Sie lassen nicht locker: Sozialrichter aus Gotha legen dem Bundesverfassungsgericht erneut die Sanktionen im SGB II vor. Und die aus Leipzig mögen keine unpassenden SGB III-Maßnahmen

Es ist noch gar nicht so lange her, da wurde hier berichtet, dass das Bundesverfassungsgericht eine Richtervorlage des Sozialgerichts Gotha hinsichtlich einer (möglichen) Verfassungswidrigkeit der Sanktionen im Hartz IV-System nicht zur weiteren Verhandlung angenommen hat. Vgl. dazu den Beitrag Das Bundesverfassungsgericht will (noch?) nicht: Keine Entscheidung über die Frage der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen im Hartz IV-System vom 2. Juni 2016. Eine Kürzung des Arbeitslosengeldes II bei Pflichtverstößen des Empfängers ist nach Ansicht des Sozialgerichts Gotha verfassungswidrig – weil sie die Menschenwürde des Betroffenen antasten sowie Leib und Leben gefährden kann. Die 15. Kammer des Gerichts ist der Auffassung, dass die im Sozialgesetzbuch (SGB) II festgeschriebenen Sanktionsmöglichkeiten der Jobcenter gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes verstoßen. Das wollte man vom BVerfG prüfen lassen – und die Verfassungsrichter haben ihre Arbeitsverweigerung begründet mit verfahrensrechtlichen Fehlern in dem Vorlagebeschluss, denn der würde nur teilweise den Begründungsanforderungen entsprechen. Zugleich gab es inhaltlich einen interessanten Hinweis seitens der Verfassungsrichter: Der Vorlagebeschluss aus Gotha „wirft … durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragen auf“, heißt es in der Pressemitteilung Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit von Arbeitslosengeld II-Sanktionen vom 2. Juni 2016.

Die Enttäuschung bei den vielen Beobachtern, die sich verfassungsrechtliche Positionierung gegen die Sanktionen im Hartz IV-System erhofft hatten, war groß. Aber die Sozialrichter aus Gotha lassen offensichtlich nicht locker. Denn sie haben es wieder getan.

Das Sozialgericht Gotha hält Hartz-IV-Sanktionen weiterhin für verfassungswidrig. Darum wird es erneut das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anrufen. Dies habe eine Verhandlung am Dienstag ergeben, so wird ein Behördensprecher in dem Artikel Sanktionen gefährden Leben von Susan Bonath zitiert.

In den nächsten Tagen werde die Kammer eine zweite Richtervorlage in Karlsruhe einreichen. Die erste Eingabe vom Mai 2015, hatte das BVerfG Anfang Juni wegen eines Formfehlers ab- und an die Thüringer Sozialrichter zurückgewiesen. Es geht auch bei der zweiten Vorlage um den gleichen Fall:

»Geklagt hatte ein Mann, den das Jobcenter Erfurt im Jahr 2014 zweimal für jeweils drei Monate sanktioniert hatte. Nachdem er ein Arbeitsgebot abgelehnt hatte, kürzte ihm das Amt die Grundsicherung um 30 Prozent. So musste er mit 273,70 statt damals 391 Euro über die Runden kommen. Daraufhin hatte das Jobcenter ihn zu einem Praktikum verpflichtet. Auch dem hatte der Kläger nicht zugestimmt. Die Folge war eine weitere Kürzung seiner Bezüge um 234,60 Euro, also 60 Prozent. Es blieben ihm dadurch gerade noch 156,40 Euro zum Überleben. Bei der Klage hatte der Mann beteuert zu wissen, worauf er sich eingelassen habe. Die Sanktionen halte er allerdings für verfassungswidrig.«

Mit der inhaltlichen Frage einer möglichen Verfassungswidrigkeit hat sich das BVerfG wie bereits erwähnt gar nicht weiter auseinandergesetzt, sondern einen Formfehler herangezogen, um das Verfahren wieder zurückzugeben. Dazu der BVerfG in seiner Pressemitteilung vom 02.06.2016:

»Es fehlt … an einer hinreichenden Begründung, warum die Verfassungswidrigkeit der §§ 31 ff. SGB II im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sein soll. Dem Vorlagebeschluss ist nicht hinreichend nachvollziehbar zu entnehmen, ob der Kläger des Ausgangsverfahrens vom Jobcenter vor Erlass der Sanktionsbescheide nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II den gesetzlichen Anforderungen entsprechend über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt wurde, obwohl Ausführungen hierzu geboten sind. Fehlte es bereits an dieser Tatbestandsvoraussetzung für eine Sanktion, wären die angegriffenen Bescheide rechtswidrig und es käme auf die Verfassungsgemäßheit der ihnen zugrunde liegenden Normen nicht mehr an.«

Nun also schickt man den Fall erneut nach Karlsruhe. Um zu vermeiden, dass das hohe Gericht erneut den Fall abweist, »habe das Sozialgericht Gotha einerseits klargestellt, dass die Rechtsfolgenbelehrung des Klienten den gesetzlichen Vorgaben entsprach, so der Sprecher. »Zum anderen konnte der Kläger ausführlich darlegen, dass ihm die Folgen bewusst waren.« … Zudem hatte er sich geweigert, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen. Eine solche enthält sanktionsbewährte Auflagen wie Ortsanwesenheit, beständige Bewerbungsbemühungen und die Annahme zugewiesener Jobs«, so Susan Bonath in ihrem Artikel.

Man darf gespannt sein, wie das BVerfG mit dem Sanktionsthema umgehen wird. Viele Betroffene hoffen natürlich, dass Sanktionen im SGB II für verfassungswidrig erklärt werden und auch im politischen Anti-Hartz IV-Raum gibt es entsprechende Erwartungen. Die verfassungsrechtliche Fragwürdigkeit der Sanktionierung des Existenzminimums wird zudem von einigen Juristen hervorgehoben – aber, das gehört auch zur Wahrheit, eine grundsätzliche Ablehnung von Sanktionierung ist keinesfalls die Mehrheitsmeinung, unter den Juristen gibt es Vertreter, die eine Verfassungswidrigkeit nicht erkennen können (vgl. dazu bereits die Darstellung in meinem Blog-Beitrag Hartz IV: Sind 40% von 100% trotzdem noch eigentlich 100% eines „menschenwürdigen Existenzminimums“? Ob die Sanktionen im SGB II gegen die Verfassung verstoßen, muss nun ganz oben entschieden werden vom 27.05.2016).

Auch eine Sanktionen stützende Rechtsprechung ist vorhanden, als aktuelles Beispiel sei auf diese Entscheidung des Sozialgerichts Leipzig (das gleich noch eine andere Rolle spielen wird) hingewiesen: „Hartz IV“-Sanktion wegen Ablehnung von Sonntagsarbeit rechtmäßig, so ist eine Pressemitteilung des Gerichts vom 20.06.2016 überschrieben: »Das Sozialgericht Leipzig hat mit Urteil vom 24. März 2016 (S 17 AS 4244/12) entschieden, das eine Kürzung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch („Hartz IV“) rechtmäßig ist, wenn ein Arbeitsplatz abgelehnt wurde, bei dem für die Dauer der siebeneinhalbmonatigen Befristung eine Tätigkeit u.a. an fast jedem Sonntag vorgesehen war.«

Auf der anderen Seite findet man Entscheidungen, in diesem Fall vom Bundessozialgericht (Keine Vereinbarung von Bewerbungsbemühungen ohne Vereinbarung zur Bewerbungskostenübernahme!), die Sanktionen zurückweisen. Hartz-IV-Vollsanktionen unverhältnismäßig, so ist ein Artikel zur BSG-Entscheidung überschrieben. »Zwischen Dezember 2011 und November 2012 hatte es gegen den Mann drei 100-Prozent-Sanktionen für jeweils drei Monate verhängt. Nach Ansicht des Amtes hatte er sich unzureichend um Arbeit beworben. Das Bundessozialgericht (BSG) erklärte die Strafen jedoch Ende vergangener Woche in letzter Instanz für rechtswidrig, wie es in einer Mitteilung informiert. Bereits die zugrunde liegende Eingliederungsvereinbarung (EGV) sei »einseitig fordernd« und damit unverhältnismäßig und nichtig, so das BSG. Jobcenter dürften Klienten nämlich zu nichts verpflichten, ohne anfallende Kosten zu übernehmen.«

Allerdings hat das Bundessozialgericht auch in die andere Richtung entschieden, also für die Zulässigkeit von Sanktionen. Dazu beispielsweise aus diesem Jahr und thematisch nah dran an der strittigen Frage nach der Verfassungswidrigkeit der Sanktionen an sich: Aufrechnung in Höhe von 30% mit der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar! vom 9.03.2016. Da hatte sich das BSG weit aus dem Fenster gelehnt: »Die gesetzliche Ermächtigung zur Aufrechnung in Höhe von 30% des Regelbedarfs über bis zu drei Jahre ist mit der Verfassung vereinbar«, so das BSG.

Wie dem auch sei, man muss den Sozialrichtern aus Gotha dankbar sein, dass sie da nicht locker lassen und man wünscht sich, bei den Beratungen des BVerfG Mäuschen spielen zu können, wie die mit diesem wahrhaft heißen Eisen umgehen werden.

Und wenn wir es schon mit den Sozialgerichten haben, dann darf diese Nachricht nicht fehlen: Leipziger Gericht: Arbeitslose müssen unpassende Kurse nicht akzeptieren: »Dieses Urteil lässt Arbeitsagenturen und Arbeitslose in ganz Deutschland aufhorchen: Eine 61-jährige Ingenieurin hat sich gegen eine sogenannte Aktivierungsmaßnahme der Agentur für Arbeit zur Wehr gesetzt. Ihr Anwalt sieht das Urteil des Sozialgerichtes als wegweisend an.« Was ist passiert?

»Eine 61-jährige gekündigte Buchhalterin aus Schkeuditz, die sich gegen eine für sie sinnlose Maßnahme der Agentur gewehrt hat, gewann jetzt ihren Prozess am Leipziger Sozialgericht. Es hielt die Bildungs-Module für die Diplom-Wirtschaftsingenieurin für nicht zumutbar. Das Urteil ist bereits rechtskräftig … die Schkeuditzerin sollte an neue Tätigkeiten in den Sparten Holztechnik, Pflegehilfe, Metall, Farbe, Lager oder Garten- und Landschaftsbau herangeführt werden. Die Ingenieurin, die seit 2005 bis zu ihrer betriebsbedingten Kündigung Ende 2014 als Buchhalterin tätig war, empfand die Option einer „künftigen Vogelhäuschen-Erbauerin“ oder Pflegehilfskraft als „reine Schikane“. Sie kam der Verpflichtung zur Kurs-Teilnahme nicht nach. Ihre Widersprüche wies die Behörde zurück. „Hätte ich mich nicht gewehrt und vor Gericht geklagt, wäre mir das Arbeitslosengeld I gesperrt worden“, ist Monika K. überzeugt. Sie möchte andere Betroffene ermutigen, sich keine unpassenden Maßnahmen aufzwingen zu lassen.«

Die Entscheidung des SG Leipzig (S 1 AL 251/15) – die sich auf den SGB III-Bereich, also nicht auf das Hartz IV-System bezieht, was bei der Bewertung beachtet werden sollte – kann durchaus als wegweisend eingeordnet werden. Der die Klägerin vertretende Rechtsanwalt Sebastian E. Obermaier wird in diesem Zusammenhang mit diesen Worten zitiert:

„Damit wird der Auffassung der Bundesagentur für Arbeit, dass gegen Zuweisungen in Maßnahmen kein Rechtsschutz gegeben ist, eine klare Absage erteilt“.

Das Leipziger Sozialgericht habe erstmals in Deutschland entschieden, dass Betroffene nicht erst gegen Leistungssperren, sondern primär auch gegen Sinnlos-Maßnahmen Rechtsschutz erhalten können. Vielmehr müssten die Kurse zum Profil des Betroffenen passen. Die Richter bezeichneten die Zuweisung im Fall von Monika K., die noch bis März 2017 Arbeitslosengeld I beziehen wird, als „rechtswidrig“.

Nun steht die Frage im Raum, ob das auch für den SGB II-Bereich gilt, denn die meisten „Aktivierungsmaßnahmen“ finden hier statt und die Jobcenter greifen in diesem Kontext auch zur Sanktionierung derjenigen, die sich aus ihrer Sicht sinnlosen oder gar kontraproduktiven Maßnahmen verweigern. Man darf auch hier gespannt sein.

Die fortschreitende Programmitis in der Arbeitsmarktpolitik und ein sich selbst verkomplizierendes Förderrecht im SGB II

Es wird seit vielen Jahren beklagt. In der Arbeitsmarktpolitik wird zum einen das Förderrecht immer komplizierter, weil man über dieses Instrumentarium versucht, ganz andere Ziele zu adressieren als eine möglichst passgenaue Förderung der Arbeitslosen, dabei vor allem haushaltpolitische Ziele, also die Verteilung begrenzter und in den vergangenen Jahren deutlich schrumpfender Mittel für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen. Zum anderen hat man natürlich den Effekt, dass je komplizierter das Förderrecht ausgestaltet ist, desto mehr Schnittstellen ergeben sich, die man dann wieder, wenn es nötig erscheint, mit neuen Regelungen einzufangen versucht.

Zum anderen liebt man es in der Politik, mit Hilfe von Sonderprogrammen energisches Handeln gegen erkannte bzw. kritisierte Probleme zu signalisieren. Manche Skeptiker wenden an dieser Stelle ein, oftmals geht es dabei nur um eine Aktivitätssimulation. Für diese Kritiklinie spricht, dass viele der Sonderprogramme hinsichtlich der Anforderungen, die (potenzielle) Teilnehmer erfüllen müssen, derart restriktiv bzw. hoch selektiv sind, dass von vornherein klar ist, dass nur wenige tatsächliche Förderfälle realisiert werden können, was auch vor dem Hintergrund der knappen Budgets für diese Programme ein eigenes, natürlich nicht offen kommuniziertes Ziel ist.

Derzeit können wir wie in einem Lehrbuch genau diese skeptische Einschätzung in der Realität bestätigt beobachten. Gemeint sind die Sonderprogramme zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit, die von der Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) aufgelegt worden sind, um das offensichtliche und manifeste Problem einer sich trotz der allgemein guten Arbeitsmarktverfassung der vergangenen Jahre verhärtenden und verfestigenden Langzeitarbeitslosigkeit zu „bekämpfen“. 

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Kopfschütteln über 80-Cent-Jobs für Flüchtlinge. Das BSG bremst die Jobcenter bei Sanktionen. Und RTL greift ganz tief nach unten

Man ist immer wieder unangenehm überrascht, was man sich in Berlin offensichtlich auszudenken in der Lage ist, um an sich schon mehr als komplexe Politikfelder noch komplizierter werden zu lassen. Im Zuge des derzeit im Bundestag behandelten „Integrationsgesetzes“ wurde bekannt, dass das Bundesarbeitsministerium in diesem Rahmen auch die Idee umsetzen will, 100.000 Arbeitsgelegenheiten für Flüchtlinge aus Bundesmitteln einzurichten. Am Anfang ging der kritische, aber wohlmeinende Beobachter noch davon aus, dass das so abläuft, dass der Bund das Geld den Kommunen gibt, denn die sind ja für die neu angekommenen Flüchtlinge und für die Asylbewerber bis zur Entscheidung über ihren Antrag zuständig und im Asylbewerberleistungsgesetz gibt es im § 5 schon die Möglichkeit, Arbeitsgelegenheiten (umgangssprachlich als „Ein-Euro-Jobs“ bezeichnet) durchzuführen, was in einigen Kommunen durchaus intensiv gemacht wurde und wird. Man hätte auch auf den schon eigentlich naheliegenden, allerdings systemüberwindenden Gedanken kommen können, dass das doch die machen können, die später sowieso für fast alle Flüchtlinge zuständig sind, also die Jobcenter, die ebenfalls Arbeitsgelegenheiten (§ 18d SG II) haben. Doch weit gefehlt.

Herausgekommen ist nun eine Metastasierung des an sich schon komplexen Gebildes, wenn der Gesetzentwurf Realität wird: »Wir bekommen dann drei Arten von Arbeitsgelegenheiten (AGH nach AsylbLG, AGH nach SGB II und neu die AGH nach Bundesprogramm), drei zuständige Institutionen (kommunale Sozialämter, Jobcenter und neu die Arbeitsagenturen)«, so meine Zusammenfassung in dem Beitrag  „Nirwana-Arbeitsgelegenheiten“ zwischen Asylbewerberleistungsgesetz und SGB II. Eine dritte Dimension der „Ein-Euro-Jobs“ und die dann auch noch 20 Cent günstiger? vom 12. Juni 2016. Und das ist schon alles schlimm genug, aber man setzt offensichtlich noch einen drauf: Die neuen „Flüchtlings-Arbeitsgelegenheiten“ sollen anders als die normalen „Ein-Euro-Jobs“ nur mit einer Mehraufwandsentschädigung von 80-Cent pro Stunde versehen werden. Der zitierte Beitrag hat den Unsinn, der sich hier Bahn zu brechen versucht, analysiert und bewertet.

Das ist jetzt auch im Bundestag aufgeschlagen, wie Claudia Kade in ihrem Artikel Kopfschütteln über Nahles‘ Pläne für Flüchtlingsjobs berichtet:

»In einer Anhörung vor dem Arbeitsausschuss des Bundestags sprach der Vertreter des Deutschen Städtetages, Helmut Fogt, von einem „unverhältnismäßigen Aufwand“, wenn über die Mehraufwandsentschädigung einzeln abgerechnet werden müsse. Der Städtetag plädiert nach dem Protokoll der Sitzung vom vergangenen Montag dafür, die allgemein üblichen 1,05 Euro zu zahlen – „weil das auch administrativ wesentlich einfacher zu handhaben ist“.
Der Deutsche Landkreistag reagierte ebenfalls mit Unverständnis: Wenn Belege von Flüchtlingen gesammelt werden müssten als Nachweis dafür, dass ihnen ein Kostenaufwand entstanden sei, der über der Entschädigung von 80 Cent pro Stunde liegt, wäre der Aufwand höher als der Nutzen. „Die Belege müssten dann entsprechend im Sozialamt geprüft werden“, sagte die Vertreterin des Landkreistags, Irene Vorholz, in der Anhörung. „Sie müssten dokumentiert werden. Es muss dann eine Entscheidung getroffen werden.“ Deswegen sei ein einheitlicher fester Betrag von 1,05 pro Stunde sinnvoll, „ohne eine Abweichungsmöglichkeit in welche Richtung auch immer“.«

Wie weit weg die politischen Entscheidungsträger von der Wirklichkeit sind, verdeutlicht dieser Passus aus dem Artikel:

»Kerstin Griese, Vorsitzende des Arbeitsausschusses, wies die Kritik zurück. „Den Vorwurf neuer Bürokratie verstehe ich nicht“, sagte die SPD-Politikerin. „Denn die gemeinnützigen Träger, die die Arbeitsgelegenheiten stellen, kennen sich mit der Abrechnung bestens aus.“ Sie machten das bei den Arbeitsgelegenheiten für Hartz-IV-Bezieher ebenfalls, wenn es Bedarf gebe. „Ich mache mir keine Sorgen um Bürokratie.“«

Hier wird wieder einmal unterschätzt, was das an Aufwand (der in keiner Relation steht zu dem, was damit erreicht werden kann) vor Ort bedeutet.

Aber unabhängig davon ist als eigentlich entscheidender Einwand darauf hinzuweisen, dass dieses geplante Programm für 100.000 Arbeitsgelegenheiten für (noch nicht anerkannte) Asylberechtigte, wenn man es denn überhaupt für sinnvoll hält, eigentlich viel zu spät kommt, denn das BAMF weist darauf hin, dass in den kommenden Monaten die Zeiträume bis zur Asylantragstellung und dann bis zur Anerkennung bzw. Ablehnung des Asylantrags massiv verkürzt werden (können). Dann stellen sich die Herausforderungen vor allem in dem System, das für die anerkannten Flüchtlinge zuständig ist, also das SGB II und damit die Jobcenter. Vor diesem Hintergrund muss man auch die angestrebte Größenordnung (100.000 AGHs für Flüchtlinge) sehen, denn im gesamten Hartz IV-System gibt es bundesweit derzeit etwa 80.000 Arbeitsgelegenheiten, wohlgemerkt für alle Hartz IV-Bezieher.
Hinzu kommt, dass die Fixierung auf die geplanten 100.000 AGHs für eine (wahrscheinlich) immer weniger werdende  Klientel die an sich notwendige Ausrichtung auf die wirklich erforderlichen arbeitsmarktpolitischen Bemühungen bei den meisten geflüchteten Menschen unnötigerweise blockieren würde, also eine Verbindung von (möglichst betriebsnah aufgestellter) Beschäftigung, Qualifizierung, Sprachförderung.

Fazit: Einfach sein lassen, was da geplant wurde.

Auch im derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen „Integrationsgesetz“ geht es um „Fordern“ und „Fördern“ analog zum SGB II und es wird an dieser Stelle viele nicht überraschen, dass die Sanktionen als ein Element des Forderns nun auch im Integrationsgesetz eine wichtige Bedeutung bekommen sollen. Die nun sind im Hartz IV-System seit langem und grundsätzlich hoch umstritten und erst vor kurzem Gegenstand einer (vorläufigen) Nicht-Befassung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Frage, ob es verfassungsrechtlich überhaupt zulässig ist, das Existenzminimum zu beschneiden.

Hierzu gibt es nun ein neues Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), mit dem den Jobcentern gewisse Schranken gesetzt werden bei der Verhängung von Sanktionen: Keine Vereinbarung von Bewerbungsbemühungen ohne Vereinbarung zur Bewerbungskostenübernahme!, so und ausdrücklich mit Ausrufezeichen versehen ist die Pressemitteilung des BSG dazu überschrieben.

Zum Sachverhalt, der eine typische Erfahrung vieler Hartz IV-Empfänger widerspiegelt:

»Der 1977 geborene, alleinstehende Kläger schloss mit dem beklagten Jobcenter in 201»1 und 2012 Eingliederungsvereinbarungen. Nach diesen war er verpflichtet, mindestens zehn Bewerbungsbemühungen pro Monat zu unternehmen und diese an einem Stichtag dem Jobcenter nachzuweisen. Das Jobcenter bot Unterstützungsleistungen zur Beschäftigungsaufnahme an; eine Regelung zur Erstattung von Bewerbungskosten des Klägers durch das Jobcenter enthielten die Eingliederungsvereinbarungen nicht. In den drei hier maßgeblichen Monatszeiträumen erfüllte der Kläger nach Auffassung des Jobcenters seine Verpflichtung zu den monatlichen Eigenbemühungen nicht, weshalb das Jobcenter jeweils feststellte, dass wegen diesen Pflichtverletzungen das Arbeitslosengeld II des Klägers für drei Monate vollständig entfällt (Dezember 2011 bis Februar 2012, Juni bis August 2012, September bis November 2012).«

Das wurde von dem Betroffenen nicht hingenommen und er hat dagegen geklagt. Das Sozialgericht hob die vom Kläger angefochtenen Sanktionsentscheidungen auf, das Landessozialgericht wies die Berufungen des Jobcenters zurück. Und es ging weiter zum BSG. Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat nun am 23. Juni 2016 die Revision des Jobcenters zurückgewiesen.

»Die Sanktionsentscheidungen sind schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger durch die Eingliederungsvereinbarungen nicht zu Bewerbungsbemühungen verpflichtet war. Die Eingliederungsvereinbarungen sind als öffentlich-rechtliche Verträge jedenfalls deshalb insgesamt nichtig, weil sich das Jobcenter vom Kläger unzulässige Gegenleistungen versprechen lassen hat. Denn die sanktionsbewehrten Verpflichtungen des Klägers zu den in den Vereinbarungen bestimmten Bewerbungsbemühungen sind unangemessen im Verhältnis zu den vom Jobcenter übernommenen Leistungsverpflichtungen zur Eingliederung in Arbeit. Diese sehen keine individuellen, konkreten und verbindlichen Unterstützungsleistungen für die Bewerbungsbemühungen des Klägers vor; insbesondere zur Übernahme von Bewerbungskosten enthalten die Eingliederungsvereinbarungen keine Regelungen. Dass gesetzliche Vorschriften die Erstattung von Bewerbungskosten ermöglichen, führt nicht dazu, dass die Eingliederungsvereinbarungen ein ausgewogenes Verhältnis der wechselseitigen Verpflichtungen von Kläger und Jobcenter aufweisen. Damit fehlte es jeweils an Verpflichtungen des Klägers zu Bewerbungsbemühungen und so bereits an den Grundlagen für die angefochtenen Sanktionsentscheidungen.«

Eine wichtige Entscheidung des BSG, wird hier doch ein Signal gegen die erkennbare und von vielen beklagte Asymmetrie im Verhältnis zwischen  den Leistungsberechtigten und den Jobcentern ausgesendet.

Zum Schluss eine zynische Thematisierung von Hartz IV: RTL: Neue Sendung mit Hartz-IV-Empfängern! Über das Vorhaben des Senders erfahren wir:

»Bei RTL wird bald die Sendung „Raus aus der Armut“ zu sehen sein. Die Teilnehmer des TV-Experiments werden Hartz-IV-Empfängern sein … Für das große TV-Experiment „Raus aus der Armut“ scoutet RTL momentan Familien, die seit längerem von Hartz IV leben, aber einen Weg aus der sozialen Abhängigkeit suchen. Interessenten können sich ab sofort bei dem Privatsender bewerben. Das Konzept der Sendung klingt jedenfalls interessant: Die Familien kriegen ihre jährliche Sozialhilfe auf einen Schlag ausgezahlt. Durchschnittlich liegt der Hartz-IV-Satz bei etwa 25.000 Euro … Mit dem Koffer voll Geld können die Familien tun und lassen, was sie wollen. Pikant: Dafür müssen sie ein Jahr auf ihre monatliche Sozialunterstützung verzichten! Ziel der Sendung soll es sein, dass sich die Kandidaten mit der hohen Geldsumme ein neues Leben aufbauen können. Am Ende sollen die Familien unabhängig von Hartz IV leben können, so RTL … Allerdings ist bereits jetzt schon abzusehen, dass „Raus aus der Armut“ vor allem die Zuschauer unterhalten soll. Es ist nicht auszuschließen, dass die Hart-IV-Familien ein Stück weit der Lächerlichkeit preisgegeben werden.«

Man kann das wirklich nur noch kopfschüttelnd zur Kenntnis nehmen, womit wir irgendwie wider am Anfang dieses Beitrags angekommen sind.