Hunderttausende Solo-Selbständige haben nichts vom Mindestlohn. Das ist ein Problem. Aber kein Problem des Mindestlohns

Hunderttausende haben nichts vom Mindestlohn, meldet Spiegel Online. Und weiter erfahren wir: »Der Mindestlohn kommt – doch viele werden davon nicht profitieren. Nach Berechnungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung leben schon jetzt 700.000 Solo-Selbständige von weniger als 8,50 Euro pro Stunde, zum Beispiel in der Pflege. Experten fürchten, dass die Zahl bald massiv zunimmt.«

Nun könnte diese Meldung dazu verleiten, auf den Gedanken zu kommen, dass sich erneut zeige, dass das mit dem Mindestlohn keine runde Sache ist. Dass er nicht funktionieren wird. Deshalb an dieser Stelle gleich vorweg: Das ist ein Irrtum. Denn der Mindestlohn – wenn er denn wirklich mit Beginn des Jahres 2015 scharf gestellt werden wird – bezieht sich zwangsläufig nur auf Arbeitnehmer (und bereits hier ist die Abgrenzung nicht immer einfach, beispielsweise sind Auszubildende Arbeitnehmer, aber teilweise eben auch nicht, weil in Ausbildung, also Arbeitnehmer eigener Art und es gibt mit Blick auf das duale System der Berufsausbildung gute Gründe, die Auszubildenden von einem gesetzlichen und flächendeckenden Mindestlohn von 8,50 Euro auszunehmen). Aber Selbständige sind nun mal keine Arbeitnehmer, also kann für sie eben auch ein Mindestlohn nicht gelten, man könnte theoretisch höchstens an ein Äquivalent zum Mindestlohn denken, das wäre dann eine Mindestvergütung. Was aber schnell an logische und vor allem praktische Grenzen stoßen muss. Also der Reihe nach.

Der Spiegel Online-Beitrag von Tobias Lill beginnt mit einem Fallbeispiel aus der Welt der Solo-Selbständigen: Ein 53-jähriger Dozent, der an mehreren Leipziger Sprachschulen Deutsch für Ausländer unterrichtet – auf freiberuflicher Basis. »Rechnet man die langen Vor- und Nachbereitungszeiten für diese Integrationskurse hinzu, arbeitet Kirsch nach eigenen Angaben etwa 40 bis 45 Stunden pro Woche. Vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen kommt er auf Einnahmen von knapp 1000 Euro im Monat. Das entspricht einem Bruttoverdienst von rund sechs Euro pro Stunde. Um über die Runden zu kommen, muss der alleinerziehende Vater von 16-jährigen Zwillingen seine Einkünfte mit Hartz IV aufstocken.«

Laut dem Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) gibt es mehr als 2,5 Millionen solcher Ein-Mann-Betriebe in Deutschland. Das Institut hat nun berechnet, wie hoch die Zahl der Solo-Selbständigen ist, deren Einkünfte unter dem liegen, was sie bekommen würden, wenn sie zum Mindestlohn arbeiten würden: »28 Prozent der Solo-Selbständigen hierzulande, also etwa 700.000, erzielten 2011 ein Brutto-Einkommen von weniger als 8,50 Euro in der Stunde.«
Karl Brenke vom DIW geht davon aus, dass diese Zahl von vor zwei Jahren konstant geblieben ist.

» … in vielen Branchen wie der Pflege, den Medien, dem Bildungsbereich oder der Paketzustellung zahlten die Auftraggeber oft nur klägliche Honorare. Nicht wenige dieser Freiberufler lebten deshalb „von der Hand in den Mund“. Brenke spricht von „Kümmerexistenzen“.«

Staatliche Hilfe bekommt nur ein geringer Teil dieser Freiberufler. Schätzungen zufolge bessern rund 100.000 von ihnen ihre Einkünfte mit Hartz IV auf, berichtet Tobias Lill. Dabei handelt es sich um eine Untergrenze, denn wer Rücklagen habe, muss diese erst mal aufbrauchen oder die Selbständigen wissen gar nicht, dass ihnen die Leistungen nach dem SGB II auch zustehen oder manchen ist der monatliche Nachweis der schwankenden Einkünfte zu kompliziert oder andere schämen sich, Hartz IV-Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Bereits Anfang des Jahres hatte das DIW Zahlen zu den Solo-Selbständigen veröffentlicht:

Brenke, K.: Allein tätige Selbständige: starkes Beschäftigungswachstum, oft nur geringe Einkommen, DIW Wochenbericht, Nr. 7/2013

Darin konnte man lesen: »Auch wenn ein Teil der Solo-Selbständigen hohe Einkünfte erzielt, liegt das mittlere Einkommen dieser Erwerbstätigengruppe unter dem der Arbeitnehmer. Viele kommen über Einkünfte, wie sie Arbeitnehmer im Niedriglohnsektor beziehen, nicht hinaus. Der Anteil der Geringverdiener unter den Solo-Selbständigen… liegt … immer noch bei knapp einem Drittel oder etwa 800 000 Personen.«

Die Zahl der Selbständigen ist in Deutschland in der jüngeren Vergangenheit viel stärker gewachsen als die der Arbeitnehmer. So stieg die Zahl der abhängig Beschäftigten von 2000 bis 2012 um fünf Prozent, die der Selbständigen dagegen um 14 Prozent. »Die Expansion der Selbständigkeit ist nahezu ausschließlich auf Selbständige ohne Arbeitnehmer zurückzuführen. Dieser Personenkreis stellt inzwischen die Mehrheit der Selbständigen«, so das DIW.

Interessant sind die Ergebnisse zu den Bereichen, wo es überdurchschnittlich viele Solo-Selbständige gibt oder wo deren Anteil besonders stark angestiegen ist (vg. hierzu Brenke 2013: 8):

»Hohe Anteile an allen Selbständigen zeigen sich bei künstlerischen Berufen, Lehrern/Dozenten (darunter auch solche für Erwachsenenbildung), Dolmetschern, Publizisten, Psychologen, pflegerischen Berufen, Kosmetikern und Heilpraktikern … Die zahlenmäßig meisten Solo-Selbständigen sind indes als Händler und Vertreter sowie in landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Berufen tätig; hier hat die Zahl der Solo-Selbständigen allerdings deutlich abgenommen. Bei den Zuwächsen in absoluten Zahlen stehen Bauberufe an der Spitze; allein auf die Ausbauberufe entfiel knapp ein Zehntel des gesamten Erhöhung der Zahl der Solo-Selbständigen von 2000 bis 2011. Stark zum Wachstum beigetragen haben auch Lehrer und Dozenten, bildende Künstler, Steuer- und Wirtschaftsberater sowie IT-Kräfte und Personen in Pflegeberufen. Auffallend ist zudem ein starker Zuwachs an Hausmeistern unter den Solo-Selbständigen. Anzunehmen ist, dass dies weniger an einer Ausweitung des zu betreuenden Gebäudebestandes liegt, als vielmehr daran, dass Immobilienbesitzer solche Funktionen an Selbständige auslagerten.«

Dieser differenzierte Blick auf die Entwicklungen innerhalb des heterogenen Feldes der Solo-Selbständigen eröffnet zugleich den notwendigen Raum für eine Diskussion über arbeitsmarktpolitische (=> Verdrängungs- bzw. Substitutionsprozesse bislang abhängiger Beschäftigung => Problem der Scheinselbständigkeit) wie auch potenzieller gravierender sozialpolitischer (=> Altersarmut durch mangelnde oder gar völlig fehlende Altersvorsorge der „Kümmerexistenzen“) Folgen der zunehmenden Solo-Selbständigkeit in unserer Gesellschaft.

An dieser Stelle abschließend wieder zurück zu dem Artikel von Lill: Dort wird Gunter Haake zitiert, Geschäftsführer der Ver.di-Selbständigenberatung Mediafon: Ein großer Teil der Solo-Selbständigen sei „nur auf dem Papier selbständig und in Wahrheit scheinselbständig“. Er »fürchtet, dass viele Arbeitgeber vor Inkrafttreten des Mindestlohns fest angestellte Mitarbeiter zwingen werden, sich formal selbständig zu machen, um so die Lohnuntergrenze zu umgehen.« Auch Brenke sieht hier bei einigen Unternehmen eine große „Kreativität“.

Damit wären wir bei einem möglichen und kritisch zu verfolgenden Zusammenhang zwischen Mindestlohn und Solo-Selbständigkeit, also eine Verdrängung der bisher abhängig ausgeübten Beschäftigung in den Bereich der Selbständigkeit hinein, die sich dann allerdings im Regelfall als eine „Schein-Selbständigkeit“ darstellt.

Das ist allerdings rechtlich nicht so einfach. Verdeutlichen kann man sich dies aktuell an Beispielen aus dem Gesundheitswesen: »Honorarkräfte in Kliniken und Pflege hadern mit dem Vorwurf der Scheinselbstständigkeit. Die Deutsche Rentenversicherung erschwert mit ihren Maßstäben immer mehr Honorarärzten und anderen Freiberuflern in Klinik und Pflege den Arbeitsalltag«, so die Ärzte Zeitung in dem Artikel „Damoklesschwert Rentenpflicht„. Die Deutsche Rentenversicherung wertet Honorarkräfte als Scheinselbstständige, weil sie in die Organisation der Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen eingebunden und hinsichtlich Arbeitszeit, -ort, -dauer und -ausführung weisungsgebunden seien. Das gilt nicht nur für Pflegefachkräfte, sondern auch für Honorarärzte.

Was wird an Lösungsansätzen diskutiert?

»Gewerkschafter Haake fordert gesetzliche Honoraruntergrenzen für Freiberufler, damit der Mindestlohn für Festangestellte nicht „untertunnelt“ werde.« Man darf an dieser Stelle ergänzend anmerken, dass es durchaus selbständige Tätigkeiten gibt, die mit Honorarunter- und Obergrenzen verbunden sind, man denke hier an die vielen Honorarordnungen bei Freiberuflern. Allerdings ist der Vorschlag des Gewerkschafters nicht nur ein sehr weitreichender Vorschlag, sondern auch einer, der kaum Realisierungschancen hat. Der Einwand von Karl Brenke gegen diesen Ansatz kommt pragmatisch daher: „In vielen Branchen wird ja für eine bestimmte Leistung, etwa für einen Text oder eine Grafik, und nicht stundenweise bezahlt.“ Dies lasse sich kaum objektiv messen, so der DIW-Ökonom. Darüber hinaus muss man sehen, dass es auch bei Vorliegen einer ausreichenden Mindestvergütung immer noch sein könnte, dass der Selbständige am Hungertuch nagen muss, schlichtweg weil zu wenig Aufträge da sind. Dieses Problem ist aber ein systemisches der Selbständigkeit, ihr inhärentes Risiko, das mit der Drohung oder dem Vollzug der Insolvenz belegt ist.

Wesentlich mehr Realisierungschancen muss man wohl diesen Ansatz zusprechen:

»Derweil werden Stimmen laut, schlecht bezahlten Freiberuflern den Zugang zu den Sozialsystemen zu erschweren. Das Bundesland Sachsen-Anhalt machte sich gerade erst dafür stark, den Anspruch auf Hartz IV „bei unrentabler Selbständigkeit“ auf zwei Jahre zu begrenzen.« Aus der CSU werden noch weitergehende Vorschläge laut, hier will man »bereits nach eineinhalb Jahren überprüfen lassen, ob ein Geschäftsmodell tragfähig sei. Ansonsten müsse man die aufstockende Leistung von Hartz IV verweigern.« So wird es wahrscheinlich – wenn überhaupt – kommen. Nur muss man sich natürlich darüber klar sein, dass das mit erheblichen administrativen Aufwand in den Jobcentern verbunden sein wird.

Man kann es drehen und wenden wie man will: Die stark gestiegene Zahl der Solo-Selbständigen ist ein Problem, weniger – so meine These – hinsichtlich eines möglichen Unterlaufens des Mindestlohns, wenn denn die Schein-Selbständigkeit ordentlich verfolgt wird, sondern vielmehr mit Blick auf die generellen, erheblichen Sicherungslücken vieler solo-selbständiger Existenzen, vor allem mit Blick auf die definitive Altersarmut, in der viele von ihnen landen werden. Aber all das ist weniger bzw. gar kein Problem des Mindestlohns, denn der gilt nun mal nur für Arbeitnehmer. Es ist hier ein Problem des lohnbezogenen sozialen Sicherungssystems angesprochen, dessen grundlegende Weiterentwicklung bzw. Reform ein Thema für eine Großen Koalition sein könnte. Konjunktiv II ist hier passend. Dass sie es (noch?) nicht gemacht hat, wäre ein eigenes Thema.

Anderthalb Schritte vor, ein Schritt zurück? Die Regelungen zum flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn im Koalitionsvertrag

Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode trägt den Titel „Deutschlands Zukunft gestalten“. Besonders umstritten waren und sind Fragen den Arbeitsmarkt betreffend, denn bereits im Vorfeld der Koalitionsverhandlungen wurde die Einführung eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohnes in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde seitens der SPD als conditio sine qua non für den erfolgreichen Abschluss eines Vertrages in den politischen Raum gestellt. Nunmehr liegt er also vor, der große Koalitionsvertrag und damit haben wir die Möglichkeit wie die Verpflichtung, einmal genauer hinzuschauen. Und neben dem Mindestlohn gibt es weitere arbeitsmarktliche Baustellen, vor allem bei der Leiharbeit und den Werkverträgen, die es in diesem Kontext zu analysieren und – soweit man das zum jetzigen Zeitpunkt angesichts der „Koalitionsvertragslyrik“ überhaupt leisten kann – auch zu bewerten gilt.

Beginnen wir mit dem Mindestlohn, konkreter in seiner von der SPD gleichsam als Vorbedingung für das gemeinsame Regieren geforderten Form als flächendeckender, gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde. Kommt er? Die Antwort nach einem Blick in den Koalitionsvertrag muss so ausfallen: Im Prinzip ja, aber. Diese Antwort-Kategorie mit ihrer Anlehnung an das Radio-Eriwan-Prinzip ist natürlich auf der einen Seite eine gemein daherkommende Überspitzung angesichts der Tatsache, dass man das Ergebnis durchaus als einen großen Durchbruch angesichts der bisherigen Widerständigkeit gegen einen gesetzlichen, flächendeckenden Mindestlohn als solchen sowie den heftigen, aggressiven Angriffen aus Teilen der Wirtschaft wie auch aus dem Mainstream der deutschen Wirtschaftswissenschaften gegen die vorgesehene Höhe von 8,50 Euro pro Stunde bewerten kann. Auf der anderen Seite bildet die „Im Prinzip ja, aber“-Formel genau das ab, was wir dazu im vorliegenden Vertragstext finden:

»Zum 1. Januar 2015 wird ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde für das ganze Bundesgebiet gesetzlich eingeführt. Von dieser Regelung unberührt bleiben nur Mindestlöhne nach dem AEntG.« (S. 68)

Erster Befund: Der Mindestlohn wird kommen und das auch in der geforderten Höhe von 8,50 Euro. Aber erst zum 01.01.2015. Damit hat man schon mal das gesamte kommende Jahr „gewonnen“ für eine „mindestlohnfreie“ Zeit. Das bedeutet im Ergebnis aber auch, dass es keine 8,50 Euro pro Stunde von heute sein werden, denn nominal 8,50 Euro 2015 werden real keine 8,50 Euro des Jahres 2013 sein können. Außerdem ergibt sich eine weitere Einschränkung aus der Formulierung im Vertrag, dass „nur Mindestlöhne nach dem AEntG“ unberührt bleiben von der Einführungsvorschrift. Damit sind die Branchenmindestlöhne gemeint. Hier lohnt allerdings ein genauerer Blick auf die dort fixierten Branchenmindestlöhne, die nach dem AEntG allgemein verbindlich erklärt worden sind. Denn es gibt hier einige Branchen-Mindestlöhne, die unter der angeblich „nicht-verhandelbaren“ Lohnschwelle von 8,50 Euro pro Stunde liegen – und die betreffen bis auf eine Ausnahme immer Ostdeutschland:

  • In der Gebäudereinigung liegt der Mindestlohn (LG1) derzeit bei 7,56 Euro, Ab dem 01.01.2014 werden es 7,96 Euro sein und eine weitere Anhebung auf 8,24 Euro ist für den 01.01.2015 vorgesehen.
  • In der Pflegebranche liegt der Mindestlohn in den ostdeutschen Bundesländern bei 8,00 Euro.
  • Bei den Sicherheitsdienstleistungen liegt der Mindestlohn derzeit bei 7,50 Euro, hier nicht nur in Ostdeutschland, sondern ebenfalls in zahlreichen westdeutschen Bundesländern (Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein usw.)
  • Und schlussendlich haben wir noch die Leiharbeit, wo erst vor kurzem die Gewerkschaften einen neuen Tarifvertrag abgeschlossen haben mit den Arbeitgebern der Branchen: Während für Westdeutschland ab dem kommenden Jahr ein Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde gelten wird, sieht der Tarifvertrag für Ostdeutschland nach unten abweichende Regelungen vor:  Ab dem 01.01.2014 werden es dort 7,86 Euro sein, ab dem 01.04.2015 dann 8,20 Euro und die heute geforderten 8,50 Euro werden nach diesem Tarifwerk erst am 30.06.2016 erreicht sein.

Nun könnte man an dieser Stelle argumentieren, dass über diesen Weg eine auch von grundsätzlichen Befürwortern eines gesetzlichen Mindestlohns bei der Diskussion über die konkrete Einstiegshöhe von 8,50 Euro ins Spiel gebrachte abweichende Übergangsregelung für Ostdeutschland realisiert wird aufgrund der vielen Niedriglohnbranchen dort, um schockartige Anpassungsprozesse mit größeren Arbeitsplatzverlusten zu vermeiden oder abzumildern. Allerdings ist das keine zeitlich eng befristete regionale Differenzierung einer allgemeinen Lohnuntergrenze, sondern wir sind hier konfrontiert mit unterschiedlich niedrigeren Mindestlöhnen in einigen Branchen, die es in der Vergangenheit unter den Schutzschirm des Arbeitnehmerentsendegesetzes geschafft haben.

Aber die weiteren Formulierungen im Koalitionsvertrag verkomplizieren die Situation sogar noch, denn nach dem bereits zitierten Passus mit der grundsätzlichen Einführungsvorschrift zum 01.01.2015 unter Herausnahme der behandelten Branchenmindestlöhne nach AEntG werden weitere Ausnahmetatbestände aufgeführt – und die nun wieder nicht differenziert nach West und Ost:

»Tarifliche Abweichungen sind unter den folgenden Bedingungen möglich:
• Abweichungen für maximal zwei Jahre bis 31. Dezember 2016 durch Tarifverträge repräsentativer Tarifpartner auf Branchenebene
• Ab 1. Januar 2017 gilt das bundesweite gesetzliche Mindestlohnniveau uneinge- schränkt.
• Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Koalitionsverhandlungen geltende Tarifverträge, in denen spätestens bis zum 31. Dezember 2016 das dann geltende Mindestlohnniveau erreicht wird, gelten fort.
• Für Tarifverträge, bei denen bis 31. Dezember 2016 das Mindestlohnniveau nicht erreicht wird, gilt ab 1. Januar 2017 das bundesweite gesetzliche Mindestlohnniveau.
• Um fortgeltende oder befristete neu abgeschlossene Tarifverträge, in denen das geltende Mindestlohniveau bis spätestens zum 1. Januar 2017 erreicht wird, eu- roparechtlich abzusichern, muss die Aufnahme in das Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG) bis zum Abschluss der Laufzeit erfolgen.«

In der einfachen und zusammenfassenden Übersetzung bedeutet das: Der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn in Höhe von (dann) 8,50 Euro pro Stunde kommt definitiv – am 01.01.2017. Dann uneingeschränkt. Bis dahin – also während der kommenden drei Jahre – können aber Tarifvertragspartner in bestimmten Branchen, wenn sie denn wollen, Abweichungen nach unten vornehmen.

Jetzt ist es aber genug mit den Ausnahmen – oder doch nicht? Nein, nicht ganz, denn ein weiterer, überaus flexibel gehaltener Passus findet sich zum Thema Mindestlohn im Koalitionsvertrag:

»Wir werden das Gesetz im Dialog mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern aller Bran- chen, in denen der Mindestlohn wirksam wird, erarbeiten und mögliche Probleme, z. B. bei der Saisonarbeit, bei der Umsetzung berücksichtigen.«

Das zielt nun eben nicht nur auf die Saisonarbeit, besonders relevant für die Landwirtschaft mit ihren zumeist osteuropäischen Saisonkräften, deren Herausnahme aus dem „flächendeckenden“ gesetzlichen Mindestlohn offensichtlich über diese Formulierung vorbereitet wird. Sondern die Saisonkräfte stehen dort nur als ein Beispiel für die grundsätzliche Bereitschaft, mit allen Branchen im Gesetzgebungsverfahren zum Mindestlohn über dann vorgetragene Probleme einer Mindestlohnimplementierung zu sprechen und deren Spezifika falls notwendig auch zu „berücksichtigen“, was immer das bedeutet.

Fazit: Der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn kommt – in Höhe von (dann) 8,50 Euro definitiv zum 01.01.2017. Zwischenzeitlich gibt es Abweichungsspielräume nach unten und überhaupt wird man noch über vieles reden wollen müssen.

Der Mindestlohn ist schlecht, sagen die Wirtschaftsweisen. Einer von ihnen sagt das Gegenteil. Schauen wir also mal genauer hin

Wie jedes Jahr im November haben die so genannten „fünf Wirtschaftsweisen“ ihr voluminöses Jahresgutachten vorgelegt. Eigentlich sollen die ja eine Prognose geben, wie sich die Wirtschaft in den vor uns liegenden Monaten entwickeln wird. Aber sie haben im Laufe der Jahre ihren Auftrag immer weiter ausgedehnt und so nehmen die „weisen Ökonomen“ alles vor die Flinte, was sie für relevant halten. Da kann und darf es nicht überraschen, dass sie sich in diesem Jahr auch dem Mindestlohn „zuwenden“, wobei man das rein als Richtungs-Begriff verstehen sollte, nicht aber so, wie wir umgangssprachlich Zuwendung verstehen würden. Denn – so wird es morgen in allen Zeitungen stehen und so kann man es heute am Tag der Verkündigung auch schon online lesen – der Mindestlohn ist schlecht. So packt beispielsweise die FAZ den ganzen Geist, den das diesjährige Jahresgutachten atmet, in die Artikelüberschrift „Mit Umverteilen und Ausruhen ist es nicht getan„. Das vernichtende Fazit des Sachverständigenrates zu den bisherigen Koalitionsverhandlungen bezieht sich vor allem auf sozialpolitisch relevante Themen. Die Wirtschaftsweisen »nennen die schwarz-roten Pläne „rückwärtsgewandt“ und kritisieren zentrale Vorhaben wie einen gesetzlichen Mindestlohn, eine Mietpreisbremse, die Rentenpläne oder die angestrebte Reform der Ökostromförderung.« Also eigentlich alles. Aber hier interessiert besonders der Mindestlohn.

Das Gutachten kann man als PDF-Datei auf der Website des Sachverständigenrates abrufen:

Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Gegen eine rückwärtsgewandte Wirtschaftspolitik. Jahresgutachten 2013/14. Wiesbaden, November 2013

In dem neuen Jahresgutachten gibt es ein ganzes Kapitel zum Thema „Arbeitsmarkt: Institutionelle Rahmenbedingungen für mehr Flexibilität“ (S. 248 ff.). Darin wird natürlich auch die Frage nach dem Mindestlohn behandelt.

Die weisen Ökonomen beginnen ihre Argumentation mit einer so typischen Feststellung: Ein Mindestlohn können „wesentliche Einschränkung des Lohnbildungsprozesses“ hervorrufen: »Vor allem in einem schwachen konjunkturellen Umfeld können diese als Sperrklinken wirken, indem sie ein Lohnniveau festschreiben, das über der Arbeitsproduktivität vieler Arbeitsuchender liegt. Leidtragende sind dabei vor allem Geringqualifizierte sowie jüngere und ältere Arbeitsuchende.«

Ach, wenn es denn so einfach wäre wie in dieser Modellwelt der Ökonomen. Das Produktivitätsargument wird einem gerade immer um die Ohren gehauen – und geht doch an der Realität vieler Arbeitsplätze vorbei darunter Millionen Menschen, die im Bereich der personenbezogenen Dienstleistungen arbeiten. Ich habe das in einem anderen Blog-Beitrag bereits mal auseinandergenommen: „Mit Gottes Hilfe gegen den gesetzlichen Mindestlohn? Was bleibt, sind immer wieder solche Behauptungen: Die Gefährdung der Tarifautonomie, die angeblich ganz vielen Ungelernten im Niedriglohnsektor und die Produktivitätsfrage„.

Aber weiter im Text. Die Wirtschaftsweisen stehen nun vor dem Problem, dass sie zur Kenntnis nehmen müssen, dass es eben nicht so ist, wie Wirtschaftslobbyisten wie Prof. Hüther vom Institut der deutschen Wirtschaft einfach mal so behaupten, dass ganz viele Studien zeigen, dass der Mindestlohn Jobs kosten würden. Sehr schön, mit welcher Formulierungskunst im Jahresgutachten versucht wird, das zu ummänteln – hier zu der Frage nach den Beschäftigungswirkungen von Mindestlöhnen:

»Die empirische Evidenz ist … uneinheitlich, was unter anderem daran liegt, dass meist keine geeignete kontrafaktische Situation konstruiert werden kann, die als Kontrast zu der beobachteten Einführung oder Erhöhung von Mindestlöhnen dient. Während beispielsweise Entlassungen nach Einführung oder Anhebung eines Mindestlohns direkt beobachtet werden könnten, ist dies im Hinblick auf unterlassene Einstellungen nicht möglich.«

Alles klar? Also wenn keine Entlassungen beobachtet werden können (was schlecht ist für die Mindestlohngegner), dann könnte es ja sein, das ansonsten getätigte Einstellungen vorgenommen worden wären, wenn kein Mindestlohn …

Aber sie geben sich mühe, dass muss man ihnen lassen. Hier z.B.: »Die von Mindestlöhnen geschaffene Lohnrigidität nach unten dürfte seitens der Unternehmen regelmäßig durch geringere Lohnzuwächse in den höheren Lohngruppen ausgeglichen werden … Während also einige Beschäftigte im unteren Bereich der Lohnverteilung Einkommensgewinne erzielen, verlieren andere ihren Arbeitsplatz oder müssen geringere Lohnzuwächse hinnehmen.« Warum eigentlich? Was ist beispielsweise mit dem angeblich enormen Fachkräftemangel in den Bereichen, die oberhalb des Mindestlohns liegen? Der müsste doch nach allen Gesetzen der Ökonomie zur einer Lohnsteigerung führen. Gilt das dann nicht mehr?

Sie weisen dann kurz darauf hin, dass jüngst die Ergebnisse einer groß angelegten Evaluationsstudie über die Wirkungen branchenspezifischer Lohnuntergrenzen veröffentlicht wurden, die insofern ärgerlich sind, weil sie eben keine Jobverluste nachweisen konnten. Deshalb leitet man schnell über zu einer älteren Sache:

»Eine frühere Studie für die deutsche Bauindustrie ergab signifikant negative Beschäftigungseffekte in Ost- und uneinheitliche Effekte in Westdeutschland … Deutlich wird dabei, wie entscheidend die Höhe und damit die Bindungswirkung eines Mindestlohns ist: In Ostdeutschland waren aufgrund des niedrigeren Lohnniveaus wesentlich mehr Arbeitnehmer von der Einführung des Mindestlohns betroffen als in Westdeutschland, folglich fielen die Beschäftigungsverluste dort höher aus.« Nur mal so als Gedanke: Haben die weisen Wirtschaftsweisen vielleicht mal überprüft, dass der gemessene Abbau der Bauarbeiterjobs im Osten unseres Landes vielleicht etwas damit zu tun haben kann, dass in diesem Zeitraum die vorher übermäßig aufgeblasenen Baukapazitäten im Osten wieder runter gefahren werden mussten, weil schlichtweg die Auftragslage zurück ging? Dass also der Abbau so oder so gekommen wäre, auch ohne einen Branchen-Mindestlohn? Das würde die gewünschten Befunde natürlich „verunreinigen“.

Aber das war nur das Vorspiel, denn die eigentliche Positionierung erfolgt dann unter der glasklaren Überschrift „Gegen einen flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn“ auf Seite 284 ff. des Jahresgutachtens. Warum sind sie gegen einen Mindestlohn?

»Zum einen ist der für Deutschland in Rede stehende Mindestlohn von 8,50 Euro relativ zum Lohngefüge bedeutsamer als in anderen Volkswirtschaften, etwa dem Vereinigten Königreich … Zum anderen ist es widersinnig, derjenigen Volkswirtschaft, deren Arbeitsmarkt aufgrund seiner höheren internen Flexibilität am erfolgreichsten durch die Krise gekommen ist, ein institutionelles Charakteristikum anzuempfehlen, das strukturelle Anpassungen in zukünftigen Krisen deutlich erschweren würde.« Also das zweite Argument muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen: Die sind wirklich der Meinung, dass wir deshalb arbeitsmarktlich so gut durch die Krise gekommen, weil wir so viele Niedriglöhner haben. Könnten sich die Wirtschaftsweisen vielleicht vorstellen, dass wir auch und vor allem deshalb so gut durch die Krise gekommen sind, weil wir immer noch und Gott sei Dank über eine starke Industrie und ein starkes Handwerk verfügen, der unmittelbare Kriseneinbruch mit Instrumenten wie der Kurzarbeit (übrigens weitgehend auf Kosten der Beitragszahler und der betroffenen Arbeitnehmer) intelligent überbrückt wurde und die exportlastige deutsche Volkswirtschaft schnell wieder hochgefahren werden konnte, als die Weltkonjunktur bereits 2010 wieder ins Laufen kam, zumindest in den immer wichtiger werdenden Schwellenländern? Und bekanntlich werden in der Industrie und in den größten Bereichen des Handwerks gerade keine Niedrigstlöhne gezahlt.

Die sehr eigene Wahrnehmung der unteren Arbeitsmarktetagen bei den Wirtschaftsweisen wird an dem folgenden Zitat deutlich erkennbar:

»Durch das Sozialversicherungssystem sind in Deutschland angebotsseitig bereits Untergrenzen für die am Markt zu erzielenden Lohneinkommen impliziert. Zudem sind die Arbeitnehmer arbeitsrechtlich bereits in ausreichender Weise vor Lohndumping geschützt.«

Wenn man sich wirklich intensiver beschäftigt mit dem, was da unten los ist, dann bleibt einem das Lachen im Halse stecken angesichts dieser Ignoranz gegen die dort um sich greifenden Wildwest-Methoden.

Kurzum, man lehnt einen Mindestlohn ab. Aber nicht nur den, eigentlich lehnt man alles ab:

»Im deutschen Institutionengeflecht muss ein flächendeckender gesetzlicher Mindest- lohn daher abgelehnt werden, ebenso wie von staatlicher Hand gesetzte sektor- oder regionalspezifische Lohnuntergrenzen. Ebenfalls abzulehnen ist eine Ausweitung von tariflichen Lohnuntergrenzen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz auf mehr Branchen, wenn dies auf Betreiben der Tarifvertragspartner geschehen würde .« (S. 286)

Das ist mal ein klares Wort.

Aber das war es noch nicht, denn auf der Seite 298 kommt dann die folgende Überschrift daher: „Eine andere Meinung“, von dem Volkswirt Peter Bofinger aus Würzburg. Hier zwei seiner Gegenargumente zur Mehrheitsmeinung des Sachverständigenrates:

  • Die von Bofinger zitierten Berechnungen zeigen: Deutschland würde mit einem Mindestlohn von 8,50 Euro keinesfalls auf einem internationalen Spitzenplatz liegen würde. Die aus der Verdienststrukturerhebung abgeleitete Relation von Mindestlohn zu Medianlohn ergibt für Deutschland vielmehr einen Platz im internationalen Mittelfeld.
  • Das entscheidende Argument für Bofinger: Für die „große Gefahr“ negativer Beschäftigungseffekte eines Mindestlohns wird von der Mehrheit der Ratsmitglieder keine überzeugende empirische Evidenz vorgelegt. »In der Tat lassen sich in der Literatur sehr viele Studien finden, die zu dem eindeutigen Ergebnis kommen, dass von Mindestlöhnen keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung zu erwarten sind«, so Bofinger. Nach Hinweisen auf die Forschungslage kommt er zu dem Befund: Es »gibt also keine uneindeutige, sondern vielmehr eine eindeutige Evidenz, dass von Mindestlöhnen, wenn sie angemessen ausgestaltet sind, keine signifikanten Beschäftigungsverluste ausgehen.«

Genau so sehen das nicht wenige Arbeitsmarktforscher. Aber in den Meldungen wird überwiegend nur zu lesen sein: Die Wirtschaftsweisen üben harte Kritik an Mindestlohn-Plänen. Der Mindestlohn kostet viele Jobs.

Für die wichtige abweichende Meinung wird dann der Platz fehlen. Und außerdem ist das ja auch irgendwie komplizierter als wenn man sagen kann „die“ Wirtschaftsweisen oder „die“ Wirtschaftsforschungsinstitute oder „die“ Experten. Es ist aber wie in der Medizin. Nicht selten sind Zweit- oder Drittmeinungen gehaltvoller.