Von solchen und anderen Kindern und Jugendlichen in der Grundsicherung

Die Zahl der Minderjährigen in Deutschland mit Anspruch auf Grundsicherung ist leicht zurückgegangen. Innerhalb eines Jahres sank sie von 1,75 Millionen auf 1,64 Millionen im Dezember 2025. Das kann man der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der AfD-Bundestagsfraktion entnehmen (vgl. Anzahl von Minderjährigen im Bürgergeld im Jahr 2025, BT-Drs. 21/7372 vom 27.07.2026).

Von den leistungsberechtigten Minderjährigen hatten Ende 2025 fast 860.000 die deutsche und mehr als 780.000 eine ausländische Staatsangehörigkeit. Das wollte die AfD mit ihrer Anfrage im Bundestag in Erfahrung bringen.

Die Stoßrichtung der Anfrage lässt sich der Vorbemerkung der Fragestellung entnehmen:

»Mehr als jedes dritte ausländische Kind in Deutschland (36,8 Prozent) bezog Stand Dezember 2024 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (Bürgergeld). Zum Vergleich: Bei deutschen Kindern waren es zu diesem Zeitpunkt 7,4 Prozent … Ferner hat sich die Zahl der ausländischen Kinder, die Leistungen nach dem SGB II erhielten, seit 2010 fast verdreifacht, sie stieg von rund 304.000 im Jahr 2010 auf rund 862.400 Kinder im Jahr 2024. Derweil sank im selben Zeitraum die Zahl der deutschen Kinder, die Leistungen nach dem SGB II erhielten, von rund 1,37 Millionen auf rund 888.400 Kinder. Diese Entwicklung schlägt sich auch in den Ausgaben nieder: Während die jährlichen Bürgergeldausgaben für deutsche Kinder trotz Anpassungen aufgrund steigender Lebenshaltungskosten konstant geblieben sind (2010: 2,58 Mrd. Euro; 2024: 2,64 Mrd. Euro), haben die Ausgaben für ausländische Kinder sich mehr als verfünffacht (2010: 668 Mio. Euro; 2024: 3,58 Mrd. Euro.«

Nun hat man einerseits eine Aktualisierung der Daten für Ende des Jahres 2025 erfragt.

Die Bundesregierung hat sich die von der Bundesagentur für Arbeit besorgt und berichtet in ihrer Antwort auf die AfD-Anfrage:

Die Quote Minderjähriger mit Leistungen nach Sozialgesetzbuch II – früher bekannt als Bürgergeld – lag im Dezember 2025 bei insgesamt 11,7 Prozent. Bei Kindern und Jugendlichen mit deutscher Staatsangehörigkeit waren es demnach 7,2 Prozent, bei jenen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit 36,8 Prozent.

Die Summe der Zahlungsansprüche für leistungsberechtigte minderjährige Kinder im SGB II lag im Jahr 2025 bei rund 5,88 Mrd. Euro.

Und wie lange waren/sind die MUKis im Leistungsbezug?

Falls der eine oder andere sich hier fragt, was denn MUKis sein sollen, dann enträtselt sich das gleich beim Lesen der Antwort, es handelt sich um eines dieser „offiziellen“ Kürzel:

»Im Berichtsmonat Dezember 2025 waren … rund 818.000 minderjährige unverheiratete Kinder (MUK) mit deutscher Staatsangehörigkeit im Regelleistungsbezug, darunter rund 481.000 Personen bzw. 58,8 Prozent zwei Jahre und länger, darunter wiederum rund 317.000 bzw. 38,7 Prozent vier Jahre und länger.

Im gleichen Berichtsmonat waren rund 769.000 minderjährige unverheiratete Kinder (MUK) mit ausländischer Staatsangehörigkeit im Regelleistungsbezug, darunter rund 482.000 Personen bzw. 62,7 Prozent zwei Jahre und länger, darunter wiederum rund 197.000 bzw. 25,6 Prozent vier Jahre und länger.«

Die AfD hat auch gefragt nach der durchschnittlichen Zahl der Kinder je SGB II-Bedarfsgemeinschaft:

»Im Dezember 2025 lebten in Deutschland 21,6 Prozent aller minderjährigen unverheirateten Kinder, die in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, in einer Bedarfsgemeinschaft mit vier oder mehr unverheirateten minderjährigen Kindern; bei Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit waren es 16,2 Prozent, bei Kindern mit ausländischer Staatsangehörigkeit 27,8 Prozent.«

Gelsenkirchen/Schwerin versus Ansbach

»Die höchste SGB II-Quote für leistungsberechtigte Kinder nach Kreisen und kreisfreien Städten gab es … im Dezember 2025 in Gelsenkirchen mit 32,5 Prozent. Für Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit war die SGB II-Quote ebenfalls in Gelsenkirchen mit 22,6 Prozent am höchsten und für Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit in Schwerin mit 62,5 Prozent. 

Die niedrigste SGB II-Quote für leistungsberechtigte Kinder nach Kreisen und kreisfreien Städten gab es im Dezember 2025 in Ansbach mit 2,1 Prozent. Für Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit war die SGB II-Quote ebenfalls in Ansbach am niedrigsten mit 1,0 Prozent, und wiederum in Ansbach für Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit mit 11,4 Prozent.«

Ansonsten enthält die Antwort der Bundesregierung auf BT-Drs. 21/7372 vom 27.07.2026 einen voluminösen Anhang mit zahlreichen Tabellen.

Waren es Ende 2025 nun 1,64 Mio. oder doch eher 1,75 Mio. Kinder und Jugendliche in der Grundsicherung?

Paul M. Schröder vom Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ) trägt regelmäßig mit größter Präzision und in tiefer Gliederung u.a. auch die Zahlen Kinder und Jugendliche im Grundsicherungsbezug zusammen. Vgl. dazu Kinder in SGB II-Bedarfsgemeinschaften – Kreis-, Großstadt- und Ländervergleich 2025 vom 29.06.2026. Und bei ihm findet man diese (abweichenden) Zahlenangaben:

»In der Bundesrepublik Deutschland lebten Ende 2025 gemäß der Bevölkerungsfortschreibung des Statistischen Bundesamtes 13,976 Millionen Kinder und Jugendliche im Alter von unter 18 Jahren. (Ende 2023: 13,975 Millionen). Gemäß Statistik der Bundesagentur für Arbeit lebten im Dezember 2025 insgesamt 1,750 Millionen (unverheiratete) Kinder und Jugendliche in Familien, die auf SGB II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts … angewiesen waren, amtlich: „in SGB II-Bedarfsgemeinschaften“. (Dezember 2024: 1,862 Millionen).«

Das ist ein Unterschied von mehr als 100.000 Kindern und Jugendlichen zu den 1,64 Mio., die von der Bundesregierung in ihrer Antwort angegeben werden. Wie kann es zu so einer Abweichung kommen, obgleich sowohl die Bundesregierung wie auch Paul M. Schröder sich auf die Statistik der Bundesregierung berufen?

Beide addieren (in einem ersten und bei der Bundesregierung auch im letzten Schritt) die folgenden Zahlen, so dass man auf 1,64 Mio. kommt:

1.337.349 nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Alter von unter 18 Jahren (NEF), 248.998 erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Alter von 15 bis unter 18 Jahren (ELB) im Alter von unter 18 Jahren sowie 52.293 sonstige Leistungsberechtigte (SLB).

Addiert man die NEF, ELB und SLB, dann kommt man auf 1.638.640, also aufgerundet 1,64 Mio. Kinder und Jugendliche.

Aber Paul M. Schröder hat noch zwei weitere Kategorien von Grundsicherungskindern am Rande „gefunden“ und dazu addiert, während die bei der Bundesregierung „verloren“ gegangen sind (was aber daran liegt, dass die Bundesagentur für Arbeit immer die kleinere Zahl meldet):

92.371 Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL) und 18.994 vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen (AUS).

Wenn man die zu den 1,64 Mio. addiert, dann landet man bei den 1,75 Mio. Kindern und Jugendlichen.

Natürlich wird der eine oder andere jetzt noch die Frage in den Raum stellen, was denn diese KOL und AUS sind.

➞ Die Personengruppe Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL) umfasst die unverheirateten Kinder und Jugendlichen im Alter von unter 18 Jahren, die ihren individuellen Bedarf durch eigenes Einkommen decken können, also individuell nicht hilfebedürftig sind. Die Personengruppe der „vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen“ (AUS) umfasst Personen, die aufgrund von rechtlichen Vorschriften zwar keinen Anspruch auf Geldleistungen haben, aber nach § 7 Absatz 3 SGB II als Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften (BG) zu berücksichtigen sind. Die BA erläutert das so: »Zu den Personen im SGB II … werden auch Kinder in BG gezählt, die individuell keine Leistungen beziehen. Dabei handelt es sich vor allem um minderjährige Kinder, die in der BG der Eltern leben und deren Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt. Nach den Bestimmungen des SGB II verbleibt das Einkommen eines Kindes (z.B. Unterhaltszahlungen oder Einkommen aus Erwerbstätigkeit) beim Kind und muss nicht zur Bedarfsdeckung der übrigen Mitglieder der BG eingesetzt werden (Ausnahme: Kindergeld). Die Kinder mit ausreichendem Einkommen haben daher keinen individuellen Leistungsanspruch im SGB II. Im leistungsrechtlichen Sinne sind diese Kinder nicht Mitglieder der BG. Aus sozialstatistischer Sicht werden diese Kinder aber in der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL) einbezogen, um das Gesamtbild der Betroffenheit von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II adäquat abbilden zu können.«

➞ Die Personengruppe der „vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen“ (AUS) umfasst Personen, die aufgrund von rechtlichen Vorschriften zwar keinen Anspruch auf Geldleistungen haben, aber nach § 7 Absatz 3 SGB II als Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften (BG) zu berücksichtigen sind. Dazu gehören beispielsweise Auszubildende, die dem Grunde nach Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben.

Man kann das mit der Differenzierung offensichtlich sehr weit treiben.

Auf alle Fälle rechnet Paul M. Schröder mit Kindern und Jugendlichen in der Grundsicherung, er unterscheidet aber nicht zwischen „ausländischen“ und „deutschen“ Kindern. Auf diesen Unterschied hat es aber die Anfrage der AfD im Bundestag abgesehen.

Alles ist im Fluss – auch die Staatsangehörigkeit 

Gerade bei Kindern und Jugendlichen ist die scheinbar eindeutige Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit ein Auslaufmodell. Wenn man sich einmal auf die Kinder und Jugendlichen fokussiert:

➔ Kinder von zwei ausländischen Staatsangehörigen werden in Deutschland nicht automatisch immer, aber unter bestimmten Voraussetzungen schon bei der Geburt deutsche Staatsbürger. Das sogenannte Geburtslandprinzip oder Ius Soli wurde im Jahr 2000 eingeführt und durch das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts nochmals deutlich ausgeweitet. Ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern erhält die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch, wenn mindestens ein Elternteil seit mindestens 5 Jahren (vor dem Sommer 2024 waren es 8 Jahre) rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Diese Kinder behalten heute in der Regel auch dauerhaft beide Pässe, da die frühere Pflicht, sich später zu entscheiden („Optionspflicht“), komplett abgeschafft wurde.

Da viele Kinder ausländischer Eltern als Deutsche geboren oder sehr jung eingebürgert werden, führt die reine Unterscheidung nach der „Staatsangehörigkeit“ in der SGB II-Statistik zu Verzerrungen. Ein Kind, dessen Eltern erst vor einigen Jahren eingewandert sind und die im Grundsicherungsbezug leben, taucht in der Statistik als „deutsches Kind“ auf, sobald es hier geboren wird. Die familiäre Einwanderungsgeschichte wird gleichsam unsichtbar.

Die reine Nationalität sagt wenig darüber aus, ob in der Familie Barrieren wie mangelnde Sprachkenntnisse, fehlende Netzwerke oder Anerkennungsprobleme von ausländischen Berufsabschlüssen der Eltern vorliegen.

Weil die reine Staatsangehörigkeit immer unpräziser wird, nutzt die Bundesagentur für Arbeit für tiefergehende Analysen zusätzlich das Kriterium „Migrationshintergrund“.

In dieser erweiterten Statistik wird erfasst, ob eine Person (oder deren Eltern) eine eigene Migrationserfahrung hat. So zeigt sich in den Daten regelmäßig ein anderes Bild: Während der Anteil ausländischer Grundsicherungsempfänger insgesamt bei knapp unter 50 Prozent liegt, haben einschließlich der deutschen Staatsbürger mit Einwanderungsgeschichte oft weit über 60 bis 70 Prozent der Leistungsbezieher einen Migrationshintergrund.

Die Relationen können anhand der Daten für die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im SGB II  illustriert werden:

Bei den erwerbsfähigen SGB II-Leistungsberechtigten lag im Dezember 2025 der Ausländeranteil bei 46,2 Prozent – nimmt man hingegen den Migrationshintergrund als Maßstab, dann erhöht sich der Anteilswert auf 63,8 Prozent.

Zurück zum Urheber der Anfrage im Bundestag: Warum hat die AfD diese Fragen gestellt?

Der Hintergrund der Zahlenabfrage der AfD im Bundestag überrascht jetzt wahrscheinlich nicht wirklich, wie man diesem Beitrag entnehmen kann: Zahl der Minderjährigen in Deutschland mit Grundsicherung sinkt:

»Der sozialpolitische Sprecher der AfD-Bundestagsfraktion, René Springer, sprach von Ausgaben in Milliardenhöhe für ausländische Kinder und Jugendliche. Zudem kritisierte er „Anreize zur Einwanderung in die Sozialsysteme.“