Die geschrumpfte und mit viel Frustrationspotenzial versehene „Grundrente“ wird jetzt durchgezogen. Ein weiteres Lehrstück (nicht nur) für die bewusste Produktion handwerklicher Fehler in Gesetzgebungsverfahren

Was war das für ein Gewürge um die sogenannte „Grundrente“ in den vergangenen Monaten gewesen – aber nun können wir alle aufatmen: »Die Bundesministerien für Arbeit und Gesundheit haben eine Einigung bei der Grundrente verkündet. Finanziert werden soll sie komplett aus Steuermitteln«, kann man beispielsweise dieser Meldung entnehmen, die hoffen lässt: Bundesregierung einig über letzte Details der Grundrente. Jetzt haben die das also in Berlin endlich hinbekommen, die vielen offenen Fragen, die gerade in den vergangenen Wochen immer wieder vorgetragen und problematisiert wurden, sind von den Fachleuten beantwortet und in ein auch administrativ umsetzbares Verfahren gegossen worden. Insofern können wir also diese Baustelle schließen und uns wieder dem von angeblichen Polit-Profis angerichteten Scherbenhaufen in Thüringen zuwenden.

Aber so einfach, man ahnt es schon, ist es dann leider auch nicht. Ganz im Gegenteil, wir werden konfrontiert mit einem Lehrstück aus der Reihe: Wie rette ich einen geschrumpfte und zerstückelte Idee zur Verbesserung der Lebenslage von Menschen, in dem ich auf Teufel komm raus das, was übrig geblieben ist, gesetzgeberisch auf den Weg bringe, ungeachtet der zahlreichen Kollateralschaden, die ich damit anrichten werde?

Man muss voranstellen: Es geht hier um fundamentale Fragen des aktuellen Politikbetriebs, denn die SPD hat offensichtlich die „Wie-auch-immer-Durchsetzung“ der „Grundrente“ zu einer Überlebensfrage der GroKo hochstilisiert. Das hat bereits im November 2019 das „Entgegenkommen“ der Unionsparteien beim Verzicht auf die im gemeinsamen Koalitionsvertrag vereinbarte harte Bedürftigkeitsprüfung nach den üblichen sozialhilferechtlichen Standards ausgelöst, denn daran wollte man die Regierung nicht scheitern lassen. Aber die SPD hat zugleich nicht wirklich viel gewonnen, denn der Preis dafür war u.a. die Vorgabe einer „umfassenden Einkommensprüfung“, was sich wesentlich einfacher anhört, als es dann in der Wirklichkeit sein wird.

Nach einem ersten Referentenentwurf vom 16.01.2020, der es aber aufgrund von neuen Widerständen aus der Union, wie auch angesichts massiver Kritik beispielsweise aus der Deutschen Rentenversicherung nicht in das Kabinett geschafft hat, wurde nunmehr ein neuer Referentenentwurf vom 06.02.2020 vorgelegt, der am 12. Februar 2020 im Bundeskabinett beraten werden soll.

Man muss das alles auch umsetzen können

Die mit Koalitionsbeschluss vom 11. November 2019 vereinbarte „umfassende Einkommensprüfung“ ist als Kompromisslinie zu verstehen zwischen dem ursprünglichen Ansatz des Bundesarbeitsministers Hubertus Heil (SPD), also eine individuelle Aufstockung niedriger Renten ohne irgendeine Prüfung der „Bedürftigkeit“ der einzelnen Rentenbezieher, sowie auf der anderen Seite der Forderung nach einer umfassenden „Bedürftigkeitsprüfung“ wie in der bestehenden Grundsicherung für Ältere nach SGB XII seitens der Unionsparteien.

➔ Zum anderen wurde eine „kurze Gleitzone“ in Aussicht gestellt, die als Kompromissangebot an alle diejenigen gewertet werden muss, die verständlicherweise kritisch auf den Fallbeilcharakter der erforderlichen 35 Beitragsjahre hinweisen und hier aufgrund der damit verbundenen harten Abbruchkanten erhebliche Gerechtigkeitsprobleme bis hin zu einer möglichen Verfassungswidrigkeit verortet haben. Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat diese Vereinbarung bereits mit dem ersten Referentenentwurf vom 16.01.2020 dergestalt zu lösen versucht, dass
➞ kleine Renten ab 33 Jahren Beitragszeiten aus Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit aufgestockt werden. Der Zuschlag soll gestaffelt werden und bei 35 Beitragsjahren die volle Höhe erreichen. Außerdem:
➞ Oberhalb der Einkommensgrenzen von 1.250 Euro bei Alleinlebenden und 1.950 Euro bei Ehepaaren sollen die Zuschläge nicht sofort entfallen, sondern schrittweise auslaufen. Bundesarbeitsminister Heil hatte vorgeschlagen, dass vom Einkommen über der Grenze 40 Prozent auf die Grundrente angerechnet werden. Hier gibt es im neuen Referentenentwurf eine Korrektur im Sinne eines Entgegenkommens an die Union, denn die hat sich mit einer Anrechnung von 60 Prozent durchgesetzt, was den Kreis der potenziellen Grundrentenempfänger weiter verringern wird. Wenn das Einkommen bei mehr als 1.600 Euro (bei Alleinstehenden) beziehungsweise 2.300 Euro (bei Ehepaaren) liegt, soll es zu 100 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet werden.

Wie aber hat die nun gefundene Einigung zwischen Union und SPD die erhebliche Probleme gelöst, die mit der „umfassenden Einkommensprüfung“ verbunden sind? Diese Probleme wurden hier ausführlich beschrieben, dazu die Beiträge Die „Grundrente“ steht angeblich kurz vor der gesetzgeberischen Finalisierung. Aber die „unbürokratische“ Einkommensprüfung wird nicht wie geplant funktionieren können vom 12. Januar 2020 sowie Die Grundrente von oben und unten. Dazwischen gibt es eine große Lücke und unten eine Menge handfester Probleme. Ein Lehrstück dafür, dass gut gemeint nicht immer auch gut gemacht werden kann vom 22. Januar 2020.

Die Antwort auf die Frage nach der Lösung der in den vergangenen Wochen immer wieder vorgetragenen Problempunkte im Bereich der „umfassenden Einkommensprüfung“ in der kürzesten Fassung, die möglich ist: Im Großen und Ganzen wird mit dem neuen Entwurf gar nichts gelöst.

Bei der geplanten Einkommensprüfung gibt es weiterhin erhebliche Fragezeichen und auf die Rentenversicherung kommt trotz der Behauptung, man würde das mit einem unbürokratischen Verfahren abwickeln, ein erheblicher Verwaltungsaufwand zu.

Die Rentenversicherung soll prüfen, ob die Einkommen bei Grundrentenempfängern über den Grenzen liegen. Dafür soll es weiterhin einen „automatisierten Datenaustausch“ mit den Finanzämtern geben – ohne dass der Einwand der Deutschen Rentenversicherung, dass ein solcher bis zum 1. Januar 2021 gar nicht aufgebaut werden kann, beseitigt wird.

Es wurde bereits ausführlich dargelegt, dass man derzeit und absehbar eben nicht in der Lage ist, die gesamte Einkommenslage zu erfassen. Bestimmte Einkommensquellen können auf diesem Weg nicht erfasst werden, etwa unter die Abgeltungssteuer fallende Kapitalerträge. Und was sagt der nun gefundene Kompromiss dazu?

Die Einigung zwischen Spahn und Heil sieht nun vor, dass alle Grundrentenempfänger aufgefordert werden, eventuelle Kapitalerträge oberhalb des Sparerfreibetrags binnen drei Monaten nach Zugang des Rentenbescheids zu melden. Im neuen Entwurf heißt es, dass Kapitalerträge „bei ausbleibender Mitteilung der Berechtigten als nicht erzielt gelten“. Das bedeutet im Klartext: Wenn sich ein Grundrentenempfänger nicht meldet, wird automatisch davon ausgegangen, dass er keine Kapitaleinkünfte hat.

Nun wird der eine oder andere anmerken, dass das ja durchaus als Einladung verstanden werden könnte, ggfs. vorhandene Einkommenszuflüsse aus dieser Quelle nicht anzugeben. Da wird man doch sicher eine Kontrolle vorgesehen haben. So ist es auch: Die Rentenversicherung soll ermächtigt werden, die Angaben stichprobenhaft über das Bundeszentralamt für Steuern und Abfragen bei Kreditinstituten zu überprüfen. Wenn man so etwas vorsieht, dann wäre es durchaus folgerichtig, dass die Aufdeckung möglicher Verstöße gegen die Meldepflicht sanktionierende Folgen auslöst. So wurde aus den Reihen der Union eine Klarstellung gefordert, dass Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht mit Bußgeldern oder sogar strafrechtlich geahndet werden. Aber: Davon findet man in dem neuen Entwurf nichts. Es bleibt insofern bei der Aufforderung, sich selbst zu melden und man führt ein Prüfauftrag für die Rentenversicherung ein, der aber im Gesetz mit keinen an sich logischen Folgewirkungen versehen wird – unabhängig davon, ob man das gut oder schlecht findet, ist das logisch inkonsistent.

Man muss berücksichtigen, dass aufgrund des europäischen Rechts unabhängig von der Staatsangehörigkeit bei Versicherungszeiten im Inland die Grundrente in das EU-Ausland exportiert werden muss. Außerdem müssen Versicherungsjahre, die im EU-Ausland zurückgelegt wurden, auf die vorausgesetzten 35 bzw. mindestens 33 Versicherungsjahre angerechnet werden. Eine mögliche Ausnahmeregelung – für „besondere beitragsunabhängige Geldleistungen“ – greift nicht, da die Grundrente wegen der vorausgesetzten 35 Versicherungsjahre nur beitragsabhängig gewährt wird. Unabhängig von ganz grundsätzlichen Fragen möglicher Anreizwirkungen folgt daraus eine weitere Baustelle:

Denn daraus resultiert das Problem der Anrechnung ausländischen Einkommens. Auch hier wird auf eine Selbstauskunft der Betroffenen gesetzt. Auf der Seite 43 des Referentenentwurfs vom 06.02.2020 finden wir diese Hinweise: »Für die umfassende Einkommensprüfung ist es erforderlich, auch vergleichbare ausländische Einkommen zu berücksichtigen … Sofern Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ausländische Einkommen erzielen, ist es aus Gleichbehandlungsgründen ebenfalls erforderlich, dass auch diese in die Einkommensprüfung einbezogen werden. Dafür haben die Berechtigten und ihre Ehegatten nach Aufforderung durch den Träger der Rentenversicherung ihr vergleichbares ausländisches Einkommen durch geeignete Unterlagen diesem gegenüber nachzuweisen. Die Träger der Rentenversicherung haben hierfür ein äquivalentes Nachweisverfahren aufzubauen, weil anders als bei ausschließlich inländischem Einkommen hier nicht auf ein der Finanzbehörde bekanntes zu versteuerndes Einkommen zurückgegriffen werden kann. Den Rentenversicherungsträgern wird damit eine Feststellungskompetenz hinsichtlich des zu berücksichtigenden vergleichbaren ausländischen Einkommens eingeräumt.« Das war auch im vorangegangenen Referentenentwurf aus dem Januar 2020 so vorgesehen und die Deutsche Rentenversicherung hatte dazu in einer Stellungnahme angemerkt: Um diesen Auftrag des Gesetzgebers erfüllen zu können, »sind steuerrechtliche Kenntnisse in einer gewissen Detailtiefe erforderlich. Die Sachbearbeitung der Rentenversicherungsträger verfügt nicht über diese steuerrechtlichen Kenntnisse. Dies gilt erst recht, wenn ausländisches Steuerrecht Anwendung finden soll.« Das müsste eigentlich einleuchten. Deren Problem, so auch die „Antwort“ im neuen Entwurf.

Und wie ist es mit dem Problem, dass der vielbeschworene „automatische Datenabgleich“ mit den Finanzämtern keine Angaben zu Einkünften aus einer geringfügigen Beschäftigung enthält? Hier können wir uns auch kurz fassen: Für Einnahmen aus pauschal besteuerter geringfügiger Beschäftigung wird keine Lösung präsentiert, Minijobs bleiben folglich bei der Einkommensprüfung unberücksichtigt.

Und eine höchst brisante Baustelle bleibt weiter ein offenes Scheunentor vor dem Hintergrund, dass auf die Grundrente auch das Einkommen von Ehegatten und Lebenspartnerinnen angerechnet werden soll: Die Bedenken, dass unverheiratete Paare mit gemeinsamer Haushaltsführung bei der Grundrente einen verfassungswidrigen Vorteil haben könnten. Anders als bei Ehepartnern sei eine gemeinsame Einkommensprüfung in diesen Fällen selbst mit Hilfe der Finanzämter nicht möglich. Das könnte einen Grundgesetz-Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und den besonderen Schutz von Ehe von Familie darstellen.

Und welches wann erzielte Einkommen soll eigentlich geprüft werden? Das hört sich immer erst einmal so einfach an. Die meisten Menschen werden bewusst-unbewusst davon ausgehen, dass „natürlich“ die aktuelle Einkommenssituation Ausgangspunkt für die Einkommensprüfung sein wird, denn wenn man unter den Schwellenwerten liegt, soll man ja mit der Höherbewertung bestimmter Entgeltpunktbereiche besser gestellt werden. Aber an anderer Stelle wurde bereits auf ein ganz praktisches Problem hingewiesen, das sich aus dem nun veränderten Referentenentwurf aus dem Januar 2020 ableiten lässt: Zur Einkommensanrechnung soll auf das zu versteuernde Einkommen des vorvergangenen Jahres abgestellt werden. Damit werden bei Rentenbeginn regelmäßig zunächst die Einkommensverhältnisse in der Erwerbsphase maßgeblich sein, so dass die Grundrente in vielen Fällen erst im zweiten oder dritten Rentenbezugsjahr zu zahlen sein dürfte. Das liegt an der Natur der Tatsache, dass sich die Einkommenssteuererklärungen und die entsprechenden Bescheide der Finanzämter eben nicht auf die aktuelle Einkommenslage beziehen (können). Das nun hat man sicher gelöst im neuen Entwurf. Oder?

Dazu finden wir auf der Seite 3 des neuen Referentenentwurfs vom 06.02.2020 diese hilfreichen Hinweise: »Regelmäßig liegen die Angaben über das zu versteuernde Einkommen zum Zeitpunkt der Grundrentenberechnung aus dem vorvergangenen Jahr vor, sodass regelmäßig auf das zu versteuernde Einkommen des vorverganenen Jahres für die Einkommensanrechung zurückgegriffen werden wird. Liegt kein zu versteuerndes Einkommen aus dem vorvergangenen Kalenderjahr vor, wird ersatzweise auf das vorvorvergangene Kalenderjahr abgestellt. Die Entscheidung, zur Einkommensprüfung auf diese Einkommensgrößen zurückzugreifen, ist also zwangsläufig damit verbunden, dass diese Größe im Einzelfall – bei sich von Jahr zu Jahr stark ändernden Einkommen – nur eine Annäherung für das laufende Einkommen darstellt. Es ist daher vorgesehen, die Einkommensüberprüfung einmal jährlich zu wiederholen, um Einkommensentwicklungen im Lauf der Zeit abzubilden.«

Ist das eine Antwort auf das vorher beschriebene Problem? Nein. Man wird an dieser Stelle Opfer des (haltlosen) Versprechens, man könne mit einer „vollautomatisierten Einkommensprüfung“ arbeiten, die im schönsten Fall vom Betroffenen gar nicht gespürt wird. Aber eine Einkommensprüfung lässt sich eben nicht unter Vollnarkose durchführen. Das liegt in der Natur der Sache – und das war auch immer ein echter Vorteil der Rentenversicherung, die eine Einkommens- oder Bedarfsprüfung eben gerade nicht kannte und zur Anwendung bringen musste, denn es handelt sich ja um individuelle Ansprüche auf eine Sozialversicherungsleistung, der es vollkommen egal ist, ob der Bezieher dieser Leistung in welcher Form und mit wem auch immer lebt.

Und vor dem nun aktualisierten Referentenentwurf hatte die Deutsche Rentenversicherung davor gewarnt, dass die Verwaltungskosten im Einführungsjahr „voraussichtlich mehrere hundert Millionen Euro und damit mehr als 25 Prozent der Leistungsausgaben für die Grundrente betragen“ würden.

Nun haben wir gesehen, dass auch der neue Entwurf keine wirklich überzeugenden Lösungen für die angesprochenen Umsetzungsprobleme aufzeigen kann. Offensichtlich hat man das auch im Ministerium verstanden. Im Gesetzentwurf ist von einem „einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 320 Millionen Euro“ die Rede.

Ein Teil der Kosten sind die zahlreichen neuen, zusätzlichen Mitarbeiter, die man bei der Deutschen Rentenversicherung benötigt, um das sich abzeichnende Bürokratiemonster zu reiten: Die DRV selbst spricht von 2.800 zusätzlichen Mitarbeitern – aber noch keine einzige dieser Stellen konnte bislang ausgeschrieben werden. Wie will man allein vor diesem Hintergrund einen pünktlichen Start der Grundrente wie geplant bereits zum 1. Januar 2021 hinbekommen? Das ist doch nur ein politisches „Wünsch-dir-was“-Theater.

Nein, das ist ganz großer Murks, der hier verzapft wird. Und vor dem Hintergrund der bislang schon vorliegenden Stellungnahmen und kritischen Anmerkungen kann man sich auch nicht mehr herauszureden versuchen mit Nicht-Wissen. Das wird jetzt aus ganz anderen Motiven vorangetrieben, wohl wissend, dass die meisten Kritikpunkte nicht ausgeräumt wurden.

Angesichts der auch in diesem Beitrag skizzierten weiterhin völlig offenen Baustellen und der zahlreichen zu erwartenden Frustrationen ist dann diese Einordnung des geplanten Grundrentengesetzes schon mehr als eine Klatsche: »Das automatisierte Datenabrufverfahren bei der Grundrente leistet einen wichtigen Beitrag auf dem Weg hin zu einem moderneren Staat, der das Leben für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen mithilfe einer digital geprägten Verwaltung zunehmend einfacher gestaltet. In Anbetracht der mit hohem Tempo kontinuierlich fortschreitenden Digitalisierung aller Lebensbereiche in unserem Land und weltweit setzt der automatisierte Datenabruf für die Grundrente ein wichtiges Signal für die Möglichkeiten und Erleichterungen einer bürgerfreundlichen und leistungsstarken Verwaltung im 21. Jahrhundert. Dies ist umso wichtiger, weil der Erwartungshaltung vieler Bürgerinnen und Bürger an einem unkomplizierten und digitalen Zugang zu öffentlichen Leistungen auch in der Sozialversicherung heutzutage noch zu wenig Genüge getan ist. Mit der Etablierung automatischer Verfahren – wie es zur Berechnung der Höhe der Grundrente vorgesehen wird – geht die Bundesregierung damit auch im Bereich der Alterssicherung einen bedeutsamen Schritt in diese Richtung. Er bringt uns dem Ziel, den digitalen Austausch mit der Verwaltung und die Beantragung von Leistungen perspektivisch für alle erheblich einfacher und zugleich sicher zu machen, spürbar näher. Der vorliegende Gesetzentwurf bildet damit einen weiteren wichtigen Meilenstein im Sinne der Umsetzungsstrategie der Bundesregierung zur bürgernahen Gestaltung des digitalen Wandels.« (Referentenentwurf vom 06.02.2020, S. 3). Die Chuzpe, die man haben muss, um einen solchen Versuch des Gesetzgebers zu verkaufen, ist schon beeindruckend.

Und abschließend darf und muss man die Frage aufwerfen: Wofür das alles? Wenn es sich wenigstens um eine Leistung handeln würde, die die Lebenslage von Millionen altersarmen Menschen signifikant verbessern helfen wird. Aber die Realität dessen, was auf der Haben-Seite herauskommen würde, wenn das jetzt alles seinen weiteren und bekannten Gang gehen wird, ist doch mehr als ernüchternd:

„In vielen Fällen von langjährigen Niedrigverdienern mit 35 oder 40 Beitragsjahren wird der Zahlbetrag der Grundrente unter der Grundsicherung liegen. Davon, dass die Grundrente laut Koalitionsvertrag rund zehn Prozent über der Grundsicherung liegen soll, kann nur in absoluten Ausnahmefällen die Rede sein“, so ein Befund von Werner Siepe, der in diesem Beitrag zitiert wurde: Von der erstplatzierten und (partei)politisch gerne in das Schaufenster gestellten „Respektrente“ über das „Rollerchaos“ zum eigentlichen sozialpolitischen Problem: Alles nur ein „Grundrenten-Bluff“?. Wer sich mit Simulationsergebnissen auseinandersetzen möchte, was das alles für ganz viele (nicht) bringen wird, dem seien hier die Berechnungen von Johannes Steffen empfohlen.