Der Gesetzgeber will Leiharbeit in der Pflege „weitgehend verhindern“. Selbst wenn er wollte – wie will er das machen?

Derzeit geistert immer wieder die angebliche Botschaft durch die Medienwelt, der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) wolle die Leiharbeit in der Pflege „verbieten“. Da geht allerdings einiges durcheinander.

Eine nüchterne Bestandsaufnahme der Daten zur tatsächlichen Bedeutung von Leiharbeit in der Pflege wie auch der unterschiedlichen Motive für entleihende Unternehmen wie auch für die Leiharbeiter selbst zeichnet ein differenziertes Bild, dahingehend, dass man zum einen die quantitative Bedeutung der Leiharbeit nicht überschätzen sollte, zum anderen aber tatsächlich vielfältige praktische Probleme mit dem Rückgriff auf dieses personalpolitische Instrument verbunden sind (vgl. dazu den Beitrag „Gute Leiharbeit“? Zur medialen und tatsächlichen Bedeutung der Leiharbeit in der Kranken- und Altenpflege vom 23. September 2019). In diesem Beitrag findet man auch einen Passus, der sich mit der (angeblichen) Forderung nach einem Verbot der Leiharbeit in der Pflege beschäftigt.

So wurde der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) bereits im Sommer des vergangenen Jahres mit diesen vorsichtigen Worten zitiert: »Die Leiharbeit im Pflegebereich mache die Dinge nach Spahns Auffassung angesichts der aktuellen Probleme mit der Stellenbesetzung eher schwieriger als leichter. „Ich hätte lieber weniger Leiharbeit in der Pflege und mehr Festangestellte“, sagte Spahn.« In einem anderen Bericht heißt es: »Es müsse dringend jetzt etwas getan werden, vor allem gegen die Leiharbeit. Denkbar wäre, überlegte Spahn, ein Verbot von Leiharbeit in unterbesetzten Facharbeitsbereichen – auch wenn dies einen ziemlichen Eingriff bedeuten würde.« Wobei die dazu gehörende Überschrift des Artikels – Jens Spahn spricht sich für ein Verbot von Leiharbeit aus – dann angesichts der konkreten Formulierung des Ministers eine nun ja, sehr weit ausgreifende Interpretation ist. Der Mann weiß sicher, warum er semantisch so herumeiert bei dem Thema „Verbot der Leiharbeit“ in der Pflege.

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„Gute Leiharbeit“? Zur medialen und tatsächlichen Bedeutung der Leiharbeit in der Kranken- und Altenpflege

Wenn man die letzten Jahre zurückschaut, dann dominiert in der Berichterstattung über die Leiharbeit in Deutschland eine negative Erzählung. Leiharbeiter gelten als Symbol für prekäre Beschäftigung und sie sind ja auch tatsächlich mit einer Vielzahl von schlechten Bedingungen konfrontiert: Sie bekommen deutlich weniger Geld als Stammbeschäftigte, sie sind überdurchschnittlich oft von Arbeitslosigkeit betroffen, sie leben aufgrund des betriebswirtschaftlichen Mechanismus „last in, first out“ in permanenter Unsicherheit, sie bekommen kaum oder keinen Zugang zu Krediten aufgrund ihres Status. Sie sind überdurchschnittlich von Arbeitsunfällen betroffen. Um nur einige Aspekte zu nennen.

Vor diesem Hintergrund sind viele sicherlich erst einmal überrascht, wenn sie mit solchen Meldungen konfrontiert werden: Pflegekräfte fliehen in die Leiharbeit: »In der Leiharbeit ist die Arbeitsbelastung für Pflegekräfte mitunter geringer als bei einer Festanstellung … in der Pflegebranche wächst die Leiharbeit rapide.« Oder: »Keine Nachtschichten mehr, kein Einspringen am Wochenende, beste Bezahlung – mit paradiesischen Arbeitsbedingungen werben Leiharbeitsfirmen um Altenpflegekräfte. Die profitieren dabei vom Fachkräftemangel«, so in diesem Artikel: Pflegekräfte auf Pump. Dazu passend: Leiharbeit in der Pflege: „Deutlich über dem Tarif“: »In der Pflege geht es Zeitarbeitenden inzwischen besser als Festangestellten. Sie werden mit Geld und Extras verwöhnt – auch in Tübingen.« So könnte man jetzt noch eine ganze Reihe an entsprechenden Berichten aufzählen. Bleibt die offensichtliche Frage: Gibt es eine schöne, andere Welt der Leiharbeit? Und ist das wirklich ein Massenphänomen? Dazu ein erster Blick auf die Zahlen, um die es hier geht:

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Wenn eine als untere Schutzgrenze konzipierte Personalvorgabe zur problematischen und in der Praxis von zahlreichen Kliniken nicht erreichbaren Obergrenze mutiert: Anmerkungen zu den Pflegepersonaluntergrenzen

Und wieder wird von großer Aufregung berichtet im Umfeld des umstrittenen Themas Pflegepersonaluntergrenzen für die Krankenhäuser. Genauer: Untergrenzen das Pflegepersonal in bestimmten, ausgewählten „pflegesensitiven“ Bereichen der Kliniken betreffend. Die ersten davon gibt es seit Januar 2019 und bereits die haben für ziemlichen Ärger und handfeste Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen gesorgt. Und wer legt diese Untergrenzen fest? Eigentlich sollte das die Selbstverwaltung aus „Kostenträgern“ und „Leistungsanbietern“ erledigen. Also die Krankenkassen und die Krankenhäuser. Nach § 137i SGB V sind die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) aufgefordert, Pflegepersonaluntergrenzen für „pflegesensitive Bereiche“ im Krankenhaus festzulegen.

Ganz offensichtlich werden wir hinsichtlich des Auftrags an die beiden Akteure mit einem echten Dilemma konfrontiert: »Der Gesetzgeber beauftragt ausschließlich die Kostenträger (= Krankenversicherungen) sowie die Leistungserbringer (= Krankenhäuser) mit der Ausarbeitung von Personaluntergrenzen in der Pflege. Man muss keine längeren Überlegungen anstellen, dass es hier eine Menge Interessenkonflikte geben muss, denn die Kostenträger haben vor Augen, dass sie eventuelle Mehrkosten finanzieren müssen und die Krankenhausträger stehen vor dem Problem, dass solche Untergrenzen bei Nicht-Einhaltung dazu führen können bzw. werden, dass sie beispielsweise mit Belegungs- und Aufnahmestopps und den damit verbundenen Einnahmeverlusten konfrontiert sein könnten. Wer von den beiden soll ein Interesse daran haben, kosten- bzw. erlösrelevante Verbesserungen bei der Personalausstattung auf die Gleise zu setzen?«, so bereits meine Beschreibung in dem Beitrag Wenn das aus der Systemlogik definierte Unterste am Ende zum Obersten wird, sollte man sich nicht wundern. Zur Ambivalenz der geplanten Personaluntergrenzen in der Krankenhauspflege vom 3. Juni 2018.

Und so ist es nicht erstaunlich, dass die beiden großen Player schon in der ersten Runde keine Einigung finden konnten. Doch mit Blick auf einen solchen Ausgang hatte der Gesetzgeber vorgesorgt: Für den Fall, dass diese Vereinbarung nicht zustande kommt, war vorgesehen, dass das BMG per Rechtsverordnung Pflegepersonaluntergrenzen mit Wirkung zum 1. Januar 2019 festsetzt (Ersatzvornahme). Genau das ist dann auch passiert. Und nun passiert es wieder.

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