Am Anfang des Jahres 2026 arbeiten sich die parlamentarischen Mühlen ab an dem Entwurf eines Entwurfs eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Stand: 17.12.2025), mit dem das erst 2023 eingeführte „Bürgergeld“ durch eine „neue Grundsicherung“ ersetzt werden soll.
Dem vorangegangen waren Monate einer teilweisen hysterisch daherkommenden Debatte über „die“ Bürgergeldempfänger. Viele Menschen wurden bei der damit einhergehenden hochgradig emotionalisierten Diskussion im wahrsten Sinne des Wortes auf die Bäume getrieben angesichts der immer wieder behaupteten und oftmals mit Hilfe anekdotischer Evidenz scheinbar belegter Fälle des krassen und flächendeckenden Missbrauchs sozialstaatlicher Leistungen. Und verstärkt wurde die Empörungswelle mit dem permanent widergekäuten Vorwurf, dass sich Erwerbsarbeit (zu niedrigen Löhnen) gar nicht (mehr) lohnen würde und man stattdessen lieber auf der hochwertigen sozialen Hängematte Platz nehmen sollte, wenn man noch bis drei zählen kann.
An vorderster Front stand und steht dabei der CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann, dem es ganz besonders um das Auspacken der Folterinstrumente der Sanktionen ging. Hierzu hat – nicht nur – er sich der Kunst- und Reizfigur des „Totalverweigerers“ bedient, mit der man ganz viele Leute aber so richtig empören kann. Teilweise musste man bei der sehr bedenklichen Schlagseite der Debatte den Eindruck bekommen, als wenn die Mehrheit der Bürgergeldempfänger Schmarotzer vor dem fleißigen Michel seien, die sich ein sozialstaatlich generös gepampertes Dolce Vita machen können.
Natürlich gab es in den zurückliegenden Monaten immer wieder auch seriöse Versuche einer Einordnung und Relativierung (was nicht Verteidigung tatsächlich fragwürdigen oder missbräuchlichen Verhaltens bedeutet) der Relevanz oder Existenz der vielzitierten Figur des Totalverweigerers.➔ Natalie Bella, Stefan Röhrer und Joachim Wolff vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit haben 2025 sogar einen eigenen Forschungsbericht veröffentlicht unter der Überschrift Totalverweigerer: Viel Lärm um Nichts?. Darin wird darauf hingewiesen, dass der Terminus „Totalverweigerer“ bereits von der Ampel-Regierung aufgegriffen und zur Legitimation für einen Baustein in einem konkreten Gesetzgebungsverfahren verwendet wurde: Der damalige Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hatte die Bezeichnung für Grundsicherungsbeziehende verwendet, die mehrfach Arbeitsaufnahmen verweigern – das hat dann Ende März 2024 zur Einführung einer neuen Leistungsminderung für derartige Verstöße in Form eines Wegfalls des Regelbedarfs für zwei Monate nach § 31a Abs. 7 SGB II geführt.1
In ihrer Zusammenfassung ordnen die Autoren den seit Ende 2023 die „Bürgergeld-Debatte“ prägenden Begriff des „Totalverweigerers“ so ein: »Der gesellschaftliche Diskurs um die Grundsicherung wandelte sich von einer anfänglichen Betonung der Lebensleistung und des Respekts im Gesetzgebungsprozess des Bürgergelds hin zu einer kritischen Sicht auf die Höhe der Bürgergeldleistungen, ein unzureichendes Fordern und einer Wahrnehmung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten als Gruppe, die es zu aktivieren gilt.« Aber gibt es diesen totalen Verweigerer überhaupt und wenn ja, wie viele? Sind es sehr viele, wie man angesichts der zahlreichen Stimmen, die sich darauf bezogen haben, vermuten könnte? Dazu Bella et al. (2025: 3): »Mehreren Hinweisen zufolge ist die Anzahl von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gering, die mehrfach zumutbare Arbeit ohne guten Grund ausschlagen und deswegen nach § 31a Abs. 7 SGB II als sogenannte ‚Totalverweigerer‘ durch eine zwei Monate andauernde Streichung des Regelbedarfs sanktioniert werden.« Und weiter heißt es: »In den Vermittlungsgesprächen der beobachteten Jobcentern konnte ebenfalls kein Hinweis auf eine Totalverweigerung nach § 31a Abs. 7 SGB II beobachtet werden.« Was aber, so die Anmerkung der Autoren des Forschungsberichts, auch damit zusammenhängen könnte, dass seitens der Vermittlungsfachkräfte auf die „hohen bürokratischen Hürden“ hingewiesen wurde, die sie bewältigen müssen, bevor es zu einem Entzug des Existenzminimums kommen kann.
Die von Bella et al. (2025) vorgelegte Analyse der „doppelten Empirie“ gibt zugleich einen Einblick, wie der Figur des Totalverweigerers im Beratungsalltag der Vermittlungsfachkräfte Bedeutung zugesprochen wird: »Dennoch rekurrieren die Fachkräfte in den Jobcentern in ihrer täglichen Arbeit immer wieder auf das Bild des ‚Verweigerers‘. Er bildet gleichsam einen Bezugspunkt, anhand dessen das Verhalten von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch die Vermittlungsfachkräfte erläutert, problematisiert oder gelobt wird.«
➔ Den Hinweis, dass aufgrund der sehr hohen rechtlichen Hürden2 eine seit Ende Märze 2024 rechtlich mögliche stärkere Sanktionierung „dieser sehr kleinen Teilgruppe“ unter den Bürgergeldempfängern kaum zu beobachten sei, findet man in der im September 2025 von Maximilian Schiele et al. (2025) vorgelegten Veröffentlichung 100-Prozent-Sanktionen gegen erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die „nachhaltig“ Arbeit verweigern, werden nur sehr selten verhängt. »Insgesamt handelt es sich um eine sehr voraussetzungsvolle Regelung, sodass solche Fälle in der Praxis nur selten vorkommen dürften … So spricht viel dafür, dass die Gesamtzahl dieser Leistungsminderungen zwischen April 2024 und Juni 2025 im niedrigen zweistelligen Bereich lag. Dies ist eine sehr geringe Zahl angesichts von mehr als fünf Millionen Personen, die im Laufe des Jahres 2024 zumindest vorübergehend zur Gruppe der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gehörten. Dies gilt auch im Vergleich zur Gesamtzahl der Leistungsminderungen, die wegen der Weigerung ausgesprochen werden, eine Arbeit, eine Ausbildung oder ein gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen oder fortzuführen. Diese lag 2024 laut Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) bei weniger als 20.000 Fällen.«
Eine empirisch also mehr als fragwürdige, weil in der Realität kaum vorhandene Kunstfigur hat bereits unter der Ampel-Regierung ihren gesetzgeberischen Einschlag gefunden – und sie wird erneut herangezogen, wenn wir an das aktuelle Gesetzgebungsverfahren zur „neuen Grundsicherung“ denken.
Das nun wird den einen oder anderen von den älteren Semestern möglicherweise daran erinnern, dass dieses Muster eines „legitimatorischen Missbrauchs“ auch in der Vergangenheit seine Spuren in der sozialpolitischen Gesetzgebungshistorie hinterlassen hat.
Da war doch schon mal was gewesen? Genau, der „Florida-Rolf“ und die bundesdeutsche Sozialhilfe
„Florida-Rolf“ war der in den Medien verwendete Spitzname für einen deutschen Sozialhilfeempfänger (bürgerlich Rolf J.), der seit den 1980er-Jahren in den USA im Bundesstaat Florida lebte und dort nach einer schweren Erkrankung Sozialhilfe vom deutschen Staat bezog. Die deutsche Verwaltung zahlte ihm unter Berufung auf alte Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) Leistungen auch im Ausland, weil er angeblich nicht nach Deutschland zurückkehren könne.Im Sommer 2003 brachte die BILD-Zeitung den Fall groß heraus mit der Schlagzeile, dass ein deutscher Sozialhilfeempfänger seine Strandwohnung in Miami „auf Kosten der deutschen Steuerzahler“ bezahle. Der Fall wurde stark populistisch dargestellt und als Beispiel für „Sozialhilfe unter Palmen“ genutzt. Die Ähnlichkeiten mit der besonderen Rolle der BILD-Zeitung in heutigen Zeiten im Kontext der Bürgergeld-Debatte ist mehr als offensichtlich.3
Eine zusammenfassende Darstellung der damaligen Berichterstattung findet man in der lesenswerten Ausarbeitung von Rieger (2022: 361 f.):
„Sind die völlig bescheuert? Sozialamt zahlt Wohnung am Strand in Florida!“ Mit dieser Schlagzeile verlieh die Bild-Zeitung am 16. August 2003 ihrer Empörung über das deutsche Sozialhilfesystem Ausdruck, das einem 64-jährigen Deutschen in Miami Beach – „Luft 28, Wasser 26 Grad, samtweiche Luft, nie Winter“ – monatlich Mietkosten in Höhe von 875 Dollar sowie einen Unterhaltszuschuss von 730 Dollar bezahlte, was zum damaligen Umrechnungskurs 1.425 Euro entsprach. Rolf J., so erfuhr die Leserschaft, war 1979 nach Florida umgezogen und hatte nach einer anfangs erfolgreichen Karriere im Finanzbereich sein Vermögen wieder verloren. Durch eine Erkrankung der Bauchspeicheldrüse seit 1985 als erwerbsunfähig eingestuft, wurde J. von den deutschen Behörden als „besonderer Notfall“ mit festem Wohnsitz im Ausland geführt, weshalb ihm nach Paragraf 119 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) Sozialhilfe außerhalb der Bundesrepublik zustand. Ein psychiatrisches Gutachten kam laut Bild im Jahr 2000 zu dem Schluss, Rolf J. sei selbstmordgefährdet und eine Rückkehr nach Deutschland nicht zumutbar, da er in diesem Fall lang bestehende soziale Bindungen verlöre.
Und es geht weiter – was die damalige Empörungsspirale befeuert hat:
Weitere Recherchen von Bild schürten den Unmut. Sie förderten beispielsweise zutage, dass Rolf J. zwar nicht in Deutschland wohnhaft war, sich jedoch dort regelmäßig medizinisch behandeln ließ; dabei seien Krankenhausrechnungen in Höhe von 89.000 Euro angefallen, die vom Sozialamt beglichen werden mussten. J. selbst fachte die öffentliche Entrüstung zusätzlich an, indem er sich – freundlich entspannt in die Kamera lächelnd – am heimischen Herd in T-Shirt, karierten Shorts und Turnschuhen fotografieren ließ und so keineswegs dem typischen Erscheinungsbild eines verarmten, am Existenzminimum darbenden Sozialhilfeempfängers entsprach. „Er lacht uns alle aus!“, titelte Bild am 18. August. Der flugs als „Florida-Rolf“ titulierte Sozialhilfeempfänger schien nicht nur dem zuständigen Sachbearbeiter des Landessozialamts Hildesheim auf die Nerven zu fallen, der, als aktenschleppender Angestellter portraitiert, zwar „gern in die Sonne“ fahre, sich aber das „teure Florida […] nicht leisten“ könne. Auch zahlreiche Medien zeigten sich pikiert.
Die Berichterstattung des Boulevardblatts schürte die Empörung in der Öffentlichkeit und Politik – prominente Politiker wie der damalige niedersächsische Ministerpräsident Christian Wulff kritisierten die Situation scharf und forderten eine schnelle Änderung der Rechtslage.
➔ Vor dem Hochkochen der „Florida-Rolf“-Story galt die „alte“ Fassung des § 119 Bundessozialhilfegesetz (BSHG): Deutsche Staatsbürger im Ausland konnten unter bestimmten Umständen weiterhin Sozialhilfe aus Deutschland erhalten, selbst wenn sie dort lebten. Dieser Paragraf war historisch für politisch Verfolgte des Nazi-Regimes gedacht.4
Der von der Springer-Presse aufgebaute mediale Druck führte innerhalb weniger Monate zu einer Gesetzesänderung im Eil-Tempo – wohlgemerkt: ausgelöst von der Berichterstattung über eine einzige Person.
Bereits zum 31. Dezember 2003 trat eine Neuregelung in Kraft, als Teil des neuen SGB XII: Damit wurde die Gewährung von Sozialhilfe an im Ausland lebende Deutsche deutlich eingeschränkt. Sozialhilfezahlungen sollten künftig nur noch in engen Ausnahmefällen weiter möglich sein, z. B. bei Pflegebedürftigkeit, stationärer Betreuung oder wenn ein im Ausland lebendes Kind betreut wird. Eine allgemeine Notlage bzw. die angebliche Gefahr für Leib und Leben als Grund reichte nicht mehr aus.
Und auch damals schon gab es Stimmen, die versucht haben, mit Blick auf die Größenordnung der auf einmal im Mittelpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit stehenden Leistungen eine Relativierung herbeizuführen (ohne Erfolg): So wurde 2003 darauf hingewiesen, dass lediglich 0,025 Prozent aller Sozialhilfeempfänger im Ausland lebten. Auslandssozialhilfe war also ein vernachlässigbarer Budgetposten, doch das tat nichts zur Sache.«
Bernhard Rieger versucht in seinem Beitrag eine nachdenkenswerte Einbettung dessen, was damals geschah, zu liefern:»Als Personifikation der in den Medien wiederholt angeprangerten Dysfunktionalität des deutschen Sozialstaats fungierte „Florida-Rolf“ im zeitgenössischen Diskurs, angeführt von der Bild-Zeitung, als Vertreter derjenigen kulturellen Figuren, die der britische Soziologe Stanley Cohen bereits zu Beginn der 1970er Jahre als „folk devils“ bezeichnet hat – ein Begriff, der sich sinngemäß als soziale Dämonen übersetzen lässt. Soziale Dämonen stehen im Zentrum panikartiger, medial amplifizierter Moraldebatten („moral panics“), die normverletzendes Verhalten („deviance“) thematisieren und lautstarken Forderungen nach einer gerechteren gesellschaftlichen Ordnung Vorschub leisten. Soziale Dämonisierungsstrategien5 fungieren häufig als integraler Bestandteil von Sozialstaatsdiskussionen und spitzen sozialpolitische Problemlagen auf Einzelpersonen und deren Verhalten zu. Als Personifikationen individuellen Fehlverhaltens dienen soziale Dämonen häufig der polemischen Komplexitätsreduktion und der unspezifischen Artikulation von Unzufriedenheit mit sozialpolitischen Entwicklungen. Darüber hinaus appelliert die Empörung über diese Figuren an den vermeintlich gesunden Menschenverstand, klagt konventionelle gesellschaftliche Ordnungsvorstellungen ein und verspricht einfache Lösungen in verfahrenen Situationen.« (Rieger 2022: 363 f.)
Von der tagesaktuellen Ikonografie des „Sozialschmarotzers“ hin zu einer historischen Tiefenbohrung bis hinab in das Kaiserreich
Bernhard Rieger hat darauf hingewiesen, dass damals alle auf die eine hervorgehobene Person, aber keiner auf die Vorgeschichte der Regelung im alten Bundessozialhilfegesetz geschaut hat:
»Ungeachtet der von Bild geschürten Empörung stellte jedoch kein Medienvertreter die Frage, seit wann und weshalb die Bundesrepublik mittellosen Deutschen im Ausland überhaupt Sozialhilfe gewährte. Daher ging die Tatsache unter, dass diese Praxis im internationalen Vergleich einzigartig war und eine lange Vorgeschichte besaß. Im Gegensatz zu anderen Staaten, die ihre Leistungen für im Ausland in materielle Notlagen geratene Bürger auf konsularische Unterstützung sowie Finanzhilfen zur Rückreise ins Heimatland beschränkten, griff die Bundesrepublik im Ausland ansässigen und bedürftigen Staatsbürgern dauerhaft finanziell unter die Arme, ohne von ihnen eine Rückkehr nach Deutschland zu erwarten. Hierbei handelte es sich … keineswegs um ein Novum bundesdeutscher Sozialpolitik, sondern um eine Tradition, die trotz ihrer ins Wilhelminische Kaiserreich zurückreichenden Ursprünge jahrzehntelang ein Schattendasein jenseits des öffentlichen Interesses führte.«
Warum, so fragt Rieger, hat (auch) die junge Bundesrepublik nach 1949 die materielle Unterstützung bedürftiger Deutscher im Ausland in ihr politisches Repertoire aufgenommen? Diese Frage überhaupt zu stellen, muss man verstehen: Dass die Gewährung von Sozialhilfe über Landesgrenzen hinweg im internationalen Vergleich völlig aus dem Rahmen fiel, entging der Öffentlichkeit im Sommer 2003; schließlich war die Bundesrepublik der einzige Sozialstaat, der notleidenden Bürgern außerhalb des eigenen Staatsgebiets dauerhaft Unterstützung zukommen ließ.
Man muss an dieser Stelle darauf hinweisen, dass dieser „Sonderweg“ Deutschlands von grundlegender sozialrechtlicher Bedeutung war: »Durch die Gewährung von Sozialhilfe an dauerhaft im Ausland wohnende Deutsche schrieb sich die Bundesrepublik eine „grenzüberschreitende Kompetenz“ zu und durchbrach damit das für sozialpolitische Sachverhalte maßgebliche Prinzip der „Territorialität“.«
Und die Ursprünge dieser Regelung reichen weit zurück, wie Rieger (2022: 368) ausführt:
»Dass im Ausland lebende deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger Anspruch auf materielle Unterstützung durch deutsche Behörden hatten, war keineswegs das Resultat gesteigerter sozialstaatlicher Generosität als Folge des Nachkriegsbooms. Vielmehr finden sich Vorläufer derartiger Initiativen bereits im Kaiserreich. So hatten sich das Deutsche Reich und die Schweiz im sogenannten Niederlassungsvertrag von 1909 auf die gegenseitige Erstattung von Fürsorgekosten verständigt, die „ein Staat für die Angehörigen des anderen Staates aufwendete“. Diese Regelung sollte Zusatzbelastungen für kommunale Fürsorgebehörden vermeiden, die durch die „Heimschaffung der Hilfsbedürftigen in ihren Heimatstaat“ angefallen wären. Auslandsfürsorge diente also ursprünglich der Kostenkontrolle im Reichsgebiet.«
Wie bereits im Kaiserreich hatte die Auslandsfürsorge auch in der Weimarer Republik den Zweck, heimische Sozialbehörden zu entlasten. In dieser Zeit kam allerdings ein weiterer Aspekt hinzu – dieser »bezog sich vor allem auf die zahlreichen Deutschen, die sich nach dem Versailler Vertrag außerhalb der neuen Reichsgrenzen wiederfanden. Deren Behandlung löste in konservativen Kreisen wiederholt Empörung aus und mündete regelmäßig im Ruf nach einem effektiveren Schutz des „Auslandsdeutschtums“. National gesinnte Autoren wiesen insbesondere auf die drei bis vier Millionen in der Tschechoslowakei und Polen ansässigen Deutschen hin … Deutschnationale Motive traten somit während der Weimarer Republik neben das ursprüngliche Ziel der Auslandsfürsorge, Kosten zu sparen, und verbanden auf das Ausland gerichtete Fürsorgemaßnahmen mit breiter angelegten, vom Auswärtigen Amt unterstützten Initiativen zur Stabilisierung ethnischer deutscher Gemeinschaften in Ostmitteleuropa.«
Und selbst in der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft gab es weiterhin die Auslandssozialhilfe: »Über die Auslandsfürsorge während des Dritten Reichs ist wenig bekannt, doch scheint das Regime im Rahmen seiner Rassenideologie die Praxis beibehalten, wenn nicht sogar geografisch ausgeweitet zu haben.«
Fazit von Rieger: Die sozialpolitische Sonderpraxis der Auslandssozialhilfe war bereits vor 1945 fest institutionalisiert und besaß seit dem Ende des Ersten Weltkriegs eine ausgeprägte deutschnationale Note.
Weiter bis bisher, aber anders: Wie war das in der jungen Bundesrepublik?
»Dass die Bundesrepublik bereits weniger als zwei Monate nach der Wiedererrichtung des Auswärtigen Amts im März 1951 erwog, die Auslandsfürsorge neu zu beleben, hatte mehrere Gründe. Angesichts der Vielzahl sozialpolitischer Herausforderungen ging es Bonn zunächst vor allem um die „Vermeidung von sonst notwendigen Heimschaffungen“, welche die bereits völlig überlasteten Sozialdienste vor zusätzliche Aufgaben gestellt hätten. Damit zielte die Auslandsfürsorge erneut auf die Vermeidung von Zusatzbelastungen für das Sozialsystem, während das „Auslandsdeutschtum“ im offiziellen Sprachgebrauch keine explizite Rolle mehr spielte.«
Aber eine andere Gruppe: »Mehrere Auslandsvertretungen lenkten den Blick auf die Lage der aus dem Dritten Reich geflohenen Juden, denen die Bonner Ministerialbürokratie zunächst keinerlei Aufmerksamkeit geschenkt hatte.«6
Am 2. September 1952 wurde dann die Wiederaufnahme der vor 1945 etablierten Praxis der Gewährung von Auslandssozialhilfe durch den konsularischen Dienst verfügt.
Sogleich bekommt man aber von Rieger wieder Wasser in den an sich schon dünnen Wein gegossen: »Die Gruppe der aus Deutschland geflohenen Jüdinnen und Juden fiel allerdings weitgehend durch das Raster der Hilfeleistungen, wie die westdeutsche Öffentlichkeit Mitte der 1950er Jahre erfuhr. Zum 11. Jahrestag des Kriegsendes lief in Radio und Fernsehen eine vom Süddeutschen Rundfunk produzierte Dokumentation über die anhaltende Armut deutsch-jüdischer Flüchtlinge in Paris, denen französische Fürsorgezahlungen lediglich eine erbärmliche Existenz deutlich unterhalb des offiziellen Existenzminimums ermöglichten. Körperlich von Verfolgung, Unterernährung und Krankheit gezeichnet, lebten sie im hohen Rentenalter in Mansardenzimmern ohne Strom und Heizung. Als Lumpenhändler auf Pariser Straßenmärkten oder mit anderen ebenso schlecht bezahlten wie erniedrigenden Tätigkeiten verdienten sie sich ein kärgliches Zubrot, ohne das es „nicht zum nackten Leben“ reichen würde.« Und dann kommt noch einer dieser zynischen Treppenwitze aus der ganz eigenen Welt der Bürokratie: »Für den Bezug von Auslandsfürsorge war der Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft Voraussetzung, diese war den jüdischen Flüchtlingen vom NS-Regime jedoch aberkannt worden.«
Vor diesem Hintergrund überraschen dann solche Zahlen nicht:
»Wie sich die Nachfrage nach Auslandsfürsorge, die 1961 im Rahmen des BSHG nahtlos in die Auslandssozialhilfe überführt wurde, in der Folgezeit entwickelte, lässt sich aus den Akten des Auswärtigen Amts nur ansatzweise rekonstruieren, doch man kann sagen, dass die Belastung für das Sozialbudget der Bundesrepublik überschaubar war, die sich daraus ergab. Die Botschaft in Wien meldete 1957 ungefähr „200 solcher Fälle“, die Vertretung in Rio de Janeiro 1964 648 und die in Buenos Aires drei Jahre später 800.«
Und später kommen die Einschläge der „Missbrauchsbekämpfung“ schon näher, lange vor „Florida-Rolf“
Die Bundesregierung verschärfte bereits 1993 die Bewilligungskriterien für Auslandssozialhilfe als Reaktion auf Klagen, dass „Deutsche (nicht selten sog. ‚Aussteiger‘) sich in ausländischen Touristengebieten niederließen“ und zusätzlich zu Nebeneinkünften Sozialhilfeleistungen in Anspruch nahmen.
Nach dem Ausschluss von Weltenbummlern von der Auslandssozialhilfe machten 2003 in ausländischen Gefängnissen einsitzende Bundesbürger sowie bedürftige Senioren die überwiegende Mehrzahl der 959Leistungsempfänger außerhalb der Bundesrepublik aus.
»Somit war „Florida-Rolf“ nicht nur eine Ausnahme unter den Sozialhilfeempfängern, sondern auch unter denjenigen, die diese Form von Unterstützung außerhalb des deutschen Staatsgebiets bezogen.«
Vieles kommt immer wieder – vor diesem Hintergrund ist der Blick zurück sicher hilfreich, um das Heute besser zu verstehen
In der Bundesrepublik gewann der Diskurs über angeblichen oder tatsächlichen Missbrauch von Sozialleistungen mit der Rückkehr der Arbeitslosigkeit in der Mitte der 1970er Jahre an Prominenz und wies in der Folgezeit Höhen und Tiefen auf, die zumeist mit der Entwicklung der Arbeitslosenzahlen einhergingen.
hohe Sozialstandards verleiteten junge und gesunde
1983 wurde beispielsweise beklagt, hohe Sozialstandards verleiteten junge und gesunde Bundesbürger dazu, „sich unter den Palmen Balis in der Hängematte zu sonnen und alternativ vor sich hinzuleben“, statt sich um ihre berufliche Zukunft zu kümmern. Zwar bezog sich der Vorwurf nicht auf die Auslandssozialhilfe per se, doch konstruierte die Nennung eines ebenso attraktiven wie exotischen Urlaubsziels einen denunziatorischen Bezug zwischen Arbeitsverweigerung und der missbräuchlichen Inanspruchnahme sozialer Leistungen. Da die Medienberichterstattung wiederholt den Eindruck erweckte, der ungerechtfertigte Bezug von Unterstützungszahlungen sei keine Ausnahme, sondern ein veritables Massenphänomen, konnten personalisierte Angriffe mit starkem gesellschaftlichen Zuspruch rechnen.«
Vor diesem Hintergrund ist es nicht überraschend, wenn Rieger (2022: 381) über die damalige Zeit mit einem auch heute wieder verwendbaren Zitat bilanziert:
»Das deutsche Sozialsystem hatte angeblich eine Konstellation geschaffen, die es energischen, einfallsreichen Frauen und Männern ermöglichte, auf Kosten der Allgemeinheit einen komfortablen Lebensstil zu genießen, statt sich um finanzielle Eigenständigkeit zu bemühen. Der Sozialstaat, so die Botschaft, unterminiere auf diese Weise die Arbeitsmoral auf breiter Front und treibe gleichzeitig die Belastungen für die hart arbeitende Bevölkerung weiter in die Höhe. Materielle Überlastungsphänomene waren dieser Lesart zufolge dem Sozialsystem selbst und nicht etwa ungünstigen Rahmenbedingungen zuzuschreiben.«
Und was ist eigentlich aus „Florida-Rolf“ geworden?
Für die Hauptperson des Mediensturms vom Sommer 2003 hatten die Gesetzesänderungen auf jeden Fall einschneidende Folgen. Nachdem sein Anspruch auf Auslandssozialhilfe zum 1. April 2004 erloschen war, kehrte Rolf J. vier Wochen später in die Bundesrepublik zurück. In den Sozialhilfebezug hierzulande.
Auch mehr als zwanzig Jahre nach dem (im negativen Sinne) medialen „Aushängeschild“ Florida-Rolf laufen weiterhin vergleichbare Mechanismus (vgl. dazu auch die Ausarbeitung „Diskurse zum Missbrauch von Sozialleistungen und Sozialstaatskritik. Von der ›sozialen Hängematte‹ zum ›Sozialtourismus‹ und den ›Totalverweigerern‹“ von Alban Knecht (2025).
Wir müssen im Hier und Jetzt sowie in der absehbaren Zukunft davon ausgehen, dass solche Kunstfiguren ganz handfeste materiell-rechtlich relevante Auswirkungen im realen Leben haben werden.
Literaturverzeichnis
Bella, Natalie et al. (2025): Totalverweigerer: Viel Lärm um Nichts? IAB-Forschungsbericht, Nr. 20/2025, Nürnberg: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), September 2025
Knecht, Alban (2025): Diskurse zum Missbrauch von Sozialleistungen und Sozialstaatskritik. Von der ›sozialen Hängematte‹ zum ›Sozialtourismus‹ und den ›Totalverweigerern‹, in: Anja Kerle et al. (Hrsg.): Armutsdiskurse. Perspektiven aus Medien, Politik und Sozialer Arbeit, Bielefeld 2025, S. 67-79
Rieger, Bernhard (2022): „Florida-Rolf“ lässt grüßen. Soziale Dämonen, Auslandssozialhilfe und die Debatte um den Wohlfahrtsstaat in der Ära Schröder, in: Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte, Heft 2/2022, S. 361-398
Schiele, Maximilian et al. (2025): 100-Prozent-Sanktionen gegen erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die „nachhaltig“ Arbeit verweigern, werden nur sehr selten verhängt, in: IAB-Forum, 12.09.2025
Fußnoten
- Die Neuregelung sollte laut Gesetzentwurf der Ampelfraktionen zu Minderausgaben beim Bürgergeld in Höhe von rund 170 Millionen Euro jährlich führen. Vgl. dazu kritisch bereits den Beitrag Zahlen bitte! Sanktionen im Hartz IV- bzw. im Bürgergeld-System. Und potemkinsche „Einsparungen“ mit den geplanten Verschärfungen der Sanktionen im SGB II von Stefan Sell vom 3. Januar 2024.
↩︎ - Dass Leistungsminderungen, die zu einem kompletten Wegfall des Regelbedarfs führen, mit hohen rechtlichen Hürden versehen sind, ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Sanktionen in einer solchen Höhe sind laut Urteil vom 5. November 2019 nur unter bestimmten Umständen verhältnismäßig.
↩︎ - Und das Jahr 2003 hatte nicht nur „Florida-Rolf“ zu bieten. Die BILD-Zeitung berichtete damals auch über einen 54-jährigen Sozialhilfeempfänger aus Bad Soden berichtet, der seinen Anspruch, das Potenzmittel „Viagra“ kostenfrei zu erhalten, auf dem Rechtsweg erstritten hatte. Unter der Schlagzeile „Wir haben’s ja“ firmierte „Karlheinz F.“ als „fröhlicher Mann“, der künftig „Sex-Stütze“ beziehen werde. Fortan geisterte dieser Leistungsempfänger als „Viagra-Kalle“ durch die Medien.
↩︎ - Es bestand nach der damaligen Rechtslage grundsätzlich immer die Möglichkeit, Sozialhilfe auch im Ausland zu erhalten, wenn ein notwendiger „Notfall“ vorlag; die Vorschrift war darauf angelegt, Ausnahmehilfen auch ohne Rückkehr nach Deutschland zu ermöglichen.
↩︎ - »Soziale Dämonen, wie Bild sie in Szene setzte, können ausgesprochen vielgestaltig sein. So haben Sozialstaatsdebatten in der westlichen Welt beispielsweise alleinerziehende Mütter, junge Ausländer oder auch männliche Arbeitslose als Problemgruppen identifiziert. Auf wen oder was Dämonisierungsstrategien in Debatten über den Wohlfahrtsstaat zielen, ist kontingent, hängt vom jeweiligen Zeitpunkt und nationalen Kontext ab«, so Rieger (2022: 363).
↩︎ - Falls der eine oder andere an dieser Stelle vielleicht irritiert ist, dass von deutschen Auslandsvertretungen Hinweise auf diese Gruppe gekommen sind – dazu erläutert uns Rieger (2022:371): »Dass die Auslandsvertretungen dem Schicksal jüdischer Geflüchteter mit Sensibilität begegneten, hing eng mit Konrad Adenauers Entscheidung zusammen, Botschafterposten im westlichen Ausland mit Quereinsteigern zu besetzen, die „weder durch Nähe zum Nationalsozialismus noch durch Verbindungen zum alten Amt kompromittiert“ waren, um so den diplomatischen Neubeginn personalpolitisch zu unterstreichen.«
↩︎