EuGH, BVerfG und zum dritten Mal vor dem BAG: Nach fast 14 Jahren hat der „Fall Egenberger“ endlich ein Ende. Die Diakonie hat nicht diskriminiert. Das kirchliche Arbeitsrecht wurde gestärkt – und beschränkt

Bekanntlich mahlen die Mühlen der Justiz langsam, aber gründlich – allerdings kann die relative Unbestimmtheit von „langsam“ in praxi auch schon mal zu einer Verfahrensdauer von fast 14 Jahren führen, bis die Aktendeckel endlich geschlossen und der Inhalt dem Archiv zugeführt werden kann.

Hier geht es den „Fall Egenberger“, der nun aber wirklich abschließend geklärt worden ist. Moment, wird der eine oder andere an dieser Stelle einwenden: Ist das nicht bereits höchstrichterlich passiert? Konnte man nicht in diesem Blog am 4. November 2025 den Beitrag lesen: Das Bundesverfassungsgericht erweist sich (wieder einmal) als stabile Schutzmacht für das kirchliche Selbstbestimmungsrecht. Auch in arbeitsrechtlichen Fragen. Der „Fall Egenberger“? Und dort findet man diese Zwischenüberschrift: Es ist passiert: Der „Fall Egenberger“ wurde entschieden.

Warum dann also im Mai des Jahres 2026 erneut ein Beitrag zu diesem doch längst entschiedenen Fall? Wie so oft hat das was mit den unterschiedlichen Instanzen zu tun und ganzen Leben, die zwischen den unterschiedlichen Instanzen verbracht werden können.Zur Einordnung erst einmal in aller Kürze eine Skizzierung des Sachverhalts,1 der dem „Fall Egenberger“ zugrunde liegt und der seit Jahren zwischen den unterschiedlichen Gerichten vagabundierte: 

➔ Die konfessionslose Sozialpädagogin Vera Egenberger hatte sich Ende 2012 auf eine Stelle bei der Diakonie beworben und wurde nicht eingeladen. Sie klagte wegen Diskriminierung aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf Entschädigung. Der Fall ging vom Arbeitsgericht (ArbG) zum Landesarbeitsgericht (LAG), zum Bundesarbeitsgericht (BAG), das legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Der machte sehr grundlegende Vorgaben: Kirchen sind gerichtlich überprüfbar und müssen die Anforderung der Kirchenzugehörigkeit gut begründen. Damit ging die Sache ging zurück zum BAG. Nach dem Obsiegen Egenbergers dort ging das Verfahren auf Betreiben der Diakonie weiter zum BVerfG. Dort lag es sechs Jahre bis zu einer Entscheidung: Dann hob das BVerfG die BAG-Entscheidung auf und verwies die Sache erneut zurück an das BAG.

➔ Bereits in einem Beitrag aus dem Oktober 2018 – Das Kreuz mit dem richtigen Kreuz bei Nicht-Einstellungen durch kirchlich gebundene Arbeitgeber – wurde die Sachverhaltsbeschreibung seitens des EuGH wiedergegeben: »Frau Egenberger bewarb sich auf eine Stelle, die vom Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung ausgeschrieben worden war, einem privatrechtlichen Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland, das ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und religiöse Zwecke verfolgt. Der Aufgabenbereich der auf 18 Monate befristeten Stelle umfasste die Erarbeitung eines Berichts über die Einhaltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung durch Deutschland. Dazu gehörte die öffentliche und fachliche Vertretung des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung sowie die Koordination des Meinungsbildungsprozesses innerhalb dieses Verbandes. In der Stellenanzeige hieß es, dass die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehörenden Kirche vorausgesetzt werde. Frau Egenberger bekam die Stelle nicht. Sie macht geltend, dies liege daran, dass sie keiner Religionsgemeinschaft angehöre. Sie klagte daher vor den deutschen Arbeitsgerichten auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von etwa 10 000 Euro, weil sie aus Gründen der Religion diskriminiert worden sei.«

Um die sicher einsetzende Verwirrung der interessierten Leser in Worte zu gießen: Das (eigentlich) allerhöchste Gericht in der Europäischen Union, der EuGH, hat doch für die Klägerin und gegen die Diakonie entschieden und das an sich zuständige Bundesarbeitsgericht hat diese Vorlage von oben aufgegriffen und umgesetzt. Zugunsten der Frau Egenberger. Und wieso jetzt die (scheinbare) Kehrtwende? Warum wird diese Entscheidung, die der nicht rechtssichere Normalmensch für final halten, ebenfalls vom Bundesarbeitsgericht wieder kassiert und nunmehr zuungusten der Frau Egenberger entschieden?

Weil nunmehr das Bundesverfassungsgericht eingeschaltet wurde, nicht von der Frau Egegenberger, sondern von der bis zu dem vorläufigen Ende unterlegenen evangelischen Diakonie. Die haben in Karlsruhe geklagt – und Recht bekommen (vgl. dazu  BVerfG, Beschl. v. 29.09.2025, Az. 2 BvR 934/19). Eine ausführliche Besprechung und Einordnung der BVerfG-Entscheidung aus dem vergangenen Jahr findet man in dem bereits erwähnten Beitrag Das Bundesverfassungsgericht erweist sich (wieder einmal) als stabile Schutzmacht für das kirchliche Selbstbestimmungsrecht. Auch in arbeitsrechtlichen Fragen. Der „Fall Egenberger“. In den trockenen Worten des BVerfG und an die bei im klagende Diakonie gerichtet lautete der Leitsatz der damaligen Entscheidung: »Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem religiösen Selbstbestimmungsrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 140 Grundgesetz (GG) und Art. 137 Abs. 3 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV), weil die bei der Anwendung der Schrankenbestimmung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorgenommene Güterabwägung dem religiösen Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers nicht in dem verfassungsrechtlich gebotenen Umfang Rechnung trägt.«

Anders formuliert: Das höchste deutsche Gericht unterwirft sich semantisch dem höchsten europäischen Gericht, um dann aber in der konkreten Entscheidung darauf abzustellen, dass man weiterhin die „Besonderheiten“ in Deutschland hinsichtlich der ganz eigenen Stellung des kirchlichen (Sonder-)Arbeitsrechts zu beachten gedenkt.

Und die Verfassungsrichter haben den Kollegen vom obersten deutschen Arbeitsgericht durchaus eine Backpfeife verpasst, denn die haben ja die Entscheidung des EuGH zuungunsten der evangelischen Diakonie sogleich umgesetzt mit ihrer Entscheidung, die dann zu der Klage vor dem Verfassungsgericht geführt hat: 

»Das BAG habe in seiner Entscheidung dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht die von der Verfassung gewährte Bedeutung zugemessen. Das BAG habe vielmehr sein eigenes Verständnis einer glaubwürdigen Vertretung des kirchlichen Ethos nach außen an die Stelle des Verständnisses der Diakonie gestellt.«

Und was hat nun das Bundesarbeitsgericht gemacht?

Noch am 18. Mai 2026 setzte Tanja Podolski in ihrem Vorbericht zu der bevorstehenden finalen Entscheidung des BAG vor dem Hintergrund der Rücküberweisung durch das BVerfG ein Fragezeichen in die Überschrift: Durfte Kirche Bewerberin ignorieren, weil sie nicht christlich ist? Darin fasst sie nochmals die grundsätzliche Bedeutung zusammen:

»Das Verfahren der inzwischen 64-Jährigen ist wohl das bekannteste im kirchlichen Arbeitsrecht. Es wirft viele grundsätzliche Fragen auf: Durfte ein Werk der Evangelischen Kirche von einer Einladung der konfessionslosen Frau zum Bewerbungsgespräch absehen? Oder hat die Diakonie die Sozialpädagogin aus Gründen der Religion diskriminiert? Dürfen weltliche Gerichte in dieser Frage überhaupt mitreden oder ist es allein Sache der Kirche? Denn denen spricht das Recht ein hohes Maß an garantierter Selbstbestimmung zu, normiert in Art. 140 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art 137 II Weimarer Reichsverfassung (WRV). Wo also hört die kirchliche Selbstbestimmung auf und fängt Diskriminierung an? Und wer urteilt darüber?«

Podolski hebt einen wichtigen Aspekt hervor – den Umgang mit der „Zwei-Stufen-Prüfung“

»Auch aus Sicht des BVerfG unterliegt das kirchliche Selbstbestimmungsrecht den allgemeinen gesetzlichen Schranken – also auch dem Diskriminierungsverbot aus dem AGG. Damit stehen sich Schutzgüter gegenüber: Die (negative) Religionsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, die über eine zweistufige Prüfung in Ausgleich zu bringen sind.«

Was hat es mit diesen zwei Stufen auf sich?

➞ Auf der ersten Ebene der Plausibilität muss es um eine religiöse Angelegenheit mit entsprechender Bedeutung für das Selbstverständnis der Kirchen gehen. 

➞ Die zweite Stufe erfordert eine offene Gesamtabwägung zwischen den Interessen und Belangen der Arbeitnehmer und dem religiösen Selbstbestimmungsrecht.

Und wenige Tage später kam dann der Bericht über die BAG-Entscheidung und das Fragezeichen ist weg, stattdessen steht der neue Artikel unter dieser Überschrift: Die Kirche hat nicht diskriminiert. Wir erfahren: Das BAG hat nunmehr die Klage der Vera Egenberger gegen die Diakonie abgewiesen. 

Die Diakonie habe Egenberger nicht zu Unrecht wegen der Religion benachteiligt. Die Ungleichbehandlung sei nach § 9 Abs. 1, 2. Alt. AGG in unions- und verfassungskonformer Auslegung gerechtfertigt. Religionsgemeinschaften können die Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn sie angesichts des Ethos eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. 

§ 9 AGG bietet den Kirchen eine Sonderstellung: Sie dürfen ungleich behandeln, wenn das im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts gerechtfertigt ist. Genau das hatte das BAG in der vorangegangenen Entscheidung aus dem Jahr 2018 noch verneint. Schnee von gestern, außerdem mit einem anderen Vorsitzenden des 8. Senats. Nunmehr hält der Senat „bei Vornahme der gebotenen Abwägung das Verlangen der Kirchenzugehörigkeit für die konkret ausgeschriebene Stelle“ für gerechtfertigt, insbesondere die mit der konkreten Tätigkeit geforderte Vertretung der Diakonie nach außen sei ein entscheidender Punkt für diese Wertung.

Nun ist dieses Verfahren wirklich vorbei.

Von scheinbaren Gewinnern und einer scheinbaren Verliererin

Am Tag der Urteilsverkündung reagierte die erfolgreiche Diakonie mit einer Pressemitteilung:

„Die heutige Entscheidung bestätigt im Grundsatz unseren Weg: Kirche und Diakonie dürfen besondere Anforderungen an Stellen mit besonderer Verantwortung für das christliche Profil stellen“, ließ sich Diakonie-Vorstand Jörg Kruttschnitt zitieren.

Weniger euphorisch, aber doch positiv reagierte die Gewerkschaft Verdi, die die Klägerin Vera Egenberger durch alle Instanzen begleitet hatte. Die Sozialpädagogin, die bei der Diakonie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, weil sie konfessionslos ist, habe zwar den Fall verloren. Rechtsgeschichte habe sie dennoch geschrieben, wird Verdi-Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler zitiert.

Wieso Rechtsgeschichte? Wegen der außergewöhnlichen Langläufigkeit des Verfahrens, also den fast 14 Jahren?

Da ist noch mehr: „Die Gerichte haben den Kirchen enge Grenzen gesetzt, in denen sie von Beschäftigten eine Konfessionszugehörigkeit verlangen können. Sie dürfen nicht allein deshalb diskriminieren, weil sie Kirchen sind“, so die Gewerkschafterin Sylvia Bühler, warum sie auch in der Niederlage einen Erfolg erkennen kann.

➔ Der „Fall Egenberger“ und die Rechtsgeschichte: Seit 2012, als die Bewerbung Egenbergers abgelehnt wurde, fand so etwas wie eine Zeitenwende im kirchlichen Arbeitsrecht statt. Die katholische wie die evangelische Kirche haben seither ihr Arbeitsrecht deutlich liberalisiert – wie so oft in der Geschichte des kirchlichen Arbeitsrechts nicht ganz freiwillig, sondern mit viel Hilfe des Drucks staatlicher Gerichte.An der evangelischen Kirche sind die vergangenen 14 Jahre nicht spurlos vorübergegangen: Die Einstellungsvoraussetzungen wurden Anfang 2024 über eine neue Mitarbeitsrichtlinie für Menschen ohne Kirchenzugehörigkeit geöffnet.2

Fazit: Das evangelische wie das katholische Arbeitsrecht dürften mittlerweile „Egenberger-fest“ sein und mit der Entscheidung des BAG dürfte klar sein, dass, wenn denn wirklich die Konfessionszugehörigkeit gewünscht wird, die Vertretung in der Öffentlichkeit künftig häufiger in kirchlichen Stellenausschreibungen betont wird.

Ausblick: Der eine Fall ist erledigt, neue Fälle stehen ante portas

Das kirchliche Arbeitsrecht wird sich weiter entwickeln bzw. verändern, auch durch die Rechtsprechung. Dazu diese Einschätzung, der sich auf den nächsten interessanten Fall bezieht, der sich die Instanzen hochgearbeitet hat – und diesmal fast schon mit ökomenisch-paritätischer Symmetrie die katholische Caritas und nicht die evangelische Diakonie betrifft:

»Der nächste von außen angeregte Grund für die Kirchen, ihr Arbeitsrecht zu reformieren, steht aber bereits bevor. Erst im März hat der EuGH seine Entscheidung zum Kirchenaustritt gefällt. Bisher ist ein Kirchenaustritt kirchlicher Beschäftigter zumindest dem Regelwerk nach grundsätzlich ein Kündigungsgrund. Der EuGH hat dagegen im Fall einer Mitarbeiterin einer katholischen Schwangerschaftsberatung entschieden, dass sie wegen ihres Kirchenaustritts nicht gekündigt werden darf. Gründe dafür waren, dass sie sich nicht kirchenfeindlich betätigt hat und vor allem aus finanziellen Gründen ausgetreten war, und dass die Caritas-Einrichtung, die sie gekündigt hatte, auf vergleichbaren Stellen auch Nicht-Kirchenmitglieder beschäftigte. Auf dieser Grundlage muss das Bundesarbeitsgericht diesen Fall entscheiden – und wieder stünde bei einer Niederlage, dieses Mal für die Caritas, eine Verfassungsbeschwerde im Raum, wieder müsste das Bundesverfassungsgericht zwischen Konflikt und Einklang mit dem EuGH entscheiden und wohl wieder einen salomonischen Mittelweg finden«, so Felix Neumann in seinem Beitrag Drei Gerichte schreiben Rechtsgeschichte im kirchlichen Arbeitsrecht.

Ausführliche Erläuterungen zu diesem neuen Fass, was da aufgemacht wurde, findet man in dem Beitrag Ein weiterer Fall aus der Ping-Pong-Rechtsprechung zum kirchlichen Sonderarbeitsrecht. Diesmal ging es um die Frage, ob man eine bereits Beschäftigte nach einem Kirchenaustritt kündigen darf, der hier am 21.03.2026 veröffentlicht wurde.

Auch hier „droht“ ein Gang zum Bundesverfassungsgericht, um eine „kirchenfreundliche“ Entscheidung am Ende in der Aktentasche zu haben. 

Der Beitrag aus dem März 2026 endet mit diesen – auch hier – passenden Worten:

Der Drops ist noch nicht gelutscht und weitere Juristenleben werden sich in dieser ganz eigenen Rechtswelt ausleben können.

Fußnoten

  1. Egenberger hatte sich auf eine 60-Prozent-Stelle beworben, befristet auf zwei Jahre für ein Forschungsprojekt zu Antirassismus. Die Stelle bekam ein Mann, der sich als Christ bezeichnet hatte; Egenberger hatte keine Angaben zur Konfession gemacht und wurde nicht zum Gespräch eingeladen. Daraufhin klagte sie vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Berlin, machte dort den Entschädigungsanspruch nach § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend und bekam Recht (ArbG Berlin, Urt. v. 18.12.2013, Az. 54 Ca 6322/13). Vergleichen wollten sich beide Parteien damals nicht. Die Diakonie legte Berufung ein und gewann (Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg, Az. 4 Sa 157/14, 4 Sa 238/14). Das Verfahren ging zum ersten Mal nach Erfurt zum BAG, das entschied aber nicht selbst, sondern legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Damit wurde der Fall Egenberger die erste Vorlage und die erste Entscheidung zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung aus religiösen Gründen auf Grundlage der in Art. 4 Abs. 2 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (2000/78/EG) vorgesehenen Ausnahmeregelung für Kirchen. Danach dürfen die Kirchen konfessionslose Menschen anders behandeln, wenn die Religion für die berufliche Tätigkeit eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt. Das ist verständlich, wenn man sich etwa eine Pfarrerin vorstellt, die aus der Kirche austritt. Ob aber die Kirchenzugehörigkeit für die konkrete Position objektiv geboten und verhältnismäßig ist, das entscheiden nicht die Kirchen allein, urteilte der EuGH, die Gerichte müssen die Entscheidungen der Kirchen überprüfen können (EuGH, Urt. v. 17.04.2018, Az. C-414/16). Zwar achte die EU den Status von Kirchen in den Mitgliedstaaten und die entsprechenden nationalen Regelungen gemäß Art. 17 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Doch damit seien die Kirchen nicht vom Wirkungsbereich des EU-Rechts ausgeschlossen. Auch sie dürfen also nicht diskriminieren – und das würden sie, wenn die Anforderung der Kirchenzugehörigkeit eben nicht „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ für den Job ist. Mit diesen Wegmarken ging der Fall Egenberger zurück zum BAG und der Achte Senat sprach der Sozialpädagogin eine Entschädigung zu (BAG, Urt. v. 25.10.2018, Az.: 8 AZR 501/14). Dann lag das Verfahren auf Veranlassung der Diakonie viele Jahre am Bundesverfassungsgericht (BVerfG), bis der dortige Zweite Senat der Verfassungsbeschwerde stattgab (BVerfG, Beschl. v. 29.09.2025, Az. 2 BvR 934/19) und das Verfahren zurück zum BAG verwies. Das BVerfG wolle sich nicht gegen die Rechtsprechung des (EuGH) setzen, betonte der Senat. Doch der EuGH habe nationale Spielräume belassen, die das BAG nicht ausreichend beachtet habe. Das Gericht habe in seiner Entscheidung dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht die von der Verfassung gewährte Bedeutung zugemessen. Das BAG habe vielmehr sein eigenes Verständnis einer glaubwürdigen Vertretung des kirchlichen Ethos nach außen an die Stelle des Verständnisses der Diakonie gestellt. (Quelle: Tanja Podolski: Durfte Kirche Bewerberin ignorieren, weil sie nicht christlich ist?, in: Legal Tribune Online, 18.05.2026).
    ↩︎
  2. Die sogenannte Mitarbeitsrichtlinie (MAR-EKD) regelt die berufliche Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und ihrer Diakonie. Sie hat tiefgreifende Reformen erfahren, die unter anderem die Kirchenmitgliedschaft bei Neueinstellungen lockerten und den loyalen Umgang im Arbeitsverhältnis definieren. Seit der Reform müssen Mitarbeitende in der Regel nicht mehr zwingend einer christlichen Kirche angehören. Eine Kirchenmitgliedschaft ist weiterhin für Tätigkeiten in der Verkündigung, Seelsorge, Bildung sowie für Stellen mit besonderer Verantwortung für das evangelische Profil zwingend erforderlich. Hier das Original der Richtlinie des Rates über Anforderungen an die berufliche Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Mitarbeitsrichtlinie) in der Neufassung vom 20. Januar 2024.
      ↩︎