Wenn Unsinn Wirklichkeit wird – das „Bürokratiemonster“ Betreuungsgeld taucht aus dem Loch Ness staatlicher Leistungen auf

Diese Tage schauen alle wie gebannt auf die (Nicht-)Umsetzung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr, der zum 1. August dieses Jahres auch formal scharf gestellt wird. Dabei wird von vielen übersehen, dass neben dem Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz am gleichen Tag auch eine neue Leistung das Licht der Welt erblicken wird, die vor wenigen Monaten eine heftige Debatte in Deutschland ausgelöst hatte – das Betreuungsgeld. Darf man an dieser Stelle erinnern an den fundamentalistischen Rigorismus, mit der gegen bzw. für diese neue Geldleistung aus dem unerschöpflichen Beglückungsfundus des Staates argumentiert und polemisiert wurde?

Für die einen symbolisiert das Betreuungsgeld den frauen- und familienpolitischen Rückschritt par excellence, insofern wurden und werden begriffliche Zuspitzungen wie „Herdprämie“ oder auch „Kita-Fernhalteprämie“ verwendet. Von den anderen wurde das Betreuungsgeld zur Lichtgestalt der dadurch angeblich realisierbaren „Wahlfreiheit“ der Familien zwischen Eigen- oder Fremdbetreuung hochstilisiert.

Das alles erscheint bei einer Geldleistung in Höhe von 100 Euro pro Monat, ab August 2014 dann 150 Euro pro Monat, mehr als übertrieben.

Aber die ganze neue Geldleistung an sich ist ein Sinnbild zum einen für die immer mehr um sich greifende „Playmobil“-Sozialpolitik (zu der beispielsweise auch der „Pflege-Bahr“ in Höhe von sensationellen 5 Euro pro Monat gehört), also Geldleistungen, die bei genauerer Draufsicht rausgeschmissenes Geld mit wenig bis gar keiner Wirkung darstellen. Zum anderen ist das Betreuungsgeld ein Sinnbild für Leistungen, bei denen der notwendige Aufwand zur Erbringung in keinem Verhältnis steht zu der eigentlichen Leistung. Und dafür ist das Betreuungsgeld ein besonders eindrucksvolles Beispiel.

Unter der Überschrift „Bürokratiemonster“ Betreuungsgeld berichtet Handelsblatt Online am Beispiel von Nordrhein-Westfalen, wo die Grünen die Problematik mit dem Verwaltungsaufwand thematisiert haben:

»Das umstrittene Betreuungsgeld könnte die Städte und Kreise mehr kosten als erwartet. Denn die „Herdprämie“ schaffe erheblichen Verwaltungsaufwand – und somit Kosten, sagen die Grünen im Landtag von Nordrhein-Westfalen. 83,5 zusätzliche Stellen seien nötig, was jährlich insgesamt 4,7 Millionen Euro koste, rechnet der Landkreistag NRW vor. Die Grünen gehen davon aus, dass es sogar noch teurer werden könnte. Der Grund: das Betreuungsgeldänderungsgesetz. Das macht es möglich, das Betreuungsgeld mit einer zusätzlichen Prämie von 15 Euro als Altersvorsorge oder für die Ausbildung der Kinder anzulegen. Die Folge: Noch mehr Aufwand für die Verwaltung – und noch mehr Kosten, die auf die Kommunen zukommen.«

Über eines sollte man sich bewusst sein: Würde das Gesetz mit seinen Anforderungen wirklich ganz korrekt umgesetzt werden, dann müsste ein erheblicher Aufwand getrieben werden vor Ort, also in den Kommunen. Nehmen wir nur als ein Beispiel für die Untiefen der Leistung: Scheinbar klar ist die Regelung, dass die Eltern von „betreuungsgeldfähigen“ Kindern dann die Leistung bekommen (können), wenn sie ihr Kind nicht in eine öffentlich geförderte Kindertageseinrichtungen oder zu einer öffentlich geförderten Tagesmutter bringen. Das hört sich einfacher an, als es ist, denn um diese Anspruchsvoraussetzung prüfen zu können, bräuchte man eigentlich eine Liste mit allen Eltern, die ihre Kinder in einer der genannten und öffentlich geförderten Betreuungsformen untergebracht haben, denn die haben ja dadurch keinen Anspruch mehr auf das Betreuungsgeld. Aber dieses Wissen ist in der Mehrzahl der Kommunen schlichtweg nicht vorhanden, die müssten also erst einmal ein Register aufbauen. Und damit nicht genug: Eigentlich müsste man dann ja in einem engmaschigen Kontrollsystem mögliche Statusänderungen, die zu einem Anspruchsverlust führen könnten, verfolgen. Die wenigen Ausführungen mögen aufzeigen können, dass es sich hier insgesamt um eine neue Leistung handelt, deren Schildbürgerstreichhaftigkeit sich kaum übertreffen lässt. Und was machen viele Kommunen? Sie setzen das eben nicht so um, wie man es eigentlich müsste bei isolierter Betrachtung, sondern sie „verlassen“ sich auf die Angaben der Bürger/innen, dass das dann schon so stimmt. Das kann und muss man aus einer pragmatischen Sicht so machen, denn ansonsten wäre der Bürokratieaufwand nochmals eine Nummer größer.

Neben dem jede normalen Wirtschaftlichkeitsmaßstäbe sprengenden Bürokratiekosten, die mit der Einführung der neuen Leistung verbunden sind, wird in dem Artikel auch eine weitere sozialpolitische Kapriole der Bundesregierung sichtbar: Noch vor dem Inkrafttreten dieser neuen Leistung hat man das Betreuungsgeld bereits ergänzt um eine weitere Variante: Mit dem „Betreuungsgeldergänzungsgesetz“ (so die richtige Bezeichnung: Gesetzentwurf sowie Beschlussempfehlung und Bericht) hat man die an sich schon fragwürdigen 100 Euro auch noch mit einem zusätzlichen Anreiz versehen, wenn sie genutzt werden für den Aufbau einer Riester-Rente oder für ein ominöses Bildungsparen!

»Durch das Betreuungsgeldergänzungsgesetz soll ermöglicht werden, die Leistung, die Eltern nach dem Betreuungsgeldgesetz erhalten, für den Aufbau einer privaten Altersvorsorge oder ein Bildungssparen einzusetzen. Betreuungsgeldberechtigte, die sich dafür entscheiden, das Betreuungsgeld für eine dieser beiden Möglichkeiten einzusetzen, sollen hierfür einen Bonus von 15 Euro pro Monat erhalten. Hierdurch soll eine besondere Anreizwirkung geschaffen werden.« Die Finanzindustrie bekommt oder soll sogar noch ein Teil dieser neuen „Kinder-Leistung“ in den Hintern geschoben bekommen – ungeachtet der massiven Kritik an der Riester-Rente.

Bleibt für den einen oder die andere noch der Hoffnungsschimmer Verfassungsklage gegen diese neue Geldleistung. Hatte nicht Hamburg eine solche in Karlsruhe eingereicht? Aber auch hier gibt es vorerst keine guten Nachricht für das Lager der Vernunft:
»Das Bundesverfassungsgericht wird vor Inkrafttreten des Gesetzes zum Betreuungsgeld am 1. August nicht mehr über eine Klage Hamburgs entscheiden. Das sei ausgeschlossen, sagte ein Gerichtssprecher in Karlsruhe am Donnerstag auf dpa-Anfrage. „Wann darüber entschieden wird und auf welche Weise ist völlig offen.“ Der Hamburger SPD-Senat hatte im Februar wegen juristischer und politischer Bedenken Klage eingereicht. Dem Bund fehle es an der notwendigen Gesetzgebungskompetenz, hatte Justizsenatorin Jana Schiedek damals erklärt. Zudem halte das Vorhaben Frauen davon ab, nach der Geburt eines Kindes wieder ins Berufsleben einzusteigen«, müssen wir hier lesen.

So bleibt nur zu hoffen, dass diese neue Geldleistung – die trotz des mickrig daherkommenden Betrags von 100 Euro in ihrer Gesamtheit eine Finanzsumme zwischen 1,2 bis 2,2 Milliarden Euro pro Jahr je nach Inanspruchnahme binden könnte – nach der Bundestagswahl wieder von wem auch immer abgeschafft wird. Die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt.

(Schein-)Werkverträge im Visier der Rechtsprechung

Immer öfter wird über das Thema Werkverträge kritisch diskutiert. Man denke hier nur an die ARD-Dokumentation „Hungerlohn am Fließband. Die neuen Methoden des Lohndumpings„, die im Mai 2013 ausgestrahlt wurde und die das Thema am Beispiel von Daimler problematisierte. Dabei wird immer deutlicher, dass sich die Werkverträge von unten bis nach oben auf der Qualifikationsleiter ausgebreitet haben, hierzu beispielsweise der Beitrag „Werkverträge: Billiglöhne in Deutschland“ des Wirtschaftsmagazins Plusminus (ARD), der das am Beispiel eines Lageristen, eines Technikers in der Entwicklungsabteilung eines Automobilkonzerns und eines Versuchsfahrers exemplarisch dargestellt hat. Weit verbreitet ist die Beschäftigung von Ingenieuren auf Werkvertragsbasis bei den Automobilherstellern, die dadurch nicht zur Stammbelegschaft gehören.

Nun ist eines gleich voran zu stellen: Werkverträge sind nicht per se ein problematisches Instrument, an vielen Stellen des Wirtschaftslebens sind wir mit ihnen konfrontiert und nutzen sie selbst, ohne dass dies irgendwie ein Problem darstellt. So schließen wir beispielsweise mit einem Malerunternehmen einen Werkvertrag, wenn wir dieses Unternehmen beauftragen, das Wohnzimmer neu zu tapezieren und zu streichen. Und an den Hochschulen nutzt man selbstverständlich Werkverträge, wenn man bei einem Forschungsprojekt Interviews als Audio-Dateien aufgezeichnet hat, die nun von einem professionellen Schreibbüro zu einem vorab vereinbarten Preis transkribiert, also verchristlicht werden müssen. Und wenn man in seinem Unternehmen ein fremdes Unternehmen per Werkvertrag beauftragt, die Essensversorgung für die Mitarbeiter zu organisieren und sicherzustellen, dann ist das in einer arbeitsteiligen Wirtschaft ein sinnvoller und zulässiger Einsatz von Werkverträgen, da das Catering-Unternehmen gleichsam als „Unternehmen im Unternehmen“ sein Werk eigenverantwortlich verrichten kann. So weit, so unstrittig. Problematisch wird die Angelegenheit dann, wenn die Unternehmen Werkverträge als ein Instrument nutzen, um darüber Lohndumping zu betreiben, also Tätigkeiten, die bislang Stammbeschäftigte erledigt haben, über Werkvertragsarbeitnehmer zu substituieren. Weil die deutlich billiger sind als die eigenen Stammbeschäftigten. Und weil sie nunmehr billiger sind als die „teurer“ gewordene Leiharbeit, bei der man beispielsweise über einen Branchenmindestlohn und  Branchenzuschläge einen Kostenschub für die Entleihbetriebe ausgelöst hat, die nun ihrerseits reagieren und nach „günstigeren“ Alternativen Ausschau halten.

Zu dem ganzen Komplex vgl. die Veröffentlichung von Stefan Sell (2013): Lohndumping durch Werk- und Dienstverträge? Problemanalyse und Lösungsansätze (= Remagener Beiträge zur Sozialpolitik 13-2013), Remagen, 2013.

Eine Grundproblematik besteht vereinfacht gesagt darin, dass es sich bei der Instrumentalisierung von an sich zulässigen Werkverträgen zum Zwecke des Lohndumpings rechtlich gesehen um Scheinwerkverträge handelt, anders ausgedrückt um eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung. Und eigentlich ist das insofern auch kein Problem, als das die Rechtslage vorsieht, dass das faktisch entleihende Unternehmen bei Aufdeckung der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung großen Haftungsrisiken gegenübersteht, weil rückwirkend ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beim Entleiher begründet wird, Beiträge und Lohnunterschiede nachgezahlt werden müssen und auch strafrechtliche Konsequenzen drohen. Also theoretisch. Denn praktisch sieht die Welt wie so oft anders aus. Nicht nur, dass man im jeden Einzelfall nachweisen muss, dass es sich um unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung gehandelt hat und nicht um eine zulässige Werkvertragstätigkeit, sondern auch, weil es derzeit leider noch ein gewaltiges Schlupfloch im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gibt, das faktisch dazu führt, dass ein Werkvertragsunternehmen, das gleichzeitig eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt, im Entdeckensfall einfach „umswitchen“ kann von bisheriger Werkvertragstätigkeit hin zu einer Arbeitnehmerüberlassung und das entleihende Unternehmen völlig ohne Rechtsfolgen verbleibt. Wenn man denn wollte, was aber derzeit offensichtlich nicht der Fall ist, hätte man diese gravierende Regelungslücke schon längst beseitigen können:

»Aus der Logik einer anzustrebenden Abschreckungswirkung liegt der Lösungsansatz für dieses Problem auf der Hand: Man muss durch eine gesetzgeberische Änderung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz den Durchgriff der Sanktionen auf den Auftraggeber sicherstellen.
Der Arbeitsrechtler Peter Schüren hat hierzu einem handhabbaren – und gesetzgeberischen Willen vorausgesetzt auch schnell umsetzbaren – Vorschlag entwickelt: Um zu verhindern, das Schein-Werk- bzw. Schein-Dienstverträge unter dem „Schirm“ einer vorhandenen Überlassungserlaubnis gelangen, sollte der bestehende Gesetzeswortlaut im § 9 Nr. 1 AÜG geändert werden. Vorgeschlagen wird die folgende Ergänzung des § 9 Nr. 1 AÜG (die Ergänzung ist hier kursiv hervorgehoben):
„Unwirksam sind:
1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat oder bei vorhandener Erlaubnis die Überlassung des Leiharbeitnehmers nicht eindeutig als Arbeitnehmerüberlassung kenntlich macht,“ ….« (Sell 2013: 11).

Die Folgen dieser gesetzgeberischen Modifikation wären erheblich, wie der Arbeitsrechtler Peter Schüren ausführt:

»Damit greifen die Rechtsfolgen des § 10 I AÜG bei allen Scheinwerk-/Scheindienstverträgen. Es entstehen kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis des verdeckt überlassenen Arbeitnehmers zum Scheinwerkbesteller/Scheindienstgeber mit den entsprechenden Rechtsfolgen. Es liegt dann auch illegale Überlassung mit den Bußgeldtatbeständen des § 16 I und Ia AÜG vor. Der Entleiher riskiert die Strafbarkeit nach § 266a StGB wegen Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen, wenn der überlassene Arbeitnehmer weniger Lohn erhielt, als ihm aus dem gesetzlich fingierten Arbeitsverhältnis zum Entleiher zusteht« (Quelle: Schüren, P. (2013): Scheinwerk- und Scheindienstverträge mit Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. Vorschlag zu einer Korrektur des AÜG, in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, Heft 4/2013, S. 178).

Nun gibt es eine neue Entwicklung auf der Ebene der Rechtsprechung, die eine fundamentale Bedeutung für den weiteren Umgang mit den (Schein-)Werkverträgen bekommen kann: Das Landesarbeitsgericht Hamm hat ein Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld gegen die Bertelsmann-Konzerntochter Arvato bestätigt. Das LAG Hamm meldet heute unter dem Aktenzeichen 3 Sa 1749/12 die folgende Entscheidung: »Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 05.12.2012[…] wird zurückgewiesen … Die Revision wird nicht zugelassen.« Das hat Sprengkraft. Aber erst einmal zum Sachverhalt (vgl. hierzu beispielsweise die Artikel „Weitreichender Rechtsstreit bei Bertelsmann“ von Harald Schumacher in der WirtschaftsWoche oder „Arvato: Richter urteilen über Werkvertrag. 37-Jähriger Gütersloher kämpft um seinen Arbeitsplatz“ von Thorsten Gödecker in der Online-Ausgabe der Neuen Westfälischen Zeitung): »In dem Fall geht es um einen Angestellten der Düsseldorfer Reinigungsfirma Klüh, der bei der Bertelsmann-Dienstleistungstochter Arvato Systems per Werkvertrag als Hausmeister eingesetzt war. Der Betroffene hatte in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Bielefeld gegen Bertelsmann gewonnen, weil die Richter seine Tätigkeit bei der Konzerntochter als Scheinwerkvertrag gewertet und ihn damit zu einem vollwertigen Mitglied der Arvato-Stammbelegschaft erklärt hatte. Gegen das Urteil hatte Bertelsmann Berufung eingelegt«, so Harald Schumacher in seinem Artikel. Mit Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld (AZ: 6 Ca 1016/12) wurde festgestellt, dass es sich um einen Scheinwerkvertrag handelt, der ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei Arvato Systems begründet. Pikant ist außerdem, dass die Firma Klüh keine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung habe. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bielefeld aus dem Dezember 2012 wurde allerdings seitens der Firma Arvato bislang nicht umgesetzt, weil man gegen die Entscheidung Klage beim LAG erhoben hat. Im Juni wurde dem vor dem Arbeitsgericht erfolgreichen Kläger gekündigt seitens der Firma Glüh, weil man für ihn keine Beschäftigung mehr habe.

Und nun diese Entscheidung: »Das Landesarbeitsgericht in Hamm bestätigte die Auffassung der ersten Instanz, dass es sich bei der Beschäftigung des 37-Jährigen aus Gütersloh um eine illegale Arbeitnehmerüberlassung durch die Werkvertragsfirma gehandelt habe.«

Man wird wie immer die genaue Urteilsbegründung für eine Detailanalyse abwarten müssen – aber schon jetzt kann man prognostizieren, dass diese Entscheidung die Luft erheblich dünner werden lässt für die Unternehmen, die über den Missbrauch mit Scheinwerkverträgen Lohndumping betreiben (wollen).

Und das ist auch gut so.

Zwischen Himmel und Hölle: Wenn das Wohnen die einen arm und einige andere sehr reich macht

Das Thema Wohnen ist derzeit mal wieder auf dem Weg an die Spitze der für die Menschen besonders wichtigen Themen – dies allerdings aus völlig unterschiedlichen, teilweise absolut gegenläufigen Gründen: Die einen sehen in Immobilien die einzige noch verbliebene Kapitalanlage, infolgedessen fließen große Summen in den Wohnungsmarkt. Sie wollen ihr Geld in Sachwerte investieren und natürlich auch gerne eine Rendite erzielen, die oberhalb der wertfressenden Inflationsrate. Andere hingegen kämpfen in den Regionen, vor allem in den Städten, wo sie arbeiten (müssen), mit massiv steigenden Mieten, was das verfügbare Haushaltsbudget erheblich mindert. Gerade in diesen Städten, wo es oftmals auch die meisten Hochschulen angesiedelt sind, leiden die Studierenden an einer echten Wohnungsnot, werden sie doch auch immer mehr, nicht aber die ihrem Budget entsprechenden Wohnungsangebote. Wieder andere sind mit einem ganz anderen Phänomen konfrontiert: Sie leben in ländlichen Regionen, in denen nichts ist mit Wertanlage Immobilie, sondern wo sie mit sinkenden Preisen, massiven Leerständen und Abwanderung zu kämpfen haben. In den Metropolen boomt der Immobilienmarkt. Doch in weiten Teilen des Landes sieht es anders aus: Dort stehen Häuser leer. Warum die Deutschen in die Städte flüchten und welche dramatische Spaltung des Immobilienmarktes beobachtbar ist, darüber berichtet der Handelsblatt-Beitrag „Wo Häuser nichts mehr wert sind“ von Jörg Hackhausen und Jens Hagen ausführlich.

Aber es gibt neben den grundsätzlichen Angebots-Nachfrage-Fragen auch zwei ganz besondere sozialpolitische Dimensionen des Themas Wohnen, die durch neue Veröffentlichungen ans Tageslicht gezogen werden: Zum einen die Frage der (Nicht-)Übernahme der Wohnkosten für die vielen Menschen im Grundsicherungsbezug, also in Hartz IV. Zum anderen die offensichtliche Problematik, dass Menschen, vor allem Familien mit Kindern, in bestimmten sehr teuren Regionen/Städten durch die Kosten der Unterkunft auf ein Einkommensniveau unterhalb der Grundsicherung gedrückt werden, auf dass sie unter normalen Preisverhältnissen für das Wohnen nicht gekommen wären. Es geht also um eine Art „Wohnungsarmut“, womit aber nicht oder nicht primär der Mangel an Wohnungen gemeint ist, sondern dass man durch das Wohnen arm wird (oder bleibt).

Die Bertelsmann-Stiftung hat nun die von ihr in Auftrag gegebene Studie „Wohnungsangebot für arme Familien in Großstädten. Eine bundesweite Analyse am Beispiel der 100 einwohnerstärksten Städte“ veröffentlicht: »In größeren Städten landen einkommensschwache Familien durch hohe Mieten oftmals unterhalb der staatlichen Grundsicherung. In mehr als jeder zweiten größeren Stadt erhöhen die Mietpreise das Armutsrisiko von Kindern. Vielerorts herrscht ein erheblicher Mangel an Wohnungen, die für Familien geeignet und auch bei niedrigem Einkommen erschwinglich sind. Kinder wachsen daher längst nicht nur dann in armen Verhältnissen auf, wenn ihre Familie staatliche Grundsicherung bezieht«, so die Stiftung in der Pressemitteilung „Armut nicht nur eine Frage von Hartz IV„. Der sozialpolitisch brisante Befund:

»Wer als Familie weniger als 60 Prozent des ortsüblichen mittleren Einkommens verdient, hat in 60 der 100 größten deutschen Städte nach Abzug der Miete im Durchschnitt weniger Geld zur Verfügung als eine Hartz-IV-Familie.«

Familien aus der unteren Mittelschicht und oberen Unterschicht geraten in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt finanziell stark unter Druck und vor diesem Hintergrund fordert der Vorstand der Bertelsmann-Stiftung, Jörg Dräger, eine stärker regionale Erfassung wie auch Bekämpfung von Armut.

Damit wird ein grundsätzliches Problem der Armutsforschung adressiert: Eine einheitliche Armutsgrenze lässt regionale Unterschiede der Lebenshaltungskosten außer Acht und kann dadurch zu Fehlschlüssen verleiten: Denn natürlich ist es so – »ein Einkommen von 2.000 Euro ist etwa in Zwickau ungleich mehr wert als in Hamburg«. Ohne Frage. Deshalb wird für einen anderen Ansatz plädiert. Die Studie »berechnet für die 100 größten deutschen Städte, was eine nach regionalen Maßstäben einkommensschwache vierköpfige Familie monatlich ausgeben kann, nachdem sie die Kosten für das mit Abstand teuerste Konsumgut beglichen hat – das Wohnen.«

Die Berücksichtigung der regional stark divergierenden Wohnkosten kann zwei völlig unterschiedliche Auswirkungen haben:

»In Jena bleiben einer Familie mit zwei Kindern nach Überweisung der Miete rechnerisch nur 666 Euro pro Monat. Das verfügbare Einkommen liegt demnach 43 Prozent unter der staatlichen Grundsicherung, auf die eine vergleichbare Familie ohne Erwerbseinkommen Anspruch hat und die bundesweit einheitlich 1.169 Euro beträgt. Ähnliche Auswirkungen haben die hohen Wohnkosten in Frankfurt/Main, Freiburg und Regensburg, wo einkommensschwache Familien nach Entrichtung der Miete durchschnittlich 37, 33 und 26 Prozent unter Hartz-IV-Niveau landen.«

Aber eben auch:

»In Heilbronn, wo relativ hohe Durchschnittseinkommen auf einen entspannteren Wohnungsmarkt treffen, hat eine Familie unter denselben Annahmen monatlich 1.941 Euro zur Verfügung, mithin 66 Prozent mehr als die staatliche Grundsicherung. Auch in Iserlohn, Witten und Bergisch-Gladbach sinkt durch günstigere Mieten das Armutsrisiko für Familien mit Kindern. Dort liegt das Budget von einkommensschwachen Familien nach Abzug der Wohnkosten 53, 48 und 45 Prozent oberhalb der staatlichen Grundsicherung.«

Das hat krasse Auswirkungen auf das verfügbare Budget der Familien: In Frankfurt/Main, Jena, Freiburg und München geben einkommensschwache Familien durchschnittlich mindestens jeden zweiten Euro für die Miete aus. In Iserlohn und Witten hingegen bleiben 80 Prozent des Familieneinkommens für sonstige Lebensbereiche. Der bundesweite Durchschnittswert für die Ausgaben für das Wohnen liegen bei 30%.

Die Studie kommt außerdem zu dem Ergebnis: »Die Wirtschaftskraft einer Stadt ist ebenso wenig allein ausschlaggebend für das Mietniveau wie das quantitative Angebot an Wohnungen, die von Größe und Zuschnitt für Familien geeignet sind. Am ehesten ist noch ein Zusammenhang zur demographischen Entwicklung festzustellen – in wachsenden Städten schrumpft tendenziell der Wohnungsmarkt im unteren Preissegment.« Dies passt zu den Erkenntnissen, die in dem Beitrag „Wo Häuser nichts mehr wert sind“ präsentiert werden: »Die Landflucht in Deutschland hat ganz verschiedene Gründe: Einer der wichtigsten: der demographische Wandel … Hinzu kommt ein struktureller und wirtschaftlicher Wandel in Deutschland. Arbeitsplätze entstehen heutzutage kaum noch in der Industrie, schon gar nicht in der Landwirtschaft, sondern im Bereich Dienstleistungen. „Die Leute gehen dorthin, wo die Jobs sind. Die gibt es in den Ballungsgebieten“, sagt Michael Voigtländer, Immobilienexperte des Instituts der Deutschen Wirtschaft (IW) in Köln.«
Die sozialpolitische Dimension des Themas wird auch durch eine parallel zur neuen Bertelsmann-Studie veröffentlichte Daten-Auswertung von Johannes Steffen untermauert, der sich speziell die Gruppe der Hartz IV-Empfänger angeschaut hat: „630 Millionen Euro zu Lasten des Lebensunterhalts. Hartz-IV-Haushalte bleiben auf Unterkunftskosten sitzen„, so der Titel seiner kompakt auf einer Seite zusammengefassten Berechnungsergebnisse, die er auf dem „Portal Sozialpolitik“ veröffentlicht hat. Quelle des von ihm beschriebenen Problems ist die Tatsache, dass die Kommunen Bedarfe für Unterkunft und Heizung nur insoweit berücksichtigen, wie diese „angemessen“ sind (§ 22 SGB II). Über die diesbezüglichen Richtlinien wird vor Ort entschieden – in der Regel vor dem Hintergrund der regionalen Mietniveaus und der Mietobergrenzen des Wohngeldgesetzes. Es sei in diesem Zusammenhang nur darauf hingewiesen, dass gerade strittige Fragen hinsichtlich dessen, was der unbestimmte Rechtsbegriff „angemessene“ Kosten der Unterkunft genau bedeutet, eine der wichtigsten Gründe für die unzähligen Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten des SGB II vor den Sozialgerichten darstellt.

Während die Hartz-IV-Haushalte 2012 rund 15,5 Milliarden Euro für laufende Kosten der Unterkunft (KdU) aufwenden mussten, wurden von den SGB-II-Trägern nur gut 14,8 Milliarden Euro anerkannt. Die Differenz in Höhe der 630 Mio. Euro mussten die Betroffenen damit faktisch aus ihrem Regelbedarfs-Budget decken, das eigentlich zur Sicherung des Lebensunterhalts vorgesehen ist. Und der von den SGB-II-Trägern tatsächlich geleistete Aufwand für die Kosten der Unterkunft fällt noch eimal niedriger aus: 2012 waren dies rund 13,3 Milliarden Euro, denn es gibt Sanktionen mit entsprechenden Leistungskürzungen oder anrechenbares Einkommen und Vermögen der Hartz IV-Bedarfsgemeinschaften.

Dabei gibt es schon auf der Ebene der Bundesländer eine erhebliche Streuung: Am höchsten waren die prozentualen Einsparungen in Rheinland-Pfalz und im Saarland, während die niedrigsten Anteilswerte auf die drei Stadt-Staaten entfielen: »Besonders hoch war die jährliche Ersparnis der Jobcenter auf Länderebene in Rheinland-Pfalz mit 306 Euro pro Bedarfsgemeinschaft und im Saarland mit 289 Euro; die niedrigste durchschnittliche Ersparnis wiesen Bremen (133 Euro) und Berlin (163 Euro) auf.«

Auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte ist die Varianz noch größer.
Es bleibt eine unangenehme Frage im Raum stehen: Gibt es eine relativ einfache Lösung dieser Probleme, die ja auch und gerade Probleme durch ganz unterschiedliche Knappheitsrelationen auf dem Immobilienmarkt sind?

Nehmen wir das Beispiel mit der Erstattung der „angemessenen“ Kosten der Unterkunft. Eine ganz andere Lösung wäre, man würde die Kosten insgesamt erstatten oder abgeschwächt, dass man die Kostenerstattungsgrenzen nach oben setzt. Im Ergebnis könnte diese gut gemeinte Maßnahme aber dazu führen, dass sich am Problem nichts ändert – dann nämlich nicht, wenn die Angebotsseite entsprechend reagiert und einfach das Preisniveau nach oben anpasst.

Viele Hartz IV-Empfänger stehen vor dem Problem, dass sie einen Teil ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten aus ihren Regelleistungen bestreiten müssen und gleichzeitig gar nicht die Möglichkeit haben, in eine günstigere Wohnung umzuziehen, weil es vor Ort solche Wohnungen, um die ja viele konkurrieren, gar nicht gibt. Dies verweist auf das grundsätzliche Problem des Mangels an (bezahlbaren) Wohnraum an sich, der natürlich gerade in den Regionen/Städten, in denen die Wirtschaft gut läuft und die von Zuwanderungen profitieren, bereits heute Mangelware sind. Dieser Punkt verweist zugleich darauf, dass die nunmehr für diese Regionen von Teilen der Politik geforderten Mietpreisbegrenzungen den einen oder anderen im Bestand schützen könnten, aber zugleich nichts an dem Angebotsproblem, das zu wenige Wohnungen insgesamt zur Verfügung stehen, lösen würde. Ganz im Gegenteil könnte es durchaus am Ende zu weniger Neubauten im preiswerten Bereich kommen, weil durch die Preisgrenzen Investoren abgeschreckt werden oder sich auf andere Marktsegmente fokussieren. Wieder einmal zeigt sich an dieser Stelle, wie fatal es war, dass der Staate die Förderung des sozialen Wohnungsbaus so runtergefahren hat. Denn das war und ist das einzige Instrument, mit dem man eine Angebotsausweitung erreichen kann.
Wir befinden uns hier also in einem mehrfachen Dilemma und wirklich weiterführende Lösungsansätze werden dringend gesucht.