Stabilisierung und Verbesserung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung: Ein Gesetzentwurf und seine Untiefen am Beispiel der Erwerbsminderungsrente

Nach einigem lautstarken Hin und her sind die im Koalitionsvertrag fixierten rentenrechtlichen Veränderungen als Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -stabilisierungsgesetz) am 29. August 2018 vom Kabinett verabschiedet worden (vgl. zu den wichtigsten Punkten auch diese zusammenfassende Übersicht von Johannes Steffen). Damit geht das jetzt seinen weiteren parlamentarischen Gang. In der öffentlichen Debatte ging und geht es vor allem um das in diesem Gesetzentwurf enthaltene Vorhaben, eine „doppelte Haltelinie“ zu ziehen beim Beitragssatz und beim Rentenniveau: In der allgemeinen Rentenversicherung darf das Sicherungsniveau vor Steuern (SvS = Rentenniveau) bis zum Jahr 2025 48 Prozent nicht unterschreiten und der Beitragssatz darf bis zum Jahr 2025 20 Prozent nicht überschreiten. Sofort, man möchte sagen: reflexhaft, ging es um die bekannten Grundsatzfragen nach der „Generationengerechtigkeit“ (entgegen der weit verbreiteten Verwendung gerade kein wirklich objektives, sondern ein höchst normatives Konzept, das notwendige Differenzierungen zwischen verschiedenen Personengruppen eher zukleistert) und immer wieder wird von „Rentengeschenken“ geschrieben, um die Vorhaben zu diskreditieren.

Aber in dem Gesetzentwurf sind zwei Aspekte enthalten, die von den Befürwortern als eindeutige Leistungsverbesserungen herausgestellt werden – und die sich auf Bereiche beziehen, die tatsächlich von vielen Beobachtern des bestehenden Systems als dringend renovierungsbedürftig markiert worden sind: Zum einen die Erwerbsminderungsrenten und zum anderen die Belastungssituation durch die prozentuale Beitragserhebung oberhalb der heutigen Grenze der Midijobs (der bisher „Gleitzone“ genannte Übergangsbereich mit einer reduzierten Beitragsbelastung des Bruttoeinkommens beginnt oberhalb der 450 Euro-Grenze der Minijobs und endet derzeit noch bei 850 Euro). In diesem Beitrag soll ein genauerer Blick auf die geplanten Änderungen im Bereich der Erwerbsminderungsrenten geworfen werden.

mehr

Immer mehr kranke Arbeitnehmer werden in die Rente abgeschoben. Eigentlich sollte es anders sein. Ist es aber nicht

Es gibt so einfache Grundsätze, hinter denen nicht nur eine individuelle, sondern auch eine gesellschaftlich sinnvolle Logik steht. „Rehabilitation vor Rente“ ist so ein Leitsatz, dessen Befolgung mehr als gut begründet wäre. Bevor die Menschen in den vorzeitigen Rentenbezug abgeschoben werden, sollte man möglichst alles versuchen, um sie nach einer Erkrankung oder einem Unfall wieder in das Erwerbsleben einzugliedern. Selbst wenn man das gar nicht aus individueller Sicht betreibt, gibt es gute volkswirtschaftliche Argumente für ein solches Vorgehen.

»Insgesamt sieben Institutionen in Deutschland haben die Aufgabe, gesundheitliche Einschränkungen im Vorfeld zu vermeiden, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten bzw. wiederherzustellen, die Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern sowie eine möglichst selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Zu diesen Institutionen gehören u. a. die Deutsche Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die Krankenkassen und die Träger der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.

Mit Blick auf den Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit kommt diesen genannten Rehabilitationsträgern eine besondere Rolle zu. Denn dass sich Rehabilitation auch volkswirtschaftlich rechnet, haben verschiedene Untersuchungen immer wieder eindrücklich belegt.«

So beginnt eine Kleine Anfrage der Grünen unter der Überschrift „Rehabilitation als Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit“ vom 20.04.2018 (Bundestags-Drucksache 19/1789). Darin wird auch darauf hingewiesen: »Um dem Grundsatz „Reha vor Rente“ Rechnung zu tragen, sind nach Auffassung der fragestellenden Fraktion … weitere Anstrengungen zu unternehmen. So ist beispielsweise nicht zufriedenstellend, dass weniger als 50 Prozent der Erwerbsminderungsrentnerinnen und Erwerbsminderungsrentner zuvor eine Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch genommen haben.« Wie wir gleich sehen werden, ist es sogar noch schlimmer.

mehr

Schaumschläger jenseits einer diskussionswürdigen Kritik an der bereits auf dem absteigenden Ast befindlichen „Rente mit 63“

Ach, die „Rente mit 63“. Wir erinnern uns – neben der „Mütterrente“ (für die tatsächlichen oder angeblichen) Unionswähler war die abschlagsfreie Rente mit 63 mit Blick auf die (tatsächlichen oder angeblichen) SPD-Wähler ein Herzensanliegen der Sozialdemokratie in der nunmehr beendeten Großen Koalition. Sie wurde durch die großen Industriegewerkschaften in den Koalitionsvertrag transportiert und von der sozialdemokratischen Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles exekutiert. Nun wurde das immer schon mit einer gehörigen Portion Kritik garniert, meistens mit dem Vorwurf, hier würde eine Art „billige“ Klientelpolitik betrieben, die anderen teuer zu stehen kommt.

Neben einer grundsätzlichen Ablehnung gab und gibt es auch eine eher systematisch angelegte Kritik, die darauf abstellt, dass das deshalb kritisch zu sehen sei, weil es sich nur um eine temporäre Besserstellung einiger weniger Jahrgänge handelt und das eigentliche Problem, also die schrittweise Verlängerung des gesetzlichen Renteneintrittsalters auf 67 Jahre für alle, keineswegs rückgängig gemacht wurde, sondern weiter läuft, was dazu führt, dass auch das vorübergehend und unter bestimmten Bedingungen abgesenkte Eintrittsalter in die abschlagsfreie Rentenbezugsmöglichkeit von 63 schrittweise (wieder) auf 65 Jahre ansteigt. Man entlastet also einige (überschaubare) Rentenjahrgänge vom Damoklesschwert der Abschläge, aber für die danach geht es weiter so wie vorher. Und es erfolgt keine systematische Differenzierung der an das gesetzliche Renteneintrittsalter gekoppelten Abschläge nach der im Einzelfall vorliegenden Zeit der Einzahlung in die Gesetzliche Rentenversicherung.

mehr