Immer mehr bestimmte Väter mögen zeitweise das Elterngeld. Sozialpolitische Anmerkungen zu einer selektiven Geldleistung

Das sind Botschaften, die das Herz moderner Familienpolitiker höher schlagen lässt: Väterbeteiligung beim Elterngeld steigt weiter an, so das Statistische Bundesamt in einer Pressemitteilung vom 15. Februar 2017. Der können wir entnehmen: »Für mehr als jedes dritte Kind (35,7 %), das im zweiten Quartal 2015 in Deutschland geboren wurde, bezog der Vater Elterngeld. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, hat sich die sogenannte Väterbeteiligung beim Elterngeld damit im Vergleich zum Vorjahresquartal um 1,3 Prozentpunkte erhöht.« Die markante Entwicklung nach oben kann man auch an diesem Vergleich ablesen: »Bei den im zweiten Quartal 2008 geborenen Kindern war es bundesweit noch jedes fünfte Kind (20,5 %) gewesen, für das der Vater Elterngeld in Anspruch nahm.« Von 20,5 auf 35,7 Prozent – das ist doch ein ganz ordentliches Ergebnis für die zurückliegenden Jahre. Man könnte jetzt natürlich darauf hinweisen, dass es wie immer große Streuungen gibt, wie auch die Bundesstatistiker berichten: »Sachsen war im zweiten Quartal 2015 mit inzwischen 46,7 % weiterhin Spitzenreiter bei der Väterbeteiligung, gefolgt von Bayern mit 43,4 % und Thüringen (42,7 %). Die geringsten Werte wiesen Bremen mit 27,3 % und das Saarland mit 24,5 % auf.« Mit Blick auf den durchschnittlichen Anteilswert könnte man darauf hinweisen, dass der bedeutet, dass weiterhin zwei von drei Vätern keine Elternzeit mit Elterngeldbezug in Anspruch nehmen.

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Jenseits des „Wickelvolontariats“ für Väter? Zehn Jahre Elterngeld und ein notwendiger Blick auf die Vorgängerleistungen Erziehungsgeld und Mutterschaftsurlaubsgeld

Das Jahresende ist ja allgemein die Zeit der Rückblicke und Bilanzierungen. Hinsichtlich des Elterngeldes bietet sich das vor allem deshalb an, weil diese Leistung am 1. Januar 2007 eingeführt wurde, mithin also zehn Jahre überblickt werden können.
Geregelt ist das Elterngeld im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Um den gesellschaftspolitischen Paradigmenwechsel, der mit der Einführung des Elterngelds verbunden war, verstehen zu können, muss man an dieser Stelle auf die Situation vor dem Jahr 2007 schauen. Bis dahin gab es das sogenannte Erziehungsgeld. Das war 1986 von der damaligen Koalition unter Helmut Kohl (CDU) eingeführt worden – und hatte eine interessante andere Leistung abgelöst, die vielen heute gar nicht mehr bekannt ist: das Mutterschaftsurlaubsgeld, das 1979 von der SPD/FDP-Bundesregierung unter Helmut Schmidt (SPD) in die Welt gesetzt worden ist. Mit dem ausdrücklichen Ziel einer besseren Vereinbarkeit von Mutterschaft und Beruf, denn diese Leistung wurde ausschließlich an vorher abhängig beschäftigte Mütter ausgereicht, 750 DM pro Monat bis zu sechs Monate lang, in dieser Zeit gab es dann ein verlängertes Kündigungsverbot und die Mütter waren beitragsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgesichert. 1984 wurde der Leistungsbetrag dann auf 510 DM pro Monat abgesenkt. Aus Spargründen. Das Mutterschaftsurlaubsgeld wurde aus zwei Richtungen kritisiert. Zum einen, da Väter keinen Anspruch auf eine entsprechende Leistung hatten. Zum anderen kritisierte etwa 1985 der damalige Familienminister Heiner Geißler „das ungerechte Zweiklassenrecht des Mutterschaftsurlaubsgeldes, das nur eine in einem abhängigen Erwerbsberuf tätige Mutter erhält“. Vor dem Hintergrund dieser Kritiklinie versteht man dann auch die Intention des 1986 ins Leben gerufenen Erziehungsgeldes besser.

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Väter beziehen immer häufiger, aber auch immer kürzer Elterngeld

Das Elterngeld in Deutschland nach dem  Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz von 2007 ist eine Transferzahlung für Eltern, die wegen der Betreuung eines Kindes nicht oder nicht voll erwerbstätig sind oder ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung ihres Kindes unterbrechen. Im Gegensatz zum früheren Erziehungsgeld ist das Elterngeld für Kinder, die ab dem 1.1.2007 geboren worden sind, als Lohnersatzleistung ausgestaltet, es wird mithin also in Abhängigkeit vom Erwerbseinkommen, das vor der Geburt des Kindes bezogen wurde, in unterschiedlicher Höhe ausgezahlt. Man kann es auch anders ausdrücken: Das Kind eines Akademikers mit hohem Einkommen ist im Elterngeld „mehr wert“ als das einer Verkäuferin oder einer vor der Geburt nicht erwerbstätigen Mutter. Für die gibt es einen Sockelbetrag von 300 Euro,  sie bekommen Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages als Sozialleistung. Was aber auch bedeutet, dass es als „vorrangige“ Sozialleistung bei den Hartz IV-Empfängern als Einkommen angerechnet und vom Grundsicherungsanspruch abgezogen wird.

Man muss rückblickend sehen: Während das frühere Erziehungsgeld unabhängig von der vorgeburtlichen Einkommenshöhe bis zu 24 Monate in Höhe von 300 Euro monatlich bezogen werden konnte, erhalten Eltern, die vor der Geburt des Kindes arbeitslose oder ohne Einkommen waren, nur noch für 14 Monate den Mindestbetrag von 300 Euro. Für diese Gruppe brachte das Elterngeld eine Verschlechterung mit sich. Die Lohnersatzleistung Elterngeld ist nach oben begrenzt auf maximal  1.800 Euro monatlich.

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