Mindestlohnbetrug: Sind es 64 Milliarden Euro oder mehr oder weniger? Einige Anmerkungen zu den eigentlichen Fragen hinter der einen großen Zahl

Noch sind wir im Sommerloch, in dem man gut die eine oder andere Meldung platzieren kann, die nach der Mechanik der Aufmerksamkeitsökonomie vor allem dann auf dankbaren Resonanzboden stößt, wenn sie a) skandalisierend daherkommt und b) mit einer die Rezipienten möglichst beeindruckend großen Zahl versehen ist.

Der deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hat das versucht und gemessen an der Medienresonanz durchaus auch einen tagespunktuellen Treffer landen können.

So versorgt uns der DGB mit so einer Schlagzeile: Mindestlohnbetrug kostet die Gesellschaft 64 Milliarden Euro. Das ist mal eine Hausnummer. Für alle, die nicht nur die Überschrift lesen, wird dann nachgeschoben: »64 Milliarden Euro Schaden sind durch Mindestlohnbetrug seit 2015 entstanden, zeigt eine aktuelle Studie des Deutschen Gewerkschaftsbundes.« Also die Zahl bezieht sich auf den gesamten Zeitraum seit 2015 (bis 2024), was nicht das Ausmaß des hier bezifferten Lohnraubs relativieren soll, aber wichtig ist für eine korrekte Einordnung der einen (zeitraumbezogenen) Zahl.

Wie sind die auf diese Größenordnung gekommen?

Schaut man sich die erwähnte „Studie“ an, dann stößt man auf diese Originalquelle:

➔ DGB (2026): Mindestlohnbetrug kostet die Gesellschaft 64 Milliarden Euro! Exklusive DGB Auswertung zu den finanziellen Auswirkungen von Mindestlohnverstößen, Berlin: DGB-Bundesvorstand, Abteilung Wirtschafts-, Finanz- und Steuerpolitik, August 2026

Und dort finden wir diese Ausführungen:

»Rund 6 Millionen Beschäftigte in Deutschland arbeiten zum Mindestlohn – vor allem im Gastgewerbe, im Handel und in der Landwirtschaft. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt derzeit 13,90 Euro pro Stunde und steigt im kommenden Jahr auf 14,60 Euro. Doch der Mindestlohn kann nur dann seine soziale Schutzfunktion entfalten, wenn er bei den Beschäftigten auch tatsächlich ankommt. Genau daran mangelt es seit Jahren – und das mit enormen Folgen für Beschäftigte und die Allgemeinheit.«

Dem kann und muss man sicher zustimmen. Lesen wir weiter:

Das Ergebnis der „exklusiven Berechnungen“ wird uns so zusammengefasst:

»In den zehn Jahren von 2015 bis einschließlich 2024 beläuft sich der Gesamtschaden durch Mindestlohnverstöße auf rund 64 Milliarden Euro. So sind den Sozialversicherungen in diesem Zeitraum durch entgangene oder zu niedrig abgeführte Beiträge Mindereinnahmen von rund 22 Milliarden Euro entstanden. Dem Fiskus fehlen 7 Milliarden Euro an Einkommensteuer. Die unmittelbar Betroffenen – die Beschäftigten selbst – haben netto rund 35 Milliarden Euro weniger erhalten, als ihnen bei ordnungsgemäßer Lohnzahlung zugestanden hätte. Nicht inbegriffen in den Berechnungen sind unrechtmäßige Abweichungen von Zahlungen vertraglich und tariflich vereinbarter Löhne durch die Arbeitgeber, die oberhalb des Mindestlohns liegen. Es ist folglich davon auszugehen, dass die gesamtwirtschaftliche Schadenssumme aller unrechtmäßigen Lohnauszahlungen somit deutlich höher liegt.« (DGB 2026, Hervorhebungen nicht im Original).

Im Schnitt fehlten den betroffenen Arbeitnehmern den Berechnungen zufolge 1,70 bis 2,40 Euro pro Stunde.

Und wie sind die zu solchen Werten gekommen?

Die basieren auf „Berechnungen auf Grundlage des Soziooekonomischen Panels (SOEP)“. 

Dann wird noch eine tabellarische Übersicht geliefert:

Wie immer im Leben muss man genauer hinschauen, wo die Zahlen wie geboren wurden

Das Sozio-oekonomische Panel (SOEP) als solches gehört aus wissenschaftlicher Sicht zu den hochwertigsten Datensätzen in Deutschland und wird in der sozialwissenschaftlichen Forschung umfangreich in Anspruch genommen.Es handelt sich um ein Panel, also eine Wiederholungsbefragung idealerweise der gleichen Personen bzw. Haushalte über einen längeren Zeitraum.1

Im Rahmen dieser Befragung werden auch die Löhne und die Arbeitszeiten abgefragt. Das liest sicher allerdings einfacher, als es dann in der Praxis ist.

Aus der Arbeitsmarktforschung wird regelmäßig auf mehrere methodische Hürden hingewiesen, die bei der Berechnung von Stundenlöhnen zu Verzerrungen (sowohl Über- als auch Unterschätzungen) führen können.

➔ In der Standardbefragung (dem jährlichen Personenfragebogen) des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP) wird der Kernbereich Arbeit und Einkommen hochgradig standardisiert erhoben. Das SOEP unterscheidet zwischen vertraglicher, tatsächlicher (und auch gewünschter) Arbeitszeit. Vereinbarte Arbeitszeit: „Wie viele Wochenstunden beträgt Ihre vereinbarte Arbeitszeit ohne Überstunden?“ (Angabe in Stunden oder Option „Keine festgelegte Arbeitszeit“). Tatsächliche Arbeitszeit: „Und wie viel beträgt im Durchschnitt Ihre tatsächliche Arbeitszeit pro Woche einschließlich eventueller Überstunden?“Überstunden: Hierzu wird gefragt, ob Überstunden anfallen, ob diese bezahlt, mit Freizeit ausgeglichen oder gar nicht abgegolten werden. Die Einkommensfragen beziehen sich immer auf den letzten Monat (in der Regel der Vormonat der Befragung): Bruttolohn: „Wie hoch war Ihr Arbeitsverdienst im letzten Monat? Wenn Sie im letzten Monat Sonderzahlungen erhalten haben, z.B. Urlaubsgeld oder Nachzahlungen, rechnen Sie diese bitte nicht mit. Rechnen Sie aber den Verdienst für Überstunden mit. […] Wie hoch war der Bruttoverdienst, also der Lohn oder Gehalt vor Abzug von Steuern und Sozialversicherung?“. Nettolohn: „Und wie hoch war der Nettoverdienst, also der Betrag, der nach Abzug von Steuern und Beiträgen zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung übrig blieb?“. Sonderzahlungen (Zusatzfragen): Es wird separat erfragt, ob im vergangenen Kalenderjahr zusätzliche Leistungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gewinnbeteiligungen oder Prämien gezahlt wurden.

Sowohl bei den Arbeitszeit- wie auch den Einkommensangaben kann es praktische Erhebungsprobleme geben: Rechnet man mit der tatsächlichen Arbeitszeit, fließen unbezahlte Überstunden, temporäre Arbeitsspitzen oder Vorbereitungszeiten (Rüstzeiten) rechnerisch in den Nenner ein. Das drückt den errechneten Stundenlohn unter den rechnerisch vereinbarten Betrag. Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit berücksichtigt weder geleistete unbezahlte Mehrarbeit (was Verstöße verdeckt) noch Ausfallzeiten oder Überstundenkonten.

Befragungsdaten basieren auf Selbstauskünften. Befragte neigen dazu, insbesondere unregelmäßige Arbeitszeiten oder Gehaltsbestandteile zu runden. Schon kleine Messfehler bei der Arbeitszeit (z. B. die Angabe von 40 statt 38,5 Stunden) verschieben den errechneten Stundenlohn mathematisch schnell um einige Prozentpunkte – und man rutscht rechnerisch in den Bereich der Mindestlohnunterschreitung (oder umgekehrt).

Auf diese kritischen Anmerkungen wurde im SOEP in neueren Erhebungswellen mit methodischen Nachbesserungen reagiert, beispielsweise eine Direktabfrage des Stundenlohns (im Niedriglohnbereich), Zunehmend werden Befragungsergebnisse mit administrativen Daten (z. B. der Bundesagentur für Arbeit oder der Rentenversicherung), wo exakte Entgeltmeldungen vorliegen, verglichen. Es wird genauer differenziert, ob Mehrarbeit bezahlt, unbezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen wird. Da hat sich eine Menge getan.Auch die Mindestlohnkommission diskutiert die Erfassungsprobleme immer wieder. In ihrem Fünften Bericht zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns, der 2025 veröffentlicht wurde, weist sie darauf hin, dass neben dem SOEP die Verdienststrukturerhebung (VZE) bzw. die Verdiensterhebung (VE) des Statistischen Bundesamtes2 herangezogen werden – und die daraus resultierenden Probleme:

»Die VSE und VE sowie das SOEP sind die wichtigsten Datensätze zur Analyse der Entwicklung und Verteilung von Stundenlöhnen seit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns. Aufgrund verschiedenartiger Erhebungskonzepte und Abgrenzungen von Variablen sowie der variierenden Genauigkeit der Angaben liefern die beiden Datenquellen auf gleiche oder ähnliche Fragestellungen teilweise unterschiedliche Antworten.« (S. 42)

»Besonders groß sind die gemessenen Unterschiede zwischen VSE/VE und SOEP seit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns für die Beschäftigungsverhältnisse mit Stundenlöhnen an oder unter der Mindestlohnschwelle. Dies gilt für die absolute Lohnhöhe, die im SOEP im Vergleich zu VSE/VE im unteren Lohnbereich geringer ist, sowie für die Anzahl der Beschäftigten an oder unterhalb der Mindestlohnschwelle.«

Die Mindestlohnkommission benennt unter der Überschrift „Fehlerquellen“ in ihrem 2025 veröffentlichten Fünften Bericht zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland die Spreizung in Abhängigkeit von der jeweiligen Datenquelle:

In der Verdiensterhebung »ist nicht auszuschließen, dass Betriebe Unterschreitungen des Mindestlohns nicht berichten und somit der Umfang der Nichteinhaltung des Mindestlohns unterschätzt wird. Im SOEP ist nicht auszuschließen, dass die Angaben von Beschäftigten zu Verdiensten und Arbeitszeit ungenau sind und dadurch der Umfang der Nichteinhaltung des Mindestlohns überschätzt wird.« (Mindestlohnkommission 2025: 43, Hervorhebungen nicht im Original).

Zur Überprüfung der Verdienstangaben hat man in einem Forschungsprojekt den Personeninformationen des SOEP administrative Daten der Rentenversicherung hinzugefügt. Es wurde eine Validierung der im SOEP gemessenen monatlichen Bruttoentgelte mit Angaben aus dem Register der Deutschen Rentenversicherung Bund vorgenommen (übrigens mit dem Ergebnis, dass die Angaben zu den Bruttoentgelten im SOEP kaum von den Entgeltinformationen aus den Registerdaten der Gesetzlichen Rentenversicherung abweichen). Man hat weiter nachgedacht: »Insofern können mögliche Unschärfen bei der Berechnung von Bruttostundenlöhnen auf Messfehler bei der Erhebung der Arbeitszeit zurückgeführt werden. Um mögliche Problembereiche bei der Erhebung von Arbeitszeiten identifizieren zu können, hat die Mindestlohnkommission ein Forschungsprojekt zur Validierung der Arbeitszeitangaben im SOEP mittels einer Zusatzbefragung beauftragt.«

Wir werden noch etwas warten müssen, bis hierzu Befunde vorliegen – also mindestens bis zum Sommer 2027: »Ergebnisse aus diesem Forschungsprojekt stehen im nächsten Bericht der Mindestlohnkommission zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2027 zur Verfügung«, wird uns in Aussicht gestellt.

Zwischenfazit: Wie hoch hinsichtlich der Umgehung des Mindestlohns die exakte Schadenssumme oder die genaue Anzahl betroffener Personen ausfällt, wird gerade wegen der angesprochenen Messprobleme in Umfragedaten wie dem SOEP methodisch kontrovers diskutiert.

Aber das ändert nichts an dem grundsätzlichen Problem: Mindestlohnbetrug findet statt

Der Befund, dass im Niedriglohnsektor reale Unterbezahlung und Mindestlohnumgehungen stattfinden (z. B. durch unbezahlte Mehrarbeit), wird in der Fachdiskussion weitestgehend geteilt. In einigen Studien hat man sich mit den Kanälen der Mindestlohumgehung beschäftigt:

Neben der Untererfassung von Arbeitsstunden werden vor allem Sachleistungen (z. B. überhöhte Abzüge für Unterkunft oder Verpflegung), unbezahlte Bereitschafts- und Rüstzeiten sowie die fälschliche Einstufung von Arbeitnehmern als Scheinselbstständige oder Praktikanten analysiert.

Und wiederkehrend werden in den Untersuchungen immer dieselben Risikobereiche – insbesondere die Gastronomie, die Logistik-/Paketbranche, das Baugewerbe, das Gebäudereinigerhandwerk und die Fleischwirtschaft – als „anfällig“ hervorgehoben.

Was man (nicht) tun kann

„Mindestlohnbetrug ist kein Kavaliersdelikt – er muss rigoros verfolgt und hart bestraft werden“, so der DGB-Vize Stefan Körzell. 

Dazu muss der Betrug erst einmal aufgedeckt werden.

»Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) beim Zoll überprüft jährlich Zehntausende Firmen auch auf Einhaltung des Mindestlohns. 2024 wurden nach Angaben aus dem jüngsten Bericht der Mindestlohnkommission knapp 6.200 Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Verstöße gegen das Mindestlohngesetz eingeleitet. 45 Prozent davon entfielen auf Fälle, in denen der Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt wurde. In 50 Prozent der Fälle wurden Dokumentationspflichten verletzt, fünf Prozent betrafen andere Verstöße. Insgesamt wurden 2024 dem Bericht zufolge 25,4 Millionen Euro an Bußgeldern verhängt«, kann man diesem Bericht entnehmen: DGB sieht Milliardenschäden durch Mindestlohn-Betrug. Und weiter:

»Der DGB beklagt jedoch, die Kontrollbehörden seien chronisch unterbesetzt. Statistisch gesehen werde jedes Unternehmen in Deutschland nur alle 140 Jahre einmal kontrolliert. Das schrecke nicht ab. Außerdem seien bei der FKS 2.500 vom Bundestag bewilligte Stellen nicht besetzt – eine Angabe, die so auch im Bericht der Mindestlohnkommission steht.«

Was sagt die zuständige Zollbehörde?

Die Generalzolldirektion in Bonn erklärt, die FKS folge dem Grundsatz „Qualität vor Quantität“: weniger, aber gezieltere Kontrollen, die letztlich mehr „substanzielle Ermittlungsverfahren“ brächten.

»Worauf die Kontrolleure laut Zolldirektion stoßen: fehlende oder unrichtige Angaben zu Arbeitszeiten; Arbeitskräfte, die fälschlich als Praktikanten bezeichnet werden; Bereitschafts- oder Rüstzeiten und Leerfahrten, die nicht bezahlt werden; und sogar einvernehmliche Absprachen mit Arbeitgebern zu Bezahlung unterhalb des Mindestlohns, auf die Arbeitnehmer aus Angst um den Job eingehen.«

Gerhard Bosch und andere Wissenschaftler vom Institut Arbeit und Qualifikation beschäftigen sich seit Jahren mit Umgehungsstrategien beim gesetzlichen Mindestlohn und haben mit Blick auf die Kontrollbehörden auch Vorschläge vorgelegt.

Bereits in Bosch et al. (2020) wurde neben weiteren Ansatzpunkten gefordert:

»Nachhaltige Verhaltensänderungen lassen sich mit einer hohen Kontrolldichte und einem Focus auf bestimmte Branchen und Beschäftigungsformen bewirken.«

Eine ausführliche Diskussion des Themas „Kontrolle von Mindestlöhnen“ findet man bei Bosch et al. (2019).

Bosch/Hüttendorf (2025) haben sich konkret mit der Reform der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), die ja auch vom DGB kritisch angesprochen wird. Die Arbeit von Bosch und Hüttendorf verortet sich in diesem Kontext: »Der Bundestag hat das Personal der FKS zunächst bei der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns und sodann im Zuge der Novelle des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) von 2019 kräftig aufgestockt.« (S. 3). Sie beschäftigen sich dann vor diesem Hintergrund mit Veränderungen der Strukturen und der Prüfstrategien der FKS und geben Reformvorschläge zur Erleichterung und der Verbesserung der Arbeit der FKS.Dabei hatte die Politik doch schon reagiert: Im November 2024 wurde seitens der Bundesregierung ein Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vorgelegt und nach der Zustimmung des Bundesrats  konnten Teile des Gesetzes zum 30. Dezember 2025 in Kraft treten.3

Das Gesetz wird von Bosch/Hüttendorf (2025: 9) als „Paradigmenwechsel zugunsten datengestützter risikoorientierter Prüfstrategien mit zentraler Unterstützung“ bezeichnet. Mit dem Gesetz sollen die rechtlichen Grundlagen für die zentrale elektronische Auswertung großer Datenmengen für risikoorientierte Prüfstrategien geschaffen werden. Das sei eine „ambitionierte Zielsetzung“.

Mit einer Umsetzung des Gesetzes können die Bewegungsmuster von Risiken über alle Hauptzollämter hinweg erkannt und die Qualität der risikoorientierten Prüfungen erheblich verbessert werden. Dann taucht aber eine Anmerkung auf, die einen skeptisch werden lässt aufgrund der bisherigen Erfahrungen in unserem Land:

» Die Umsetzung ist an eine erfolgreiche Digitalisierung gebunden.« (S. 11).

Oh je – eine erfolgreiche Digitalisierung.

Bosch/Hüttendorf (2025) legen dann aber den Finger auf eine weiterhin große und offene Wunde:

»Neben den bereits eingeleiteten Reformmaßnahmen darf die Politik nicht vergessen, die Durchsetzung von Mindestlöhnen zu verbessern. Die FKS ist bei ihrer Arbeit in hohem Maße auf die Aussagen der Beschäftigten angewiesen, um Verstöße aufzudecken. In der Praxis trauen sich aber viele nicht, gegen ihren Arbeitgeber auszusagen, da sie in einem engen Abhängigkeitsverhältnis zu ihm stehen.« Besonders ausgeprägt sei dies bei migrantischen Arbeitskräften.

»Zudem sehen sie oft keinen direkten Nutzen, mit der FKS zu kooperieren, da der Zoll nur die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern nachfordert, aber die Nettolöhne individuell von den Beschäftigten eingeklagt werden müssen. Die damit verbundene Beweispflicht über Verstöße ist aber häufig nur schwer zu erfüllen, da die meisten Beschäftigten ihre geleisteten Stunden nicht dokumentiert haben. (S. 13)

Damit sind wir bei einem seit langem vorgetragenen Punkt angekommen – der Arbeitszeiterfassung. Denn das ist das notwendige Fundament einer jeden Kontrolle der Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns, der ja ein Stundenlohn ist:

»Abhilfe kann hier nur die Einführung einer zeitnahen manipulationssicheren Dokumentation der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit schaffen. Eine grundlegende Voraussetzung dafür ist eine tägliche, elektronische und fälschungssichere Erfassung der Arbeitszeiten, die von den Beschäftigten und der FKS eingesehen werden kann«, so Bosch und Hüttendorf.

Da war doch (noch) was im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD aus dem Jahr 2025?

Genau, zwei Aspekte die Arbeitszeit (und ihre Erfassung betreffend, die man im Koalitionsvertrag nicht ohne Grund hintereinander gepackt hat und die noch der Umsetzung harren. Zum einen:

»Die Arbeitswelt ist im Wandel. Beschäftigte und Unternehmen wünschen sich mehr Flexibilität. Deshalb wollen wir im Einklang mit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie die Möglichkeit einer wöchentlichen anstatt einer täglichen Höchstarbeitszeit schaffen – auch und gerade im Sinne einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf.«

Und zum anderen direkt danach:

»Wir werden die Pflicht zur elektronischen Erfassung von Arbeitszeiten unbürokratisch regeln und dabei für kleine und mittlere Unternehmen angemessene Übergangsregeln vorsehen.«

Das nun ist so formuliert, dass man viel Spielraum hat für die Ausgestaltung dieses Vorhabens. „Angemessene Übergangsregeln“ für kleine und mittlere Unternehmen klingt erst einmal sehr vernünftig angesichts der tatsächlich insgesamt enorm gestiegenen Bürokratielast auf Betriebsebene, hat aber in dem hier relevanten Kontext eine Schattenseite, denn ein nicht geringer, wenn nicht sogar der überwiegende Teil des Mindestlohnbetrugs findet in einigen der unzähligen Kleinbetriebe statt, die schon von der Anzahl her ein mehr als mathematisches Problem für eine in die Fläche ausstrahlende abschreckende Wirkung einer fokussierten und intensivierten Prüfung der Mindestlohneinhaltung darstellt.

Die Argumentation soll hier nicht falsch verstanden werden, es geht nicht um die Akzeptanz der Nicht-Prüfbarkeit der Mindestlohn-Einhaltung, aber man muss anerkennen, dass selbst die tatsächliche Besetzung aller derzeit schon vorhandenen, aber eben unbesetzten rund 2.500 Planstellen bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit nur Schneisen schlagen könnte, wenn die auch tatsächlich für mehr Prüfungen eingesetzt werden würden.

Und so wichtig gerade der Aufbau einer Risikoerhöhung durch fokussierte Kontrollen und damit einhergehend eine in die Fläche ausstrahlende Abschreckungswirkung auch auf der betriebswirtschaftlichen Ebene ist – den Kampf gegen die große Zahl wird man (immer) verlieren müssen. Umso wichtiger wäre es, dass die Einhaltung des Mindestlohns als Selbstverständlichkeit und als ein nicht-verhandelbares Gut auf der gesamtgesellschaftlichen Ebene verankert wird, um die schwarzen Schafe in eine zusätzliche Rechtfertigungssituation zu bringen und am Ende die vielen guten Arbeitgeber zu schützen, die sich in großer Zahl an die Regeln halten und die damit verbundenen Kosten tragen, denen die Mindestlohnbetrüger unter den Arbeitgebern zu vermeiden versuchen.

Fr den einen oder anderen mögen diese vielen einschränkenden Anmerkungen eher frustrierend wirken, wenn man sich eine kraftvolle und wirksame Kontrolle wünscht. 

Zugleich sollte man mit Blick auf die Zukunft bei einer nüchternen Betrachtung der Lage aber auch nicht unterschätzen, welcher zusätzliche Druck sich in einigen vor allem personalintensiven und margenschwachen Branchen bzw. Unternehmen aufbaut aufgrund der mittlerweile erreichten Höhe des gesetzlichen Mindestlohns (einschließlich des dadurch indizierten Drucks auf das Lohngefüge oberhalb der Mindestlohnschwelle). Nach der Anhebung auf 13,90 Euro pro Stunde zum 1. Januar 2026 (ein Plus von 8,42 %) wird der Mindestlohn zum 1. Januar 2027 auf dann 14,60 Euro pro Stunde steigen (ein weiteres Plus von über 5 %). Unabhängig davon, ob man diese Höhen des gesetzlichen Mindestlohns für richtig oder vielleicht sogar als zu noch niedrig bewertet: Das wird bei dem einen oder anderen Akteur die Wahrscheinlichkeit, nach Umgehungsstrategien zu suchen, sicher befördern. Auch das wird man bei einer zukünftigen Diskussion über das Für und Wider von mehr und/oder anderen Mindestlohnkontrollstrategien in Rechnung stellen müssen. 

Literaturverzeichnis

Bosch, Gerhard et al. (2020): Ansatzpunkte für eine effektivere Durchsetzung von Mindestlöhnen. IAQ-Report 2020-01, Duisburg: Institut für Arbeit und Qualifikation (IAQ), Januar 2020

Bosch, Gerhard et al. (2019): Kontrolle von Mindestlöhnen, Wiesbaden

Bosch, Gerhard und Hüttenhoff, Frederic (2025): Durchsetzung des Mindestlohns: Zur Reform der Finanzkontrolle Schwarzarbeit. IAQ-Report 2025-06, Duisburg: Institut für Arbeit und Qualifikation (IAQ), Mai 2025

Fußnoten

  1. Was man aber mit Blick auf die Realität hinter der Idealtypik sehen muss: Wie die meisten Panelerhebungen ist auch das SOEP durch eine hohe Panelsterblichkeit gekennzeichnet, die man durch die Einbeziehung neuer Haushalte in die Erhebung auszugleichen versucht.
    ↩︎
  2. Die Verdienststrukturerhebung (VSE) war eine der wichtigsten amtlichen Statistiken in Deutschland, wurde jedoch im Jahr 2022 vollständig durch die monatliche Verdiensterhebung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) abgelöst. Nach dem Prinzip „Aus drei mach eins“ wurden die alte vierjährliche Verdienststrukturerhebung, die vierteljährliche Verdiensterhebung und freiwillige Erhebungen zu einer einzigen, digitalisierten Monatserhebung verschmolzen. Vgl. dazu ausführlicher Claudia Finke et al. (2020): Aus drei mach eins: die neue Verdiensterhebung, in: Wirtschaft und Statistik, Heft 5/2020, S. 58-68.
    Die Verdiensterhebung ist eine Stichprobenerhebung. Die Stichprobe wird einstufig gezogen, es werden maximal 58.000 Betriebe ausgewählt. Für eine hohe Repräsentativität erfolgt die Auswahl der Betriebe geschichtet nach Bundesland, Wirtschaftszweig und Betriebsgrößenklasse. Jährlich werden die Daten von 58.000 Betrieben und rund 9 Millionen Beschäftigungsverhältnissen erfasst und ausgewertet. Die von der Verdiensterhebung erfassten Daten sind von vergleichsweise großer Genauigkeit. Sie stammen meist aus der Personalverwaltung, v.a. der Entgeltabrechnung der Betriebe, die internen sowie externen Prüfungen unterliegt. Auch besteht eine Pflicht zur Auskunft, sodass Verzerrungen durch selektive Teilnahme bzw. Nichtteilnahme weitestgehend ausgeschlossen werden können.
    ↩︎
  3. Mit dem Gesetz soll die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls durch automatisierte Datenanalysen, erweiterte Ermittlungsbefugnisse und den Fokus auf neue Risikobranchen wie Friseure, Kosmetikstudios und Lieferdienste gestärkt werden. Dies beispielsweise durch einen automatisierten Datenabgleich: Die FKS kann Unternehmensdaten systematisch und in Echtzeit mit Daten der Landesfinanzbehörden und der Deutschen Rentenversicherung abgleichen. Die FKS wird an den polizeilichen Informationsverbund angeschlossen, um den behördenübergreifenden Informationsaustausch bei der Kriminalitätsbekämpfung zu verbessern. Mit dem Gesetz gibt es erweiterte Befugnisse der Zollverwaltung zur selbstständigen Durchführung von Ermittlungsverfahren in einfacheren Betrugsfällen. Es gibt einen erweiterten Branchenkatalog: Das Friseur- und das Kosmetikgewerbe wurden offiziell in den Katalog der besonders anfälligen Branchen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) aufgenommen; zudem liegt der Fokus auf plattformbasierten Lieferdiensten. Ein weiterer Aspekt: Das gewerbs- oder bandenmäßige Herstellen und Inverkehrbringen unrichtiger Belege wird als eigener Straftatbestand mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen geahndet.  ↩︎