Last orders! Auch in der Pflegeversicherung? Der Sozialverband VdK ruft dazu auf, noch schnell in diesem Jahr einen Pflegegrad zu beantragen 

Wenn laut „Last orders!“ gerufen oder eine Glocke geläutet wird, dann wissen die Eingeweihten der britischen oder irischen Pub-Kultur, dass die Stunde geschlagen hat: Wer danach noch etwas trinken möchte, muss sich beeilen, da keine neuen Bestellungen mehr aufgenommen werden. Nach einer kurzen Nachtrinkzeit schließt die Kneipe dann endgültig.

Kann das Prinzip auch handlungsleitend sein in der Sozialpolitik? Man könnte dieser Analogie durchaus verfallen, wenn man solche Aufrufe zur Kenntnis bekommt: VdK empfiehlt: Jetzt Erstantrag auf Pflegegrad stellen: »Die geplante Pflegereform könnte es ab 1.1.2027 erschweren, einen Pflegegrad zu erhalten. Der VdK empfiehlt Menschen mit Unterstützungsbedarf, noch in diesem Jahr einen Erstantrag für einen Pflegegrad zu stellen.«

»Wer schon länger darüber nachdenkt, erstmals einen Pflegegrad zu beantragen, sollte den Schritt jetzt gehen. Denn durch die geplante Pflegereform kann dies voraussichtlich ab 1.1.2027 schwieriger werden«, so der Sozialverband VdK, den man sicher als ein einflussreiches Schwergewicht in der sozialverbandlichen Landschaft bezeichnen kann und der über seine flächendeckende Beratungsinfrastruktur sehr viele Menschen erreichen kann.1

Wie begründet der Sozialverband seinen Aufruf?

»Viele Menschen verfolgen die Diskussion um die geplante Pflegereform mit Sorge. Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) sieht unter anderem vor, die Zugangsvoraussetzungen für Pflegegrade – insbesondere für die Pflegegrade 1 bis 3 – anzuheben«, so der VdK unter der Überschrift Warum jetzt der richtige Zeitpunkt für einen erstmaligen Pflegegrad-Antrag ist. Dann kommt der Hinweis auf eine wichtige Einschränkung die anstehenden gesetzlichen Änderungen betreffend:

»Die geplanten Änderungen sind noch nicht beschlossen. Bisher liegt ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vor, über den noch beraten und abgestimmt werden muss. Bis das Gesetz verabschiedet ist, können sich einzelne Regelungen noch ändern. Sollte die Reform jedoch wie geplant umgesetzt werden, könnte es für Menschen mit Unterstützungsbedarf künftig deutlich schwieriger werden, einen Pflegegrad zu erhalten, der ihrem Unterstützungsbedarf entspricht.«

Vor diesem Hintergrund formuliert der VdK sein Anliegen so:

»Die gute Nachricht: Voraussichtlich bis zum 31.12.2026 gelten noch die bisherigen Regeln. Wer bereits länger darüber nachdenkt, einen Pflegegrad zu beantragen, sollte deshalb jetzt handeln. Wer also Unterstützung im Alltag benötigt und bislang noch keinen Pflegegrad beantragt hat, sollte den Erstantrag möglichst vor Inkrafttreten der Reform stellen.«

Aber es gibt nicht nur die eine Richtung, also die Erstbeantragung eines Pflegegrades: Je nach Schwere der Pflegebedürftigkeit gibt es insgesamt fünf Pflegegrade. Menschen, die bereits einen Pflegegrad haben, sollten dem VdK nach nur nach reiflicher Überlegung einen Antrag auf Höherstufung stellen. Denn es bestehe sonst die Gefahr einer Rückstufung.

Der eine oder andere wird sicher den Eindruck bekommen, hier wird dazu aufgerufen, dass Menschen schnell noch mal „zulangen“ sollten beim (bisherigen) Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung – die Begründung des VDK ist nach außen eine andere: Viele Menschen würden der VdK-Präsidentin Bentele zufolge zögern, einen Pflegeantrag zu stellen, da sie sich schämen, Angst vor komplizierten Anträgen haben oder glauben, ihnen stünde keine Hilfe zu. 

Gibt es Hinweise auf die in Aussicht gestellten Verschlechterungen bei der Einstufung in Pflegegrade?

Der VdK hat selbst darauf hingewiesen, dass eine mögliche Verschlechterung der Einstufung in Pflegegrade – deren Anerkennung den Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung ermöglicht bzw. beschränkt – derzeit noch nicht beschlossen ist. Der VdK gibt einen Hinweis auf einen Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG). Vorgelegt wurde der Gesetzentwurf von der damaligen Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU), die mittlerweile von Carsten Linnemann (CDU) abgelöst worden ist, der sich noch in der Einarbeitungsphase befindet.

Schauen wir genauer in den bislang veröffentlichten und vor der Sommerpause auf Eis gelegten Referentenentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium:Mit Bearbeitungsstand 3. Juni 2026 wurde der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG) vorgelegt.2

Bei den allgemeinen Lösungshinweisen wird darauf hingewiesen:

»Mit dem Gesetz soll die Finanzierung der Pflegeversicherung wieder auf eine stabile Grundlage gestellt werden. Der Finanzbedarf ist so hoch, dass er nur durch eine Kombination von Maßnahmen auf der Ausgaben- und Einnahmenseite gedeckt werden kann. Damit die Lohnnebenkosten nicht weiter steigen, kommen Beitragssatzanhebungen nicht in Betracht.« (S. 3).

Und mit Blick auf im Entwurf als Lösung präsentierten Maßnahmen auf der Ausgabenseite findet man den Hinweis, dass dazu auch

»fachlich sinnvolle Anpassungen des Begutachtungsinstruments mit dem Ziel einer Verlangsamung des Anstiegs der Zahl der Pflegebedürftigen«

gehören sollen. 

Von besonderer Bedeutung ist hierbei der Hinweis auf die Zielbestimmung der Änderungen des Begutachtungsinstrumentariums, denn es geht ausdrücklich um eine „Verlangsamung des Anstiegs der Zahl der Pflegebedürftigen“ und das geht nur, wenn man die Eingruppierungskriterien in die einzelnen Pflegegrade, vor allem in die ersten beiden Pflegegrade, enger fasst und die Zugangshürden damit nach oben schraubt. 

Was genau muss man sich unter Anpassungen des Begutachtungsinstrumentariums genau vorstellen?Das Begutachtungsinstrument ist normiert im § 15 SGB XI (Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument). Vgl. dazu auch ausführlicher die Informationen zum Begutachtungsinstrument vom Medizinischen Dienst Bund.3

➔ Um den Pflegegrad zu bestimmen, werden sechs Lebensbereiche betrachtet. In jedem Lebensbereich gibt der Gutachter nach vorgegebenen Kriterien eine Anzahl von Punkten, je nachdem, wie viel Unterstützung im Alltag benötigt wird. Diese Punkte fließen unterschiedlich gewichtet in die Gesamtwertung ein. Der Bereich Selbstversorgung erhält zum Beispiel mehr Gewicht als der Bereich Mobilität. Am Ende ergibt sich ein Gesamtpunktwert, von dem der Pflegegrad abgeleitet werden kann.

Quelle: Medizinischer Dienst Bund (2025): Informationen zur Pflegebegutachtung, Stand: Januar 2025

Jetzt wird es etwas technisch, um nachvollziehen zu können, wie man bei bzw. mit der Pflegebegutachtung Geld sparen kann: An den Einstiegs- und Ausstiegsgrenzen der unteren Pflegegrade hat man nun mit dem vorliegenden Referentenentwurf gedreht, um eine Begrenzung des Zugangs sowie einen etwas längeren Verbleib in den unteren Pflegegraden zu realisieren. Die Abbildung zeigt, was sich bei den erforderlichen Gesamtpunktwerten „unten“ und „oben“ im Vergleich zu der derzeit bestehenden Regelung verändern soll, wenn es nach dem Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz geht:

➔ Im Mittelpunkt steht der Pflegegrad 1. Hier würde die erforderliche Gesamtpunktzahl, um überhaupt in den niedrigsten Pflegegrad eingestuft zu werden, um 20 Prozent erhöht im Vergleich zur bestehenden Rechtslage. Und der Ausstiegspunkt aus dem ersten Pflegegrad wird um 11,1 Prozent erhöht (entsprechend wird der Einstiegspunkt in den Pflegegrad 2 ebenfalls um 11,1 Prozent nach oben geschoben). Gleichzeitig erhöht man die obere Grenze im Pflegegrad 2 um 5,3 Prozent, was sich dann entsprechend auf den erforderlichen Gesamtpunktwert für eine Einstufung in den Pflegegrad 3 auswirkt.

Wir halten fest: Durch eine Anpassung der Schwellenwerte und der Modulpunkte wird die Bewertungssystematik geändert mit dem Ziel einer Verengung des Zugangs in die unteren Pflegegrade.

Aber es gibt noch weitere „technisch daherkommende“ und dadurch leicht übersehene Änderungen, die hinsichtlich der Pflegebegutachtung vorgenommen werden sollen. Auch hierzu lohnt ein Blick in den Referentenentwurf. Hervorzuheben sind hier drei weitere Komponenten, um die anvisierten Einsparziele zu erreichen. So kann man dem Begründungsteil die folgenden Erläuterungen entnehmen (Hervorhebungen nicht im Original):

(1) »Darüber hinaus soll zukünftig das bereits bestehende Instrument der Befristung von Pflegegraden häufigereingesetzt werden, wenn aus Sicht der Gutachterinnen und Gutachter eine Wiedererlangung von Fähigkeiten und Verbesserung von Beeinträchtigen möglich erscheint.«

Und die zweite Komponente, die mit einer weiteren Erschwernis im Begutachtungsverfahren einhergehen wird:

(2) »Zudem wird die Frage, wie lange bei Antragstellern Beeinträchtigungen voraussichtlich bestehen werden, im Rahmen der Begutachtung genauer geprüft und individuell begründet.4

Drittens und last but not least eine primär haushaltspolitische Formatierung der zukünftigen Ausrichtung des Begutachtungsverfahrens und eine Handlungsanweisung an einen dieser „wissenschaftlichen Beiräte“, denen sich die Politik gerne legitimatorisch bedient:

(3) »Darüber hinaus soll das Begutachtungsinstrument und -verfahren künftig evolutiv und kontinuierlich an gesellschaftliche Veränderungen sowie an medizinische, technische und pflegewissenschaftliche Entwicklungen angepasst werden. Ein wissenschaftlicher Beirat soll – insbesondere unter Berücksichtigung der künftigen Finanzierbarkeit von staatlichen Aufgaben – den Medizinischen Dienst Bund als Richtliniengeber sowie das Bundesministerium für Gesundheit durch geeignete Empfehlungen und Umsetzungsvorschläge unterstützen.«

Es ist dem Begründungstext gut zu entnehmen, welche eindimensionale Zielsetzung der „Weiterentwicklung“ des Begutachtungsinstruments hier zugewiesen wird.

Nun wird der eine oder andere vielleicht einwenden, dass das mit den Anhebungen der erforderlichen Gesamtpunktwerte gar nicht so spektakulär daherkommt – kann man da wirklich von einer Verschlechterung für die zukünftigen (Nicht-)Pflegebedürftigen nach SGB XI sprechen, was den Zugang zu Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz angeht?

Die im Gesetzentwurf erhofften Einsparungen durch die Begrenzung des Zugangs bzw. des Wechsels in einen höheren Pflegegrad über eine restriktivere Ausgestaltung der Pflegebegutachtung

Um es gleich vorwegzunehmen: es geht hier nicht um Peanuts, sondern der Gesetzgeber erhofft sich offensichtlich ganz erhebliche Einsparungen im Vergleich zur (noch) bestehenden Praxis der Eingruppierung in einen der Pflegegrade.Im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG) werden die „Finanzwirkungen der Maßnahmen des Gesetzes“ für die Jahre 2027 bis 2030 quantifiziert, die sich zusammensetzen aus den „Mehreinnahmen der Sozialen Pflegeversicherung (SPV)“ (durch den Beitrag für geringfügig Beschäftigte, die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze sowie die Erhöhung des Zuschlags für kinderlose Mitglieder)5 sowie den hier besonders interessierenden Minderausgaben für die SPV). 

Und dort findet man auch den Posten Anpassung der Begutachtungssystematik. Darüber sollen im kommenden Jahr dann immerhin 1,3 Mrd. Euro eingespart werden, die also ansonsten bei Weitergeltung des bestehenden Rechts an die Leistungsberechtigten fließen würden. Die im Gesetzentwurf ausgewiesenen Sparbeträge für die Soziale Pflegeversicherung sollen dann 2028 auf 2,5 Mrd. Euro, 2026 auf 3,4 Mrd. Euro und 2030 auf 4,2 Mrd. Euro anwachsen (vgl. die Tabelle auf S. 5 des Referentenentwurfs). 

Zur Einordnung der 1,3 Mrd. Euro kalkulierter Einsparungen durch eine restriktivere Fassung der Pflegebegutachtung: Der Gesetzentwurf geht für 2027 von einem erwarteten rechnerischen Finanzbedarf der Pflegeversicherung in Höhe von 11,2 Mrd. Euro aus (der über Minderausgaben und Mehreinnahmen gedeckt werden muss). Die Einsparungen nur durch die veränderte Pflegebegutachtung würden also 11,6 Prozent des ausgewiesenen Fehlbetrags der Pflegeversicherung abdecken (müssen).

Man muss an dieser Stelle doppelt einschränkend darauf hinweisen, dass das PNOG in der hier vorgestellten Fassung noch nicht verabschiedet wurde und – besonders wichtig – von den im Gesetzentwurf erwarteten Einsparungen berichtet wurde, was nicht bedeutet, dass man diese Einsparungen (vor allem nicht in der ausgewiesenen Größenordnung) auch wird realisieren können. Daran kann man erhebliche Zweifel haben.

Fazit: Die vom Sozialverband VdK aufgestellte Behauptung, dass es »künftig deutlich schwieriger werden (könnte), einen Pflegegrad zu erhalten, der ihrem Unterstützungsbedarf entspricht«, kann man nachvollziehen. Anders kann man erwartete Einsparungen in Höhe von deutlich über eine Milliarde Euro auch kaum erreichen.

Es bleibt die ergänzende Anmerkung, dass es noch schlimmer hätten kommen können (oder vielleicht noch kommt?). Der eine oder andere wird sich daran erinnern, dass seit längerem eine generelle Infragestellung des Pflegegrades mit der größten Wachstumsdynamik geführt wird – dem Pflegegrad 1. Vgl. dazu ausführlicher die hier veröffentlichten Beiträge Der angeblich „explosionsartige“ Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen und die Infragestellung von Pflegegrad 1 vom 6. Oktober 2024 sowie Leistungen bzw. Ausgaben der Pflegeversicherung zurückfahren? Für den Anfang bietet sich der Pflegegrad 1 an. Der wird schon (seit längerem) ins Visier genommen vom 3. August 2025. 

An die vollständige Abschaffung des Pflegegrades 1 hat man sich bislang (noch) nicht getraut. Infolgedessen muss man im bestehenden System an den Eingangs- und Verbleibskriterien wie dargestellt schrauben, um den Zugang und damit die Inanspruchnahme der über die Pflegegrade laufenden Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erschweren. 

  1. Der Sozialverband VdK Deutschland ist Deutschlands größter und einer der einflussreichsten sozialpolitischen Interessenverbände. Er vertritt die Interessen von Menschen mit Behinderungen, chronisch Kranken, Rentnern, Pflegebedürftigen, Patienten sowie sozial benachteiligten Personen. Der Verband hat bundesweit über 2,2 Millionen Mitglieder (Stand: aktuelle Verbandszahlen 2025/2026). Gegliedert ist der VdK in 13 Landesverbände, Tausende von Kreis- und Ortsverbänden sowie Landes- und Bezirksgeschäftsstellen, wodurch eine flächendeckende Betreuung in ganz Deutschland gewährleistet ist. Eines der wichtigsten Standbeine ist die praktische Rechtsberatung im Sozialrecht. VdK-Juristen unterstützen Mitglieder bei Streitigkeiten mit Behörden, beispielsweise bei Problemen rund um den Grad der Behinderung (GdB), Rentenbescheide, Pflegeeinstufungen oder Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung. ↩︎
  2. Vgl. dazu auch überaus hilfreich und zusammenfassend die Übersicht zu den wesentlichen Änderungen des Pflegeneuordnungsgesetz (Stand: Referentenentwurf v. 03.06.2026) von Johannes Steffen sowie die Synopse Geltendes Recht – PNOG-RefE (BMG v. 04.06.2026), ebenfalls von Johannes Steffen erstellt und auf seiner Plattform Portal Sozialpolitik veröffentlicht. ↩︎
  3. Neben der Grundnorm im § 15 SGB XI sind die Richtlinien zur Pflegebegutachtung relevant. Rechtliche Grundlage ist der § 17 SGB XI. Dazu erläutert der Medizinische Dienst Bund: Wenn Versicherte einen Antrag auf Pflegeleistungen bei ihrer Pflegekasse stellen, beauftragt die Pflegekasse den regional zuständigen Medizinischen Dienst mit der Begutachtung. Dabei wird festgestellt, ob die Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit gegeben sind und wenn ja, welcher Pflegegrad vorliegt. Zusätzlich prüfen die Gutachterinnen und Gutachter, ob die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln angemessen ist und ob Leistungen zur Prävention oder zur Rehabilitation empfohlen werden sollten.
    Grundlage der Begutachtung sind die Richtlinien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Begutachtungs-Richtlinien). Sie konkretisieren die allgemeinen Vorgaben des Pflegeversicherungsgesetzes und legen das Begutachtungsverfahren fest, damit die Begutachtungen in ganz Deutschland nach einheitlichen Regeln durchgeführt werden. Bis Ende 2021 hatte der GKV-Spitzenverband die Aufgabe, diese Richtlinien zu erlassen. Mit der Umfirmierung des MDS in den Medizinischen Dienst Bund zum 1. Januar 2022 hat der Gesetzgeber diese Aufgabe auf den Medizinischen Dienst Bund übertragen.
    Mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) wurden die gesetzlichen Regelungen zum Verfahren der Pflegebegutachtung mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 neu geordnet und ergänzt. Insbesondere wurden mit dem PUEG die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, um die Begutachtung zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit in bestimmten Fällen regelhaft auch in Form eines strukturierten Telefoninterviews durchführen zu können. Die Medizinischen Dienste hatten sich hierfür eingesetzt, um sicherstellen zu können, dass die Versicherten auch in Zeiten des demografischen Wandels und Fachkräftemangels zeitnah begutachtet werden können. Dies ist Voraussetzung, damit Versicherte den zeitnahen Zugang zu Pflegeleistungen erhalten können. Während der Corona-Pandemie erfolgten die Pflegebegutachtungen überwiegend telefonisch, um Pflegebedürftige vor Infektionen zu schützen. Die während der Pandemie gesammelten Erfahrungen der Medizinischen Dienste haben gezeigt, dass die Begutachtung in Form eines strukturierten Telefoninterviews eine Alternative zum Hausbesuch sein kann.
    Am 26. März 2024 ist das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) in Kraft getreten. Damit wurden die Voraussetzungen geschaffen, dass telefonische Begutachtung auch per Videotelefonie durchgeführt werden können.
    Die Richtlinien sehen vor, dass telefonische Pflegebegutachtungen bzw. Begutachtungen per Videotelefonie regelhaft zum Beispiel bei Höherstufungs- und Wiederholungsbegutachtungen von Pflegebedürftigen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr eingesetzt werden können.
    Wichtig: Ausgeschlossen sind telefonische Begutachtungen unter anderem bei der Erstbegutachtung.
    Vgl. zu Pflegebegutachtungsrichtlinien im Original: Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vom 21. August 2024
    Eine wesentliche Grundlage für die Regelungen zur Begutachtung mittels strukturiertem Telefoninterview sind die Ergebnisse der 2023 publizierten pflegewissenschaftlichen Studie Analyse des Einsatzes des Telefoninterviews zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI von Klaus Wingenfeld und Andreas Büscher. ↩︎
  4. Hier geht es um den § 14 SGB XI, der den Begriff der Pflegebedürftigkeit nach diesem Sozialgesetzbuch normiert sowie den mit dem PNOG-Entwurf vorgesehenen Veränderungen. Abweichend bzw. ergänzend zur bisherigen Formulierung in diesem Paragrafen („Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate … bestehen.“) wird im § 14 SGB XI (Entwurf) formuliert: „Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, mit hoher Wahrscheinlichkeit für mindestens sechs Monate … bestehen.“ Das ist nicht nur eine semantische Änderung. Zugleich wird im Vergleich zur bisherigen Fassung neu darauf hingewiesen, dass in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 »die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose und die dazu erforderlichen Ausführungen im Gutachten … näher konkretisiert werden.« Diese Begrenzung gab es bislang nicht. ↩︎
  5. Daraus sollen nach dem Gesetzentwurf für das kommende Jahr 2027 Mehreinnahmen für die SPV in der Größenordnung von 3,9 Mrd. Euroresultieren. ↩︎