, die hier genannt werden. An dieser Stelle müssen wir wieder erinnern an die Formulierung aus dem MiLoG mit der „nachlaufenden Orientierung an der Tarifentwicklung“. Die Kommission hat das für ihre eigene Arbeit präzisiert:
»Die Kommission hat für sich festgelegt, dafür nachwirkend den Tarifindex für Stundenverdienste ohne Sonderzahlungen heranzuziehen.«
So weit, so nachvollziehbar, wenn man das vorgegebene Korsett akzeptiert (oder akzeptieren muss). Aber das reicht noch nicht vom Detallierungsgrad, denn die Tarifabschlüsse fallen ja nicht alle auf einen Termin, sondern man muss eine Berücksichtigungsgrenze definieren – genau das hat die Kommission auch getan und das schafft jetzt Probleme:
Für »die erste Anpassung hat die Kommission entschieden, nur die Tarifentwicklung von Januar 2015 bis Juni 2016 zu berücksichtigen, obwohl eigentlich ein Zeitraum von zwei Jahren nachgezeichnet werden müsste. Das Jahr 2014 mit seinen hohen Tarifabschlüssen fällt mit der Begründung unter den Tisch, der Mindestlohn gelte ja erst seit 2015.«
Und das hat Konsequenzen mit Blick auf die Tarifergebnisse am aktuellen Rand:
»Dass nun auch die jüngsten Abschlüsse nicht einfließen, liegt am von der Politik gesetzten Termin, bis Ende Juni entscheiden zu müssen. Bis dahin spiegeln sie sich nicht im Tarifindex wider. „Wir können im Index nur tatsächlich ausgezahlte Tariferhöhungen abbilden“, heißt es vom Statistischen Bundesamt. Und das ist in den großen Branchen bisher nicht geschehen. Die Metaller erhalten ihre Erhöhung zu 1. Juli. Auf dem Bau und im Öffentlichen Dienst laufen noch die Erklärungsfristen, in denen die Tarifpartner einen Abschluss endgültig annehmen müssen. Obwohl die Tariferhöhung im Öffentlichen Dienst rückwirkend ab März gilt, können etwa die Kommunen sie frühestens im Juni auszahlen.«
Das alles hat jetzt ganz handfeste Konsequenzen, die Stefan Schulte so auf den Punkt bringt:
»Das Statistische Bundesamt wird kommende Woche den Tarifindex um die Mai-Daten aktualisieren. Dies dürfte der letzte Stand sein, den die Kommission berücksichtigen kann. Bis April ist der Index gegenüber Dezember 2014 um 3,0 Prozent gestiegen. Danach würde der Mindestlohn um 16 Cent auf 8,76 klettern, mit dem Mai könnte er an 8,80 herankommen. Hätte man die Jahre 2014 und 2015 berücksichtigt, stünde mit 8,97 Euro ein weit größerer Sprung an.«
Zwischenfazit an dieser Stelle: Man kann (und man hat ja auch) darüber streiten, ob 8,50 Euro pro Stunde überhaupt ein akzeptabler Mindestlohn sind – oder auch, was für ein Sinn eine Mindestlohnkommission macht, die man auch durch eine Excel-Tabelle substituieren könnte, wenn es nur darum geht, die Tariflohnentwicklung „nachlaufend“ abzubilden, was man über einen entsprechenden Algorithmus sicher hervorragend darstellen kann. Aber wenn wir von diesem letztendlich damals politisch gesetzten Wert in Höhe von 8,50 Euro ausgehen, dann muss man erstens mal zur Kenntnis nehmen, dass dieser Stundenlohn bis zum 1. Januar 2017 zwei Jahre lang nicht erhöht worden ist – anders als in vielen Tarifbereichen, wo es auch oft Tarifverträge gibt, die kürzer als 24 Monate laufen. Dann müsste man erwarten, dass wenigstens nachholend die bis dahin real vollzogenen Tarifabschlüsse Berücksichtigung finden. Wie wir gesehen haben, tun sie das aber nicht, weil die Anpassungsempfehlung bis spätestens Ende Juni stattfinden muss und die Daten wenn überhaupt dann maximal bis Mai des Jahres reichen, auch wenn die Abschlüsse schon fixiert sind, aber leider erst im Juni oder Juli in Kraft treten. Die bis zum 1. Januar liegenden sechs Monate sind damit tot für die Entscheidung, wie viel es denn mehr sein sollen.
Nun wird der eine oder andere einwenden, auch wenn die betroffenen Mindestlohn-Arbeitnehmer dannen der ersten Runde ihnen eigentlich zustehenden Erhöhungsbeträge verlieren, dann wird das spätestens in der nächsten Runde (wenn auch erst wieder nach zwei Jahren) nachgeholt.
Dazu schreibt Stefan Schulte – und das sollte uns alle zum Nachdenken animieren:
»Umso höher müsste – eigentlich – die zweite Anpassung ausfallen, die aber erst 2019 ansteht. Dann werden zwei volle Tarifjahre berücksichtigt, auch die nun verpassten Abschlüsse. Sollte die wirtschaftliche Lage bis dahin aber Zweifel aufkommen lassen, ob ein zu hoher Mindestlohn Arbeitsplätze gefährden könnte, muss sich die Kommission nicht an den Tarifindex halten.«
Man ahnt schon die Themenstellung für einen Beitrag im Jahr 2018.