Mindestlohnpflicht bei öffentlichen Aufträgen? Ja, aber nicht für Subunternehmer im Ausland. Ein deutsch-polnisches Modell der Bundesdruckerei wird vom EuGH bestätigt

Ein wichtiges Argument für einen gesetzlichen Mindestlohn war und ist, dass ein solcher auch für die Beschäftigten gilt, die nach Deutschland kommen und hier arbeiten. Ansonsten könnten diese Arbeitnehmer mit Löhnen vergütet werden, die auf dem Niveau des Herkunftslandes und damit möglicherweise deutlich unter dem liegen, was in Deutschland gezahlt werden muss. Mit einem für alle geltenden Mindestlohn kann man die daraus resultierende Verzerrung vermeiden – jedenfalls grundsätzlich, denn es gibt natürlich weitere Möglichkeiten, trotzdem ein Kostengefälle zu nutzen, wenn man beispielsweise an die Sozialversicherungsbeiträge denkt, die ebenfalls erheblich variieren. Unabhängig davon gibt es auch die Option, einen Teil oder den gesamten Auftrag an einen Standort mit deutlich niedrigeren Arbeitskosten zu verlagern. Dagegen ist man im Inland dann machtlos, vor allem, wenn die Verlagerung innerhalb der EU passiert, denn hier gilt grundsätzlich die Dienstleistungsfreiheit. Nun gibt es in den meisten Bundesländern Tariftreue- und Vergabegesetze, mit denen bei öffentlichen Aufträgen u.a. die Einhaltung von Mindestlohnbestimmungen eingefordert wird, um einen Auftrag bekommen zu können (vgl. dazu die Abbildung über Tariftreue-Regelungen in Deutschland vom WSI Tarifarchiv). Insofern bietet es sich für ein Unternehmen an, über die Auslagerung des eigentlichen Auftrags an einen öffentlichen Auftrag im Inland zu kommen, was aber beim öffentlichen Auftraggeber sauer aufstoßen kann.

Zum Sachverhalt erfahren wir:

»Im aktuellen Fall ist der Bieter für einen Dienstleistungsauftrag der Stadt Dortmund die bundeseigene Bundesdruckerei. Sie wollte den Dienstleistungsauftrag in Polen durch ihre dort ansässige hundert-prozentige Tochtergesellschaft ausführen lassen. Die Bundesdruckerei sah sich nicht in der Lage, gegenüber dieser Nach-Unternehmerin durchzusetzen, dass diese ebenfalls die Verpflichtungserklärung zur Zahlung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohnes (in NRW derzeit 8,62 Euro pro Stunde) abgibt. Es kam zum Rechtsstreit, weil die Bundesdruckerei nach Ansicht der Stadt Dortmund den Auftrag deshalb nicht erhalten soll. Die Vergabekammer Arnsberg hatte wegen europarechtlicher Bedenken einen Vorlagebeschluss an den EuGH gerichtet.«

Subunternehmer im Ausland müssen keinen Mindestlohn zahlen. Europäischer Gerichtshof: Bundesdruckerei darf Auftrag nach Polen auslagern – so die knackige Überschrift eines der Berichte über die nun vorliegende Entscheidung des EuGH. Das höchste EU-Gericht hat damit zu Ungunsten der Stadt Dortmund, die über eine Ausschreibung einen Auftrag zur Aktendigitalisierung und Konvertierung von Daten ihres Stadtplanungs- und Bauordnungsamts vergeben wollte, entschieden, denn man hatte mit Bezug auf das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG – NRW) in Anwendung dieses Gesetzes von allen Bietern verlangt, dass das Mindestentgelt von 8,62 Euro auch den Arbeitnehmern zu gewährleisten sei, die bei einem vom Bieter vorgesehenen Nachunternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (im vorliegenden Fall Polen) beschäftigt sind und den betreffenden Auftrag ausschließlich in diesem Staat ausführen.

Der EuGH hat sich nicht mit der Frage befasst, welche Mindestlohn-Regeln gelten, wenn der ausländische Subunternehmer die Arbeit vor Ort in Deutschland verrichtet, sondern es geht um die vollständige Dienstleistungserbringung in einem anderen Land als Deutschland.

Hier die Kernaussage der Entscheidung des EuGH, die man der Pressemitteilung Nr. 129/14 entnehmen kann:

»Ein bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgeschriebenes Mindestentgelt kann nicht auf die Arbeitnehmer eines Nachunternehmers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erstreckt werden, wenn diese Arbeitnehmer den betreffenden Auftrag ausschließlich in diesem Staat ausführen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Mindestentgelts, das keinen Bezug zu den Lebenshaltungskosten in diesem anderen Mitgliedstaat hat, verstößt gegen die Dienstleistungsfreiheit.«

Der EuGH hat entscheiden, dass es der »Dienstleistungsfreiheit zuwiderläuft, wenn der Mitgliedstaat, dem der öffentliche Auftraggeber angehört, den Nachunternehmer verpflichtet, den Arbeitnehmern ein Mindestentgelt zu zahlen.«

Die Begründung des EuGH für seine Entscheidung ist eine ökonomische:

»Indem diese Regelung nämlich ein festes Mindestentgelt vorgibt, das zwar dem entspricht, das erforderlich ist, um in Deutschland eine angemessene Entlohnung der Arbeitnehmer im Hinblick auf die in diesem Land bestehenden Lebenshaltungskosten zu gewährleisten, aber keinen Bezug zu den in dem Mitgliedstaat bestehenden Lebenshaltungskosten hat, in dem die Leistungen im Zusammenhang mit dem betreffenden öffentlichen Auftrag ausgeführt werden (im vorliegenden Fall Polen), und damit den in diesem Mitgliedstaat ansässigen Nachunternehmern die Möglichkeit vorenthalten würde, aus den zwischen den jeweiligen Lohnniveaus bestehenden Unterschieden einen Wettbewerbsvorteil zu ziehen, geht sie nämlich über das hinaus, was erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass das Ziel des Arbeitnehmerschutzes erreicht wird.«

Diese Argumentation ist für sich genommen auch nachvollziehbar, denn wie sollte das Gericht auch anders entscheiden angesichts der Fallkonstellation, dass die gesamte Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU stattfinden soll? Ansonsten würde im Extremfall jeder aufgrund seiner niedrigeren Kosten günstigere Anbieter aus dem Ausland abgeblockt werden können. Vor diesem Hintergrund erscheint auf den ersten Blick eine solche Kritik überzogen:

»Die Europaparlamentarierin Evelyne Gebhardt (SPD) beklagte, der EuGH gewichte einmal mehr Unternehmerinteressen von Anbietern aus Billiglohnländern stärker als die Interessen heimischer Unternehmen und ihrer Mitarbeiter. »Die Ausbreitung von Subunternehmertum darf nicht mit dem Geld der Steuerzahler finanziert werden«, kritisierte sie.«

Auf der anderen Seite steckt natürlich auch ein Kern Wahrheit in dieser Wahrnehmung der Entscheidung, denn der vorliegende Fall ist ja auch dadurch gekennzeichnet, dass der Bieter, also die Bundesdruckerei, die eigenen Lohnkosten dadurch zu unterlaufen versucht, in dem ein Tochterunternehmen in Polen gegründet wird, über die man dann die Auftragserledigung der Stadt Dortmund zu einem Preis anbieten kann, bei dem die inländische Konkurrenten, die sich an die Bestimmungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen halten müssen, nicht mitgehen können und aufgrund des Dumpingpreises ausscheiden werden. Man könnte dies logisch gesehen nur ausschließen, in dem man die Auftragserledigung an ein bestimmtes Territorium bindet, was wiederum europarechtlich nicht funktionieren wird.

Ein schlechter Geschmack bleibt natürlich mit Blick auf die Aufträge, die man tatsächlich auch vollständig auslagern kann, denn dann wird das beschriebene Ungleichgewicht im Ausschreibeverfahren nicht auflösbar sein, wenn der Preis entscheidend ist für die Vergabe. Letztendlich folgt das Modell dem Outsourcing vieler produzierender Unternehmen, die Teile der Produktion oder diese insgesamt an billigere Standorte verlagern.

Der DGB kritisiert die EuGH-Entscheidung. Unter der Überschrift „Körzell: Geschäftsmodelle à la Bundesdruckerei stoppen“ wird Stefan Körzell vom DGB-Bundesvorstand zitiert:

»Unabhängig von juristischen Auseinandersetzungen sieht Körzell vor allem den Bund in der Pflicht: „Gerade die öffentliche Hand sollte mit gutem Beispiel vorangehen und alles unterbinden, was Lohndumpingprozesse befördert. Der Bund als Eigner der Bundesdruckerei darf keine Mindestlohn-Umgehungsstrategien zulassen, indem über Tochterfirmen in Nachbarländern Leistungen billiger eingekauft werden.“ Das „Geschäftsmodell“ der Bundesdruckerei berge die Gefahr, dass die Interessen der Beschäftigten in Deutschland unter Druck gerieten. Dies habe auch Auswirkungen auf die Sozialversicherungssysteme.«

Juristisch gesehen ist die Entscheidung des EuGH aber eine Niederlage für die Gewerkschaften, die im Vorfeld ein Gutachten in Auftrag gegeben hatten: Der Arbeitsrechtler Wolfgang Däubler hatte in seinem Gutachten zu diesem Fall (Sind die Mindestlohnvorgaben des TVgG NRW für öffentliche Auftragnehmer und deren Nachunternehmer mit dem Unionsrecht vereinbar?, Düsseldorf, 20. Januar 2014) festgestellt, dass das nordrhein-westfälische Tariftreuegesetz europarechtskonform ist: Weder die Entsenderichtlinie noch die Dienstleistungsfreiheit seien verletzt. Dieser Sichtweise ist das EuGH offensichtlich nicht gefolgt.

Eine Studie, die Hartz IV als Blaupause für Deutschlands „Jobwunder“ zu entzaubern behauptet. Das tut allen Agenda 2010-Kritikern gut. Aber wieder einmal geht es auch um den Mindestlohn. Und um Tarifpolitik

Diese Überschrift wird viele elektrisieren und das ist wohl auch so gewollt: „Studie entzaubert Hartz-Mythos“. Für alle Agenda 2010-Kritiker scheint es hier neues Futter zu geben und passend darf man weiterlesen: » Das deutsche Jobwunder machte die Hartz-Reformen zum Vorbild für die Krisenländer Europas. Eine neue Studie räumt mit diesem Mythos auf: Nicht die Agenda 2010 habe Deutschland zum ökonomischen Superstar gemacht, sondern die Unabhängigkeit der Betriebe und der Gewerkschaften vom Staat.«
Es geht um diese Veröffentlichung, die allerdings erst in der kommenden Woche publiziert wird:

Dustmann, C., Fitzenberger, B., Schönberg, U., Spitz-Oener, A. (2014): From Sick Man of Europe to Economic Superstar: Germany’s Resurgent Economy. Journal of Economic Perspectives 28 (1), pp. 167-188.

Yasmin El-Sharif berichtet in ihrem Artikel vorab über den Beitrag der vier Wissenschaftler, insofern kann man die zitierten Aussagen noch nicht am Original prüfen.

»Hartz habe lediglich dabei geholfen, die Langzeitarbeitslosigkeit einzudämmen. Die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands hätten die Instrumente – wie etwa flexibilisierte Leiharbeit oder die Einführung von Minijobs – dagegen kaum gesteigert.«

Hier nun könnte man bereits kritisch reingehen und den ersten Teil der Aussage – also das mit der Eindämmung der Langzeitarbeitslosigkeit – auseinandernehmen, denn das stimmt so nicht. Allerdings geht es hier nicht um die Frage, ob und inwieweit Fortschritte bei der Bekämpfung der Langezitarbeitslosigkeit erreicht worden sind, sondern die Hauptaussage der Wissenschaftler ist eine andere: Sie identifizieren als wirkliches Wundermittel »die einzigartige Unabhängigkeit der Tarifpartner vom Staat und die damit verbundene freie Entscheidung über Löhne, die Branchen, die Größe und konjunkturelle Lage von Unternehmen berücksichtigt.«

Warum die deutsche Entwicklung kein Vorbild abgeben kann für die südeuropäischen Krisenstaaten (für die derzeit von interessiertenKreisen eine Kopie der deutschen „Agenda 2010“-Politik empfohlen wird), verdeutlicht das folgende Zitat: Die Wissenschaftler »erinnern an die einmaligen Entwicklungen in der Bundesrepublik. So hätten die extremen wirtschaftlichen Veränderungen nach dem Mauerfall in Deutschland schon ab Mitte der neunziger Jahre dazu geführt, dass die Löhne real sanken. In der Folge fielen die Lohnstückkosten, welche die Arbeitskosten in Relation zur Produktivität setzen, flächendeckend über alle Industriezweige; und das verbesserte die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Exportindustrie langfristig deutlich.« Oder in anderen Worten: »Als Schröder 2003 die Hartz-Reformen einleitete, waren die wichtigsten Weichen von Unternehmen und Mitarbeitern schon Jahre zuvor gestellt worden. In der schweren Rezession ab 2008 sorgten – neben der Kurzarbeit – vor allem wieder die Tarifpartner dafür, dass die Unternehmen keine Lohnerhöhungen stemmen mussten, die sie womöglich in die Knie gezwungen hätten.«

Insofern haben die Autoren der Studie große Zweifel an der Sinnhaftigkeit einer „holzschittartigen“ Übertragung der Hartz-„Reformen“ auf andere Länder.

Dann aber kommt doch noch ein Schwenk in die innenpolitische Debatte in Deutschland und die Autoren mahnen vor angeblichen „Rückschritten“:

»Der von der Bundesregierung geplante gesetzliche Mindestlohn sei „ein Schritt zu weniger Autonomie im Tarifsystem“. Allerdings dürfe wie schon bei den Hartz-Reformen die Bedeutung einer Lohnuntergrenze auf das gesamte starke Gefüge nicht überschätzt werden.«

Parallel dazu ist in der Online-Ausgabe der „WirtschaftsWoche“ der Artikel „Der Staat mischt in der Lohnfindung immer stärker mit“ von Bert Losse erschienen. Die Stoßrichtung dieses Beitrags ist entsprechend der „Warnung“ aus der zitierten Studie von Dustmann et al.: »Mithilfe des gesetzlichen Mindestlohns wollen die Gewerkschaften bislang tariffreie Zonen für sich erschließen. Doch der Preis ist hoch: Der Staat wird zu einem immer mächtigeren Akteur in der Tarifpolitik.«
Losse referiert die vielfach vorgetragene Position aus den Gewerkschaften, dass der Mindestlohn vor einer Unterhöhlung der Tarifstruktur schützt und das gesamte Tarifsystem in Deutschland stabilisiert. Er weist darauf hin, dass manche Gewerkschafter hoffen, »mithilfe des Mindestlohns den Niedriglohnsektor auszutrocknen und in gewerkschaftsfernen Bereichen mit niedriger Tarifbindung einen Fuß in die Tür zu bekommen, etwa im Dienstleistungssektor.«

Doch dann kommt er zu seinem eigentlichen Anliegen: Nicht wenige Ökonomen und Arbeitsrechtler halten diese Strategie der Gewerkschaften für riskant. Und er nennt Kronzeugen für diese Position:
„Der gesetzliche Mindestlohn dürfte für die Gewerkschaften zu einem organisationspolitischen Eigentor werden“, sagt Thomas Lobinger, Professor für Arbeitsrecht an der Universität Heidelberg. „Im Lohnbereich um die 8,50 Euro gibt es für die Beschäftigten dann erst recht keinen Anreiz mehr, in die Gewerkschaft einzutreten. Es wird sich bei Geringverdienern das Bewusstsein durchsetzen: Der Staat kümmert sich um uns.“

Und auch aus dem Gewerkschaftslager zitiert Losse sehr kritische Töne:

»Gewerkschafter der alten Garde wie Jörg Barczynski sind denn auch fassungslos. Der heute 73-Jährige war 25 Jahre Sprecher der IG Metall, er diente unter vier Vorsitzenden und galt als einer, der den Gewerkschaftsbossen schon mal sagte, wo es langgeht. Mittlerweile aber versteht er seine Gewerkschaft nicht mehr: „Ich weiß nicht, was die derzeitige IG-Metall-Führung umtreibt. Dass die Gewerkschaften den gesetzlichen Mindestlohn unterstützen, halte ich für organisationspolitischen Wahnsinn.“«

Nun soll der Mindestlohn durch eine von den Tarifparteien besetzte Kommission festgelegt werden. Thomas Lobinger hält das für Rosstäuscherei: Es werde vordergründig so getan, als setzten die Tarifparteien den Mindestlohn fest. In Wahrheit sei die Kommission „eine parastaatliche Veranstaltung“.

Und ein weiteres Argument wird angeführt, das nicht einfach vom Tisch zu wischen ist:

»Ist der Mindestlohn einmal eingeführt, besteht die Gefahr, dass er für viele Tarifbereiche zur Referenzgröße wird. „Dann steht in Tarifverträgen plötzlich zum Beispiel der Satz: Die Arbeitnehmer erhalten 103, 107 oder 185 Prozent des geltenden gesetzlichen Mindestlohns“, prophezeit Metaller Barczynski. „Auf diese Weise erhält der Staat eine lohnpolitische Schlüsselposition, die ihm in einem Land mit Tarifautonomie nicht zusteht.“«

Neben dem gesetzlichen Mindestlohn werden weitere Entwicklungslinien vorgetragen, die das Argument einer „Verstaatlichung“ der Tarifpolitik stützen sollen – wobei interessanterweise gerade beim ersten Punkt nicht nur die Gewerkschaften, sondern auch die Arbeitgeber eine treibende Kraft darstellen:
  • »Um renitente Klein- und Spartengewerkschaften auszubremsen, soll die große Koalition auf Drängen des DGB und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) die sogenannte Tarifeinheit im Betrieb wieder herstellen.« Das Prinzip, wonach in einem Betrieb nur eine Gewerkschaft Tarifverträge abschließen darf, wurde vom Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung im Jahr 2010 gekippt mit der Begründung, das würde gegen die Koalitionsfreiheit des Grundgesetzes verstoßen.
  • Die große Koalition bereitet eine »drastische Ausweitung der sogenannten Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) von Tarifverträgen vor«. Die bisherige Grenze, dass mindestens 50 Prozent der jeweiligen Branchenbeschäftigten bei einem tarifgebundenen Unternehmen arbeiten müssen, soll aufgehoben werden.
  • »Immer mehr Landesregierungen beschließen auf Wunsch der Gewerkschaften auch sogenannte Tariftreue-Regeln. Danach dürfen nur noch solche Betriebe Staatsaufträge erhalten, die bestimmte Tarifstandards einhalten. Die große Koalition prüft ein solches Tariftreuegesetz nun auch auf Bundesebene.«

Was steckt hinter diesen Entwicklungslinien – die allerdings für sich genommen begründungsbedürftig sind, wenn man der Tarifautonomie von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden einen so hohen Stellenwert zuschreibt?

Hierzu drei interessante Zitate, die sich dem Artikel von Bert Losse entnehmen lassen:
„Die Tarifbindung erodiert seit Jahren, das müssen Gewerkschaften und Politik gemeinsam ändern“, so wird Verdi-Boss Bsirske zitiert. Und aus den Reihen der großen Industriegewerkschaften IG Metall und IG Bergbau, Chemie und Energie (IG BCE) sollen diese Worte kommen: Man habe den Widerstand aber aufgegeben, weil „wir einsehen mussten, dass die Gewerkschaften in einigen Bereichen schlicht nicht handlungsfähig sind“. Und drittens: »Claus Weselsky, der um Provokationen nie verlegene Chef der Lokführergewerkschaft GDL, hat für die Strategie der DGB-Kollegen nur Hohn und Spott übrig: „Ein gesetzlicher Mindestlohn wäre ein Offenbarungseid für die Gewerkschaften.“«
Der wahre Kern ist natürlich der, dass – da beißt die Maus keinen Faden ab – der gewerkschaftliche Vertretungsanspruch in bestimmten Branchen und vor allem im expandierenden Niedriglohnsektor nicht (mehr) gegeben ist. Sonst bräuchte man keinen gesetzlichen Mindestlohn, denn normalerweise übernehmen tatsächlich die ausgehandelten Tariflöhne mit ihren unteren Lohngruppen die Mindestlohnfunktionalität. Insofern kann man das Eingreifen des Staates hier tatsächlich als ein „Offenbarungseid“ für die betroffenen Gewerkschaften interpretieren und das verweist auf erhebliche Organisationsprobleme.

Aber – und dieser Aspekt taucht sicher ganz bewusst an keiner einzigen Stelle in dem Artikel von Losse auf – meistens gehören immer zwei dazu: Was ist eigentlich mit den Arbeitgebern? Liest man nur den Artikel von Losse, dann könnte und müsste man zu dem Ergebnis kommen, dass a) die Gewerkschaften um einen staatlich gesetzten Mindestlohn einen Bogen machen sollten und b) dass die Gewerkschaften durch ihre Schwäche dafür gesorgt haben, dass es jetzt zu einer „Verstaatlichung“ der Tarifpolitik kommt.

Aber nochmals die Frage: Was ist eigentlich mit den Arbeitgebern? Sicher haben Gewerkschaften in manchen Branchen, vor allem in den Dienstleistungsbereichen, erhebliche Organisationsprobleme. Aber gibt es nicht auch seit Jahren eine massive „Verbandsflucht“ von Arbeitgebern? Die dazu geführt hat, dass dadurch in manchen Branchen weniger als 50% der Beschäftigten in tarifgebundenen Unternehmen arbeiten. Die Arbeitgeber entziehen sich ihren Verbänden oder die landen nicht bei den Arbeitgebern wie gerade in Ostdeutschland, so dass tarifvertragsfreie Zonen entstanden sind. Wegen den Arbeitgebern. Warum wohl wird auf diese Seite der Medaille nicht hingewiesen?
Abschließend führen wir die beiden Artikel in einem Gedankengang wieder zusammen: Während die Studie mit der angeblichen Entzauberung von Hartz IV als Quelle des deutschen „Jobwunders“ auf die praktische Tarifpolitik in der Vergangenheit und vor allem in der Krise als Lebenselixier der deutschen Volkswirtschaft hinweist, beklagt Losse in seinem Artikel die angebliche Verstaatlichung der Tarifpolitik und meint, im gesetzlichen Mindestlohn ein Teufelszeug für die Tarifautonomie erkennen zu können. Vielleicht kann man das aber auch so ausdrücken: Wenn das Tarifvertragssystem eine so wichtige Bedeutung hatte und hat für die Verfasstheit des deutschen Arbeitsmarktes, dann sollte es unser Ziel sein, dieses System wieder zu stabilisieren und eine Ausbreitung der tarifvertragsfreien Zonen in den Branchen und Sektoren nicht nur aufzuhalten, sondern diese Entwicklung wieder rückgängig zu machen. Gerade vor diesem Hintergrund könnte man die angestrebte Ausweitung der Allgemeinverbindlichkeitserklärungen durchaus als sehr positiv ansehen, in dem Sinne, dass das als leistungsstarker Motor dafür wirken kann, dass die Arbeitgeber wieder zurückkehren in ihre Arbeitgeberverbände, da sie wissen, sie können sich der Geltungskraft der Abschlüsse nicht mehr durch Flucht aus den Verbänden entziehen. Dann können sie sich ja einbringen in die Verhandlungen mit den Gewerkschaften. Um nur ein Beispiel zu nennen. Vielleicht würde eine „Verstaatlichung“ am Anfang einer neuen Entwicklungsphase nach einem gewissen Umorientierungsprozess zu einer Renaissance der deutschen Tarifautonomie beitragen können.
Aber auf den Mindestlohn verzichten und gleichzeitig die mittlerweile vorhandene enorme Asymmetrie zwischen Arbeitgebern insgesamt auf der einen und Gewerkschaften auf der anderen Seite zu akzeptieren und damit das Machtgefälle zugunsten der Arbeitgeber, das erscheint keine wirklich empfehlenswerte Strategie für die Arbeitnehmerseite zu sein.