Der Mindestlohn mal wieder: Für manchen sind 8,50 Euro zu hoch, für eine gesetzliche Rente auf dem Niveau des Existenzminimums ist das deutlich zu niedrig. Kann eine „Mindestbemessungsgrundlage“ helfen?

Es ist schon ein – nicht nur – sozialpolitisches Kreuz mit dem Mindestlohn. Da hat man mal die 8,50 Euro pro Stunde in die Welt gesetzt und jetzt streiten sich alle um diesen Betrag. Für einen Teil der Arbeitgeber ist das natürlich viel zu viel, für andere ist das auch nicht mehr als ein „Hungerlohn“. Und ganz frisch ist die Erkenntnis, dass auch die, die nach außen fest zu mindestens 8,50 Euro stehen, in praxi, also bei Tarifverhandlungen, dann auch schon mal die 8,50 Euro eine weitere Zeit lang 7,75 Euro sein lassen, wie jetzt in der Fleischindustrie zu beobachten (hierzu der Beitrag Überraschend unblutige Einigung auf einen Mindestlohn von 8,75 Euro in der Fleischindustrie. Aber nicht sofort, sondern ab 2017). Über die Gründe dafür wird sicher noch zu spekulieren und zu diskutieren sein und möglicherweise liegen sie – wie in dem Beitrag angedeutet – tatsächlich in der Machtfrage zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern sowie der Einsicht, dass es derzeit betriebswirtschaftliche Realitäten „eigener Art“ gibt.

Aber stellen wir uns einmal vor, die Tarifparteien hätten sich auf 8,50 Euro ab dem 1. Juli 2014 geeinigt oder noch hypothetischer der Gesetzgeber hätte das für sie erledigt mit einem flächendeckenden, gesetzlichen Mindestlohn. Dann müsste man aus einer engeren sozialpolitischen Sicht den folgenden zusammenfassenden Befund zur Kenntnis nehmen: Nach derzeitigem Stand reicht ein Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro gerade aus, um die Aufstockung des Lohns vollzeitbeschäftigter Singles durch Leistungen nach SGB II („Hartz IV“) auszuschließen. Aber die auf dieser Basis erreichbaren Rentenanwartschaften reichen keinesfalls aus, um auch eine Existenzsicherung im Alter zu erreichen. Statt 8,50 Euro im Jahr 2015 müsste der Mindestlohn bei 11,21 Euro liegen – aber man bekommt auch bei diesem Stundenlohn nur dann eine Netto-Rente, die dem Existenzminimum entspricht, wenn der Biografie eine Vollzeit-Beschäftigung über 45 Jahre zugrunde liegt. Das war noch nicht alles.

Denn eigentlich müsste der Stundenlohn 2015 schon bei 12,11 Euro liegen, wenn man das rückblickend aus der Sicht des Jahres 2027 berechnet, wenn man unterstellt, dass die Rentenniveauabsenkungen fortgeführt werden. Alles klar? Dann noch eins: Der Mindeststundenlohn von 11,21 Euro bzw. 21,11 Euro des Jahres 2015 muss aber kontinuierlich angehoben werden, nur um eine Netto-Rente in Höhe des Existenzminimums erreichen zu können – dafür »müsste der Mindestlohn kontinuierlich angehoben werden – und zwar in den Jahren 2016 bis 2018 um jeweils 2,6 Prozent, im Jahr 2019 um 2,9 Prozent und ab dem Jahr 2020 jährlich um drei Prozent.«

So jedenfalls die Berechnungsergebnisse von Johannes Steffen, der die Website „Portal Sozialpolitik“ betreibt, in seiner neuen Veröffentlichung „Wenn der Mindestlohn fürs Alter nicht reicht. Plädoyer für eine Mindestbemessungsgrundlage für Rentenbeiträge auf Arbeitsentgelt„, aus der hier berichtet wird.

Steffen weist mit Blick auf die notwendige jährliche und nicht unerhebliche Dynamisierung des Mindestlohns – wohlgemerkt, nur um weiterhin das Ziel zu erreichen, eine Netto-Rente in Höhe des Existenzminimums sicherstellen zu können – gleich auf eine erste Schwachstelle der im Koalitionsvertrag fixierten Verständigung über den Mindestlohn hin:

»Nun sieht aber schon der Koalitionsvertrag die erste eventuelle Anpassung frühestens nach dreijähriger »Laufzeit« zum 1. Januar 2018 vor; dass es dann sogleich zu einer Erhöhung um 7,8 Prozent (3 x 2,6%) kommt, erscheint aus heutiger Sicht eher unwahrscheinlich …«

Aber wie kommt Johannes Steffen auf diese doch erheblichen Abweichungen? Sie resultieren aus der Logik der Entgeltpositionierung in einem beitragsabhängigen Rentenversicherungssystem:

»Auf Basis der … Werte für das erste Halbjahr 2014 ist eine erwerbslebensdurchschnittliche Entgeltposition von 61,43 Prozent (= 0,6143 EP/Jahr) notwendig, um nach 45 Beitragsjahren eine Nettorente in Höhe des … steuerfreien Existenzminimums … zu erzielen … Liegt die durchschnittliche Entgeltposition unterhalb dieses Schwellenwertes, so kann das Existenzminimum alleine mit der Nettorente nicht erreicht werden.«

Oder für alle, die das anhand von konkreten Zahlen brauchen, hier seine Abbildung dazu:

Man muss also 0,6143 Entgeltpunkte erreichen, nur um nach diesem Szenario auf eine Netto-Rente in Höhe des steuerfreien Existenzminimums zu kommen. Und das ist jetzt ein Problem bei einem vorgesehenen Mindestlohn von 8,50 Euro, denn: »Ganzjährig zum Mindestlohn Vollzeitbeschäftigte erreichen … im Jahr der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns eine relative Entgeltposition von 46,97 Prozent – oder 0,4697 Entgeltpunkte für das Jahr 2015.«

Anders ausgedrückt: Im Ausgangsjahr (2015) müsste der Mindestlohn um ein knappes Drittel höher angesetzt werden als im Koalitionsvertrag vorgesehen – und auch seine weitere Entwicklung bis zum Jahr 2027 müsste dynamischer verlaufen als der erwartbare Anstieg des Durchschnittseinkommens.

Die Bewertung der laut Koalitionsvertrag vorgesehenen Mindestlohnhöhe aus einer sozialpolitischen Sicht muss also zweigeteilt ausfallen:

1.) Geht man von dem berechtigten Anliegen aus, dass der gesetzliche Mindestlohn eine Höhe haben sollte, die bei durchschnittlicher Fallkonstellation einen aufstockenden Bezug von Grundsicherungsleistungen bei einem Alleinstehenden ausschließt, dann muss man zu dem Ergebnis kommen, dass dieses Ziel mit den 8,50 Euro gerade so erreichbar ist.

  • Zugleich aber, das sei hier nur angemerkt, wird dann aber auch klar, dass das eben nicht für einen alleinverdienenden Vater gelten muss und auch nicht gelten wird aufgrund der Defizite im System des Familienlastenausgleichs. Und vor allem kann es natürlich nicht funktionieren, wenn zwar Mindestlohn gezahlt wird oder sogar darüber), aber die Arbeitszeit nach unten abweicht von einer Vollzeitbeschäftigung. In diesen Fällen muss es auch in der 8,50 Euro- oder auch 10 Euro-Mindest-Zukunft Aufstockungen geben müssen.

2.) Man kann den Grundgedanken hinsichtlich der Abdeckung des Existenzminimums aus dem Lohneinkommen übertragen auf die Altersphase: »45 Beitragsjahre in Vollzeitbeschäftigung (Standarderwerbsbiografie) müssen eine Nettorente gewährleisten, die mindestens auf Höhe des Existenzminimums liegt und die damit für Alleinstehende eine Aufstockung durch Leistungen nach SGB XII im Regelfall (und unter Status-quo-Bedingungen) ausschließt.« Kann dies nicht (mehr) gewährleistet werden, so werden Armutsrenten – die nicht umstandslos gleichzusetzen sind mit Altersarmut – zu einem systematischen Problem eines Rentenversicherungssystems, das dessen Legitimität und die hier vorgesehenen Zwangsbeiträgen untergraben muss. Steffen weist darauf hin, dass der Versuch, die durch zu niedrige bemessene Arbeitseinkommen resultierenden Armutsrenten nachträglich wieder nach oben zu hieven – beispielsweise durch die geplante „solidarische Lebensleistungsrente“ – zum Scheitern verurteilt sein werden (vgl. hierzu  Steffen, J.: „Solidarische Lebensleistungsrente“. Rentenniveausenkung konterkariert Armutsvermeidung, Dezember 2013).
Was bleibt übrig?

»Herstellen lässt sich die erforderliche strukturelle Kompatibilität zwischen Beitragsbemessungsgrundlage und normativer Vorgabe letztlich nur durch einen ausreichend hohen und allgemein gültigen Mindestlohn oder – sofern dessen Höhe und/oder »allgemeine Gültigkeit« nicht hinreicht – ergänzend durch eine Mindestbemessungsgrundlage für Rentenbeiträge auf Arbeitsentgelt.«

Wie könnte so eine „Mindestbemessungsgrundlage“ für Rentenbeiträge auf Arbeitsentgelt aussehen, vor allem, welche Höhe müsste sie  haben? Hierzu präsentiert Steffen in seiner Veröffentlichung einen möglichen Rechenweg:

Das bedeutet: Bereits im vorgesehenen Einführungsjahr 2015 liegt der Mindestlohn von 8,50 Euro  um 2,71 Euro unterhalb der für erforderlich erachteten Mindestbemessungsgrundlage für Rentenbeiträge auf Arbeitsentgelt.

Fazit von Johannes Steffen: »Eine Mindestbemessungsgrundlage ist daher in Ergänzung des gesetzlichen Mindestlohns mit Blick auf die Altersvorsorge sowie für die Stärkung der Akzeptanz des Pflichtversicherungssystems unabdingbar.«

Und dann legt er noch einen drauf, was die Finanzierung angeht: »Der auf den Differenzbetrag zwischen Stundenlohn und Mindestbemessungsgrundlage fällige Beitrag wäre demgegenüber alleine vom Arbeitgeber zu entrichten (Aufstockungsbetrag).« Er spricht hier von „Vorsorgedumping“ und das rechtfertigt seiner Meinung nach die Finanzierung über die Arbeitgeber.
Was das für Arbeitgeber konkret bedeuten würde, beziffert Steffen auch:

»Bei einem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro und einer Mindestbemessungsgrundlage von 10,89 Euro hätte der Arbeitgeber den auf den Differenzbetrag (2,39 Euro) entfallenden Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 46 Eurocent pro Stunde aufzustocken. Verglichen mit einem Stundenlohn in Höhe von 8,50 Euro stiege das Arbeitgeber-Brutto um 4,52 Prozent von 10,14 Euro auf 10,60 Euro.«

Ein „vorsorgekompatibler Mindestlohn“ wie auch eine „Mindestbemessungsgrundlage für Rentenbeiträge“ würde allerdings – darauf weist Steffen ausdrücklich hin – nur die Situation in der Zukunft verbessern helfen. Niedriglöhne der Vergangenheit sind damit nicht mehr korrigierbar. Deshalb muss man dafür eine ergänzende Lösung finden, also zurückliegende Zeiten mit niedrigem Entgelt im Nachhinein für die Rente aufzuwerten. Steffen fordert in diesem Kontext: »… eine Verlängerung der gegenwärtig auf Zeiten vor 1992 begrenzten Regelungen zur sogenannten Rente nach Mindestentgeltpunkten … bildet insofern die leistungsrechtliche Kehrseite der beiden Medaillen Mindestlohn und Mindestbemessungsgrundlage.«

Man sieht, nichts für Leute, die auf der Suche sind nach einfachen Lösungen für ein komplexes System.

Überraschend unblutige Einigung auf einen Mindestlohn von 8,75 Euro in der Fleischindustrie. Aber nicht sofort, sondern ab 2017

Vor einiger Zeit wurden nach jahrelanger Funkstille in der deutschen Fleischindustrie Verhandlungen aufgenommen über einen branchenbezogenen Mindestlohn – nach den zahlreichen Medienberichten über skandalöse Arbeitsbedingungen in dieser Branche und den massenhaften Einsatz osteuropäischer Billigarbeiter auf Werkvertragsbasis waren selbst die dickköpfigsten Arbeitgeber bereit, hier mit den Gewerkschaften zu sprechen. Allerdings wurde dann im Dezember der Abbruch der Verhandlungen gemeldet – als nicht auflösbarer Streitpunkt wurde das Lohnniveau in den ostdeutschen Betrieben genannt, wo man – so die Arbeitgeber – den geforderten Mindestlohn von 8,50 Euro nicht zahlen könne, ohne die dortigen Betriebe in schweres, existenzbedrohendes  Fahrwasser zu bringen. Die Gewerkschaften haben dies zurückgewiesen und auf den 8,50 Euro bestanden. Sie hätten jetzt nach den Verhandlungsergebnissen der Großen Koalition noch knapp zwölf Monate durchhalten müssen, denn dann kommt doch der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro. Zum 1. Januar 2015.

Und nun berichtet die FAZ von einer überraschenden Verständigung auf einen Tarifvertrag: Die Vereinbarung für die rund 80.000 Beschäftigten sieht die Einführung eines verbindlichen Mindestlohnes von 7,75 Euro je Stunde zum 1. Juli 2014 vor, der dann bis Dezember 2016 in drei Stufen auf 8,75 Euro steigen soll.

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Der Mindestlohn und seine (potenziellen) Ausnahmen. Ab jetzt wird geredet und gefordert und verworfen

Nachdem die Große Koalition den langen Geburtskanal verlassen hat, scheint Gewissheit einzukehren: Der Mindestlohn kommt. Wie wir allerdings schon nach dem Studium des Koalitionsvertrages lernen mussten, gut Ding will Weile haben. Hierzu auch der Beitrag „Anderthalb Schritte vor, ein Schritt zurück? Die Regelungen zum flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn im Koalitionsvertrag„. Dort findet man das Fazit: „Der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn kommt – in Höhe von (dann) 8,50 Euro definitiv zum 01.01.2017. Zwischenzeitlich gibt es Abweichungsspielräume nach unten und überhaupt wird man noch über vieles reden wollen müssen.“ Also das mit dem viel reden wollen müssen haben einige sehr ernst genommen, denn heute meldet sich die CSU in Gestalt der bayerischen Wirtschaftsministerin Ilse Aigner zu Wort: „CSU dringt auf Ausnahmen beim Mindestlohn„. Die ausgesendete Botschaft lässt sich so zusammenfassen: Schüler, Studenten und Rentner sollen keinen Mindestlohn bekommen. Und Menschen im Ehrenamt auch nicht. Wie wird das begründet?

„Erstens muss das Ehrenamt zwingend vom Mindestlohn ausgenommen werden. Aufwandspauschalen für Trainer und Übungsleiter, etwa im Sportverein, sind kein Lohn, sondern Anerkennung“, so wird Ilse Aigner zitiert. Und weiter: „Zweitens sind Schüler, Studenten und Rentner, die einen Zuverdienst haben, anders zu behandeln als Arbeitnehmer, die mit einer Vollzeittätigkeit ihren Lebensunterhalt verdienen.“ Es wird nicht wenige geben, die an dieser Stelle sagen, das hört sich doch ganz plausibel an, deshalb lohnt ein Blick auf die aus einer solchen Herausnahme resultierenden Konsequenzen – und die beziehen sich dann vor allem auf die Schüler, Studenten und Rentner, wenn sie denn aus dem Anwendungsbereich eines gesetzlichen Mindestlohnes ausgenommen werden würden.

Um sich die Folgen zu vergegenwärtigen muss man sich klar werden, dass eine solche Regelung dazu führen würde, dass 42% aller ausschließlich geringfügig Beschäftigten („Minijobber“) keinen Mindestlohn bekommen müssten – das wären 2,1 Millionen Minijobber von insgesamt 5,154 Millionen, so die Befunde in der folgenden Studie des Statistischen Bundesamtes:

Körner, T. et al.: Wer sind die ausschließlich geringfügig beschäftigten? Eine Analyse nach sozialer Lebenslage. In: Wirtschaft und Statistik, Heft 1/2013, S. 42-61 (Tabelle 2: S. 50)

Es handelt sich hier also nun keineswegs um eine Randgruppe, sondern um eine erhebliche Zahl der ausschließlich geringfügig Beschäftigten.

Und eine weitere hier relevante Information kann man der Studie von Körner et al. entnehmen: Die Argumentation von Aigner stellt ja darauf ab, dass die Schüler, Studenten und Rentner deshalb anders zu behandeln sind, weil sie nicht wie andere Arbeitnehmer damit ihren Lebensunterhalt verdienen müssen. Altmodisch könnte man hier von einer „Zubrot-These“ sprechen und bei dem einen oder der anderen wird mitschwingen, die machen das irgendwie zusätzlich, vielleicht um sich einen Urlaub zu finanzieren oder sonstige Annehmlichkeiten des Lebens. Aber in der Studie konnte gezeigt werden, dass 33% der Schüler und Studierenden sowie 36% der Rentner unbedingt auf das Geld angewiesen sind, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (Körner et al. 2013: 58, Schaubild 8).

Interessant sind auch die Tätigkeits-Schwerpunkte der genannten Personengruppen: Die Schüler und die Studierenden arbeiten vor allem als Aushilfen im Einzelhandel oder in der Gastronomie oder tragen Post und Zeitschriften aus, während die Rentner vor allem bei den Auslieferungs- und Kurierdiensten sowie im Bereich der Putztätigkeiten zu finden sind, außerdem noch bei Schreib- und Buchhaltungsarbeiten (Körner et al. 2013: 59, Tabelle 15).

Und jetzt versuchen wir uns den hoch problematischen Folgen einer dermaßen weit gefassten Ausnahmeregelung vom Mindestlohn einmal gedanklich zu nähern: Kann es irgendeine Begründung geben für die Tatsache, dass in einem Supermarkt die eine Minijobberin, weil sie studiert, geringer bezahlt werden kann als eine Hausfrau, die neben ihren Familienverpflichtungen einer ausschließlich geringfügigen Beschäftigung nachgeht und Anspruch hat auf den Mindestlohn? Von der Logik fällt es schwer, hierfür eine Erklärung zu konstruieren. Und daran anschließend: Welche Anreize werden auf der Seite der Arbeitsnachfrage, also bei den Unternehmen oder einem Teil von ihnen, gesetzt? Natürlich könnte man auf den naheliegenden Gedanken kommen, dass ein Teil der Arbeitgeber die Belegschaften zu „verjüngen“ versuchen werden.

Und noch schlimmer könnte perspektivisch die Entwicklung werden bei den Rentnern. Denn angesichts der sinkenden Renten, auch aufgrund der Abschläge und des politisch gewollten Absenkend des Rentenniveaus, werden immer mehr „Ruheständler“ auf eine ergänzende Aufstockung ihrer kargen Bezüge durch eine Erwerbstätigkeit angewiesen sein. Richtig interessant werden könnte diese Gruppe, wenn die heute noch gegebene Begrenzung der Nicht-Anrechnungsfähigkeit von Erwerbseinkommen nach oben gelockert wird, also der anrechnungsfreie Hinzuverdienst zur Rente noch weiter möglich wird, denn dann kann man die „arbeitenden Alten“ auch sozialversicherungspflichtig beschäftigen, man hat dann bei ihnen auch noch den Vorteil, dass für sie keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen.

Fazit: Würde man die vorgeschlagene weite Herausnahme aus dem Anwendungsbereich eines gesetzlichen Mindestlohnes umsetzen, dann würde ein großer Niedriglohnsektor unterhalb der eigentlich flächendeckenden Mindestlohngrenze entstehen. Das kann nicht wirklich im Interesse der Glaubwürdigkeit der SPD sein, insofern wird sie hier sicher Widerstand leisten (müssen).

Trotz dieser ablehnenden Bewertung was die Generalisierung einer Herausnahme für Schüler, Studierende und vor allem Rentner angeht, wird man nicht umhinkommen, über Ausnahmetatbestände vom Mindestlohn zu sprechen und diese auch in die Welt zu setzen. Beispielsweise sollte das gelten für den gesamten Bereich der Ausbildungsvergütungen im System der dualen Berufsausbildung. Hierbei handelt es sich um eine „Hybridform“ zwischen Arbeit und Lernen und die Ausbildungsvergütungen sind tarifvertraglich geregelt.