Die „Rente mit 63“ im Strudel des „Welttags der sozialen Gerechtigkeit“

Bekanntlich gibt es ja zum jedem Sinn und Unsinn einen „Tag des …“. Ich habe es noch nicht überprüfen können, aber wenn es noch keinen „Tag des Dixi-Klos“ gibt, dann könnte man den heutigen 20. Februar einfach mal zu einem solchen erklären. Dass das „Dixi-Klo“ auf alle Fälle von berufskundlicher Relevanz ist, kann man beispielsweise dieser Reportage entnehmen: „Das Geschäft mit dem Geschäft„, in dem Christoph Cadenbach von seinen Erfahrungen mit einem Putztrupp berichtet. Gerade an diesem Beispiel ließen sich viele handfeste Gerechtigkeitsfragen aufwerfen, beispielsweise nach einer „gerechten“ Bezahlung der Putzkräfte bis hin zum Umgang mit ihnen.
Am 20. Februar wäre der „Tag des Dixi-Klos“ prominent platziert, denn wie man der Presse entnehmen kann, haben wir heute sogar den „Welttag der sozialen Gerechtigkeit“. Aber hallo. „Soziale Gerechtigkeit“ baut sich vor einem auf wie der Himalaya. Aber schauen wir einmal genauer und beispielhaft hin.

In dem Artikel „Im Himmel wie auf Erden“ von Bernhard Honnigfort findet man den folgenden Passus:

»Kürzlich erhielten alle 631 Bundestagsabgeordneten ein Päckchen. Eine christliche Initiative hatte sich die Mühe gemacht und Gerechtigkeitsbibeln verschickt. Darin sind alle Stellen bunt angestrichen, die sich Armut und Gerechtigkeit widmen. Mehr als 3000 Passagen sind das. Gerechtigkeit sei nun einmal das große Thema von Politik und Kirche, begründete Pfarrer Rolf Zwick aus Essen die Versandaktion und forderte die Abgeordneten auf, sich die biblischen Hinweise zu eigen zu machen und für mehr Gerechtigkeit zu sorgen.
Die armen Abgeordneten. Als wenn es so einfach wäre. Jeder weiß doch: Mit der Gerechtigkeit ist es wie mit Fußball. Alle reden mit, jeder ist Experte, weil er schon einmal Ungerechtigkeit am eigenen Leib erfuhr. Alle mahnen an, klagen ein, schreiben es sich auf die Fahne, fordern sie, wollen ausgleichen, wollen Lücken schließen, sie endlich herstellen, oben nehmen, unten geben, fordern und fördern. Die ganze Linkspartei lebt einzig und allein davon, Gerechtigkeitslücken aufzuspüren oder zu erfinden.«

Nun könnte man sich auf den Standpunkt stellen, das Gerechtigkeit ein auf ewig unerreichbares Ziel darstellt. Insofern wären wir gefangen im ewigen Kreislauf der Identifizierung und Anklage von Ungerechtigkeiten. Dass die Tätigkeit eines Sozialpolitikers sehr viel zu tun hat mit der Figur des Sisyphos, das ist allen Eingeweihten klar. Aber wir haben ja genügend konkretes Anschauungsmaterial, um uns der Gerechtigkeitsfrage zuzuwenden. Greifen wir in den großen Pott und ziehen nur als Beispiel die „Rente mit 63“ heraus

Das Rentenpaket von Schwarz-Rot sei ein Beitrag zu mehr Gerechtigkeit, sagt die Gerechtigkeitsfachverkäuferin Andrea Nahles. Die Rente mit 63 sowie die Anhebung der so genannten Mütterrente summieren sich bis zum Jahr 2030 auf 160 Milliarden € Mehrausgaben (bisheriger Stand). Die sich angeblich aus der prall gefüllten Portokasse der gesetzlichen Rentenversicherung und damit aus Beitragsmitteln finanzieren lassen. Gerade an diesem Punkt nöhlen jetzt viele Kritiker herum. Das sei nicht gerecht, dass alleine die Beitragszahler die Zeche zu begleichen haben.

In der gleichen Ausgabe der Frankfurter Rundschau findet man zum Thema diesen Beitrag: „Rente mit 67 wird eingedampft„. Der Artikel berichtete von einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Grünen:

»Jeder Vierte kann künftig vorzeitig abschlagsfrei in Rente gehen … Demnach höhlen die Koalitionspläne die Rente mit 67 deutlich stärker aus als zunächst angenommen.
Nach Erwartung des Bundesarbeitsministeriums profitieren zunächst 200.000 Personen. „Die Zahl der Begünstigten wächst langfristig entsprechend den Rentenzugängen der Folgejahre auf und dürfte etwa 25 Prozent der Zugänge in Altersrenten betragen“, schreibt der Staatssekretär für Arbeit, Jörg Asmussen (SPD) in der Antwort.«

In dem Artikel wird darauf hingewiesen, dass die langjährigen Versicherten, die von der Rente mit 63 profitieren werden, deutlich überdurchschnittliche Altersbezüge erhalten. Die Männer bekamen im Jahr 2012 im Mittel 1.411 Euro im Monat. Bei den Frauen waren es rund 1.085 Euro. Im Durchschnitt aller Senioren betrug die Altersrente bei Männern dagegen nur 899 Euro, bei Frauen 532 Euro.

Daran anschließend wird der grüne Sozialpolitiker Markus Kurth mit einer interessanten Aussage zitiert: Das Vorhaben sei ungerecht, „weil es die Leute begünstigt, deren Renten deutlich über dem Durchschnitt liegen“. Die Sozialpolitik müsse aber dort eingreifen, wo der Bedarf am größten sei.
Das ist doch mal ein ganz interessanter, aktueller und überaus konkreter Anknüpfungspunkt für die Frage nach der „sozialen Gerechtigkeit“.
Ganz offensichtlich wird hier eine „Ungerechtigkeit“ darin gesehen, dass Menschen, die eine „hohe“ Rente bekommen, die Option eröffnet werden soll, zu einem früheren Zeitpunkt als bislang möglich in die Rente zu gehen.

Allerdings kann man gerade mit Argumenten der „Gerechtigkeit“ argumentieren, dass diese Regelung durchaus „gerecht“ ist: Dann nämlich, wenn man sich die Konstruktionsprinzipien der bestehenden gesetzlichen Rentenversicherung vor Augen führt – ob man sie mag oder nicht, spielt hier für die Argumentation keine Rolle.

Die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland – die nicht nur auf dem Prinzip der Umlagefinanzierung basiert, sondern auch auf dem der relativen Teilhabeäquvalenz – bildet die unterschiedlichen Einkommen während des Erwerbslebens nicht nur auf der Beitragsseite ab, sondern auch auf der Leistungsseite. Vereinfacht gesprochen: je höher die geleisteten Beiträge, desto höher der relative Rentenanspruch. Deswegen ist es erst einmal nicht ungerecht, wenn Arbeitnehmer, die über längere Zeiträume auch relativ gesehen höhere Beiträge eingezahlt haben als beispielsweise armer Schlucker im Rentenalter höhere Leistungen beziehen können. Insofern könnte man gerade aus der Perspektive einer relativen Gerechtigkeit argumentieren, dass Versicherungsmitglieder, die über 45 Jahre lang immer Beiträge gezahlt haben, a)  sowohl den Anspruch auf einen Ausstieg aus dem Erwerbsleben nach diesen 45 Beitragsjahren bekommen sollten wie auch b) selbstverständlich Anspruch haben auf die ihnen konkret zustehende Rentenhöhe, denn dafür wurden doch in den davor liegenden Jahren entsprechend (hohe) Beiträge in die Rentenversicherung abgeführt.
Insofern kann man durchaus die Position vertreten, dass die Rente mit 63 innerhalb der bestehenden Versicherungslogik keinesfalls eine ungerechte Maßnahme darstellt. Für dieses Fazit spricht auch, dass die beiden Hauptkritikpunkte an der vorgesehenen Rente mit 63 sich zum einen auf die Tatsache beziehen, dass damit die ursprünglich gegen viele Widerstände eingeführte Verlängerung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre konterkariert wird (wenn auch nur für wenige Jahrgänge, denn was in der aktuellen Diskussion oft übersehen wird, ist der Tatbestand, dass die Rente mit 63 schrittweise bis 2029 angehoben wird auf eine Rente mit 65, die wir heute schon für langjährig Versicherte haben), sowie die massive Kritik an der Tatsache, dass man offensichtlich unter „Beitragsjahre“ auch Jahre versteht, in denen der Tatbestand der Arbeitslosigkeit vorlag und nur anteilige oder in der jüngeren Zeit bei den Harz IV-Beziehern gar keine Rentenbeiträge abgeführt worden sind, mithin also das innerhalb des Versicherungssystems gegebene Gerechtigkeitsprinzip einer relativen Entsprechung von geleisteten Beiträgen und darauf basierenden Auszahlungen verletzt wird. Zu der überaus komplexen Geschichte der unterschiedlichen Anregung von Zeiten der Arbeitslosigkeit vgl. auch die instruktive Übersichtsdarstellung von Johannes Steffen: Zeiten der Arbeitslosigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung, Februar 2014.

An dieser Stelle kann man zugleich die Tiefen und Untiefen des Gerechtigkeitsbegriffs erkennen, denn aus Sicht des einzelnen Betroffenen wäre die Nichtberücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit bei der Bestimmung der 45 erforderlichen Beitragsjahre „ungerecht“, vor allem, wenn man daran denkt, dass nicht selten Zeiten der Arbeitslosigkeit konjunkturell oder gar strukturell bedingt waren, für die der einzelne Arbeitnehmer nichts kann, aber aus der Sicht des Versicherungssystems hingegen wäre beispielsweise die Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe bzw. seit 2005 von Harz IV-Leistungen ebenfalls „ungerecht“, Denn wenn die Leistungen den in der Vergangenheit gezahlten Beiträgen entsprechen sollen, dann könnte man allerhöchstens eine anteilige Berücksichtigung von Zeiten nachvollziehen, in denen reduzierte Beiträge geleistet wurden. Die Politik steht nun vor dem offensichtlichen Dilemma, dass die grundsätzliche Herausnahme von Zeiten der Arbeitslosigkeit aus der Bestimmung der Beitragsjahre zahlreiche Arbeitnehmer um die neue Option bringen könnte, obgleich sie für die bei ihnen angefallenen Zeiten der Arbeitslosigkeit nichts können, man denke hier nur an viele ältere Arbeitnehmer in Ostdeutschland.

Wie schwierig die Verwendung des Gerechtigkeitsbegriffs in diesem Kontext ist, zeigt auch die folgende Überlegung: Allein schon die mit der Gesetzgebung verbundene Stichtagsregelung im Sinne des Inkrafttretens des neuen Gesetzes wird dazu führen, dass es auf der Ebene der einzelnen Betroffenen neue Gerechtigkeitslücken geben wird, denn diejenigen, die  bis dahin unter denen gegebenen rechtlichen Bedingungen in den vorzeitigen Rentenbezug eintreten (müssen), werden – wenn wir die Abschläge betrachten – erheblich schlechter gestellt, als diejenigen, die von der für den Sommer dieses Jahres geplanten Neuregelung profitieren können.

Nun haben sich schon viele bedeutende Menschen Gedanken gemacht, was denn „soziale Gerechtigkeit“ bedeuten könnte/müsste/sollte. Becker und Hauser haben beispielsweise 2009 ein ganzes Buch zu diesem Begriff veröffentlicht und diesen mit der Charakterisierung eines „magischen Vierecks“ versehen, was bedeutet, dass man die in der Abbildung dargestellten Dimensionen der sozialen Gerechtigkeit nicht alle gleichzeitig wird erreichen können. Bezogen auf unser Beispiel mit der „Rente mit 63“ würde man zu dem Befund kommen, dass die Bedarfsgerechtigkeit gar nicht verletzt werden kann, ist sie auch nicht Gegenstand der Regelung. Das wäre dann der Fall, wenn man beispielsweise über eine „armutsfeste“ Ausgestaltung der Rentenleistung verhandeln würde. Hier geht es eher um so etwas wie „Leistungsgerechtigkeit“, die aber – wie die vorangegangenen Ausführungen haben aufzeigen können – auch nur partiell erfüllt werden kann.  Würde man Leistungsgerechtigkeit konsequent weiterdenken innerhalb des – wohl gemerkt bestehenden – Systems, dann bräuchten wir ein flexibles Renteneintrittsalter, dass sich durchaus orientiert an der Zahl der Beitrags Jahre und abgeleitet aus den gezahlten Beiträgen mit einer entsprechenden unterschiedlichen Höhe der Renten.

Wie schwierig die Gerechtigkeitsfragen an dieser Stelle sind, kann man ermessen, wenn man sich die Gruppe der Erwerbsminderungsrentner anschaut. Bei einer „harten“ Definition von Leistungsgerechtigkeit nach einer konventionellen Versicherungslogik können viele der Betroffenen nicht auf Renten kommen, die oberhalb der Grundsicherung liegen, die man ja auch bekommen würde, wenn man sein ganzes Leben lang nicht gearbeitet hat. Es gibt also gute Gründe aus Sicht der Bedarfsgerechtigkeit, die Renten der Erwerbsminderungsrentner aufzustocken und ihre individuellen Leistungen entsprechend zu gewichten. Das allerdings wäre in der Konsequenz wiederum eine teilweise Verletzung der Leistungsgerechtigkeit.

Es ist ein großes Ding mit der „sozialen Gerechtigkeit“. Aber so ein „Welttag“ ist ja auch schnell wieder vorbei.

20 Jahre alt. Irgendwie erwachsen, aber (manchmal) auch noch nicht wirklich. Mit der Pflegeversicherung verhält es sich ähnlich

Es soll an dieser Stelle keineswegs irgendwelchen Biologismen hinsichtlich komplexer sozialpolitischer Institutionen das Wort geredet werden – aber wenn man in einem Artikel mit der Überschrift „Ein Meilenstein der Sozialpolitik“ damit konfrontiert wird, dass neben der von vielen vorgetragenen Bilanzierung der Pflegeversicherung als ein „Erfolgsmodell“ knapp »20 Jahre nach den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat am 22. und 27. April 1994 zur Einführung der fünften Säule der Sozialversicherung … Praktiker und Politiker … in Berlin auf nicht überwundene Kinderkrankheiten der umlagefinanzierten Pflegeversicherung hingewiesen« haben, dann kommen einem schon sprachliche Analogien in den Sinn. Beispielsweise das Jugendstrafrecht, das eigentlich nicht für Erwachsene gelten sollte, aber menschennah wie dieser Bereich der Justiz ist hat man die Zwischen-Kategorie des „Heranwachsenden“ gefunden und ausdifferenziert, auf den sich Teile des eigentlich den jüngeren Menschen vorbehaltenen Instrumentariums der strafrechtlichen Verfolgung übertragen lassen, weil der Reifezustand eine entsprechende Rückstufung nahelegt. Es geht im Kern also um eine Reife- oder Entwicklungsverzögerung. Aber „nicht überwundene Kinderkrankheiten“ der Pflegeversicherung? Das geht deutlich weiter, es verweist gleichsam auf „pränatale Konstruktionsmängel“, die sich verfestigt haben in den Jahren nach der überaus schweren Geburt dieses letzten Zweigs der Sozialversicherung. Damit aber genug der biologistischen Sprachspiele. Eine Zwischenbilanzierung dessen, was wir heute haben, bietet sich an.

Neben den unbestreitbaren Fortschritten, die sich ergeben haben aus der Installierung der Pflegeversicherung, soll hier auf die kritischen Stimmen eingegangen werden, wie sie auf der bereits erwähnten, von der Friedrich-Ebert-Stiftung (FES) organisierten Berliner Tagung vorgetragen wurden und von denen uns Anno Fricke in seinem Artikel berichtet:

»Der Vorsitzende des Kuratoriums Deutsche Altenhilfe, Jürgen Gohde, sieht großen Handlungsbedarf bei der Reform der Sozialen Pflegeversicherung. Es sei eine Katastrophe, dass wieder 439.000 Menschen in der Pflege auf Sozialhilfe angewiesen seien. Eine Ursache sei der Rückzug der Kommunen aus eigenen Pflegediensten und Einrichtungen, der mit der Einführung der Pflegeversicherung eingesetzt habe. Diese Entwicklung müsse umgekehrt werden.« Jürgen Gohde hatte mit anderen zusammen im August 2013 ebenfalls bei der Friedrich-Ebert-Stiftung das Positionspapier »Gute Pflege vor Ort. Das Recht auf eigenständiges Leben im Alter“ veröffentlicht und Reformvorschläge für eine Weiterentwicklung der Pflegelandschaft präsentiert. Zu der von Gohde angesprochenen „Katastrophe“ mit den 439.000 auf Sozialhilfe, konkreter: auf „Hilfe zur Pflege“ angewiesenen Menschen, vgl. auch meinen Blog-Beitrag „Das kostet (immer mehr) – aber wen? Die Pflegekosten und ihre Deckung“ vom 11.02.2014.

Gohde spricht mit seiner Skandalisierung des mittlerweile erreichten Niveaus der „Hilfe zur Pflege“-Abhängigkeit von mehreren hunderttausend Pflegebedürftigen einen der Geburtstreiber an, die zu der Durchsetzung und Implementierung einer Pflegeversicherung geführt haben, denn: Von den gut eine Million Menschen, die damals pflegebedürftig waren, waren geschätzt zwei Drittel auf Hilfen des Staates angewiesen. Und genau das wollte man aus zweierlei Gründen beseitigen: Zum einen sollten die Menschen aus der Armut und Fürsorgeabhängigkeit durch Pflegebedürftigkeit herausgeholt werden und zum anderen – vermutlich weitaus bedeutsamer – sollten die Kommunen, die für die Finanzierung der „Hilfe zur Pflege“-Leistungen zuständig waren und sind, finanziell erheblich entlastet werden, wuchsen ihnen damals doch die kommunalen Sozialhilfeausgaben für die Pflege über den Kopf. Und anfangs ist das auch beeindruckend gelungen, allerdings gibt es seit einigen Jahren wieder steigende Empfängerzahlen und damit ansteigende Ausgaben.

Aber der ausgewiesene Pflege-Experte Jürgen Gohde erweitert seine kritischen Anmerkungen:

»Die in der Versicherung angelegte Rehabilitationsorientierung vor Beginn und während der Pflegebedürftigkeit sei bis heute nicht vollständig umgesetzt.
Unerledigt sei auch die Formulierung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs.«

Höchst interessant ist auch die Tatsache, dass erneut „alte Schlachten“ aufgerufen werden, an die sich die älteren Semester hinsichtlich des langen Vorfelds der dann letztendlich als umlagefinanzierte Sozialversicherung ausgestalteten „Teilkaskoversicherung“ noch gut werden erinnern können: Soll wirklich das „klassische“ Modell einer umlagefinanzierten Sozialversicherung mit ihrer Abhängigkeit von den lohnbezogenen Beiträgen eingeführt werden oder nicht doch eher ein steuerfinanziertes Bundesleistungsgesetz? Und soll die Absicherung des Pflegerisikos als „Teil-“ oder nicht doch als „Vollkaskoversicherung“ erfolgen? Im Berlin dieser Tage liest sich das dann so:

»Diskutiert wird auch über die ökonomischen Auswirkungen der Pflegeversicherung. Ulla Schmidt (SPD), Gesundheitsministerin bis 2009, bezeichnete es als großen Fehler, dass die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folge. Der Anteil privat Pflegeversicherter sorge für eine Entmischung der Risiken. Auch Opposition und Gewerkschaften hegen Sympathien für eine Pflegevollversicherung.«

Bei einer Veranstaltung der Friedrich-Ebert-Stiftung nicht überraschend wurde das 2012 von der Dinetsleistungsgewerkschaft ver.di vorgestellte Modell einer Pflegevollversicherung erneut aufgerufen. Bereits im Vorfeld der Einführung der heutigen Teilkaskoversicherung wurde intensiv und sehr kontrovers diskutiert über die Frage, ob eine volle Abdeckung der Kosten nicht zu einem gewaltigen „Erbenschutzprogramm“ und damit einer Umverteilung zugunsten der reicheren Haushalte führen würde.

Wir reden hier über erhebliche Mittel, die über die Pflegeversicherung generiert und verteilt werden: 22 Milliarden Euro gibt die Pflegeversicherung zurzeit im Jahr aus. Annähernd 28 Milliarden sollen es gegen Ende der Legislaturperiode im Jahr 2017 sein, so Anno Fricke in seinem Kommentar „Nicht alles ist versicherbar„. Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie denn die Versicherung ausgestaltet sein soll, also macht es wirklich Sinn, die Finanzierung einer Absicherung gegen das  Pflegerisiko wirklich an das sozialversicherungspflichtige Lohneinkommen und das dann begrenzt bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu koppeln?

Apropos Ausgaben – wie in vielen anderen Feldern der Sozialpolitik wird auch die Pflege primär, zumeist ausschließlich aus einer „Kostenperspektive“ gesehen. Es ist notwendig, an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass wir es mit einem erheblichen und gerade hinsichtlich der Beschäftigungspotenziale auch grundsätzlich positiven Wirtschaftsfaktor zu tun haben.

Wer sich umfassend informieren möchte über die Entstehungsgeschichte der Pflegeversicherung wie aber auch über die aktuellen Diskussionslinien, was ihre Weiterentwicklung angeht, dem sei eine neue und wirklich lesenswerte Publikation empfohlen, die kurz vor der Berliner Tagung veröffentlicht worden ist:

Gerhard Nägele: 20 Jahre Verabschiedung der Gesetzlichen Pflegeversicherung. Eine Bewertung aus sozialpolitischer Sicht. Gutachten im Auftrag der Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik der Friedrich-Ebert-Stiftung, Bonn: Friedrich-Ebert-Stiftung, Februar 2014.

In seinem Ausblick – Nach der Reform ist vor der Reform – weist Naegele auf einen wichtigen Aspekt hin, der zugleich verdeutlicht, wie groß die eigentliche Baustelle im Pflegebereich ist, wenn man den Blick nicht zu sehr verengt auf die Pflegeversicherung im engten Sinne:
»Es ist aber nicht allein die PflegeVG, die adressiert ist, wenn es um eine Verbesserung und Anpassung der Pflege an veränderte Rahmenbedingungen und Bevölkerungsstrukturen geht. Es ist neben der Gesundheits-, der Arbeitsmarkt- und der Bildungspolitik vor allem die Kommunalpolitik, die gefordert ist. Ihre pflegepolitische Revitalisierung ist zwingend geboten. Insgesamt aber ist es die Gesellschaft, die bereit sein muss, mehr Geld in die gesamtgesellschaftliche Aufgabe Pflege zu investieren.»

Hierbei scheint mir vor allem die von ihm angemahnte „pflegepolitische Revitalisierung“ der Kommunalpolitik die angesichts der großen Herausforderungen aufgrund der demografischen Entwicklung und der mit ihr einhergehenden Versorgungsaufgaben der Knackpunkt zu sein, denn so notwendig und zentral diese ist, so unwahrscheinlich kommt sie derzeit daher angesichts der strukturellen Probleme, mit denen sich die kommunale Ebene konfrontiert sieht. Wenn die „Lösung“ oder sagen wir bescheidener die halbwegs anständige Bewältigung der Pflegeanforderungen vor Ort stattfinden und dort mit Leben gefüllt werden muss, dann wird es von entscheidender Bedeutung, ob es uns gelingt, a) die Kommunen dazu zu befähigen und b) zu verhindern, dass Ressourcen für andere Aufgaben „abgezweigt“ werden. Über eine „Kommunalisierung“ der Pflegeversicherung im Verbund mit einem „dritten Sozialraum“ neben den Profis und den Familien auf der Ebene der Quartiere oder Dörfer nachzudenken und zu befördern, das wird die eigentliche Aufgabe werden. Schade nur, dass das so anstrengend und kleinteilig ist, dass viele in der Politik das nicht sehr erotisch finden (werden).

Hebammen allein gelassen. Zwischen Versicherungslosigkeit ante portas und dem Lösungsansatz einer Sozialisierung nicht-mehr-normal-versicherbarer Risiken

Man ist ja einiges gewohnt in der Gesundheitspolitik – aber die Situation der Hebammen ist ein bemerkenswertes Beispiel für eine höchst gefährliche Entwicklung, einen ganzen Berufsstand fundamental zu beschädigen. Es muss schon einiges schief laufen, wenn sogar die BILD-Zeitung mit den für sie typischen großen Buchstaben die Frage in den Raum wirft: Droht vielen Hebammen jetzt das Aus?. Es wird vor einem Zusammenbruch der freiberuflichen Geburtshilfe gewarnt und ein rasches Eingreifen der Politik gefordert. Schaut man auf die Seite des Deutschen Hebammenverbandes (DHV), dann springt einem diese Meldung entgegen: Versicherungsmarkt für Hebammen bricht zusammen!. Und der Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands (BfHD) titelt: Versicherungsmarkt für Hebammen bricht zusammen – Berufsstand bedroht. Hebammenverbände fordern gemeinsam: endlich politische Lösung der Haftpflichtproblematik. Was ist hier los? Gab es nicht erst Ende des vergangenen Jahres positive Nachrichten zu vernehmen? So konnte man beispielsweise Ende Dezember 2013 lesen Krankenkassen übernehmen steigende Versicherungskosten für Hebammen. »Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wird die Prämienerhöhung bei den Berufshaftpflichtversicherungen für Hebammen übernehmen. Einen entsprechenden Vertrag hat der GKV-Spitzenverband jetzt mit den Verbänden der Hebammen unterzeichnet.« Und jetzt die apokalyptisch daherkommenden Nachrichten aus der Welt der Hebammen. Wie passt das zusammen?

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