Verkehrte Welten: Rente mit 69, ach was: besser 73. Als Forderung mal wieder in den Medien. Und Jobcenter schicken Arbeitslose mit 63 in die Zwangsrente

Derzeit wird mal wieder kräftig die Renteneintrittsaltersverlängerungssau durchs mediale Dorf getrieben. Die Bundesbank wird zitiert mit der Aussage, eigentlich müsste man die Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalter schrittweise über die bereits gültigen 67 auf 69 Jahre vorantreiben und das arbeitgeberfinanzierte Institut der deutschen Wirtschaft sieht gar den Bedarf, die Altersgrenze auf 73 anzuheben. In einigen Medien gibt es dann die passende Begleitmusik. Nur ein Beispiel dazu von Dyrk Scherff: Rente mit 73, so lapidar ist sein Artikel überschrieben. Darin findet man diese sprachlos machende Feststellung ex cathedra:

»Zunächst einmal ist es nicht verwerflich, längeres Arbeiten vorzuschlagen. Denn noch nie hat eine Rentnergeneration so ausgiebig ihren Ruhestand genießen dürfen wie die heutige: 20 Jahre lang, doppelt so lang wie 1960. Hinzu kommt, dass von diesen 20 Jahren ein größerer Teil als früher in guter Gesundheit verbracht wird. Die Rentner bekommen also viel gesunde Zeit geschenkt. Davon einige wenige Jahre durch einen späteren Ruhestand wieder abzugeben wäre nicht so unzumutbar, wie manche Kritiker behaupten. Es könnte die Älteren sogar glücklicher machen, etwas länger zu arbeiten. Denn sie haben ein zu optimistisches Bild vom Ruhestand, können es vorher kaum erwarten, in Rente zu gehen. Nachher sind sie oft ernüchtert.«

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Verstorbene, ihre Angehörigen und das Rentenrecht. Zwei Fälle aus dem Leben vor dem Sozialgericht

Es gibt nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) derzeit mehr als 20,8 Millionen Rentner und Rentnerinnen. Neben der Regelaltersrente gibt es noch einige andere Rentenarten – aber eine wichtige Funktion der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch die Absicherung der Hinterbliebenen. Diese Funktion wird durch die im § 46 SGB VI normierte Witwenrente und Witwerrente abgebildet. Diese Form der Hinterbliebenenversorgung hat eine ganz wesentliche sozialpolitische Dimension, denn die gesetzliche Rentenversicherung bildet ja die Erwerbsbiografie der Versicherten ab und in der Vergangenheit war es oftmals so, dass bei verheirateten Paaren einer der beiden, im Regelfall die Frau, teilweise über viele Jahre oder ganz aus dem Erwerbsleben ausgestiegen ist, um sich der Kindererziehung zu widmen. Auch der Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt ist vielen dieser Frauen oft nur in Teilzeit oder gar geringfügiger Beschäftigung gelungen. Entsprechend niedrig fallen die eigenen Rentenansprüche aus, die sich diese Frauen erarbeiten konnten im bestehenden System. Ganz offensichtlich sind diese Frauen angewiesen auf die „abgeleiteten Sicherungsansprüche“, die das Rentenrecht gegenüber dem Ehegatten eben in Form der Witwen- und deutliche seltener der Witwerrenten konstruiert. Wobei darauf hinzuweisen wäre, dass die Hinterbliebene nicht die gesamte Rente des verstorbenen Ehegatten bekommt, sondern 55 Prozent (früher 60 Prozent) bei der großen Witwenrente und eigene Einkommen der Hinterbliebenen (eigene Rente, weitere Alterseinkünfte, Erwerbseinkommen) oberhalb eines Freibetrags angerechnet werden. Detailinformationen und Berechnungsbeispiele dazu gibt es in der Broschüre Hinterbliebenenrente: Hilfe in schwerer Zeit (Stand: Juni 2016).

Im Jahr 2014 gab es 4,8 Mio. Witwenrenten und 0,6 Mio. Witwerrenten. Für den 31.12.2014 weist die Statistik der Rentenversicherung folgende monatliche Zahlbeträge bei den Witwen-/Witwerrenten aus: Westdeutschland: Männer: 273 Euro und Frauen: 584 Euro; Ostdeutschland: Männer 347 Euro und Frauen: 628 Euro.

Aber werfen wir einen vertiefenden Blick auf die gesetzliche Grundlage der Witwen- und Witwerrenten, also den § 46 SGB VI.

Von Bedeutung ist zum einen, dass die Voraussetzung für den Bezug dieser Rente der vorrangige Status der Ehe mit dem Verstorbenen ist, also unverheiratet zusammenlebende Partner haben gegeneinander keinen Anspruch.

Und der Absatz 2 spricht von „Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben“. Wenn man also erneut heiratet, entfällt die Hinterbliebenenversorgung – es sei denn, die neue Ehe wird wieder geschieden, dann gibt es nach Absatz 3 die „Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten“.

Und es gibt eine Art „Missbrauchsvorschrift“ im § 46 Absatz 2a SGB VI:

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

Mit diesen Hintergrundinformationen ist man gerüstet, sich mit dem folgenden Artikel auseinanderzusetzen, der aus dem rentenrechtlichen Alltag eines Sozialgerichts berichtet: Richter verweigern Hinterbliebenen Rente, so hat das George Stavrakis überschrieben. Er schildert zwei überaus unterschiedlich gelagerte Fälle:

Der erste Fall berührt die angesprochene „Missbrauchsvorschrift“, besser: die Abwehrnorm einer reinen „Versorgungsehe“ im Absatz 2a des § 46 SGB VI:

»Liebe allein sei kein Umstand dafür, dass einem Witwer eine Hinterbliebenenrente gewährt wird, sagt das Sozialgericht Stuttgart. Die 6. Kammer hat einem Mann, der seine Witwerrente einklagen wollte, eben diese verweigert. Es liege eine sogenannte Versorgungsehe vor, so die Richter – obwohl oder vielmehr gerade deshalb, weil das Paar 25 Jahre lang zusammenlebte. Der Mann und seine schwer an Krebs erkrankte Partnerin hatten sich nach 25 Jahren entschlossen, zu heiraten. Sie meldeten die Ehe am 25. Oktober 2013 an. Die Trauung fand am 29. Oktober in der gemeinsamen Wohnung des Paares statt, da die Frau bereits bettlägerig war. Noch am selben Tag musste sie stationär in eine Klinik aufgenommen werden. Sie starb nur vier Tage später an ihrer schweren Erkrankung.«

Ganz offensichtlich kollidiert der Einzelfall mit dem Erfordernis einer „mindestens ein Jahr“ existierenden Ehe vor dem Todesfall – zugleich ein Beispiel von so vielen aus dem Sozialrecht, wo man mit Fristen konfrontiert wird, die natürlich immer auch Gerechtigkeitsfragen aufwerfen. Was beispielsweise ist mit einer Ehe, die 11 Monate gehalten hat, aber eben nicht die geforderten 12 Monate? Allerdings hat der Gesetzgeber, wenn man den Absatz 2a des § 46 SGB VI genau liest, einen Spalt in der Tür offen gelassen („es sei denn, dass nach den besonderen Umständen …“).

Im Fall aus Stuttgart aber haben die Sozialrichter davon keinen Gebrauch gemacht:

»Die Behauptung, es habe sich um eine reine Liebesheirat gehandelt, könne die Vermutung nicht widerlegen, es liege eine reine Versorgungsehe vor. Schließlich habe das Paar ein Vierteljahrhundert zusammengelebt. In dieser Zeit habe eine Trauung aber keine Rolle gespielt, so die Richter. Das Urteil (Aktenzeichen: S 6 R 2504/14) ist nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht wird sich wohl mit dem Fall zu befassen haben.«

Interessant ist auch die zweite Fallkonstellation, von der George Stavrakis in seinem Artikel berichtet – und die bezieht sich auf den Wegfall des Anspruchs auf eine Witwenrente bei erneuter Heirat, wobei im folgenden Fall der Begriff „Heirat“ weniger eindeutig ist, als man glauben mag:

70.602,63 Euro – eine Rechnung der Rentenversicherung mit diesem horrenden Betrag fand eine heute 73 Jahre alte Frau Mitte 2014 in ihrem Briefkasten. Sie habe das Geld zurückzubezahlen, weil sie elf Jahre lang zu Unrecht Witwenrente bezogen habe. Wie das?

»Der Fall ist verzwickt. Die Frau hatte seit 1996 völlig zu Recht eine Witwenrente in Höhe von 500 Euro bezogen. Im April 2003 flog die Rentnerin mit ihrem neuen Lebensgefährten in die USA. Dort entschloss sie sich „spontan“, wie sie sagt, den neuen Mann in ihrem Leben zu heiraten. Gesagt, getan: In einer sogenannten Wedding Chapel in Las Vegas ging das Paar den Bund fürs Leben ein.
Erst im Juni 2014 erfuhr die Rentenversicherung von der Las-Vegas-Heirat. Folgerichtig stellte die Versicherung die Überweisung der Witwenrente mit sofortiger Wirkung ein. Doch nicht nur das: Die Versicherung forderte besagte 70 602,63 Euro an Witwenrente zurück, die die nun 73-Jährige seit ihrer Vermählung in den USA 2003 bezogen hatte.«

Die Frau klagte gegen diese Rückforderung – mit teilweisem Erfolg. Was bedeutet, dass auch die beklagte Rentenversicherung einen Teil-Erfolg erreichen konnte:

»Die ältere Dame argumentiert, ihre in Las Vegas geschlossene Ehe habe in Deutschland doch gar keine Wirkung. Deshalb müsse ihr die Versicherung weiterhin Witwenrente zahlen. Und deshalb müsse sie auch nichts zurückzahlen. Und tatsächlich: Die 21. Kammer des Sozialgerichts entscheidet, die Rückforderung der Rentenversicherung sei zu Unrecht erfolgt. Die Kammer habe sich einen persönlichen Eindruck von der Klägerin verschafft und sei nicht davon überzeugt, dass die Frau ihre Mitteilungspflicht gegenüber der Versicherung „grob fahrlässig“ verletzt habe. Sprich: Die Richter glaubten der Seniorin. Die Frau hatte beteuert, sie habe nicht gewusst, dass sie ihre Heirat in Las Vegas hätte melden müssen. Im anderen Punkt bekam die Versicherung Recht. Sie durfte die Zahlung nun einstellen (Aktenzeichen: S 21 R 7242/14).«

Neben den trockenen sozialrechtlichen Implikationen des Verfahrens sollte der Sachverhalt alle sentimental veranlagten Las Vegas-Reisenden auf den Boden der rentenrechtlichen Tatsachen holen. Wedding Chapels können ungeahnte Folgerisiken auslösen.

Ein großer Teil der Antwort würde viele Arbeitnehmer beunruhigen. Zur Frage nach dem Sinn einer weiteren Erhöhung des Renteneintrittsalters

Wir erinnern uns alle noch an die Auseinandersetzung über die „Rente mit 67“, die vielen Proteste dagegen und die dann dennoch erfolgte Verabschiedung durch die alte große Koalition. Der damalige sozialdemokratische Bundesarbeitsminister Franz Müntefering war es gewesen, der das vorangetrieben hat – immer natürlich mit Hinweis auf „die“ demografische Entwicklung, die einem gar keine andere Wahl lässt als den Weg einer Verlängerung des Erwerbsarbeitslebens zu gehen. Und nun wird von Monat zu Monat das gesetzliche Renteneintrittsalter schrittweise angehoben, bis dass der – nicht zufälligerweise geburtenstärkste – Jahrgang 1964 voll von der dann neuen Regelaltersgrenze 67 betroffen sein wird. Auch die im Zuge des „Rentenpakets 2014“ eingeführte abschlagsfreie „Rente mit 63“ ist nur eine temporäre Unterbrechung für diejenigen, die die Voraussetzungen erfüllen und außerdem wächst die Altersgrenze schrittweise auf 65 mit. Die Rente mit 67 ist nicht abgeschafft worden, sondern Realität. Aber offensichtlich reicht das einigen nun immer noch nicht. Da geht offensichtlich in den Köpfen noch mehr.

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