Im Kontext des im Vergleich zum Referentenentwurf aus dem Juni 2026 in gerupfter Form als Gesetzentwurf vom Bundeskabinett Ende September 2026 durchgewunkenen Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), das sich nunmehr in der parlamentarischen Behandlung befindet, wurde auf eine der vorgesehenen Maßnahmen zuungunsten der Pflegebedürftigen hingewiesen: die zukünftige Einstufung in einen Pflegegrade soll erschwert werden, genauer: es soll nicht mehr so „leicht“ möglich sein, den Pflegegrad 1, 2 oder 3 zugesprochen zu bekommen. Man muss bedenken, dass die konkrete Eingruppierung zu bestimmten Finanzierungsanteilen der Pflegeversicherung führt, deren Höhe vom Grad der testierten Pflegebedürftigkeit abhängig sind.
Erreichen will man das dadurch, dass die erforderliche Gesamtpunktzahl bei der Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst, die für den Zugang zu einem der Pflegegrade notwendig ist, angehoben werden soll.

Quelle der Abbildung: Stefan Sell (2026): Last orders! Auch in der Pflegeversicherung? Der Sozialverband VdK ruft dazu auf, noch schnell in diesem Jahr einen Pflegegrad zu beantragen, in: Aktuelle Sozialpolitik, 01.09.2026
Um das hier in Erinnerung zu rufen: Die schon beim ersten Lesen komplex daherkommende Lösung der Aufgabe, die Pflegeversicherung zu entlasten, ist eine Folge unterlassenen Tuns, denn eigentlich wollte man den Pflegegrad 1, wo es in den vergangenen Jahren außergewöhnlich hohe Zunahmen an Pflegebedürftigen gegeben hat, insgesamt zur Disposition stellen und die „einfachste“ Lösung wäre gewesen, diesen Pflegegrad als solchen zu streichen und damit seine Türöffner-Funktion für Teilleistungen aus der Pflegeversicherung stillzulegen. Davor ist man dann aber – nachdem man das testweise in Umlauf gebracht hat1 – zurückgeschreckt und musste eine zwangsläufig kompliziertere Lösung fabrizieren, mit der man das vorgegebene Einsparpotenzial – nach dem Gesetzentwurf geht man von „Einsparungen“ in Höhe von immerhin 1,3 Mrd. Euro im kommenden Jahr nur durch die „Anpassung der Begutachtungssystematik“ aus – irgendwie realisiert bekommt. Hinzu kommen mit Blick auf den Pflegegrad 1 die mit dem PNOG vorgesehene komplette Streichung des Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI, von der sich die Bundesregierung im kommenden Jahr ein Einsparvolumen in Höhe von 800 Mio. Euro erhofft.
➔ Einfach daherkommende Frage, näherungsweise Antwort: Wie hoch sind denn die Ausgaben der Pflegeversicherung für Menschen mit Pflegegrad 1? Dass die erhofften „Einsparungen“ von 1,3 Mrd. Euro allein im kommenden Jahr (neben den geplanten 0,8 Mrd. Euro, die auf die komplette Streichung des Entlastungsbetrags im Pflegegrad 1 auf diesen entfallen) nicht ausschließlich durch strengere Zugangskriterien in den Pflegegrad 1 erreicht werden können, kann man sich durch eine überschlägige Rechnung verdeutlichen: Geht man von dem Alternativ-Szenario aus, dass der Pflegegrad 1 komplett abgeschafft wird, stellt sich die Frage, wie viele bisherige Leistungsausgaben in diesem Pflegegrad würden dann „wegfallen“, also für die Pflegeversicherung. Man kann diese einfache Frage gar nicht einfach beantworten, denn es gibt keine Aufsummierung der Ausgaben nur für diesen Pflegegrad. Das liegt an der Erfassung der Leistungsausgaben durch das Bundesgesundheitsministerium nach Leistungsarten (z. B. Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldverbesserungen) – und eben nicht pauschal aggregiert nach einzelnen Pflegegraden. Aber man kann eine näherungsweise Abschätzung des Pflegegrad 1-spezifischen Ausgabenvolumens über die diesem Pflegegrad eigenen Leistungen im Sinne einer Ausgabenobergrenze machen.
Dazu muss man wissen, dass Im Gegensatz zu den Pflegegraden 2 bis 5 keine Ansprüche auf reguläres Pflegegeld oder pauschale ambulante Pflegesachleistungen bestehen. Für den Pflegegrad 1 existiert ein Erstattungs- und Zuschussmodell mit diesen (bisherigen) Hauptleistungen:2 Geht man (nur) von den Höchstgrenzen des (noch existierenden) Entlastungsbetrags (§ 45b SGB XI) in Höhe von 131 Euro/Monat aus, sowie den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 2 SGB XI) in Höhe von 42 Euro/Monat, und rechnet man unter der Annahme, dass alle Versicherten im Pflegegrad 1 (wir sprechen hier von 18 Prozent aller Leistungsbezieher der Sozialen Pflegeversicherung) den Entlastungsbetrag und die Pauschale für Pflegehilfsmittel voll ausschöpfen würden, dann würden wir auf ein Gesamtausgabenvolumen in Höhe von 1,8 bis 2,0 Mrd. Euro pro Jahr kommen. Da jedoch erfahrungsgemäß nicht alle Erstattungsansprüche vollständig von allen Leistungsbeziehern abgerufen werden, liegen die tatsächlichen Ist-Ausgaben deutlich unter der maximalen Ausgabensumme von 1,8 bis 2,0 Mrd. Euro.
Zugleich zeigen diese überschlägigen Kalkulationen auch, wie massiv bei den Pflegegrad 1-Betroffenen gekürzt werden soll mit dem PNOG.
Die „Anpassung der Begutachtungssystematik“ zielt primär auf eine Erhöhung der Einstiegshürden in den ersten Pflegegrad, aber ist aufgrund der Mechanik der Anhebung der Gesamtpunktzahl, die man erreichen muss, nicht limitiert auf Pflegegrad 1, sondern strahl aus in die Pflegegrade 2 und 3 (siehe die Abbildung mit der Anhebung der Schwellenwerte) und das alles hat jetzt auch – ob nun unbeabsichtigte, nicht antizipierte oder schlichtweg in Kauf genommene – Folgen in anderen Teilbereichen der Langzeitpflege, die in ihrer milden Variante als „Kollateralschäden“ abgetan werden können. Die aber tatsächlich weit darüber hinaus reichen werden.
Es geht um die stationäre Langzeitpflege, dort um das Personal und das, was in den Pflegeheimen am und mit den pflegebedürftigen Bewohnern passiert bzw. passieren sollte, wenn es denn „ausreichend“ Personal und das dann noch in einer halbwegs hinreichenden Mischung aus Un- und Angelernten mit Pflegefachpersonen (der sogenannte „Qualifikationsmix“).
Warum soll die „Anpassung der Begutachtungssystematik“ Pflegeheimen einen personellen Tiefschlag versetzen (können)?
Bislang hat sich alles um den Pflegegrad 1 gedreht und mit Blick auf die stationäre Langzeitpflege könnte man angesichts der Tatsache, dass hier lediglich 0,4 Prozent (in absoluten Zahlen: 2.453 von 710.674 Bewohnerinnen und Bewohnern) in diesem Pflegegrad 1 eingestuft sind, de berechtigte Frage stellen, warum denn dann Änderungen, die sich scheinbar primär auf diesen Pflegegrad fokussieren, irgendeine Relevanz haben sollten für die Pflegeheime?
Diese Frage muss man aufrufen vor dem Hintergrund solcher Meldungen: »Während die Politik über die Eigenanteile für Pflegeheimbewohner streitet, rückt ein bislang kaum beachtetes Risiko des geplanten Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) in den Blick: Strengere Begutachtungen und niedrigere Pflegegrade könnten Pflegeheime jede fünfte Stelle kosten.«
Bitte was?
Um das zu verstehen, muss man eintauchen in die Tiefen und Untiefen der Personalbemessung bzw. genauer: der Refinanzierung von Personalkosten in der stationären Langzeitpflege.
Die Personalbemessung und damit die Kostenerstattung durch die Pflegekassen richten sich nach den Pflegegraden der Bewohner. Genau hier ist – wie beschrieben – eine strengere Begutachtung vorgesehen, die eben nicht auf den Einsteiger-Pflegegrad 1 begrenzt bleibt, sondern in die Pflegegrade 2 und 3 ausstrahlt.
Das PeBeM muss auf die Bühne gerufen werden
Das bundesweite Personalbemessungsverfahren (PeBeM) in der vollstationären Pflege nach § 113c SGB XI hat die starre, pauschale Fachkraftquote (von 50 %) abgelöst. Das (theoretische) Grundprinzip lautet: Personal wird bedarfsgerecht und qualifikationsorientiert auf Basis der tatsächlichen Pflegegrade der Bewohner berechnet.Seit dem 1. Juli 2023 kann in den Pflegesatzvereinbarungen nach § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 SGB XI für vollstationäre Pflegeeinrichtungen höchstens die sich aus den folgenden Personalanhaltswerten ergebende personelle Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal vereinbart werden.3 In § 113c Abs. 1 SGB XI sind für jeden Pflegegrad (PG 1 bis 5) und für jede der drei Qualifikationsstufen (QN 1 und QN 2 sind zu einer Gruppe der Hilfskräfte zusammengefasst) bundesweit einheitliche Personalanhaltswerte definiert. Diese Werte geben an, wie viele Vollzeitäquivalente (VZÄ) je Bewohner und Pflegegrad rechnerisch vereinbart werden können.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel:
Hat ein Heim beispielsweise 30 Bewohner in Pflegegrad 4, berechnet sich der maximale Fachkraftbedarf (QN 4) wie folgt:
30 Bewohner × 0,2463 VZÄ = 7,389 VZÄ (Fachkräfte)
Dieser Rechenschritt wird für alle Pflegegrade und Qualifikationsstufen durchgeführt und aufsummiert.
Wenn sich nun – bei einer Bindung des Personalbudgets an die Bewohnerstruktur hinsichtlich der an den Pflegegraden fest gemachten Pflegebedürftigkeitsschwere – der Case-Mix der Heimbewohner verändert, dann hat das mehrere Konsequenzen: Notwendig wird eine Anpassung der rechnerischen VZÄ nach § 113c SGB XI, was wiederum eine Verschiebung der Gesamtkapazität (VZÄ), aber auch möglicherweise relevante Verschiebungen der Qualifikationsquoten zur Folge haben kann.
Hinsichtlich der Auswirkungen einer Veränderung der an den Pflegegraden gemessenen Fallschwere der Bewohner auf die Gesamtkapazität an Stellenanteilen (VZÄ) ergeben sich zwei unterschiedliche Wirkungsrichtungen:
➔ Steigende Pflegegrade (Höherstufungen): Führen zu einem Netto-Aufwuchs an refinanzierbaren Stellen in allen Qualifikationsbereichen.
➔ Sinkende Pflegegrade: Führen rechnerisch zu einem Stellenabbau-Druck bzw. Absinken des (refinanzierbaren) Personalanspruchs.
Und welche Folgen können die geplanten Änderungen der Begutachtungssystematik haben in der stationären Langzeitpflege?
Die Ruhrgebietskonferenz Pflege4 hat sich mit einem offenen Brief unter der Überschrift Weniger Personal durch neue Pflegegrade!? zu Wort gemeldet (immerhin taucht da noch ein Fragezeichen auf). Untertitelt ist der mit „Die unterschätzte Folge des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) für Beschäftigte und Pflegebedürftige“.
»Im Pflegeneuordnungsgesetz steckt ein Mechanismus, der in der politischen Debatte bislang kaum Beachtung findet, für die stationäre Langzeitpflege aber gravierende Konsequenzen hat: Die veränderte Pflegegradeinstufung führt bei einer Verschiebung in niedrigere Pflegegrade zu einer geringeren rechnerischen Personalausstattung – auch wenn der tatsächliche Pflege- und Unterstützungsbedarf unverändert bleibt.«
Als Ursache dafür wird die hier bereits beschriebene gesetzliche Fundierung der Personalbemessung nach § 113c SGB XI genannt, die sich an der Verteilung der Bewohnerinnen und Bewohner auf die einzelnen Pflegegrade orientiert. Wenn jetzt Heimbewohner, die im bisherigen System in den Pflegegrad 3 eingestuft worden wären, nun im niedrigeren Pflegegrad verweilen müssen, dann hat das Folgen:
»Werden Menschen nach neuen Begutachtungsmaßstäben niedriger eingestuft, sinkt damit auch die rechnerisch vorgesehene Personalausstattung. Der Pflegebedarf bleibt. Die rechnerische Personalausstattung sinkt. Die Arbeit wird auf weniger Personal verteilt.«
Im offenen Brief bezieht man sich auf den Bremer Gesundheitsökonomen Heinz Rothgang, der von dem „Mechanismus einer im PNOG angelegten Arbeitsverdichtung“ spricht.
➔ »Ein Mensch benötigt nicht weniger Hilfe bei Mobilität, Körperpflege, Ernährung oder Orientierung, nur weil er nach anderen Kriterien begutachtet wird. Auch der Unterstützungsbedarf bei Demenz und komplexen pflegerischen Anforderungen verschwindet nicht durch eine neue Einstufung. Dennoch wird die veränderte Pflegegradverteilung zur Grundlage einer geringeren rechnerischen Personalausstattung.
»Eine niedrigere Pflegegradeinstufung ist keine Verringerung des Pflegebedarfs. Und eine rechnerische Verringerung des Personalbedarfs ist kein Effizienzgewinn.«
Neben aus der Problembeschreibung abgeleiteten Forderungen an die Politik findet man in dem offenen Brief aber keine Quantifizierung der möglichen Auswirkungen auf die Stellenzahl.
Also abschließend wieder zurück zu der Meldung, die mit konkreten Zahlen hantiert: Strengere Begutachtung könnte jede fünfte Heimstelle kosten. Wie kommen die auf die Konkretisierung, dass jede fünfte Heimstelle betroffen sein könnte? Vom Hörensagen, so könnte man das zusammenfassen:
Die Sprecherin der Ruhrgebietskonferenz Pflege, »Claudia Ott befürchtet, dass die Differenz bis zu 20 Prozent betragen könnte. Das hieße: Jede fünfte Stelle würde nicht mehr refinanziert, und die gleiche Arbeit müsste mit deutlich weniger Personal bewältigt werden.«
Das scheint eher der Illustration des befürchteten Stellenabbau-Drucks dienen, als dass die Zahl auf einer empirisch annähernd abgesicherten Grundlage steht, denn man findet keine weiteren Erläuterungen dazu, wie man auf diese Größenordnung gekommen ist.
Also das kann in diese Richtung gehen, muss es aber nicht.
Auf alle Fälle haben vor allem die Heimbetreiber ein echtes Kalkulationsproblem und im schlimmsten Fall bekommen die betroffenen Pflegebedürftigen eine weiter ausgedünnte Pflege und Betreuung und die Wahrscheinlichkeit, beispielsweise von rehabilitativer Pflege profitieren zu können, wird weiter abnehmen. Das wäre dann ein weiterer Baustein in der Welt der Mangelwirtschaft.
- Vgl. dazu bereits den Beitrag Leistungen bzw. Ausgaben der Pflegeversicherung zurückfahren? Für den Anfang bietet sich der Pflegegrad 1 an. Der wird schon (seit längerem) ins Visier genommen, der hier bereits am 3. August 2025 veröffentlicht wurde. ↩︎
- Hinzu können Ausgaben für den Hausnotruf-Zuschuss (§ 40 Abs. 3 SGB XI) mit 25,50 Euro/Monat für den Betrieb sowie für Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) (§ 40a SGB XI) mit 50 Euro/Monat kommen, außerdem können auf Antrag und einmalige Ausgaben für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen anfallen bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme (z. B. ein Bad-Umbau). Schlussendlich gibt es für die überschaubare Zahl an Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 in Wohngemeinschaften einen Wohngruppenzuschuss (§ 38a SGB XI) in Höhe von 224 Euro/Monat. ↩︎
- Ganz genau formuliert muss es heißen: Nach der stufenweisen Einführung (ab 1. Juli 2023) endete die Übergangsfrist zur Einbindung der bisherigen Vergütungspauschalen Ende 2025. Die Personalanhaltswerte nach § 113c SGB XI bilden die rechtlich maßgebliche Grundlage bei den Pflegesatzverhandlungen vollstationärer Pflegeeinrichtungen. Die bisherige pauschale 50 %-Fachkraftquote wurde schrittweise durch ein differenziertes System aus vier Qualifikationsniveaus (QN 1 bis QN 4) ersetzt. ↩︎
- Zur Einordnung der Ruhrgebietskonferenz Pflege. Die Einflussnehmer, so der offizielle Name des Gremiums: Unter dem Motto „Die Einflussnehmer“ haben sich rund 40 öffentliche und private Pflegeunternehmen aus dem gesamten Ruhrgebiet zur „Ruhrgebietskonferenz Pflege“ zusammengeschlossen. Als verbands- und trägerübergreifende, unabhängige Arbeitgeberinitiative repräsentieren die Mitglieder nach eigenen Angaben mehr als 20.000 Beschäftigte. ↩︎